und Verfassungsrecht
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2.1.1 Demokratie<br />
. plebiszitäre Demokratie<br />
Übungsfall<br />
Sachverhalt:<br />
Am 1.5.1995 beschloß der Gemeinderat der Kommune X in Hessen die Schließung<br />
des kommunalen Schlacht- <strong>und</strong> Viehhofes. Begründet wurde der Beschluß damit,<br />
daß ansonsten Sanierungskosten in Höhe von 50 Mio DM anfallen würden, während<br />
für eine Alternativnutzung des Geländes (Neubau von Wohnungen) ein Kaufangebot<br />
eines Investors in Höhe von 10 Mio DM vorläge.<br />
Gegen diesen Beschluß gründete sich eine „Initiative der Metzger-Innung“, die innerhalb<br />
der vorgegebenen Frist ein Bürgerbegehren durchführte (Unterschriftenblatt<br />
zum Bürgerbegehren vgl. folgende Seite)<br />
13,8 % der wahlberechtigten Bürger der Kommune X unterzeichneten den Aufruf<br />
<strong>und</strong> forderten damit, „daß der Gemeinderat der Kommune X folgende Forderung berät<br />
<strong>und</strong> beschließt: Der erst vor wenigen Jahren neu errichtete Schlacht- <strong>und</strong> Viehhof<br />
in X wird nicht geschlossen.“<br />
Aufgabenstellung:<br />
1. Die „Initiative der Metzger-Innung“ ist der Ansicht, daß nunmehr binnen drei Monaten<br />
ein entsprechender Bürgerentscheid durchgeführt werden muß, während<br />
der Gemeinderat, der weiterhin an seiner Position festhält, die Durchführung dieses<br />
Bürgerentscheides für unzulässig ansieht.<br />
Hat der Gemeinderat recht ?<br />
2. Sachverhaltsvariante: Vor Beendigung des Bürgerbegehrens verkauft die Kommune<br />
X (ein entsprechender Beschluß des Gemeinderates lag vor) das Schlachthofgelände<br />
an den Investor Y, der dort Wohnungen errichten will, sodaß die Umsetzung<br />
des - unterstellt - erfolgreichen Bürgerbegehrens/ Bürgerentscheides unmöglich<br />
wäre.<br />
Steht ein solcher Beschluß des Gemeinderates im Einklang mit den Regelungen der<br />
sächs.GemO zu Bürgerbegehren/Bürgerentscheid ?<br />
Anmerkung:<br />
Die Hauptsatzung der Kommune X sieht für Bürgerbegehren ein Quorum von 12 %<br />
vor.<br />
Die notwendigen gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen (hess. Verfassung, hess. Gemeindeordnung)<br />
finden Sie auf meiner web-site<br />
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© Prof. Dr. Schulz - Staats- u. VerfR<br />
Mär. 06