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und Verfassungsrecht

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4. a) Inhaltsgleich - <strong>und</strong> damit zulässiger Prüfungsmaßstab für das Landesverfassungsgericht<br />

- ist das entsprechende Landesgr<strong>und</strong>recht nur, wenn es in dem zu entscheidenden<br />

Fall zu demselben Ergebnis wie das Gr<strong>und</strong>gesetz führt.<br />

b) Bei der Prüfung dieser Vorfrage ist das Landesverfassungsgericht gemäß § 31<br />

BVerfGG an die Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts geb<strong>und</strong>en <strong>und</strong><br />

unterliegt der Vorlagepflicht gemäß Art 100 Abs 3 GG.<br />

5. Gegenstand einer Vorlage gemäß Art 100 Abs 3 GG kann auch ein - von den Gerichten<br />

abweichend beurteilter - Rechtsmaßstab sein, der so weit gefaßt ist, daß er<br />

auch Geltung für weitere Fallgruppen hat, die bei dem vorlegenden Gericht zur Entscheidung<br />

anfallen können.<br />

Orientierungssatz<br />

1a. Will ein Landesverfassungsgericht von einer Entscheidung des Verfassungsgerichts<br />

eines anderen Landes abweichen, so ist eine Vorlage gemäß GG Art 100 Abs<br />

3 zulässig, wenn die der Vorlagefrage zugr<strong>und</strong>e liegende Rechtsansicht für die beabsichtigte<br />

Entscheidung erheblich ist.<br />

1b. Hier: Unter Zugr<strong>und</strong>elegung der einschlägigen Landesgr<strong>und</strong>rechte durch den<br />

VerfGH Leipzig beabsichtigte Überprüfung einer in Anwendung b<strong>und</strong>esrechtlichen<br />

Verfahrensrechts ergangenen zivilgerichtlichen Entscheidung.<br />

1c. Auch in Fällen, in denen eine vom Beschwerdeführer gegen dieselbe fachgerichtliche<br />

Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde vom BVerfG nicht zur<br />

Entscheidung angenommen wurde, ist das Landesverfassungsgericht nicht an einer<br />

Entscheidung gehindert. Der Streitgegenstand der Landesverfassungsbeschwerde,<br />

mit der Gr<strong>und</strong>rechte der Landesverfassung geltend gemacht werden, ist nämlich ein<br />

anderer als derjenige einer Verfassungsbeschwerde beim BVerfG, die eine Verletzung<br />

von Gr<strong>und</strong>rechten des GG rügt.<br />

2a. Zu Ls 5:<br />

Gemäß BVerfGG § 85 Abs 3 entscheidet das BVerfG bei Vorlagen nach GG Art 100<br />

Abs 3 "nur über die Rechtsfrage". Damit wird indes nicht angeordnet, daß die Vorlagefrage<br />

strikt <strong>und</strong> ausnahmslos auf die engere im Ausgangsverfahren entscheidungserhebliche<br />

Rechtsfrage zu begrenzen ist.<br />

2b. Da die Vorlagepflicht des GG Art 100 Abs 3 ebenso wie diejenige des GG Art<br />

100 Abs 1 der Rechtseinheit <strong>und</strong> Rechtssicherheit dient, kann hinsichtlich einer gemäß<br />

GG Art 100 Abs 3 vorgelegte Rechtsfrage auf die zu GG Art 100 Abs 1 entwickelten<br />

Gr<strong>und</strong>sätze zurückgegriffen werden.<br />

Danach kommt eine Erweiterung der Vorlagefrage in Betracht, wenn der Gesamtzusammenhang<br />

des Vorlagebeschlusses ergibt, daß das vorlegende Gericht noch andere<br />

Fragen als die ausdrücklich angesprochenen erwogen hat <strong>und</strong> als erheblich<br />

ansieht (vgl BVerfG, 18. März 1970, 2 BvO 1/65 ,BVerfGE 28, 119 ). Eine<br />

Erstreckung der Vorlagefrage auf weitere Gesichtspunkte ist auch dann geboten,<br />

wenn sie anderenfalls einer sinnvollen Prüfung nicht zugänglich wäre (vgl BVerfG,<br />

42<br />

© Prof. Dr. Schulz - Staats- u. VerfR<br />

Mär. 06

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