Journal 15-09.indd - Thalborn, Immer, Klick
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Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
sind. Gemeinderatsmitgliedern, die an einem Tag an mehreren Sitzungen<br />
teilnehmen, dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt<br />
werden.<br />
(2) Mitglieder des Gemeinderates, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben<br />
außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls.<br />
Selbständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,50 Euro<br />
je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer<br />
berufl ichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Gemeinderates,<br />
die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von<br />
mindestens drei Personen führen (§ 13(1) Satz 4 ThürKO), erhalten eine<br />
Pauschalentschädigung von 8,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen<br />
nach diesem Abschnitt werden nur auf Antrag sowie für höchstens 8 Stunden<br />
pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.<br />
(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem<br />
Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.<br />
(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Gemeinderates sind, gelten die<br />
Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der<br />
Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.<br />
Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den<br />
Sitzungen, und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung<br />
der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag (§<br />
38 Abs. 5 ThürKWO) je eine Entschädigung von 25,00 Euro (§ 34 Abs. 2<br />
ThürKWG).<br />
(5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden<br />
höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche<br />
Entschädigung:<br />
der Vorsitzende eines Ausschusses von 40,00 €/Monat<br />
Vorsitzender des Gemeinderates 30,00 €/Monat<br />
(6) Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten die folgenden<br />
Aufwandsentschädigungen entsprechend der 2. Verordnung zur Änderung der<br />
Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen<br />
kommunalen Wahlbeamten vom 14.4.1999:<br />
der ehrenamtliche Bürgermeister 770,00 Euro/Monat<br />
der 1. ehrenamtliche Beigeordnete 190,00 Euro/Monat<br />
§ 11 Öffentliche Bekanntmachungen<br />
(1) Satzungen und Beschlüsse der Gemeinde Großobringen werden öffentlich<br />
bekanntgemacht durch Veröffentlichung im gemeinsamen Amtsblatt<br />
„Gemeindejournal“ der Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt und Berlstedt.<br />
(2) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des<br />
Gemeinderates und seiner Ausschüsse erfolgt durch Aushang an den<br />
dafür bestimmten Stellen (Verkündungstafeln). Die Verkündungstafel ist an<br />
folgender Stelle aufgestellt bzw. angebracht:<br />
1. Verkündigungstafel Weimarische Straße 48 a<br />
2. Verkündungstafel „Baumgartenstraße“ / Ecke „Zum Wiesengraben“<br />
3. Verkündungsstafel „Unterdorf“ zwischen Nr. 94 und 95<br />
4. Verkündungstafel „Im Oberdorfe“ gegenüber der Nr. 80<br />
Die Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Gemeinderatsitzungen<br />
und dessen Ausschüsse ist mit Ablauf des ersten Tages des Aushanges<br />
an der Verkündungstafel an diesem Tag vollendet. Die entsprechenden<br />
Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung<br />
abgenommen werden.<br />
(3) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche)<br />
Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes-<br />
oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. Im übrigen findet die<br />
Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von<br />
Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (<br />
Bekanntmachungsverordnung) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.<br />
(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer<br />
Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form<br />
öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die<br />
öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an den im Absatz<br />
2 aufgezählten Verkündungstafeln. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes<br />
wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach<br />
Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung<br />
ist dabei hinzuweisen.<br />
§ 12 Sprachform, Inkrafttreten<br />
(1) Die in dieser Hauptsatzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen<br />
gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.<br />
(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in<br />
Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 30.11.2004 sowie die Satzung<br />
zur Änderung der Hauptsatzung vom 29.9.2006 außer Kraft.<br />
Großobringen, den 30.11.2009<br />
Gemeinde Großobringen (Siegel)<br />
gez. Bernd Schröder<br />
Bürgermeister<br />
4. Änderung der Friedhofssatzung<br />
Diese Satzung lag der Kommunalaufsicht zur Prüfung vor. Gemäß § 21(3)<br />
Thüringer Kommunalordnung wird diese Satzung hiermit bekanntgemacht.<br />
Satzung der Gemeinde Großobringen zur 4. Änderung der Friedhofssatzung<br />
der Gemeinde Großobringen vom 11.12.2009<br />
- 8 -<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
Aufgrund des § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung<br />
(ThürK0) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.1.2003 (GVBl. S. 41),<br />
zuletzt geändert durch das Gesetzes vom 8. April 2009 (GVBl. S. 345) erläßt die<br />
Gemeinde Großobringen folgende Änderungssatzung:<br />
§ 1<br />
Die Friedhofsatzung der Gemeinde Großobringen vom 28.12.2001, zuletzt geändert<br />
durch die 3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde<br />
Großobringen vom 30.8.2005, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 6 erhält folgende neue Fassung:<br />
Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu<br />
verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist<br />
Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung<br />
Erwachsener betreten.<br />
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:<br />
das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere<br />
Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen<br />
und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Für die<br />
Erlaubniserteilung gilt die Gebührensatzung.<br />
a) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />
auszuführen,<br />
b) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige<br />
bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografi eren,<br />
c) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen<br />
von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu<br />
beschädigen sowie Rasenfl ächen und Grabstätten unberechtigterweise zu<br />
betreten,<br />
e) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze<br />
abzulegen,<br />
f) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.<br />
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem<br />
Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende,<br />
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind<br />
spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.<br />
(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des<br />
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über<br />
die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).<br />
2. § 7 erhält folgende neue Fassung:<br />
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende<br />
haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung<br />
vorher anzuzeigen.<br />
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der<br />
Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden<br />
Haftpfl ichtversicherungsschutz besitzt.<br />
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine<br />
Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter<br />
einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und<br />
eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf<br />
Verlangen vorzuzeigen.<br />
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und<br />
die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften<br />
für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer<br />
Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.<br />
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der<br />
Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde<br />
vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an<br />
Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden.<br />
Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den<br />
Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November<br />
bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung<br />
kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.<br />
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf<br />
den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung<br />
genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind<br />
die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu<br />
versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall,<br />
Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte<br />
dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt<br />
werden.<br />
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die<br />
trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder<br />
bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr<br />
gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden<br />
Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.<br />
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die<br />
Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG)<br />
zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).<br />
3. Der § 28 Abs. 1, Buchstabe c erhält folgende neue Fassung:<br />
c) entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2