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Instrumente der Stadtplanung.

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etwa 20-40% <strong>der</strong> Bauvorhaben (die Schätzungen<br />

gehen hier auseinan<strong>der</strong>, konkrete Untersuchungsergebnisse<br />

gibt es nur für Teilräume)<br />

ohne einen rechtskräftigen Bebauungsplan,<br />

also zum Beispiel auch ohne Beteiligung <strong>der</strong><br />

Öffentlichkeit, genehmigt wurden.<br />

Verfahren <strong>der</strong> Bauleitplanung<br />

Flächennutzungs- und Bebauungspläne werden<br />

nach dem gleichen Verfahren aufgestellt<br />

(vgl. Abb. 2). Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben<br />

die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, »sobald<br />

und soweit es für die städtebauliche Entwicklung<br />

und Ordnung erfor<strong>der</strong>lich« ist. Sie<br />

übernehmen diese Aufgabe in eigener Verantwortung.<br />

Die einzelnen Verfahrensschritte in<br />

kurzer Form:<br />

• Vorlaufphase. Zunächst wird von <strong>der</strong> Gemeinde<br />

von Amts wegen o<strong>der</strong> aufgrund von<br />

an<strong>der</strong>en Anregungen (z.B. Baugesuch, Maßnahmen<br />

an<strong>der</strong>er Planungsträger, Anpassung<br />

an Raumordnung und Landesplanung etc.) das<br />

Erfor<strong>der</strong>nis, einen Bauleitplan aufzustellen, geprüft.<br />

• Eröffnung, Aufstellungsbeschluss. Die Eröffnung<br />

des förmlichen Verfahrens erfolgt mit<br />

dem Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB).<br />

Er ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem<br />

Aufstellungsbeschluss kann eine Verän<strong>der</strong>ungssperre,<br />

die bauliche Vorhaben im Planungsgebiet<br />

für eine begrenzte Zeit untersagt,<br />

als Satzung erlassen werden.<br />

• Ausarbeitung eines vorläufigen Bauleitplanentwurfs.<br />

Vor bzw. nach dem Aufstellungsbeschluss<br />

wird ein vorläufiger Planentwurf von<br />

<strong>der</strong> Verwaltung o<strong>der</strong> einem beauftragten Büro<br />

erarbeitet. Dabei finden in <strong>der</strong> Regel bereits<br />

Abstimmungen mit <strong>der</strong> Raumordnung und<br />

Landesplanung, mit bestimmten Trägern öffentlicher<br />

Belange sowie ggf. benachbarten<br />

Gemeinden und direkt Betroffenen statt.<br />

• Öffentlichkeitsbeteiligung: »Die Öffentlichkeit<br />

ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen<br />

Ziele und Zwecke <strong>der</strong> Planung, sich wesentlich<br />

unterscheidende Lösungen, die für die<br />

Neugestaltung o<strong>der</strong> Entwicklung eines Gebiets<br />

in Betracht kommen, und die voraussichtlichen<br />

Auswirkungen <strong>der</strong> Planung öffentlich zu unterrichten;<br />

ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und<br />

Erörterung zu geben« (§ 3 Abs. 1 BauGB).<br />

Abb. 6: Ablauf <strong>der</strong> Bauleitplanung nach Baugesetzbuch<br />

• Behördenbeteiligung: Behörden und sonstige<br />

Träger öffentlicher Belange (TöB, z.B. Naturschutz,<br />

Denkmalschutz, Wasserschutz, Landesplanungsbehörde,<br />

Verkehrsbetriebe, Kirchen<br />

und viele mehr), <strong>der</strong>en Aufgabenbereich<br />

durch die Planung betroffen sind, werden unterrichtet<br />

und um Stellungnahme gebeten. Es<br />

können auch Stellen o<strong>der</strong> Personen beteiligt<br />

werden, die nicht Träger öffentlicher Belange<br />

sind. »Ihre Beteiligung kann im Gegenteil sogar<br />

zweckmäßig sein, wenn von diesen Personen<br />

o<strong>der</strong> Stellen sachdienliche Anregungen o<strong>der</strong><br />

Bedenken zu erwarten sind. Das Gesetz will<br />

nicht Fühlungsnahmen, Erörterungen o<strong>der</strong><br />

sonstige Beteiligungsformen, die für die Bauleitplanung<br />

för<strong>der</strong>lich sein können, ausschließen«<br />

(Bielenberg a. a. O. zu § 4 Rdnr. 7).<br />

Die Form <strong>der</strong> Beteiligung lässt das Gesetz<br />

offen; maßgebend ist hier <strong>der</strong> Beteiligungszweck.<br />

Das heißt: Auch Anhörungen und gemeinsame<br />

Erörterungen, in denen verschiedene<br />

Beteiligte zusammengeführt werden (Bielenberg<br />

nennt sie »Plankonferenzen«) sind<br />

möglich.<br />

Baustein <strong>Instrumente</strong> | Selle & Wachten 8|12

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