und Verfassungsrecht
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31. Mai 1988, 1 BvL 22/85 ,BVerfGE 78, 232 ), oder wenn sich ein enger innerer<br />
Zusammenhang zwischen der entscheidungserheblichen Problematik <strong>und</strong> einer<br />
anderen Frage ergibt, so daß auch diese als zur Prüfung vorgelegt angesehen<br />
werden muß (vgl BVerfG, 21. Februar 1961, 1 BvL 29/57 ,BVerfGE 12, 151 ).<br />
2c. Nach diesen Gr<strong>und</strong>sätzen ist eine Vorlagefrage zulässig gefaßt, wenn der Vorlagebeschluß<br />
über die im engeren Sinn entscheidungserhebliche Frage (Zulässigkeit<br />
eine Kontrolle der Anwendung der ZPO am Maßstab der landesrechtlichen Garantie<br />
des rechtlichen Gehörs) hinaus den Prüfungsauftrag an das BVerfG dahingehend<br />
ausdehnt, ob ein Landesverfassungsgericht gehindert ist, generell die Anwendung<br />
von gerichtlichem Verfahrensrecht des B<strong>und</strong>es durch Akte der Landesstaatsgewalt<br />
an den Gr<strong>und</strong>rechten der Sächsischen Verfassung zu messen, soweit sie den gleichen<br />
Inhalt wie entsprechende Gewährleistungen des GG haben.<br />
3. Zur Frage, ob ein Landesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin<br />
eine im Zivilprozeß ergangene landgerichtliche Entscheidung am Maßstab der nach<br />
GG Art 142, 31 geltenden landesgr<strong>und</strong>rechtlichen Gewährleistungen überprüfen<br />
kann, vgl BVerfG, 19. Juli 1967, 2 BvR 639/66 ,BVerfGE 22, 267 <strong>und</strong> 29. Januar<br />
1974, 2 BvN 1/69 ,BVerfGE 36, 342 .<br />
4. Zu Ls 1:<br />
Einfaches B<strong>und</strong>esrecht kann solchen Landesgr<strong>und</strong>rechten widersprechen, die mehr<br />
oder weniger Schutz als das B<strong>und</strong>esgr<strong>und</strong>recht verbürgen. Das ist etwa der Fall,<br />
wenn das B<strong>und</strong>esrecht zwar dem engeren Gewährleistungsbereich eines B<strong>und</strong>esgr<strong>und</strong>rechts,<br />
nicht aber dem weiteren eines Landesgr<strong>und</strong>rechts genügt. Gemäß GG<br />
Art 31 gilt in diesem Fall nur B<strong>und</strong>esrecht. Ein Landesgr<strong>und</strong>recht, das mehr Schutz<br />
als das GG gewährt, kollidiert allerdings nicht mit einer b<strong>und</strong>esrechtlichen Regelung,<br />
die Spielräume für die Berücksichtigung von weitergehendem Landesrecht läßt.<br />
5. Zu Ls 2:<br />
Ein Richter hat die einschlägigen Landesgr<strong>und</strong>rechte innerhalb eines b<strong>und</strong>esrechtlich<br />
geregelten Verfahrens zu beachten, soweit sie dabei Gr<strong>und</strong>rechte eigenständig<br />
anzuwenden <strong>und</strong> durchzusetzen haben, nicht aber, soweit lediglich die Vereinbarkeit<br />
des B<strong>und</strong>esgesetzes mit dem GG in Rede steht. Soweit neben den B<strong>und</strong>esgr<strong>und</strong>rechten<br />
Raum für die Anwendung parallel verbürgter Landesgr<strong>und</strong>rechte besteht,<br />
binden auch diese den Richter des Landes bei seiner Anwendung des Verfahrensrechts.<br />
5a. Insbesondere hat die Verfahrensgestaltung des jeweiligen Rechtsstreits den Geboten<br />
rechtlichen Gehörs, des gesetzlichen Richters, einer fairen Verfahrensgestaltung<br />
<strong>und</strong> eines effektiven Rechtsschutzes sowie dem Willkürverbot zu genügen.<br />
5b. Besteht für die Richter eines Landes Veranlassung, bei ihrer Verfahrensgestaltung<br />
Gr<strong>und</strong>rechte eigenverantwortlich <strong>und</strong> unabhängig von der Umsetzung der<br />
Gr<strong>und</strong>rechtsbindung durch den B<strong>und</strong>esgesetzgeber zur Geltung zu bringen, so sind<br />
sie dabei gemäß GG Art 20 Abs 3 an die Gr<strong>und</strong>rechte des B<strong>und</strong>es ebenso geb<strong>und</strong>en<br />
wie an die gemäß GG Art 142, 31 auch anwendbaren Landesgr<strong>und</strong>rechte. Ein<br />
Konflikt aus dieser gleichzeitigen Bindung des Richters an Landes- <strong>und</strong> B<strong>und</strong>es-<br />
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© Prof. Dr. Schulz - Staats- u. VerfR<br />
Mär. 06