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Teil 3 - duv.org

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Liebe DUV-Mitglieder,<br />

§§§ Die Rechts - Seite §§§<br />

in Heft 02/2004 hatte ich mit der Bedeutung der Mitgliederversammlung für die Organisation und die<br />

Willensbildung im Verein geendet. Mit bestimmten Regularien / Formvorschriften für den Ablauf einer<br />

Mitgliederversammlung will ich den Beitrag fortsetzen.<br />

Hans-Werner Schween<br />

(DUV-Rechtswart)<br />

Regeln für den Ablauf einer Mitgliederversammlung<br />

Jede Mitgliederversammlung hat einem bestimmten Ablauf zu folgen. Dies gilt für die Einladung bis<br />

zur Beschlussfassung.<br />

Zur Mitgliederversammlung ist einzuladen, das Gesetz spricht von Berufung. Einzuladen ist in den<br />

durch Satzung bestimmten Fällen "sowie dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert." So der<br />

Wortlaut des § 36 BGB. In diesen "Regelfällen" erfolgt die Einladung/Berufung durch den Vorstand im<br />

Sinne des § 26 BGB. Einer solchen Einladung durch den Vorstand muss ein wirksamer Vorstandsbeschluss<br />

zugrunde liegen.<br />

Außerdem ist zwingend zu einer Mitgliederversammlung dann einzuladen,<br />

wenn der durch Satzung bestimmte <strong>Teil</strong> oder, wenn es eine solche Satzungsbestimmung<br />

nicht gibt, der 10. <strong>Teil</strong> aller Mitglieder des Vereins die Berufung<br />

schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt ( § 37 Abs.1<br />

BGB ).<br />

Die Satzung der DUV hat in ihrem § 8 zu der Berufung folgendes geregelt:<br />

• Die ordentliche Mitgliederversammlung findet 1 x jährlich statt.<br />

• Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins<br />

erforderlich ist (diese Formulierung entspricht der des § 36 BGB) oder wenn eine Versammlung<br />

von einem Fünftel der DUV-Mitglieder verlangt wird. Das Verlangen ist schriftlich an den<br />

Vorstand zu richten; die Gründe sollen angegeben werden.<br />

Einzuladen ist gemäß § 9 der Satzung vom Präsidenten oder im Falle seiner Verhinderung durch<br />

einen der Vizepräsidenten.<br />

Die Einladung erfolgt schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt<br />

zwei Wochen. .<br />

. Anmerkung: Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Verlangen der Mitglieder<br />

dürfte im Falle der DUV relativ schwierig zu realisieren sein, denn immerhin muss ein derartiges<br />

Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder kommen (s.o.). Da die DUV deutlich über 1.500 Mitglieder<br />

hat, müssten über 300 Mitglieder gefunden werden. Erschwerend kommt hinzu, dass unsere<br />

Mitglieder im gesamten Bundesgebiet und im benachbarten Ausland wohnen, also "weit verstreut<br />

sind." Solche Voraussetzungen dienen nicht gerade der Erleichterung. Da aber ja das Präsidium ohnehin<br />

die Verpflichtung hat, immer dann einzuladen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert,<br />

kann davon ausgegangen werden, dass die Interessen der Mitglieder/ des Vereins gewahrt werden.<br />

In § 37 Abs. 2 BGB ist noch der (für die DUV sehr theoretische) Fall geregelt, wie zu verfahren ist,<br />

wenn der Vorstand dem gültig gestellten Verlangen nach einer außerordentlichen Mitgliederversammlung<br />

durch die in der Satzung/dem Gesetz bestimmte Anzahl der Mitglieder einfach nicht nach-kommt.<br />

Sei es, weil er das Verlangen für unbegründet hält, sei es aus sonstigen Gründen. Hier verhält es sich<br />

so, dass der Vorstand kein eigenes Prüfungsrecht dahin gehend hat, ob er das Verlangen der<br />

Mitglieder für sachlich begründet hält. Wenn die Formvorschriften erfüllt sind, muss er zwingend einladen.<br />

Etwas .anderes gilt nur, wenn die Einberufung auf Grund des Verlangens der Mitglieder offensichtlich<br />

missbräuchlich ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn zur außerordentlichen Versammlung eingeladen<br />

werden soll, um über Anträge abzustimmen, die bereits zurückgewiesen worden sind oder<br />

wenn über Angelegenheiten abgestimmt werden soll, die den Verein Überhaupt nicht betreffen.<br />

Verweigert also der Vorstand die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung, obwohl alle Bedingungen<br />

erfüllt sind, so sieht § 37 Abs.2 BGB folgendes vor:<br />

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