Instrumente der Stadtplanung.
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Es wird zwischen vorbereitenden und verbindlichen<br />
Bauleitplänen unterschieden:<br />
• Der Flächennutzungsplan (F-Plan, §§ 5-7<br />
BauGB) als vorbereiten<strong>der</strong> Plan stellt die beabsichtigte<br />
Nutzung von Grund und Boden im<br />
gesamten Gemeindegebiet in den Grundzügen<br />
dar. Dies umfasst unter an<strong>der</strong>em Aussagen zu<br />
Flächen für die Bebauung (nach Nutzungsarten<br />
unterglie<strong>der</strong>t: Wohnbauflächen, gemischte<br />
Bauflächen, gewerbliche Bauflächen, Son<strong>der</strong>bauflächen,<br />
Gemeinbedarfseinrichtungen),<br />
Grünflächen und Wasserflächen, Landwirtschaftliche<br />
Flächen und Wald, sowie überörtliche<br />
Verkehrsflächen<br />
Der F-Plan ist behördenverbindlich, das<br />
heißt: Weiterführende Pläne müssen den Darstellungen<br />
des Flächennutzungsplanes folgen.<br />
• Die Bebauungspläne (B-Pläne, §§ 8-13<br />
BauGB) konkretisieren die Festlegungen des F-<br />
Plans für Teilbereiche des Gemeindegebietes.<br />
Sie regeln (parzellenscharf) Art und Maß <strong>der</strong><br />
baulichen Nutzung und alle weiteren wesentlichen<br />
Fragen <strong>der</strong> künftigen Bodennutzung.<br />
Zum Beispiel werden Baugebiete nach Nutzungsarten<br />
differenziert: Reine Wohngebiete,<br />
allgemeine Wohngebiete, Mischgebiete, Kerngebiete,<br />
Gewerbegebiete, Industriegebiete und<br />
an<strong>der</strong>e Grünflächen, Gemeinbedarfsflächen,<br />
Verkehrsflächen etc. Die Festsetzungen des<br />
Bebauungsplanes sind unmittelbar rechtlich<br />
bindend – etwa für die Eigentümer von Grundstücken.<br />
Mit ihnen werden für Baumaßnahmen<br />
– und damit auch für die planenden Architekten<br />
– wesentliche Vorgaben formuliert, insbeson<strong>der</strong>e:<br />
bebaubare und nicht überbaubare<br />
Grundstücksflächen, Maß <strong>der</strong> Nutzung mit<br />
GRZ und GFZ.<br />
§ 6 BauGB schreibt vor, dass <strong>der</strong> Flächennutzungsplan<br />
durch die höhere Verwaltungsbehörde<br />
(Landkreis bzw. Bezirksregierung) genehmigt<br />
werden muss. Die aus genehmigten<br />
Flächennutzungsplänen abgeleiteten Bebauungspläne<br />
sind <strong>der</strong> höheren Verwaltungsbehörde<br />
lediglich anzuzeigen. Es gibt auch Ausnahmefälle<br />
– wenn etwa ein Bebauungsplan<br />
aufgestellt und parallel ein F-Plan geän<strong>der</strong>t<br />
wird – auf die wir hier nicht eingehen.<br />
Die Pläne, die auf Grundlage des BauGB<br />
erstellt werden, regeln allerdings nicht die ge-<br />
samte Siedlungs- und Freiraumentwicklung in<br />
einer Gemeinde. Auf drei (sehr verschiedene)<br />
Grenzen ist hier zu verweisen:<br />
1. Angebotsplanung: Mit den Bauleitplänen,<br />
insbeson<strong>der</strong>e dem Bebauungsplan wird lediglich<br />
festgelegt, welche Bodennutzung möglich<br />
wäre. Ob sie in dieser Form dann auch realisiert<br />
wird, entzieht sich weitgehend dem Einfluss<br />
<strong>der</strong> kommunalen Planung. Bestes Beispiel<br />
sind die in vielen Gemeinden ausgewiesenen<br />
Gewerbegebiete, die nicht bebaut werden,<br />
weil sich keine Investoren für diesen Standort<br />
finden – auch, wenn die Gemeinden schon erhebliche<br />
Vorleistungen, etwa in Form von Erschließungsmaßnahmen,<br />
erbracht haben. Mit<br />
den Bauleitplänen wird also lediglich ein Angebot<br />
formuliert, das erst dann für die Bodennutzung<br />
wirksam wird, wenn es eine entsprechende<br />
Nachfrage gibt.<br />
2. Neue Abhängigkeit: Nicht zuletzt vor dem<br />
Hintergrund solcher Erfahrungen wurde eine<br />
Regelung in das Baugesetzbuch aufgenommen,<br />
mit <strong>der</strong> Initiativen von Investoren zum<br />
Ausgangspunkt für die Bauleitplanung werden<br />
können. Aufbauend auf einen Vorhaben- und<br />
Erschließungsplan, den <strong>der</strong> Initiator mit <strong>der</strong><br />
Gemeinde »abstimmt«, wird <strong>der</strong> »vorhabenbezogene<br />
Bebauungsplan« aufgestellt (§ 12<br />
BauGB). Zugleich verpflichtet sich <strong>der</strong> »Vorhabenträger«<br />
die Planungs- und Erschließungskosten<br />
ganz o<strong>der</strong> teilweise zu tragen.<br />
Mit diesem Verfahren wird die Gemeinde<br />
entlastet (finanziell wie personell). Zugleich<br />
kann die Überproduktion nicht nachgefragten<br />
Baulandes vermieden werden. Aber die Praxis<br />
zeigt auch, dass oft recht ungute Nähen zu<br />
den Projektinitiatoren entstehen, die Gemeinden<br />
nicht selten auf das Einbringen eigener<br />
Zielvorstellungen verzichten und die gebotenen<br />
Abwägungsprozesse von öffentlichen und<br />
privaten Interessen krass verkürzt werden.<br />
3. Zulässigkeit von Vorhaben: Nicht alle Bauvorhaben<br />
werden aufgrund eines gültigen Bauleitplans<br />
genehmigt. Neben <strong>der</strong> Zulässigkeit<br />
von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes<br />
(§ 30 BauGB) können ebenso<br />
Vorhaben innerhalb <strong>der</strong> im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteile genehmigt (§ 34 BauGB)<br />
und das Bauen im Außenbereich zugelassen<br />
werden (§ 35 BauGB). Das führt dazu, dass<br />
Baustein <strong>Instrumente</strong> | Selle & Wachten 7|12