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Reisekosten im öffentlichen Dienst, Nitze

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Persönlicher Geltungsbereich des BRKG (§ 1 BRKG)<br />

Geschäftsstelle zum – neuen – <strong>Dienst</strong>ort. Reisen dorthin sind folglich<br />

keine <strong>Dienst</strong>reisen (da nicht zu Orten außerhalb des <strong>Dienst</strong>orts führend),<br />

sondern lösen in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 1<br />

Anspruch auf Trennungsgeld aus (vgl. BVerwG v. 14.2.1990 – 6 P<br />

13.88). Dies gilt auch bei weitaus überwiegender Freistellung von den<br />

<strong>Dienst</strong>aufgaben oder wenn ein Teil der Personalratsarbeit zu Hause<br />

erledigt wird.<br />

6. Schwerbehindertenvertretung<br />

Angehörige der Schwerbehindertenvertretung erhalten RKV in entsprechender<br />

Anwendung des BRKG (§ 6 Abs. 7, § 97 Abs. 7 SGB IX).<br />

7. Frauenbeauftragte<br />

Die zu Frauenbeauftragten bestellten Bediensteten nehmen ihre<br />

Aufgaben und Befugnisse als dienstliche Tätigkeit wahr. Sie erhalten<br />

folglich RKV wie bei <strong>Dienst</strong>ausübung.<br />

8. Sonstige Personen<br />

Das BRKG gilt nicht unmittelbar für ehrenamtlich Tätige, die nicht<br />

nach § 6 Abs. 2 BBG zu Ehrenbeamten berufen sind. Gleichwohl kann<br />

für diesen Personenkreis durch Gesetz, Satzung usw. das BRKG für<br />

anwendbar erklärt werden. Für ehrenamtliche Richter (z. B. bei ordentlichen<br />

Gerichten sowie bei Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und<br />

Sozialgerichtsbarkeit oder bei Kammern für Handelssachen) gelten<br />

eigenständige Entschädigungsregelungen, vgl. z. B. das Gesetz über<br />

die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.<br />

Durch Satzung usw. kann Mitgliedern von Beiräten, Kommissionen,<br />

Ausschüssen usw., die bei einer Behörde eingerichtet sind und sofern<br />

die Mitglieder behördlich berufen sind, ein Anspruch auf RKV zugebilligt<br />

werden.<br />

9. Abweichendes Länderrecht<br />

Der Geltungsbereich des <strong>Reisekosten</strong>rechts der Länder erfasst auch<br />

die der Aufsicht des jeweiligen Landes unterliegenden juristischen Personen<br />

des <strong>öffentlichen</strong> Rechts, insbesondere Gebietskörperschaften<br />

wie Gemeinden, aber auch Anstalten und Stiftungen.<br />

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