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Amtsblatt Nr. 11/2006 - Amt Döbern Land

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<strong>Döbern</strong> - 12 - <strong>Nr</strong>. <strong>11</strong>/<strong>2006</strong><br />

g) bei vermögenswirksamen Grundstücksangelegenheiten,<br />

wenn diese Angelegenheiten den jeweiligen Ortsteil<br />

unmittelbar betreffen und<br />

h) Angelegenheiten der Kindertagesstätten und der<br />

Horte, soweit ihre Bedeutung ortsteilübergreifend ist.<br />

6. In § 2 wird als Absatz 5 eingefügt:<br />

Soweit es sich nicht um ein Geschäft laufender Verwaltung (§ 63<br />

Abs. 1 Buchstabe e GO) handelt, entscheiden die Ortsbeiräte<br />

gem. § 54 a Abs. 3 GO über folgende Angelegenheiten:<br />

a) die Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung<br />

und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen<br />

einschließlich der Nebenanlagen, deren Bedeutung<br />

nicht über den Ortsteil hinausgeht,<br />

b) die Pflege des Ortsbildes und Pflege und Ausgestaltung<br />

von öffentlichen Park- und Grünanlagen, Friedhöfen,<br />

Badestellen sowie Boots- und Kahnanlegestellen<br />

in dem Ortsteil,<br />

c) die Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen<br />

Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über<br />

den Ortsteil hinausgeht sowie<br />

d) die Verwendung der dem Ortsbeirat durch die Gemeindevertretung<br />

zur Verfügung gestellten Mittel zur<br />

Förderung von Vereinen und Verbänden, zur Förderung<br />

und für die Durchführung von Veranstaltungen<br />

der Heimatpflege, des Brauchtums und der Fremdenverkehrsentwicklung<br />

sowie für Ehrungen und Jubiläen.<br />

7. In § 7 wird als Absatz 2 eingefügt:<br />

Der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft die Sitzungen<br />

der Gemeindevertretung ein. § 42 Abs. 1 Satz 2 GO<br />

bleibt unberührt. Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens<br />

sieben volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag<br />

der Absendung nicht mitgerechnet, zugehen. Die Ladungsfrist<br />

gilt als gewahrt, wenn die Ladungen am 9. Tag vor<br />

der Sitzung zur Post gegeben worden sind. In besonders<br />

dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf drei volle<br />

Tage vor dem Sitzungstag abgekürzt werden. Die Dringlichkeit<br />

ist in der Einladung zu begründen. Die Gemeindevertretung<br />

kann formlos unter Verzicht auf die Einhaltung<br />

der Ladungsfrist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes<br />

und der Begründung der Eilbedürftigkeit einberufen<br />

werden, wenn sonst zur Abwehr einer Gefahr oder eines<br />

erheblichen Nachteils eine Eilentscheidung nach § 68 der<br />

Gemeindeordnung getroffen werden müsste.<br />

8. Die Absätze 2 bis 4 des § 7 werden die Absätze 3 bis 5.<br />

9. § 8 wird wie folgt neu gefasst:<br />

Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse<br />

und zur Kontrolle der Verwaltung aus ihrer Mitte<br />

ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden. Die Anzahl<br />

der Ausschüsse und deren Zusammensetzung wird durch Beschluss<br />

der Gemeindevertretung geregelt. Die Ausschüsse<br />

können der Gemeindevertretung Empfehlungen geben.<br />

10. In § 9 wird Abs. 4 wie folgt neu gefasst:<br />

In der Bekanntmachung ist, soweit erforderlich, auf eine<br />

aufsichtsbehördliche Genehmigung unter Angabe der<br />

genehmigenden Behörde und des Datums hinzuweisen.<br />

<strong>11</strong>. In § 9 wird Abs. 6 wie folgt neu gefasst:<br />

Die Sitzungen der Gemeindevertretung werden durch Veröffentlichung<br />

im "<strong><strong>Amt</strong>sblatt</strong> für das <strong>Amt</strong> <strong>Döbern</strong>-<strong>Land</strong>"<br />

öffentlich bekannt gemacht.<br />

Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt die Bekanntmachung<br />

durch Aushang am Tage, nachdem die Ladung zur Post<br />

gegeben wurde, in den Bekanntmachungskästen der Ortsteile<br />

der Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf:<br />

OT Groß Schacksdorf:<br />

- Simmersdorfer Straße (gegenüber Bäckerei Woschick)<br />

- Hauptstraße 2<br />

- An der Aue (vor der Heimatstube)<br />

OT Simmersdorf:<br />

- Hauptstraße / Ecke Dorfstraße (vor der Verkaufsstelle<br />

Hanniske)<br />

- Villaweg 4a (Gemeindezentrum)<br />

- OT Siedlung (Containerstellplatz)<br />

12. In § 9 wird als Abs. 7 eingefügt:<br />

Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Hauptausschusses<br />

sowie der Ausschüsse gemäß § 50 Abs. 1 GO<br />

werden durch Aushang in den in § 9 Abs. 6 genannten<br />

Bekanntmachungskästen bekannt gemacht. Die Sitzungen<br />

der Ortsbeiräte werden in den in § 9 Abs. 6 genannten Bekanntmachungskästen<br />

des jeweiligen Ortsteils bekannt<br />

gemacht.<br />

13. Der Absatz 7 des § 9 wird Absatz 8.<br />

§ 2<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

<strong>Döbern</strong>, den 08.06.<strong>2006</strong><br />

gez. Werner Guckenberger<br />

<strong>Amt</strong>sdirektor<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Im <strong>Amt</strong> <strong>Döbern</strong>-<strong>Land</strong>, in der Gemeinde Hornow-Wadelsdorf,<br />

Gemarkung Wadelsdorf, in den Fluren 1 und 2, ist die Liegenschaftskarte<br />

mit den Angaben zur Gebäudedarstellung<br />

erneuert worden.<br />

Gemäß § 10 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes (Verm<br />

LiegG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember<br />

1997 (GVBl. I 1998 S. 2), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes<br />

zur Änderung verwaltungsverfahrens-, ordnungs-, datenschutz-,<br />

statistik- und vermessungs- und liegenschaftsrechtlichen<br />

Bestimmungen aus Anlass der EURO-Einführung (GVBl.<br />

I 2001 S. 298) ist das Liegenschaftskataster das amtliche Verzeichnis<br />

der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.<br />

Die Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters<br />

sowie seine Weiterentwicklung sind landeseinheitlich<br />

so zu gestalten, dass es den Anforderungen des Rechtsverkehrs,<br />

der Verwaltung und der Wirtschaft an ein öffentliches<br />

raumbezogenes Basisinformationssystem gerecht wird.<br />

Nach § 12 VermLiegG i. V. mit § 1 der Offenlegungsverordnung<br />

vom 17. Februar 1999 (GVBl. II S. 130) werden zur Bekanntgabe<br />

der Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters mit<br />

den Angaben zur Gebäudedarstellung die veränderten Teile der<br />

Liegenschaftskarte und des automatisierten Liegenschaftsbuches<br />

den Eigentümern, Nutzungs- und Erbbauberechtigten<br />

offen gelegt.<br />

In der Gemarkung Wadelsdorf:<br />

Flur 1 - Flurstücke 90, 100, 102, 106, 107, 108, 162/1, 241, 243,<br />

244, 245, 246, 247, 248, 264, 356, 357, 358,<br />

359, 361, 362, 363, 364, 365, 366, 367,<br />

368, 369, 370, 376, 384, 387, 394, 396<br />

Flur 2 - Flurstücke 80, 88

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