Amtsblatt Nr. 11/2006 - Amt Döbern Land
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<strong>Döbern</strong> - 10 - <strong>Nr</strong>. <strong>11</strong>/<strong>2006</strong><br />
- §§ 1,2,18 des Kita- Gesetz des <strong>Land</strong>es Brandenburg vom<br />
10. Juni 1992 (GVBl. I S. 178), zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 17. Dez. 2003 (GVBl. I S. 3<strong>11</strong>)<br />
- § 23 des Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) vom 27. Dez.<br />
2004<br />
- Tagespflegeeignungsverordnung (TagpflegEV) vom 22.<br />
Jan. 2001<br />
2. Allgemeines<br />
Die Vorhaltung von Tagespflegestellen und die Vermittlung von<br />
Tagespflegepersonen gehört zum Betreuungsangebot der Gemeinde.<br />
Betreuung in Tagespflege sollte gewährt werden, wenn<br />
es für das Wohl des Kindes erforderlich und geeignet ist, wenn<br />
das Tageskind mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt<br />
länger als drei Monate betreut wird.<br />
Die TagpflegEV des <strong>Land</strong>es Brandenburg vom 22.01.2001 bildet<br />
die Grundlage für die räumlichen Voraussetzungen und legt<br />
Richtwerte für die Feststellung der Geeignetheit der Tagespflegeperson<br />
fest.<br />
Vor Inanspruchnahme und Finanzierung eines staatlich geförderten<br />
Tagespflegeplatzes sind die gesetzlichen Vorgaben zu<br />
prüfen (Eignung der Tagespflegeperson, räumliche Voraussetzungen,<br />
Rechtsanspruch). Die Kosten (Erziehungsaufwand, sonstige<br />
Aufwendungen) für die Tagespflegeperson trägt die Gemeinde.<br />
Die Personensorgeberichtigten zahlen monatlich einen Elternbeitrag<br />
gemäß der geltenden Satzung zur Erhebung von<br />
Gebühren für den Besuch der Kindereinrichtungen und Tagespflegeplätzen<br />
der Gemeinde.<br />
3. Voraussetzungen zur Durchführung für Tagespflege<br />
(Eignung, Qualifikation, Bedingungen)<br />
3.1 Die Gemeinde stellt die Eignung der Tagespflegeperson in<br />
schriftlicher Form fest. Sie führt dazu ein Bewerbungsgespräch<br />
durch und prüft die räumlichen Bedingungen Vor-<br />
Ort.<br />
Zur Feststellung der persönlichen Eignung sind folgende<br />
Kriterien zu erfüllen;<br />
- Bewerbungsbogen für die Tätigkeit der Tagespflegeperson<br />
- Führungszeugnis für alle im Haushalt lebende Personen<br />
ab Vollendung des 14. Lebensjahres<br />
- Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes über alle im<br />
Haushalt gemeldeten Personen<br />
- Ärztliches Attest zum Nachweis über die gesundheitliche<br />
Unbedenklichkeit der Tagespflegeperson<br />
- Vorlage eines Gesundheitszeugnisses bei Kontakt mit<br />
Lebensmitteln<br />
- Nachweis über den Vorbereitungskurs (24 Stunden) für<br />
Tagespflege<br />
- Nachweis über einen pädagogische Abschluss, liegt dieser<br />
nicht vor ist innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme<br />
des 2. Kindes eine umfassende Grundqualifizierung<br />
über 104 Stunden zu absolvieren<br />
- Bereitschaft zu weiteren Qualifizierungen<br />
- Nachweis über einen Erste- Hilfe-Kurs bei Säuglingen<br />
und Kleinkindern<br />
3.2 Befinden sich im Haushalt der Tagespflegeperson Haustiere,<br />
dann ist für jedes Tier ein Gesundheitszeugnis vorzulegen.<br />
3.3 Stellt sich im Laufe der Förderung eines Kindes in Tagespflege<br />
heraus, dass die Tagespflegperson nicht mehr geeignet<br />
ist, zieht dies die Einstellung der Leistung nach § 23<br />
Abs. 3 KJHG nach sich. Der Tagespflegevertrag wird mit<br />
sofortiger Wirkung gelöst.<br />
4. Pflegeerlaubnis<br />
Will die Tagespflegeperson mehr als drei Kinder betreuen, erteilt<br />
das Jugendamt nach Prüfung der Voraussetzungen die Pflegeerlaubnis<br />
gemäß § 43 SGB VIII. Die Kriterien, nach denen<br />
diese Pflegeerlaubnis erteilt wird, entsprechen der Eignungsfeststellung<br />
unter Berücksichtigung der Anzahl der zu betreuenden<br />
Kinder.<br />
5. Antrags- und Bewilligungsverfahren<br />
Der Antrag auf Betreuung in Tagespflege ist von den Personensorgeberichtigten<br />
schriftlich im <strong>Amt</strong> <strong>Döbern</strong>-<strong>Land</strong>, Außenstelle<br />
Hornow-Wadelsdorf, Schulstraße 1 zu stellen. Die <strong>Amt</strong>sverwaltung<br />
stellt den Rechtsanspruch durch Bescheid fest. Das Jugendamt<br />
des <strong>Land</strong>kreises Spree-Neiße wirkt bei der Vermittlung<br />
unterstützend mit. Durch den Abschluss eines Tagespflegevertrages<br />
zwischen der Gemeinde, der Tagespflegeperson und<br />
den Antragstellern wird die Betreuung in Tagespflege wirksam.<br />
6. Finanzierung der Tagespflege<br />
6.1 Die laufenden Kosten für einen vermittelten Tagespflegeplatz<br />
werden gedeckt durch:<br />
- Zuschüsse des <strong>Land</strong>es<br />
- Zuschüsse der Gemeinde<br />
- Elternbeiträge.<br />
6.2 Die Gemeinde ersetzt der Tagespflegperson die entstehenden<br />
Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung<br />
in Form einer Entschädigung. Die Entschädigung für die Tagespflegeperson<br />
setzt sich zusammen aus:<br />
- 55 % pauschalierten Aufwendungsersatz für die entstehenden<br />
Kosten pro Platz für die Räume und deren Nebenkosten,<br />
Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Pflegemittel,<br />
Haushaltsreinigungsmaterial und andere Verbrauchsmaterialien<br />
- 45 % pauschale Abgeltung des Erziehungsaufwandes für<br />
die Kosten der erzieherischen Arbeit der Tagespflegeperson<br />
(angabepflichtiges Einkommen)<br />
Die Entschädigung entspricht einer Höhe von 60 % des Vollzeitpflegeplatzes.<br />
Bei einer Änderung des Vollzeitpflegeplatzes<br />
wird die Entschädigung entsprechend angepasst.<br />
6.3 Die Tagespflegeperson erhält nach Aufnahme ihrer Tätigkeit<br />
und Vertragsabschluss monatlich eine Entschädigung<br />
in Höhe von 341,00 EUR für eine Betreuungszeit von 10<br />
h/Tag. Je volle Betreuungsstunde mehr erhöht sich dieser<br />
Betrag um 10 % des monatlichen Pauschalbetrages. Je volle<br />
Betreuungsstunde weniger bis 6 Stunden vermindert sich<br />
der monatliche Pauschalbetrag um 10%.<br />
6.4 Fehltage der Tagesmutter verringern die Entschädigung ab<br />
1. Fehltag um den Tagessatz von 17,05 EUR (Monat = 20<br />
Arbeitstage). Für nachweisliche Ausfallzeiten (Urlaub 20<br />
Arbeitstage, Krankheit bis zu 6 Wochen) wird die Entschädigung<br />
fortgezahlt. Bei Fehlzeiten des Tageskindes wird<br />
analog verfahren.<br />
7. Versicherungsschutz<br />
7.1 Für die Tagespflegeperson und das Tagespflegekind besteht<br />
Haftpflichtversicherungsschutz durch den Kommunalen<br />
Schadenausgleich (KSA).<br />
Ein eingetretener Schaden ist von der Tagespflegeperson unverzüglich<br />
der <strong>Amt</strong>sverwaltung anzuzeigen. Die Schadensanzeige<br />
beim KSA erfolgt durch das <strong>Amt</strong> <strong>Döbern</strong>-<strong>Land</strong>.<br />
Ge-setzlicher Unfallversicherungsschutz besteht für die<br />
Tages-pflegeperson nicht. Hier wird der Abschluss einer<br />
privaten Unfallversicherung angeraten. Das<br />
Tagespflegekind ist nach Veröffentlichung des Gesetzes