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und Verfassungsrecht

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echte <strong>und</strong> den freiheitlichen Rechsstaat beinhaltet in dieser Perspektive eine Absage<br />

an die überkommene Form nationaler Existenz. Die Besonderheit, die die nationale<br />

Herkunft gegenüber solch universalen Prinzipien ausmacht, wird schließlich als<br />

„deutscher Sonderweg“ disqualifizierbar.<br />

Wer dagegen das Recht nationaler Vielfalt <strong>und</strong> Eigenart behaupten wollte, verwies<br />

darauf, daß auch universalistische Größen wie „Menschenrechte“ <strong>und</strong> „Demokratie“<br />

der Positivierung bedürfen, diese Positivierung aber je nach Lebenszusammenhang<br />

notwendig unterschiedlich ausfallen muß - ohne daß jedoch durch diese Partikularität<br />

der allgemeine Verbindlichkeitscharakter aufgehoben würde. Ein nur universalistisch<br />

verstandener Verfassungspatriotismus vernachlässige aber die gegebene konkrete<br />

Nationalität, die so keine Rolle mehr spielen kann. Außerdem werde verkannt,<br />

daß es der Staat ist, der durch sein Gewalt- <strong>und</strong> Gesetzgebungsmonopol die Umsetzung<br />

der Verfassung erst erlaubt. Ein zu allgemein <strong>und</strong> daher abstrakt bleibender<br />

Verfassungspatriotismus, so diese Gegenposition, reicht daher nicht aus, weil er<br />

nicht auf die jeweilige Nation oder den jeweiligen Staat bezogen wird <strong>und</strong> somit überhaupt<br />

keine patriotische Verb<strong>und</strong>enheit zur Herkunftswelt ermöglicht: Verfassungspatriotismus<br />

ist damit letztlich „unpatriotisch“.<br />

Folgt man den solchermaßen „idealtypisch“ skizzierten Linien der bisher gängigen<br />

Argumentation zum Thema Verfassungspatriotismus, scheint die Diskussion tatsächlich<br />

mit der zukünftigen Einheit der Nation beendet, wenn ein neues „traditionelles“<br />

Nationalbewußtsein wieder möglich sein wird. Die einen werden dies im Sinne<br />

des „richtigen“ Patriotismus begrüßen, die anderen, die die Entwicklung nicht aufhalten<br />

können, sie doch mit vielerlei Bedenken begleiten <strong>und</strong> nationalistische Auswüchse,<br />

zumindest aber eine Fixierung auf die Nation zulasten allgemeiner Menschheitsanliegen<br />

befürchten.<br />

Läßt sich aber das Nation- <strong>und</strong> Patriotismusverständnis, das mit dem Begriff „Verfassungs-patriotismus“<br />

bezeichnet wird, auf diese spezifisch b<strong>und</strong>esrepublikanische<br />

Problemlage verengen oder ist damit „mehr“ beinhaltet als nur ein „Ersatz“konzept?<br />

Stellt „Verfassungspatrio-tismus“ vielmehr stattdessen eine Antwort auf ein allgemeineres<br />

<strong>und</strong> viel gr<strong>und</strong>sätzlicheres Problem dar, kann diese Antwort auch allgemeinere<br />

<strong>und</strong> vor allem bleibende Geltung beanspruchen? Wie die Deutschen sich „verfassungspatriotisch“<br />

zu einer nationalstaatlichen Einigung verhalten können oder sollen,<br />

wäre dann eine erst zu klärende, aber nicht automatisch „obsolete“ Frage............<br />

.............<br />

„Verfassungspatriotismus“ heißt, so verstanden, daß Nationalität <strong>und</strong> Humanität sich<br />

ergänzen müssen: ein Patriotismus, der nicht nach der humanen Qualität seines<br />

Vaterlandes fragt, ist moralisch ambivalent <strong>und</strong> kann in Nationalismus umschlagen -<br />

das ist der Kern der oben genannten befürwortenden Position -; ein Humanismus,<br />

der sich universal geltenden Werten verpflichtet weiß, ist aber erst wirklich, wenn er<br />

sich auf das konkrete Umfeld des eigenen Lebenskreises bezieht - damit hat die andere<br />

Seite recht. Verfassungspatriotismus ist kein Alternativkonzept, sondern die<br />

angemessene Form nationaler Identität <strong>und</strong> eines humanistisch kontrollierten Patriotismus..........<br />

.........<br />

Zusammenfassung:<br />

Der „Verfassungspatriotismus“ wird durch die nationalstaatliche Einheit Deutschlands<br />

nicht obsolet. Patriotismus rechtfertigt sich generell durch die Leistung der<br />

Gemeinschaft für das Individuum, das ihr seine physische <strong>und</strong> moralische Existenz<br />

verdankt. Das Stichwort „Verfassung“ bezeichnet in diesem Zusammenhang nur die<br />

menschlich-moralische Qualität des Vaterlandes <strong>und</strong> damit das, worauf sich der Pat-<br />

25<br />

© Prof. Dr. Schulz - Staats- u. VerfR<br />

Mär. 06

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