Instrumente der Stadtplanung.
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Die abgegebenen Stellungnahmen sind beim<br />
Entwurf eines Bauleitplans zu berücksichtigen<br />
(Abwägungsmaterial).<br />
• Auslegungsbeschluss. Nach einer ersten Abwägung<br />
<strong>der</strong> vorgebrachten Bedenken und Anregungen<br />
und sich daraus ergebenden eventuellen<br />
Än<strong>der</strong>ungen wird <strong>der</strong> Planentwurf dem<br />
Gemein<strong>der</strong>at zur Entscheidung darüber vorgelegt,<br />
ob er in dieser Form <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />
vorgestellt werden soll.<br />
• Beteiligung – 2. Stufe: förmliche Auslegung<br />
(§ 3 Abs. 2 BauGB). Nach dem Auslegungsbeschluss<br />
wird <strong>der</strong> endgültige Planentwurf für die<br />
Dauer eines Monats förmlich ausgelegt.<br />
• Abwägung. Die verschiedenen Belange müssen<br />
gerecht gegen- und untereinan<strong>der</strong> abgewogen<br />
werden (Abwägungsgebot § 1 Abs. 6<br />
BauGB). Dabei müssen alle relevanten Argumente,<br />
Gesichtspunkte und Erkenntnisse einbezogen<br />
werden (bzw. sachfremde Argumente<br />
unberücksichtigt bleiben). Die Gewichtung <strong>der</strong><br />
verschiedenen Argumente soll nachvollziehbar<br />
sein. Leidet ein Plan unter Abwägungsfehlern,<br />
kann er für nichtig erklärt werden.<br />
• Beschluss <strong>der</strong> Gemeinde, Anzeige/Genehmigung<br />
durch die höhere Verwaltungsbehörde.<br />
Der (geän<strong>der</strong>te/ergänzte) Plan wird <strong>der</strong> Gemeindevertretung<br />
zum Beschluss vorgelegt. F-<br />
und B-Pläne werden unterschiedlich verabschiedet:<br />
<strong>der</strong> Flächennutzungsplan als (behördenverbindliches)<br />
Planwerk, <strong>der</strong> Bebauungsplan<br />
als Satzung. Der F-Plan muss <strong>der</strong> höheren<br />
Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt,<br />
<strong>der</strong> B-Plan ihr lediglich angezeigt werden.<br />
Nicht berücksichtigte Anregungen sind mit einer<br />
Stellungnahme <strong>der</strong> Gemeinde bei <strong>der</strong> Genehmigung/Anzeige<br />
beizufügen (§ 3 Abs. 2 S.<br />
6 BauGB). »Hierdurch wird die für das Genehmigungs-<br />
bzw. Anzeigeverfahren zuständige<br />
Behörde in die Lage versetzt zu prüfen, ob die<br />
Gemeinde ohne Rechtsverstoß die privaten<br />
und öffentlichen Belange nach § 1 Abs. 6<br />
(BauGB) berücksichtigt und gerecht …abgewogen<br />
hat« (Bielenberg a.a.O., § 3 Rdnr. 59).<br />
• Bekanntmachung und Inkrafttreten. Die Genehmigung<br />
(bzw. Anzeige) des Planes ist ortsüblich<br />
bekannt zu machen. Dabei ist darauf<br />
hinzuweisen, wo <strong>der</strong> Plan eingesehen werden<br />
kann (§ 6 Abs. 5, § 12 BauGB). Mit <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
tritt <strong>der</strong> Bauleitplan in Kraft.<br />
Der Plan und <strong>der</strong> zugehörige Erläuterungsbericht<br />
sind für je<strong>der</strong>mann zur Einsicht bereitzuhalten.<br />
Öffentliche Planungsträger, die an<br />
<strong>der</strong> Aufstellung des Flächennutzungsplans beteiligt<br />
wurden, müssen ihre Planungen in <strong>der</strong><br />
Folgezeit anpassen (§ 7 BauGB).<br />
Ein solcher Planungsprozess kann und wird<br />
während des Studiums nicht in vollem Umfang<br />
selbst gestaltet werden können. Gegenstand<br />
sind hier vor allem »informelle« Pläne (dazu<br />
mehr in Kap. 3). Aber einige Grundsätze des<br />
Bauleitplan-Verfahrens sind auch für diese<br />
Planarten von unverzichtbarer Bedeutung. Das<br />
gilt insbeson<strong>der</strong>e für<br />
• die Erfassung <strong>der</strong> relevanten Akteure, Interessen<br />
und Belange sowie<br />
• die nachvollziehbare Abwägung dieser Gesichtspunkte<br />
und die Anwendung <strong>der</strong> Ergebnisse<br />
dieses Abwägungsprozesses auf das Planungskonzept.<br />
3. Informelle Pläne und Konzepte<br />
Die auf <strong>der</strong> Grundlage des Baugesetzbuches<br />
aufgestellten Bauleitpläne werden gelegentlich<br />
auch als »formelle« (o<strong>der</strong> formalisierte) Pläne<br />
bezeichnet, weil die in ihnen darzustellenden<br />
Inhalte, die Art in <strong>der</strong> dies geschieht (Planzeichen)<br />
und die Verfahren ihrer Aufstellung<br />
»formal«, was in diesem Fall heißt: gesetzlich,<br />
geregelt ist. Es gibt noch zahlreiche weitere<br />
solcher Pläne. Zum Beispiel zahlreiche Fachpläne<br />
(Wasserwirtschaft, Verkehr, Naturschutz,<br />
Denkmalpflege etc.) o<strong>der</strong> auf den Ebenen von<br />
Bundeslän<strong>der</strong>n und Regionen die Landesentwicklungs-,<br />
Regional- und Landschaftspläne<br />
und so fort.<br />
Ihnen gegenüber stehen die »informellen<br />
Pläne«. Dabei handelt es sich um eine Sammelbezeichnung<br />
für Konzepte und Pläne, die je<br />
nach Anlass und Aufgabe in Form und Inhalt<br />
unterschiedlich gestaltet werden können (da<br />
sie nicht gesetzlich geregelt sind). Ohne formale<br />
Vorgaben können sie maßgeschnei<strong>der</strong>t werden,<br />
problem- und zielorientiert angelegt sein,<br />
sowohl gesamtörtlich wie teilräumlich ausgerichtet,<br />
teils programmatisch, teils maßnahmengenau<br />
in den konzeptionellen Aussagen.<br />
Sie sind in <strong>der</strong> Maßstabsebene zumeist zwischen<br />
Flächennutzungsplan (gesamtes Ge-<br />
Baustein <strong>Instrumente</strong> | Selle & Wachten 9|12