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und Verfassungsrecht

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1.1 Funktionen einer Verfassung / Normenpyramide<br />

Problem der Rechtsverordungen <strong>und</strong> Satzungen<br />

(vgl. z.B. Art 80 GG)<br />

BVERFGE 33, 125-171 (Leitsatz 1-3 <strong>und</strong> Gründe, red. Leitsatz 1 <strong>und</strong> Gründe)<br />

- Facharzt-Urteil - (Auszug)<br />

Nr: BVRE000147900 (entn.: Juris-Datenbank)<br />

Gericht: BVERFG 1. Senat<br />

Datum: 1972-05-09<br />

Az: 1 BvR 518/62<br />

Az: 1 BvR 308/64<br />

NK: GG Art 74 Ziff 19, GG Art 12, GG Art 19 Abs 4, GG Art 80 Abs 1, GG Art 103<br />

Abs 2<br />

Orientierungssatz<br />

(Berufsordnungen im FACHARZTWESEN)<br />

1. Im Bereich des FACHARZTWESENS müssen zumindest die "statusbildenden"<br />

Formen, dh diejenigen Regeln, welche die Voraussetzungen der FACHARZTANER-<br />

KENNUNG, die zugelassenen FACHARZTRICHTUNGEN,die Mindestdauer der<br />

Ausbildung, das Verfahren der Anerkennung, die Gründe für eine Zurücknahme der<br />

Anerkennung sowie die allgemeine Stellung der Fachärzte innerhalb des gesamten<br />

Ges<strong>und</strong>heitswesens betreffen, in den Gr<strong>und</strong>zügen durch ein förmliches Gesetz festgelegt<br />

werden.<br />

2. Das in einer Berufsordnung als einer Satzung der Ärztekammer statuierte Verbot<br />

der Betätigung des FACHARZTES außerhalb seines Fachgebietes ist nur dann mit<br />

dem Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäflßigkeit vereinbar, wenn es als allgemeine Richtlinie<br />

<strong>und</strong> nicht als eine auch einzelne Ausnahmefälle ausschließende Regel gilt.<br />

3. Zur Frage, ob ein Arzt auf seinem Praxisschild mehrere FACHARZTBEZEICH-<br />

NUNGEN führen darf.<br />

aus den Gründen:<br />

....................<br />

....................<br />

2. Die Länder haben das FACHARZTWESEN nicht unmittelbar durch Gesetze geregelt.<br />

Sie haben in den sogenannten Kammergesetzen den neu errichteten Landesärztekammern<br />

- Körperschaften des öffentlichen Rechts - das Recht verliehen, die<br />

Berufspflichten der Ärzte in einer Berufsordnung zu regeln. Die auf Gr<strong>und</strong> dieser Ermächtigungen<br />

von den Ärztekammern erlassenen Berufsordnungen, die sich eng an<br />

die vom Deutschen Ärztetag beschlossene Muster-Berufsordnung anschlieflen, gehen<br />

nach Form <strong>und</strong> Inhalt auf die auf Gr<strong>und</strong> von § 14 der Reichsärzteordnung erlassene<br />

"Berufsordnung für die deutschen Ärzte" vom 5. November 1937 zurück. Wie<br />

diese enthalten sie einen Teil A: Allgemeine Berufsvorschriften <strong>und</strong> als Teil B eine<br />

"FACHARZTORDNUNG".<br />

Die Berufsordnungen sind im Rechtssinne Satzungen autonomer Berufsverbände,<br />

der Ärztekammern. Sie sind als solche unmittelbar geltendes Recht <strong>und</strong> enthalten<br />

35<br />

© Prof. Dr. Schulz - Staats- u. VerfR<br />

Mär. 06

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