und Verfassungsrecht
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4. a) Inhaltsgleich - <strong>und</strong> damit zulässiger Prüfungsmaßstab für das Landesverfassungsgericht<br />
- ist das entsprechende Landesgr<strong>und</strong>recht nur, wenn es in dem zu entscheidenden<br />
Fall zu demselben Ergebnis wie das Gr<strong>und</strong>gesetz führt.<br />
b) Bei der Prüfung dieser Vorfrage ist das Landesverfassungsgericht gemäß § 31<br />
BVerfGG an die Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts geb<strong>und</strong>en <strong>und</strong><br />
unterliegt der Vorlagepflicht gemäß Art 100 Abs 3 GG.<br />
5. Gegenstand einer Vorlage gemäß Art 100 Abs 3 GG kann auch ein - von den Gerichten<br />
abweichend beurteilter - Rechtsmaßstab sein, der so weit gefaßt ist, daß er<br />
auch Geltung für weitere Fallgruppen hat, die bei dem vorlegenden Gericht zur Entscheidung<br />
anfallen können.<br />
Orientierungssatz<br />
1a. Will ein Landesverfassungsgericht von einer Entscheidung des Verfassungsgerichts<br />
eines anderen Landes abweichen, so ist eine Vorlage gemäß GG Art 100 Abs<br />
3 zulässig, wenn die der Vorlagefrage zugr<strong>und</strong>e liegende Rechtsansicht für die beabsichtigte<br />
Entscheidung erheblich ist.<br />
1b. Hier: Unter Zugr<strong>und</strong>elegung der einschlägigen Landesgr<strong>und</strong>rechte durch den<br />
VerfGH Leipzig beabsichtigte Überprüfung einer in Anwendung b<strong>und</strong>esrechtlichen<br />
Verfahrensrechts ergangenen zivilgerichtlichen Entscheidung.<br />
1c. Auch in Fällen, in denen eine vom Beschwerdeführer gegen dieselbe fachgerichtliche<br />
Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde vom BVerfG nicht zur<br />
Entscheidung angenommen wurde, ist das Landesverfassungsgericht nicht an einer<br />
Entscheidung gehindert. Der Streitgegenstand der Landesverfassungsbeschwerde,<br />
mit der Gr<strong>und</strong>rechte der Landesverfassung geltend gemacht werden, ist nämlich ein<br />
anderer als derjenige einer Verfassungsbeschwerde beim BVerfG, die eine Verletzung<br />
von Gr<strong>und</strong>rechten des GG rügt.<br />
2a. Zu Ls 5:<br />
Gemäß BVerfGG § 85 Abs 3 entscheidet das BVerfG bei Vorlagen nach GG Art 100<br />
Abs 3 "nur über die Rechtsfrage". Damit wird indes nicht angeordnet, daß die Vorlagefrage<br />
strikt <strong>und</strong> ausnahmslos auf die engere im Ausgangsverfahren entscheidungserhebliche<br />
Rechtsfrage zu begrenzen ist.<br />
2b. Da die Vorlagepflicht des GG Art 100 Abs 3 ebenso wie diejenige des GG Art<br />
100 Abs 1 der Rechtseinheit <strong>und</strong> Rechtssicherheit dient, kann hinsichtlich einer gemäß<br />
GG Art 100 Abs 3 vorgelegte Rechtsfrage auf die zu GG Art 100 Abs 1 entwickelten<br />
Gr<strong>und</strong>sätze zurückgegriffen werden.<br />
Danach kommt eine Erweiterung der Vorlagefrage in Betracht, wenn der Gesamtzusammenhang<br />
des Vorlagebeschlusses ergibt, daß das vorlegende Gericht noch andere<br />
Fragen als die ausdrücklich angesprochenen erwogen hat <strong>und</strong> als erheblich<br />
ansieht (vgl BVerfG, 18. März 1970, 2 BvO 1/65 ,BVerfGE 28, 119 ). Eine<br />
Erstreckung der Vorlagefrage auf weitere Gesichtspunkte ist auch dann geboten,<br />
wenn sie anderenfalls einer sinnvollen Prüfung nicht zugänglich wäre (vgl BVerfG,<br />
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© Prof. Dr. Schulz - Staats- u. VerfR<br />
Mär. 06