Journal 15-09.indd - Thalborn, Immer, Klick
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Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
BERLSTEDT<br />
Gemeinsames<br />
Geltungsbereich Verwaltungsgemeinschaft Berlstedt:<br />
Ballstedt • Berlstedt / OT Hottelstedt / OT Ottmannsh. /<br />
OT Stedten • Ettersburg • Krautheim / OT Haindorf • Neumark •<br />
Ramsla • Schwerstedt • Vippachedelhausen / OT <strong>Thalborn</strong><br />
17. Jahrgang • kostenlos in ca 3.900 Haushalte<br />
- 1 -<br />
der Verwaltungsgemeinschaften<br />
Gemeinde ournal<br />
ÖFFNUNGSZEITEN DER VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT<br />
BERLSTEDT<br />
Tel. Zentrale (03 64 52) 78 50 - Fax 7 85 21<br />
E-mail: vg@berlstedt.thueringen.de<br />
Einwohneramt u. Standesamt:<br />
Montag geschlossen<br />
Dienstag 09.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr<br />
Mittwoch geschlossen - kein Sprechtag<br />
Donnerstag 09.00 - 12.00 und 13.00 - <strong>15</strong>.00 Uhr<br />
Freitag 07.00 - 10.00 Uhr<br />
Finanzverwaltung u. Kasse:<br />
Dienstag 09.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr<br />
Donnerstag 09.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr<br />
Bauverwaltung/Ordnungswesen:<br />
Dienstag 10.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr<br />
Donnerstag 13.00 - 16.00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung.<br />
CJD Apolda / Weimarer Land<br />
Im Christlichen Jugenddorfwerk e. V.<br />
Marina Willeke, Gebietjugendpfl egerin<br />
Notrufe bei Havariefällen<br />
Gasversorgung 08 00 - 68 61 177<br />
Service Center EON / Thür. Energie AG 01 80 - 2 69 69 61<br />
Wasserversorgung<br />
Wasserversorgungszweckverband<br />
Meisterber. Sachsenhausen 0 36 43 / 42 06 14<br />
Störungsdienst 0 36 43 / 90 34 36<br />
Abwasserbehandlung 03 64 52 / 7 03 41 o.<br />
Abwasserzweckverband Nordkreis 01 76 - 18 22 22 57<br />
Kontaktbereichsbeamter (Polizei)<br />
Berlstedt (Mi 14-18 Uhr) 03 64 52 / 7 19 87<br />
Buttelstedt (Do 14-18 Uhr) 03 64 51 / 7 34 60<br />
Ärztl. Bereitschaftsdienst<br />
Mo / Di / Do 19-7 Uhr des Folgetages<br />
Mi u. Fr 13-7 Uhr des Folgetages<br />
Sa/So/Feiertag 7-7 Uhr<br />
• Nur noch zu erfragen über Tel. 0800 - 8 25 25 25<br />
• In lebensbedrohenden Notfällen Tel. 112<br />
Bekanntmachung<br />
der Beschlüsse öffentlichen Sitzung<br />
der Gemeinschaftsversammlung vom 07.12.2009<br />
Mit Beschluss-Nr. 53/12/2009 wird die vorliegende Niederschrift über die<br />
öffentliche Sitzung der Gemeinschaftsversammlung der VGem Berlstedt vom<br />
24.08.2009 genehmigt.<br />
Abstimmungsergebnis: gesetzl. Anzahl GM: 18, davon anwesend: 16,<br />
Ja-Stimmen: <strong>15</strong>, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 1<br />
Mit Beschluss-Nr. 54/12/2009 beschließt die Gemeinschaftsversammlung die<br />
Haushaltssatzung 2010, einschließlich der Anlagen für die Verwaltungsgemeinschaft<br />
Berlstedt.<br />
Abstimmungsergebnis: gesetzl. Anzahl GM: 18, davon anwesend: 16,<br />
Ja-Stimmen: 16, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
AMTSBLATT<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
BUTTELSTEDT<br />
Geltungsbereich Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt:<br />
Buttelstedt / OT Daasdorf / OT Nermsdorf / OT Weiden •<br />
Großobringen • Heichelheim • Kleinobringen • Leutenthal •<br />
Rohrbach • Sachsenhausen • Wohlsborn<br />
Das nächste Amtsblatt erscheint am: 01. 02. 2010<br />
Redaktionsschluß am: 18. 01. 2010<br />
ÖFFNUNGSZEITEN DER VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT<br />
BUTTELSTEDT<br />
Tel. Zentrale (03 64 51) 72 80-0 - Fax 72 80 41<br />
E-mail: vgbuttelstedt@t-online.de<br />
Einwohnermeldeamt und Standesamt:<br />
Montag geschlossen<br />
Dienstag 09.00 - 11.30 Uhr und <strong>15</strong>.00 - 18.00 Uhr<br />
Mittwoch geschlossen - kein Sprechtag<br />
Donnerstag 09.00 - 11.30 Uhr und 13.00 - <strong>15</strong>.00 Uhr<br />
Freitag 07.30 - 11.00 Uhr<br />
Alle übrigen Ämter wie Kasse / Kämmerei, Bauverwaltungsamt,<br />
Ordnungsamt:<br />
Dienstag 09.00 - 11.30 Uhr und <strong>15</strong>.00 - 18.00 Uhr<br />
Donnerstag 09.00 - 11.30 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung.<br />
Mittwochs bleibt das Gebäude der VG Buttelstedt geschlossen.<br />
(kein Sprechtag)<br />
Hauptstr. 20,<br />
99439 Berlstedt<br />
VGem. Berlstedt<br />
Amtliches<br />
Tel. (036452) 76060<br />
E-Mail: cjd-gebietsjugendpfl ege@gmx.de<br />
Gilt für beide Verwaltungsgem. Berlstedt und Buttelstedt!<br />
Nichtamtliches<br />
Schulkinowoche 2009<br />
Am 20.11.09 sind die Klassen 8a, 8b und 9a nach der 2. Stunde mit dem<br />
Bus nach Weimar gefahren. Wir gingen in das Kino Mon Ami, um uns den<br />
Film „ Novemberkind“ anzusehen. Im Film ging es um ein 27-jähriges<br />
Mädchen namens Inka, das von einem Literaturprofessor erfährt, dass ihre<br />
Mutter, als sie noch klein war, in den Westen gegangen ist und sie im Osten<br />
zurückgelassen hat.<br />
Aber ihre Großeltern hatten ihr erzählt, dass ihre Mutter in der Ostsee<br />
ertrunken ist.<br />
Und so machte sie sich auf die Suche nach ihrer Mutter… Sie hat dabei sehr<br />
viel über ihre Mutter und auch über sich erfahren.<br />
Mir hat der Film gefallen, obwohl er wegen der vielen Rückblicke nicht leicht<br />
verständlich war.<br />
Sindy Reißner, Klasse 8b<br />
Mit Beschluss-Nr. 55/12/2009 beschließt die Gemeinschaftsversammlung den<br />
Finanzplan 2009 – 2013 für die Verwaltungsgemeinschaft Berlstedt.<br />
Abstimmungsergebnis: gesetzl. Anzahl GM: 18, davon anwesend: 16,<br />
Ja-Stimmen: 16, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Mit Beschluss-Nr. 56/12/2009 beschließen die Mitglieder der Gemeinschaftsversamm<br />
lung die Schließzeiten für die Kindertagesstätten der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Berlstedt<br />
- Kita „Zwergenland“ in Neumark<br />
- Kita „Krauthäschen“ in Krautheim<br />
- Kita „Paulinenstift“ in Ramsla<br />
zu folgenden Zeiten:<br />
- zum Jahreswechsel Kita Krautheim, Kita Ramsla ab 21.12. bis 31.12.2009<br />
- zum Jahreswechsel Kita Neumark ab 23.12. bis 31.12.2009
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
- am 01.02.2010 zur Fortbildung der Erzieher zum Thüringer Bildungsplan alle<br />
Kita´s<br />
- am 14.05.2010 (Freitag nach Christi-Himmelfahrt) alle Kita´s<br />
- 2 -<br />
Nichtamtliches<br />
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft Berlstedt<br />
wünschen allen Bürgerinnen und Bürgern<br />
ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest,<br />
zu Silvester einen guten Rutsch und ein glückliches, gesundes und erfolgreiches Jahr 2010.<br />
Gemeinde Ballstedt<br />
21.01. Annemarie Zech zum 78.<br />
21.01. Max Metzeroth zum 76.<br />
29.01. Gerhardt Kallenberg zum 84.<br />
Gemeinde Berlstedt<br />
04.01. Ursula Fischer zum 96.<br />
07.01. Erika Naumann zum 70.<br />
12.01. Ilse Gernhardt zum 84.<br />
14.01. Renate List zum 67.<br />
22.01. Gerhard Krejsta zum 66.<br />
23.01. Wilhelm Staud zum 81.<br />
23.01. Karin Winkler zum 69.<br />
24.01. Gerhard Stein zum 70.<br />
27.01. Werner Lauberbach zum 66.<br />
28.01. Christa Wichert zum 75.<br />
30.01. Rolf Reifert zum 65.<br />
OT Hottelstedt<br />
03.01. Gerda Pfundheller zum 80.<br />
20.01. Ulrich Heß zum 81.<br />
OT Ottmannshausen<br />
06.01. Gertraud Schulz zum 70.<br />
11.01. Walter Schulz zum 77.<br />
18.01. Lothar Berghof zum 66.<br />
23.01. Mannfred Hopfgarten zum 75.<br />
OT Stedten<br />
26.01. Helmut Tischendorf zum 69.<br />
Gemeinde Ettersburg<br />
05.01. Josef Nyari zum 72.<br />
06.01. Ursula Hopf zum 84.<br />
10.01. Günter Balzer zum 66.<br />
17.01. Joachim Kühnemund zum 66.<br />
20.01. Ilse Rösner zum 84.<br />
25.01. Diethard Schultze zum 75.<br />
Riske, Gemeinschaftsvorsitzende<br />
Seniorenzentrum Ettersburg<br />
02.01. Liesbeth Hasse zum 100.<br />
02.01. Elisabeth Schmidt zum 90.<br />
03.01. Anna Appelbaum zum 89.<br />
12.01. Erika Pfaffendorf zum 90.<br />
<strong>15</strong>.01. Frieda Jaschinsky zum 89.<br />
17.01. Gertrud Dittmann zum 78.<br />
17.01. Helmut Führer zum 71.<br />
17.01. Christa Teubner zum 71.<br />
18.01. Hildegard Brack zum 94.<br />
24.01. Werner Engling zum 75.<br />
30.01. Irmgard Jäckel zum 87.<br />
Gemeinde Krautheim<br />
23.01. Brigitte Künzer zum 67.<br />
31.01. Erna Seyfart zum 89.<br />
OT Haindorf<br />
05.01. Roland Zeunemann zum 69.<br />
Stadt Neumark<br />
10.01. Ilse Aßmann zum 85.<br />
14.01. Gertrud Ziesche zum 71.<br />
14.01. Dieter Parting zum 65.<br />
18.01. Heinz Pischke zum 76.<br />
23.01. Gerda Große zum 90.<br />
25.01. Christa Eberhardt zum 83.<br />
30.01. Hella Thiele zum 70.<br />
Gemeinde Ramsla<br />
07.01. Eva Kühn zum 86.<br />
21.01. Karl und Dorothea Strese zur<br />
Diamantenen Hochzeit<br />
27.01. Harry Herold zum 75.<br />
27.01. Roland Hopfgarten zum 67.<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
- die Kita Krautheim in den Sommerferien vom 19.07. – 30.07.2010<br />
Abstimmungsergebnis: gesetzl. Anzahl GM: 18, davon anwesend: 16,<br />
Ja-Stimmen: 14, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 2<br />
Herzliche Glückwünsche an alle Jubilare der VGem Berlstedt<br />
Beratungsservice rund um das Thema „RENTE“<br />
Gemeinde Schwerstedt<br />
06.01. Henriette Böttner zum 66.<br />
07.01. Waltraud Seymer zum 73.<br />
17.01. Irene Spindler zum 82.<br />
17.01. Wolfgang Schweiger zum 72.<br />
25.01. Martin Kühnemund zum 72.<br />
27.01. Helga Schröpfer zum 66.<br />
29.01. Anton Both zum 79.<br />
30.01. Peter Trömer zum 71.<br />
Gemeinde Vippachedelhausen<br />
03.01. Hans Joachim Fritzwanker zum 80.<br />
07.01. Gisela Schmidt zum 77.<br />
08.01. Wiltrud Steickardt zum 78.<br />
11.01. Werner Glathe zum 73.<br />
12.01. Helma Wipprecht zum 77.<br />
12.01. Christel Oehlwein zum 76.<br />
18.01. Rudolf Hilbert zum 65.<br />
23.01. Uwe Radtke zum 69.<br />
26.01. Elfriede Fritzwanker zum 79.<br />
OT <strong>Thalborn</strong><br />
23.01. Marlis Hesse zum 71.<br />
23.01. Klaus Schäfer zum 70.<br />
Die nächsten Sprechstunden des Versichertenberaters Ingo Torborg fi nden am Donnerstag, den 07.01.2010,<br />
in der Zeit von 16:45 Uhr bis 18:00 Uhr<br />
im Verwaltungsgebäude der Gemeinde Berlstedt<br />
Hauptstr. 23, 99439 Berlstedt statt.<br />
Versicherte der Deutschen Rentenversicherung (Bund, Mitteldeutschland, oder Knappschaft – Bahn – See) bekommen gebührenfrei Rat zu allen<br />
rentenrechtlichen Fragen, Auskunft zu versicherungsrechtlichen Angelegenheiten und Hilfe bei Anträgen auf Kontenklärung oder Rente.<br />
Es wird dringend empfohlen, Beratungstermine rechtzeitig zu vereinbaren, um unnötige Wartezeiten zu vermeiden.<br />
Herr Torborg ist zu diesem Zweck wie folgt erreichbar:<br />
(03644/563660 (Mo-Do, 19.30 – 20.30 Uhr)<br />
Telefax: 03644/563662 oder per e-Mail unter ingo.torborg@gmx.de
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
Kreis Volkshochschule Weimarer Land<br />
Außenstelle Berlstedt / Buttelstedt<br />
Außenstellenleiterin: Frau Evelyn Rausch<br />
Telefon: 036451/60913 E-Mail: Evelyn_Rausch@web.de<br />
Fax: 036451/73598 Internet: www.kvhs-weimarland.de<br />
Sprechstunde:<br />
Sprechstunde: Dienstag, 05. Januar, 17-18 Uhr<br />
im Gebäude der VG Buttelstedt, Markt 2, Buttelstedt<br />
Neues Jahr – Wird`s besser? Wird`s schlimmer?<br />
Fragt man alljährlich. Seien wir ehrlich: Leben ist immer lebensgefährlich!<br />
Erich Kästner<br />
Ein gesundes Neues Jahr an alle,<br />
das neue Jahr fängt an aber die Kurse des Herbstsemesters 2009 gehen<br />
zuende. Aus diesem Grund möchte ich Ihnen und Euch heute einige der neuen<br />
Kurse für das Frühlingssemester 2010 vorstellen, die teilweise an die Kurse des<br />
vergangenen Semesters anknüpfen aber auch ganz neu beginnen.<br />
Kurse im Frühjahrssemester<br />
Pilates (I und II)<br />
ab 05.01.10, dienstags, 19 – 20 Uhr (I), 20 – 21 Uhr (II); Ort: Berlstedt;<br />
Kursleiterin: Simone Gattung; Kosten: 50 Euro (20 UE/ <strong>15</strong> VA) (späterer Einstieg<br />
bei anteiliger Gebühr ist jederzeit möglich!)<br />
Norwegisch für Fortgeschrittene I und Fortgeschritten II<br />
ab Mitte März, mittwochs, 17:30 – 19:00 (Fortgeschrittene I), 19:00 – 20:30<br />
(Fortgeschrittene II); Ort: Großobringen; Kursleiter: Sebastian Rimestad; Kosten:<br />
75 Euro (30 UE/ <strong>15</strong> VA)<br />
Englisch für Fortgeschrittene<br />
ab 01.03.10, montags, 19:30 – 21:00 Ort: Großobringen; Kursleiter: Frank Meier;<br />
Kosten: 75 Euro (30 UE/ <strong>15</strong> VA)<br />
PC Grundkurs für Senioren<br />
ab März 10, donnerstags, 17:30 – 19:00; Ort: Buttelstedt; Kursleiter(-in): N.N.;<br />
Kosten: 75 Euro (30 UE/ <strong>15</strong> VA)<br />
In aller Ruhe werden grundlegende Kenntnisse der PC-Bedienung und –nutzung<br />
vermittelt. Inhalte sind u.a. Grundkenntnisse Windows, Anlegen von Ordnern,<br />
Datenspeicherung, Grundlagenkenntnisse MS Word.<br />
Spiel und Spaß für kleine Leute zwischen 3 und 6 Jahren und ihre Eltern<br />
(Eltern-Kleinkind-Turnen)<br />
ab Mitte Februar 10, vorr. dienstags, am Nachmittag (nach Absprache);<br />
Ort: vorr. Kleinobringen; Kursleiter(-in): N.N.; Kosten: 50 Euro (pro Kind für 20 UE/<br />
<strong>15</strong> VA – ein Elternteil muss als Begleitung kostenfrei anwesend sein!)<br />
Dieser Kurs ist ein fröhliches, an den Bewegungsbedürfnissen der Kinder (3-6<br />
Jahre) orientiertes Bewegungsangebot. Ziel ist es, die gesunde Entwicklung<br />
der Kinder, ihre Motorik, Selbstwertgefühl und Sozialverhalten zu fördern. Im<br />
Vordergrund steht Freude an der Bewegung für kleine Leute und ihre Großen.<br />
Gartengestaltung<br />
ab März, 3 Samstage (nach Absprache), 10 - 16 Uhr, Ort: Großobringen,<br />
Kursleiter(in): Katharina Ortlepp, Gebühr: 60 Euro (24UE)<br />
Es ist nicht schwierig, einen Garten anzulegen und zu gestalten.<br />
Man muss nur ein paar Grundregeln<br />
beachten und Selbstvertrauen haben, sie zu befolgen.<br />
Farb- und Stilberatung – Attraktiv und Selbstsicher durch die Wahl der<br />
richtigen Farben<br />
Kurs I: ab 05.03.10 , freitags, 18:00 – 21:00 Uhr, Ort: Großobringen,<br />
Kursleiter: Gerhardt Gärtner, Kosten: 30 Euro(12UE/3VA)<br />
Kurs II: ab 09.04.10, freitags, 18:00 – 21:00 Uhr, Ort : Großobringen,<br />
Beitrag für die Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt<br />
Am 07.12.2009 wurde von der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Buttelstedt 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2009 beschlossen.<br />
Die Nachtragshaushaltssatzung wurde von der Rechtsaufsichtsbehörde<br />
des Landratsamtes Weimarer Land gewürdigt. Genehmigungspfl ichtige Teile<br />
enthält die Nachtragshaushaltssatzung nicht. Die Nachtragshaushaltssatzung<br />
2009 mit ihren Anlagen liegt in der Zeit vom 23.12. – 11.01.2010 zu den üblichen<br />
Geschäftszeiten in der Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt, Markt 2, Zimmer 16,<br />
zur Einsichtnahme aus. Auf Antrag kann bis zur Entlastung und Beschlussfassung<br />
der Jahresrechnung 2009 noch Einsichtnahme erfolgen.<br />
1. NACHTRAGSHAUSHALTSSATZUNG<br />
der Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt Landkreis Weimarer Land<br />
für das Haushaltsjahr 2009<br />
Aufgrund des §§ 19 Abs.1, Satz 1 und 60 der ThürKo erläßt die Verwaltungsgemeinschaft<br />
Buttelstedt folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung:<br />
§ 1<br />
Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird hiermit festgesetzt,<br />
dadurch werden<br />
- 3 -<br />
VGem. Buttelstedt<br />
Amtliches<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
Kursleiter: Gerhardt Gärtner, Kosten: 30 Euro(12UE/3VA)<br />
Werden Sie attraktiver und selbstsicherer durch die richtige Wahl der richtigen<br />
Farben, ob im Alltag oder im Beruf. Dieses Persönlichkeitsseminar untergliedert<br />
sich in 3 Teile. Im ersten erfolgt eine persönliche Farbanalyse an Hand von<br />
Tüchern. Basierend auf den vier Jahreszeiten mit ihren ganz eigenen Farbpaletten<br />
können vier entsprechende Grundtypen festgelegt und der jeweiligen Teilnehmerin<br />
zugeordnet werden. Im zweiten Teil wird das Make up auf den Farbtyp abgestimmt.<br />
Die Teilnehmerinnen lernen sich selbst zu schminken. Die Stilberatung als 3. Teil<br />
umfasst die Beratung der typgerechten Frisur und Haarfarbe. Weiterhin erhalten<br />
die Teilnehmerinnen Vorschläge für eine gut kombinierbare Grundgarderobe, das<br />
Einsetzen von Schmuck und Accessoires<br />
Zauber der Märchen - Märchenerzählen<br />
ab Februar 10, dienstags, 19 – 22 Uhr; Ort: Kleinobringen;<br />
Kursleiter: Gudrun Petri; Kosten: 40 Euro (16UE/4VA)<br />
Märchen kennen wir alle aus unserer<br />
Kindheit aus Büchern, vom Vorlesen<br />
vor dem Einschlafen oder vielleicht<br />
sogar erzählt. Im Erzählen von Märchen<br />
liegt dabei der eigentliche Zauber der<br />
Märchen, denn nur erzählt erwachen<br />
Märchen zum Leben und verzaubern<br />
Jung und Alt gleichermaßen. Der<br />
Reichtum und die Anwendung von<br />
Märchen ist dabei geradezu unerschöpfl ich, denn der unsagbar große Schatz<br />
der Märchen und Geschichten lebt in den Herzen aller Kulturen auf dieser Erde.<br />
Das Märchenerzählen ist eine uralte Kunst, die heute wieder neu entdeckt und<br />
geschätzt wird. Viele Erwachsene, Jugendliche und Kinder lieben den Zauber<br />
der Märchen. Wenn Sie ein Herz fürs Märchen haben, dann werden auch Sie mit<br />
Leichtigkeit Märchen eben so zu erzählen lernen, dass Kinderaugen leuchten.<br />
Dieser Kurs richtet sich an alle, die Märchen lieben oder gern erzählen. Besonders<br />
zu empfehlen ist dieser Kurs für Eltern, Großeltern, Erzieher, Tagesmütter,<br />
Grundschullehrer und alle anderen, die lernen möchten, mit Märchen zu<br />
verzaubern.<br />
Kurse, die erst für das Herbstsemester 2010 vorgesehen sind<br />
(Zögern Sie bitte nicht, sich bei Interesse schon jetzt vormerken zu lassen.)<br />
• Norwegisch für Einsteiger<br />
• Englisch für Einsteiger<br />
• Französisch für Einsteiger<br />
• Spanisch für Einsteiger<br />
• Polnisch für Einsteiger<br />
• Russisch Auffrischungskurs für alle, die in der Schule schon einmal<br />
Russisch gelernt haben und ihre Kenntnisse wieder aktivieren wollen<br />
Darüber hinaus suchen wir noch Interessenten, um folgende Kurse zu<br />
organisieren:<br />
• Beruf: Bewerbungstraining für Schüler, Vorbereitung auf die Seminarfacharbeit,<br />
Computerschreiben<br />
• Kultur: Malen und Zeichnen für Einsteiger, Hip Hop, Sprechen und<br />
Schauspiel<br />
• Gesundheit: Kochen mit Freunden, Entspannungstraining für Kinder und<br />
Jugendliche<br />
Wenn Sie Interesse an anderen Kursen haben, können Sie sich auch gern an mich<br />
wenden. Wir versuchen dann, weitere Teilnehmer für ihren Wunschkurs zu fi nden.<br />
Um sich für diese Kurse vormerken zu lassen bzw. anzumelden, rufen Sie mich<br />
bitte an, schreiben Sie eine e-mail oder kommen Sie in die Sprechstunde, damit<br />
ich Sie informieren kann, sobald die notwendige Teilnehmerzahl erreicht ist bzw.<br />
der Kurs stattfi ndet. Ich freue mich auf ihre Anmeldungen und Kurswünsche.<br />
Mit den besten Wünschen,<br />
Ihre und Eure Evelyn Rausch<br />
a) im<br />
Verwaltungshaushalt<br />
erhöht<br />
um<br />
€<br />
vermindert<br />
um<br />
€<br />
und damit der<br />
Gesamtbetrag des<br />
Haushaltsplanes<br />
gegenüber<br />
bisher<br />
€<br />
auf nunmehr<br />
€<br />
verändert<br />
die Einnahmen 22.450 1.639.850 1.617.400<br />
die Ausgaben 22.450 1.639.850 1.617.400<br />
b) im<br />
Vermögenshaushalt<br />
die Einnahmen 181.750 26.100 207.850<br />
die Ausgaben 181.750 26.100 207.850
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
§ 7<br />
Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2009 in Kraft.<br />
Die §§ 2 - 6 der Haushaltssatzung bleiben in ihrer Fassung unverändert.<br />
Buttelstedt, den 18.12.2009<br />
Hans Wagner<br />
Vorsitzender der VGem Buttelstedt<br />
Die Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt ist vom<br />
24.12. bis 31.12.2009 geschlossen.<br />
Ab Montag, den 04.01.2010 erreichen Sie uns wieder zu den<br />
üblichen Sprechzeiten.<br />
Zur Beurkundung von Sterbefällen ist Frau Törmer telefonisch unter<br />
der Telefonnummer 036451/60319 zu erreichen<br />
Die 14. Sitzung der 4. Legislaturperiode der Gemeinschaftsversammlung<br />
der Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt fi ndet<br />
am Montag, den 25.01.2010 um 19:00 Uhr im Festzimmer der<br />
VGem Buttelstedt, Markt 2 statt.<br />
Tagesordnung:<br />
1. Begrüßung und Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Anwesenheit<br />
und Beschlussfähigkeit<br />
2. Genehmigung der Niederschrift der 12. Gemeinschaftsversammlung vom<br />
16.02.2009 und 13. Gemeinschaftsversammlung vom 07.12.2009<br />
3. Haushaltssatzung 2010 der VGem Buttelstedt<br />
4. Finanzplan der VGem Buttelstedt für die Jahre 2009 – 2013<br />
5. Verfahren zur Besetzung der Stelle des Gemeinschaftsvorsitzenden<br />
6. Festsetzung des Termins der Wahlversammlung zur Wahl des Gemeinschaftsvorsitzenden<br />
und seiner 2 Stellvertreter<br />
7. Sonstiges/Information<br />
Beratungsservice der Deutschen Rentenversicherung<br />
Die nächste Sprechstunde des Versichertenberaters Ingo Torborg<br />
fi ndet im Bereich der VG Buttelstedt wie folgt statt:<br />
Dienstag, den 12. Januar 2010 in der Zeit von 16:30 Uhr bis 18:00 Uhr<br />
im Hause der Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt<br />
Versicherte der Deutschen Rentenversicherung bekommen gebührenfrei<br />
Auskunft zu rentenrechtlichen Fragen und Hilfe bei Anträgen auf<br />
Klärung des Rentenkontos oder auf jegliche Art Rente.<br />
Zur Vermeidung unnötiger Wartezeiten wird dringend empfohlen,<br />
Beratungstermine rechtzeitig zu<br />
vereinbaren. Herr Torborg ist zu diesem Zweck wie folgt erreichbar:<br />
Telefon: 03644-563660 (Mo. - Do. 19:30 bis 20:30 Uhr)<br />
Telefax: 03644-563662<br />
E-mail: ingo.torborg@gmx.de<br />
- 4 -<br />
Stellenausschreibung<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
In der Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt, Körperschaft des öffentlichen<br />
Rechts, ist ab 01.03.2010 die Stelle<br />
eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin<br />
im Bereich Hauptamt<br />
(Teilzeit mit 20 Stunden / Woche) zu besetzen.<br />
Zu den wesentlichen Aufgaben gehören:<br />
- Vorbereitung und Anfertigung von Sitzungsunterlagen für die Sitzungen<br />
der Gemeinderäte und anderer Organe<br />
- Durchführung der Protokolldienste in den Kommunen der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Buttelstedt<br />
- Ausfertigung der Protokolle und Weiterleitung in die Fachämter der<br />
Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt, Terminüberwachung,<br />
- Zuarbeit für das monatliche Amtsblatt<br />
Erwartet werden:<br />
- hohes persönliches Engagement und Verantwortungsbewusstsein<br />
- freundliches, selbstsicheres Auftreten,<br />
- gute organisatorische Fähigkeit aufgeschlossenes Kommunikationsverhalten<br />
und Teamfähigkeit<br />
- selbständiges Arbeiten<br />
- Bereitschaft zu Mehrarbeit und zur fl exiblen Gestaltung der Arbeitszeit,<br />
teilweise nach 19.00 Uhr<br />
- Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit<br />
- umfangreiche PC-Kenntnisse, besonders Word<br />
- Bereitschaft zur Weiterbildung<br />
Der/die Bewerber/in muss folgende Voraussetzungen erfüllen:<br />
abgeschlossene Berufsausbildung als Facharbeiter für Bürokommunikation<br />
bzw. ähnliche Ausbildung<br />
Die Vergütung erfolgt nach TVöD Entgeltgruppe 4<br />
Bewerber/innen ( arbeitslose bzw. von Arbeitslosigkeit bedrohte Bewerber<br />
aus Gründen der Förderung durch das Arbeitsamt zur Besetzung einer<br />
Altersteilzeitstelle), die diese Voraussetzungen erfüllen und sich für die<br />
Stelle interessieren, werden gebeten, ihre Bewerbungsunterlagen<br />
(tabellarischer, lückenloser Lebenslauf mit schulischem und berufl ichem<br />
Werdegang, Zeugniskopien) bis 25.01.2010 in der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Buttelstedt, Markt 2, 99439 Buttelstedt schriftlich einzureichen.<br />
Aus Kostengründen wird darum gebeten, die Bewerbungsunterlagen in<br />
Kopie einzureichen. Nach Abschluss der Stellenbesetzung werden die<br />
Bewerbungsunterlagen nicht berücksichtigter Bewerber grundsätzlich<br />
nicht zurückgesandt. Sie können ihre Unterlagen in der Personalabteilung<br />
der VG Buttelstedt, Markt 2, 99439 Buttelstedt bis 31.03.2010 abholen<br />
bzw, wenn ein adressierter und frankierter Umschlag beiliegt wird er<br />
zurückgesandt. Nicht abgeholte Unterlagen werden vernichtet. Durch<br />
die Bewerbung entstehende oder entstandene Kosten werden nicht<br />
erstattet.<br />
SiT<br />
Suchthilfe in Thüringen - gemeinnützige Gesellschaft mbH<br />
Psychologische Beratungsstelle für Alkohol- und Drogenprobleme<br />
Sprechstunde jeweils am 3. Donnerstag im Monat von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Gebäude der Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt.<br />
Buttelstedt<br />
Sybille Gürtler am 02.01. zum 71.<br />
Siegfrid Gusko am 06.01. zum 73.<br />
Rudolf Herrmann am 11.01. zum 66.<br />
Dieter Henschel am 12.01. zum 68.<br />
Renate Kolbe am 16.01. zum 71.<br />
Gerhard Feistkorn am 17.01. zum 81.<br />
Ruth Hause am 17.01. zum 83.<br />
Gertrud Gusko am 19.01. zum 73.<br />
Dr. Diethelm Gabler am 21.01. zum 73.<br />
Kitty Grobe am 21.01. zum 83.<br />
Joachim Kennemann am 25.01. zum 76.<br />
Franz Fries am 29.01. zum 68.<br />
Die nächste Sprechstunde fi ndet am Donnerstag, den 21.01.2010<br />
Tel. 03644/556061 statt.<br />
Nichtamtliches<br />
Herzliche Glückwünsche den Jubilaren<br />
Hans-Jürgen Apitius am 30.01. zum 73.<br />
Margrit Apitius am 30.01. zum 71.<br />
Buttelstedt Daasdorf<br />
Annelies Küthe am 02.01. zum 72.<br />
Gisela Schmiedecke am 09.01. zum 79.<br />
Norbert Haase am 16.01. zum 65.<br />
Buttelstedt Nermsdorf<br />
Heinz Meißner am 29.01. zum 68.<br />
Buttelstedt Weiden<br />
Kurt Meier am 11.01. zum 76.<br />
Großobringen<br />
Horst Zetzmann am 01.01. zum 76.<br />
Edeltraud Frühauf am 04.01. zum 70.<br />
Mechthild Franke am 06.01. zum 81.<br />
Thea Querndt am 07.01. zum 76.<br />
Karl-Heinz Symalzek am 18.01. zum 78.<br />
Hella Zickert am 20.01. zum 70.<br />
Walter Weiß am 22.01. zum 92.<br />
Heichelheim<br />
Rolf Möller am <strong>15</strong>.01. zum 65.<br />
Christel Mayer am 27.01. zum 67.<br />
Gerhard Scheller am 29.01. zum 84.<br />
Gisela Streiber am 31.01. zum 84.
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
Kleinobringen<br />
Brigitte Schlichting am 08.01. zum 75.<br />
Margit Becker am 11.01. zum 76.<br />
Lore Erfurth am 29.01. zum 83.<br />
Leutenthal<br />
Charlotte Prater am 01.01. zum 79.<br />
Hans Prater am 01.01. zum 78.<br />
Monika Schörnig am 04.01. zum 69.<br />
Roland Schörnig am 04.01. zum 74.<br />
Anni Sädler am 05.01. zum 74.<br />
Ursula Berbig am <strong>15</strong>.01. zum 77.<br />
Stadt B U T T E L S T E D T OT Daasdorf / OT Nermsdorf / OT Weiden<br />
www.Buttelstedt.net<br />
- 5 -<br />
Amtliches<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
Bürgermeister: Joachim Ulrich Gemeindeanschrift: Telefon: (036451) 60 2<strong>15</strong><br />
Beigeordneter: Tobias Volland Markt 14, 99439 Buttelstedt Sprechzeit: jeden Dienstag 16 - 18 Uhr<br />
Verehrte Bürgerinnen und Bürger!<br />
Während der Stadtratssitzung am 03.12.2009 waren von den 13 Stadtratsmitgliedern<br />
12 anwesend.<br />
1 Stadtrat fehlte entschuldigt. Somit war der Stadtrat beschlussfähig.<br />
Es wurden folgende Beschlüsse gefasst:<br />
Beschluss Nr.: 48/09<br />
Genehmigung der Niederschrift der Stadtratssitzung vom 22.10.2009.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
11 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen<br />
Beschluss Nr.: 49/09<br />
1. Nachtragshaushaltssatzung 2009 der Stadt Buttelstedt mit Anlage des<br />
Nachtragsplanes.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
12 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen<br />
Beschluss Nr.: 50/09<br />
Finanzplan der Stadt Buttelstedt für 2008 – 2012.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
11 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltung<br />
Beschluss Nr.: 51/09<br />
Grundstücksveräußerungen – Ermittlung des Marktwertes durch eine bedingungsfreie<br />
öffentliche Ausschreibung.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
12 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen<br />
Beschluss Nr.: 52/09<br />
Fortführung vorangegangener Projekte dringend erforderlicher städtebaulicher<br />
Infrastrukturarbeiten im Rahmen der Stadtsanierung – Vorbereitung<br />
und Konkretisierung der Antragsstellung.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
9 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 3 Stimmenthaltungen<br />
Beschluss Nr.: 53/09<br />
Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Buttelstedt<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
11 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltung<br />
Beschluss Nr.: 54/09<br />
Kaufantrag von Kathy Würzburg für eine Teilfl äche des Flurstückes Nr.: 605/1,<br />
Flur 7, Gemarkung Buttelstedt.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
12 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen<br />
Beschluss Nr.: 55/09<br />
Antrag von Nicole Hansen auf Baugenehmigung eines Lager- und Unterstellgebäudes<br />
auf dem Flurstück Nr.: 340, Flur 2, Gemarkung Buttelstedt.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
12 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen<br />
Beschluss Nr.: 56/09<br />
Antrag von Thomas Kielmann auf Baugenehmigung eines Carports auf dem<br />
Flurstück Nr.: 400/128, Flur 3, Gemarkung Buttelstedt.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
11 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen.<br />
Aufgrund des § 38 Abs. 1 der Thür KO war 1 Mitglied des Stadtrates von der<br />
Abstimmung ausgeschlossen.<br />
Beschluss Nr.: 57/09<br />
Antrag von Michael Dane auf Umbaugenehmigung und Sanierung der Hofanlage<br />
auf dem Flurstück Nr.: 69/1, Flur 1, Gemarkung Nermsdorf.<br />
Peter Dockhorn am 18.01. zum 70.<br />
Günter Hopfgarten am 27.01. zum 71.<br />
Marianne Hopfgarten am 27.01. zum 70.<br />
Hilda Prater am 27.01. zum 88.<br />
Rohrbach<br />
Brigitte Neumeister am 03.01. zum 66.<br />
Ursula Schmidt am 09.01. zum 71.<br />
Manfred Neumeister am 11.01. zum 68.<br />
Achim Vogel am 28.01. zum 70.<br />
Annelies Freund am 30.01. zum 79.<br />
Sachsenhausen<br />
Rainer Preller am 14.01. zum 71.<br />
Margot Taudte am 31.01. zum 84.<br />
Wohlsborn<br />
Ilse Henning am 04.01. zum 77.<br />
Eva Führer am 27.01. zum 75.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
12 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen<br />
Beschluss Nr.: 58/09<br />
Vorkaufsrechtserklärung für die Flurstücke Nr.: 101/2; 101/3; 120/3 und 120/4,<br />
Flur 1, Gemarkung Buttelstedt.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Die Stadt Buttelstedt macht mit 12 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0<br />
Stimmenthaltungen keinen Gebrauch von seinem Vorkaufsrecht.<br />
Beschluss Nr.: 59/09<br />
Vorkaufsrechtserklärung für das Flurstück Nr.: 602/2, Flur 7, Gemarkung<br />
Buttelstedt.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Die Stadt Buttelstedt macht mit 12 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0<br />
Stimmenthaltungen keinen Gebrauch von seinem Vorkaufsrecht.<br />
Pachtfl ächen zu verkaufen<br />
Die Stadt Buttelstedt bietet ihren Pächtern an, Pachtfl ächen zum ortsüblichen<br />
Grundstückspreis käufl ich zu erwerben.<br />
Hierzu zählen insbesondere Äcker, Gärten, Wiesen und Hoffl ächen. Nach<br />
Prüfung der Kaufanträge entscheidet der Stadtrat, welche Grundstücke<br />
letztlich verkauft werden.<br />
Baugrundstücke zu verkaufen<br />
Die Stadt Buttelstedt verkauft kostengünstig und provisionsfrei Baugrundstücke<br />
im Wohngebiet „Hinter den Scheunen“.<br />
4-Raum Wohnung zu vermieten<br />
Die Stadt Buttelstedt vermietet ab sofort eine 4-Raum Wohnung im<br />
Wohngebiet Friedensstraße. Die Wohnung befi ndet sich im 2. OG, hat<br />
einen Balkon sowie einen Kellerraum und ist 74 m² groß.<br />
Die Kaltmiete beträgt 334,- €.<br />
1-Raum Wohnung zu vermieten<br />
Die Stadt Buttelstedt vermietet ab sofort eine 1-Raum Wohnung im Wohngebiet<br />
Friedensstraße. Die Wohnung befi ndet sich im 1. OG, hat einen<br />
Kellerraum und ist 31 m² groß. Die Kaltmiete beträgt 137,- €.<br />
Interessenten melden sich bitte dienstags von 16 Uhr bis 18 Uhr<br />
telefonisch unter 036451 / 602<strong>15</strong> oder persönlich auf dem<br />
Bürgermeisteramt.<br />
J o a c h i m U l r i c h , Bürgermeister<br />
Beitrag für die Stadt Buttelstedt<br />
Am 03.12.2009 wurde vom Stadtrat der Stadt Buttelstedt 1. Nachtragshaushaltssatzung<br />
für das Jahr 2009 beschlossen.<br />
Die Nachtragshaushaltssatzung wurde von der Rechtsaufsichtsbehörde des<br />
Landratsamtes Weimarer Land gewürdigt.<br />
Genehmigungspfl ichtige Teile enthält die Nachtragshaushaltssatzung nicht.<br />
Die Nachtragshaushaltssatzung 2009 mit ihren Anlagen liegt in der Zeit vom<br />
23.12. – 11.01.2010 zu den üblichen Geschäftszeiten in der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Buttelstedt, Markt 2, Zimmer 16, zur Einsichtnahme aus. Auf<br />
Antrag kann bis zur Entlastung und Beschlussfassung der Jahresrechnung<br />
2009 noch Einsichtnahme erfolgen.
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
1. Nachtragshaushaltssatzung<br />
1. Nachtragshaushaushaltssatzung der Stadt Buttelstedt Landkreis Weimarer<br />
Land für das Haushaltsjahr 2009. Auf Grund der §§ 19, Abs. 1, Satz 1 und 60<br />
ThürKo erläßt die Stadt folgende Nachtragshaushaltssatzung<br />
§ 1<br />
Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird hiermit festgesetzt;<br />
dadurch werden<br />
a) im Verwaltungshaushalt<br />
die Einnahmen<br />
die Ausgaben<br />
b) im Vermögenshaushalt<br />
die Einnahmen<br />
die Ausgaben<br />
und damit der Gesamtbetrag des<br />
Haushaltsplanes einschl. Nachträge<br />
erhöht vermindert gegenüber auf nunmehr<br />
um € um € bisher € € verändert<br />
14.800,00<br />
14.800,00<br />
40.100,00<br />
40.100,00<br />
0<br />
0<br />
0<br />
0<br />
1.546.750,00<br />
1.546.750,00<br />
2.128.550,00<br />
2.128.550,00<br />
1.561.550,00<br />
1.561.550,00<br />
2.168.650,00<br />
2.168.650,00<br />
Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2009 in Kraft.<br />
Nachträglich: Die §§ 2 - 6 der Haushaltssatzung 2009 werden nicht verändert.<br />
Buttelstedt, den 18.12.2009<br />
Joachim Ulrich, Bürgermeister<br />
Veröffentlichung der Satzung zur 2. Änderung der Friedhofssatzung<br />
Diese Satzung lag der Kommunalaufsicht zur Prüfung vor.<br />
Gemäß § 21(3) Thüringer Kommunalordnung wird diese Satzung hiermit bekanntgemacht.<br />
Satzung der Stadt Buttelstedt zur 2. Änderung<br />
der Friedhofssatzung der Stadt Buttelstedt vom 10.12.2009<br />
Aufgrund des § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürK0) in der Fassung<br />
der Neubekanntmachung vom 28.1.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch das Gesetzes vom 8.<br />
April 2009 (GVBl. S. 345) erläßt die Stadt Buttelstedt folgende Änderungssatzung:<br />
§ 1<br />
Die Friedhofsatzung der Stadt Buttelstedt vom 30.4.1999, zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur<br />
Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Buttelstedt vom 29.4.2004, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 6 erhält folgende neue Fassung:<br />
Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den<br />
Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12<br />
Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.<br />
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:<br />
das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu<br />
erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge<br />
der Friedhofsverwaltung. Für die Erlaubniserteilung gilt die Gebührensatzung.<br />
a) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,<br />
b) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der<br />
Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografi eren,<br />
c) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern<br />
notwendig und üblich sind,<br />
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie<br />
Rasenfl ächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,<br />
e) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,<br />
f) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.<br />
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs<br />
und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen<br />
bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor<br />
Durchführung anzumelden.<br />
(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des Thüringer<br />
Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§<br />
71a bis 71e ThürVwVfG).<br />
2. § 7 erhält folgende neue Fassung:<br />
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche<br />
Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.<br />
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende<br />
einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpfl ichtversicherungsschutz<br />
besitzt.<br />
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte<br />
aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen.<br />
Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten<br />
Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.<br />
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu<br />
ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie<br />
oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft<br />
verursachen.<br />
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten<br />
ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des<br />
Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens<br />
um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in<br />
den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar<br />
nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der<br />
Arbeitszeiten zulassen.<br />
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur<br />
vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach<br />
Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen<br />
Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall,<br />
Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder<br />
in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.<br />
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen<br />
die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs.<br />
- 6 -<br />
Änderung Abholtermin „Gelber Sack“<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem<br />
schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.<br />
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des<br />
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche<br />
Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).<br />
3. Der § 28 Abs. 1, Buchstabe c erhält folgende neue Fassung:<br />
c) entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2<br />
1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,<br />
2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,<br />
3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografi ert,<br />
4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern<br />
notwendig und üblich sind,<br />
5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder<br />
Rasenfl ächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,<br />
6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,<br />
7. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,<br />
8. entgegen § 6 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt.<br />
4. § 28 Abs. 1, Buchstabe d) wird gestrichen.<br />
§ 2 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
Buttelstedt, den 10.12.2009 (Siegel)<br />
Stadt Buttelstedt<br />
gez. Joachim Ulrich, Bürgermeister<br />
Nichtamtliches<br />
Im Ergebnis der turnusmäßigen Neuausschreibung zur Abfuhr des „Gelben Sackes“<br />
wird diese Dienstleistung ab dem Jahr 2010 von der ENTRANS GmbH übernommen.<br />
Aufgrund dessen, ändern sich die Abholtermine in unseren Orten.<br />
Der „Gelbe Sack“ wird demnach in Buttelstedt, Nermsdorf und<br />
Weiden im 14 tägigen Rhythmus dienstags und in<br />
Daasdorf im 14 tägigen Rhythmus freitags abgeholt.<br />
Wichtige Temine<br />
Fahrbibliothek: Buttelstedt, 18.01.2010 14:00 Uhr bis <strong>15</strong>:00 Uhr<br />
Daasdorf, 29.01.2010 16:30 Uhr bis 17:00 Uhr<br />
Nermsdorf, 29.01.2010 14:<strong>15</strong> Uhr bis 14:45 Uhr<br />
Weiden, 29.01.2010 <strong>15</strong>:00 Uhr bis <strong>15</strong>:<strong>15</strong> Uhr<br />
Altpapier: Alle Orte, 05.01.2010<br />
Gelber Sack: Buttelstedt, 05.01. und 19.01.2010<br />
Nermsdorf, 05.01. und 19.01.2010<br />
Weiden, 05.01. und 19.01.2010<br />
Daasdorf, <strong>15</strong>.01. und 29.01.2010<br />
Hausmüll: Alle Orte, 14.01. und 28.01.2010<br />
J o a c h i m U l r i c h , Bürgermeister<br />
Der Förderkreis Krebs-Fasch-Kirche Buttelstedt e. V. informiert<br />
Im Monat Januar 2010 fi nden folgende Veranstaltungen<br />
im ehem. Pfarrwitwenstift statt:<br />
13.01.2010, 14:00 Uhr (statt Wanderung)<br />
„Geschichtliches über Buttelstedt<br />
18.01.2010, 19:30 Uhr Dr. Felix Leibrock liest aus seinem neuen Krimi<br />
Allen lieben Gratulanten, die uns anlässlich unserer<br />
EIN GROßES DANKESCHÖN<br />
GOLDENEN HOCHZEIT<br />
durch ihren Besuch ehrten und mit guten Wünschen,<br />
Blumen und Geschenken so freundlich bedachten,<br />
sagen wir auf diesem Wege ein herzliches Dankeschön.<br />
Unser Dank geht auch an die Gaststätte „Zur Tanne“<br />
in Ballstedt sowie unserer Backfrau Heike Brauer.<br />
Erich und Karla Bottin<br />
Buttelstedt, den 05. Dezember 2009<br />
Wieder einmal ist ein Jahr vorüber und man schaut auf das vergangene zurück.<br />
Mit stetiger Konstanz wurde der ein oder andere Höhepunkt bewältigt. Es wurde<br />
besprochen, organisiert, vorbereitet, geholfen und vieles mehr. Ich möchte mich an<br />
dieser Stelle ganz herzlich bei all den fl eißigen Vereinsmitgliedern bedanken, auf die<br />
ich trotz manch widriger Umstände immer wieder zählen kann. Ohne unsere fl eißigen<br />
Bienchen würde so manche Veranstaltung nicht stattfi nden. Im einzelnen möchte ich<br />
hier besonders Frank und Ilona Ehrhardt, Barbara Kleinspehn, Dieter Deubel, Petra<br />
Stockmann, Antje Stockmann, Heinz und Renate Meißner und Sven Wagner danken.<br />
Macht weiter so!<br />
Anett Meißner, Vorsitzende Heimatverein „Hamsterbach“ Nermsdorf e.V.
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
„Seht und Hört, wir machen Heut Musik….“<br />
So oder so ähnlich hätte das Motto unserer Rentnerweihnachtsfeier am 05. Dezember lauten<br />
können, zu der wir alle Rentner und Rentnerinnen eingeladen hatten. Bei gemütlichem<br />
Kerzenschein, einer Tasse Kaffe – oder Glühwein- saß man gemütlich beisammen. Auch der<br />
ein oder andere Gast aus Buttelstedt war uns herzlich willkommen. Unterhalten wurden wir<br />
mit einen sehr schönen Programm. So spielte Madline Ehrhardt mit ihrem Akkordeon, Frau<br />
Kennemann unterhielt uns mit sehr anschaulichen Geschichten in Thüringer Mundart welche<br />
- 7 -<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
G R O S S O B R I N G E N<br />
Bürgermeister: Bernd Schröder Gemeindeanschrift: Weimarische Str. 48 A, Telefon: (03643) 42 06 67<br />
Beigeordneter: Jens Lange 99439 Großobringen Sprechzeit: jeden Dienstag 16 - 18 Uhr<br />
Hauptsatzung der Gemeinde Großobringen<br />
Diese Satzung lag der Kommunalaufsicht zur Prüfung vor. Gemäß § 21(3)<br />
Thüringer Kommunalordnung wird diese Satzung hiermit bekanntgemacht.<br />
Hauptsatzung der Gemeinde Großobringen vom 30.11.2009<br />
Aufgrund des § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung<br />
(ThürK0) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.1.2003 (GVBl. S. 41),<br />
zuletzt geändert durch das Gesetzes vom 8. April 2009 (GVBl. S. 345) erläßt die<br />
Gemeinde Großobringen folgende Hauptsatzung:<br />
§ 1 Name<br />
Die Gemeinde führt den Namen „Großobringen“.<br />
§ 2 Gemeindewappen, Gemeindefl agge, Gemeindesiegel<br />
(1) Das Gemeindewappen zeigt die Gemeindekirche.<br />
(2) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und trägt die Umschrift<br />
„Gemeinde Großobringen Thüringen“.<br />
(3) Die Führung des Dienstsiegels ist dem Bürgermeister vorbehalten und in<br />
dessen Vertretung dem Beigeordneten.<br />
§ 3 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid<br />
(1) Über den Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens entscheidet<br />
die Gemeindeverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des<br />
schriftlichen Antrags bei der Gemeindeverwaltung. Vor einer ablehnenden<br />
Zulassungsentscheidung sollen die Vertreter des Bürgerbegehrens angehört<br />
werden.<br />
(2) Der Inhalt der Eintragungslisten ergibt sich bei freier Unterschriftensammlung<br />
aus § 17 a Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürKO und bei Eintragung in amtlich<br />
ausgelegte Eintragungslisten aus § 17 b Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürKO. Die<br />
Eintragungslisten enthalten zudem Spalten für die Nummerierung der<br />
Eintragungen und für die amtlichen Prüfvermerke zu den Eintragungen.<br />
(3) Die Eintragungen sind innerhalb einer Eintragungsliste fortlaufend zu<br />
nummerieren. Die Eintragung kann vom Unterzeichner ohne Angabe von<br />
Gründen bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist schriftlich widerrufen werden.<br />
Für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs kommt es auf den Eingang bei<br />
der Gemeindeverwaltung an. Eintragungen sind ungültig,<br />
a) die von Personen stammen, die am letzten Tag der Sammlungsfrist nicht<br />
wahlberechtigt sind;<br />
b) bei denen die eigenhändige Unterschrift fehlt oder<br />
c) bei denen die eingetragenen Personen wegen undeutlicher Schrift oder<br />
unvollständiger Angaben nicht klar zu identifi zieren sind.<br />
Doppel- und Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.<br />
(4) Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides kann von den<br />
Vertretern des Bürgerbegehrens bis zum Tag vor der Beschlussfassung des<br />
Gemeinderates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zurückgenommen<br />
werden.<br />
(5) Der Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung des<br />
Bürgerentscheides (Abstimmungsleiter). Er kann mit der Führung der<br />
laufenden Geschäfte einen Bediensteten der Gemeindeverwaltung<br />
beauftragen.<br />
(6) Die amtlichen Stimmzettel für den Bürgerentscheid müssen den Antrag im<br />
Wortlaut enthalten und so gestaltet sein, dass der Antrag mit „Ja“ oder „Nein“<br />
beantwortet werden kann. Die Stimme darf nur auf „Ja“ oder „Nein“ lauten.<br />
Der Abstimmende kennzeichnet durch ein Kreuz oder auf andere Weise auf<br />
dem Stimmzettel, ob er den gestellten Antrag mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten<br />
will.<br />
(7) Die Entscheidungen im Zusammenhang mit Bürgerbegehren und<br />
Bürgerentscheid ergehen kostenfrei.<br />
§ 4 Einwohnerversammlung<br />
(1) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung<br />
ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten,<br />
insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre<br />
strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinfl ussen oder über<br />
Angelegenheiten die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern<br />
verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der<br />
Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung<br />
unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich<br />
zur Einwohnerversammlung ein.<br />
Amtliches<br />
im Wechselspiel mit den Klavierklängen von Frau Männel harmonierten. Auch die zarten<br />
weihnachtlichen Gitarrenklänge von Nils wurden mit Beifall anerkannt. In harmonischer<br />
Atmosphäre und einem guten Gespräch neigte sich der Tag dem Ende entgegen welcher<br />
noch mit einem kleinem Abendbrot abgerundet wurde.<br />
Wir hoffen es hat allen gefallen und wünschen allen ein gesundes neues Jahr.<br />
Der Heimatverein „Hamsterbach“ Nermsdorf e.V.<br />
(2) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat<br />
im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang<br />
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der<br />
Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete<br />
sowie Sachverständige hinzuziehen.<br />
(3) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten,<br />
die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfaßt sind, bis<br />
spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen.<br />
Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung<br />
beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen<br />
auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.<br />
§ 5 Vorsitz im Gemeinderat<br />
Den Vorsitz im Gemeinderat führt ein gewähltes Gemeinderatsmitglied, im Falle<br />
seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.<br />
§ 6 Bürgermeister<br />
Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern der Gemeinde gewählt<br />
und ist ehrenamtlich tätig.<br />
§ 7 Beigeordnete<br />
(1) Der Gemeinderat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten.<br />
(2) Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den Beigeordneten<br />
vertreten.<br />
§ 8 Ausschüsse<br />
(1) Der Gemeinderat Großobringen bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben<br />
Ausschüsse, welche die Beschlüsse des Gemeinderates vorbereiten<br />
(vorbereitende Ausschüsse) oder aber einzelne Angelegenheiten<br />
abschließend entscheiden (beschließende Ausschüsse), und bestimmt<br />
deren Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben. Nähere Regelungen trifft<br />
die Geschäftsordnung.<br />
(2) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis<br />
der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung<br />
zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde<br />
zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschußsitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder,<br />
so kann jedes Gemeinderatsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschußsitz<br />
besetzt, verlangen, in einem Ausschuß mit Rede- und Antragsrecht<br />
mitzuwirken. Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit<br />
durch Beschluß, welchem Ausschuß dieses Gemeinderatsmitglied zugewiesen<br />
wird.<br />
(3) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt nach dem<br />
mathematischen Verfahren Hare / Niemeyer.<br />
§ 9 Ehrenbezeichnungen<br />
(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl<br />
ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt<br />
werden.<br />
(2) Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates insgesamt mindestens<br />
20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende<br />
Ehrenbezeichnungen erhalten:<br />
Bürgermeisterin oder Bürgermeister = Ehrenbürgermeisterin oder<br />
Ehrenbürgermeister,<br />
Beigeordnete oder Beigeordneter = Ehrenbeigeordnete oder<br />
Ehrenbeigeordneter,<br />
Gemeinderatsmitglied = Ehrengemeinderatsmitglied<br />
(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter<br />
Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können<br />
besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien<br />
beschließen.<br />
(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes und der Ehrenbezeichnung soll in<br />
feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung<br />
einer Urkunde vorgenommen werden.<br />
(5) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen<br />
unwürdigen Verhaltens widerrufen.<br />
§ 10 Entschädigungen<br />
(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den<br />
Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse<br />
als Entschädigung nach Maßgabe der Thüringer Entschädigungsverordnung<br />
ein Sitzungsgeld von 20,- Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme<br />
an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
sind. Gemeinderatsmitgliedern, die an einem Tag an mehreren Sitzungen<br />
teilnehmen, dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt<br />
werden.<br />
(2) Mitglieder des Gemeinderates, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben<br />
außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls.<br />
Selbständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,50 Euro<br />
je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer<br />
berufl ichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Gemeinderates,<br />
die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von<br />
mindestens drei Personen führen (§ 13(1) Satz 4 ThürKO), erhalten eine<br />
Pauschalentschädigung von 8,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen<br />
nach diesem Abschnitt werden nur auf Antrag sowie für höchstens 8 Stunden<br />
pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.<br />
(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem<br />
Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.<br />
(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Gemeinderates sind, gelten die<br />
Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der<br />
Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.<br />
Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den<br />
Sitzungen, und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung<br />
der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag (§<br />
38 Abs. 5 ThürKWO) je eine Entschädigung von 25,00 Euro (§ 34 Abs. 2<br />
ThürKWG).<br />
(5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden<br />
höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche<br />
Entschädigung:<br />
der Vorsitzende eines Ausschusses von 40,00 €/Monat<br />
Vorsitzender des Gemeinderates 30,00 €/Monat<br />
(6) Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten die folgenden<br />
Aufwandsentschädigungen entsprechend der 2. Verordnung zur Änderung der<br />
Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen<br />
kommunalen Wahlbeamten vom 14.4.1999:<br />
der ehrenamtliche Bürgermeister 770,00 Euro/Monat<br />
der 1. ehrenamtliche Beigeordnete 190,00 Euro/Monat<br />
§ 11 Öffentliche Bekanntmachungen<br />
(1) Satzungen und Beschlüsse der Gemeinde Großobringen werden öffentlich<br />
bekanntgemacht durch Veröffentlichung im gemeinsamen Amtsblatt<br />
„Gemeindejournal“ der Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt und Berlstedt.<br />
(2) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des<br />
Gemeinderates und seiner Ausschüsse erfolgt durch Aushang an den<br />
dafür bestimmten Stellen (Verkündungstafeln). Die Verkündungstafel ist an<br />
folgender Stelle aufgestellt bzw. angebracht:<br />
1. Verkündigungstafel Weimarische Straße 48 a<br />
2. Verkündungstafel „Baumgartenstraße“ / Ecke „Zum Wiesengraben“<br />
3. Verkündungsstafel „Unterdorf“ zwischen Nr. 94 und 95<br />
4. Verkündungstafel „Im Oberdorfe“ gegenüber der Nr. 80<br />
Die Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Gemeinderatsitzungen<br />
und dessen Ausschüsse ist mit Ablauf des ersten Tages des Aushanges<br />
an der Verkündungstafel an diesem Tag vollendet. Die entsprechenden<br />
Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung<br />
abgenommen werden.<br />
(3) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche)<br />
Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes-<br />
oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. Im übrigen findet die<br />
Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von<br />
Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (<br />
Bekanntmachungsverordnung) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.<br />
(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer<br />
Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form<br />
öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die<br />
öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an den im Absatz<br />
2 aufgezählten Verkündungstafeln. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes<br />
wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach<br />
Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung<br />
ist dabei hinzuweisen.<br />
§ 12 Sprachform, Inkrafttreten<br />
(1) Die in dieser Hauptsatzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen<br />
gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.<br />
(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in<br />
Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 30.11.2004 sowie die Satzung<br />
zur Änderung der Hauptsatzung vom 29.9.2006 außer Kraft.<br />
Großobringen, den 30.11.2009<br />
Gemeinde Großobringen (Siegel)<br />
gez. Bernd Schröder<br />
Bürgermeister<br />
4. Änderung der Friedhofssatzung<br />
Diese Satzung lag der Kommunalaufsicht zur Prüfung vor. Gemäß § 21(3)<br />
Thüringer Kommunalordnung wird diese Satzung hiermit bekanntgemacht.<br />
Satzung der Gemeinde Großobringen zur 4. Änderung der Friedhofssatzung<br />
der Gemeinde Großobringen vom 11.12.2009<br />
- 8 -<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
Aufgrund des § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung<br />
(ThürK0) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.1.2003 (GVBl. S. 41),<br />
zuletzt geändert durch das Gesetzes vom 8. April 2009 (GVBl. S. 345) erläßt die<br />
Gemeinde Großobringen folgende Änderungssatzung:<br />
§ 1<br />
Die Friedhofsatzung der Gemeinde Großobringen vom 28.12.2001, zuletzt geändert<br />
durch die 3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde<br />
Großobringen vom 30.8.2005, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 6 erhält folgende neue Fassung:<br />
Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu<br />
verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist<br />
Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung<br />
Erwachsener betreten.<br />
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:<br />
das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere<br />
Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen<br />
und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Für die<br />
Erlaubniserteilung gilt die Gebührensatzung.<br />
a) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />
auszuführen,<br />
b) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige<br />
bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografi eren,<br />
c) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen<br />
von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu<br />
beschädigen sowie Rasenfl ächen und Grabstätten unberechtigterweise zu<br />
betreten,<br />
e) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze<br />
abzulegen,<br />
f) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.<br />
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem<br />
Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende,<br />
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind<br />
spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.<br />
(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des<br />
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über<br />
die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).<br />
2. § 7 erhält folgende neue Fassung:<br />
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende<br />
haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung<br />
vorher anzuzeigen.<br />
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der<br />
Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden<br />
Haftpfl ichtversicherungsschutz besitzt.<br />
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine<br />
Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter<br />
einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und<br />
eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf<br />
Verlangen vorzuzeigen.<br />
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und<br />
die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften<br />
für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer<br />
Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.<br />
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der<br />
Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde<br />
vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an<br />
Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden.<br />
Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den<br />
Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November<br />
bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung<br />
kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.<br />
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf<br />
den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung<br />
genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind<br />
die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu<br />
versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall,<br />
Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte<br />
dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt<br />
werden.<br />
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die<br />
trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder<br />
bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr<br />
gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden<br />
Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.<br />
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die<br />
Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG)<br />
zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).<br />
3. Der § 28 Abs. 1, Buchstabe c erhält folgende neue Fassung:<br />
c) entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
1.Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,<br />
2.an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende<br />
Arbeiten ausführt,<br />
3.ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografi ert,<br />
4.Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von<br />
Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />
5.den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt<br />
oder Rasenfl ächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,<br />
6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze<br />
ablegt,<br />
7.Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,<br />
8.entgegen § 6 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung<br />
durchführt.<br />
4. § 28 Abs. 1, Buchstabe d) wird gestrichen.<br />
§ 2 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
Großobringen, den 11.12.2009 (Siegel)<br />
Gemeinde Großobringen<br />
gez. Bernd Schröder, Bürgermeister<br />
Nichtamtliches<br />
Wichtige Termine:<br />
Gelber Sack: Freitag, den <strong>15</strong>.01. und 29.01.2010<br />
Hausmüll: Mittwoch, den 13.01. und 27.01.2010<br />
Altpapier:<br />
Fahrbibliothek: Freitag, den 29.01.2010 in der Zeit von 17:00 bis 17:45 Uhr<br />
- 9 -<br />
H E I C H E L H E I M<br />
Bürgermeister: Dietmar Stubendorff Gemeindeanschrift: Hauptstraße 9,<br />
Beigeordneter: Konrad Hage 99439 Heichelheim<br />
Friedhofssatzung der Gemeinde Heichelheim<br />
Diese Satzung lag der Kommunalaufsicht zur Prüfung vor. Gemäß § 21(3)<br />
Thüringer Kommunalordnung wird diese Satzung hiermit bekanntgemacht.<br />
Friedhofssatzung der Gemeinde Heichelheim<br />
vom 11.12.2009<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde Heichelheim hat in seiner Sitzung vom 26.11.2009<br />
aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
8. April 2009 (GVBl. S. 345) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes<br />
vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) folgende Friedhofssatzung erlassen:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Heichelheim<br />
gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.<br />
§ 2 Eigentum<br />
Eigentümer des Friedhofes Heichelheim ist die Kirche. Die Landeskirche<br />
Thüringen übertrug alle Rechte und Pfl ichten sowie die Satzungsbefugnis auf<br />
die Gemeinde Heichelheim.<br />
§ 3 Verwaltung<br />
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Ordnungsamt<br />
der VGm Buttelstedt, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.<br />
§ 4 Friedhofszweck<br />
(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pfl ege der Gräber im Andenken<br />
an die Verstorbenen.<br />
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die<br />
a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Heichelheim waren oder<br />
b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder<br />
c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof<br />
außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.<br />
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der<br />
Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung<br />
besteht nicht.<br />
§ 5 Schließung und Entwidmung<br />
(1) Der Friedhof kann aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen,<br />
Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen<br />
Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.<br />
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.<br />
Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/<br />
Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten<br />
für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles<br />
auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung<br />
gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen,<br />
soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.<br />
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte<br />
der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten<br />
Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in<br />
Amtliches<br />
Einladung<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
Am Dienstag, den 12.01.2010 fi ndet um 14:30 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus<br />
der nächste Rentnernachmittag statt.<br />
Thema: Lesen aus der Chronik Großobringen<br />
Herr Wilhelm Franke berichtet aus seinem großen Erfahrungsschatz.<br />
Alle Rentner und Vorruheständler sind ganz herzlich eingeladen.<br />
Grundsätzlich zu merken für alle Rentner und Vorruheständler:<br />
Jeden 2. Dienstag im Monat ist Rentnerveranstaltung!<br />
Wir wünschen allen Senioren der Gemeinde Großobringen ein gesundes und<br />
frohes neues Jahr .<br />
Für das neue Jahr sind folgende Veranstaltungen geplant:<br />
12.01.10 Aus der Geschichte Großobringens Chroniklesen<br />
09.02.10 Lichtbildervortrag<br />
09.03.10 Feier zum Frauentag<br />
13.04.10 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung<br />
(Ausführungen durch Mitarbeiterin der Joh.-Hilfe)<br />
11.05.10 Besuch des Kirms-Krackow-Hauses in Weimar<br />
08.06.10 Busfahrt nach Bad Sulza<br />
10.08.10 Bratwurstessen<br />
14.09.10 Fahrt nach Auerstedt<br />
19.10.10 Lichtbildervortag<br />
09.11.10 Gesundheit und Sicherheit im Alter<br />
14.12.10 Weihnachtsfeier<br />
Telefon: (03643) / 420 5<strong>15</strong><br />
Sprechzeit: jeden 2. u. 4. Do 17–18 Uhr<br />
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit<br />
noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten<br />
umgebettet.<br />
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der<br />
Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält<br />
außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder<br />
ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.<br />
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.<br />
Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem<br />
Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten<br />
dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.<br />
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher<br />
Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen<br />
Friedhof hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des<br />
Nutzungsrechtes.<br />
II. Ordnungsvorschriften<br />
§ 6 Öffnungszeiten<br />
Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten<br />
für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang<br />
an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch<br />
die Friedhofsverwaltung getroffen werden.<br />
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu<br />
verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist<br />
Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung<br />
Erwachsener betreten.<br />
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:<br />
das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere<br />
Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen<br />
und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.<br />
Für die Erlaubniserteilung gilt die Gebührensatzung.<br />
a) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />
auszuführen,<br />
b) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige<br />
bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografi eren,<br />
c) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen<br />
von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu<br />
beschädigen sowie Rasenfl ächen und Grabstätten unberechtigterweise zu<br />
betreten,<br />
e) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze<br />
abzulegen,<br />
f) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.<br />
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem<br />
Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende,<br />
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind<br />
spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des<br />
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die<br />
einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).<br />
§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende<br />
haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung<br />
vorher anzuzeigen.<br />
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der<br />
Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden<br />
Haftpfl ichtversicherungsschutz besitzt.<br />
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine<br />
Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter<br />
einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und<br />
eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf<br />
Verlangen vorzuzeigen.<br />
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und<br />
die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften<br />
für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer<br />
Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.<br />
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der<br />
Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde<br />
vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an<br />
Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden.<br />
Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den<br />
Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November<br />
bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung<br />
kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.<br />
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf<br />
den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung<br />
genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind<br />
die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu<br />
versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall,<br />
Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte<br />
dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt<br />
werden.<br />
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die<br />
trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder<br />
bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr<br />
gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden<br />
Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.<br />
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die<br />
Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG)<br />
zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).<br />
III. Bestattungsvorschriften<br />
§ 9 Anzeigepfl icht und Bestattungszeit<br />
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der<br />
Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen<br />
Unterlagen beizufügen.<br />
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/<br />
Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen<br />
mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder<br />
Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die<br />
Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage<br />
aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfi nden.<br />
(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb<br />
von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen<br />
grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet<br />
werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen<br />
6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspfl ichtigen in<br />
einer Reihengrabstätte/einer Urnenreihengrabstätte bestattet/beigesetzt.<br />
(5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im<br />
Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen<br />
ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde<br />
zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei<br />
Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspfl ichtige mit Zustimmung der<br />
Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls<br />
zusätzliche Kosten zu tragen.<br />
(6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die<br />
Einäscherung vorzulegen.<br />
§ 10 Särge<br />
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern<br />
von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen<br />
und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht<br />
verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.<br />
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß<br />
0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die<br />
Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung<br />
einzuholen.<br />
(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten<br />
5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,55 m<br />
hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit sein.<br />
- 10 -<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
(4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften werden nur Metallsärge oder<br />
Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.<br />
§ 11 Ausheben der Gräber<br />
(1) Das Ausheben und das Verfüllen der Gräber kann durch die Friedhofsverwaltung<br />
oder durch ein Bestattungsinstitut erfolgen.<br />
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfl äche (ohne Hügel)<br />
bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der<br />
Urne mindestens 0,50 m.<br />
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30<br />
m starke Erdwände getrennt sein.<br />
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern<br />
beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch<br />
die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden<br />
Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu<br />
erstatten.<br />
(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile,<br />
Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort<br />
mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.<br />
§ 12 Ruhezeit<br />
Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt 30 Jahre.<br />
§ 13 Umbettungen<br />
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen<br />
gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.<br />
Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt<br />
werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte<br />
in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der<br />
Gemeinde nicht zulässig. § 5 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.<br />
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste<br />
können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte<br />
Grabstätten umgebettet werden.<br />
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen<br />
ist der Nutzungsberechtigte, Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde<br />
nach § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3, vorzulegen. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz<br />
4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 29 Abs. 2 Satz 2 können<br />
Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts<br />
wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.<br />
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich<br />
dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt<br />
den Zeitpunkt der Umbettung.<br />
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten<br />
Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der<br />
Antragsteller zu tragen.<br />
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung<br />
nicht unterbrochen oder gehemmt.<br />
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur<br />
aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.<br />
IV. Grabstätten<br />
§ 14 Arten der Grabstätten<br />
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können<br />
Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.<br />
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in<br />
a) Reihengrabstätten,<br />
b) Wahlgrabstätten,<br />
c) Urnenreihengrabstätten,<br />
d) Urnenwahlgrabstätten,<br />
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage<br />
nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.<br />
§ <strong>15</strong> Reihengrabstätten<br />
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach<br />
belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden<br />
zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Verleihungsurkunde erteilt.<br />
Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte oder eine<br />
Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.<br />
(2) Es werden eingerichtet:<br />
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,<br />
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.<br />
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist<br />
jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter<br />
einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig<br />
verstorbenen Geschwistern unter 1 Jahren zu bestatten.<br />
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der<br />
Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf<br />
dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen.<br />
(5) Größe der Reihengrabstätte:<br />
a) für Erwachsene Länge 2,10m Breite 1,00m<br />
b) für Kinder bis 6 Jahre Länge 1,50m Breite 0,80m<br />
§ 16 Wahlgrabstätten<br />
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag<br />
ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und<br />
deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte<br />
an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.<br />
(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden.
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte<br />
möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht<br />
darf nicht unterbrochen werden.<br />
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.<br />
Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen,<br />
wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht<br />
mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden<br />
ist.<br />
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.<br />
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte<br />
3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen<br />
Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und<br />
durch einen Hinweis für die Dauer von 2 Monaten auf der Grabstätte<br />
hingewiesen.<br />
(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfi nden, wenn<br />
die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht<br />
mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden<br />
ist.<br />
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den<br />
Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen<br />
Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch<br />
schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige<br />
Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge<br />
auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren<br />
Zustimmung über:<br />
a) auf den überlebenden Ehegatten,<br />
b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,<br />
c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen<br />
Lebensgemeinschaft,<br />
d) auf die Kinder,<br />
e) auf die Stiefkinder,<br />
f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,<br />
g) auf die Eltern,<br />
h) auf die (vollbürtigen) Geschwister,<br />
i) auf die Stiefgeschwister,<br />
j) auf die nicht unter a) - i) fallenden Erben.<br />
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.<br />
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine<br />
Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen;<br />
er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.<br />
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb<br />
auf sich umschreiben zu lassen.<br />
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und<br />
der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt<br />
zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und<br />
über die Art der Gestaltung und der Pfl ege der Grabstätte zu entscheiden.<br />
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten<br />
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.<br />
Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.<br />
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.<br />
(13) Größe der Wahlgräber je Grabstelle:<br />
Länge 2,10m<br />
Breite 1,00m<br />
Abstand mind. 0,40m<br />
§ 17 Urnengrabstätten<br />
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in<br />
a) Urnenreihengrabstätten,<br />
b) Urnenwahlgrabstätten,<br />
c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen<br />
d) Reihengrabstätten für Erdbestattungen.<br />
(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im<br />
Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben<br />
werden. Über die Abgabe wird eine Nutzungsurkunde ausgehändigt. In einer<br />
Urnenreihengrabstätte können mehrere Totenaschen gleichzeitig bestattet<br />
werden.<br />
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten,<br />
an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren<br />
(Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem<br />
Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte<br />
bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Die für<br />
eine Urne bestimmte Mindestfl äche beträgt 0,25 qm.<br />
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten<br />
die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten<br />
entsprechend auch für Urnengrabstätten.<br />
(5) Es können beigesetzt werden in<br />
a) Reihengräbern bis zu 2 Aschenurnen<br />
b) Wahlgräbern bis zu 4 Aschenurnen<br />
c) Urnenreihengräbern bis zu 2 Aschenurnen<br />
d) Urnenwahlgräbern bis zu 4 Aschenurnen<br />
V. Gestaltung der Grabstätten<br />
§ 18 Abteilungen<br />
mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften<br />
- 11 -<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
(1) Auf dem Friedhof können Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften<br />
und Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet<br />
werden.<br />
(2) Derzeit unterliegt der Friedhof keinen besonderen Gestaltungsvorschriften.<br />
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen,<br />
dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde<br />
des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt<br />
werden.<br />
(2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser<br />
Satzung ist, ausgewiesen.<br />
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.<br />
VI. Grabmale und bauliche Anlagen<br />
§ 20 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften<br />
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften<br />
unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19<br />
in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen<br />
zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab<br />
0,40 bis 1,0 m Höhe 0,14 m; ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,51<br />
m Höhe 0,18 m.<br />
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn<br />
dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.<br />
§ 21 Zustimmung<br />
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen<br />
schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische<br />
Grabmale sind genehmigungspfl ichtig, wenn sie größer als 0,<strong>15</strong> m x 0,30 m<br />
sind.<br />
(2) Der Antragssteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten und bei<br />
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />
Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung<br />
zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle<br />
Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs<br />
sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen<br />
sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.<br />
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen<br />
bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der<br />
Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.<br />
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche<br />
Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden<br />
ist.<br />
(5) Die nicht zustimmungspfl ichtigen provisorischen Grabmale sind nur als<br />
naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger<br />
als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.<br />
§ 22 Anlieferung<br />
1) Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte<br />
Aufstellungsantrag vorzulegen.<br />
2) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem<br />
Friedhofsverwalter oder einem Bediensteten des Friedhofsverwaltung<br />
überprüft werden können.<br />
§ 23 Ersatzvornahme<br />
Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und<br />
Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen<br />
und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung<br />
nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab<br />
Sorgepfl ichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb<br />
einer angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der<br />
Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung<br />
auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht<br />
innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr<br />
entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der<br />
Aufforderung hinzuweisen.<br />
§ 24 Fundamentierung und Befestigung<br />
(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten<br />
Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie<br />
dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht<br />
umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen<br />
entsprechend.<br />
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe<br />
und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig<br />
mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen,<br />
ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.<br />
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.<br />
Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach dem § 20.<br />
§ 25 Unterhaltung<br />
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem<br />
und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei<br />
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten und bei Wahlgrabstätten/<br />
Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.<br />
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen<br />
oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen<br />
verpfl ichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die<br />
Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen<br />
(z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen.
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der<br />
Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen<br />
Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder<br />
Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde<br />
ist verpfl ichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der<br />
Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu<br />
ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und<br />
ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat<br />
aufgestellt wird.<br />
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen<br />
von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.<br />
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen<br />
oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben<br />
sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann<br />
die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen<br />
versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe<br />
der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.<br />
(5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der<br />
Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.<br />
§ 26 Entfernung<br />
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit<br />
vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.<br />
Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die<br />
Zustimmung versagen.<br />
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten<br />
oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten<br />
oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die<br />
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der<br />
Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen<br />
werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die<br />
Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die<br />
Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige<br />
bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen<br />
gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies<br />
bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung<br />
des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.<br />
Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat<br />
der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.<br />
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte<br />
Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten<br />
auf dessen Kosten entfernen zu lassen.<br />
VII. Herrichtung und Pfl ege der Grabstätten<br />
§ 27 Herrichtung und Unterhaltung<br />
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet<br />
und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend<br />
für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von<br />
den Grabstätten zu entfernen.<br />
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem<br />
besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung<br />
anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pfl anzen bepfl anzt werden,<br />
die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht<br />
beeinträchtigen.<br />
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/<br />
Urnenreihengrabstätten und bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der<br />
Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpfl ichtung erlischt mit dem Ablauf<br />
der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt.<br />
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen<br />
schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat<br />
bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten und bei Wahlgrabstätten/<br />
Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum<br />
Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer<br />
maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben<br />
verlangen.<br />
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst<br />
anlegen und pfl egen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner<br />
beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks<br />
die Herrichtung und die Pfl ege gegen Entgelt übernehmen.<br />
(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs<br />
Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten<br />
innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes<br />
hergerichtet werden.<br />
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen<br />
außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.<br />
(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher<br />
Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpfl ege sind<br />
verboten.<br />
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen<br />
Produkten der Trauerfl oristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden,<br />
Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei<br />
Pfl anzenzuchtbehältern, die an der Pfl anze verbleiben, nicht verwandt werden.<br />
Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.<br />
Nichtzugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher<br />
- 12 -<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z.<br />
B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist<br />
vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten<br />
Behältern zu entsorgen.<br />
§ 28 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften<br />
In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die<br />
gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet<br />
der Bestimmungen der §§ 19 und 27 keinen zusätzlichen Anforderungen.<br />
§ 29 Vernachlässigung der Grabpfl ege<br />
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß<br />
hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 27 Abs.<br />
3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die<br />
Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.<br />
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen<br />
Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die<br />
Verpfl ichtung zur Herrichtung und Pfl ege hingewiesen. Außerdem wird der<br />
unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte<br />
aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.<br />
Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann<br />
die Friedhofsverwaltung<br />
a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und<br />
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.<br />
(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Sätze 1 bis 3<br />
entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpfl ichtung nicht nach,<br />
kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten<br />
in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung<br />
entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte<br />
aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb<br />
von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu<br />
entfernen.<br />
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird<br />
die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder<br />
nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung<br />
den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.<br />
VIII. Leichenhallen- und Trauerfeiern<br />
§ 30 Benutzung der Leichenhalle<br />
(1) Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie<br />
dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines<br />
bediensteten der Friedhofsverwaltung betreten werden.<br />
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen,<br />
können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten<br />
Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der<br />
Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.<br />
(3) Die Särge der an meldepfl ichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen<br />
sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden.<br />
Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen<br />
zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.<br />
§ 31 Trauerfeier<br />
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (z. B. Friedhofskapelle),<br />
am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle<br />
abgehalten werden.<br />
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der<br />
Verstorbene an einer meldepfl ichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat<br />
oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.<br />
(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der<br />
vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.<br />
IX. Schlussvorschriften<br />
§ 32 Alte Rechte<br />
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser<br />
Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung<br />
nach den bisherigen Vorschriften.<br />
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von<br />
unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten<br />
nach § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie<br />
enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung<br />
und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.<br />
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.<br />
§ 33 Haftung<br />
Die Gemeinde Heichelheim haftet nicht für Schäden, die durch nicht<br />
satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen,<br />
durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde<br />
Heichelheim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die<br />
Amtshaftung bleiben unberührt.<br />
§ 34 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 6 betritt,<br />
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält<br />
oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 7 Abs. 1),<br />
c) entgegen der Bestimmung des § 7 Abs. 2<br />
1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,<br />
2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />
ausführt,<br />
3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografi ert,
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von<br />
Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />
5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder<br />
beschädigt oder Rasenfl ächen oder Grabstätten unberechtigterweise<br />
betritt,<br />
6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze<br />
ablegt,<br />
7. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,<br />
8. entgegen § 7 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der<br />
Friedhofsverwaltung durchführt.<br />
d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 13),<br />
e) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§§<br />
20 und 21),<br />
f) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder<br />
verändert (§ 21 Abs. 1),<br />
g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 26 Abs. 1),<br />
h) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält<br />
(§§ 25, 26 und 27),<br />
i) Pfl anzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 27 Abs. 8),<br />
j) Grabstätten entgegen § 27 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder<br />
entgegen den §§ 27 und 28 bepfl anzt,<br />
k) Grabstätten vernachlässigt (§ 29),<br />
l) die Leichenhalle entgegen § 30 betritt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet<br />
werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom<br />
22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) fi ndet Anwendung.<br />
§ 35 Gebühren<br />
Für die Benutzung des von der Gemeinde Heichelheim verwalteten Friedhofs<br />
sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu<br />
entrichten.<br />
§ 36 Gleichstellungsklausel<br />
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in<br />
männlicher als auch weiblicher Form.<br />
§ 37 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />
Heichelheim, den 11.12.2009<br />
Gemeinde Heichelheim (Siegel)<br />
gez. Dietmar Stubendorff<br />
Bürgermeister<br />
Auslegungsvermerk:<br />
Der im § 19 Abs. 2 genannte Belegungsplan des Friedhofs wird zu jedermanns<br />
Einsicht vom 4.1.2010 bis zum 12.1.2010 zu den allgemeinen Dienststunden:<br />
- 13 -<br />
K L E I N O B R I N G E N<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
Bürgermeister: Gerhard Schauerhammer Gemeindeanschrift: Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt Telefon: (03643) 42 06 90<br />
Beigeordnete: Daniela Becker Markt 2, 99439 Buttelstedt Sprechzeit: Donnerstags 16 - 18 Uhr<br />
Satzung zur 2. Änderung der Friedhofssatzung<br />
Diese Satzung lag der Kommunalaufsicht zur Prüfung vor. Gemäß § 21(3) Thüringer<br />
Kommunalordnung wird diese Satzung hiermit bekanntgemacht.<br />
Satzung<br />
der Gemeinde Kleinobringen zur 2. Änderung<br />
der Friedhofssatzung der Gemeinde Kleinobringen<br />
vom 11.12.2009<br />
Aufgrund des § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung<br />
(ThürK0) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.1.2003 (GVBl. S. 41),<br />
zuletzt geändert durch das Gesetzes vom 8. April 2009 (GVBl. S. 345) erläßt die<br />
Gemeinde Kleinobringen folgende Änderungssatzung:<br />
§ 1<br />
Die Friedhofsatzung der Gemeinde Kleinobringen vom 27.2.2001, zuletzt geändert<br />
durch die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde<br />
Kleinobringen vom 28.6.2007, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 6 erhält folgende neue Fassung:<br />
Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu<br />
verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist<br />
Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung<br />
Erwachsener betreten.<br />
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:<br />
das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere<br />
Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen<br />
und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Für die<br />
Erlaubniserteilung gilt die Gebührensatzung.<br />
a) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />
auszuführen,<br />
b) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige<br />
bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografi eren,<br />
Amtliches<br />
Montag von 9.00 bis 11.45 Uhr und 13.00 bis <strong>15</strong>.30 Uhr<br />
Dienstag von 9.00 bis 11.45 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr<br />
Mittwoch von 9.00 bis 11.45 Uhr und 13.00 bis <strong>15</strong>.30 Uhr<br />
Donnerstag von 9.00 bis 11.45 Uhr und 13.00 bis <strong>15</strong>.30 Uhr<br />
Freitag von 9.00 bis 11.45 Uhr<br />
Im Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt, Markt 2, Raum 2 in<br />
99439 Buttelstedt ausgelegt.<br />
Wichtige Termine:<br />
Nichtamtliches<br />
Neues von den Kartoffelknirpsen<br />
Das Jahr 2009 ging für unsere Kindergartenkinder sehr erlebnisreich zu<br />
Ende.<br />
In der Weihnachtszeit haben wir viel gesungen und Gedichte gelernt, um den<br />
Gästen bei der Adventsfeier im Werksverkauf der Firma Ablig eine Freude zu<br />
bereiten. Unsere Kinder durften die Riesenpyramide anschubsen und einen<br />
schönen Tag dort mit Plätzchenbacken, Märchenhören und Streicheln der<br />
echten Rentiere verbringen. Auch bei der dortigen Rentnerfeier sangen wir<br />
Weihnachtslieder. Unsere Eltern haben traditionsgemäß wieder ein Märchen<br />
einstudiert. Frau Holle wurde bei unserer Weihnachtsfeier im Kleinobringer<br />
Bürgerhaus für die Kinder, Eltern und Grosseltern aufgeführt.<br />
Es gab Kaffee und selbstgebackene Plätzchen und dann wurde gemeinsam<br />
gebastelt.<br />
Der Besuch des Weihnachtsmannes<br />
in unserem<br />
Kindergarten<br />
war natürlich der Höhepunkt,<br />
denn in seinem<br />
Gepäck waren für alle<br />
Knirpse schöne Geschenke.<br />
Für das neue Jahr<br />
wünschen alles Gute<br />
die Heichelheimer<br />
Kartoffelknirpse<br />
Gelber Sack: Freitag, den <strong>15</strong>.01. und 29.01.2010<br />
Hausmüll: Donnerstag, den 14. 01. und 28.01.2010<br />
Altpapier:<br />
Fahrbibliothek: Donnerstag, den 21.01.2010 in der Zeit von <strong>15</strong>:30 bis 16:<strong>15</strong> Uhr<br />
c) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen<br />
von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu<br />
beschädigen sowie Rasenfl ächen und Grabstätten unberechtigterweise zu<br />
betreten,<br />
e) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze<br />
abzulegen,<br />
f) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.<br />
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem<br />
Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende,<br />
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind<br />
spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.<br />
(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des<br />
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über<br />
die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).<br />
2. § 7 erhält folgende neue Fassung:<br />
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende<br />
haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung<br />
vorher anzuzeigen.<br />
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der<br />
Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden<br />
Haftpfl ichtversicherungsschutz besitzt.<br />
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine<br />
Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter<br />
einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und<br />
eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf<br />
Verlangen vorzuzeigen.
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und<br />
die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften<br />
für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer<br />
Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.<br />
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der<br />
Öff nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde<br />
vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an<br />
Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden.<br />
Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den<br />
Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November<br />
bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung<br />
kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.<br />
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf<br />
den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung<br />
genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind<br />
die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu<br />
versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall,<br />
Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte<br />
dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt<br />
werden.<br />
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die<br />
trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder<br />
bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr<br />
gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden<br />
Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.<br />
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die<br />
Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG)<br />
zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).<br />
3. Der § 28 Abs. 1, Buchstabe c erhält folgende neue Fassung:<br />
- 14 -<br />
L E U T E N T H A L<br />
Bürgermeister: Herbert Steinhäuser<br />
Beigeordneter: Udo Malisius Gemeindeanschrift: Im Dorfe 17, 99439 Leutenthal<br />
Nichtamtliches<br />
Wichtige Termine<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
Wichtige Termine:<br />
Gelber Sack: Freitag, den <strong>15</strong>.01. und 29.01.2010<br />
Hausmüll: Mittwoch, 13.01. und 27.01.2010<br />
Altpapier:<br />
Fahrbibliothek:<br />
Donnerstag, den 21.01.2010 in der Zeit von 16:20 bis 16:50 Uhr<br />
Gelber Sack: Dienstag, den 05.01. und 19.01.2010<br />
Hausmüll: Donnerstag, den 14.01. und 28.01.2010<br />
Fahrbibliothek: Mittwoch, den 20.01.10 in der Zeit von <strong>15</strong>:45 bis 16:25 Uhr<br />
R O H R B A C H<br />
Telefon: (036451) 72 800<br />
Sprechzeit: jeden 2. Mittwoch im Monat 18-19 Uhr<br />
Bürgermeister: Ingolf Otto Telefon: (036451) 60 468<br />
Beigeordneter: Manfred Neumeister Gemeindeanschrift: Im Dorfe 35, 99439 Rohrbach Sprechzeit: jeden 1. und 3. Donnerstag 17.30 - 18.00 Uhr<br />
Änderung der Friedhofssatzung<br />
Diese Satzung lag der Kommunalaufsicht zur Prüfung vor. Gemäß § 21(3)<br />
Thüringer Kommunalordnung wird diese Satzung hiermit bekanntgemacht.<br />
Satzung der Gemeinde Rohrbach zur 2. Änderung<br />
der Friedhofssatzung der Gemeinde Rohrbach vom 11.12.2009<br />
Aufgrund des § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung<br />
(ThürK0) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.1.2003 (GVBl. S. 41),<br />
zuletzt geändert durch das Gesetzes vom 8. April 2009 (GVBl. S. 345) erläßt die<br />
Gemeinde Rohrbach folgende Änderungssatzung:<br />
§ 1<br />
Die Friedhofsatzung der Gemeinde Rohrbach vom 10.7.1997, zuletzt geändert<br />
durch die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde<br />
Rohrbach vom 28.6.2007, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 6 erhält folgende neue Fassung:<br />
Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu<br />
verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist<br />
Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung<br />
Erwachsener betreten.<br />
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:<br />
das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere<br />
Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen<br />
und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Für die<br />
Erlaubniserteilung gilt die Gebührensatzung.<br />
a) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />
auszuführen,<br />
b) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige<br />
bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografi eren,<br />
c) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen<br />
von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />
Amtliches<br />
c) entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2<br />
1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,<br />
2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />
ausführt,<br />
3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografi ert,<br />
4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von<br />
Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />
5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt<br />
oder Rasenfl ächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,<br />
6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze<br />
ablegt,<br />
7. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,<br />
8. entgegen § 6 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung<br />
durchführt.<br />
4. § 28 Abs. 1, Buchstabe d) wird gestrichen.<br />
§ 2 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
Kleinobringen, den 11.12.2009 (Siegel)<br />
Gemeinde Kleinobringen<br />
gez. Gerhard Schauerhammer<br />
Bürgermeister<br />
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu<br />
beschädigen sowie Rasenfl ächen und Grabstätten unberechtigterweise zu<br />
betreten,<br />
e) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze<br />
abzulegen,<br />
f) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.<br />
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem<br />
Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende,<br />
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind<br />
spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.<br />
(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des<br />
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über<br />
die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).<br />
2. § 7 erhält folgende neue Fassung:<br />
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende<br />
haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung<br />
vorher anzuzeigen.<br />
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der<br />
Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden<br />
Haftpfl ichtversicherungsschutz besitzt.<br />
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine<br />
Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter<br />
einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und<br />
eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf<br />
Verlangen vorzuzeigen.<br />
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und<br />
die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften<br />
für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer<br />
Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der<br />
Öff nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde<br />
vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an<br />
Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu<br />
beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten<br />
in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten<br />
November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden.<br />
Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.<br />
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf<br />
den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung<br />
genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind<br />
die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu<br />
versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall,<br />
Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte<br />
dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt<br />
werden.<br />
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die<br />
trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder<br />
bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr<br />
gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden<br />
Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.<br />
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die<br />
Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG)<br />
zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).<br />
3. Der § 28 Abs. 1, Buchstabe c erhält folgende neue Fassung:<br />
c) entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2<br />
1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,<br />
2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />
ausführt,<br />
3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografi ert,<br />
4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von<br />
Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />
- <strong>15</strong> -<br />
S A C H S E N H A U S E N<br />
Bürgermeister: Georg Scheide<br />
Beigeordneter: Antje Heinicke Gemeindeanschrift: Leutenthaler Str. 46 C, 99439 Sachsenhausen<br />
Am 19.11.2009 wurde von dem Gemeinderat<br />
der Gemeinde Sachsenhausen die 2. Nachtragshaushaltssatzung<br />
für das Jahr 2009 beschlossen.<br />
Mit Schreiben vom 30.11.2009 wurde durch die Rechtsaufsichtsbehörde des<br />
Landratsamtes Weimarer Land die Nachtragshaushaltssatzung gewürdigt.<br />
Genehmigungspfl ichtige Teile enthält die Nachtragshaushaltssatzung nicht.<br />
Die Nachtragshaushaltssatzung 2009 mit ihren Anlagen liegt in der Zeit vom<br />
23.12. – 11.01.2010 zu den üblichen Geschäftszeiten in der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Buttelstedt, Markt 2, Zimmer 16, zur Einsichtnahme aus. Auf<br />
Antrag kann bis zur Entlastung und Beschlussfassung der Jahresrechnung<br />
2009 noch Einsichtnahme erfolgen.<br />
2. Nachtragshaushaltssatzung<br />
2. Nachtragshaushaushaltssatzung der Gemeinde Sachsenhausen Landkreis<br />
Weimarer Land für das Haushaltsjahr 2009<br />
Auf Grund der §§ 19, Abs. 1, Satz 1 und 60 ThürKo erläßt die Gemeinde<br />
folgende Nachtragshaushaltssatzung<br />
§ 1<br />
Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird hiermit festgesetzt;<br />
dadurch werden<br />
a) im Verwaltungshaushalt<br />
die Einnahmen<br />
die Ausgaben<br />
b) im Vermögenshaushalt<br />
die Einnahmen<br />
die Ausgaben<br />
§ 7<br />
Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2009 in Kraft.<br />
Nachträglich:<br />
Die §§ 2,3, und 6 der Haushaltssatzung 2009 werden nicht verändert.<br />
Die §§ 4 und 5 der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2009 werden nicht verändert.<br />
Sachsenhausen, den 07.12.09<br />
Georg Scheide<br />
Bürgermeister<br />
und damit der Gesamtbetrag des<br />
Haushaltsplanes einschl. Nachträge<br />
erhöht vermindert gegenüber auf nunmehr<br />
um € um € bisher € € verändert<br />
3.400,00<br />
3.400,00<br />
10.500,00<br />
10.500,00<br />
0<br />
0<br />
0<br />
0<br />
339.500,00<br />
339.500,00<br />
83.700,00<br />
83.700,00<br />
342.900,00<br />
342.900,00<br />
94.200,00<br />
94.200,00<br />
Amtliches<br />
Nichtamtliches<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder<br />
beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise<br />
betritt,<br />
6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze<br />
ablegt,<br />
7. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,<br />
8. entgegen § 6 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung<br />
durchführt.<br />
4. § 28 Abs. 1, Buchstabe d) wird gestrichen.<br />
§ 2 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
Rohrbach, den 11.12.2009 (Siegel)<br />
Gemeinde Rohrbach<br />
gez. Ingolf Otto, Bürgermeister<br />
Wichtige Termine<br />
Gelber Sack: Dienstag, den 05.01. und 19.01.2010<br />
Hausmüll: Donnerstag, den 14.01. und 28.01.2010<br />
Altpapier:<br />
Fahrbibliothek: Mittwoch, den 20.01.2010 in der Zeit von <strong>15</strong>:00 bis <strong>15</strong>:45 Uhr<br />
Herzliche Glückwünsche den Jubilaren<br />
Brigitte Neumeister am 03.01. zum 66.<br />
Ursula Schmidt am 09.01. zum 71.<br />
Manfred Neumeister am 11.01. zum 68.<br />
Achim Vogel am 28.01. zum 70.<br />
Annelies Freund am 30.01. zum 79.<br />
Telefon: (03643) 42 06 27<br />
Sprechzeit: jeden Donnerstag 17.30-18.30 Uhr<br />
Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung<br />
Diese Satzung lag der Kommunalaufsicht zur Prüfung vor. Gemäß § 21(3)<br />
Thüringer Kommunalordnung wird diese Satzung hiermit bekanntgemacht.<br />
Satzung<br />
der Gemeinde Sachsenhausen zur 2. Änderung<br />
der Friedhofssatzung der Gemeinde Sachsenhausen<br />
vom 10.12.2009<br />
Aufgrund des § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung<br />
(ThürK0) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.1.2003 (GVBl. S. 41),<br />
zuletzt geändert durch das Gesetzes vom 8. April 2009 (GVBl. S. 345) erläßt die<br />
Gemeinde Sachsenhausen folgende Änderungssatzung:<br />
§ 1<br />
Die Friedhofsatzung der Gemeinde Sachsenhausen vom 28.12.2001, zuletzt<br />
geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der<br />
Gemeinde Sachsenhausen vom 28.6.2007, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 6 erhält folgende neue Fassung:<br />
Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu<br />
verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist<br />
Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung<br />
Erwachsener betreten.<br />
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:<br />
das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere<br />
Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind<br />
Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.<br />
Für die Erlaubniserteilung gilt die Gebührensatzung.<br />
a) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />
auszuführen,<br />
b) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige<br />
bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografi eren,<br />
c) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen<br />
von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu<br />
beschädigen sowie Rasenfl ächen und Grabstätten unberechtigterweise zu<br />
betreten,<br />
e) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze<br />
abzulegen,<br />
f) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.<br />
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem<br />
Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende,<br />
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind<br />
spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.<br />
(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des<br />
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über<br />
die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).<br />
2. § 7 erhält folgende neue Fassung:<br />
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende<br />
haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung<br />
vorher anzuzeigen.<br />
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der<br />
Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden<br />
Haftpfl ichtversicherungsschutz besitzt.<br />
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine<br />
Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter<br />
einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und<br />
eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf<br />
Verlangen vorzuzeigen.<br />
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und<br />
die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften<br />
für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer<br />
Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.<br />
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb<br />
der Öff nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe<br />
Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00<br />
Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00<br />
Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die<br />
Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den<br />
Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die<br />
Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.<br />
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf<br />
den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung<br />
genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind<br />
die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu<br />
versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall,<br />
Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte<br />
dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt<br />
werden.<br />
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die<br />
trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder<br />
bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr<br />
- 16 -<br />
Nichtamtliches<br />
Wichtige Termine<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden<br />
Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.<br />
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die<br />
Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG)<br />
zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).<br />
3. Der § 28 Abs. 1, Buchstabe c erhält folgende neue Fassung:<br />
c) entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2<br />
1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,<br />
2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />
ausführt,<br />
3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografi ert,<br />
4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von<br />
Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />
5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder<br />
beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise<br />
betritt,<br />
6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze<br />
ablegt,<br />
7. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,<br />
8. entgegen § 6 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der<br />
Friedhofsverwaltung durchführt.<br />
4. § 28 Abs. 1, Buchstabe d) wird gestrichen.<br />
§ 2 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
Sachsenhausen, den 10.12.2009 (Siegel)<br />
Gemeinde Sachsenhausen<br />
gez. Scheide<br />
Bürgermeister<br />
W O H L S B O R N<br />
Bürgermeister: Peter Thomas<br />
Beigeordneter: Klaus-Dieter Hasse Gemeindeanschrift: Hauptstraße 9, 99439 Wohlsborn<br />
Am 10.12.2009 wurde von dem Gemeinderat der Gemeinde Wohlsborn die<br />
1. Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2009 beschlossen.<br />
Die Nachtragshaushaltssatzung wurde von der Rechtsaufsichtsbehörde des<br />
Landratsamtes Weimarer Land gewürdigt.<br />
Genehmigungspfl ichtige Teile enthält die Nachtragshaushaltssatzung nicht.<br />
Die Nachtragshaushaltssatzung 2009 mit ihren Anlagen liegt in der Zeit vom<br />
23.12. – 11.01.2010 zu den üblichen Geschäftszeiten in der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Buttelstedt, Markt 2, Zimmer 16, zur Einsichtnahme aus. Auf Antrag<br />
kann bis zur Entlastung und Beschlussfassung der Jahresrechnung 2009 noch<br />
Einsichtnahme erfolgen.<br />
1. Nachtragshaushaltssatzung<br />
1. Nachtragshaushaushaltssatzung der Gemeinde Wohlsborn<br />
Landkreis Weimarer Land für das Haushaltsjahr 2009<br />
Auf Grund der §§ 19, Abs. 1, Satz 1 und 60 ThürKo erläßt die Gemeinde folgende<br />
Nachtragshaushaltssatzung<br />
§ 1<br />
Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird hiermit festgesetzt;<br />
dadurch werden<br />
a) im Verwaltungshaushalt<br />
die Einnahmen<br />
die Ausgaben<br />
b) im Vermögenshaushalt<br />
die Einnahmen<br />
die Ausgaben<br />
§ 7<br />
Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2009 in Kraft.<br />
Nachträglich: Die §§ 2 - 6 der Haushaltssatzung 2009 werden nicht verändert.<br />
Wohlsborn, den 18.12.2009<br />
Peter Thomas, Bürgermeister<br />
und damit der Gesamtbetrag des<br />
Haushaltsplanes einschl. Nachträge<br />
erhöht vermindert gegenüber auf nunmehr<br />
um € um € bisher € € verändert<br />
5.000,00<br />
5.000,00<br />
5.450,00<br />
5.450,00<br />
0<br />
0<br />
0<br />
0<br />
420.100,00<br />
420.100,00<br />
88.250,00<br />
88.250,00<br />
425.100,00<br />
425.100,00<br />
Amtliches<br />
93.700,00<br />
93.700,00<br />
Gelber Sack: Dienstag, den 05.01. und 19.01.2010<br />
Hausmüll: Samstag, den 02.01. und Freitag, den <strong>15</strong>.01.2010<br />
Altpapier:<br />
Fahrbibliothek:<br />
Mittwoch, den 20.01.2010 in der Zeit von 16:30 bis 18:00 Uhr<br />
Telefon: 0170 / 2 21 41 71<br />
Sprechzeit: jeden Montag 16.30 - 18 Uhr<br />
Satzung zur 5. Änderung der Friedhofssatzung<br />
Diese Satzung lag der Kommunalaufsicht zur Prüfung vor. Gemäß § 21(3)<br />
Thüringer Kommunalordnung wird diese Satzung hiermit bekanntgemacht.<br />
Satzung<br />
der Gemeinde Wohlsborn zur 5. Änderung<br />
der Friedhofssatzung der Gemeinde Wohlsborn vom 14.12.2009<br />
Aufgrund des § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung<br />
(ThürK0) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.1.2003 (GVBl. S. 41),<br />
zuletzt geändert durch das Gesetzes vom 8. April 2009 (GVBl. S. 345) erläßt die<br />
Gemeinde Wohlsborn folgende Änderungssatzung:<br />
§ 1<br />
Die Friedhofsatzung der Gemeinde Wohlsborn vom 24.4.1998, zuletzt geändert<br />
durch die 4. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Wohlsborn<br />
vom 29.4.2008, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 6 erhält folgende neue Fassung:<br />
Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu<br />
verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist<br />
Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung<br />
Erwachsener betreten.<br />
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:<br />
das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere<br />
Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen<br />
und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Für die<br />
Erlaubniserteilung gilt die Gebührensatzung.<br />
a) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />
auszuführen,<br />
b) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei<br />
der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografi eren,<br />
c) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von<br />
Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu<br />
beschädigen sowie Rasenfl ächen und Grabstätten unberechtigterweise zu<br />
betreten,<br />
e) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze<br />
abzulegen,<br />
f) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.<br />
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem<br />
Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende,<br />
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind<br />
spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.<br />
(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des<br />
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über<br />
die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).<br />
2. § 7 erhält folgende neue Fassung:<br />
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende<br />
haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung<br />
vorher anzuzeigen.<br />
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der<br />
Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden<br />
Haftpfl ichtversicherungsschutz besitzt.<br />
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine<br />
Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter<br />
einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und<br />
eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf<br />
Verlangen vorzuzeigen.<br />
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und<br />
die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften<br />
für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer<br />
Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.<br />
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten<br />
ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf<br />
der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen<br />
und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit<br />
Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März<br />
bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht<br />
vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen<br />
der Arbeitszeiten zulassen.<br />
Bekanntmachung<br />
der Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Ballstedt<br />
für das Haushaltsjahr 2009<br />
Auf Grund des § 60 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde<br />
Ballstedt folgende Nachtragshaushaltssatzung:<br />
§ 1<br />
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden<br />
erhöht<br />
um<br />
€<br />
vermindert<br />
um<br />
€<br />
und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes<br />
einschl. der Nachträge<br />
gegenüber<br />
bisher<br />
€<br />
nunmehr<br />
festgesetzt<br />
auf<br />
€<br />
a) im Verwaltungshaushalt<br />
die Einnahmen 2.000 0 266.740 268.740<br />
die Ausgaben 11.800 - 9.800 266.740 268.740<br />
b) im Vermögenshaushalt<br />
die Einnahmen 12.650 - 9.300 42.6<strong>15</strong> 45.965<br />
die Ausgaben <strong>15</strong>.<strong>15</strong>0 - 11.800 42.6<strong>15</strong> 45.965<br />
§ 2<br />
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und<br />
Investi- tionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird gegenüber<br />
der bisherigen Fest setzung nicht geändert. Es sind keine Kreditaufnahmen<br />
vorgesehen.<br />
§ 3<br />
Der Gesamtbetrag der Verpfl ichtungermächtigungen bleibt gegenüber der<br />
bisherigen Festsetzung in Höhe von 0,00 Euro bestehen.<br />
§ 4<br />
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt geändert:<br />
- Grundsteuer A, gegenüber bisher 230 v.H. auf nunmehr 230 v.H.<br />
- Grundsteuer B, gegenüber bisher 340 v.H. auf nunmehr 340 v.H.<br />
- Gewerbesteuer, gegenüber bisher 320 v.H. auf nunmehr 320 v.H.<br />
- 17 -<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf<br />
den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung<br />
genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind<br />
die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu<br />
versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall,<br />
Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen<br />
nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.<br />
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz<br />
Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei<br />
denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben<br />
sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist<br />
die Mahnung entbehrlich.<br />
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die<br />
Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG)<br />
zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).<br />
Der § 28 Abs. 1, Buchstabe c erhält folgende neue Fassung:<br />
c) entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2<br />
1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,<br />
2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />
ausführt,<br />
3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografi ert,<br />
4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von<br />
Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />
5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder<br />
beschädigt oder Rasenfl ächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,<br />
6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze<br />
ablegt,<br />
7. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,<br />
8. entgegen § 6 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der<br />
Friedhofsverwaltung durchführt.<br />
4. § 28 Abs. 1, Buchstabe d) wird gestrichen.<br />
§ 2 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
Wohlsborn, den 14.12.2009 (Siegel)<br />
Gemeinde Wohlsborn<br />
gez. Peter Thomas<br />
Bürgermeister<br />
BALLSTEDT<br />
Bürgermeister: Joachim Pommeranz<br />
Beigeordneter: Horst Zech Gemeindeanschrift: Im Dorfe 54, 99439 Ballstedt<br />
Amtliches<br />
§ 5<br />
Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite aufgenommen werden dürfen,<br />
bleibt unverändert in Höhe von 30.000,00 Euro bestehen.<br />
§ 6<br />
Der ursprünglich beschlossene Stellenplan gilt unverändert weiter.<br />
§ 7<br />
Diese Nachtragssatzung tritt mit dem 1. Januar 2009 in Kraft.<br />
Ballstedt, 02.12.2009<br />
Gemeinde Ballstedt<br />
gez. Pommeranz<br />
Bürgermeister<br />
1. Beschluss- und Genehmigungsvermerk<br />
Der Gemeinderat Ballstedt hat in der Sitzung am 26.11.2009 unter der Beschluss-<br />
Nr. 28/11/2009 die erste Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr<br />
2009, einschl. der Anlagen beschlossen.<br />
Diese Nachtragshaushaltssatzung enthielt keine genehmigungspfl ichtigen<br />
Teile.<br />
Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Weimarer Land hat mit Schreiben<br />
vom 02.12.2009 die Nachtragshaushaltssatzung bestätigt, der vorfristigen<br />
Bekannt machung wurde zugestimmt.<br />
2. Auslegungshinweis<br />
Nach § 57 Abs. 3 ThürKO liegen die Nachtragsunterlagen in der Zeit ab<br />
04.01.2010 für zwei Wochen öffentlich aus und werden bis zur Entlastung<br />
und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres<br />
nach § 80 Abs. 3 Satz 1 zur Ein sicht nahme zur Verfügung gehalten. Die<br />
Auslegung erfolgt in der VGem Berlstedt, Hauptstr. 23, Zimmer 5 während<br />
der allgemeinen Geschäftszeiten. (siehe Seite 1 des Gemeindejournals).<br />
gez. Pommeranz<br />
Bürgermeister<br />
Telefon: (036452) 72247<br />
Sprechzeit: Dienstag 16 - 17 Uhr
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
Bekanntmachung<br />
der 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung<br />
der Gemeinde Ballstedt<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde Ballstedt hat in seiner Sitzung am<br />
26.11.2009 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und<br />
Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 8. April 2009 (GVBl. S. 345) sowie des § 33<br />
des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.)<br />
die folgende 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde<br />
Ballstedt erlassen:<br />
Die Friedhofssatzung der Gemeinde Ballstedt vom 02.05.2007, bekannt gemacht<br />
im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaften Berlstedt und Buttelstedt<br />
„Gemeindejournal“, 5. Ausgabe vom 03.05.2007, wird wie folgt geändert:<br />
§ 1<br />
1. Der § 3 – Verhalten auf dem Friedhof – erhält folgende neue Fassung:<br />
§ 3<br />
Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend<br />
zu verhalten. Den Anordnungen des Aufsichtsbefugten ist Folge<br />
zu leisten. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung<br />
Erwachsener betreten.<br />
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:<br />
1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere<br />
Er laubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot<br />
sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde,<br />
2. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende<br />
Arbeiten auszuführen,<br />
3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige<br />
bei der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografi eren,<br />
4. Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen<br />
von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />
5. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen<br />
und zu beschädigen sowie Rasenfl ächen und Grabstätten unberechtigterweise<br />
zu betreten,<br />
6. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb des hierfür vorgesehenen Platzes<br />
abzulegen,<br />
7. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.<br />
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des<br />
Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende<br />
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie<br />
sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.<br />
(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Nr. 2 gelten die Bestimmungen des<br />
Thüringer Verwaltungs-Verfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren<br />
über die einheitlichen Stellen (§ 71 a bis 71 e VwVfG).<br />
2. Der § 25 – Trauerfeier – wird mit dem Absatz 3 ergänzt. Dieser lautet:<br />
(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf<br />
der vorherigen Genehmigung durch die Gemeinde.<br />
Wichtige Termine<br />
Altpapier: Dienstag, 12.01.2010<br />
Fahrbibliothek: Mittwoch, 27.01.2010, <strong>15</strong>.45 – 16.30 Uhr<br />
AA<br />
H SE<br />
DRUCK<br />
LUDWIG<br />
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Im Dorfe 29 · 99439 Buttelstedt / OT Daasdorf<br />
- 18 -<br />
Nichtamtliches<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
§ 2 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Ballstedt, den 22.12.2009<br />
Gemeinde Ballstedt<br />
gez. Pommeranz, Bürgermeister<br />
Rechtsaufsichtlich angezeigt am 03.12.2009.<br />
Die Kommunalaufsicht des Kreises Weimarer Land hat mit Schreiben vom<br />
04.12.2009 der vorzeitigen Veröffentlichung der Satzung nach § 21 Abs. 3<br />
ThürKO zugestimmt.<br />
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaften Berlstedt<br />
und Buttelstedt „Gemeindejournal“: <strong>15</strong>. Ausgabe vom 22.12.2009<br />
Bekanntmachung<br />
der Beschlüsse der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates<br />
Ballstedt vom 08.10.2009<br />
Mit Beschluss-Nr. 24/10/2009 stimmt der Gemeinderat Ballstedt der Niederschrift<br />
über die nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderates Ballstedt<br />
vom 09.07.2009 zu.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzl. Anzahl der GR: 7, davon anwesend: 7,<br />
Ja-Stimmen: 6, Nein-Stimmen: 0, Enthaltung: 1<br />
Mit Beschluss-Nr. 25/10/2009 stimmt der Gemeinderat Ballstedt dem Abschluss<br />
des Pachtvertrages-Nr. 559, mit der LAPROMA AG für die Pachtdauer<br />
vom 01.11.2009 bis 31.10.2021 zu. Jährlich werden 139,23 € Pacht gezahlt,<br />
zzgl. jährlich 12% vom Gewinn vor Steuer.<br />
Die Pachtfl äche umfasst 0,6108 ha.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzl. Anzahl der GR: 7, davon anwesend: 7,<br />
Ja-Stimmen: 7, Nein-Stimmen: 0, Enthaltung: 0<br />
Bekanntmachung<br />
der Beschlüsse der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates<br />
Ballstedt vom 26.11.2009<br />
Mit Beschluss-Nr. 27/11/2009 stimmt der Gemeinderat Ballstedt der Niederschrift<br />
über die Sitzung vom 08.10.2009 zu.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzliche Anzahl der GR: 7, anwesend waren: 7,<br />
Ja-Stimmen: 7, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Mit Beschluss-Nr. 28/11/2009 beschließt der Gemeinderat Ballstedt die 1.<br />
Nach trags haushaltssatzung für das Jahr 2009, einschl. der Anlagen.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzliche Anzahl der GR: 7, anwesend waren: 7,<br />
Ja-Stimmen: 7, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Mit Beschluss-Nr. 29/11/2009 wird die 1. Satzung zur Änderung der<br />
Friedhofs satzung der Gemeinde Ballstedt beschlossen. Die beschlossene<br />
Satzung ist Be standteil des Beschlusses und der Niederschrift vom<br />
26.11.2009.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzliche Anzahl der GR: 7, anwesend waren: 7,<br />
Ja-Stimmen: 7, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger!<br />
Ein frohes und besinnliches Weihnachsfest sowie ein<br />
glückliches, gesundes und erfolgreiches Neues Jahr 2010<br />
wünscht Ihnen der gesamte Gemeinderat und Ihr<br />
Bürgermeister J. Pommeranz<br />
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Unseren verehrten Gästen, Freunden und Bekannten<br />
wünschen wir alles Gute,<br />
und viel Erfolg für das Jahr 2010!
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
- 19 -<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
B E R L S T E D T / OT HOTTELSTEDT / OT OTTMANNSHAUSEN / OT STEDTEN<br />
Bürgermeister: Sylvia Engel Telefon: (036452) 72431<br />
Beigeordneter: Oskar Leine Gemeindeanschrift: Hauptstr. 23, 99439 Berlstedt Sprechzeit: Dienstag 16:30 - 18 Uhr<br />
Sprechzeiten des Ortsbürgermeisters von Hottelstedt, Herrn Bernd Ewers, Im Dorfe 10, 99430 Hottelstedt Dienstag von 17:00 - 18.00 Uhr<br />
Bekanntmachung der Friedhofssatzung der Gemeinde Berlstedt<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde Berlstedt hat in seiner Sitzung vom 25.11.2009<br />
aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
8. April 2009 (GVBl. S. 345) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes<br />
vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) folgende Satzung für die Friedhöfe der<br />
Gemeinde Berlstedt erlassen:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Berlstedt<br />
gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:<br />
a) Friedhof Berlstedt<br />
b) Friedhof Hottelstedt<br />
c) Friedhof Ottmannshausen<br />
d) Friedhof Stedten a.E.<br />
(2) Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet. Zur Verwaltung bedient<br />
sie sich entsprechend § 47 Abs. 2 ThürKO der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Berlstedt.<br />
§ 2 Friedhofszweck<br />
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pfl ege der Gräber im Andenken<br />
an die Verstorbenen.<br />
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die<br />
1. bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Berlstedt waren oder<br />
2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder<br />
3. innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem<br />
Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.<br />
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.<br />
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.<br />
§ 3 Schließung und Entwidmung<br />
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für<br />
weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung<br />
zugeführt (Entwidmung) werden.<br />
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.<br />
Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in<br />
Erd- oder Urneneinzelgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten<br />
für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf<br />
Antrag eine andere Erd- oder Urneneinzelgrabstätte zur Verfügung gestellt.<br />
Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen,<br />
soweit die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist.<br />
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte<br />
der Toten verloren. Die in den Erd- oder Urneneinzelgrabstätten Bestatteten<br />
werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde<br />
in andere Grabstätten umgebettet.<br />
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der<br />
Nutzungs berechtigte einer Erd- oder Urneneinzelgrabstätte erhält außerdem<br />
einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne<br />
besonderen Aufwand zu ermitteln ist.<br />
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.<br />
Gleich zeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urneneinzelgrabstätten einem<br />
Angehörigen des Verstorbenen, bei Erd- oder Urneneinzelgrabstätten dem<br />
Nutzungsberechtigten mitzuteilen.<br />
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher<br />
Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen<br />
Friedhof/ Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand<br />
des Nutzungsrechtes.<br />
II. Ordnungsvorschriften<br />
§ 4 Öffnungszeiten<br />
Die Friedhöfe sind während der durch die Gemeinde festgesetzten Zeiten für<br />
den Besucherverkehr geöffnet. Sonderregelungen können durch die Gemeinde<br />
getroffen werden.<br />
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu<br />
verhalten. Den Anordnungen des Aufsichtsbefugten ist Folge zu leisten. Kinder<br />
unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.<br />
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:<br />
das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere<br />
Er laubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen<br />
und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde,<br />
1. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />
auszuführen,<br />
2. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. vorherige Anzeige bei der<br />
Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografi eren,<br />
Amtliches<br />
3. Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen<br />
von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />
4. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu<br />
beschädigen sowie Rasenfl ächen und Grabstätten unberechtigterweise zu<br />
betreten,<br />
5. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze<br />
abzulegen,<br />
6. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.<br />
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des<br />
Fried hofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende<br />
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens<br />
eine Woche vor Durchführung anzumelden.<br />
(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Nr. 2 gelten die Bestimmungen des Thüringer<br />
Verwal tungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die<br />
einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG).<br />
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende<br />
haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Gemeinde vorher<br />
anzuzeigen.<br />
(2) Der Gemeinde ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der<br />
Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden<br />
Haftpfl ichtversicherungsschutz besitzt.<br />
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und<br />
die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften<br />
für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer<br />
Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.<br />
(4) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der<br />
Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde<br />
vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an<br />
Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu<br />
beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten<br />
in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten<br />
November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Gemeinde<br />
kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.<br />
(5) Die für die Arbeiten erfolderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf<br />
dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Gemeinde genehmigten<br />
Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und<br />
Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die<br />
Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-,<br />
Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht<br />
an der Wasserentnahmestelle der Friedhöfe gereinigt werden.<br />
(6) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die<br />
Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG)<br />
zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG).<br />
III. Bestattungsvorschriften<br />
§ 7 Anzeigepfl icht und Bestattungszeit<br />
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde<br />
anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.<br />
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erd- oder Urneneinzelgrabstätte<br />
beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />
(3) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit<br />
den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder<br />
Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die<br />
Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage<br />
auf einander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfi nden.<br />
(4) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die<br />
Einäscherung vorzulegen.<br />
§ 8 Särge<br />
Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes<br />
Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen<br />
und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht<br />
verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.<br />
§ 9 Ausheben der Gräber<br />
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber wird den Bestattungspfl ichtigen<br />
bzw. Nutzungsberechtigten übertragen. Sie haben sich hierzu eines<br />
Bestattungsunternehmens zu bedienen. Das beauftragte Bestattungsunternehmen<br />
zeigt der Gemeinde die Beauftragung sowie die Erstellung der<br />
Grabstelle rechtzeitig vor der Bestattung an, so dass die ordnungsgemäße<br />
Herrichtung kontrolliert werden kann.<br />
(2) Für die Urnengemeinschaftsgräber obliegt das Ausheben und Verfüllen der<br />
Grab stellen der Gemeinde.
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfl äche (ohne Hügel)<br />
bis zur Ober kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der<br />
Urne mindestens 0,50 m.<br />
(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50<br />
m starke Erd wände getrennt sein.<br />
(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile,<br />
Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens<br />
0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.<br />
§ 10 Ruhezeit<br />
Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt 25<br />
Jahre.<br />
§ 11 Umbettungen<br />
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen<br />
gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die<br />
Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden,<br />
bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei<br />
Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben<br />
unberührt.<br />
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste<br />
können nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten<br />
umgebettet werden.<br />
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige<br />
Nut zungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 13 Abs.<br />
4 bzw. § 14 Abs. 2 vorzulegen. Die Durchführung der Umbettung wird auf den<br />
Antragsteller übertragen. Er hat sich hierzu eines Bestattungsunternehmens<br />
zu bedienen. Das beauftragte Bestattungsunternehmen zeigt der Gemeinde<br />
die Beauftragung sowie den Zeitpunkt der Umbettung rechtzeitig vor der<br />
Ausführung an. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die<br />
an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen,<br />
hat der Antragsteller zu tragen.<br />
(5) Bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 23 Abs. 1 Satz 4 können Leichen<br />
und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen<br />
in eine Urneneinzelgrabstätte/Erdgrabstätte/Urnengemeinschaftsanlage<br />
umgebettet werden.<br />
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung<br />
nicht unterbrochen oder gehemmt.<br />
(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur<br />
aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.<br />
IV. Grabstätten<br />
§ 12 Arten der Grabstätten<br />
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können<br />
Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.<br />
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in<br />
a) Erdgrabstätten,<br />
b) Urnengrabstätten,<br />
c) Ehrengrabstätten.<br />
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage<br />
nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.<br />
§ 13 Erdgrabstätten<br />
(1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag<br />
ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen und deren Lage im<br />
Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Erdgrabstätten<br />
werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.<br />
(2) Erdgrabstätten werden als Einzel- oder Doppelgrabstätten, als Einfachgräber<br />
vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden.<br />
(3) Während der Ruhezeit können auf Erdgrabstätten Urnen beigesetzt werden,<br />
wenn das Nutzungsrecht für die Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit<br />
der beizusetzenden Urne wieder erworben worden ist. Die Zahl der Urnen<br />
richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Die für eine Urne bestimmte<br />
Mindestfl äche beträgt 0,25 m². Weitere Bestattungen sind erst nach Ablauf<br />
der letzten Ruhezeit und dem Wiedererwerb der Grabstätte für eine weitere<br />
Ruhezeit möglich.<br />
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.<br />
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte<br />
3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen<br />
Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch<br />
einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.<br />
(6) Das Nutzungsrecht kann in der Regel über die Ruhezeit hinaus wiedererworben<br />
werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur auf die gesamte<br />
Grabstätte möglich.<br />
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den<br />
Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen<br />
Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch<br />
schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige<br />
Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge<br />
auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren<br />
Zustimmung über:<br />
a) auf den überlebenden Ehegatten,<br />
b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,<br />
c) auf den Partner einier auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,<br />
- 20 -<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
d) auf die Kinder,<br />
e) auf die Stiefkinder,<br />
f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,<br />
g) auf die Eltern,<br />
h) auf die (vollbürtigen) Geschwister,<br />
i) auf die Stiefgeschwister,<br />
j) auf die nicht unter a) – i) fallenden Erben.<br />
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.<br />
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf<br />
eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen<br />
übertragen.<br />
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb<br />
auf sich umschreiben zu lassen.<br />
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und<br />
der dazu ergangenen Reglungen das Recht, in der Erdgrabstätte beigesetzt<br />
zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und<br />
über die Art der Gestaltung und der Pfl ege der Grabstätte zu entscheiden.<br />
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten<br />
Grabstätten darf es erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben<br />
werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.<br />
(12) Das Ausmauern von Erdgrabstätten ist nicht zulässig.<br />
§ 14 Urnengrabstätten<br />
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in<br />
a) Urneneinzelgrabstätten,<br />
b) Urnenwahlgrabstätten,<br />
c) Urnengemeinschaftsgrabstätten,<br />
d) anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten,<br />
e) Erdgrabstätten.<br />
(2) Urneneinzelgrabstätten und -wahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen<br />
be stimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer<br />
der Ruhezeit durch Aushändigung einer Verleihungsurkunde verliehen und<br />
deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die<br />
Zahl der Urnen, die in einer Urneneinzelgrabstätte bestattet werden können,<br />
richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Die für eine Urne bestimmte<br />
Mindestfl äche beträgt 0,25 qm. Die zweite und jede weitere Asche kann<br />
beigesetzt werden, nachdem das Nutzungsrecht bis zum Ende der Ruhezeit<br />
der beizusetzenden Asche verlängert wurde.<br />
(3) In einer Urnengemeinschaftsgrabstätte wird jeder Urne ein bestimmter Bei setzungs<br />
platz – erst im Todesfall – für die Dauer der Ruhezeit als Teilhabe an der<br />
gesamten Urnengemeinschaftsgrabstätte zugewiesen. Urnengemeinschaften<br />
sind Grabstätten, in denen eine bestimmte Anzahl von Urnen beigesetzt<br />
werden und die mit einem gemeinschaftlichen Grabmal ausgestattet sind,<br />
welches sämtliche Namen, das Geburts- und Sterbejahr der dort Beigesetzten<br />
aufführt. Die Urnengemeinschaftsgrabstätte wird von der Gemeinde angelegt<br />
und unterhalten.<br />
(4) In einer anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätte wird jeder Urne ein<br />
bestimmter Bei setzungs platz – erst im Todesfall – für die Dauer der Ruhezeit<br />
als Teilhabe an der ge samten Urnengemeinschaftsgrabstätte zugewiesen.<br />
Anonyme Urnen gemeinschafts grabstätten sind Grabstätten, in denen<br />
eine bestimmte Anzahl von Urnen beigesetzt wird (grüner Rasen). Eine<br />
Namensnennung sowie Angaben von Lebensdaten erfolgen nicht.<br />
Die anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte wird von der Gemeinde angelegt<br />
und unter halten.<br />
(5) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten<br />
(einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.<br />
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die<br />
Vorschriften für die Erdgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.<br />
V. Gestaltung der Grabstätten, Grabmale und bauliche Anlagen<br />
§ <strong>15</strong> Gestaltungsgrundsätze<br />
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen,<br />
dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde<br />
der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtlage gewahrt<br />
werden.<br />
(2) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen<br />
obliegt aus schließlich dem Friedhofsträger.<br />
(3) Sitzgelegenheiten im Friedhofsgebiet werden von der Gemeinde aufgestellt.<br />
(4) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.<br />
(5) Die nicht zustimmungspfl ichtigen provisorischen Grabmale sind nur als<br />
naturlasierte Holz tafeln – oder Kreuze zulässig und dürfen nicht länger als<br />
2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.<br />
§ 16 Anlagen der Grabstellen<br />
(1) Grabstellen sollten folgende Maße haben:
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
Länge Breite Höhe<br />
Grabstein<br />
bis maximal<br />
Grabstätten für Erdbestattungen:<br />
- Einzelgrabstätte für Verstorbene bis zu 5 1,20 0,60 m 1,00 m<br />
Jahren<br />
m<br />
- Einzelgrabstätte für Verstorbene über 5 1,80 0,80 m 1,30 m<br />
Jahre<br />
m<br />
- Doppelgrabstätte klein 2,00<br />
m<br />
1,80 m 1,30 m<br />
- Doppelgrabstätte groß<br />
Urnengrabstätten:<br />
3,00<br />
m<br />
3,00 m 1,30 m<br />
- Urneneinzelgrabstätte 0,60<br />
m<br />
0,60 m 1,00 m<br />
- Urnenwahlgrabstätte 0,80<br />
m<br />
0,90 m 1,00 m<br />
(2) Abstände zwischen den Grabmalen und Grabreihen: Die Abstände zwischen<br />
den einzelnen Grabstätten für Erdbestattungen betragen 0,70 m und bei<br />
Urnengrabstätten 0,60 m. Die Gemeinde legt die Abstände zwischen den<br />
einzelnen Grabreihen fest.<br />
§ 17 Zustimmung<br />
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen<br />
schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.<br />
(2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung<br />
zu bean tragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle<br />
Einzelheiten der Anlage, ins besondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs<br />
sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen<br />
sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.<br />
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen<br />
bedürfen eben falls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde.<br />
Die Absätze 1 und 2 gelten ent sprechend.<br />
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage<br />
nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.<br />
(5) Die nicht zustimmungspfl ichtigen provisorischen Grabmale sind nur als<br />
naturlasierte Holz tafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger<br />
als 2 Jahre nach der Bei setzung verwendet werden.<br />
(6) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den<br />
Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.<br />
§ 18 Ersatzvornahme<br />
(1) Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und<br />
Anlagen nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den<br />
Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine<br />
Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Verwaltungsgemeinschaft<br />
kann den für ein Grab Sorgepfl ichtigen oder Nutzungs berechtigten schriftlich<br />
auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu<br />
verändern.<br />
(2) Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die<br />
Verwaltungs ge mein schaft auf Kosten der Berechtigten die Anlagen entfernen<br />
lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann<br />
die Verwaltungsgemeinschaft mit ihr ent sprechend den Vorschriften der §§<br />
383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.<br />
§ 19 Fundamentierung und Befestigung<br />
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks<br />
so zu funda mentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind<br />
und auch bei Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken<br />
können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.<br />
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe<br />
und Stärke der Fundamente, obliegt fachlich den Steinmetzebetrieben.<br />
(3) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von<br />
Beauftragten der Ver waltungsgemeinschaft durch Rüttelproben überprüft.<br />
§ 20 Unterhaltung<br />
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem<br />
und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige<br />
Berechtigte.<br />
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen<br />
oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen<br />
verpfl ichtet, unverzüg lich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann<br />
die Verwaltungsgemeinschaft auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen<br />
(z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige<br />
Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Verwal tungsgemeinschaft<br />
nicht innerhalb der festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die<br />
Verwaltungsgemeinschaft berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf<br />
Kosten des Verantwortlichen zu entfernen oder in einen ordnungsgemäßen<br />
Zustand versetzen zu lassen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder<br />
ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung<br />
eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis schild auf der Grabstätte,<br />
dass für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Die Ge meinde ist für<br />
die Aufbewahrung entfernter Gegenstände nicht verantwortlich.<br />
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen<br />
von Grabmalen oder Grabteilen verursacht wird.<br />
§ 21 Entfernung<br />
(1) Grabmale und Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit<br />
vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.<br />
- 21 -<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
Eine Rückzahlung anteiliger Restgebühren erfolgt nicht.<br />
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist ist der Verfügungsberechtigte verpfl ichtet, das<br />
Grabmal und sonstige Grabausstattungen zu beräumen. Das Ablagern<br />
dieser Materialien auf dem Friedhofsgelände ist nicht gestattet. Geschieht<br />
die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Gemeinde berechtigt, die<br />
Grabstätte gebührenpfl ichtig abräumen zu lassen. Eine Aufbewahrungsfrist<br />
hinsichtlich dieser Gegenstände besteht nicht.<br />
VI. Herrichtung und Pfl ege der Grabstätten<br />
§ 22 Herrichtung und Unterhaltung<br />
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung<br />
hergerichtet und dauernd in Stand gehalten und gepfl egt werden. Zu der<br />
Pfl ege gehört auch der zwischen, vor und hinter den Gräbern liegende Raum.<br />
Bei Grabstätten für Erdbestattungen sind 0,35 m und bei Urnengrabstätten<br />
0,30 m um die jeweilige Grabstelle zu pfl egen.<br />
(2) Verwelkte Blumen, Reisig und Kränze sind an dafür vorgesehenen Plätzen<br />
abzulegen.<br />
(3) Die Grabstätten dürfen nur mit Pfl anzen und Gehölzen bepfl anzt werden,<br />
die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht<br />
beeinträchtigen.<br />
(4) Die für die Grabstätte Verantwortlichen können die Grabstätte selbst anlegen<br />
und pfl e gen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.<br />
(5) Die Herrichtung der Grabstätten soll in der Regel spätestens 7 Monate nach<br />
der Bei setzung erfolgen.<br />
(6) Vasen oder andere Gefäße für kurzlebigen Pfl anzenschmuck sollen in Form,<br />
Material und Dekor der Würde des Ortes entsprechen. Die Verwendung<br />
unwürdiger Gefäße (Konservendosen, Industriegläser usw.) ist nicht<br />
statthaft.<br />
(7) Eine Bepfl anzung der anonymen Gemeinschaftsgrabstätten, das Aufstellen<br />
von Vasen und ähnlichem ist nicht gestattet.<br />
§ 23 Vernachlässigung der Grabpfl ege<br />
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepfl egt, so<br />
hat der Verant wortliche auf schriftliche Aufforderung durch die Gemeinde die<br />
Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der<br />
Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt<br />
ein sechsmonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Bleiben die Aufforderungen<br />
unbeachtet, so kann die Gemeinde<br />
a) die Grabstätten abräumen, einebnen und einsäen,<br />
b) die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.<br />
(2) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.<br />
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern<br />
§ 24 Benutzung der Leichenhalle<br />
Die Leichenhalle dient zur Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung und kann zur<br />
Trauerfeier genutzt werden. Sie darf nur mit Erlaub nis der Gemeinde betreten<br />
werden.<br />
§ 25 Trauerfeier<br />
(1) Die Trauerfeiern können am Grab oder an einer anderen im Freien<br />
vorgesehenen Stelle abgehalten werden.<br />
(2) Jede Musik und Gesangsdarbietung auf den Friedhofsgeländen bedarf der<br />
vorherigen Zustimmung durch die Gemeinde.<br />
VIII. Schlussvorschriften<br />
§ 26 Alte Rechte<br />
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde vor Inkrafttreten dieser Satzung<br />
bereits ver fügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach<br />
den bisherigen Vorschriften.<br />
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte<br />
von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeiten<br />
gemäß § 10 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht<br />
vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit<br />
der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.<br />
§ 27 Haftung<br />
Die Gemeinde Berlstedt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße<br />
Benutzung des Friedhofes und seiner Anlagen, durch dritte Personen oder<br />
durch Tiere entstehen. Ebenso wird die Haftung bei Diebstahl und bei Schäden<br />
durch höhere Gewalt ausgeschlossen. Der Gemeinde Berlstedt obliegen keine<br />
besonderen Obhuts- und Überwachungspfl ichten.<br />
§ 28 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
a) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,<br />
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder<br />
die Anordnung der Gemeinde nicht verfolgt (§ 5 Abs. 1),<br />
c) entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 2<br />
1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,<br />
2. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet,<br />
3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende<br />
Arbeiten ausführt,<br />
4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der<br />
Gemeindeverwaltung gewerbemäßig fotografi ert,<br />
5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von<br />
Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />
6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder<br />
beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise<br />
betritt,<br />
7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
ablegt,<br />
8. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde<br />
d) entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung<br />
zusammenhängende Veranstaltungen abhält,<br />
e) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht anzeigt (§ 6),<br />
f) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),<br />
g) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 16),<br />
h) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder<br />
verändert (§ 17),<br />
i) Grabmale ohne Zustimmung der Gemeinde entfernt (§ 21 Abs. 1),<br />
j) Grabmale oder Grabausrüstungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält<br />
(§§ 19, 20 und 21),<br />
k) Grabstätten entgegen § 22 herrichtet und unterhält,<br />
l) Grabstätten vernachlässigt (§ 23).<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet<br />
werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeit (OWiG) in der Fassung vom<br />
22.12.2003 (BGBl. I S. 2838) in der jeweils geltenden Fassung fi ndet Anwendung.<br />
§ 29 Gebühren<br />
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer<br />
Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung<br />
zu entrichten.<br />
§ 30 Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.12.2002 außer Kraft.<br />
Berlstedt, den 22.12.2009<br />
Gemeinde Berlstedt<br />
gez. Engel, Bürgermeisterin<br />
Rechtsaufsichtlich angezeigt am 30.11.2009.<br />
Die Kommunalaufsicht des Kreises Weimarer Land hat mit Schreiben vom<br />
04.12.2009 der vorzeitigen Veröffentlichung der Satzung nach § 21 Abs. 3<br />
ThürKO zugestimmt.<br />
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaften Berlstedt und<br />
Buttelstedt „Gemeindejournal“: <strong>15</strong>. Ausgabe vom 22.12.2009<br />
Bekanntmachung<br />
der 2. Satzung der Gemeinde Berlstedt zur Änderung der Hauptsatzung<br />
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl.<br />
S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl.<br />
S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. April 2009 (GVBl. S. 345) hat der<br />
Gemeinde-rat der Gemeinde Berlstedt in der Sitzung am 28.10.2009 die folgende<br />
2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Die Hauptsatzung der Gemeinde Berlstedt vom 31.03.2008, veröffentlicht im<br />
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaften Berlstedt und Buttelstedt (Gemeindejournal),<br />
4. Ausgabe 2008, und die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom<br />
01.03.2009, bekannt gemacht in der 3. Ausgabe vom 02.03.2009 des Amtsblattes<br />
der Verwaltungsgemeinschaften Berlstedt und Buttelstedt (Gemeindejournal),<br />
wird wie folgt geändert:<br />
§ 4<br />
(Bürgerbegehren, Bürgerentscheid) erhält folgende neue Fassung:<br />
(1) Über den Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens entscheidet der Bürgermeister<br />
innerhalb von vier Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags bei<br />
der Gemeindeverwaltung. Vor einer ablehnenden Zulassungsentscheidung<br />
sollen die Vertreter des Bürgerbegehrens angehört werden.<br />
(2) Der Inhalt der Eintragungslisten ergibt sich bei freier Unterschriftensammlung<br />
aus §17 a Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürKO und bei Eintragung in amtlich<br />
ausgelegte Eintragungslisten aus § 17 b Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürKO. Die<br />
Eintragungslisten enthalten zudem Spalten für die Nummerierung der<br />
Eintragungen und für die amtlichen Prüfvermerke zu den Eintragungen.<br />
(3) Die Eintragungen sind innerhalb einer Eintragungsliste fortlaufend zu nummerieren.<br />
Die Eintragung kann vom Unterzeichner ohne Angabe von Gründen<br />
bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist schriftlich widerrufen werden. Für<br />
die Rechtzeitigkeit des Widerrufs kommt es auf den Eingang bei der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Berlstedt an. Eintragungen sind ungültig,<br />
a) die von Personen stammen, die am letzten Tag der Sammlungsfrist nicht<br />
wahlberechtigt sind;<br />
b) bei denen die eigenhändige Unterschrift fehlt oder<br />
c) bei denen die eingetragenen Personen wegen undeutlicher Schrift oder<br />
unvollständiger Angaben nicht klar zu identifi zieren sind.<br />
Doppel- und Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.<br />
(4) Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides kann von den<br />
Vertretern des Bürgerbegehrens bis zum Tag vor der Beschlussfassung des<br />
Gemeinderates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zurückgenommen<br />
werden.<br />
(5) Der Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheides<br />
(Abstimmungsleiter). Er kann mit der Führung der laufenden<br />
Geschäfte einen Bediensteten beauftragen.<br />
(6) Die amtlichen Stimmzettel für den Bürgerentscheid müssen den Antrag<br />
im Wort laut enthalten und so gestaltet sein, dass der Antrag mit „Ja“ oder<br />
„Nein“ beantwortet werden kann. Die Stimme darf nur auf „Ja“ oder „Nein“<br />
- 22 -<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
lauten. Der Abstimmende kennzeichnet durch ein Kreuz oder auf andere<br />
Weise auf dem Stimmzettel, ob er den gestellten Antrag mit „Ja“ oder „Nein“<br />
beantworten will.<br />
(7) Die Entscheidungen im Zusammenhang mit Bürgerbegehren und Bürgerentscheid<br />
ergehen kostenfrei.<br />
§ 2<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
Berlstedt, den 22.12.2009<br />
Gemeinde Berlstedt<br />
gez. Engel, Bürgermeisterin<br />
Rechtsaufsichtlich bestätigt am 02.11.2009.<br />
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaften Berlstedt und<br />
Buttelstedt „Gemeindejournal“: <strong>15</strong>. Ausgabe vom 22.12.2009<br />
Bekanntmachung<br />
der 1. Änderung der Satzung über Sondernutzungen<br />
an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Berlstedt<br />
(Sondernutzungssatzung)<br />
Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der<br />
Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 08. April 2009 (GVBl. S. 345), der §§ 18 und 21<br />
des Thüringer Straßen- gesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58), und des § 8 des<br />
Bundesfernstraßen gesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.<br />
Juni 2007 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch das Vierte Änderungsgesetz<br />
vom 19. Juni 1997 (BGBl. I S.. 1206), hat der Gemeinderat der Gemeinde Berlstedt<br />
in seiner Sitzung am 09.12.2009 die folgende 1. Änderungssatzung über die<br />
Sondernutzungen an öffent lichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Berlstedt<br />
(Sondernutzungssatzung) be schlossen.<br />
Die Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der<br />
Gemeinde Berlstedt (Sondernutzungssatzung) vom 02.02.2009 (bekanntgemacht<br />
im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaften Berlstedt und Buttelstedt “Gemeindejournal”,<br />
2. Ausgabe vom 02.02.2009), wird wie folgt geändert:<br />
§ 1<br />
(5) Der § 4 – Verfahren – wird um den folgenden Absatz 5 ergänzt:<br />
Für die Erteilung der Erlaubnis im gewerblichen Bereich, insbesondere für<br />
Son der nutzungen entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 5, gelten die Bestimmungen<br />
des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) über die<br />
Genehmi gungs fiktion (§ 42 ThürVwVfG) und zum Verfahren über die<br />
einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG).<br />
§ 2<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Berlstedt, den 22.12.2009<br />
Gemeinde Berlstedt<br />
gez. Engel, Bürgermeisterin<br />
Die Kommunalaufsicht des Kreises Weimarer Land hat mit Schreiben vom<br />
11.12.2009 der vorzeitigen Veröffentlichung der Satzung nach § 21 Abs. 3<br />
ThürKO zugestimmt.<br />
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaften Berlstedt und<br />
Buttelstedt „Gemeindejournal“: <strong>15</strong>. Ausgabe vom 22.12.2009<br />
Bekanntmachung<br />
der Beschlüsse der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates<br />
Berlstedt vom 28.10.2009<br />
Beschluss-Nr. 31/10/09/09-14:<br />
Der Gemeinderat Berlstedt erteilt die Zustimmung zum Verkauf einer Teilfl äche<br />
aus dem Flurstück 19/2 zur Schaffung von Parkplätzen. Der Verkauf beinhaltet<br />
die vorhandene Grünfl äche und einen bereits angeordneten Parkplatz vor dem<br />
ehemaligen Kampfgruppengebäude.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzliche Zahl der GR: 13, davon anwesend: 12,<br />
Ja-Stimmen: 12, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Bekanntmachung<br />
der Beschlüsse der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates<br />
Berlstedt vom 25.11.2009<br />
Mit Beschluss-Nr. 34/11/09/09-14 stimmt der Gemeinderat Berlstedt der Niederschrift<br />
über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates vom 28.10.2009 in Form<br />
und Inhalt zu.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzliche Zahl der GR: 13, davon anwesend: 11,<br />
Ja-Stimmen: 11, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Mit Beschluss-Nr. 35/11/09/09-14 beschließen die Gemeinderäte die Friedhofs-<br />
satzung der Gemeinde Berlstedt. Die vorgenommenen Änderungen werden in der<br />
Niederschrift vom 25.11.2009 vermerkt. Die beschlossene Satzung ist Bestandteil<br />
des Beschlusses und der Niederschrift vom 25.11.2009.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzliche Zahl der GR: 13, davon anwesend: 11,<br />
Ja-Stimmen: 11, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Mit Beschluss-Nr. 36/11/09/09-14 bestellt der Gemeinderat Berlstedt Herrn<br />
Kämpf als Verbandsrat, Herrn Hasse als seinen Stellvertreter sowie Herrn Salisch
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
als Ver bandsrat und Herrn Haupt als dessen Stellvertreter für die Verbandsversammlung<br />
des Abwasserzweckverbandes Nordkreis Weimar.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzliche Zahl der GR: 13, davon anwesend: 11,<br />
Ja-Stimmen: 11, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Mit Beschluss-Nr. 38/11/09/09-14 stellt der Gemeinderat Berlstedt die Jahresrech<br />
nung 2007 der Gemeinde Hottelstedt fest und beschließt über die Entlastung<br />
des ehem. Bürgermeisters.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzliche Zahl der GR: 13, davon anwesend: 11,<br />
Ja-Stimmen: 9, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 1<br />
Gemeinderat Ewers nahm gem. § 38 KO nicht an der Beratung und Beschluss-<br />
fassung teil.<br />
Mit Beschluss-Nr. 39/11/09/09-14 beschließt der Gemeinderat Berlstedt die<br />
Reparatur des Multicars lt. Kostenvoranschlag in Höhe von ca. 9.000 €.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzliche Zahl der GR: 13, davon anwesend: 11,<br />
Ja-Stimmen: 11, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Bekanntmachung<br />
der Beschlüsse der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates<br />
Berlstedt vom 09.12.1009<br />
Mit Beschluss-Nr. 41/12/09/09-14 wird die vorgelegte 1. Änderung der Satzung<br />
über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Berlstedt<br />
(Sonder nutzungssatzung) beschlossen. Die beschlossene Satzung ist Bestandteil<br />
des Beschlusses und der Niederschrift vom 09.12.2009<br />
Abstimmungsergebnis – gesetzl. Anzahl GR: 13, davon anwesend: 12,<br />
Ja-Stimmen: 12, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Mit Beschluss-Nr. 42/12/09/09-14 stimmt der Gemeinderat Berlstedt der<br />
abzuschließenden Vereinbarung zur Weiterleitung der bewilligten Städtebaufördermittel,<br />
einschließlich des zu erbringenden Eigenmittelanteils in Höhe von<br />
10.600,00 Euro an die Kirchgemeinde Hottelstedt zu. Die Zuwendung aus dem<br />
Städtebau förderprogramm für die Sanierung des Kirchendaches Hottelstedt wurde<br />
mit Bescheid vom 13.10.2009 in Höhe von 31.800,00 Euro bewilligt.<br />
Abstimmungsergebnis – gesetzl. Anzahl GR: 13, davon anwesend: 12,<br />
Ja-Stimmen: 12, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Mit Beschluss-Nr. 37/11/09/09-14 beschließt der Gemeinderat Berlstedt die<br />
Fällung der zwei Kastanien im Ortsteil Hottelstedt und den Kronenverschnitt der<br />
Eschen im Kindergarten Berlstedt. Die Arbeiten werden an die Firma Mächold<br />
für 1.609,95 Euro vergeben. Die Trauerweide auf dem Friedhof Hottelstedt<br />
wird durch die Gemeindearbeiter gefällt. Die Gemeinde Berlstedt hat bis zum<br />
Frühjahr 2010, nach der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in Berlstedt,<br />
6 Ersatzpfl anzungen zu leisten.<br />
Abstimmungsergebnis – gesetzl. Anzahl GR: 13, davon anwesend: 12,<br />
Ja-Stimmen: 11, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 1<br />
Nichtamtliches<br />
Achtung – wichtige Information<br />
für alle Einwohner, die Holz über die Gemeinde Berlstedt<br />
beziehen wollten:<br />
Aus witterungsbedingten und technischen Gründen ist die Bereitstellung<br />
und Aufarbeitung von Holz aus dem Gemeindewald durch die<br />
Gemeindearbeiter nicht mehr möglich. Bei Bedarf wenden Sie sich<br />
bitte an den zuständigen Revierförster Herrn Seidel,<br />
Tel.: 0172-3480120<br />
Engel, Bürgermeisterin<br />
- 23 -<br />
ETTERSBURG<br />
Seniorenweihnachten<br />
Wichtige Termine<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
In den vergangen 2 Wochen haben die Gemeinde Berlstedt und der Seniorenbund<br />
Berlstedt wieder alle Seniorinnen und Senioren zu den traditionellen<br />
Weihnachtsfeiern eingeladen. Die Senioren konnten sich bei Kaffee und Stollen<br />
und bunten Weihnachtsprogrammen auf die Weihnachtszeit einstimmen.<br />
In Ottmannshausen erfreute die Tanzgruppe der Grundschule Berlstedt unter<br />
Leitung von Frau Zimmermann die Senioren mit einem kleinen Programm,<br />
in Stedten stellte der Chor der Grundschule Berlstedt unter der bewährten<br />
Leitung von Frau Kretschmar einen kleinen Ausschnitt aus dem großen<br />
Weihnachtskonzert vor. An dieser Stelle ein herzliches Dankeschön.<br />
In Berlstedt spielte die Theatergruppe von Frau Staudt „Das Tierhäuschen“.<br />
Es ist immer wieder bewundernswert mit welcher Engagement Frau Staudt<br />
die Kinder von ganz klein bis ganz groß unter einem Hut bekommt. Auch<br />
hier vielen Dank. Für die unkomplizierte und hervorragende Versorgung<br />
zum Abendbrot sorgten in Stedten Frau Monika Alperstedt, die auch die<br />
Räumlichkeiten zur Verfügung stellte, in Ottmannshausen und Berlstedt das<br />
„Bistro zum Klinkereck“ unter der Regie von Herrn Steffen Schöbel. Es hat<br />
allen wunderbar geschmeckt.<br />
An dieser Stelle möchten wir auch unserer Bürgermeisterin Frau Engel und<br />
der Gemeinde Berlstedt danken, die gemeinsam mit dem Seniorenbund die<br />
Finanzierung der Weihnachtsfeiern ermöglicht haben.<br />
Ingrid Leine und Sibylle Höfi g, stellv. für alle Seniorinnen und Senioren<br />
Für die Senioren von Hottelstedt fi ndet im Januar 2010 eine Jahresauftaktveranstaltung<br />
statt, da auf Grund von Bauarbeiten im Gasthaus Hottelstedt<br />
keine Weihnachtsfeier durchgeführt werden konnte.<br />
Den genauen Termin erhalten Sie mit einer extra Einladung.<br />
Ewers, Ortsteilbürgermeister<br />
Bürgermeister: Werner Mitsching<br />
Beigeordneter: Fritz Kaufhold Gemeindeanschrift: An der Schule 3, 99439 Ettersburg<br />
Bekanntmachung<br />
der Friedhofssatzung der Gemeinde Ettersburg<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde Ettersburg hat in seiner Sitzung vom 24.11.2009<br />
aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
8. April 2009 (GVBl. S. 345) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes<br />
vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) folgende Satzung für den Friedhof der<br />
Gemeinde Ettersburg erlassen:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Ettersburg gelegenen<br />
Friedhof.<br />
Amtliches<br />
Wir wünschen allen Einwohnern von Berlstedt, Hottelstedt,<br />
Ottmannshausen und Stedten ein friedliches und erholsames<br />
Weihnachtsfest, viele schöne Stunden im Kreise Ihrer Familien<br />
und natürlich einen guten Rutsch ins neue Jahr, verbunden mit<br />
den besten Wünschen für Ihre Gesundheit und Ihr persönliches<br />
Wohlergehen.<br />
Ihre Bürgermeisterin Sylvia Engel<br />
und der Gemeinderat Berlstedt<br />
Altpapier OT Hottelstedt: Dienstag, 12.01.2010<br />
Fahrbibliothek: Berlstedt, Montag, 18.01.2010, 16.05 – 17.<strong>15</strong> Uhr<br />
Hottelstedt, Mittwoch, 27.01.2010, <strong>15</strong>.10 – <strong>15</strong>.40 Uhr<br />
Ottmannshausen, Montag, 18.01.2010, <strong>15</strong>.<strong>15</strong> – 16.00 Uhr<br />
Stedten a.E., Montag, 18.01.2010, 17.20 – 18.00 Uhr<br />
Telefon: (03643) 42 11 88<br />
Sprechzeit: Dienstag 17 - 18 Uhr<br />
(2) Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet. Zur Verwaltung bedient sie sich<br />
entsprechend § 47 Abs. 2 ThürKO der Verwaltungsgemeinschaft Berlstedt.<br />
§ 2 Friedhofszweck<br />
(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pfl ege der Gräber im Andenken<br />
an die Verstorbenen.<br />
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die<br />
1. bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Ramsla waren oder<br />
2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder<br />
3. innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem<br />
Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.<br />
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.<br />
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
§ 3 Schließung und Entwidmung<br />
(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für<br />
weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung<br />
zugeführt (Entwidmung) werden.<br />
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.<br />
Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in<br />
Erd- oder Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die<br />
restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag<br />
eine andere Erd- oder Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann<br />
er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Ruhezeit<br />
noch nicht abgelaufen ist.<br />
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der<br />
Toten verloren. Die in den Erd- oder Urnengrabstätten Bestatteten werden,<br />
falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in<br />
andere Grabstätten umgebettet.<br />
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der<br />
Nutzungs berechtigte einer Erd- oder Urnengrabstätte erhält außerdem einen<br />
schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen<br />
Aufwand zu ermitteln ist.<br />
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.<br />
Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urneneinzelgrabstätten einem<br />
Angehörigen des Verstorbenen, bei Erd- oder Urneneinzelgrabstätten dem<br />
Nutzungsberechtigten mitzuteilen.<br />
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher<br />
Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen<br />
Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand<br />
des Nutzungsrechtes.<br />
II. Ordnungsvorschriften<br />
§ 4 Öffnungszeiten<br />
Der Friedhof ist während der durch die Gemeinde festgesetzten Zeiten für den<br />
Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang am Friedhofseingang<br />
bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Gemeinde getroffen<br />
werden.<br />
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu<br />
ver halten. Den Anordnungen des Aufsichtsbefugten ist Folge zu leisten.<br />
Kinder unter ... Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener<br />
betreten.<br />
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:<br />
1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine<br />
besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind<br />
Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde,<br />
2. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />
auszuführen,<br />
3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige<br />
bei der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografi eren,<br />
4. Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen<br />
von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />
5. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu<br />
beschädigen sowie Rasenfl ächen und Grabstätten unberechtigterweise zu<br />
betreten,<br />
6. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb des hierfür vorgesehenen Platzes<br />
abzulegen,<br />
7. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.<br />
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des<br />
Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende<br />
Ver anstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens<br />
eine Woche vor Durchführung anzumelden.<br />
(4) Für die Anzeige nach Abs. 2 Nr. 2 gelten die Bestimmungen des Thüringer<br />
Ver waltungs-Verfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die<br />
einheitlichen Stellen (§ 71 a bis 71 e VwVfG).<br />
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Gemeinde die Beauftragung von Dienstleistungs<br />
erbringern (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der<br />
Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende)<br />
anzuzeigen.<br />
(2) Tätig werden können solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher,<br />
betrieb licher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.<br />
(3) Die Gemeinde kann Dienstleistungserbringer allgemein oder im Einzelfall die<br />
gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese<br />
a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder<br />
b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführt haben.<br />
(4) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden<br />
von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird<br />
diesen zugerechnet.<br />
(5) Die Dienstleistungserbringer und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung<br />
und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber<br />
haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang<br />
mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.<br />
(6) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der<br />
Öff nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde<br />
vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an<br />
- 24 -<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu<br />
beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten<br />
in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten<br />
November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Gemeinde<br />
kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.<br />
(7) Die für die Arbeiten erfolderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf<br />
dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Gemeinde genehmigten<br />
Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits-<br />
und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.<br />
Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-,<br />
Rest- und Verpackungs material ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht<br />
an der Wasserentnahmestelle des Friedhofs gereinigt werden.<br />
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die<br />
Be stim mungen des Thüringer Verwaltungs-Verfahrensgesetzes (ThürVwVfG)<br />
zum Verfahren über die einheitlichen Stellen (§ 71 a bis 71 e VwVfG).<br />
III. Bestattungsvorschriften<br />
§ 7 Anzeigepfl icht und Bestattungszeit<br />
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde<br />
anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen<br />
beizufügen.<br />
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erd- oder Urneneinzelgrabstätte<br />
beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />
(3) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den<br />
Ange hörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft,<br />
der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen<br />
erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage auf einander,<br />
so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfi nden.<br />
(4) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall<br />
aus wichtigen Gründen , insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder<br />
religiösen Gründen, Aus-nahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen<br />
werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen<br />
ohne Sarg kann der Bestattungspfl ichtige mit Zustimmung der Gemeinde<br />
das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten<br />
zu tragen.<br />
(5) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die<br />
Einäscherung vorzulegen.<br />
§ 8 Särge<br />
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern<br />
von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen<br />
und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht<br />
verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.<br />
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß<br />
0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die<br />
Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.<br />
§ 9 Ausheben der Gräber<br />
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber wird den Bestattungspfl ichtigen<br />
bzw. Nutzungsberechtigten übertragen. Sie haben sich hierzu eines<br />
Bestattungsunternehmens zu bedienen. Das beauftragte Bestattungsunternehmen<br />
zeigt der Gemeinde die Beauftragung sowie die Erstellung der<br />
Grabstelle rechtzeitig vor der Bestattung an, so dass die ordnungsgemäße<br />
Herrichtung kontrolliert werden kann.<br />
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfl äche (ohne Hügel)<br />
bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der<br />
Urne mindestens 0,50 m.<br />
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30<br />
m starke Erdwände getrennt sein.<br />
(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile,<br />
Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens<br />
0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.<br />
§ 10 Ruhezeit<br />
Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre.<br />
§ 11 Umbettungen<br />
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen<br />
gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die<br />
Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden,<br />
bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei<br />
Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben<br />
unberührt.<br />
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste<br />
können nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten<br />
umgebettet werden.<br />
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige<br />
Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 13 Abs.<br />
4 bzw. § 14 Abs. 2 vorzulegen. Die Durchführung der Umbettung wird auf den<br />
Antragsteller übertragen. Er hat sich hierzu eines Bestattungsunternehmens<br />
zu bedienen. Das beauftragte Bestattungsunternehmen zeigt der Gemeinde<br />
die Beauftragung sowie den Zeitpunkt der Umbettung rechtzeitig vor der<br />
Ausführung an. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die<br />
an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen,<br />
hat der Antragsteller zu tragen.<br />
(5) Bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 24 Abs. 1 Satz 4 können Leichen<br />
und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
eine Urnengrabstätte/Erdgrabstätte umgebettet werden.<br />
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung<br />
nicht unterbrochen oder gehemmt.<br />
(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur<br />
aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.<br />
IV. Grabstätten<br />
§ 12 Arten der Grabstätten<br />
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können<br />
Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.<br />
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in<br />
a) Erdgrabstätten,<br />
b) Urnengrabstätten,<br />
c) Ehrengrabstätten.<br />
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage<br />
nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.<br />
§ 13 Erdgrabstätten<br />
(1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf<br />
Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen und deren<br />
Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an<br />
Erdgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.<br />
(2) Erdgrabstätten werden als Einzel- oder Doppelgrabstätten, als Einfachgräber<br />
ver geben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Die<br />
Grabstätten haben eine Länge von 2,10 m. Eine Einzelgrabstelle darf 0,90<br />
m und eine Doppelgrabstelle 2,40 m breit sein.<br />
(3) Während der Ruhezeit können auf Erdgrabstätten Urnen beigesetzt werden,<br />
wenn das Nutzungsrecht für die Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit<br />
der beizusetzenden Urne wieder erworben worden ist. Die Zahl der Urnen<br />
richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Die für eine Urne bestimmte<br />
Mindestfl äche beträgt 0,25 m². Weitere Bestattungen sind erst nach Ablauf<br />
der letzten Ruhezeit und dem Wiedererwerb der Grabstätte für eine weitere<br />
Ruhezeit möglich.<br />
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.<br />
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte<br />
3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen<br />
Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und<br />
durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte<br />
hingewiesen.<br />
(6) Das Nutzungsrecht kann in der Regel über die Ruhezeit hinaus wiedererworben<br />
werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur auf die gesamte<br />
Grabstätte möglich.<br />
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den<br />
Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen<br />
Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch<br />
schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige<br />
Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge<br />
auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren<br />
Zustimmung über:<br />
a) auf den überlebenden Ehegatten,<br />
b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,<br />
c) auf den Partner einier auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,<br />
d) auf die Kinder,<br />
e) auf die Stiefkinder,<br />
f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,<br />
g) auf die Eltern,<br />
h) auf die (vollbürtigen) Geschwister,<br />
i) auf die Stiefgeschwister,<br />
j) auf die nicht unter a) – i) fallenden Erben.<br />
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.<br />
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf<br />
eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen<br />
übertragen.<br />
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb<br />
auf sich umschreiben zu lassen.<br />
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und<br />
der dazu ergangenen Reglungen das Recht, in der Erdgrabstätte beigesetzt<br />
zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und<br />
über die Art der Gestaltung und der Pfl ege der Grabstätte zu entscheiden.<br />
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten<br />
Grabstätten darf es erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben<br />
werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.<br />
(12) Das Ausmauern von Erdgrabstätten ist nicht zulässig.<br />
§ 14 Urnengrabstätten<br />
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in<br />
a) Urneneinzelgrabstätten,<br />
b) Erdgrabstätten.<br />
(2) Urneneinzelgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten,<br />
an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit durch<br />
Aushändigung einer Verleihungsurkunde verliehen und deren Lage gleichzeitig<br />
im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in<br />
einer Urneneinzelgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der<br />
Größe der Grabstätte. Die für eine Urne bestimmte Mindestfl äche beträgt 0,25<br />
qm. Die zweite und jede weitere Asche kann beigesetzt werden, nachdem<br />
- 25 -<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
das Nutzungsrecht bis zum Ende der Ruhezeit der beizusetzenden Asche<br />
verlängert wurde.<br />
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften<br />
für die Erdgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.<br />
§ <strong>15</strong> Ehrengrabstätten<br />
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln<br />
oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.<br />
V. Gestaltung der Grabstätten<br />
§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen,<br />
dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde<br />
des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt<br />
werden.<br />
(2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz.<br />
(3) Individuelle Bepfl anzung und Gestaltung außerhalb der Grabstätte ist nicht<br />
ge stattet.<br />
§ 17 Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen<br />
(1) Die Grabmale und baulichenAnlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen<br />
des § 16 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die<br />
Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.<br />
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 bis 1,0 m Höhe 0,14 m; ab<br />
1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,51 m Höhe 0,18 m.<br />
(2) Die Gemeinde kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies<br />
aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.<br />
§ 18 Zustimmung<br />
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen<br />
schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Auch provisorische Grabmale sind<br />
genehmigungspfl ichtig, wenn sie größer als 0,<strong>15</strong> m x 0,30 m sind.<br />
(2) Der Antragssteller hat sein Nutzungsrecht für die Grabstätte nachzuweisen.<br />
Die Genehmigung ist unter Vorlage von Skizzen oder Zeichnungen in<br />
doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Skizzen bzw.<br />
Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und<br />
Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift<br />
ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder<br />
Modelle vorzulegen.<br />
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen<br />
bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde.<br />
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.<br />
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage<br />
nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.<br />
(5) Die nichtzustimmungspfl ichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte<br />
Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2<br />
Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.<br />
(6) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den<br />
Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.<br />
§ 19 Ersatzvornahme<br />
Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben<br />
nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und<br />
Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich<br />
nicht erteilt wird. Die Gemeinde kann den für ein Grab Sorgepfl ichtigen oder<br />
Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die<br />
Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig<br />
Folge geleistet, so kann die Gemeinde auf Kosten der Berechtigten die Anlage<br />
entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird,<br />
kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383<br />
ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.<br />
§ 20 Fundamentierung und Befestigung<br />
(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein<br />
anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen,<br />
dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber<br />
nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche<br />
Anlagen entsprechend.<br />
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die<br />
Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Gemeinde gleichzeitig<br />
mit der Zustimmung nach § 18. Die Gemeinde kann überprüfen, ob die<br />
vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.<br />
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die<br />
Min deststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 17.<br />
(4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der<br />
Ge meinde durch Rüttelproben überprüft.<br />
§ 21 Unterhaltung<br />
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem<br />
und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der<br />
jeweilige Nutzungsberechtigte.<br />
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen<br />
oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen<br />
verpfl ichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann<br />
die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.<br />
B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz<br />
schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden<br />
angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder<br />
Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist<br />
verpfl ichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht<br />
zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung<br />
und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat<br />
aufgestellt wird.<br />
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen<br />
von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.<br />
(4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der<br />
Ge meinde durch eine Druckprobe überprüft.<br />
§ 22 Entfernung<br />
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher<br />
Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.<br />
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit der Erd- oder Urneneinzelgrabstätten oder nach<br />
der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und<br />
sonstige bauliche Anlagen durch den Nutzungsberechtigten in Eigenleistung<br />
oder durch Beauftragung eines Unternehmens fachgerecht auf eigene Kosten<br />
zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit soll durch schriftliche Mitteilung<br />
der Gemeinde hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen<br />
drei Monaten, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen<br />
zu lassen. Die Gemeinde ist nicht verpfl ichtet, das Grabmal oder sonstige<br />
bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen<br />
gehen ent schädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies<br />
bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung<br />
des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.<br />
Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige<br />
Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.<br />
(3) Die Gemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grab male<br />
einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen<br />
Kosten entfernen zu lassen.<br />
VI. Herrichtung und Pfl ege der Grabstätten<br />
§ 23 Herrichtung und Unterhaltung<br />
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet<br />
und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend<br />
für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von<br />
den Grabstätten zu entfernen.<br />
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem<br />
besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung<br />
anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pfl anzen bepfl anzt werden,<br />
die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht<br />
beeinträchtigen.<br />
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Erd- und Urneneinzelgrabstätten<br />
der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Ver pfl ichtung erlischt mit<br />
dem Ablauf des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt.<br />
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen<br />
schriftli chen Zustimmung der Gemeinde. Der Antragsteller hat bei Erd- und<br />
Urneneinzelgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst<br />
anlegen und pfl egen oder damit einen Dritten (z. B. Friedhofsgärtner)<br />
beauftragen.<br />
(6) Die Erd- und Urneneinzelgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten<br />
nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.<br />
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen<br />
außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.<br />
(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher<br />
Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpfl ege sind<br />
verboten.<br />
(9) Nicht zugelassen sind inbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie<br />
das Aufstellen von eigenen Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör<br />
(z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material)<br />
ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten<br />
Behältern zu entsorgen.<br />
(10) Die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegt<br />
unbe scha det den Bestimmungen von Abs. 1 bis 9 und des § 16 keinen<br />
zusätzlichen Anforderungen.<br />
§ 24 Vernachlässigung der Grabpfl ege<br />
(1) Wird eine Erd- oder Urneneinzelgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet<br />
oder gepfl egt, hat der Verantwortliche (§ 23 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung<br />
durch die Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen<br />
Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht<br />
ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung<br />
auf die Verpfl ichtung zur Herrichtung und Pfl ege hingewiesen.<br />
Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf<br />
der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen.<br />
Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpfl ichtung nicht nach, kann<br />
die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung<br />
bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In<br />
dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das<br />
Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten<br />
seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.<br />
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird<br />
die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt<br />
oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeinde den<br />
Grabschmuck entfernen.<br />
- 26 -<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
VII. Trauerfeiern und Leichenhalle<br />
§ 25 Benutzung der Leichenhalle<br />
Die Leichenhalle dient zur Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie darf nur<br />
mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden.<br />
§ 26 Trauerfeier<br />
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (z. B. Leichenhalle),<br />
am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten<br />
werden.<br />
(2) Die Benutzung der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene<br />
an einer meldepfl ichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken<br />
wegen des Zustandes der Leiche bestehen.<br />
(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der<br />
vor herigen Genehmigung durch die Gemeinde.<br />
VIII. Schlussvorschriften<br />
§ 27 Alte Rechte<br />
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung<br />
bereits verfügt hat, richten sich die Ruhe- bzw. Nutzungszeit und die<br />
Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.<br />
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von<br />
unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Ruhezeiten nach<br />
§ 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden<br />
jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und<br />
der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.<br />
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.<br />
§ 28 Haftung<br />
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße<br />
Benutzung des Friedhofes, seiner Einrichtung, durch dritte Personen oder durch<br />
Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober<br />
Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.<br />
§ 29 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,<br />
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder<br />
die Anordnung der Gemeinde nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),<br />
c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2<br />
1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,<br />
2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />
ausführt,<br />
3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografi ert,<br />
4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von<br />
Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />
5. den Friedhof oder seine Einrichtung verunreinigt oder beschädigt oder<br />
Rasenfl ächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,<br />
6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb des hierfür vorgesehenen Platzes<br />
ablegt,<br />
7. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,<br />
8. entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde<br />
durchführt.<br />
d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),<br />
e) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält<br />
(§ 17),<br />
f) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder<br />
verändert (§ 18),<br />
g) Grabmale ohne Zustimmung der Gemeinde entfernt (§ 22 Abs. 1),<br />
h) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält<br />
(§§ 20, 21 und 22),<br />
i) Pfl anzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 8),<br />
j) Grabstätten entgegen § 23 herrichtet und unterhält,<br />
k) Grabstätten vernachlässigt (§ 24),<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet<br />
werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom<br />
22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) in der jeweils geltenden Fassung, fi ndet<br />
Anwendung.<br />
§ 30 Gebühren<br />
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner<br />
Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung<br />
zu entrichten.<br />
§ 31 Gleichstellungsklausel<br />
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in<br />
männlicher als auch weiblicher Form.<br />
§ 32 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig<br />
tritt die Friedhofssatzung vom 08.11.1992 und alle übrigen entgegenstehenden<br />
ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.<br />
Ettersburg, den 22.12.2009<br />
Gemeinde Ettersburg<br />
gez. Mitsching, Bürgermeister<br />
Rechtsaufsichtlich angezeigt am 03.12.2009.<br />
Die Kommunalaufsicht des Kreises Weimarer Land hat mit Schreiben vom<br />
07.12.2009 der vorzeitigen Veröffentlichung der Satzung nach § 21 Abs. 3<br />
ThürKO zugestimmt.
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaften Berlstedt und<br />
Buttelstedt „Gemeindejournal“: <strong>15</strong>. Ausgabe vom 22.12.2009<br />
Bekanntmachung<br />
der Beschlüsse der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates<br />
Ettersburg vom 24.11.2009<br />
Mit Beschluss-Nr. 16/11/09/09-14 wird die Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatssitzung<br />
vom 18.08.2009 mit der gemachten Änderung genehmigt.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzl. Anzahl GR: 9, davon anwesend: 7,<br />
Ja-Stimmen: 7, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Mit Beschluss-Nr. 17/11/09/09-14 stimmen die Gemeinderäte der 1. Satzung<br />
der Gemeinde Ettersburg zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde<br />
Ettersburg zu. Die beschlossene 1. Änderung der Hauptsatzung ist Bestandteil<br />
der Niederschrift vom 24.11.2009.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzl. Anzahl GR: 9, davon anwesend: 7,<br />
Ja-Stimmen: 7, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Mit Beschluss-Nr. 18/11/09/09-14 wird der Geschäftsordnung für den<br />
Gemeinderat der Gemeinde Ettersburg zugestimmt. Die Ergänzung ist in der<br />
Niederschrift vom 24.11.2009 vermerkt. Die beschlossene Geschäftsordnung<br />
ist Bestandteil der Niederschrift vom 24.11.2009.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzl. Anzahl GR: 9, davon anwesend: 7,<br />
Ja-Stimmen: 7, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Mit Beschluss-Nr. 19/11/09/09-14 bestellt der Gemeinderat Ettersburg<br />
Herrn Glowig als Verbandsrat und Herrn Anger als stellv. Verbandsrat für die<br />
Verbandsver samm lung des Abwasserzweckverbandes Nordkreis Weimar.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzl. Anzahl GR: 9, davon anwesend: 7,<br />
Ja-Stimmen: 7, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Mit Beschluss-Nr. 20/11/09/09-14 bestellt der Gemeinderat Ettersburg Herrn<br />
Karsten Klever als Mitglied in den Haushalts- und Finanzausschuss der Gemeinde<br />
Ettersburg.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzl. Anzahl GR: 9, davon anwesend: 7,<br />
Ja-Stimmen: 7, Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0<br />
Mit Beschluss-Nr. 21/11/09/09-14 beschließen die Gemeinderäte die Friedhofssatzung<br />
der Gemeinde Ettersburg. Die Ergänzung wird in der Niederschrift vom<br />
24.11.2009 vermerkt. Die beschlossene Satzung ist Bestandteil der Niederschrift<br />
vom 24.11.2009.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzl. Anzahl GR: 9, davon anwesend: 8,<br />
Ja-Stimmen: 8, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Mit Beschluss-Nr. 22/11/09/09-14 erteilt der Gemeinderat von Ettersburg den<br />
Zu schlag für die Sanierung des Daches am Sportlerheim an die Holzbau Zimmerei<br />
Uwe Becker GmbH aus Kleinobringen mit einem Bruttopreis von 12.065,33 Euro<br />
als wirtschaftlichster Bieter.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzl. Anzahl GR: 9, davon anwesend: 8,<br />
Ja-Stimmen: 8, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Mit Beschluss-Nr. 23/11/09/09-14 bestätigt der Gemeinderat Ettersburg den<br />
bean tragten Zuschuss in Höhe von 300,- Euro an den FSV 46 Ettersburg<br />
- 27 -<br />
K R A U T H E I M / Haindorf<br />
Bürgermeister: Axel Schneider<br />
Beigeordneter: Wolfgang Bock Gemeindeanschrift: An der Lache 110, 99439 Krautheim<br />
Bekanntmachung<br />
der Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Krautheim<br />
für das Haushaltsjahr 2009<br />
Auf Grund des § 60 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde<br />
Krautheim folgende Nachtragshaushaltssatzung:<br />
§ 1<br />
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden<br />
erhöht<br />
um<br />
€<br />
vermindert<br />
um<br />
€<br />
und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes<br />
einschl. der Nachträge<br />
gegenüber<br />
bisher<br />
€<br />
nunmehr<br />
festgesetzt<br />
auf<br />
€<br />
a) im Verwaltungshaushalt<br />
die Einnahmen 39.500 0 406.800 446.300<br />
die Ausgaben 43.500 - 4.000 406.800 446.300<br />
b) im Vermögenshaushalt<br />
die Einnahmen 37.850 - 3.380 21.720 56.190<br />
die Ausgaben 34.470 0 21.720 56.190<br />
Amtliches<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
zur Auszeich nung der Ehrenamtlichen des Vereines. Der Sportverein legt<br />
eine Vorschlagsliste der Auszuzeichnenden vor, der Gemeinderat wird die<br />
Auszeichnungen vornehmen.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzl. Anzahl GR: 9, davon anwesend: 8,<br />
Ja-Stimmen: 8, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Mit Beschluss-Nr. 24/11/09/09-14 gibt der Gemeinderat Ettersburg seine<br />
Zustimmung zur Aufstellung von Hinweisschildern wie beantragt. An der Ecke<br />
Kleintierpraxis wird ein Hinweisschild mit der Aufschrift „Parken Schloss Ettersburg<br />
300 m“ aufgestellt. Weiterhin werden 2 Hinweisschilder mit der Aufschrift „Zufahrt<br />
Schloss Ettersburg“ aufgestellt. Die Standorte der beiden Hinweisschilder befi nden<br />
sich an der Umgehungsstraße und an der Kreuzung Hauptstraße.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzl. Anzahl GR: 9, davon anwesend: 8,<br />
Ja-Stimmen: 8, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Mit Beschluss-Nr. 25/11/09/09-14 beschließt der Gemeinderat Ettersburg die<br />
Fällung der im Sachverhalt angeführten 5 Bäume und Todholzbeseitigung, um die<br />
öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht zu gefährden. Die Leistungen werden<br />
an die Firma Mächold vergeben. Die Ersatzpfl anzungen sind nach Vorgabe des<br />
Umwelt amtes Apolda bis zum Frühjahr 2010 zu leisten.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzl. Anzahl GR: 9, davon anwesend: 8,<br />
Ja-Stimmen: 8, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Mit Beschluss-Nr. 27/11/09/09-14 stimmt der Gemeinderat von Ettersburg der<br />
Befreiung von der bauordnungsrechtlichen Festsetzung Teil B Punkt 2.3. zulässige<br />
Farben der Dacheindeckung für das Flurstück <strong>15</strong>1/6 Auf dem Kesslinge zu.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzl. Anzahl GR: 9, davon anwesend: 8,<br />
Ja-Stimmen: 8, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Mit Beschluss-Nr. 28/11/09/09-14 erteilt der Gemeinderat von Ettersburg das<br />
Einvernehmen zum Umbau am Wohnhaus auf dem Flurstück 58.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzl. Anzahl GR: 9, davon anwesend: 8,<br />
Ja-Stimmen: 8, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Nichtamtliches<br />
Wichtige Termine<br />
Altpapier: Montag, 25.01.2010<br />
Fahrbibliothek: Mittwoch, 27.01.2010, 14.30 – <strong>15</strong>.00 Uhr<br />
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger!<br />
Ein frohes und besinnliches Weihnachsfest<br />
sowie ein glückliches, gesundes und erfolgreiches<br />
Neues Jahr 2010<br />
wünscht Ihnen der gesamte Gemeinderat und Ihr<br />
Bürgermeister W. Mitsch<br />
Telefon: (036451) 60461<br />
Sprechzeit: Dienstag 17 - 18 Uhr<br />
§ 2<br />
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und<br />
Investi- tionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird gegenüber<br />
der bisherigen Fest setzung nicht geändert. Es sind keine Kreditaufnahmen<br />
vorgesehen.<br />
§ 3<br />
Der Gesamtbetrag der Verpfl ichtungermächtigungen wird gegenüber der<br />
bisherigen Festsetzung in Höhe von 0,00 Euro nicht verändert.<br />
§ 4<br />
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt geändert:<br />
- Grundsteuer A, gegenüber bisher 230 v.H. auf nunmehr 230 v.H.<br />
- Grundsteuer B, gegenüber bisher 330 v.H. auf nunmehr 330 v.H.<br />
- Gewerbesteuer, gegenüber bisher 340 v.H. auf nunmehr 340 v.H.<br />
§ 5<br />
Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite aufgenommen werden dürfen,<br />
bleibt unverändert in Höhe von 55.000,00 Euro bestehen.<br />
§ 6<br />
Der ursprünglich beschlossene Stellenplan gilt unverändert weiter.<br />
§ 7<br />
Diese Nachtragssatzung tritt mit dem 1. Januar 2009 in Kraft.
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
Krautheim, den 07.12.2009<br />
Gemeinde Krautheim<br />
gez. Schneider<br />
Bürgermeister<br />
1. Beschluss- und Genehmigungsvermerk<br />
Der Gemeinderat Krautheim hat in der Sitzung am 02.12.2009 unter der<br />
Beschluss- Nr. 32/12/09/09-14 die erste Nachtragshaushaltssatzung für das<br />
Jahr 2009, einschl. der Anlagen beschlossen.<br />
Diese Nachtragshaushaltssatzung enthielt keine genehmigungspfl ichtigen<br />
Teile.<br />
Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Weimarer Land hat mit Schreiben<br />
vom 04.12.2009 die Nachtragshaushaltssatzung bestätigt, der vorfristigen<br />
Bekannt machung wurde zugestimmt.<br />
2. Auslegungshinweis<br />
Nach § 57 ThürKO liegen die Nachtragsunterlagen in der Zeit ab 04.01.2010<br />
für zwei Wochen öffentlich aus und werden bis zur Entlastung und<br />
Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres nach<br />
§ 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Ein sichtnahme zur Verfügung gehalten. Die<br />
Auslegung erfolgt in der VGem Berlstedt, Hauptstr. 23, Zimmer 5 während<br />
der allgemeinen Geschäftszeiten. (siehe Seite 1 des Gemeindejournals).<br />
gez. Schneider<br />
Bürgermeister<br />
Bekanntmachung<br />
der Friedhofssatzung der Gemeinde Krautheim<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde Krautheim hat in seiner Sitzung vom 02.12.2009<br />
aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
8. April 2009 (GVBl. S. 345) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes<br />
vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) folgende Satzung für den Friedhof der<br />
Gemeinde Krautheim erlassen:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde<br />
Krautheim gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:<br />
a) in Krautheim,<br />
b) in Haindorf.<br />
(2) Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet. Zur Verwaltung bedient<br />
sie sich entsprechend § 47 Abs. 2 ThürKO der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Berlstedt.<br />
§ 2 Friedhofszweck<br />
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pfl ege der Gräber im Andenken<br />
an die Verstorbenen.<br />
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die<br />
1. bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Krautheim waren oder<br />
2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder<br />
3. innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem<br />
Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.<br />
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der<br />
Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht<br />
nicht.<br />
§ 3 Schließung und Entwidmung<br />
(1) Die Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für<br />
weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung<br />
zugeführt (Entwidmung) werden.<br />
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.<br />
Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in<br />
Erd- oder Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die<br />
restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag<br />
eine andere Erd- oder Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann<br />
er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Ruhezeit<br />
noch nicht abgelaufen ist.<br />
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der<br />
Toten verloren. Die in den Erd- oder Urnengrabstätten Bestatteten werden,<br />
falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in<br />
andere Grabstätten umgebettet.<br />
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der<br />
Nutzungs berechtigte einer Erd- oder Urnengrabstätte erhält außerdem einen<br />
schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen<br />
Aufwand zu ermitteln ist.<br />
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.<br />
Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urneneinzelgrabstätten einem<br />
Angehörigen des Verstorbenen, bei Erd- oder Urneneinzelgrabstätten dem<br />
Nutzungsberechtigten mitzuteilen.<br />
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher<br />
Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen<br />
Friedhof/ Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand<br />
des Nutzungsrechtes.<br />
- 28 -<br />
II. Ordnungsvorschriften<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
§ 4 Öffnungszeiten<br />
Die Friedhöfe sind während der durch die Gemeinde festgesetzten Zeiten für den<br />
Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang am Friedhofseingang<br />
bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Gemeinde getroffen<br />
werden.<br />
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu<br />
ver halten. Den Anordnungen des Aufsichtsbefugten ist Folge zu leisten.<br />
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:<br />
1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere<br />
Er - laubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind<br />
Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde,<br />
2. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />
auszuführen,<br />
3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige<br />
bei der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografi eren,<br />
4. Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen<br />
von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />
5. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und<br />
zu beschädigen sowie Rasenfl ächen und Grabstätten unberechtigterweise<br />
zu betreten,<br />
6. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb des hierfür vorgesehenen Platzes<br />
abzulegen,<br />
7. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.<br />
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des<br />
Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende<br />
Veranstal tun gen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens<br />
eine Woche vor Durchführung anzumelden.<br />
(4) Für die Anzeige nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer<br />
Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die<br />
einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG).<br />
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Gemeinde die Beauftragung von Dienstleistungs<br />
erbringern (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der<br />
Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende)<br />
anzuzeigen.<br />
(2) Tätig werden können solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher,<br />
betrieb licher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.<br />
(3) Die Gemeinde kann Dienstleistungserbringer allgemein oder im Einzelfall die<br />
gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese<br />
a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder<br />
b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführt haben.<br />
(4) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden<br />
von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird<br />
diesen zugerechnet.<br />
(5) Die Dienstleistungserbringer und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung<br />
und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber<br />
haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang<br />
mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.<br />
(6) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der<br />
Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde<br />
vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an<br />
Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu<br />
beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten<br />
in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten<br />
November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Gemeinde<br />
kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.<br />
(7) Die für die Arbeiten erfolderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf<br />
dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Gemeinde genehmigten<br />
Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits-<br />
und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.<br />
Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-,<br />
Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht<br />
an der Wasserentnahmestelle des Friedhofs gereinigt werden.<br />
(8) Für die Anzeige nach Abs. 2 Nr. 2 gelten die Bestimmungen des Thüringer<br />
Verwaltungs- verfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die<br />
einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG).<br />
III. Bestattungsvorschriften<br />
§ 7 Anzeigepfl icht und Bestattungszeit<br />
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde<br />
anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen<br />
beizufügen.<br />
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erd- oder Urneneinzelgrabstätte<br />
beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />
(3) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit<br />
den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder<br />
Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die<br />
Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage<br />
auf einander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfi nden.<br />
(4) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die<br />
Einäscherung vorzulegen.
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
§ 8 Särge<br />
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes<br />
Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen<br />
und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht<br />
verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.<br />
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß<br />
0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die<br />
Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.<br />
§ 9 Ausheben der Gräber<br />
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber wird den Bestattungspfl ichtigen bzw.<br />
Nutzungsberechtigten übertragen. Sie haben sich hierzu eines Bestattungsunternehmens<br />
zu bedienen. Das beauftragte Bestattungsunternehmen zeigt<br />
der Gemeinde die Beauftragung sowie die Erstellung der Grabstelle rechtzeitig<br />
vor der Bestattung an, so dass die ordnungsgemäße Herrichtung kontrolliert<br />
werden kann.<br />
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfl äche (ohne Hügel)<br />
bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der<br />
Urne mindestens 0,50 m.<br />
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30<br />
m starke Erdwände getrennt sein.<br />
(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile,<br />
Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens<br />
0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.<br />
§ 10 Ruhezeit<br />
Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre.<br />
§ 11 Umbettungen<br />
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen<br />
gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die<br />
Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden,<br />
bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei<br />
Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben<br />
unberührt.<br />
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste<br />
können nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten<br />
umgebettet werden.<br />
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige<br />
Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 13 Abs.<br />
4 bzw. § 14 Abs. 2 vorzulegen. Die Durchführung der Umbettung wird auf den<br />
Antragsteller übertragen. Er hat sich hierzu eines Bestattungsunternehmens<br />
zu bedienen. Das beauftragte Bestattungsunternehmen zeigt der Gemeinde<br />
die Beauftragung sowie den Zeitpunkt der Umbettung rechtzeitig vor der<br />
Ausführung an. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die<br />
an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen,<br />
hat der Antragsteller zu tragen.<br />
(5) Bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 24 Abs. 1 Satz 4 können Leichen<br />
und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in<br />
eine Urnengrabstätte/Erdgrabstätte umgebettet werden.<br />
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung<br />
nicht unterbrochen oder gehemmt.<br />
(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur<br />
aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.<br />
IV. Grabstätten<br />
§ 12 Arten der Grabstätten<br />
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.<br />
An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.<br />
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in<br />
a) Erdgrabstätten,<br />
b) Urnengrabstätten,<br />
c) Ehrengrabstätten.<br />
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage<br />
nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.<br />
§ 13 Erdgrabstätten<br />
(1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf<br />
Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen und deren<br />
Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an<br />
Erdgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.<br />
(2) Erdgrabstätten werden als Einzel- oder Doppelgrabstätten, als Einfachgräber<br />
vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden.<br />
Die Grabstätten haben eine Länge von 2,10 m. Eine Einzelgrabstelle darf<br />
0,90 m und eine Doppelgrabstelle 2,40 m breit sein.<br />
(3) Während der Ruhezeit können auf Erdgrabstätten Urnen beigesetzt werden,<br />
wenn das Nutzungsrecht für die Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit<br />
der beizusetzenden Urne wieder erworben worden ist. Die Zahl der Urnen<br />
richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Die für eine Urne bestimmte<br />
Mindestfl äche beträgt 0,25 m². Weitere Bestattungen sind erst nach Ablauf<br />
der letzten Ruhezeit und dem Wiedererwerb der Grabstätte für eine weitere<br />
Ruhezeit möglich.<br />
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.<br />
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte<br />
3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen<br />
Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und<br />
durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte<br />
hingewiesen.<br />
- 29 -<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
(6) Das Nutzungsrecht kann in der Regel über die Ruhezeit hinaus<br />
wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur auf<br />
die gesamte Grabstätte möglich.<br />
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den<br />
Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen<br />
Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch<br />
schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige<br />
Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge<br />
auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren<br />
Zustimmung über:<br />
a) auf den überlebenden Ehegatten,<br />
b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,<br />
c) auf den Partner einier auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,<br />
d) auf die Kinder,<br />
e) auf die Stiefkinder,<br />
f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,<br />
g) auf die Eltern,<br />
h) auf die (vollbürtigen) Geschwister,<br />
i) auf die Stiefgeschwister,<br />
j) auf die nicht unter a) – i) fallenden Erben.<br />
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.<br />
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf<br />
eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen<br />
übertragen.<br />
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb<br />
auf sich umschreiben zu lassen.<br />
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und<br />
der dazu ergangenen Reglungen das Recht, in der Erdgrabstätte beigesetzt<br />
zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und<br />
über die Art der Gestaltung und der Pfl ege der Grabstätte zu entscheiden.<br />
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten<br />
Grabstätten darf es erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben<br />
werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.<br />
(12) Das Ausmauern von Erdgrabstätten ist nicht zulässig.<br />
§ 14 Urnengrabstätten<br />
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in<br />
a) Urneneinzelgrabstätten,<br />
b) Erdgrabstätten.<br />
(2) Urneneinzelgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten,<br />
an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit durch<br />
Aushändigung einer Verleihungsurkunde verliehen und deren Lage gleichzeitig<br />
im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in<br />
einer Urneneinzelgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der<br />
Größe der Grabstätte. Die für eine Urne bestimmte Mindestfl äche beträgt 0,25<br />
qm. Die zweite und jede weitere Asche kann beigesetzt werden, nachdem<br />
das Nutzungsrecht bis zum Ende der Ruhezeit der beizusetzenden Asche<br />
verlängert wurde.<br />
(3) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten<br />
(einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.<br />
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt,<br />
gelten die Vorschriften für die Erdgrabstätten entsprechend auch für<br />
Urnengrabstätten.<br />
V. Gestaltung der Grabstätten<br />
§ <strong>15</strong> Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen,<br />
dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde<br />
des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt<br />
werden.<br />
(2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz.<br />
§ 16 Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen<br />
(1) Die Grabmale und baulichenAnlagen unterliegen unbeschadet der<br />
Bestimmungen des § <strong>15</strong> in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung<br />
an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke<br />
der Grabmale beträgt ab 0,40 bis 1,0 m Höhe 0,14 m; ab 1,01 m bis 1,50 m<br />
Höhe 0,16 m und ab 1,51 m Höhe 0,18 m.<br />
(2) Die Gemeinde kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies<br />
aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.<br />
§ 17 Zustimmung<br />
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen<br />
schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Auch provisorische Grabmale sind<br />
genehmigungspfl ichtig, wenn sie größer als 0,<strong>15</strong> m x 0,30 m sind.<br />
(2) Der Antragssteller hat sein Nutzungsrecht für die Grabstätte nachzuweisen.<br />
Die Genehmigung ist unter Vorlage von Skizzen oder Zeichnungen in<br />
doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Skizzen bzw.<br />
Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und<br />
Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift<br />
ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder<br />
Modelle vorzulegen.<br />
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen<br />
bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde.<br />
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche<br />
Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden<br />
ist.<br />
(5) Die nichtzustimmungspfl ichtigen provisorischen Grabmale sind nur als<br />
naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger<br />
als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.<br />
(6) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den<br />
Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.<br />
§ 18 Ersatzvornahme<br />
Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben<br />
nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und<br />
Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich<br />
nicht erteilt wird. Die Gemeinde kann den für ein Grab Sorgepfl ichtigen oder<br />
Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die<br />
Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig<br />
Folge geleistet, so kann die Gemeinde auf Kosten der Berechtigten die Anlage<br />
entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird,<br />
kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383<br />
ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.<br />
§ 19 Fundamentierung und Befestigung<br />
(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein<br />
anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen,<br />
dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber<br />
nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche<br />
Anlagen entsprechend.<br />
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die<br />
Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Gemeinde gleichzeitig<br />
mit der Zustimmung nach § 16. Die Gemeinde kann überprüfen, ob die<br />
vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.<br />
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die<br />
Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 16.<br />
(4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der<br />
Gemeinde durch Rüttelproben überprüft.<br />
§ 20 Unterhaltung<br />
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem<br />
und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der<br />
jeweilige Nutzungsberechtigte.<br />
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen<br />
oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen<br />
verpfl ichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann<br />
die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.<br />
B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz<br />
schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden<br />
angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder<br />
Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde<br />
ist verpfl ichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der<br />
Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu<br />
ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und<br />
ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat<br />
aufgestellt wird.<br />
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen<br />
von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.<br />
(4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der<br />
Gemeinde durch eine Druckprobe überprüft.<br />
§ 21 Entfernung<br />
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher<br />
Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.<br />
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit der Erd- oder Urneneinzelgrabstätten oder nach<br />
der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und<br />
sonstige bauliche Anlagen durch den Nutzungsberechtigten in Eigenleistung<br />
oder durch Beauftragung eines Unternehmens fachgerecht auf eigene Kosten<br />
zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit soll durch schriftliche Mitteilung<br />
der Gemeinde hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen<br />
drei Monaten, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen<br />
zu lassen. Die Gemeinde ist nicht verpfl ichtet, das Grabmal oder sonstige<br />
bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen<br />
gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies<br />
bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung<br />
des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.<br />
Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige<br />
Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.<br />
(3) Die Gemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grab male<br />
einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen<br />
Kosten entfernen zu lassen.<br />
VI. Herrichtung und Pfl ege der Grabstätten<br />
§ 22 Herrichtung und Unterhaltung<br />
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § <strong>15</strong> hergerichtet<br />
und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend<br />
für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von<br />
den Grabstätten zu entfernen.<br />
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem<br />
besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung<br />
anzupassen.<br />
- 30 -<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
Die Grabstätten dürfen nur mit Pfl anzen bepfl anzt werden, die andere<br />
Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.<br />
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Erd- und Urneneinzelgrabstätten<br />
der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpfl ichtung erlischt mit<br />
dem Ablauf des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt.<br />
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen<br />
schriftli chen Zustimmung der Gemeinde. Der Antragsteller hat bei Erd- und<br />
Urneneinzelgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst<br />
anlegen und pfl egen oder damit einen Dritten (z. B. Friedhofsgärtner)<br />
beauftragen.<br />
(6) Die Erd- und Urneneinzelgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten<br />
nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.<br />
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen<br />
außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.<br />
(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher<br />
Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpfl ege sind<br />
verboten.<br />
(9) Nicht zugelassen sind inbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie<br />
das Aufstellen von eigenen Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör<br />
(z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material)<br />
ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten<br />
Behältern zu entsorgen.<br />
(10) Die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegt<br />
unbeschadet den Bestimmungen von Abs. 1 bis 9 und des § <strong>15</strong> keinen<br />
zusätzlichen Anforderungen.<br />
§ 23 Vernachlässigung der Grabpfl ege<br />
(1) Wird eine Erd- oder Urneneinzelgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet<br />
oder gepfl egt, hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung<br />
durch die Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen<br />
Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht<br />
ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung<br />
auf die Verpfl ichtung zur Herrichtung und Pfl ege hingewiesen.<br />
Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf<br />
der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen.<br />
Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpfl ichtung nicht nach, kann<br />
die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung<br />
bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In<br />
dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das<br />
Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten<br />
seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.<br />
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird<br />
die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt<br />
oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeinde den<br />
Grabschmuck entfernen.<br />
VII. Trauerfeiern<br />
§ 24 Trauerfeier<br />
(1) Die Trauerfeiern können am Grab oder an einer anderen im Freien<br />
vorgesehenen Stelle abgehalten werden.<br />
(2) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der<br />
vorherigen Genehmigung durch die Gemeinde.<br />
VIII. Schlussvorschriften<br />
§ 25 Alte Rechte<br />
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung<br />
bereits verfügt hat, richten sich die Ruhe- bzw. Nutzungszeit und die<br />
Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.<br />
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von<br />
unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Ruhezeiten nach<br />
§ 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden<br />
jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und<br />
der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.<br />
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.<br />
§ 26 Haftung<br />
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße<br />
Benutzung des Friedhofes, seiner Einrichtung, durch dritte Personen oder durch<br />
Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober<br />
Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.<br />
§ 27 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,<br />
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält<br />
oder die Anordnung der Gemeinde nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),<br />
c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2<br />
1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,<br />
2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />
ausführt,<br />
3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografi ert,<br />
4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von<br />
Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />
5. den Friedhof oder seine Einrichtung verunreinigt oder beschädigt oder<br />
Rasenfl ächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,<br />
6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb des hierfür vorgesehenen Platzes<br />
ablegt,
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
7. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,<br />
8. entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde<br />
durchführt.<br />
d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht anzeigt (§ 6)<br />
e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),<br />
f) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält<br />
(§ 16),<br />
g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet<br />
oder verändert (§ 17),<br />
h) Grabmale ohne Zustimmung der Gemeinde entfernt (§ 21 Abs. 1),<br />
i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält<br />
(§§ 19, 20 und 21),<br />
j) Pfl anzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 22 Abs. 8),<br />
k) Grabstätten entgegen § 22 herrichtet und unterhält,<br />
l) Grabstätten vernachlässigt (§ 23),<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet<br />
werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom<br />
22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) in der jeweils geltenden Fassung, fi ndet<br />
Anwendung.<br />
§ 28 Gebühren<br />
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner<br />
Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung<br />
zu entrichten.<br />
§ 29 Gleichstellungsklausel<br />
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in<br />
männlicher als auch weiblicher Form.<br />
§ 30 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig<br />
tritt die Friedhofssatzung vom 17.12.1991 und alle übrigen entgegenstehenden<br />
ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.<br />
Krautheim, den 22.12.2009<br />
Gemeinde Krautheim<br />
gez. Schneider, Bürgermeister<br />
Rechtsaufsichtlich angezeigt am 08.12.2009.<br />
Die Kommunalaufsicht des Kreises Weimarer Land hat mit Schreiben vom<br />
09.12.2009 der vorzeitigen Veröffentlichung der Satzung nach § 21 Abs. 3<br />
ThürKO zugestimmt.<br />
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaften Berlstedt und<br />
Buttelstedt „Gemeindejournal“: <strong>15</strong>. Ausgabe vom 22.12.2009<br />
Bekanntmachung<br />
der Beschlüsse der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates<br />
Krautheim vom 02.09.2009<br />
Mit Beschluss-Nr. 29/09/09/09-14 stimmt der Gemeinderat Krautheim der<br />
Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderates Krautheim<br />
vom 08.07.2009 in Form und Inhalt zu.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Gesetzliche Zahl der GR: 7, anwesend waren: 4,<br />
Ja-Stimmen: 4, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Bekanntmachung<br />
der Beschlüsse der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates<br />
Krautheim vom 02.12.2009<br />
Mit Beschluss-Nr. 32/12/09/09-14 stimmt der Gemeinderat Krautheim der<br />
Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 02.09.2009 in Form und Inhalt zu.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Gesetzliche Zahl der GR: 7, anwesend waren: 5,<br />
Ja-Stimmen: 5, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Mit Beschluss- Nr. 33/12/09/09-14 beschließt der Gemeinderat Krautheim die 1.<br />
Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2009 einschließlich der Anlagen.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Gesetzliche Zahl der GR: 7, anwesend waren: 6,<br />
Ja-Stimmen: 6, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
- 31 -<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
Mit Beschluss-Nr. 34/12/09/09-14 stimmen die Gemeinderäte der 2. Satzung der<br />
Gemeinde Krautheim zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Krautheim<br />
zu. Vorgenommene Änderungen werden in der Niederschrift vom 02.12.2009<br />
vermerkt. Die beschlossene 2. Änderung der Hauptsatzung ist Bestandteil des<br />
Beschlusses und der Niederschrift vom 02.12.2009.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Gesetzliche Zahl der GR: 7, anwesend waren: 6,<br />
Ja-Stimmen: 6, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Mit Beschluss-Nr. 35/12/09/09-14 beschließen die Gemeinderäte die<br />
Friedhofssatzung der Gemeinde Krautheim. Die vorgenommenen Änderungen<br />
werden in der Niederschrift vom 02.12.2009 vermerkt. Die beschlossene Satzung<br />
ist Bestandteil des Beschlusses und der der Niederschrift vom 02.12.2009.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Gesetzliche Zahl der GR: 7, anwesend waren: 6,<br />
Ja-Stimmen: 6, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Mit Beschluss Nr. 36/12/09/09-14 erfolgt die Bestätigung des Gemeinderates<br />
Krautheim zu der von den Eigentümern des Flurstückes 777/7 beantragten<br />
Erstattung des Anteils in Höhe von 855, 21 €, welche die anteilmäßigen Erschließungskosten<br />
der noch nicht verkauften Grundstücke 172/12 und der Teilfl äche<br />
172/10 beinhaltet.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Gesetzliche Zahl der GR: 7, anwesend waren: 6,<br />
Ja-Stimmen: 6, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Mit Beschluss Nr. 37/12/09/09-14 erfolgt die Bestätigung des Gemeinderates<br />
Krautheim zu der von den Eigentümern des Flurstückes 777/6 beantragten Erstattung<br />
des Anteils in Höhe von 855, 21 €.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Gesetzliche Zahl der GR: 7, anwesend waren: 6,<br />
Ja-Stimmen: 6, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Mit Beschluss- Nr. 38/12/09/09-14 bestellt der Gemeinderat Krautheim Herrn<br />
Marko Künzer als Verbandsrat und Herrn Gerhard Ulrich als stellv. Verbandsrat für<br />
die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Nordkreis Weimar.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Gesetzliche Zahl der GR: 7, anwesend waren: 6,<br />
Ja-Stimmen: 6, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Mit Beschluss Nr. 41/12/09/09-14 erteilt der Gemeinderat Krautheim das gemeindlliche<br />
Einvernehmen zur Errichtung eines Carports auf dem Flurstück 6 „Am<br />
Hopfenberge“.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Gesetzliche Zahl der GR: 7, anwesend waren: 6,<br />
Ja-Stimmen: 6, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Nichtamtliches<br />
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger!<br />
Ein frohes und besinnliches Weihnachsfest sowie ein<br />
glückliches, gesundes und erfolgreiches Neues Jahr 2010<br />
wünscht Ihnen der gesamte Gemeinderat und Ihr<br />
Bürgermeister A. Schneider<br />
Wichtige Termine<br />
Altpapier: Dienstag, 26.01.2010<br />
Fahrbibliothek: Freitag, 29.01.2010,<br />
Krautheim von <strong>15</strong>.45 – 16.<strong>15</strong> Uhr<br />
Haindorf von 14.30 – <strong>15</strong>.45 Uhr<br />
S T A D T N E U M A R K<br />
Bürgermeister: Ronald Runge Telefon: (036452) 7 22 82<br />
1. Beigeordneter: Jörg Geibert Gemeindeanschrift: Am alten Gutshof 1, 99439 Neumark Sprechzeit: Sprechzeit: Dienstag 18 - 19 Uhr<br />
2. Beigeordneter: Egon Meier<br />
Beschluss<br />
der öffentlichen Sitzung des Stadtrates Neumark<br />
vom 09.12.2009<br />
Mit Beschluss-Nr. 30/12/2009 beschließt der Stadtrat Neumark, dass keine<br />
Notwendigkeit zum Erwerb eines neuen Multicars besteht und dass kein<br />
neuer Leasingvertrag abgeschlossen werden soll.<br />
Amtliches<br />
Abstimmungsergebnis: gesetzliche Anzahl der Stadtratsmitglieder: 7, davon<br />
anwesend: 5, Ja-Stimmen: 5, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
Nichtamtliches<br />
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger!<br />
Ein frohes und besinnliches Weihnachsfest sowie ein<br />
glückliches, gesundes und erfolgreiches<br />
Neues Jahr 2010<br />
wünscht Ihnen der gesamte Gemeinderat und Ihr<br />
Bürgermeister R. Runge<br />
- 32 -<br />
R A M S L A<br />
Amtliches<br />
Wichtige Termine<br />
Altpapier: Dienstag, 12.01.2010<br />
Fahrbibliothek: Freitag, 22.01.2010, 16.55 – 17.45 Uhr<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
Sehr geehrte Einwohner der Stadt Neumark,<br />
am Samstag, den 09.01.2010, um 17.30 Uhr, fi ndet in Neumark im Bauhof/<br />
Bolzplatz das traditionelle Weihnachtsbaumverbrennen statt.<br />
Alle Einwohner der Stadt Neumarkk sind dazu herzlich eingeladen.<br />
Die Kameraden der Freiw. Feuerwehr Neumark<br />
Bürgermeister: Dr. Thomas Basche Telefon: (036452) 7 24 98<br />
Beigeordneter: Günther Schmidt Gemeindeanschrift: Ottmannshauser Str. 100, 99439 Ramsla Sprechzeit: Montag: 16:30 - 17:30 Uhr<br />
Bekanntmachung<br />
der Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Ramsla<br />
für das Haushaltsjahr 2009<br />
Auf Grund des § 60 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde<br />
Ramsla folgende Nachtragshaushaltssatzung:<br />
§ 1<br />
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden<br />
erhöht<br />
um<br />
€<br />
vermindert<br />
um<br />
€<br />
und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes<br />
einschl. der Nachträge<br />
gegenüber<br />
bisher<br />
€<br />
nunmehr<br />
festgesetzt<br />
auf<br />
€<br />
a) im Verwaltungshaushalt<br />
die Einnahmen 52.000 - 36.100 309.617 325.517<br />
die Ausgaben <strong>15</strong>.900 0 309.617 325.517<br />
b) im Vermögenshaushalt<br />
die Einnahmen 6.714 - 119.174 314.837 202.377<br />
die Ausgaben 10.540 - 123.000 314.837 202.377<br />
§ 2<br />
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und<br />
Investi- tionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird gegenüber<br />
der bisherigen Fest setzung nicht geändert. Es sind keine Kreditaufnahmen<br />
vorgesehen.<br />
§ 3<br />
Der Gesamtbetrag der Verpfl ichtungermächtigungen wird gegenüber der<br />
bisherigen Festsetzung in Höhe von 0,00 Euro nicht geändert.<br />
§ 4<br />
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt geändert:<br />
- Grundsteuer A, gegenüber bisher 200 v.H. auf nunmehr 200 v.H.<br />
- Grundsteuer B, gegenüber bisher 300 v.H. auf nunmehr 300 v.H.<br />
- Gewerbesteuer, gegenüber bisher 300 v.H. auf nunmehr 300 v.H.<br />
§ 5<br />
Der ursprünglich beschlossene Stellenplan gilt unverändert weiter.<br />
§ 6<br />
Diese Nachtragssatzung tritt mit dem 1. Januar 2009 in Kraft.<br />
Ramsla, den 07.12.2009<br />
Gemeinde Ramsla<br />
gez. Dr. Basche, Bürgermeister<br />
1. Beschluss- und Genehmigungsvermerk<br />
Der Gemeinderat Ramsla hat in der Sitzung am 01.12.2009 unter der<br />
Beschluss-Nr. 51/12/2009 die erste Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr<br />
2009, einschl. der Anlagen beschlossen. Diese Nachtragshaushaltssatzung<br />
enthielt keine genehmigungspfl ichtigen Teile.<br />
Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Weimarer Land hat mit Schreiben<br />
vom 07.12.2009 die Nachtragshaushaltssatzung bestätigt, der vorfristigen<br />
Bekannt machung wurde zugestimmt.<br />
2. Auslegungshinweis<br />
Nach § 57 ThürKO liegen die Nachtragsunterlagen in der Zeit ab 4.1.2010 für<br />
zwei Wochen öffentlich aus und werden bis zur Entlastung und Beschlussfassung<br />
über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres nach § 80 Abs. 3<br />
Satz 1 ThürKO zur Ein sichtnahme zur Verfügung gehalten. Die Auslegung<br />
erfolgt in der VGem Berlstedt, Hauptstr. 23, Zimmer 5 während der allgemeinen<br />
Geschäftszeiten. (siehe Seite 1 des Gemeindejournals).<br />
gez. Dr. Basche<br />
Bürgermeister<br />
Bekanntmachung<br />
der Friedhofssatzung der Gemeinde Ramsla<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde Ramsla hat in seiner Sitzung vom 01.12.2009<br />
aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
8. April 2009 (GVBl. S. 345) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes<br />
vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) folgende Satzung für den Friedhof der<br />
Gemeinde Ramsla erlassen:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Ramsla<br />
gelegenen Friedhof.<br />
(2) Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet. Zur Verwaltung bedient sie sich<br />
entsprechend § 47 Abs. 2 ThürKO der Verwaltungsgemeinschaft Berlstedt.<br />
§ 2 Friedhofszweck<br />
(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pfl ege der Gräber im Andenken<br />
an die Verstorbenen.<br />
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die<br />
1. bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Ramsla waren oder<br />
2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder<br />
3. innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem<br />
Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.<br />
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der<br />
Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht<br />
nicht.<br />
§ 3 Schließung und Entwidmung<br />
(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für<br />
weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung<br />
zugeführt (Entwidmung) werden.<br />
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen<br />
ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen<br />
in Erd- oder Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für<br />
die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf<br />
Antrag eine andere Erd- oder Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt.<br />
Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen,<br />
soweit die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist.<br />
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der<br />
Toten verloren. Die in den Erd- oder Urnengrabstätten Bestatteten werden,<br />
falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in<br />
andere Grabstätten umgebettet.<br />
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der<br />
Nutzungs berechtigte einer Erd- oder Urnengrabstätte erhält außerdem einen<br />
schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen<br />
Aufwand zu ermitteln ist.<br />
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.<br />
Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urneneinzelgrabstätten einem<br />
Angehörigen des Verstorbenen, bei Erd- oder Urneneinzelgrabstätten dem<br />
Nutzungsberechtigten mitzuteilen.<br />
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher<br />
Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen<br />
Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand<br />
des Nutzungsrechtes.<br />
II. Ordnungsvorschriften<br />
§ 4 Öffnungszeiten<br />
Der Friedhof ist während der durch die Gemeinde festgesetzten Zeiten für den<br />
Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang am Friedhofseingang<br />
bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Gemeinde getroffen<br />
werden.<br />
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu<br />
verhalten. Den Anordnungen des Aufsichtsbefugten ist Folge zu leisten.
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:<br />
1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere<br />
Er laubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind<br />
Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde,<br />
2. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />
auszuführen,<br />
3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige<br />
bei der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografi eren,<br />
4. Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen<br />
von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />
5. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und<br />
zu beschädigen sowie Rasenfl ächen und Grabstätten unberechtigterweise<br />
zu betreten,<br />
6. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb des hierfür vorgesehenen Platzes<br />
abzulegen,<br />
7. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.<br />
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des<br />
Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende<br />
Veranstal tun gen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens<br />
eine Woche vor Durchführung anzumelden.<br />
(4) Für die Anzeige nach Abs. 2 Nr. 2 gelten die Bestimmungen des Thüringer<br />
Verwaltungs-Verfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die<br />
einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG).<br />
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Gemeinde die Beauftragung von Dienstleistungs<br />
erbringern (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der<br />
Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende)<br />
anzuzeigen.<br />
(2) Tätig werden können solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher,<br />
betrieb licher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.<br />
(3) Die Gemeinde kann Dienstleistungserbringer allgemein oder im Einzelfall die<br />
gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese<br />
a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder<br />
b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführt haben.<br />
(4) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden<br />
von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird<br />
diesen zugerechnet.<br />
(5) Die Dienstleistungserbringer und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung<br />
und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber<br />
haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang<br />
mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.<br />
(6) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der<br />
Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde<br />
vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an<br />
Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu<br />
beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten<br />
in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten<br />
November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Gemeinde<br />
kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.<br />
(7) Die für die Arbeiten erfolderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf<br />
dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Gemeinde genehmigten<br />
Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits-<br />
und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.<br />
Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-,<br />
Rest- und Verpackungsmaterial ablagern.<br />
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an der Wasserentnahmestelle des Friedhofs<br />
gereinigt werden.<br />
(8) Für die Anzeige nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer<br />
Verwaltungs-Verfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die<br />
einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG).<br />
III. Bestattungsvorschriften<br />
§ 7 Anzeigepfl icht und Bestattungszeit<br />
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde<br />
anzumelden.<br />
Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.<br />
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erd- oder Urneneinzelgrabstätte<br />
beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />
(3) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen<br />
und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft,<br />
der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen<br />
erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage auf einander, so<br />
kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfi nden.<br />
(4) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die<br />
Einäscherung vorzulegen.<br />
§ 8 Särge<br />
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes<br />
Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen<br />
und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht<br />
verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.<br />
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß<br />
0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die<br />
Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.<br />
- 33 -<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
§ 9 Ausheben der Gräber<br />
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber wird den Bestattungspfl ichtigen<br />
bzw. Nutzungsberechtigten übertragen. Sie haben sich hierzu eines<br />
Bestattungsunternehmens zu bedienen. Das beauftragte Bestattungsunternehmen<br />
zeigt der Gemeinde die Beauftragung sowie die Erstellung der<br />
Grabstelle rechtzeitig vor der Bestattung an, so dass die ordnungsgemäße<br />
Herrichtung kontrolliert werden kann.<br />
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfl äche (ohne Hügel)<br />
bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der<br />
Urne mindestens 0,50 m.<br />
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30<br />
m starke Erdwände getrennt sein.<br />
(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile,<br />
Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens<br />
0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.<br />
§ 10 Ruhezeit<br />
Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre.<br />
§ 11 Umbettungen<br />
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen<br />
gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die<br />
Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden,<br />
bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei<br />
Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben<br />
unberührt.<br />
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste<br />
können nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten<br />
umgebettet werden.<br />
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige<br />
Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 13 Abs.<br />
4 bzw. § 14 Abs. 2 vorzulegen. Die Durchführung der Umbettung wird auf den<br />
Antragsteller übertragen. Er hat sich hierzu eines Bestattungsunternehmens<br />
zu bedienen. Das beauftragte Bestattungsunternehmen zeigt der Gemeinde<br />
die Beauftragung sowie den Zeitpunkt der Umbettung rechtzeitig vor der<br />
Ausführung an. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die<br />
an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen,<br />
hat der Antragsteller zu tragen.<br />
(5) Bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 24 Abs. 1 Satz 4 können Leichen<br />
und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in<br />
eine Urnengrabstätte/Erdgrabstätte umgebettet werden.<br />
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung<br />
nicht unterbrochen oder gehemmt.<br />
(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur<br />
aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.<br />
IV. Grabstätten<br />
§ 12 Arten der Grabstätten<br />
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können<br />
Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.<br />
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in<br />
a) Erdgrabstätten,<br />
b) Urnengrabstätten,<br />
c) Ehrengrabstätten.<br />
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage<br />
nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.<br />
§ 13 Erdgrabstätten<br />
(1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag<br />
ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen und deren Lage<br />
im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an<br />
Erdgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.<br />
(2) Erdgrabstätten werden als Einzel- oder Doppelgrabstätten, als Einfachgräber<br />
vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Die<br />
Grabstätten haben eine Länge von 2,10 m. Eine Einzelgrabstelle darf 0,90<br />
m und eine Doppelgrabstelle 2,40 m breit sein.<br />
(3) Während der Ruhezeit können auf Erdgrabstätten Urnen beigesetzt werden,<br />
wenn das Nutzungsrecht für die Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit<br />
der beizusetzenden Urne wieder erworben worden ist. Die Zahl der Urnen<br />
richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Die für eine Urne bestimmte<br />
Mindestfl äche beträgt 0,25 m². Weitere Bestattungen sind erst nach Ablauf<br />
der letzten Ruhezeit und dem Wiedererwerb der Grabstätte für eine weitere<br />
Ruhezeit möglich.<br />
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.<br />
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte<br />
3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen<br />
Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und<br />
durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte<br />
hingewiesen.<br />
(6) Das Nutzungsrecht kann in der Regel über die Ruhezeit hinaus wiedererworben<br />
werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur auf die gesamte<br />
Grabstätte möglich.<br />
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den<br />
Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen<br />
Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch<br />
schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge<br />
auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren<br />
Zustimmung über:<br />
a) auf den überlebenden Ehegatten,<br />
b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,<br />
c) auf den Partner einier auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,<br />
d) auf die Kinder,<br />
e) auf die Stiefkinder,<br />
f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,<br />
g) auf die Eltern,<br />
h) auf die (vollbürtigen) Geschwister,<br />
i) auf die Stiefgeschwister,<br />
j) auf die nicht unter a) – i) fallenden Erben.<br />
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.<br />
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf<br />
eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen<br />
übertragen.<br />
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb<br />
auf sich umschreiben zu lassen.<br />
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und<br />
der dazu ergangenen Reglungen das Recht, in der Erdgrabstätte beigesetzt<br />
zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und<br />
über die Art der Gestaltung und der Pfl ege der Grabstätte zu entscheiden.<br />
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten<br />
Grabstätten darf es erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben<br />
werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.<br />
(12) Das Ausmauern von Erdgrabstätten ist nicht zulässig.<br />
§ 14 Urnengrabstätten<br />
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in<br />
a) Urneneinzelgrabstätten,<br />
b) Erdgrabstätten.<br />
(2) Urneneinzelgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten,<br />
an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit durch<br />
Aushändigung einer Verleihungsurkunde verliehen und deren Lage gleichzeitig<br />
im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in<br />
einer Urneneinzelgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der<br />
Größe der Grabstätte. Die für eine Urne bestimmte Mindestfl äche beträgt 0,25<br />
qm. Die zweite und jede weitere Asche kann beigesetzt werden, nachdem<br />
das Nutzungsrecht bis zum Ende der Ruhezeit der beizusetzenden Asche<br />
verlängert wurde.<br />
(3) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten<br />
(einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.<br />
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt,<br />
gelten die Vorschriften für die Erdgrabstätten entsprechend auch für<br />
Urnengrabstätten.<br />
V. Gestaltung der Grabstätten<br />
§ <strong>15</strong> Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen,<br />
dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde<br />
des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt<br />
werden.<br />
(2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz.<br />
§ 16 Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen<br />
(1) Die Grabmale und baulichenAnlagen unterliegen unbeschadet der<br />
Bestimmungen des § <strong>15</strong> in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung<br />
an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke<br />
der Grabmale beträgt ab 0,40 bis 1,0 m Höhe 0,14 m; ab 1,01 m bis 1,50 m<br />
Höhe 0,16 m und ab 1,51 m Höhe 0,18 m.<br />
(2) Die Gemeinde kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies<br />
aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.<br />
§ 17 Zustimmung<br />
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen<br />
schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Auch provisorische Grabmale sind<br />
genehmigungspfl ichtig, wenn sie größer als 0,<strong>15</strong> m x 0,30 m sind.<br />
(2) Der Antragssteller hat sein Nutzungsrecht für die Grabstätte nachzuweisen.<br />
Die Genehmigung ist unter Vorlage von Skizzen oder Zeichnungen in<br />
doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Skizzen bzw.<br />
Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und<br />
Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift<br />
ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder<br />
Modelle vorzulegen.<br />
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen<br />
ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die<br />
Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.<br />
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche<br />
Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden<br />
ist.<br />
(5) Die nichtzustimmungspfl ichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte<br />
Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2<br />
Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.<br />
(6) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften<br />
dieser Friedhofssatzung entspricht.<br />
- 34 -<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
§ 18 Ersatzvornahme<br />
Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben<br />
nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und<br />
Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich<br />
nicht erteilt wird. Die Gemeinde kann den für ein Grab Sorgepfl ichtigen oder<br />
Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die<br />
Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig<br />
Folge geleistet, so kann die Gemeinde auf Kosten der Berechtigten die Anlage<br />
entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird,<br />
kann die Gemeindeverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383<br />
ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.<br />
§ 19 Fundamentierung und Befestigung<br />
(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten<br />
Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie<br />
dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht<br />
umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen<br />
entsprechend.<br />
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die<br />
Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Gemeinde gleichzeitig<br />
mit der Zustimmung nach § 16. Die Gemeinde kann überprüfen, ob die<br />
vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.<br />
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.<br />
Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 16.<br />
(4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der<br />
Gemeinde durch Rüttelproben überprüft.<br />
§ 20 Unterhaltung<br />
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem<br />
und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der<br />
jeweilige Nutzungsberechtigte.<br />
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen<br />
oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen<br />
verpfl ichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann<br />
die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.<br />
B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz<br />
schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden<br />
angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder<br />
Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde<br />
ist verpfl ichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der<br />
Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu<br />
ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und<br />
ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat<br />
aufgestellt wird.<br />
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen<br />
von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.<br />
(4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der<br />
Gemeinde durch eine Druckprobe überprüft.<br />
§ 21 Entfernung<br />
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher<br />
Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.<br />
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit der Erd- oder Urneneinzelgrabstätten oder nach<br />
der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und<br />
sonstige bauliche Anlagen durch den Nutzungsberechtigten in Eigenleistung<br />
oder durch Beauftragung eines Unternehmens fachgerecht auf eigene Kosten<br />
zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit soll durch schriftliche Mitteilung<br />
der Gemeinde hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen<br />
drei Monaten, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen<br />
zu lassen. Die Gemeinde ist nicht verpfl ichtet, das Grabmal oder sonstige<br />
bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen<br />
gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies<br />
bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung<br />
des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.<br />
Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige<br />
Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.<br />
(3) Die Gemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grab male<br />
einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen<br />
Kosten entfernen zu lassen.<br />
VI. Herrichtung und Pfl ege der Grabstätten<br />
§ 22 Herrichtung und Unterhaltung<br />
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § <strong>15</strong> hergerichtet<br />
und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend<br />
für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von<br />
den Grabstätten zu entfernen.<br />
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem<br />
besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung<br />
anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pfl anzen bepfl anzt werden,<br />
die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht<br />
beeinträchtigen.<br />
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Erd- und Urneneinzelgrabstätten<br />
der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpfl ichtung erlischt mit<br />
dem Ablauf des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt.<br />
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen<br />
schriftli chen Zustimmung der Gemeinde. Der Antragsteller hat bei Erd- und<br />
Urneneinzelgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst<br />
anlegen und pfl egen oder damit einen Dritten (z. B. Friedhofsgärtner)<br />
beauftragen.<br />
(6) Die Erd- und Urneneinzelgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten<br />
nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.<br />
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen<br />
außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.<br />
(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher<br />
Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpfl ege sind<br />
verboten.<br />
(9) Nicht zugelassen sind inbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie<br />
das Aufstellen von eigenen Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör<br />
(z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material)<br />
ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten<br />
Behältern zu entsorgen.<br />
(10) Die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegt<br />
unbe schadet den Bestimmungen von Abs. 1 bis 9 und des § <strong>15</strong> keinen<br />
zusätzlichen Anforderungen.<br />
§ 23 Vernachlässigung der Grabpfl ege<br />
(1) Wird eine Erd- oder Urneneinzelgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet<br />
oder gepfl egt, hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung<br />
durch die Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen<br />
Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht<br />
ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung<br />
auf die Verpfl ichtung zur Herrichtung und Pfl ege hingewiesen.<br />
Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf<br />
der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen.<br />
Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpfl ichtung nicht nach, kann<br />
die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung<br />
bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In<br />
dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das<br />
Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten<br />
seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.<br />
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird<br />
die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt<br />
oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeinde den<br />
Grabschmuck entfernen.<br />
VII. Trauerfeiern<br />
§ 24 Trauerfeier<br />
(1) Die Trauerfeiern können am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen<br />
Stelle abgehalten werden.<br />
(2) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der<br />
vorherigen Genehmigung durch die Gemeinde.<br />
VIII. Schlussvorschriften<br />
§ 25 Alte Rechte<br />
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung<br />
bereits verfügt hat, richten sich die Ruhe- bzw. Nutzungszeit und die<br />
Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.<br />
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von<br />
unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Ruhezeiten nach<br />
§ 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden<br />
jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und<br />
der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.<br />
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.<br />
§ 26 Haftung<br />
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße<br />
Benutzung des Friedhofes, seiner Einrichtung, durch dritte Personen oder durch<br />
Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober<br />
Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.<br />
§ 27 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,<br />
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält<br />
oder die Anordnung der Gemeinde nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),<br />
c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2<br />
1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,<br />
2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />
ausführt,<br />
3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografi ert,<br />
4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von<br />
Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />
5. den Friedhof oder seine Einrichtung verunreinigt oder beschädigt oder<br />
Rasenfl ächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,<br />
6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb des hierfür vorgesehenen Platzes<br />
ablegt,<br />
7. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,<br />
8. entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde<br />
durchführt.<br />
d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),<br />
e) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält<br />
(§ 16),<br />
f) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet<br />
oder verändert (§ 17),<br />
- 35 -<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
g) Grabmale ohne Zustimmung der Gemeinde entfernt (§ 21 Abs. 1),<br />
h) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält<br />
(§§ 19, 20 und 21),<br />
i) Pfl anzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 22 Abs. 8),<br />
j) Grabstätten entgegen § 22 herrichtet und unterhält,<br />
k) Grabstätten vernachlässigt (§ 23),<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet<br />
werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom<br />
22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) in der jeweils geltenden Fassung, fi ndet<br />
Anwendung.<br />
§ 28 Gebühren<br />
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner<br />
Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung<br />
zu entrichten.<br />
§ 29 Gleichstellungsklausel<br />
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in<br />
männlicher als auch weiblicher Form.<br />
§ 30 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig<br />
tritt die Friedhofssatzung vom 03.11.1991 und alle übrigen entgegenstehenden<br />
ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.<br />
Ramsla, den 22.12.2009<br />
Gemeinde Ramsla<br />
gez. Dr. Basche, Bürgermeister<br />
Rechtsaufsichtlich angezeigt am 03.12.2009.<br />
Die Kommunalaufsicht des Kreises Weimarer Land hat mit Schreiben vom<br />
04.12.2009 der vorzeitigen Veröffentlichung der Satzung nach § 21 Abs. 3<br />
ThürKO zugestimmt.<br />
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaften Berlstedt und<br />
Buttelstedt „Gemeindejournal“: <strong>15</strong>. Ausgabe vom 22.12.2009<br />
Bekanntmachung<br />
der Beschlüsse der öffentlichen Sitzung des<br />
Gemeinderates Ramsla vom 01.12.2009<br />
Mit Beschluss-Nr.: 50/11/2009 stimmte der Gemeinderat Ramsla der Niederschrift<br />
über die öffentlichen Sitzung vom 03.11.2009 zu. Die vorgenommenen Änderungen<br />
wurden in die Niederschrift vom 01.12.2009 vermerkt.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzl. Anzahl: 7, davon anwesend: 7,<br />
Ja-Stimmen: 7, keine Nein-Stimmen bzw. Enthaltung<br />
Mit Beschluss-Nr.: 51/12/2009 beschließt der Gemeinderat Ramsla die<br />
1. Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2009, einschließlich der Anlagen.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzl. Anzahl: 7, davon anwesend: 7,<br />
Ja-Stimmen: 7, keine Nein-Stimmen bzw. Enthaltung<br />
Mit Beschluss-Nr.: 52/12/2009 wird der Geschäftsordnung für den Gemeinderat<br />
der Gemeinde Ramsla zugestimmt. Vorgenommene Änderungen werden in der<br />
Niederschrift vom 01.12.2009 vermerkt. Die beschlossene Geschäftsordnung ist<br />
Bestandteil des Beschlusses und der Niederschrift vom 01.12.2009.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzl. Anzahl: 7, davon anwesend: 7,<br />
Ja-Stimmen: 7, keine Nein-Stimmen bzw. Enthaltung<br />
Mit Beschluss-Nr.: 53/12/2009 beschließen die Gemeinderäte die Friedhofssatzung<br />
der Gemeinde Ramsla. Die vorgenommenen Änderungen werden in der<br />
Niederschrift vom 01.12.2009 vermerkt. Die beschlossene Satzung ist Bestandteil<br />
des Beschlusses und der Niederschrift vom 01.12.2009.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzl. Anzahl: 7, davon anwesend: 7,<br />
Ja-Stimmen: 7, keine Nein-Stimmen bzw. Enthaltung<br />
Mit Beschluss-Nr.: 54/12/2009 bestellt der Gemeinderat Ramsla Herrn Baldur<br />
Wiedemann als Verbandsrat und Herrn Holger Haupt als stellv. Verbandsrat für<br />
die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Nordkreis Weimar.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzl. Anzahl: 7, davon anwesend: 7,<br />
Ja-Stimmen: 7, keine Nein-Stimmen bzw. Enthaltung
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
HERZLICHE GLÜCKWÜNSCHE ZUR<br />
DIAMANTENEN HOCHZEIT<br />
Das Ehepaar<br />
Karl und Dorothea Strese<br />
aus Ramsla<br />
feiert am 21. Januar das Fest der Diamantenen Hochzeit.<br />
Der Gemeinderat und der Bürgermeister der Gemeinde Ramsla<br />
gratulieren ganz herzlich und wünschen dem Ehepaar noch viele<br />
gemeinsame schöne und harmonische Jahre bei bester Gesundheit,<br />
viel Freude und persönlichem Wohlergehen.<br />
Dr. Basche, Bürgermeister<br />
- 36 -<br />
S C H W E R S T E D T<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
Altpapier:<br />
Wichtige Termine<br />
Dienstag, 26.01.2010<br />
Fahrbibliothek: Donnerstag, 21.01.2010, 17.00 – 18.00 Uhr<br />
Bürgermeister: Gerd Kästner Telefon: (03 64 52) 79 00<br />
Beigeordneter: Maik Horstmann Gemeindeanschrift: An der Pfütze 38, 99439 Schwerstedt Sprechzeit: Dienstag 17.30-18.30 Uhr<br />
Bekanntmachung<br />
der 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung<br />
der Gemeinde Schwerstedt<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde Schwerstedt hat in seiner Sitzung am 08.12.2009<br />
aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
8. April 2009 (GVBl. S. 345) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes<br />
vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) die folgende 1. Satzung zur Änderung der<br />
Friedhofssatzung der Gemeinde Schwerstedt erlassen:<br />
Die Friedhofssatzung der Gemeinde Schwerstedt vom 01.11.2006, bekannt<br />
gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaften Berlstedt und Buttelstedt<br />
„Gemeinde-journal“, 11. Ausgabe vom 01.11.2006, wird wie folgt geändert:<br />
§ 1<br />
1. Der § 5 – Verhalten auf dem Friedhof – erhält folgende neue Fassung:<br />
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu<br />
verhalten. Den Anordnungen des Aufsichtsbefugten ist Folge zu leisten.<br />
Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener<br />
betreten.<br />
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:<br />
1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere<br />
Er laubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind<br />
Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde,<br />
2. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />
auszuführen,<br />
3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige<br />
bei der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografi eren,<br />
4. Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen<br />
von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />
5. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und<br />
zu beschädigen sowie Rasenfl ächen und Grabstätten unberechtigterweise<br />
zu betreten,<br />
6. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb des hierfür vorgesehenen Platzes<br />
abzulegen,<br />
7. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.<br />
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des<br />
Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende<br />
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens<br />
eine Woche vor Durchführung anzumelden.<br />
(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Nr. 2 gelten die Bestimmungen des Thüringer<br />
Verwaltungs-Verfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die<br />
einheit lichen Stellen (§ 71 a bis 71 e VwVfG).<br />
2. Der § 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof – wird wie folgt neu<br />
gefasst:<br />
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Gemeinde die Beauftragung von Dienstleistungs<br />
erbringern (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der<br />
Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende)<br />
anzuzeigen.<br />
(2) Tätig werden können solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher,<br />
betrieb licher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.<br />
(3) Die Gemeinde kann Dienstleistungserbringer allgemein oder im Einzelfall die<br />
Nichtamtliches<br />
Amtliches<br />
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger!<br />
Ein frohes und besinnliches Weihnachsfest sowie ein<br />
glückliches, gesundes und erfolgreiches Neues Jahr 2010<br />
wünscht Ihnen der gesamte Gemeinderat und Ihr<br />
Bürgermeister Dr. T. Basche<br />
ge werb liche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese<br />
a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder<br />
b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführt haben.<br />
(4) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden<br />
von Mit arbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird<br />
diesen zugerechnet.<br />
(5) Die Dienstleistungserbringer und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung<br />
und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber<br />
haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang<br />
mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.<br />
(6) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der<br />
Öff nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde<br />
vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an<br />
Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu<br />
beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten<br />
in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten<br />
November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Gemeinde<br />
kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.<br />
(7) Die für die Arbeiten erfolderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf<br />
dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Gemeinde genehmigten<br />
Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits-<br />
und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.<br />
Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-,<br />
Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht<br />
an der Wasserentnahmestelle des Friedhofs gereinigt werden.<br />
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die<br />
Be stimmungen des Thüringer Verwaltungs-Verfahrensgesetzes (ThürVwVfG)<br />
zum Verfahren über die einheitlichen Stellen (§ 71 a bis 71 e VwVfG).<br />
3. Der § 28 – Trauerfeier – wird mit dem Absatz 3 ergänzt. Dieser lautet:<br />
(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der<br />
vorherigen Genehmigung durch die Gemeinde.<br />
4. Der § 31 – Ordnungswidrigkeiten – wird wie folgt geändert:<br />
§ 31 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
a) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,<br />
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde entsprechend verhält oder die<br />
Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),<br />
c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2<br />
1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,<br />
2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende<br />
Arbeiten ausführt,<br />
3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografi ert,<br />
4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von<br />
Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />
5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt<br />
oder Rasenfl ächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,<br />
6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb des hierfür vorgesehenen Platzes<br />
ablegt,<br />
7. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,<br />
8. Gießwasser missbräuchlich oder übermäßig verwendet,<br />
9. entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt<br />
d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),<br />
e) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20),
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
f) Grabmale ohne Zustimmung der Verwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),<br />
g) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält<br />
(§§ 21, 22 und 24),<br />
h) Grabstätten vernachlässigt (§ 26),<br />
i) die Leichenhalle entgegen § 27 betritt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro<br />
geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungwidrigkeiten (OWiG) in der<br />
Fassung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) fi ndet Anwendung.<br />
§ 2 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Schwerstedt, den 22.12.2009<br />
Gemeinde Schwerstedt<br />
gez. Kästner, Bürgermeister<br />
Rechtsaufsichtlich angezeigt am 10.12.2009<br />
Die Kommunalaufsicht des Kreises Weimarer Land hat mit Schreiben vom<br />
11.12.2009 der vorzeitigen Veröffentlichung der Satzung nach § 21 Abs. 3<br />
ThürKO zugestimmt.<br />
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaften Berlstedt und<br />
Buttelstedt „Gemeindejournal“: <strong>15</strong>. Ausgabe vom 22.12.2009<br />
Bekanntmachung<br />
des Beschlusses der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates<br />
Schwerstedt vom 08.12.2009<br />
Mit Beschluss-Nr. 23/12/09/09-14 wird die vorgelegte 1. Satzung zur Änderung<br />
der Friedhofssatzung der Gemeinde Schwerstedt beschlossen.<br />
- 37 -<br />
Nichtamtliches<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
Die beschlossene Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und der Niederschrift<br />
vom 08.12.2009.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Gesetzliche Anzahl der GR: 7, davon anwesend: 5,<br />
Ja-Stimmen: 5, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger!<br />
Ein frohes und besinnliches Weihnachsfest sowie<br />
ein glückliches, gesundes und erfolgreiches<br />
Neues Jahr 2010<br />
wünscht Ihnen der gesamte Gemeinderat und Ihr<br />
Bürgermeister G. Kästner<br />
Wichtige Termine<br />
Altpapier: Dienstag, 26.01.2010<br />
Fahrbibliothek: Mittwoch, 27.01.2010, 16.45 – 17.30 Uhr<br />
VIPPACHEDELHAUSEN / THALBORN<br />
Bürgermeister: Karl-Albert Treuner Telefon: (036452) 7 23 18<br />
Beigeordneter: Bernd Unbescheid Gemeindeanschrift: Lindenstr. 20 a, 99439 Vippachedelhausen Sprechzeit: Dienstag 16-18 Uhr<br />
Aufgrund eines Veröffentlichungsfehlers in der 14. Ausgabe vom 01. Dezember<br />
2009 wird die folgende Satzung erneut veröffentlicht:<br />
Bekanntmachung<br />
der 2. Satzung der Gemeinde Vippachedelhausen zur Änderung<br />
der Hauptsatzung<br />
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl.<br />
S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl.<br />
S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. April 2009 (GVBl. S. 345) hat der<br />
Gemeinderat der Gemeinde Vippachedelhausen in der Sitzung am 29.09.2009<br />
die folgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Die Hauptsatzung der Gemeinde Vippachedelhausen vom 31.08.2003, veröffentlicht<br />
im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaften Berlstedt und Buttelstedt<br />
(Gemeindejournal), 9. Aus gabe 2003, und die 1. Satzung zur Änderung der<br />
Hauptsatzung vom 01.12.2008, bekannt gemacht in der 12. Ausgabe 2008 des<br />
Amtsblattes der Verwaltungsgemein schaften Berlstedt und Buttelstedt (Gemeindejournal),<br />
wird wie folgt geändert:<br />
§ 3<br />
(Bürgerbegehren, Bürgerentscheid)<br />
erhält folgende neue Fassung:<br />
(1) Über den Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens entscheidet der<br />
Bürger meister innerhalb von vier Wochen nach Eingang des schriftlichen<br />
Antrags bei der Gemeindeverwaltung. Vor einer ablehnenden Zulassungsentscheidung<br />
sollen die Vertreter des Bürgerbegehrens angehört werden.<br />
(2) Der Inhalt der Eintragungslisten ergibt sich bei freier Unterschriftensammlung<br />
aus §17 a Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürKO und bei Eintragung in amtlich<br />
ausgelegte Ein tragungslisten aus § 17 b Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürKO. Die<br />
Eintragungslisten ent halten zudem Spalten für die Nummerierung der Eintragungen<br />
und für die amt lichen Prüfvermerke zu den Eintragungen.<br />
(3) Die Eintragungen sind innerhalb einer Eintragungsliste fortlaufend zu<br />
nummerie ren. Die Eintragung kann vom Unterzeichner ohne Angabe von<br />
Gründen bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist schriftlich widerrufen werden.<br />
Für die Recht zeitigkeit des Widerrufs kommt es auf den Eingang bei der<br />
Verwaltungs gemeinschaft Berlstedt an. Eintragungen sind ungültig,<br />
a) die von Personen stammen, die am letzten Tag der Sammlungsfrist nicht<br />
wahlberechtigt sind;<br />
b) bei denen die eigenhändige Unterschrift fehlt oder<br />
c) bei denen die eingetragenen Personen wegen undeutlicher Schrift oder<br />
unvollständiger Angaben nicht klar zu identifi zieren sind.<br />
Doppel- und Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.<br />
(4) Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides kann von den Vertretern<br />
des Bürgerbegehrens bis zum Tag vor der Beschlussfassung des<br />
Gemeinderates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zurückgenommen<br />
werden.<br />
(5) Der Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentschei<br />
des (Abstimmungsleiter). Er kann mit der Führung der laufenden Ge-<br />
Amtliches<br />
schäfte einen Bediensteten beauftragen.<br />
(6) Die amtlichen Stimmzettel für den Bürgerentscheid müssen den Antrag<br />
im Wort laut enthalten und so gestaltet sein, dass der Antrag mit „Ja“ oder<br />
„Nein“ beantwortet werden kann. Die Stimme darf nur auf „Ja“ oder „Nein“<br />
lauten. Der Abstimmende kennzeichnet durch ein Kreuz oder auf andere<br />
Weise auf dem Stimmzettel, ob er den gestellten Antrag mit „Ja“ oder „Nein“<br />
beantworten will.<br />
(7) Die Entscheidungen im Zusammenhang mit Bürgerbegehren und Bürgerent -<br />
scheid ergehen kostenfrei.<br />
§ 2<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
Vippachedelhausen, den 22.12.2009<br />
Gemeindeverwaltung Vippachedelhausen<br />
gez. Treuner, Bürgermeister<br />
Rechtsaufsichtlich bestätigt am 14.10.2009.<br />
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaften Berlstedt und<br />
Buttelstedt (Gemeindejournal) in der <strong>15</strong>. Ausgabe vom 22. Dezember 2009.<br />
Bekanntmachung<br />
der 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung<br />
der Gemeinde Vippachedelhausen<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde Vippachedelhausen hat in seiner Sitzung am<br />
08.12.2009 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und<br />
Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 8. April 2009 (GVBl. S. 345) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes<br />
vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) die folgende 1. Satzung zur<br />
Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Vippachedelhausen erlassen:<br />
Die Friedhofssatzung der Gemeinde Vippachedelhausen vom 02.01.2001, bekannt<br />
gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaften Berlstedt und Buttelstedt<br />
„Gemeindejournal“, 1. Ausgabe vom 05.01.2001, wird wie folgt geändert:<br />
§ 1<br />
1. Der § 5 – Verhalten auf dem Friedhof – erhält folgende neue Fassung:<br />
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu<br />
ver-halten. Den Anordnungen des Aufsichtsbefugten ist Folge zu leisten.<br />
Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener<br />
betreten.<br />
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:<br />
1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere<br />
Er laubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen<br />
und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde,<br />
2. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />
auszuführen,<br />
3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige<br />
bei der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografi eren,<br />
4. Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen<br />
von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
5. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu<br />
beschädigen sowie Rasenfl ächen und Grabstätten unberechtigterweise zu<br />
betreten,<br />
6. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb des hierfür vorgesehenen Platzes<br />
abzulegen,<br />
7. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.<br />
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des<br />
Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende<br />
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens<br />
eine Woche vor Durchführung anzumelden.<br />
(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Nr. 2 gelten die Bestimmungen des Thüringer<br />
Verwaltungs-Verfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die<br />
einheitlichen Stellen (§ 71 a bis 71 e VwVfG).<br />
2. Der § 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof – wird wie folgt neu<br />
gefasst:<br />
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende<br />
haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Gemeinde vorher<br />
anzuzeigen.<br />
(2) Der Gemeinde ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der<br />
Gewerbe treibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden<br />
Haftpfl icht versicherungsschutz besitzt.<br />
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und<br />
die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften<br />
für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer<br />
Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.<br />
(4) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der<br />
Öff nungs zeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde<br />
vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an<br />
Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu<br />
beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten<br />
in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten<br />
November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Gemeinde<br />
kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.<br />
(5) Die für die Arbeiten erfolderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf<br />
dem Fried hof nur vorübergehend an den von der Gemeinde genehmigten<br />
Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und<br />
Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die<br />
Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-,<br />
Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht<br />
an der Wasserentnahmestelle der Friedhöfe gereinigt werden.<br />
(6) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die<br />
Bestim mungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG)<br />
zum Ver fahren über die einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG).<br />
3. Der § 28 – Trauerfeier – wird mit dem Absatz 3 ergänzt. Dieser lautet:<br />
(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der<br />
vorherigen Genehmigung durch die Gemeinde.<br />
4. Der § 31 – Ordnungswidrigkeiten – wird wie folgt geändert:<br />
§ 31 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
a) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,<br />
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde entsprechend verhält oder die Anordnungen<br />
des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),<br />
c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2<br />
1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,<br />
2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende<br />
Arbeiten ausführt,<br />
3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografi ert,<br />
4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von<br />
Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />
5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt<br />
oder Rasenfl ächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,<br />
6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb des hierfür vorgesehenen Platzes<br />
ablegt,<br />
7. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,<br />
8. entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt<br />
d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 10),<br />
e) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält<br />
(§§ 17,<br />
18 und 19),<br />
f) Grabmale ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt<br />
(§ 22 Abs. 1),<br />
g) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält<br />
(§§ 20, 21 und 23),<br />
h) Grabstätten entgegen § 23 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder<br />
entgegen §§ 23 und 24 bepfl anzt,<br />
i) Grabstätten vernachlässigt (§ 26),<br />
j) die Leichenhalle entgegen § 27 betritt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet<br />
werden. Das Gesetz über Ordnungwidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom<br />
22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) fi ndet Anwendung.<br />
- 38 -<br />
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<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
§ 2 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Vippachedelhausen, den 22.12.2009<br />
Gemeinde Vippachedelhausen<br />
gez. Treuner, Bürgermeister<br />
Rechtsaufsichtlich angezeigt am10.12.2009<br />
Die Kommunalaufsicht des Kreises Weimarer Land hat mit Schreiben vom<br />
11.12.2009 der vorzeitigen Veröffentlichung der Satzung nach § 21 Abs. 3 Thür-<br />
KO zugestimmt.<br />
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaften Berlstedt und<br />
Buttelstedt „Gemeindejournal“: <strong>15</strong>. Ausgabe vom 22.12.2009<br />
Beschlüsse der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates<br />
Vippachedelhausen vom 08.12.2009<br />
Mit Beschluss-Nr. 14/12/09/09-14 wird die Niederschrift über die öffentliche<br />
Sitzung des Gemeinderates Vippachedelhausen vom 29.09.2009 in vorliegender<br />
Form und Inhalt bestätigt.<br />
Abstimmungsergebnis: gesetzl.Anz.d.GR: 9, dav. anwesend: 7, Ja-Stimmen: 6,<br />
Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen; 1<br />
Mit Beschluss-Nr. <strong>15</strong>/12/09/09-24 wird die 1. Satzung zur Änderung der<br />
Friedhofs satzung der Gemeinde Vippachedelhausen beschlossen. Die beschlossene<br />
Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und der Niederschrift vom<br />
08.12.2009.<br />
Abstimmungsergebnis: gesetzl.Anz.d.GR: 9, dav. anwesend: 7, Ja-Stimmen 7:<br />
Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen; 0<br />
Mit Beschluss-Nr. 17/12/09/09-14 beschließt der Gemeinderat Vippachedelhausen<br />
die Schließzeiten für die Kindertagesstätte „Palmbergknirpse“ zu folgenden<br />
Zeiten:<br />
- zum Jahreswechsel ab 23.12. bis 31.12.2009.<br />
- am 01.02.2010 zur Fortbildung der Erzieher zum Thüringer Bildungsplan<br />
- am 14.05.2010 (Freitag nach Christi-Himmelfahrt).<br />
Abstimmungsergebnis: gesetzl.Anz.d.GR: 9, dav. anwesend: 7, Ja-Stimmen: 7<br />
Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Mit Beschluss-Nr. 18/12/09/09-14 bestellt der Gemeinderat Vippachedelhausen<br />
Herrn Willibald Körber als Verbandsrat und Herrn Jan Herzog als stellv.<br />
Verbandsrat für die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes<br />
Nordkreis Weimar.<br />
Abstimmungsergebnis: gesetzl.Anz.d.GR: 9, dav. anwesend: 7, Ja-Stimmen: 7,<br />
Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Mit Beschluss-Nr. 22/12/09/09-14 erteilt der Gemeinderat Vippachedelhausen<br />
das Einvernehmen zur Bauvoranfrage auf dem Flurstück 33 in der Gemarkung<br />
<strong>Thalborn</strong>.<br />
Abstimmungsergebnis: gesetzl.Anz.d.GR: 9, dav. anwesend: 7, Ja-Stimmen. 7,<br />
Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
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(Tel: 03643-4920401 bzw. Mail: lvthi@t-onliene.de)<br />
Wichtige Termine<br />
Altpapier: Dienstag, 12.01.2010,<br />
Fahrbibliothek: Freitag, 22.01.2010,<br />
Vippachedelhausen <strong>15</strong>.50 – 16.50 Uhr<br />
<strong>Thalborn</strong> <strong>15</strong>.<strong>15</strong> – <strong>15</strong>.45 Uhr
Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
Kirchliche Nachrichten<br />
Termine im Kirchspiel Ramsla<br />
Tel./Fax: 036452/ 72261 (Frau Reifert im Büro Ramsla, montags, 13-16 Uhr<br />
und mittwochs 13-<strong>15</strong> Uhr, außer am 06.01.10) oder<br />
Tel.: 036203/50212 (Pfarrerin Behr, Niederzimmern),<br />
E-Mail: ulrike-behr@t-online.de<br />
Gottesdienst:<br />
Ballstedt: Sonntag, 17.01.10, um 10:<strong>15</strong> Uhr<br />
Ettersburg: Montag, 11.01.10, um 9 Uhr im Pfl egeheim,<br />
Jeden Sonntag um 17:<strong>15</strong> Uhr Psalmensingen (Kirche)<br />
Hottelstedt: Sonntag, 24.01.10, um 9 Uhr (Pfarrhaus),<br />
Ottmannshausen: Sonntag, 10.01.10, um 10:<strong>15</strong> Uhr (Pfarrhaus)<br />
Sonntag, 31.01.10, um 9 Uhr (Pfarrhaus),<br />
Ramsla: Sonntag, 10.01.10, um 9 Uhr (Pfarrhaus),<br />
Sonntag, 24.01.10, um 10:<strong>15</strong> (Pfarrhaus)<br />
Schwerstedt: Mittwoch, 06.01.10, um 18 Uhr (!) in der Kirche:<br />
Musikalischer Gottesdienst zu Dreikönig von und mit allen Kirchgemeinden<br />
des Nordkreises Weimar. Singen Sie neue Lieder mit den heiligen drei<br />
Königen…<br />
Schwerstedt: Sonntag, 17.01.10, um 9 Uhr (Gemeinderaum)<br />
Sonntag, 31.01.10, um 10:<strong>15</strong> Uhr (Gemeinderaum)<br />
Gemeindekaffee und Frauenkreis:<br />
Dienstag, 05.01.10, um 14 Uhr in Ballstedt (Landhotel),<br />
um 19 Uhr in Schwerstedt (Gemeinderaum)<br />
Mittwoch, 06.01.10, um 14 Uhr in Stedten (Moni‘s Schänke),<br />
Donnerstag, 07.01.10, um 14 Uhr in Ottmannshausen (Pfarrhaus),<br />
Donnerstag, 14.01.10, um 14 Uhr in Ramsla (Pfarrhaus).<br />
Achtung Änderung!:<br />
Christenlehre in Ottmannshausen, Ramsla und Schwerstedt:<br />
Jeweils alle 14 Tage, sofern keine Schulferien sind.<br />
Ramsla: Dienstag, 05.01.10, um 16 Uhr,<br />
Dienstag, 19.01.10, um 16 Uhr,<br />
Ottmannshausen: Beginn: Dienstag, 26.01.10., um 16 Uhr,<br />
Schwerstedt: Donnerstag, 14.01.10, um 16 Uhr,<br />
Donnerstag, 28.01.10, um 16 Uhr.<br />
Konfi rmandenunterricht fällt aus…<br />
… am Dienstag, 12.01.10 (wegen eines Orgeltreffens in Ettersburg).<br />
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wie z.B. Körperpfl ege, Ernährung,<br />
Bewegung, Ausscheidung, 24 h Rufbereitschaft<br />
• Urlaubs- und Verhinderungspfl ege<br />
nach § 39 SGB XI bei Urlaub oder<br />
Krankheit der Pfl egeperson<br />
• Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3<br />
SGB XI,<br />
2. Behandlungspfl ege<br />
gemäß § 37 Abs.1 SGB V<br />
• Medizinisch- pfl egerische Tätigkeiten,<br />
die der Arzt zur Erreichung des Behandlungszieles<br />
verordnet, wie z.B.<br />
Wundversorgung und Verbände, Kompressionstherapie,Medikamentenüberwachung,<br />
Injektionen usw.<br />
<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
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ehrenamtliche Helfer in Kooperation<br />
4. Weitere Kooperationen<br />
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99439 Heichelheim<br />
Telefon/Fax 0 36 43/80 82 02<br />
Privat 0 36 43/42 05 24<br />
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Eingetragen im Versicherungsvermittlerregister<br />
unter Nummer D-LD7G-6EI41-59<br />
Büro: Kleinobringen<br />
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Mo 16-18.30 Uhr<br />
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wünschen wir ein frohes Fest und ein gesundes Neues Jahr.<br />
Gleichzeitig möchte ich mich bei unseren Kunden und<br />
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Zusammenarbeit der vergangenen Jahre bedanken<br />
und Ihnen mitteilen, dass der Steinmetzbetrieb<br />
Salfelder ab 01.01.2010 von meinem Sohn weitergeführt wird.<br />
Gerhard Salfelder<br />
Steinmetzmeisterbetrieb<br />
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Tel. (036451) 6 14 45<br />
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www.Henry-Bau.de<br />
Impressum: Amtsblatt der VG Berlstedt mit den Gemeinden Ballstedt • Berlstedt / OT Ottmannsh. / OT Stedten • Ettersburg<br />
• Hottelstedt • Krautheim / OT Haindorf • Neumark • Ramsla • Schwerstedt • Vippachedelhausen / OT <strong>Thalborn</strong><br />
Amtsblatt der VG Buttelstedt mit den Gemeinden Buttelstedt / OT Daasdorf / OT Nermsdorf / OT Weiden • Großobringen<br />
• Heichelheim • Kleinobringen • Leutenthal • Rohrbach • Sachsenhausen • Wohlsborn<br />
Herausgeber: Verwaltungsgemeinschaft Berlstedt Hauptstraße 23, 99439 Berlstedt Tel. (036452) 7850<br />
Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt Markt 2, 99439 Buttelstedt, Tel. (036451) 7280-0<br />
Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:<br />
Gemeinschaftsvorsitzende Frau Riske, Verwaltungsgemeinschaft Berlstedt, Hauptstr. 23, 99439 Berlstedt Tel. (036452) 7850<br />
Gemeinschaftsvorsitzender Herr Wagner, Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt,<br />
Am Markt 2, 99439 Buttelstedt, Tel. (036451) 7280-0 (Zentrale) sowie die Bürgermeister für den jeweiligen Gemeindeteil.<br />
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Haase Druck<br />
Erscheinungsweise: In der Regel einmal monatlich - kostenlos in alle Haushalte im Verbreitungsgebiet.<br />
Auf die kostenlose Verteilung besteht kein Rechtsanspruch.<br />
Bezugsmöglichkeit: Im Bedarfsfall können Einzelexemplare zum Stückpreis von 1 Euro (incl. MwSt) zuzügl. Porto<br />
bei Firma Haase-Druck bestellt werden.<br />
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<strong>15</strong>. Ausgabe, 22. Dezember 2009<br />
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