27.02.2013 Aufrufe

Reisekosten im öffentlichen Dienst, Nitze

Reisekosten im öffentlichen Dienst, Nitze

Reisekosten im öffentlichen Dienst, Nitze

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Persönlicher Geltungsbereich des BRKG (§ 1 BRKG)<br />

1. Beamte, Richter, Soldaten<br />

Eine der Voraussetzungen für die Gewährung von RKV ist die Zugehörigkeit<br />

zu dem in § 1 Abs. 1 abschließend beschriebenen Personenkreis.<br />

Es gehören dazu die Beamten und Richter (einschl. der ehrenamtlichen<br />

Beamten und Richter) des Bundes, ferner Soldaten (einschl.<br />

der Wehrpflichtigen und während der Wehrübungen; für Zivildienstleistende<br />

gilt das BRKG entsprechend mit der Maßgabe, dass RKV wie<br />

für Soldaten der untersten <strong>Dienst</strong>grade zusteht) sowie die in den Bundesdienst<br />

abgeordneten Beamten und Richter von <strong>Dienst</strong>herren<br />

außerhalb des Bundes. Bei Abordnungen zu <strong>Dienst</strong>herren außerhalb<br />

des Bundes steht RKV nach dem <strong>Reisekosten</strong>recht des aufnehmenden<br />

<strong>Dienst</strong>herrn zu. Das BRKG findet i. d. R. auch bei Beurlaubungen zur<br />

<strong>Dienst</strong>leistung bei privaten Einrichtungen Anwendung.<br />

2. Angestellte<br />

Nach § 42 Abs. 1 BAT/BAT-O sind für Angestellte die für Beamte des<br />

Arbeitgebers jeweils geltenden Best<strong>im</strong>mungen entsprechend anzuwenden.<br />

Tarifverträge über RKV bestehen nicht, wohl aber Sonderregelungen<br />

für best<strong>im</strong>mte <strong>Dienst</strong>zweige (z. B. Theater). Das BRKG ist auch bei<br />

Personalgestellung von Angestellten bei Privatisierungen anwendbar.<br />

Die Einschränkung in § 42 Abs. 2 BAT/BAT-O, wonach Höhergruppierungen<br />

unberücksichtigt bleiben, hat weitgehend an Bedeutung<br />

verloren, da die Höhe der RKV durchweg unabhängig von Vergütungs-<br />

und Besoldungsgruppen (<strong>Reisekosten</strong>stufen) ist. Soweit diese<br />

Abhängigkeit noch <strong>im</strong> Einzelfall besteht, ist als rückwirkende Höhergruppierung<br />

besonders diejenige aufgrund eines rückwirkend in Kraft<br />

getretenen Tarifvertrags oder einer rückwirkenden übertariflichen<br />

Höhergruppierung zu verstehen, nicht aber bei nachträglicher Korrektur<br />

einer unzutreffenden Eingruppierung anzunehmen.<br />

Die Entschädigung für <strong>Dienst</strong>reisen an Sonn- und Feiertagen (ohne<br />

Arbeitsverpflichtung) nach § 43 BAT/BAT-O ist keine RKV; unberührt<br />

bleibt der Anspruch auf RKV für diese Reisen.<br />

Durch Arbeitsvertrag (Geschäftsführervertrag usw.) kann für nicht<br />

vom BAT erfasste Angestellte eine entsprechende Geltung des BRKG<br />

vereinbart werden.<br />

26 www.walhalla.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!