Amtsblatt Nr. 11/2006 - Amt Döbern Land
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<strong>Döbern</strong> - 8 - <strong>Nr</strong>. <strong>11</strong>/<strong>2006</strong><br />
- Leistungen nach dem Beamtenversorgungs-, dem<br />
Wehr- und Unterhaltssicherungsgesetz;<br />
- Entschädigung für Verdienstausfall;<br />
- Kindergeld<br />
d) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus<br />
Kapitalvermögen abzüglich der damit im Zusammenhang<br />
stehenden Werbungskosten.<br />
e) Sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Einkommenssteuergesetz.<br />
f) Nicht in Abzug gebracht werden:<br />
- Bafög, BAB und Lehrlingsentgelt als Einkommen unterhaltsberechtigter<br />
Kinder<br />
- Sonderausgaben (§§ 10 – 10 e EstG)<br />
- außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 – 33c EstG)<br />
- Haushaltsfreibetrag für Alleinstehende mit mindestens<br />
einem Kind (§ 32 Abs. 7 EstG), Versorgungsfreibeträge,<br />
Baukindergeld (§ 34f EstG), Parteispenden (§ 34g EstG)<br />
- Eigenheimzulage,<br />
- Erziehungs-, Mutterschafts- , und Pflegegeld<br />
5. Bei Eltern, die Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten haben,<br />
kann nur die Summe der positiven Einkünfte berücksichtigt<br />
werden. Verluste bei einer Einkunftsart dürfen von<br />
den anderen Einkünften nicht abgezogen werden (Verbot<br />
des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten<br />
- vertikaler Verlustausgleich). Gleiches gilt für zusammen<br />
veranlagte Ehegatten - vertikaler und horizontaler Verlustausgleich).<br />
6. Nachweisbare Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher<br />
Unterhaltsverpflichtungen für nicht zum Haushalt gehörende<br />
Kinder/Verwandte der Beitragspflichtigen werden vom<br />
Einkommen abgesetzt.<br />
7. Verzichten die Eltern auf die Unterhaltszahlungen für das<br />
im Haushalt lebende Kind/ Kinder, so wird nach der Regelbetragsverordnung<br />
(Unterhaltsvorschussgesetz) der geltende<br />
Mindestbetrag für die jeweilige Altersstufe zum Einkommen<br />
hinzugerechnet.<br />
§ 5<br />
Erklärung zum Elterneinkommen<br />
1. Die Einkommensermittlung erfolgt auf der Grundlage einer<br />
Erklärung zum Elterneinkommen unter Vorlage geeigneter<br />
Einkommensnachweise. Geeignete Einkommensnachweise<br />
sind:<br />
- Lohnsteuerbescheinigung<br />
- Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit<br />
- Bescheid über Leistungen der Grundsicherung<br />
- Einkommenssteuerbescheid<br />
- lückenlos vom Arbeitgeber ausgestellte Verdienstnachweise<br />
2. Die Erklärung zum Elterneinkommen ist von den Eltern unter<br />
Vorlage der vorstehend genannten Einkommensnachweise<br />
bei der Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätte<br />
spätestens bis zum Ende des Aufnahmemonats beim<br />
Träger abzugeben.<br />
3. Bei bestehenden Betreuungsverträgen haben die Eltern einmal<br />
pro Jahr ihr Einkommen gegenüber dem Träger nachzuweisen.<br />
4. Weisen die Eltern trotz Aufforderung zum angegebenen Termin<br />
gegenüber dem Träger der Einrichtung ihr Jahreseinkommen<br />
nicht nach, zahlen sie für ihr(e) Kind(er) unter<br />
Berücksichtigung der jeweiligen Betreuungsform und Betreuungszeit<br />
den Höchstbetrag. Ergibt ein unbegründet verspäteter<br />
Nachweis einen geringeren Elternbeitrag, wird dieser<br />
ab dem auf die Abgabe folgendem Monat festgesetzt.<br />
5. Bei gravierenden Einkommensänderungen im laufenden Kalenderjahr<br />
wird auf Antrag unter Vorlage der genannten Einkommensnachweise<br />
der Elternbeitrag ab dem Tag der Antragstellung<br />
neu festgesetzt.<br />
§ 6<br />
Beitragseinzug<br />
1. Die Beitragszahlung erfolgt mittels Einzugsermächtigung<br />
durch das <strong>Amt</strong> <strong>Döbern</strong>-<strong>Land</strong> oder durch überweisen des Betrages<br />
für den vergangenen Monat durch den im § 3 genannten<br />
Personenkreis.<br />
§ 7<br />
Essengeld<br />
1. Für die Versorgung mit Essen wird ein gesondertes privatrechtliches<br />
Entgelt entsprechend den durchschnittlich<br />
ersparten Eigenaufwendungen erhoben. Die Verpflegung in<br />
der Tagespflegestelle wird zwischen Vertragspartnern individuell<br />
geregelt.<br />
2. Die Höhe des Verpflegungssatzes ist in der Tabelle zur Ermittlung<br />
des Elternbeitrages und des Verpflegungssatzes<br />
geregelt. Die Zahlung der Leistung erfolgt analog § 6.<br />
§ 8<br />
Elternbeitragsbefreiung<br />
Der Elternbeitrag wird auf Antrag von dem örtlichen Träger der<br />
Jugendhilfe, dem Jugendamt des <strong>Land</strong>kreises Spree-Neiße, teilweise<br />
übernommen, wenn die finanzielle Belastung den Beitragspflichtigen<br />
nicht zuzumuten und die Hilfe für die betroffenen<br />
Kinder entsprechend der Regelungen des § 90 SGB VIII<br />
(KJHG) erforderlich ist. Antragsberechtigt sind die Personensorgeberechtigten.<br />
Über die schriftlich einzureichenden Anträge<br />
entscheidet das Jugendamt.<br />
§ 9<br />
Kündigung des Betreuungsvertrages<br />
1. Sind die Personensorgeberechtigten trotz Mahnung ihrer<br />
Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen oder wurden<br />
die im Betreuungsvertrag enthaltenen Regelungen wiederholt<br />
nicht beachtet, wird der Betreuungsvertrag durch den<br />
Träger fristlos gekündigt. Die Kündigung bedarf der<br />
Schriftform und ist zu begründen.<br />
2. Die Personensorgeberechtigten und der Träger können den<br />
Betreuungsvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum<br />
Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist<br />
kommt es auf den Tag des Eingangs der Kündigung an.<br />
§ 10<br />
Zwangsverfahren<br />
Rückständige Elternbeiträge und Essengeldzahlungen werden<br />
im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.<br />
§ <strong>11</strong><br />
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten<br />
1. Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.