Reisekosten im öffentlichen Dienst, Nitze
Reisekosten im öffentlichen Dienst, Nitze
Reisekosten im öffentlichen Dienst, Nitze
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Persönlicher Geltungsbereich des BRKG (§ 1 BRKG)<br />
Bei auswärtigem Berufsschulunterricht in Blockform besteht<br />
kein Anspruch auf Tage- und Übernachtungsgeld. Die Mitglieder<br />
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder haben sich jedoch<br />
damit einverstanden erklärt, dass die anfallenden Fahrkosten<br />
abzgl. des genannten Eigenbehalts von 6 v. H. der Ausbildungsvergütung<br />
für das 1. Ausbildungsjahr als Zuschuss für Unterkunft<br />
und Verpflegung gewährt werden. Bei Fahrgemeinschaften<br />
mit dem Kfz erhält der Fahrer Ersatz der billigsten Fahrkarte<br />
zuzgl. 2 Ct/km je Mitgenommenen, abzgl. der genannten<br />
6v.H. Die Mitgenommenen haben keinen Anspruch auf Fahrkostenersatz.<br />
Kein Anspruch auf Fahrkostenersatz besteht,<br />
wenn die Fahrkosten nach landesrechtlichen Vorschriften von<br />
einer Körperschaft <strong>öffentlichen</strong> Rechts getragen werden.<br />
Für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes<br />
oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden,<br />
sowie für Ärztinnen/Ärzte <strong>im</strong> Praktikum gelten nach den<br />
jeweiligen Tarifverträgen die für die Beamten des Trägers der<br />
Ausbildung geltenden <strong>Reisekosten</strong>regelungen. Für die Teilnahme<br />
an Vorträgen, Arbeitsgemeinschaften oder Übungen zum<br />
Zwecke der Ausbildung wird diesen Bediensteten der niedrigste<br />
Fahrpreis regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ersetzt.<br />
Bei vorübergehender Verwendung bei einer anderen Arbeitsstelle<br />
innerhalb des Beschäftigungsorts, die mehr als 5 km von<br />
der bisherigen Arbeitsstelle entfernt liegt, gelten die Best<strong>im</strong>mungen<br />
über <strong>Dienst</strong>gänge (vgl. § 15).<br />
5. Personalratsmitglieder<br />
Für Reisen in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten steht<br />
nach § 44 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes RKV wie für<br />
Beamte der BesGr. A 15 zu.<br />
Reisen von Mitgliedern des Personalrats (einschl. Jugend- und Auszubildendenvertretung)<br />
in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten<br />
und zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen sind keine <strong>Dienst</strong>reisen<br />
und bedürfen deshalb nicht der Anordnung (Genehmigung). Die Personalratsmitglieder<br />
müssen jedoch ihre durch Entsendungsbeschluss des<br />
Personalrats zustande kommenden Reisen der für die Genehmigung von<br />
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