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und Verfassungsrecht

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2.1.1 Demokratie<br />

. plebiszitäre Demokratie<br />

Übungsfall<br />

Sachverhalt:<br />

Am 1.5.1995 beschloß der Gemeinderat der Kommune X in Hessen die Schließung<br />

des kommunalen Schlacht- <strong>und</strong> Viehhofes. Begründet wurde der Beschluß damit,<br />

daß ansonsten Sanierungskosten in Höhe von 50 Mio DM anfallen würden, während<br />

für eine Alternativnutzung des Geländes (Neubau von Wohnungen) ein Kaufangebot<br />

eines Investors in Höhe von 10 Mio DM vorläge.<br />

Gegen diesen Beschluß gründete sich eine „Initiative der Metzger-Innung“, die innerhalb<br />

der vorgegebenen Frist ein Bürgerbegehren durchführte (Unterschriftenblatt<br />

zum Bürgerbegehren vgl. folgende Seite)<br />

13,8 % der wahlberechtigten Bürger der Kommune X unterzeichneten den Aufruf<br />

<strong>und</strong> forderten damit, „daß der Gemeinderat der Kommune X folgende Forderung berät<br />

<strong>und</strong> beschließt: Der erst vor wenigen Jahren neu errichtete Schlacht- <strong>und</strong> Viehhof<br />

in X wird nicht geschlossen.“<br />

Aufgabenstellung:<br />

1. Die „Initiative der Metzger-Innung“ ist der Ansicht, daß nunmehr binnen drei Monaten<br />

ein entsprechender Bürgerentscheid durchgeführt werden muß, während<br />

der Gemeinderat, der weiterhin an seiner Position festhält, die Durchführung dieses<br />

Bürgerentscheides für unzulässig ansieht.<br />

Hat der Gemeinderat recht ?<br />

2. Sachverhaltsvariante: Vor Beendigung des Bürgerbegehrens verkauft die Kommune<br />

X (ein entsprechender Beschluß des Gemeinderates lag vor) das Schlachthofgelände<br />

an den Investor Y, der dort Wohnungen errichten will, sodaß die Umsetzung<br />

des - unterstellt - erfolgreichen Bürgerbegehrens/ Bürgerentscheides unmöglich<br />

wäre.<br />

Steht ein solcher Beschluß des Gemeinderates im Einklang mit den Regelungen der<br />

sächs.GemO zu Bürgerbegehren/Bürgerentscheid ?<br />

Anmerkung:<br />

Die Hauptsatzung der Kommune X sieht für Bürgerbegehren ein Quorum von 12 %<br />

vor.<br />

Die notwendigen gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen (hess. Verfassung, hess. Gemeindeordnung)<br />

finden Sie auf meiner web-site<br />

78<br />

© Prof. Dr. Schulz - Staats- u. VerfR<br />

Mär. 06

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