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Instrumente der Stadtplanung.

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Die abgegebenen Stellungnahmen sind beim<br />

Entwurf eines Bauleitplans zu berücksichtigen<br />

(Abwägungsmaterial).<br />

• Auslegungsbeschluss. Nach einer ersten Abwägung<br />

<strong>der</strong> vorgebrachten Bedenken und Anregungen<br />

und sich daraus ergebenden eventuellen<br />

Än<strong>der</strong>ungen wird <strong>der</strong> Planentwurf dem<br />

Gemein<strong>der</strong>at zur Entscheidung darüber vorgelegt,<br />

ob er in dieser Form <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />

vorgestellt werden soll.<br />

• Beteiligung – 2. Stufe: förmliche Auslegung<br />

(§ 3 Abs. 2 BauGB). Nach dem Auslegungsbeschluss<br />

wird <strong>der</strong> endgültige Planentwurf für die<br />

Dauer eines Monats förmlich ausgelegt.<br />

• Abwägung. Die verschiedenen Belange müssen<br />

gerecht gegen- und untereinan<strong>der</strong> abgewogen<br />

werden (Abwägungsgebot § 1 Abs. 6<br />

BauGB). Dabei müssen alle relevanten Argumente,<br />

Gesichtspunkte und Erkenntnisse einbezogen<br />

werden (bzw. sachfremde Argumente<br />

unberücksichtigt bleiben). Die Gewichtung <strong>der</strong><br />

verschiedenen Argumente soll nachvollziehbar<br />

sein. Leidet ein Plan unter Abwägungsfehlern,<br />

kann er für nichtig erklärt werden.<br />

• Beschluss <strong>der</strong> Gemeinde, Anzeige/Genehmigung<br />

durch die höhere Verwaltungsbehörde.<br />

Der (geän<strong>der</strong>te/ergänzte) Plan wird <strong>der</strong> Gemeindevertretung<br />

zum Beschluss vorgelegt. F-<br />

und B-Pläne werden unterschiedlich verabschiedet:<br />

<strong>der</strong> Flächennutzungsplan als (behördenverbindliches)<br />

Planwerk, <strong>der</strong> Bebauungsplan<br />

als Satzung. Der F-Plan muss <strong>der</strong> höheren<br />

Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt,<br />

<strong>der</strong> B-Plan ihr lediglich angezeigt werden.<br />

Nicht berücksichtigte Anregungen sind mit einer<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> Gemeinde bei <strong>der</strong> Genehmigung/Anzeige<br />

beizufügen (§ 3 Abs. 2 S.<br />

6 BauGB). »Hierdurch wird die für das Genehmigungs-<br />

bzw. Anzeigeverfahren zuständige<br />

Behörde in die Lage versetzt zu prüfen, ob die<br />

Gemeinde ohne Rechtsverstoß die privaten<br />

und öffentlichen Belange nach § 1 Abs. 6<br />

(BauGB) berücksichtigt und gerecht …abgewogen<br />

hat« (Bielenberg a.a.O., § 3 Rdnr. 59).<br />

• Bekanntmachung und Inkrafttreten. Die Genehmigung<br />

(bzw. Anzeige) des Planes ist ortsüblich<br />

bekannt zu machen. Dabei ist darauf<br />

hinzuweisen, wo <strong>der</strong> Plan eingesehen werden<br />

kann (§ 6 Abs. 5, § 12 BauGB). Mit <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

tritt <strong>der</strong> Bauleitplan in Kraft.<br />

Der Plan und <strong>der</strong> zugehörige Erläuterungsbericht<br />

sind für je<strong>der</strong>mann zur Einsicht bereitzuhalten.<br />

Öffentliche Planungsträger, die an<br />

<strong>der</strong> Aufstellung des Flächennutzungsplans beteiligt<br />

wurden, müssen ihre Planungen in <strong>der</strong><br />

Folgezeit anpassen (§ 7 BauGB).<br />

Ein solcher Planungsprozess kann und wird<br />

während des Studiums nicht in vollem Umfang<br />

selbst gestaltet werden können. Gegenstand<br />

sind hier vor allem »informelle« Pläne (dazu<br />

mehr in Kap. 3). Aber einige Grundsätze des<br />

Bauleitplan-Verfahrens sind auch für diese<br />

Planarten von unverzichtbarer Bedeutung. Das<br />

gilt insbeson<strong>der</strong>e für<br />

• die Erfassung <strong>der</strong> relevanten Akteure, Interessen<br />

und Belange sowie<br />

• die nachvollziehbare Abwägung dieser Gesichtspunkte<br />

und die Anwendung <strong>der</strong> Ergebnisse<br />

dieses Abwägungsprozesses auf das Planungskonzept.<br />

3. Informelle Pläne und Konzepte<br />

Die auf <strong>der</strong> Grundlage des Baugesetzbuches<br />

aufgestellten Bauleitpläne werden gelegentlich<br />

auch als »formelle« (o<strong>der</strong> formalisierte) Pläne<br />

bezeichnet, weil die in ihnen darzustellenden<br />

Inhalte, die Art in <strong>der</strong> dies geschieht (Planzeichen)<br />

und die Verfahren ihrer Aufstellung<br />

»formal«, was in diesem Fall heißt: gesetzlich,<br />

geregelt ist. Es gibt noch zahlreiche weitere<br />

solcher Pläne. Zum Beispiel zahlreiche Fachpläne<br />

(Wasserwirtschaft, Verkehr, Naturschutz,<br />

Denkmalpflege etc.) o<strong>der</strong> auf den Ebenen von<br />

Bundeslän<strong>der</strong>n und Regionen die Landesentwicklungs-,<br />

Regional- und Landschaftspläne<br />

und so fort.<br />

Ihnen gegenüber stehen die »informellen<br />

Pläne«. Dabei handelt es sich um eine Sammelbezeichnung<br />

für Konzepte und Pläne, die je<br />

nach Anlass und Aufgabe in Form und Inhalt<br />

unterschiedlich gestaltet werden können (da<br />

sie nicht gesetzlich geregelt sind). Ohne formale<br />

Vorgaben können sie maßgeschnei<strong>der</strong>t werden,<br />

problem- und zielorientiert angelegt sein,<br />

sowohl gesamtörtlich wie teilräumlich ausgerichtet,<br />

teils programmatisch, teils maßnahmengenau<br />

in den konzeptionellen Aussagen.<br />

Sie sind in <strong>der</strong> Maßstabsebene zumeist zwischen<br />

Flächennutzungsplan (gesamtes Ge-<br />

Baustein <strong>Instrumente</strong> | Selle & Wachten 9|12

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