und Verfassungsrecht
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1.1 Funktionen einer Verfassung / Normenpyramide<br />
Problem der Rechtsverordungen <strong>und</strong> Satzungen<br />
(vgl. z.B. Art 80 GG)<br />
BVERFGE 33, 125-171 (Leitsatz 1-3 <strong>und</strong> Gründe, red. Leitsatz 1 <strong>und</strong> Gründe)<br />
- Facharzt-Urteil - (Auszug)<br />
Nr: BVRE000147900 (entn.: Juris-Datenbank)<br />
Gericht: BVERFG 1. Senat<br />
Datum: 1972-05-09<br />
Az: 1 BvR 518/62<br />
Az: 1 BvR 308/64<br />
NK: GG Art 74 Ziff 19, GG Art 12, GG Art 19 Abs 4, GG Art 80 Abs 1, GG Art 103<br />
Abs 2<br />
Orientierungssatz<br />
(Berufsordnungen im FACHARZTWESEN)<br />
1. Im Bereich des FACHARZTWESENS müssen zumindest die "statusbildenden"<br />
Formen, dh diejenigen Regeln, welche die Voraussetzungen der FACHARZTANER-<br />
KENNUNG, die zugelassenen FACHARZTRICHTUNGEN,die Mindestdauer der<br />
Ausbildung, das Verfahren der Anerkennung, die Gründe für eine Zurücknahme der<br />
Anerkennung sowie die allgemeine Stellung der Fachärzte innerhalb des gesamten<br />
Ges<strong>und</strong>heitswesens betreffen, in den Gr<strong>und</strong>zügen durch ein förmliches Gesetz festgelegt<br />
werden.<br />
2. Das in einer Berufsordnung als einer Satzung der Ärztekammer statuierte Verbot<br />
der Betätigung des FACHARZTES außerhalb seines Fachgebietes ist nur dann mit<br />
dem Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäflßigkeit vereinbar, wenn es als allgemeine Richtlinie<br />
<strong>und</strong> nicht als eine auch einzelne Ausnahmefälle ausschließende Regel gilt.<br />
3. Zur Frage, ob ein Arzt auf seinem Praxisschild mehrere FACHARZTBEZEICH-<br />
NUNGEN führen darf.<br />
aus den Gründen:<br />
....................<br />
....................<br />
2. Die Länder haben das FACHARZTWESEN nicht unmittelbar durch Gesetze geregelt.<br />
Sie haben in den sogenannten Kammergesetzen den neu errichteten Landesärztekammern<br />
- Körperschaften des öffentlichen Rechts - das Recht verliehen, die<br />
Berufspflichten der Ärzte in einer Berufsordnung zu regeln. Die auf Gr<strong>und</strong> dieser Ermächtigungen<br />
von den Ärztekammern erlassenen Berufsordnungen, die sich eng an<br />
die vom Deutschen Ärztetag beschlossene Muster-Berufsordnung anschlieflen, gehen<br />
nach Form <strong>und</strong> Inhalt auf die auf Gr<strong>und</strong> von § 14 der Reichsärzteordnung erlassene<br />
"Berufsordnung für die deutschen Ärzte" vom 5. November 1937 zurück. Wie<br />
diese enthalten sie einen Teil A: Allgemeine Berufsvorschriften <strong>und</strong> als Teil B eine<br />
"FACHARZTORDNUNG".<br />
Die Berufsordnungen sind im Rechtssinne Satzungen autonomer Berufsverbände,<br />
der Ärztekammern. Sie sind als solche unmittelbar geltendes Recht <strong>und</strong> enthalten<br />
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© Prof. Dr. Schulz - Staats- u. VerfR<br />
Mär. 06