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Instrumente der Stadtplanung.

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Es wird zwischen vorbereitenden und verbindlichen<br />

Bauleitplänen unterschieden:<br />

• Der Flächennutzungsplan (F-Plan, §§ 5-7<br />

BauGB) als vorbereiten<strong>der</strong> Plan stellt die beabsichtigte<br />

Nutzung von Grund und Boden im<br />

gesamten Gemeindegebiet in den Grundzügen<br />

dar. Dies umfasst unter an<strong>der</strong>em Aussagen zu<br />

Flächen für die Bebauung (nach Nutzungsarten<br />

unterglie<strong>der</strong>t: Wohnbauflächen, gemischte<br />

Bauflächen, gewerbliche Bauflächen, Son<strong>der</strong>bauflächen,<br />

Gemeinbedarfseinrichtungen),<br />

Grünflächen und Wasserflächen, Landwirtschaftliche<br />

Flächen und Wald, sowie überörtliche<br />

Verkehrsflächen<br />

Der F-Plan ist behördenverbindlich, das<br />

heißt: Weiterführende Pläne müssen den Darstellungen<br />

des Flächennutzungsplanes folgen.<br />

• Die Bebauungspläne (B-Pläne, §§ 8-13<br />

BauGB) konkretisieren die Festlegungen des F-<br />

Plans für Teilbereiche des Gemeindegebietes.<br />

Sie regeln (parzellenscharf) Art und Maß <strong>der</strong><br />

baulichen Nutzung und alle weiteren wesentlichen<br />

Fragen <strong>der</strong> künftigen Bodennutzung.<br />

Zum Beispiel werden Baugebiete nach Nutzungsarten<br />

differenziert: Reine Wohngebiete,<br />

allgemeine Wohngebiete, Mischgebiete, Kerngebiete,<br />

Gewerbegebiete, Industriegebiete und<br />

an<strong>der</strong>e Grünflächen, Gemeinbedarfsflächen,<br />

Verkehrsflächen etc. Die Festsetzungen des<br />

Bebauungsplanes sind unmittelbar rechtlich<br />

bindend – etwa für die Eigentümer von Grundstücken.<br />

Mit ihnen werden für Baumaßnahmen<br />

– und damit auch für die planenden Architekten<br />

– wesentliche Vorgaben formuliert, insbeson<strong>der</strong>e:<br />

bebaubare und nicht überbaubare<br />

Grundstücksflächen, Maß <strong>der</strong> Nutzung mit<br />

GRZ und GFZ.<br />

§ 6 BauGB schreibt vor, dass <strong>der</strong> Flächennutzungsplan<br />

durch die höhere Verwaltungsbehörde<br />

(Landkreis bzw. Bezirksregierung) genehmigt<br />

werden muss. Die aus genehmigten<br />

Flächennutzungsplänen abgeleiteten Bebauungspläne<br />

sind <strong>der</strong> höheren Verwaltungsbehörde<br />

lediglich anzuzeigen. Es gibt auch Ausnahmefälle<br />

– wenn etwa ein Bebauungsplan<br />

aufgestellt und parallel ein F-Plan geän<strong>der</strong>t<br />

wird – auf die wir hier nicht eingehen.<br />

Die Pläne, die auf Grundlage des BauGB<br />

erstellt werden, regeln allerdings nicht die ge-<br />

samte Siedlungs- und Freiraumentwicklung in<br />

einer Gemeinde. Auf drei (sehr verschiedene)<br />

Grenzen ist hier zu verweisen:<br />

1. Angebotsplanung: Mit den Bauleitplänen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e dem Bebauungsplan wird lediglich<br />

festgelegt, welche Bodennutzung möglich<br />

wäre. Ob sie in dieser Form dann auch realisiert<br />

wird, entzieht sich weitgehend dem Einfluss<br />

<strong>der</strong> kommunalen Planung. Bestes Beispiel<br />

sind die in vielen Gemeinden ausgewiesenen<br />

Gewerbegebiete, die nicht bebaut werden,<br />

weil sich keine Investoren für diesen Standort<br />

finden – auch, wenn die Gemeinden schon erhebliche<br />

Vorleistungen, etwa in Form von Erschließungsmaßnahmen,<br />

erbracht haben. Mit<br />

den Bauleitplänen wird also lediglich ein Angebot<br />

formuliert, das erst dann für die Bodennutzung<br />

wirksam wird, wenn es eine entsprechende<br />

Nachfrage gibt.<br />

2. Neue Abhängigkeit: Nicht zuletzt vor dem<br />

Hintergrund solcher Erfahrungen wurde eine<br />

Regelung in das Baugesetzbuch aufgenommen,<br />

mit <strong>der</strong> Initiativen von Investoren zum<br />

Ausgangspunkt für die Bauleitplanung werden<br />

können. Aufbauend auf einen Vorhaben- und<br />

Erschließungsplan, den <strong>der</strong> Initiator mit <strong>der</strong><br />

Gemeinde »abstimmt«, wird <strong>der</strong> »vorhabenbezogene<br />

Bebauungsplan« aufgestellt (§ 12<br />

BauGB). Zugleich verpflichtet sich <strong>der</strong> »Vorhabenträger«<br />

die Planungs- und Erschließungskosten<br />

ganz o<strong>der</strong> teilweise zu tragen.<br />

Mit diesem Verfahren wird die Gemeinde<br />

entlastet (finanziell wie personell). Zugleich<br />

kann die Überproduktion nicht nachgefragten<br />

Baulandes vermieden werden. Aber die Praxis<br />

zeigt auch, dass oft recht ungute Nähen zu<br />

den Projektinitiatoren entstehen, die Gemeinden<br />

nicht selten auf das Einbringen eigener<br />

Zielvorstellungen verzichten und die gebotenen<br />

Abwägungsprozesse von öffentlichen und<br />

privaten Interessen krass verkürzt werden.<br />

3. Zulässigkeit von Vorhaben: Nicht alle Bauvorhaben<br />

werden aufgrund eines gültigen Bauleitplans<br />

genehmigt. Neben <strong>der</strong> Zulässigkeit<br />

von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes<br />

(§ 30 BauGB) können ebenso<br />

Vorhaben innerhalb <strong>der</strong> im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteile genehmigt (§ 34 BauGB)<br />

und das Bauen im Außenbereich zugelassen<br />

werden (§ 35 BauGB). Das führt dazu, dass<br />

Baustein <strong>Instrumente</strong> | Selle & Wachten 7|12

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