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Amtsblatt Nr. 11/2006 - Amt Döbern Land

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<strong>Döbern</strong> - 10 - <strong>Nr</strong>. <strong>11</strong>/<strong>2006</strong><br />

- §§ 1,2,18 des Kita- Gesetz des <strong>Land</strong>es Brandenburg vom<br />

10. Juni 1992 (GVBl. I S. 178), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 17. Dez. 2003 (GVBl. I S. 3<strong>11</strong>)<br />

- § 23 des Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) vom 27. Dez.<br />

2004<br />

- Tagespflegeeignungsverordnung (TagpflegEV) vom 22.<br />

Jan. 2001<br />

2. Allgemeines<br />

Die Vorhaltung von Tagespflegestellen und die Vermittlung von<br />

Tagespflegepersonen gehört zum Betreuungsangebot der Gemeinde.<br />

Betreuung in Tagespflege sollte gewährt werden, wenn<br />

es für das Wohl des Kindes erforderlich und geeignet ist, wenn<br />

das Tageskind mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt<br />

länger als drei Monate betreut wird.<br />

Die TagpflegEV des <strong>Land</strong>es Brandenburg vom 22.01.2001 bildet<br />

die Grundlage für die räumlichen Voraussetzungen und legt<br />

Richtwerte für die Feststellung der Geeignetheit der Tagespflegeperson<br />

fest.<br />

Vor Inanspruchnahme und Finanzierung eines staatlich geförderten<br />

Tagespflegeplatzes sind die gesetzlichen Vorgaben zu<br />

prüfen (Eignung der Tagespflegeperson, räumliche Voraussetzungen,<br />

Rechtsanspruch). Die Kosten (Erziehungsaufwand, sonstige<br />

Aufwendungen) für die Tagespflegeperson trägt die Gemeinde.<br />

Die Personensorgeberichtigten zahlen monatlich einen Elternbeitrag<br />

gemäß der geltenden Satzung zur Erhebung von<br />

Gebühren für den Besuch der Kindereinrichtungen und Tagespflegeplätzen<br />

der Gemeinde.<br />

3. Voraussetzungen zur Durchführung für Tagespflege<br />

(Eignung, Qualifikation, Bedingungen)<br />

3.1 Die Gemeinde stellt die Eignung der Tagespflegeperson in<br />

schriftlicher Form fest. Sie führt dazu ein Bewerbungsgespräch<br />

durch und prüft die räumlichen Bedingungen Vor-<br />

Ort.<br />

Zur Feststellung der persönlichen Eignung sind folgende<br />

Kriterien zu erfüllen;<br />

- Bewerbungsbogen für die Tätigkeit der Tagespflegeperson<br />

- Führungszeugnis für alle im Haushalt lebende Personen<br />

ab Vollendung des 14. Lebensjahres<br />

- Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes über alle im<br />

Haushalt gemeldeten Personen<br />

- Ärztliches Attest zum Nachweis über die gesundheitliche<br />

Unbedenklichkeit der Tagespflegeperson<br />

- Vorlage eines Gesundheitszeugnisses bei Kontakt mit<br />

Lebensmitteln<br />

- Nachweis über den Vorbereitungskurs (24 Stunden) für<br />

Tagespflege<br />

- Nachweis über einen pädagogische Abschluss, liegt dieser<br />

nicht vor ist innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme<br />

des 2. Kindes eine umfassende Grundqualifizierung<br />

über 104 Stunden zu absolvieren<br />

- Bereitschaft zu weiteren Qualifizierungen<br />

- Nachweis über einen Erste- Hilfe-Kurs bei Säuglingen<br />

und Kleinkindern<br />

3.2 Befinden sich im Haushalt der Tagespflegeperson Haustiere,<br />

dann ist für jedes Tier ein Gesundheitszeugnis vorzulegen.<br />

3.3 Stellt sich im Laufe der Förderung eines Kindes in Tagespflege<br />

heraus, dass die Tagespflegperson nicht mehr geeignet<br />

ist, zieht dies die Einstellung der Leistung nach § 23<br />

Abs. 3 KJHG nach sich. Der Tagespflegevertrag wird mit<br />

sofortiger Wirkung gelöst.<br />

4. Pflegeerlaubnis<br />

Will die Tagespflegeperson mehr als drei Kinder betreuen, erteilt<br />

das Jugendamt nach Prüfung der Voraussetzungen die Pflegeerlaubnis<br />

gemäß § 43 SGB VIII. Die Kriterien, nach denen<br />

diese Pflegeerlaubnis erteilt wird, entsprechen der Eignungsfeststellung<br />

unter Berücksichtigung der Anzahl der zu betreuenden<br />

Kinder.<br />

5. Antrags- und Bewilligungsverfahren<br />

Der Antrag auf Betreuung in Tagespflege ist von den Personensorgeberichtigten<br />

schriftlich im <strong>Amt</strong> <strong>Döbern</strong>-<strong>Land</strong>, Außenstelle<br />

Hornow-Wadelsdorf, Schulstraße 1 zu stellen. Die <strong>Amt</strong>sverwaltung<br />

stellt den Rechtsanspruch durch Bescheid fest. Das Jugendamt<br />

des <strong>Land</strong>kreises Spree-Neiße wirkt bei der Vermittlung<br />

unterstützend mit. Durch den Abschluss eines Tagespflegevertrages<br />

zwischen der Gemeinde, der Tagespflegeperson und<br />

den Antragstellern wird die Betreuung in Tagespflege wirksam.<br />

6. Finanzierung der Tagespflege<br />

6.1 Die laufenden Kosten für einen vermittelten Tagespflegeplatz<br />

werden gedeckt durch:<br />

- Zuschüsse des <strong>Land</strong>es<br />

- Zuschüsse der Gemeinde<br />

- Elternbeiträge.<br />

6.2 Die Gemeinde ersetzt der Tagespflegperson die entstehenden<br />

Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung<br />

in Form einer Entschädigung. Die Entschädigung für die Tagespflegeperson<br />

setzt sich zusammen aus:<br />

- 55 % pauschalierten Aufwendungsersatz für die entstehenden<br />

Kosten pro Platz für die Räume und deren Nebenkosten,<br />

Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Pflegemittel,<br />

Haushaltsreinigungsmaterial und andere Verbrauchsmaterialien<br />

- 45 % pauschale Abgeltung des Erziehungsaufwandes für<br />

die Kosten der erzieherischen Arbeit der Tagespflegeperson<br />

(angabepflichtiges Einkommen)<br />

Die Entschädigung entspricht einer Höhe von 60 % des Vollzeitpflegeplatzes.<br />

Bei einer Änderung des Vollzeitpflegeplatzes<br />

wird die Entschädigung entsprechend angepasst.<br />

6.3 Die Tagespflegeperson erhält nach Aufnahme ihrer Tätigkeit<br />

und Vertragsabschluss monatlich eine Entschädigung<br />

in Höhe von 341,00 EUR für eine Betreuungszeit von 10<br />

h/Tag. Je volle Betreuungsstunde mehr erhöht sich dieser<br />

Betrag um 10 % des monatlichen Pauschalbetrages. Je volle<br />

Betreuungsstunde weniger bis 6 Stunden vermindert sich<br />

der monatliche Pauschalbetrag um 10%.<br />

6.4 Fehltage der Tagesmutter verringern die Entschädigung ab<br />

1. Fehltag um den Tagessatz von 17,05 EUR (Monat = 20<br />

Arbeitstage). Für nachweisliche Ausfallzeiten (Urlaub 20<br />

Arbeitstage, Krankheit bis zu 6 Wochen) wird die Entschädigung<br />

fortgezahlt. Bei Fehlzeiten des Tageskindes wird<br />

analog verfahren.<br />

7. Versicherungsschutz<br />

7.1 Für die Tagespflegeperson und das Tagespflegekind besteht<br />

Haftpflichtversicherungsschutz durch den Kommunalen<br />

Schadenausgleich (KSA).<br />

Ein eingetretener Schaden ist von der Tagespflegeperson unverzüglich<br />

der <strong>Amt</strong>sverwaltung anzuzeigen. Die Schadensanzeige<br />

beim KSA erfolgt durch das <strong>Amt</strong> <strong>Döbern</strong>-<strong>Land</strong>.<br />

Ge-setzlicher Unfallversicherungsschutz besteht für die<br />

Tages-pflegeperson nicht. Hier wird der Abschluss einer<br />

privaten Unfallversicherung angeraten. Das<br />

Tagespflegekind ist nach Veröffentlichung des Gesetzes

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