27.02.2013 Aufrufe

Amtsblatt Nr. 11/2006 - Amt Döbern Land

Amtsblatt Nr. 11/2006 - Amt Döbern Land

Amtsblatt Nr. 11/2006 - Amt Döbern Land

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Döbern</strong> - 6 - <strong>Nr</strong>. <strong>11</strong>/<strong>2006</strong><br />

Die Fußballweltmeisterschaft hat begonnen und Gaststättenbesitzer<br />

oder andere Veranstalter planen eventuell die Übertragung<br />

der WM auf Großbildleinwänden.<br />

Hierbei ist zu beachten, dass eine solche Übertragung unbedingt<br />

beim Ordnungsamt anzumelden ist. Der Veranstalter erhält<br />

erst nach Prüfung der örtlichen Gegebenheiten eine Genehmigung<br />

mit Auflagen.<br />

Bei Fragen stehen wir Ihnen telefonisch unter der (035600)<br />

385-31, -22, -25 gern zur Verfügung.<br />

Ordnungsamt<br />

Information<br />

des Ordnungsamtes<br />

Übertragung der Fußball WM<br />

auf Großbildleinwänden<br />

Presseinformation<br />

zum Ausbau der Bundesstraße B <strong>11</strong>5<br />

in der Ortsdurchfahrt <strong>Döbern</strong><br />

Bezugnehmend auf eine Presseinformation, die eine<br />

Aufhebung der Umleitungsstrecken für den PKW-Verkehr über<br />

die Ring-straße in der Ortslage <strong>Döbern</strong> und für den<br />

Schwerverkehr über die Bundesautobahn A 15 Ende Mai<br />

ankündigt, wird mitgeteilt, dass eine Verlängerung bis Anfang<br />

Juli <strong>2006</strong> notwendig ist.<br />

Die Bauleistungen, die vom Baubetrieb erbracht wurden bzw.<br />

noch zu erbringen sind, haben sich aus verschiedenen Gründen<br />

erweitert. Diese Mehrleistungen sind zweckmäßig und notwendig,<br />

führen aber zu einer Verlängerung der Bauzeit.<br />

Der <strong>Land</strong>esbetrieb Straßenwesen, Niederlassung Cottbus wird<br />

deshalb die Umleitungsstrecke für den LKW-Verkehr noch bis<br />

zum Zeitpunkt der Fertigstellung aller Arbeiten aufrechterhalten.<br />

Bei vorzeitiger Aufhebung der Umleitungsstrecke hätte in<br />

beiden Baustellen eine Baustellenampel aufgestellt werden müssen,<br />

was zu enormen Stauerscheinungen geführt hätte.<br />

Gegenwärtig werden Arbeiten am westlichen Fahrbahnrand in<br />

Form von Schmutz- und Trinkwasserhausanschlüssen und Pflasterarbeiten<br />

überwiegend im Auftrag der Stadt <strong>Döbern</strong> durchgeführt.<br />

Es wird deshalb um Verständnis gebeten, dass der Richtungsverkehr<br />

von Cottbus nach Bad Muskau weiterhin als Einbahnstrecke<br />

durch die Baustelle geführt und die Gegenrichtung über<br />

die innerörtliche Umleitungsstrecke, die Ringstraße, umgeleitet<br />

wird. Für den Schwerverkehr ist somit die Baustellendurchfahrt<br />

ebenfalls weiterhin bis Anfang Juli gesperrt und die Umleitung<br />

wird über die Anschlussstellen Bademeusel und Roggosen der<br />

BAB A 15 angeboten.<br />

<strong>Land</strong>esbetrieb Straßenwesen Brandenburg<br />

Niederlassung Cottbus<br />

Die Gemeinde Felixsee erlässt auf der Grundlage der §§ 5 Abs. 1<br />

und § 35 der Gemeindeordnung für das <strong>Land</strong> Brandenburg in<br />

der Fassung vom 10.10.2001 (GVBl. I / 01 S. 154), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 1 des Gesetzes zur Zusammenführung von<br />

überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie<br />

Änderung des <strong>Land</strong>esrechnungshofgesetzes und anderer<br />

Gesetze vom 22. Juni 2005 (GVBl. I/05 S. 210) 4 S. 59,66) i. V. m.<br />

§§ 1, 2, 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das<br />

<strong>Land</strong> Brandenburg in der Neufassung vom 31.03.2004 (GVBl.<br />

I/04 S. 174), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom<br />

29.06.2004 (GVBl. I/ 04 S. 272), dem § 90 des Achten Bu-ches<br />

des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfe) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 27.12.2004 (BGBl. I S.<br />

3852) mit den Änderungen auf der Basis des Gesetzes zur Weiterentwicklung<br />

der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) vom<br />

08.07.2005 und des § 17 des Kindertagesstättengesetzes des<br />

<strong>Land</strong>es Brandenburg vom 10. Juni 1992 (GVBl. S. 178) zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 17.12.2003 (GVBl. I S. 3<strong>11</strong>) die<br />

von der Gemeindevertretung Felixsee in ihrer Sitzung vom<br />

24.05.<strong>2006</strong> beschlossene<br />

Satzung<br />

über die Erhebung von Elternbeiträgen<br />

für den Besuch der Kindereinrichtungen<br />

und Tagespflege der Gemeinde Felixsee<br />

§ 1<br />

Wirkungsbereich<br />

1. Kindertagesstätten sind familienergänzende Einrichtungen,<br />

in denen Kinder tagsüber bis zum Ende der Grundschulzeit<br />

gefördert, erzogen, gebildet, betreut und versorgt werden.<br />

2. Tagespflege dient der Betreuung von Kindern im Haushalt<br />

der Tagespflegeperson, des Personensorgeberechtigten oder<br />

in anderen geeigneten Räumen, insbesondere von jüngeren<br />

Kindern oder im Rahmen eines besonderen Betreuungsbedarfes.<br />

Die Richtlinie zur Betreuung von Kindern in Tagespflege<br />

regelt die Bereitstellung, Vermittlung und Finanzierung<br />

von geförderten Tagespflegestellen.<br />

3. Für die Inanspruchnahme eines Platzes in den Kindereinrichtungen<br />

oder in einer Tagespflegestelle der Gemeinde<br />

Felixsee werden Beiträge nach dieser Elternbeitragssatzung<br />

erhoben. Die Tabellen zur Ermittlung des Elternbeitrages<br />

und des Verpflegungssatzes zur Satzung über die Erhebung<br />

von Elternbeiträgen für den Besuch der Kindereinrichtungen<br />

und Tagespflege der Gemeinde Felixsee sind Bestandteil<br />

dieser Satzung.<br />

§ 2<br />

Aufnahme von Kindern<br />

1. In den Einrichtungen der Gemeinde Felixsee werden vorrangig<br />

zur Betreuung Kinder aus der Gemeinde im Alter<br />

- bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres (Krippenkinder)<br />

- nach Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Beginn<br />

der Schulpflicht (Kindergartenkinder)<br />

- im Grundschulalter (Hortkinder)<br />

- Kinder in Tagespflege vorrangig bis zur Vollendung des<br />

zweiten Lebensjahres<br />

aufgenommen.<br />

2. Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach schriftlichem Antrag<br />

der Personensorgeberechtigten und nach Abschluss eines<br />

Betreuungsvertrages bzw. eines Tagespflegevertrages mit<br />

der Festlegung der max. täglichen Betreuungszeit.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!