Instrumente der Stadtplanung.
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etwa 20-40% <strong>der</strong> Bauvorhaben (die Schätzungen<br />
gehen hier auseinan<strong>der</strong>, konkrete Untersuchungsergebnisse<br />
gibt es nur für Teilräume)<br />
ohne einen rechtskräftigen Bebauungsplan,<br />
also zum Beispiel auch ohne Beteiligung <strong>der</strong><br />
Öffentlichkeit, genehmigt wurden.<br />
Verfahren <strong>der</strong> Bauleitplanung<br />
Flächennutzungs- und Bebauungspläne werden<br />
nach dem gleichen Verfahren aufgestellt<br />
(vgl. Abb. 2). Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben<br />
die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, »sobald<br />
und soweit es für die städtebauliche Entwicklung<br />
und Ordnung erfor<strong>der</strong>lich« ist. Sie<br />
übernehmen diese Aufgabe in eigener Verantwortung.<br />
Die einzelnen Verfahrensschritte in<br />
kurzer Form:<br />
• Vorlaufphase. Zunächst wird von <strong>der</strong> Gemeinde<br />
von Amts wegen o<strong>der</strong> aufgrund von<br />
an<strong>der</strong>en Anregungen (z.B. Baugesuch, Maßnahmen<br />
an<strong>der</strong>er Planungsträger, Anpassung<br />
an Raumordnung und Landesplanung etc.) das<br />
Erfor<strong>der</strong>nis, einen Bauleitplan aufzustellen, geprüft.<br />
• Eröffnung, Aufstellungsbeschluss. Die Eröffnung<br />
des förmlichen Verfahrens erfolgt mit<br />
dem Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB).<br />
Er ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem<br />
Aufstellungsbeschluss kann eine Verän<strong>der</strong>ungssperre,<br />
die bauliche Vorhaben im Planungsgebiet<br />
für eine begrenzte Zeit untersagt,<br />
als Satzung erlassen werden.<br />
• Ausarbeitung eines vorläufigen Bauleitplanentwurfs.<br />
Vor bzw. nach dem Aufstellungsbeschluss<br />
wird ein vorläufiger Planentwurf von<br />
<strong>der</strong> Verwaltung o<strong>der</strong> einem beauftragten Büro<br />
erarbeitet. Dabei finden in <strong>der</strong> Regel bereits<br />
Abstimmungen mit <strong>der</strong> Raumordnung und<br />
Landesplanung, mit bestimmten Trägern öffentlicher<br />
Belange sowie ggf. benachbarten<br />
Gemeinden und direkt Betroffenen statt.<br />
• Öffentlichkeitsbeteiligung: »Die Öffentlichkeit<br />
ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen<br />
Ziele und Zwecke <strong>der</strong> Planung, sich wesentlich<br />
unterscheidende Lösungen, die für die<br />
Neugestaltung o<strong>der</strong> Entwicklung eines Gebiets<br />
in Betracht kommen, und die voraussichtlichen<br />
Auswirkungen <strong>der</strong> Planung öffentlich zu unterrichten;<br />
ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und<br />
Erörterung zu geben« (§ 3 Abs. 1 BauGB).<br />
Abb. 6: Ablauf <strong>der</strong> Bauleitplanung nach Baugesetzbuch<br />
• Behördenbeteiligung: Behörden und sonstige<br />
Träger öffentlicher Belange (TöB, z.B. Naturschutz,<br />
Denkmalschutz, Wasserschutz, Landesplanungsbehörde,<br />
Verkehrsbetriebe, Kirchen<br />
und viele mehr), <strong>der</strong>en Aufgabenbereich<br />
durch die Planung betroffen sind, werden unterrichtet<br />
und um Stellungnahme gebeten. Es<br />
können auch Stellen o<strong>der</strong> Personen beteiligt<br />
werden, die nicht Träger öffentlicher Belange<br />
sind. »Ihre Beteiligung kann im Gegenteil sogar<br />
zweckmäßig sein, wenn von diesen Personen<br />
o<strong>der</strong> Stellen sachdienliche Anregungen o<strong>der</strong><br />
Bedenken zu erwarten sind. Das Gesetz will<br />
nicht Fühlungsnahmen, Erörterungen o<strong>der</strong><br />
sonstige Beteiligungsformen, die für die Bauleitplanung<br />
för<strong>der</strong>lich sein können, ausschließen«<br />
(Bielenberg a. a. O. zu § 4 Rdnr. 7).<br />
Die Form <strong>der</strong> Beteiligung lässt das Gesetz<br />
offen; maßgebend ist hier <strong>der</strong> Beteiligungszweck.<br />
Das heißt: Auch Anhörungen und gemeinsame<br />
Erörterungen, in denen verschiedene<br />
Beteiligte zusammengeführt werden (Bielenberg<br />
nennt sie »Plankonferenzen«) sind<br />
möglich.<br />
Baustein <strong>Instrumente</strong> | Selle & Wachten 8|12