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Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />

sind. Gemeinderatsmitgliedern, die an einem Tag an mehreren Sitzungen<br />

teilnehmen, dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt<br />

werden.<br />

(2) Mitglieder des Gemeinderates, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben<br />

außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls.<br />

Selbständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,50 Euro<br />

je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer<br />

berufl ichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Gemeinderates,<br />

die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von<br />

mindestens drei Personen führen (§ 13(1) Satz 4 ThürKO), erhalten eine<br />

Pauschalentschädigung von 8,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen<br />

nach diesem Abschnitt werden nur auf Antrag sowie für höchstens 8 Stunden<br />

pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.<br />

(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem<br />

Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.<br />

(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Gemeinderates sind, gelten die<br />

Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der<br />

Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.<br />

Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den<br />

Sitzungen, und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung<br />

der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag (§<br />

38 Abs. 5 ThürKWO) je eine Entschädigung von 25,00 Euro (§ 34 Abs. 2<br />

ThürKWG).<br />

(5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden<br />

höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche<br />

Entschädigung:<br />

der Vorsitzende eines Ausschusses von 40,00 €/Monat<br />

Vorsitzender des Gemeinderates 30,00 €/Monat<br />

(6) Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten die folgenden<br />

Aufwandsentschädigungen entsprechend der 2. Verordnung zur Änderung der<br />

Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen<br />

kommunalen Wahlbeamten vom 14.4.1999:<br />

der ehrenamtliche Bürgermeister 770,00 Euro/Monat<br />

der 1. ehrenamtliche Beigeordnete 190,00 Euro/Monat<br />

§ 11 Öffentliche Bekanntmachungen<br />

(1) Satzungen und Beschlüsse der Gemeinde Großobringen werden öffentlich<br />

bekanntgemacht durch Veröffentlichung im gemeinsamen Amtsblatt<br />

„Gemeindejournal“ der Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt und Berlstedt.<br />

(2) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des<br />

Gemeinderates und seiner Ausschüsse erfolgt durch Aushang an den<br />

dafür bestimmten Stellen (Verkündungstafeln). Die Verkündungstafel ist an<br />

folgender Stelle aufgestellt bzw. angebracht:<br />

1. Verkündigungstafel Weimarische Straße 48 a<br />

2. Verkündungstafel „Baumgartenstraße“ / Ecke „Zum Wiesengraben“<br />

3. Verkündungsstafel „Unterdorf“ zwischen Nr. 94 und 95<br />

4. Verkündungstafel „Im Oberdorfe“ gegenüber der Nr. 80<br />

Die Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Gemeinderatsitzungen<br />

und dessen Ausschüsse ist mit Ablauf des ersten Tages des Aushanges<br />

an der Verkündungstafel an diesem Tag vollendet. Die entsprechenden<br />

Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung<br />

abgenommen werden.<br />

(3) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche)<br />

Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes-<br />

oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. Im übrigen findet die<br />

Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von<br />

Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (<br />

Bekanntmachungsverordnung) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.<br />

(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer<br />

Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form<br />

öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die<br />

öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an den im Absatz<br />

2 aufgezählten Verkündungstafeln. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes<br />

wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach<br />

Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung<br />

ist dabei hinzuweisen.<br />

§ 12 Sprachform, Inkrafttreten<br />

(1) Die in dieser Hauptsatzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen<br />

gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.<br />

(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in<br />

Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 30.11.2004 sowie die Satzung<br />

zur Änderung der Hauptsatzung vom 29.9.2006 außer Kraft.<br />

Großobringen, den 30.11.2009<br />

Gemeinde Großobringen (Siegel)<br />

gez. Bernd Schröder<br />

Bürgermeister<br />

4. Änderung der Friedhofssatzung<br />

Diese Satzung lag der Kommunalaufsicht zur Prüfung vor. Gemäß § 21(3)<br />

Thüringer Kommunalordnung wird diese Satzung hiermit bekanntgemacht.<br />

Satzung der Gemeinde Großobringen zur 4. Änderung der Friedhofssatzung<br />

der Gemeinde Großobringen vom 11.12.2009<br />

- 8 -<br />

<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />

Aufgrund des § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung<br />

(ThürK0) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.1.2003 (GVBl. S. 41),<br />

zuletzt geändert durch das Gesetzes vom 8. April 2009 (GVBl. S. 345) erläßt die<br />

Gemeinde Großobringen folgende Änderungssatzung:<br />

§ 1<br />

Die Friedhofsatzung der Gemeinde Großobringen vom 28.12.2001, zuletzt geändert<br />

durch die 3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde<br />

Großobringen vom 30.8.2005, wird wie folgt geändert:<br />

1. § 6 erhält folgende neue Fassung:<br />

Verhalten auf dem Friedhof<br />

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu<br />

verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist<br />

Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung<br />

Erwachsener betreten.<br />

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:<br />

das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere<br />

Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen<br />

und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Für die<br />

Erlaubniserteilung gilt die Gebührensatzung.<br />

a) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />

auszuführen,<br />

b) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige<br />

bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografi eren,<br />

c) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen<br />

von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu<br />

beschädigen sowie Rasenfl ächen und Grabstätten unberechtigterweise zu<br />

betreten,<br />

e) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze<br />

abzulegen,<br />

f) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.<br />

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem<br />

Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />

(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende,<br />

Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind<br />

spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.<br />

(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des<br />

Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über<br />

die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).<br />

2. § 7 erhält folgende neue Fassung:<br />

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende<br />

haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung<br />

vorher anzuzeigen.<br />

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der<br />

Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden<br />

Haftpfl ichtversicherungsschutz besitzt.<br />

(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine<br />

Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter<br />

einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und<br />

eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf<br />

Verlangen vorzuzeigen.<br />

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und<br />

die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften<br />

für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer<br />

Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.<br />

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der<br />

Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde<br />

vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an<br />

Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden.<br />

Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den<br />

Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November<br />

bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung<br />

kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.<br />

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf<br />

den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung<br />

genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind<br />

die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu<br />

versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall,<br />

Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte<br />

dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt<br />

werden.<br />

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die<br />

trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder<br />

bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr<br />

gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden<br />

Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.<br />

(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die<br />

Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG)<br />

zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).<br />

3. Der § 28 Abs. 1, Buchstabe c erhält folgende neue Fassung:<br />

c) entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2

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