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Reisekosten im öffentlichen Dienst, Nitze

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Persönlicher Geltungsbereich des BRKG (§ 1 BRKG)<br />

Bei auswärtigem Berufsschulunterricht in Blockform besteht<br />

kein Anspruch auf Tage- und Übernachtungsgeld. Die Mitglieder<br />

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder haben sich jedoch<br />

damit einverstanden erklärt, dass die anfallenden Fahrkosten<br />

abzgl. des genannten Eigenbehalts von 6 v. H. der Ausbildungsvergütung<br />

für das 1. Ausbildungsjahr als Zuschuss für Unterkunft<br />

und Verpflegung gewährt werden. Bei Fahrgemeinschaften<br />

mit dem Kfz erhält der Fahrer Ersatz der billigsten Fahrkarte<br />

zuzgl. 2 Ct/km je Mitgenommenen, abzgl. der genannten<br />

6v.H. Die Mitgenommenen haben keinen Anspruch auf Fahrkostenersatz.<br />

Kein Anspruch auf Fahrkostenersatz besteht,<br />

wenn die Fahrkosten nach landesrechtlichen Vorschriften von<br />

einer Körperschaft <strong>öffentlichen</strong> Rechts getragen werden.<br />

Für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes<br />

oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden,<br />

sowie für Ärztinnen/Ärzte <strong>im</strong> Praktikum gelten nach den<br />

jeweiligen Tarifverträgen die für die Beamten des Trägers der<br />

Ausbildung geltenden <strong>Reisekosten</strong>regelungen. Für die Teilnahme<br />

an Vorträgen, Arbeitsgemeinschaften oder Übungen zum<br />

Zwecke der Ausbildung wird diesen Bediensteten der niedrigste<br />

Fahrpreis regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ersetzt.<br />

Bei vorübergehender Verwendung bei einer anderen Arbeitsstelle<br />

innerhalb des Beschäftigungsorts, die mehr als 5 km von<br />

der bisherigen Arbeitsstelle entfernt liegt, gelten die Best<strong>im</strong>mungen<br />

über <strong>Dienst</strong>gänge (vgl. § 15).<br />

5. Personalratsmitglieder<br />

Für Reisen in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten steht<br />

nach § 44 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes RKV wie für<br />

Beamte der BesGr. A 15 zu.<br />

Reisen von Mitgliedern des Personalrats (einschl. Jugend- und Auszubildendenvertretung)<br />

in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten<br />

und zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen sind keine <strong>Dienst</strong>reisen<br />

und bedürfen deshalb nicht der Anordnung (Genehmigung). Die Personalratsmitglieder<br />

müssen jedoch ihre durch Entsendungsbeschluss des<br />

Personalrats zustande kommenden Reisen der für die Genehmigung von<br />

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