Amtsblatt Nr. 11/2006 - Amt Döbern Land
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<strong>Döbern</strong> - 6 - <strong>Nr</strong>. <strong>11</strong>/<strong>2006</strong><br />
Die Fußballweltmeisterschaft hat begonnen und Gaststättenbesitzer<br />
oder andere Veranstalter planen eventuell die Übertragung<br />
der WM auf Großbildleinwänden.<br />
Hierbei ist zu beachten, dass eine solche Übertragung unbedingt<br />
beim Ordnungsamt anzumelden ist. Der Veranstalter erhält<br />
erst nach Prüfung der örtlichen Gegebenheiten eine Genehmigung<br />
mit Auflagen.<br />
Bei Fragen stehen wir Ihnen telefonisch unter der (035600)<br />
385-31, -22, -25 gern zur Verfügung.<br />
Ordnungsamt<br />
Information<br />
des Ordnungsamtes<br />
Übertragung der Fußball WM<br />
auf Großbildleinwänden<br />
Presseinformation<br />
zum Ausbau der Bundesstraße B <strong>11</strong>5<br />
in der Ortsdurchfahrt <strong>Döbern</strong><br />
Bezugnehmend auf eine Presseinformation, die eine<br />
Aufhebung der Umleitungsstrecken für den PKW-Verkehr über<br />
die Ring-straße in der Ortslage <strong>Döbern</strong> und für den<br />
Schwerverkehr über die Bundesautobahn A 15 Ende Mai<br />
ankündigt, wird mitgeteilt, dass eine Verlängerung bis Anfang<br />
Juli <strong>2006</strong> notwendig ist.<br />
Die Bauleistungen, die vom Baubetrieb erbracht wurden bzw.<br />
noch zu erbringen sind, haben sich aus verschiedenen Gründen<br />
erweitert. Diese Mehrleistungen sind zweckmäßig und notwendig,<br />
führen aber zu einer Verlängerung der Bauzeit.<br />
Der <strong>Land</strong>esbetrieb Straßenwesen, Niederlassung Cottbus wird<br />
deshalb die Umleitungsstrecke für den LKW-Verkehr noch bis<br />
zum Zeitpunkt der Fertigstellung aller Arbeiten aufrechterhalten.<br />
Bei vorzeitiger Aufhebung der Umleitungsstrecke hätte in<br />
beiden Baustellen eine Baustellenampel aufgestellt werden müssen,<br />
was zu enormen Stauerscheinungen geführt hätte.<br />
Gegenwärtig werden Arbeiten am westlichen Fahrbahnrand in<br />
Form von Schmutz- und Trinkwasserhausanschlüssen und Pflasterarbeiten<br />
überwiegend im Auftrag der Stadt <strong>Döbern</strong> durchgeführt.<br />
Es wird deshalb um Verständnis gebeten, dass der Richtungsverkehr<br />
von Cottbus nach Bad Muskau weiterhin als Einbahnstrecke<br />
durch die Baustelle geführt und die Gegenrichtung über<br />
die innerörtliche Umleitungsstrecke, die Ringstraße, umgeleitet<br />
wird. Für den Schwerverkehr ist somit die Baustellendurchfahrt<br />
ebenfalls weiterhin bis Anfang Juli gesperrt und die Umleitung<br />
wird über die Anschlussstellen Bademeusel und Roggosen der<br />
BAB A 15 angeboten.<br />
<strong>Land</strong>esbetrieb Straßenwesen Brandenburg<br />
Niederlassung Cottbus<br />
Die Gemeinde Felixsee erlässt auf der Grundlage der §§ 5 Abs. 1<br />
und § 35 der Gemeindeordnung für das <strong>Land</strong> Brandenburg in<br />
der Fassung vom 10.10.2001 (GVBl. I / 01 S. 154), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 1 des Gesetzes zur Zusammenführung von<br />
überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie<br />
Änderung des <strong>Land</strong>esrechnungshofgesetzes und anderer<br />
Gesetze vom 22. Juni 2005 (GVBl. I/05 S. 210) 4 S. 59,66) i. V. m.<br />
§§ 1, 2, 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das<br />
<strong>Land</strong> Brandenburg in der Neufassung vom 31.03.2004 (GVBl.<br />
I/04 S. 174), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom<br />
29.06.2004 (GVBl. I/ 04 S. 272), dem § 90 des Achten Bu-ches<br />
des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfe) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 27.12.2004 (BGBl. I S.<br />
3852) mit den Änderungen auf der Basis des Gesetzes zur Weiterentwicklung<br />
der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) vom<br />
08.07.2005 und des § 17 des Kindertagesstättengesetzes des<br />
<strong>Land</strong>es Brandenburg vom 10. Juni 1992 (GVBl. S. 178) zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 17.12.2003 (GVBl. I S. 3<strong>11</strong>) die<br />
von der Gemeindevertretung Felixsee in ihrer Sitzung vom<br />
24.05.<strong>2006</strong> beschlossene<br />
Satzung<br />
über die Erhebung von Elternbeiträgen<br />
für den Besuch der Kindereinrichtungen<br />
und Tagespflege der Gemeinde Felixsee<br />
§ 1<br />
Wirkungsbereich<br />
1. Kindertagesstätten sind familienergänzende Einrichtungen,<br />
in denen Kinder tagsüber bis zum Ende der Grundschulzeit<br />
gefördert, erzogen, gebildet, betreut und versorgt werden.<br />
2. Tagespflege dient der Betreuung von Kindern im Haushalt<br />
der Tagespflegeperson, des Personensorgeberechtigten oder<br />
in anderen geeigneten Räumen, insbesondere von jüngeren<br />
Kindern oder im Rahmen eines besonderen Betreuungsbedarfes.<br />
Die Richtlinie zur Betreuung von Kindern in Tagespflege<br />
regelt die Bereitstellung, Vermittlung und Finanzierung<br />
von geförderten Tagespflegestellen.<br />
3. Für die Inanspruchnahme eines Platzes in den Kindereinrichtungen<br />
oder in einer Tagespflegestelle der Gemeinde<br />
Felixsee werden Beiträge nach dieser Elternbeitragssatzung<br />
erhoben. Die Tabellen zur Ermittlung des Elternbeitrages<br />
und des Verpflegungssatzes zur Satzung über die Erhebung<br />
von Elternbeiträgen für den Besuch der Kindereinrichtungen<br />
und Tagespflege der Gemeinde Felixsee sind Bestandteil<br />
dieser Satzung.<br />
§ 2<br />
Aufnahme von Kindern<br />
1. In den Einrichtungen der Gemeinde Felixsee werden vorrangig<br />
zur Betreuung Kinder aus der Gemeinde im Alter<br />
- bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres (Krippenkinder)<br />
- nach Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Beginn<br />
der Schulpflicht (Kindergartenkinder)<br />
- im Grundschulalter (Hortkinder)<br />
- Kinder in Tagespflege vorrangig bis zur Vollendung des<br />
zweiten Lebensjahres<br />
aufgenommen.<br />
2. Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach schriftlichem Antrag<br />
der Personensorgeberechtigten und nach Abschluss eines<br />
Betreuungsvertrages bzw. eines Tagespflegevertrages mit<br />
der Festlegung der max. täglichen Betreuungszeit.