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Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />

Nichtamtliches<br />

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger!<br />

Ein frohes und besinnliches Weihnachsfest sowie ein<br />

glückliches, gesundes und erfolgreiches<br />

Neues Jahr 2010<br />

wünscht Ihnen der gesamte Gemeinderat und Ihr<br />

Bürgermeister R. Runge<br />

- 32 -<br />

R A M S L A<br />

Amtliches<br />

Wichtige Termine<br />

Altpapier: Dienstag, 12.01.2010<br />

Fahrbibliothek: Freitag, 22.01.2010, 16.55 – 17.45 Uhr<br />

<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />

Sehr geehrte Einwohner der Stadt Neumark,<br />

am Samstag, den 09.01.2010, um 17.30 Uhr, fi ndet in Neumark im Bauhof/<br />

Bolzplatz das traditionelle Weihnachtsbaumverbrennen statt.<br />

Alle Einwohner der Stadt Neumarkk sind dazu herzlich eingeladen.<br />

Die Kameraden der Freiw. Feuerwehr Neumark<br />

Bürgermeister: Dr. Thomas Basche Telefon: (036452) 7 24 98<br />

Beigeordneter: Günther Schmidt Gemeindeanschrift: Ottmannshauser Str. 100, 99439 Ramsla Sprechzeit: Montag: 16:30 - 17:30 Uhr<br />

Bekanntmachung<br />

der Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Ramsla<br />

für das Haushaltsjahr 2009<br />

Auf Grund des § 60 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde<br />

Ramsla folgende Nachtragshaushaltssatzung:<br />

§ 1<br />

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden<br />

erhöht<br />

um<br />

€<br />

vermindert<br />

um<br />

€<br />

und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes<br />

einschl. der Nachträge<br />

gegenüber<br />

bisher<br />

€<br />

nunmehr<br />

festgesetzt<br />

auf<br />

€<br />

a) im Verwaltungshaushalt<br />

die Einnahmen 52.000 - 36.100 309.617 325.517<br />

die Ausgaben <strong>15</strong>.900 0 309.617 325.517<br />

b) im Vermögenshaushalt<br />

die Einnahmen 6.714 - 119.174 314.837 202.377<br />

die Ausgaben 10.540 - 123.000 314.837 202.377<br />

§ 2<br />

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und<br />

Investi- tionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird gegenüber<br />

der bisherigen Fest setzung nicht geändert. Es sind keine Kreditaufnahmen<br />

vorgesehen.<br />

§ 3<br />

Der Gesamtbetrag der Verpfl ichtungermächtigungen wird gegenüber der<br />

bisherigen Festsetzung in Höhe von 0,00 Euro nicht geändert.<br />

§ 4<br />

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt geändert:<br />

- Grundsteuer A, gegenüber bisher 200 v.H. auf nunmehr 200 v.H.<br />

- Grundsteuer B, gegenüber bisher 300 v.H. auf nunmehr 300 v.H.<br />

- Gewerbesteuer, gegenüber bisher 300 v.H. auf nunmehr 300 v.H.<br />

§ 5<br />

Der ursprünglich beschlossene Stellenplan gilt unverändert weiter.<br />

§ 6<br />

Diese Nachtragssatzung tritt mit dem 1. Januar 2009 in Kraft.<br />

Ramsla, den 07.12.2009<br />

Gemeinde Ramsla<br />

gez. Dr. Basche, Bürgermeister<br />

1. Beschluss- und Genehmigungsvermerk<br />

Der Gemeinderat Ramsla hat in der Sitzung am 01.12.2009 unter der<br />

Beschluss-Nr. 51/12/2009 die erste Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr<br />

2009, einschl. der Anlagen beschlossen. Diese Nachtragshaushaltssatzung<br />

enthielt keine genehmigungspfl ichtigen Teile.<br />

Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Weimarer Land hat mit Schreiben<br />

vom 07.12.2009 die Nachtragshaushaltssatzung bestätigt, der vorfristigen<br />

Bekannt machung wurde zugestimmt.<br />

2. Auslegungshinweis<br />

Nach § 57 ThürKO liegen die Nachtragsunterlagen in der Zeit ab 4.1.2010 für<br />

zwei Wochen öffentlich aus und werden bis zur Entlastung und Beschlussfassung<br />

über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres nach § 80 Abs. 3<br />

Satz 1 ThürKO zur Ein sichtnahme zur Verfügung gehalten. Die Auslegung<br />

erfolgt in der VGem Berlstedt, Hauptstr. 23, Zimmer 5 während der allgemeinen<br />

Geschäftszeiten. (siehe Seite 1 des Gemeindejournals).<br />

gez. Dr. Basche<br />

Bürgermeister<br />

Bekanntmachung<br />

der Friedhofssatzung der Gemeinde Ramsla<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde Ramsla hat in seiner Sitzung vom 01.12.2009<br />

aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />

(ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

8. April 2009 (GVBl. S. 345) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes<br />

vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) folgende Satzung für den Friedhof der<br />

Gemeinde Ramsla erlassen:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Ramsla<br />

gelegenen Friedhof.<br />

(2) Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet. Zur Verwaltung bedient sie sich<br />

entsprechend § 47 Abs. 2 ThürKO der Verwaltungsgemeinschaft Berlstedt.<br />

§ 2 Friedhofszweck<br />

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pfl ege der Gräber im Andenken<br />

an die Verstorbenen.<br />

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die<br />

1. bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Ramsla waren oder<br />

2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder<br />

3. innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem<br />

Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.<br />

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der<br />

Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht<br />

nicht.<br />

§ 3 Schließung und Entwidmung<br />

(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für<br />

weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung<br />

zugeführt (Entwidmung) werden.<br />

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen<br />

ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen<br />

in Erd- oder Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für<br />

die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf<br />

Antrag eine andere Erd- oder Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt.<br />

Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen,<br />

soweit die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist.<br />

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der<br />

Toten verloren. Die in den Erd- oder Urnengrabstätten Bestatteten werden,<br />

falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in<br />

andere Grabstätten umgebettet.<br />

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der<br />

Nutzungs berechtigte einer Erd- oder Urnengrabstätte erhält außerdem einen<br />

schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen<br />

Aufwand zu ermitteln ist.<br />

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.<br />

Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urneneinzelgrabstätten einem<br />

Angehörigen des Verstorbenen, bei Erd- oder Urneneinzelgrabstätten dem<br />

Nutzungsberechtigten mitzuteilen.<br />

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher<br />

Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen<br />

Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand<br />

des Nutzungsrechtes.<br />

II. Ordnungsvorschriften<br />

§ 4 Öffnungszeiten<br />

Der Friedhof ist während der durch die Gemeinde festgesetzten Zeiten für den<br />

Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang am Friedhofseingang<br />

bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Gemeinde getroffen<br />

werden.<br />

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof<br />

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu<br />

verhalten. Den Anordnungen des Aufsichtsbefugten ist Folge zu leisten.

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