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BVerfGE 49, 89 ff (Zur Verfassungsm
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BVerfGE 68, 1-132 Zur Frage, ob die
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Gründe A.-I. Der Beschwerdeführer
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Als notwendige Folgewirkung des Art
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echtliche Zweck sei, zu verhindern,
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hältnismäßigkeitsgrundsatz ebenf
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GG widerspricht nicht dem Grundzug
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hat dieser Vorstellung nicht entgeg
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Nr: BORE864849418 BVerfG 2. Senat,