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Reisekosten im öffentlichen Dienst, Nitze

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Gottfried <strong>Nitze</strong><br />

REISEKOSTEN<br />

IM ÖFFENTLICHEN<br />

DIENST<br />

■ Ihr Anspruch als Beamter, Angestellter,<br />

Arbeiter, Auszubildender<br />

■ Kurzkommentierung für die Praxis<br />

F ACHVERLAG


Nutzen Sie das Inhaltsmenü:<br />

Schnellübersicht<br />

Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema.<br />

Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.<br />

Gesamtinhaltsübersicht ............. 9<br />

Vorwort .........................17<br />

Abkürzungen .....................19<br />

Einleitung ........................23<br />

Persönlicher Geltungsbereich<br />

1 des BRKG (§ 1BRKG) . ...........25<br />

2 Begriffsbest<strong>im</strong>mungen (§ 2 BRKG) ..31<br />

Anspruch auf <strong>Reisekosten</strong>-<br />

3 vergütung (§ 3 BRKG) ...........43<br />

4 Fahrkostenerstattung (§ 5 BRKG) . . 59<br />

Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung<br />

(§ 6 BRKG) .......81<br />

5


Schnellübersicht<br />

6<br />

Dauer der <strong>Dienst</strong>reise<br />

(§ 7 BRKG) .................103<br />

7 Tagegeld (§ 9 BRKG) ..........109<br />

8 Übernachtungsgeld (§ 10 BRKG) . 123<br />

9 Auslagenerstattung<br />

bei längerem Aufenthalt<br />

am Geschäftsort (§ 11 BRKG) ...139<br />

10<br />

Einbehaltung (Kürzung)<br />

bei unentgeltlicher Verpflegung<br />

und Unterkunft (§ 12 BRKG) ....147<br />

11 Nebenkosten (§ 14 BRKG) . .....159<br />

12 Auslagenerstattung<br />

bei <strong>Dienst</strong>gängen (§ 15 BRKG) . . 169<br />

13<br />

<strong>Reisekosten</strong>vergütung in<br />

besonderen Fällen (§ 16 BRKG) . . 175<br />

14 Aufwandsvergütung<br />

(§ 17 BRKG) ................189<br />

15 Pauschvergütung (§ 18 BRKG) . . 197


16<br />

17<br />

Auslagen für Reisevorbereitungen<br />

(§ 19 BRKG) ................201<br />

Erstattung von Auslagen<br />

bei Reisen aus besonderem Anlass<br />

(§ 23 BRKG) ................205<br />

18 Auslandsdienstreisen<br />

(§ 20 BRKG, ARV) ............219<br />

19 <strong>Reisekosten</strong>vergütung<br />

in besonderen Fällen<br />

(VO zu § 16 Abs. 6 BRKG) ......247<br />

20<br />

Steuer- und Sozialabgabenpflicht<br />

.....................261<br />

Stichwortverzeichnis ..............268<br />

Schnellübersicht


Vorwort<br />

Es bestehen bei der Erstattung von <strong>Reisekosten</strong> keine nennenswerten<br />

Unterschiede zwischen den Bedienstetengruppen. Diese begrüßenswerte<br />

Einheitlichkeit wird besonders dadurch erreicht, dass die Tarifverträge<br />

für Angestellte, Arbeiter usw. auf das für Beamte des Arbeitgebers<br />

geltende <strong>Reisekosten</strong>recht verweisen.<br />

Da die Länder in der Gestaltung ihres <strong>Reisekosten</strong>rechts keinen bundesgesetzlichen<br />

Vorgaben unterliegen, finden wir in der Mehrzahl der<br />

Länder eigenständiges <strong>Reisekosten</strong>recht vor, das in Teilen grundlegend<br />

vom <strong>Reisekosten</strong>recht des Bundes abweicht. Gleichwohl überwiegen<br />

die übereinst<strong>im</strong>menden Grundsätze. Kein eigenes <strong>Reisekosten</strong>recht<br />

haben die Länder Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen-<br />

Anhalt und Schleswig-Holstein; bei ihnen gilt grundsätzlich das<br />

Bundesreisekostenrecht.<br />

Ausgehend von den vorstehend angeführten Gemeinsamkeiten werden<br />

mit diesem Fachbuch die anspruchsbegründenden Voraussetzungen<br />

und die Höhe des Erstattungsanspruchs durch auswärtige dienstliche<br />

Tätigkeiten, Fortbildung usw. dargestellt. Dabei wird vom <strong>Reisekosten</strong>recht<br />

des Bundes ausgegangen. Abweichendes Länderrecht<br />

wird anschließend angeführt. Der Kurzkommentar kann deshalb<br />

bundesweit angewandt werden.<br />

Die Darstellung des <strong>Reisekosten</strong>rechts ist stark an Bedürfnissen der<br />

Praxis ausgerichtet, verzichtet also weitgehend auf die Erörterung<br />

mehr theoretischer Fragen. Nur wenn dies dem besseren Verständnis<br />

dient, wird auf die (möglichen) Begründungen für die Vorschrift eingegangen.<br />

Inhaltlich zusammenhängende Fragen werden zu Themenschwerpunkten<br />

zusammengefasst. Dafür werden in der Praxis weniger<br />

auftretende Sachverhalte knapper dargestellt. Die Erläuterungen<br />

(mit zahlreichen Berechnungsbeispielen) sind so angelegt, dass<br />

Bedienstete und Verwaltung schnell und zutreffend die Höhe der<br />

<strong>Reisekosten</strong>vergütung ermitteln können. Dabei wird auch auf steuerliche<br />

Fragen eingegangen.<br />

Das Fachbuch kann uneingeschränkt auch für die Ermittlung der<br />

<strong>Reisekosten</strong>vergütung (RKV) von Beamten, Richtern und Soldaten herangezogen<br />

werden. Dies gilt wiederum für die Beamten und Richter<br />

www.walhalla.de 17


Vorwort<br />

des Bundes, der Länder und anderer juristischer Personen und Einrichtungen,<br />

die das für den <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> geltende <strong>Reisekosten</strong>recht<br />

anwenden.<br />

Es wurde der besseren Lesbarkeit wegen darauf verzichtet, neben den<br />

<strong>im</strong> Bundesreisekostengesetz (BRKG) gebrauchten Begriffen wie<br />

„<strong>Dienst</strong>herr“, „Beamte“, „Personalrat“ usw. alternativ die für den<br />

Tarifbereich geltenden Begriffe wie „Arbeitgeber“, „Angestellte“,<br />

„Arbeiter“, „Betriebsrat“ usw. anzuführen. Für alle Bedienstetengruppen<br />

gilt inhaltlich dasselbe.<br />

Gottfried <strong>Nitze</strong><br />

18 www.walhalla.de


Einleitung<br />

<strong>Reisekosten</strong>vergütung (RKV) ist <strong>im</strong> Grunde die unter Fürsorgegesichtspunkten<br />

getroffene, auf den <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> zugeschnittene Form<br />

des Aufwendungsersatzes bei Ausführung eines Auftrags für Dritte<br />

(vgl. § 670 BGB). Sie ist nach Veranlassung und Höhe auf die für<br />

dienstliche Zwecke notwendigen Aufwendungen (§ 3 Abs. 2 BRKG),<br />

daneben durch den Sparsamkeitsgrundsatz begrenzt. Sind die Auslagen<br />

nach Grund und Höhe ausschließlich dienstlich verursacht,<br />

besteht Ersatzanspruch für diese Auslagen.<br />

Sind die Aufwendungen durch den <strong>Dienst</strong>reisenden beeinflusst (z. B.<br />

durch die Wahl der Wohnung außerhalb des <strong>Dienst</strong>orts) oder<br />

berühren sie die private Sphäre, sind nur die dienstlich veranlassten<br />

Mehraufwendungen erstattungsfähig (vgl. BVerwG v. 29.4.1983, ZBR<br />

S. 267). Diese Begrenzung kann zu einer Verminderung der aus dienstlicher<br />

Veranlassung entstandenen Aufwendungen führen. Bei ausschließlich<br />

privat veranlassten Aufwendungen auf dienstlichen Reisen<br />

usw. besteht kein Erstattungsanspruch.<br />

Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen, die unmittelbar bei der auswärtigen<br />

<strong>Dienst</strong>ausübung und dem äußeren Ablauf der <strong>Dienst</strong>reise<br />

(DR) usw. entstehen; es genügt kein irgendwie gearteter, weiter<br />

Zusammenhang mit dem auswärtigen <strong>Dienst</strong>leistungsauftrag. Daraus<br />

wird ersichtlich, dass es sich um Aufwendungen handeln muss,<br />

die Innendienst verrichtenden Bediensteten nicht entstehen. Anreizcharakter<br />

kommt der RKV nicht zu.<br />

Ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht zur Gewährung einer über das<br />

BRKG hinausgehenden Erstattung wäre nur zulässig, wenn die Versagung<br />

von Leistungen die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzen<br />

würde. Davon kann angesichts der weit reichenden Leistungen<br />

nach dem BRKG (und der zu ihm ergangenen Verordnungen) nicht<br />

ausgegangen werden. Im Übrigen verbleibt es bei dem Grundsatz, dass<br />

aus der Fürsorgepflicht keine Ansprüche hergeleitet werden, die mit<br />

Gesetz speziell und abschließend geregelt sind (BVerwGE 38, 134).<br />

Verschiedene Entschädigungen sind durch Gesetz oder auch durch die<br />

VO zu § 6 Abs. 2 BRKG (Wegstreckenentschädigung) betragsmäßig in<br />

der Weise begrenzt, dass auf die private Lebensführung entfallende<br />

www.walhalla.de 23


Einleitung<br />

Kosten bzw. häusliche Ersparnisse bereits bei der Festsetzung der<br />

Beträge berücksichtigt sind (so z. B. be<strong>im</strong> Tagegeld). Gesetzlich festgelegte<br />

Beträge entbinden von der Prüfung der Angemessenheit der<br />

Aufwendungen.<br />

Die strikte Verweisung auf den Ersatz dienstlich veranlasster (Mehr-)<br />

Aufwendungen bindet die Höhe des Ersatzes zugleich dergestalt, dass<br />

dem <strong>Dienst</strong>reisenden mit dem Auslagenersatz kein finanzieller Vorteil<br />

verschafft werden, er aber auch keinen finanziellen Nachteil erleiden<br />

darf (BVerwGE 36, 33; 60, 56). Endet die dienstliche Beauftragung,<br />

entfällt der Anspruch auf RKV ohne Rechts- bzw. Besitzstandsschutz.<br />

RKV ist kein Bezügebestandteil, da nicht zum Ersatz von allgemeinen<br />

Kosten der Lebenshaltung gedacht, wird aber irrtümlicherweise vielfach<br />

als solcher verstanden.<br />

24 www.walhalla.de


Persönlicher Geltungsbereich<br />

des BRKG (§ 1 BRKG)<br />

1. Beamte, Richter, Soldaten . ........26<br />

2. Angestellte . ...................26<br />

3. Arbeiter ......................27<br />

4. Auszubildende .................27<br />

5. Personalratsmitglieder ...........28<br />

6. Schwerbehindertenvertretung .....30<br />

7. Frauenbeauftragte ..............30<br />

8. Sonstige Personen ..............30<br />

9. Abweichendes Länderrecht .......30<br />

1


Persönlicher Geltungsbereich des BRKG (§ 1 BRKG)<br />

1. Beamte, Richter, Soldaten<br />

Eine der Voraussetzungen für die Gewährung von RKV ist die Zugehörigkeit<br />

zu dem in § 1 Abs. 1 abschließend beschriebenen Personenkreis.<br />

Es gehören dazu die Beamten und Richter (einschl. der ehrenamtlichen<br />

Beamten und Richter) des Bundes, ferner Soldaten (einschl.<br />

der Wehrpflichtigen und während der Wehrübungen; für Zivildienstleistende<br />

gilt das BRKG entsprechend mit der Maßgabe, dass RKV wie<br />

für Soldaten der untersten <strong>Dienst</strong>grade zusteht) sowie die in den Bundesdienst<br />

abgeordneten Beamten und Richter von <strong>Dienst</strong>herren<br />

außerhalb des Bundes. Bei Abordnungen zu <strong>Dienst</strong>herren außerhalb<br />

des Bundes steht RKV nach dem <strong>Reisekosten</strong>recht des aufnehmenden<br />

<strong>Dienst</strong>herrn zu. Das BRKG findet i. d. R. auch bei Beurlaubungen zur<br />

<strong>Dienst</strong>leistung bei privaten Einrichtungen Anwendung.<br />

2. Angestellte<br />

Nach § 42 Abs. 1 BAT/BAT-O sind für Angestellte die für Beamte des<br />

Arbeitgebers jeweils geltenden Best<strong>im</strong>mungen entsprechend anzuwenden.<br />

Tarifverträge über RKV bestehen nicht, wohl aber Sonderregelungen<br />

für best<strong>im</strong>mte <strong>Dienst</strong>zweige (z. B. Theater). Das BRKG ist auch bei<br />

Personalgestellung von Angestellten bei Privatisierungen anwendbar.<br />

Die Einschränkung in § 42 Abs. 2 BAT/BAT-O, wonach Höhergruppierungen<br />

unberücksichtigt bleiben, hat weitgehend an Bedeutung<br />

verloren, da die Höhe der RKV durchweg unabhängig von Vergütungs-<br />

und Besoldungsgruppen (<strong>Reisekosten</strong>stufen) ist. Soweit diese<br />

Abhängigkeit noch <strong>im</strong> Einzelfall besteht, ist als rückwirkende Höhergruppierung<br />

besonders diejenige aufgrund eines rückwirkend in Kraft<br />

getretenen Tarifvertrags oder einer rückwirkenden übertariflichen<br />

Höhergruppierung zu verstehen, nicht aber bei nachträglicher Korrektur<br />

einer unzutreffenden Eingruppierung anzunehmen.<br />

Die Entschädigung für <strong>Dienst</strong>reisen an Sonn- und Feiertagen (ohne<br />

Arbeitsverpflichtung) nach § 43 BAT/BAT-O ist keine RKV; unberührt<br />

bleibt der Anspruch auf RKV für diese Reisen.<br />

Durch Arbeitsvertrag (Geschäftsführervertrag usw.) kann für nicht<br />

vom BAT erfasste Angestellte eine entsprechende Geltung des BRKG<br />

vereinbart werden.<br />

26 www.walhalla.de


3. Arbeiter<br />

Auszubildende<br />

Nach § 38 Abs. 1 MTArb/MTArb-O sind für Arbeiter die für die<br />

Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Best<strong>im</strong>mungen mit der<br />

Maßgabe anzuwenden, dass nur die Kosten der ersten Wagenklasse<br />

regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel, der Touristen- oder<br />

Economyklasse von Flugzeugen und der Touristenklasse bei Schlafwagenbenutzung<br />

ersetzt werden.<br />

Für die besondere Entschädigung bei <strong>Dienst</strong>reisen nach § 39 MTArb/<br />

MTArb-O gilt das für Angestellte Gesagte. Auch für Arbeiter besonderer<br />

<strong>Dienst</strong>zweige gelten Sonderbest<strong>im</strong>mungen.<br />

4. Auszubildende<br />

a) Bei <strong>Dienst</strong>reisen, <strong>Dienst</strong>gängen, Abordnungen und Reisen zur<br />

Ablegung vorgeschriebener Ausbildungsprüfungen erhalten<br />

Auszubildende nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MTV-Auszubildende<br />

(MTV Azubi-O) eine Entschädigung wie die entsprechenden<br />

Beamten in Ausbildung. Angesichts der Maßgeblichkeit der<br />

genannten Regelung werden auch Kosten der Unterkunft und<br />

Verpflegung ersetzt.<br />

b) Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 MTV-Auszubildende werden aus Anlass<br />

der Teilnahme an betrieblichem Unterricht einschl. Vorträgen,<br />

Arbeitsgemeinschaften und Übungen die Fahrkosten der niedrigsten<br />

Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel<br />

(ohne Zuschläge und bei Inanspruchnahme möglicher Fahrpreisermäßigungen)<br />

erstattet. Dazu gehört nicht der Berufsschulbesuch<br />

am Beschäftigungsort. Tagegeld steht nicht zu.<br />

c) Für die an einzelnen Wochentagen erfolgende Teilnahme am<br />

nicht am Beschäftigungs- und Wohnort zentral in besonderen<br />

Fachklassen stattfindenden Berufsschulunterricht werden die<br />

Fahrkosten nach Buchst. b insoweit erstattet, als sie (kalender-)<br />

monatlich 6 v. H. der Ausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr<br />

übersteigen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 MTV-Auszubildende).<br />

Dabei ist nicht nach Ausbildungsjahr und Alter zu unterscheiden.<br />

Die Kosten des Zu- und Abgangs zum/vom Hauptverkehrsmittel<br />

sowohl am Wohnort als auch am Berufsschulort werden ersetzt.<br />

www.walhalla.de 27


Persönlicher Geltungsbereich des BRKG (§ 1 BRKG)<br />

Bei auswärtigem Berufsschulunterricht in Blockform besteht<br />

kein Anspruch auf Tage- und Übernachtungsgeld. Die Mitglieder<br />

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder haben sich jedoch<br />

damit einverstanden erklärt, dass die anfallenden Fahrkosten<br />

abzgl. des genannten Eigenbehalts von 6 v. H. der Ausbildungsvergütung<br />

für das 1. Ausbildungsjahr als Zuschuss für Unterkunft<br />

und Verpflegung gewährt werden. Bei Fahrgemeinschaften<br />

mit dem Kfz erhält der Fahrer Ersatz der billigsten Fahrkarte<br />

zuzgl. 2 Ct/km je Mitgenommenen, abzgl. der genannten<br />

6v.H. Die Mitgenommenen haben keinen Anspruch auf Fahrkostenersatz.<br />

Kein Anspruch auf Fahrkostenersatz besteht,<br />

wenn die Fahrkosten nach landesrechtlichen Vorschriften von<br />

einer Körperschaft <strong>öffentlichen</strong> Rechts getragen werden.<br />

Für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes<br />

oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden,<br />

sowie für Ärztinnen/Ärzte <strong>im</strong> Praktikum gelten nach den<br />

jeweiligen Tarifverträgen die für die Beamten des Trägers der<br />

Ausbildung geltenden <strong>Reisekosten</strong>regelungen. Für die Teilnahme<br />

an Vorträgen, Arbeitsgemeinschaften oder Übungen zum<br />

Zwecke der Ausbildung wird diesen Bediensteten der niedrigste<br />

Fahrpreis regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ersetzt.<br />

Bei vorübergehender Verwendung bei einer anderen Arbeitsstelle<br />

innerhalb des Beschäftigungsorts, die mehr als 5 km von<br />

der bisherigen Arbeitsstelle entfernt liegt, gelten die Best<strong>im</strong>mungen<br />

über <strong>Dienst</strong>gänge (vgl. § 15).<br />

5. Personalratsmitglieder<br />

Für Reisen in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten steht<br />

nach § 44 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes RKV wie für<br />

Beamte der BesGr. A 15 zu.<br />

Reisen von Mitgliedern des Personalrats (einschl. Jugend- und Auszubildendenvertretung)<br />

in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten<br />

und zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen sind keine <strong>Dienst</strong>reisen<br />

und bedürfen deshalb nicht der Anordnung (Genehmigung). Die Personalratsmitglieder<br />

müssen jedoch ihre durch Entsendungsbeschluss des<br />

Personalrats zustande kommenden Reisen der für die Genehmigung von<br />

28 www.walhalla.de


Personalratsmitglieder<br />

<strong>Dienst</strong>reisen zuständigen Stelle vorher anzeigen. Der Beschluss des Personalrats,<br />

ein Personalratsmitglied mit der Wahrnehmung eines auswärtigen<br />

Auftrags oder der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zu<br />

beauftragen, ist die nach Gesetz vorausgesetzte „kostenverursachende<br />

Tätigkeit“.<br />

Auch bei Reisen der Personalräte (einschließl. Richter- und Staatsanwaltschaftsräte)<br />

ist der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen<br />

Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten; der Personalrat kann nicht<br />

frei und nach Belieben über öffentliche Mittel verfügen. Die Verwaltung<br />

hat ein Prüfungsrecht, ob die angezeigte Reise erforderlich ist und die<br />

Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eingehalten sind<br />

(z. B. hinsichtlich der Wahl des Tagungsortes, Teilnehmerzahl, Dauer der<br />

Tagung). Die Auslagen sind erstattungsfähig, wenn die auswärtige<br />

Tätigkeit objektiv zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Personalrats<br />

und subjektiv für das entsandte Personalratsmitglied erforderlich<br />

oder vertretbar war (vgl. BVerwG v. 1.8.1996, ZBR S. 400).<br />

Bei Reisen in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten und zu<br />

Schulungsveranstaltungen usw. kann vor Reiseantritt auch dann die<br />

<strong>Reisekosten</strong>erstattung verweigert werden, wenn die Reisen erforderlich<br />

sind, dem <strong>Dienst</strong>herrn aber keine Haushaltsmittel (auch aufgrund<br />

von Haushaltssperren) zur Verfügung stehen. Der <strong>Dienst</strong>herr muss für<br />

das Reisejahr ausreichende Mittel veranschlagen.<br />

Die Teilnahme an einer auswärtigen Schulungsveranstaltung muss von<br />

der Thematik her Gebiete betreffen, die zu den Aufgaben des betreffenden<br />

Personalrats gehören, das Personalratsmitglied bedarf der Schulung<br />

sowie die Veranstaltung muss für die Tätigkeit <strong>im</strong> Personalrat<br />

aktuell sein (HessVGH v. 4.9.1997, HessVGRspr. 1998 S. 27).<br />

Reisen von Personalräten in ausdrücklichem Auftrag der <strong>Dienst</strong>stelle<br />

(z. B. zur Vorbereitung eines Betriebsausflugs) sind <strong>Dienst</strong>reisen.<br />

Zu Reisen in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten zählen<br />

auch diejenigen von der Wohnung zur Geschäftsstelle des Personalrats,<br />

auch wenn von dort Reisen in personalvertretungsrechtlichen<br />

Angelegenheiten zur außerhalb des bisherigen <strong>Dienst</strong>orts gelegenen<br />

Geschäftsstelle erfolgen. Bei freigestellten Personalratsmitgliedern,<br />

die ihre Aufgaben in der außerhalb des bisherigen <strong>Dienst</strong>ortes gelegenen<br />

Geschäftsstelle des Personalrats wahrnehmen, wird der Ort der<br />

www.walhalla.de 29


Persönlicher Geltungsbereich des BRKG (§ 1 BRKG)<br />

Geschäftsstelle zum – neuen – <strong>Dienst</strong>ort. Reisen dorthin sind folglich<br />

keine <strong>Dienst</strong>reisen (da nicht zu Orten außerhalb des <strong>Dienst</strong>orts führend),<br />

sondern lösen in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 1<br />

Anspruch auf Trennungsgeld aus (vgl. BVerwG v. 14.2.1990 – 6 P<br />

13.88). Dies gilt auch bei weitaus überwiegender Freistellung von den<br />

<strong>Dienst</strong>aufgaben oder wenn ein Teil der Personalratsarbeit zu Hause<br />

erledigt wird.<br />

6. Schwerbehindertenvertretung<br />

Angehörige der Schwerbehindertenvertretung erhalten RKV in entsprechender<br />

Anwendung des BRKG (§ 6 Abs. 7, § 97 Abs. 7 SGB IX).<br />

7. Frauenbeauftragte<br />

Die zu Frauenbeauftragten bestellten Bediensteten nehmen ihre<br />

Aufgaben und Befugnisse als dienstliche Tätigkeit wahr. Sie erhalten<br />

folglich RKV wie bei <strong>Dienst</strong>ausübung.<br />

8. Sonstige Personen<br />

Das BRKG gilt nicht unmittelbar für ehrenamtlich Tätige, die nicht<br />

nach § 6 Abs. 2 BBG zu Ehrenbeamten berufen sind. Gleichwohl kann<br />

für diesen Personenkreis durch Gesetz, Satzung usw. das BRKG für<br />

anwendbar erklärt werden. Für ehrenamtliche Richter (z. B. bei ordentlichen<br />

Gerichten sowie bei Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und<br />

Sozialgerichtsbarkeit oder bei Kammern für Handelssachen) gelten<br />

eigenständige Entschädigungsregelungen, vgl. z. B. das Gesetz über<br />

die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.<br />

Durch Satzung usw. kann Mitgliedern von Beiräten, Kommissionen,<br />

Ausschüssen usw., die bei einer Behörde eingerichtet sind und sofern<br />

die Mitglieder behördlich berufen sind, ein Anspruch auf RKV zugebilligt<br />

werden.<br />

9. Abweichendes Länderrecht<br />

Der Geltungsbereich des <strong>Reisekosten</strong>rechts der Länder erfasst auch<br />

die der Aufsicht des jeweiligen Landes unterliegenden juristischen Personen<br />

des <strong>öffentlichen</strong> Rechts, insbesondere Gebietskörperschaften<br />

wie Gemeinden, aber auch Anstalten und Stiftungen.<br />

30 www.walhalla.de


Begriffsbest<strong>im</strong>mungen<br />

(§ 2 BRKG)<br />

1. Allgemeines .................32<br />

2. <strong>Dienst</strong>reisen und <strong>Dienst</strong>gänge . ...32<br />

3. Auswärtige <strong>Dienst</strong>geschäfte .....32<br />

4. Repräsentative Aufgaben<br />

als <strong>Dienst</strong>geschäfte ............34<br />

5. <strong>Dienst</strong>ort . ...................35<br />

6. <strong>Dienst</strong>stätte . .................37<br />

7. Geschäftsort .................37<br />

8. Wohnort ....................38<br />

9. Anordnung oder Genehmigung<br />

von <strong>Dienst</strong>reisen ..............38<br />

10. Allgemeine Anordnung<br />

oder Genehmigung ............40<br />

11. Abweichendes Länderrecht ......41<br />

2


Begriffsbest<strong>im</strong>mungen (§ 2 BRKG)<br />

1. Allgemeines<br />

§ 2 best<strong>im</strong>mt zentral den Inhalt einiger wesentlicher, für alle Arten der<br />

RKV (§ 4) verbindlicher Begriffe des BRKG.<br />

2. <strong>Dienst</strong>reisen und <strong>Dienst</strong>gänge<br />

<strong>Dienst</strong>reisen (einschl. Einstellungsreisen nach § 16 Abs. 1 und 2 sowie<br />

Reisen von einem vorübergehenden Aufenthaltsort zum <strong>Dienst</strong>ort)<br />

und <strong>Dienst</strong>gängen ist gemeinsam, dass von einem <strong>Dienst</strong>reisenden<br />

(§ 2 Abs. 1) ein <strong>Dienst</strong>geschäft außerhalb des <strong>Dienst</strong>orts oder – bei<br />

<strong>Dienst</strong>gängen – zwar am <strong>Dienst</strong>- oder Wohnort, aber außerhalb der<br />

<strong>Dienst</strong>stätte (nicht der ggf. aus mehreren räumlich getrennten <strong>Dienst</strong>stätten<br />

bestehenden <strong>Dienst</strong>stelle) erledigt wird. Ihnen ist weiter<br />

gemeinsam, dass sie angeordnet oder genehmigt sein müssen, <strong>Dienst</strong>reisen<br />

dabei schriftlich oder in elektronischer Form.<br />

3. Auswärtige <strong>Dienst</strong>geschäfte<br />

Darunter sind alle <strong>Dienst</strong>leistungen zu verstehen, deren Erledigung<br />

dem Bediensteten durch Organisations- oder Geschäftsverteilungsplan<br />

allgemein oder <strong>im</strong> Einzelfall zugewiesen ist und die er außerhalb<br />

seiner <strong>Dienst</strong>stelle vorübergehend und ggf. auch längerfristig wahrn<strong>im</strong>mt.<br />

Damit ist klargestellt, dass private Abwesenheit von der<br />

<strong>Dienst</strong>stelle, aber auch Tätigkeiten als Personalratsmitglied, die Teilnahme<br />

an Personalversammlungen und Veranstaltungen von Berufsverbänden<br />

und politischen Parteien, Betriebssport, Feiern eines Kollegen<br />

oder der Beerdigung eines Kollegen keine <strong>Dienst</strong>geschäfte sind.<br />

<strong>Dienst</strong>geschäfte liegen besonders vor bei<br />

� dienstlichen Besprechungen<br />

� auswärtiger Prüfungs- und Kontrolltätigkeit<br />

� Vermessungs- und Straßenbauarbeiten<br />

� Ausübung der <strong>Dienst</strong>aufsicht<br />

� Messebesuchen, besonders wenn Kauf- und Ausstattungsentscheidungen<br />

vorbereitet werden<br />

32 www.walhalla.de


� Reisen von Vorgesetzten in Personalangelegenheiten<br />

� Reisen zur <strong>Dienst</strong>aufnahme am neuen <strong>Dienst</strong>ort (auch anlässlich<br />

von Versetzungen und Abordnungen oder aus Anlass von<br />

Überweisungen und der Teilnahme an Blocklehrgängen)<br />

� Führen eines <strong>Dienst</strong>fahrzeugs, Botenfahrten<br />

� einer dienstlich angewiesenen Vortragstätigkeit in Ausbildungs-<br />

und Fortbildungsveranstaltungen und Vortragsreisen<br />

allgemein, die sich aus dem Hauptamt ergibt<br />

� dienstlich angeordneter ärztlicher Untersuchung<br />

Auswärtige <strong>Dienst</strong>geschäfte<br />

� Tätigkeiten der Frauenbeauftragten (sie nehmen ihre Aufgaben<br />

und Befugnisse als dienstliche Tätigkeit wahr und sind dabei<br />

von Weisungen frei; ihre <strong>Dienst</strong>reisen und <strong>Dienst</strong>gänge bedürfen<br />

keiner Anordnung oder Genehmigung, sind aber der Verwaltung<br />

vorher anzuzeigen)<br />

� Zeugentätigkeit vor Gericht in dienstlichen Angelegenheiten<br />

(BVerwG v. 14.5.1987 – 2 C 56/88, VGH Baden-Württemberg<br />

v. 18.5.1998 – 4 S 3275/96), nicht jedoch bei Vernehmungen<br />

wegen dienstlicher oder arbeitsrechtlicher Verfehlungen des<br />

Bediensteten während der <strong>Dienst</strong>reise<br />

� Fortbildungsveranstaltungen <strong>im</strong> ausschließlich dienstlichen<br />

Interesse<br />

� Teilnahme an Laufbahn- und Laufbahnabschnittsprüfungen<br />

� Nebentätigkeiten, bei denen der Bedienstete an Weisungen<br />

des <strong>Dienst</strong>herrn gebunden ist<br />

� Vorbereitung und Pflege von Städtepartnerschaften sowie von<br />

Partnerschaften mit anderen Schulen und Hochschulen (auch<br />

ausländischen)<br />

� Lehrausflügen, Klassenfahrten, Exkursions-Begleitung von Studenten,<br />

Wanderungen, Wanderfahrten, Schullandhe<strong>im</strong>aufenthalten,<br />

Reisen <strong>im</strong> Rahmen der Fort- und Ausbildung, Studienreisen<br />

usw. hinsichtlich der begleitenden Lehrkräfte<br />

� Vorbereitung von Gemeinschaftsveranstaltungen<br />

www.walhalla.de 33


Begriffsbest<strong>im</strong>mungen (§ 2 BRKG)<br />

� eigenverantwortlicher Erledigung von <strong>Dienst</strong>aufgaben durch<br />

Auszubildende und Anwärter aufgrund eines speziellen<br />

Beschäftigungsauftrags (z. B. Protokollführung, Wahrnehmung<br />

von Sitzungsterminen, selbständiges Erteilen von Unterricht<br />

durch Studien- oder Lehramtsreferendare, der über den vorgeschriebenen<br />

Ausbildungsunterricht hinausgeht), auch soweit<br />

<strong>im</strong> Rahmen einer Vertretung oder Aushilfe anfallend.<br />

Nicht jede Verrichtung, die dienstlich geprägt ist oder in engem<br />

Zusammenhang mit den eigentlichen <strong>Dienst</strong>aufgaben steht, ist eine<br />

<strong>Dienst</strong>reise. Desgleichen führt allein die Bezogenheit auf den <strong>Dienst</strong><br />

nicht zu einer <strong>Dienst</strong>reise. Abgrenzungsprobleme dieser Art ergeben<br />

sich vielfach bei ohne ausdrücklichen Auftrag erledigten, nicht zum<br />

eigentlichen Aufgabenkreis gehörenden Tätigkeiten. Keine ausreichende<br />

Verbindung mit dem dienstlichen Auftrag (und deshalb keine<br />

<strong>Dienst</strong>reise) liegt vor, wenn z. B. das Tagungs- oder Besuchsprogramm<br />

keinen konkreten Bezug zum Aufgabenkreis hat. Aufschluss über den<br />

dienstlichen Charakter können auch der äußerliche Ablauf (Dauer,<br />

Attraktivität des Zielorts), besonders aber das Begleitprogramm geben.<br />

Die Teilnahme an Abendveranstaltungen (mit der dadurch verbundenen<br />

längeren Abwesenheit) anlässlich einer <strong>Dienst</strong>reise gehört zum<br />

<strong>Dienst</strong>geschäft (und führt deshalb ggf. zur Gewährung eines höheren<br />

Tagegeldes oder von Übernachtungsgeld), wenn die Teilnahme in<br />

einem engen natürlichen Zusammenhang mit den eigentlichen <strong>Dienst</strong>aufgaben,<br />

mit sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder<br />

mit dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis steht, so<br />

dass sich der <strong>Dienst</strong>reisende gewissermaßen noch „<strong>im</strong> Banne“ des<br />

<strong>Dienst</strong>es befindet (BVerwGE 44, 36). Die Teilnahme muss von Interessen<br />

des <strong>Dienst</strong>herrn wesentlich best<strong>im</strong>mt gewesen sein. Bei diesem<br />

inneren Zusammenhang mit dem dienstlichen Auftrag können auch<br />

private Motive für die Teilnahme hingenommen werden.<br />

4. Repräsentative Aufgaben als <strong>Dienst</strong>geschäfte<br />

Die Teilnahme an Veranstaltungen repräsentativer und gesellschaftlicher<br />

Art (z. B. Sportveranstaltungen, Bällen, Firmen- und Vereinsjubiläen,<br />

Einweihungen, Ausstellungen, Auszeichnungen von Bürgern)<br />

34 www.walhalla.de


<strong>Dienst</strong>ort<br />

ist ein <strong>Dienst</strong>geschäft, wenn und soweit dienstliche Belange eine amtliche<br />

Vertretung unbedingt erforderlich machen (vgl. Meyer-Fricke,<br />

Rn. 17 zu § 2 BRKG). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen; persönliche<br />

Gründe für die Teilnahme müssen unberücksichtigt bleiben<br />

(vgl. Kopicki-Irlenbusch, Anmerkung 8 zu § 2 BRKG). Es reicht allein<br />

nicht aus, wenn ein gewisses Maß an Repräsentation und öffentlicher<br />

Selbstdarstellung für die Wahrnehmung des Amtes von Nutzen sein<br />

kann; es muss vielmehr ein enger unmittelbarer Zusammenhang mit<br />

den <strong>Dienst</strong>aufgaben bestehen (vgl. HessVGH v. 20.10.1992, HessVG-<br />

Rspr. 1994 S. 21). Die Teilnahme an Veranstaltungen der vorstehenden<br />

Art ist also ein <strong>Dienst</strong>geschäft, wenn und soweit dienstliche Gründe<br />

eine amtliche Vertretung unbedingt erwarten lassen; sie kommt<br />

durchweg nur für Leiter von Behörden und sonstige funktionell herausgehobene<br />

Verwaltungsangehörige in Betracht.<br />

Bei Spitzenleuten der Verwaltung (oftmals mit politischem Hintergrund),<br />

wie den Ministern, Staatssekretären, Gerichtspräsidenten, Behördenleitern,<br />

wird die Teilnahme des Ehegatten oder Lebenspartners an<br />

herausragenden gesellschaftlichen Veranstaltungen als durch Amt und<br />

Funktion bedingt anzusehen sein. Dies gilt besonders, wenn die begleitenden<br />

Personen dabei nach außen wirkende Aufgaben übernehmen<br />

oder die Begleitung durch den Veranstalter oder Gastgeber erwartet<br />

wird. So werden z. B. die Kosten des Ehegatten oder Lebenspartners,<br />

der einen Bürgermeister bei Reisen in Partnerstädte begleitet, zu erstatten<br />

sein. Auslagen durch die Mitnahme des Ehegatten oder Lebenspartners<br />

allein aus Gründen der Repräsentation sind nicht nach dem<br />

BRKG erstattungsfähig. Hier kann ggf. eine Aufwandsentschädigung<br />

aufgrund des § 17 BBesG gewährt werden, sofern für Repräsentationszwecke<br />

nicht Mittel eines Verfügungsfonds bereitstehen.<br />

5. <strong>Dienst</strong>ort<br />

<strong>Dienst</strong>ort ist die politische Gemeinde, in der die <strong>Dienst</strong>stelle (auch<br />

Außenstelle) ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle<br />

oder aufgrund einer Abordnung zugewiesen ist. Der <strong>Dienst</strong>reisende<br />

hat nur einen <strong>Dienst</strong>ort.<br />

Befinden sich Teile oder Nebenstellen der Behörde (<strong>Dienst</strong>stelle) in<br />

einer anderen – politischen – Gemeinde, ist <strong>Dienst</strong>ort der Ort, an dem<br />

www.walhalla.de 35


Begriffsbest<strong>im</strong>mungen (§ 2 BRKG)<br />

der Bedienstete – längere Zeit hindurch – ständig oder überwiegend<br />

<strong>Dienst</strong> verrichtet (BVerwG v. 23.10. 1985, ZBR S. 141). Es kommt bei<br />

dieser rechtlichen Vorgabe nicht darauf an, ob der <strong>Dienst</strong>herr einen<br />

best<strong>im</strong>mten Ort der <strong>Dienst</strong>verrichtung zum <strong>Dienst</strong>ort erklärt hat. Die<br />

zeitlichen Gegebenheiten sind nach den Verhältnissen eines mindestens<br />

sechs Monate umfassenden Zeitraums zu beurteilen; die Entscheidung<br />

ist dem Bediensteten mitzuteilen. Werden häufig oder<br />

regelmäßig Reisen zu einem best<strong>im</strong>mten anderen Ort durchgeführt,<br />

wird dieser Ort nicht von vornherein zum <strong>Dienst</strong>ort (Niedersächsisches<br />

OVG v. 7.9.1994 – 2 L 823/91). Die nach § 15 Abs. 2 BBesG zur<br />

Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten bei der Besoldung mögliche<br />

Zuweisung eines dienstlichen Wohnsitzes berührt den reisekostenrechtlichen<br />

<strong>Dienst</strong>ort nicht. Bei regelmäßiger Wahrnehmung<br />

von <strong>Dienst</strong>geschäften bei mehreren <strong>Dienst</strong>stellen sind Fahrten zwischen<br />

dem <strong>Dienst</strong>- oder Wohnort zu den weiteren <strong>Dienst</strong>stellen <strong>Dienst</strong>reisen<br />

(<strong>Dienst</strong>gänge), für die, wenn sie häufig anfallen, eine Aufwandsvergütung<br />

nach § 17 Abs. 1 (anstelle des Tage- und Übernachtungsgeldes)<br />

festzusetzen ist. Um diese Rechtsfolge zu vermeiden, besteht<br />

nach § 27 BBG die Möglichkeit der Teilabordnung in der Weise, dass<br />

der Bedienstete an einzelnen Wochentagen oder Teilen eines Tages an<br />

einer anderen <strong>Dienst</strong>stelle <strong>Dienst</strong> verrichtet (Folge: nur Trennungsgeldanspruch<br />

hinsichtlich Abordnungsort). Voraussetzung ist jedoch,<br />

dass es sich organisatorisch um eine andere <strong>Dienst</strong>stelle handelt. Bei<br />

Gemeindezusammenschlüssen, Eingemeindungen usw. wird <strong>Dienst</strong>ort<br />

der Ort der neu gebildeten bzw. aufnehmenden Gemeinde. Die<br />

Maßgeblichkeit der politischen Gemeinde (des politischen Verwaltungsbezirks)<br />

als <strong>Dienst</strong>ort bleibt auch erhalten, wenn ein Bediensteter<br />

überwiegend außerhalb dieser Gemeinde dienstlich tätig ist. Eine<br />

Verpflichtung zum Wohnen am <strong>Dienst</strong>ort (Residenzpflicht) besteht<br />

grundsätzlich nicht (BVerwG v. 7.3.1991, ZBR S. 180). Die einer <strong>Dienst</strong>stelle<br />

angegliederten auswärtigen Außenstellen machen die letzteren<br />

nicht zu einem – weiteren – <strong>Dienst</strong>ort (OVG Münster v. 31.1.1997 –<br />

I A 814/75). Bei Lehrern mit mehreren Schulstellen ist <strong>Dienst</strong>ort der Ort<br />

derjenigen Schule, an der sie zeitlich überwiegend unterrichten.<br />

Die Anbindung an den Sitz der Planstellenbehörde ist aber dann nicht<br />

entscheidend, wenn jeglicher Bezug zu dieser Behörde verloren<br />

gegangen ist, weil zu ihr keine oder nur noch eine unwesentliche<br />

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Geschäftsort<br />

tatsächliche Beziehung besteht, indem dort keine Anwesenheitspflicht<br />

besteht oder dort keine <strong>Dienst</strong>pflichten mehr zu erfüllen sind.<br />

In diesem Fall wird der ständige Beschäftigungsort (auch wenn keine<br />

<strong>Dienst</strong>stelle) zum tatsächlichen Mittelpunkt der Aufgabenwahrnehmung<br />

und reisekostenrechtlich zum neuen <strong>Dienst</strong>ort (BVerwG v.<br />

15.12.1993 – 10 C 11.91). Fahrten dorthin sind mithin keine <strong>Dienst</strong>reisen.<br />

Dies dürfte sowohl <strong>im</strong> Verhältnis mehrerer dienstlicher Einsatzorte<br />

zueinander als auch zur Tätigkeit in außerhalb einer <strong>Dienst</strong>stelle<br />

gelegenen Arbeitsstätten (Wohnung, Sitz einer Firma) gelten.<br />

In Fortführung seiner Rechtsprechung geht das BVerwG <strong>im</strong> Urteil v.<br />

29.11.2000 – 10 C 2.99 von einem funktionellen (anderen) <strong>Dienst</strong>ort<br />

als dem Ort der Behörde aus, wenn am ersteren Ort überwiegend<br />

<strong>Dienst</strong> verrichtet wird („tatsächlicher Mittelpunkt der Aufgabenwahrnehmung“).<br />

Dies kann auch ein Home-Office-Platz sein. In diesem Fall<br />

sind alle dort begonnenen Reisen <strong>Dienst</strong>reisen; Reisen zur <strong>Dienst</strong>stelle<br />

sind zwar <strong>Dienst</strong>reisen, angesichts des Mehraufwandsgrundsatzes<br />

(§ 3 Abs. 1 Satz 1) jedoch nicht vergütungsfähig.<br />

Bei Telearbeitsplätzen geht angesichts der für einzelne Arbeitstage<br />

bestehenden Verpflichtung zur Anwesenheit in der <strong>Dienst</strong>stelle der<br />

Kontakt zur letzteren nicht verloren. Zumeist sollen die Beschäftigten<br />

i. d. R. die Hälfte ihrer individuellen Wochenarbeitszeit in der behördlichen<br />

Arbeitsstätte verbringen. Hier bleibt die <strong>Dienst</strong>stelle der <strong>Dienst</strong>ort.<br />

Fahrten und Gänge dorthin sind keine <strong>Dienst</strong>reisen oder <strong>Dienst</strong>gänge.<br />

6. <strong>Dienst</strong>stätte<br />

<strong>Dienst</strong>stätte (z. B. bei <strong>Dienst</strong>gängen) ist <strong>im</strong> Verwaltungsaufbau die<br />

kleinste organisatorische Einheit, meistens Teil einer <strong>Dienst</strong>stelle. Sie ist<br />

räumlich abgegrenzt und zur Wahrnehmung von <strong>Dienst</strong>aufgaben ausgestattet.<br />

Ein best<strong>im</strong>mter flächenmäßiger Bereich (z. B. Stadtgebiet)<br />

kann nicht <strong>Dienst</strong>stätte sein.<br />

7. Geschäftsort<br />

Der nur für <strong>Dienst</strong>reisen bedeutsame Geschäftsort ist die außerhalb<br />

des <strong>Dienst</strong>orts gelegene politische Gemeinde, in der das auswärtige<br />

<strong>Dienst</strong>geschäft durchgeführt wird.<br />

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Begriffsbest<strong>im</strong>mungen (§ 2 BRKG)<br />

8. Wohnort<br />

Von einer zentralen Definition des Begriffs „Wohnort“ hat der Gesetzgeber<br />

abgesehen, da er bei den einzelnen Regelungen mit unterschiedlichem<br />

Inhalt anzuwenden ist. Bei <strong>Dienst</strong>gängen ist Wohnort<br />

jeder Ort mit einer eigenen Wohnung (auch fremdmöbliert), und nicht<br />

nur der Ort, von dem aus regelmäßig die <strong>Dienst</strong>stätte aufgesucht wird,<br />

also auch eine Nebenwohnung i. S. des Melderechts oder eine Ferienwohnung.<br />

9. Anordnung oder Genehmigung von <strong>Dienst</strong>reisen<br />

Die Anordnung (sie wird vor Antritt der <strong>Dienst</strong>reise oder des <strong>Dienst</strong>gangs<br />

erteilt) oder Genehmigung einer <strong>Dienst</strong>reise oder eines <strong>Dienst</strong>gangs<br />

dient dazu, deren dienstliche Notwendigkeit (Erfordernis) anzuerkennen<br />

und deren Dauer und Umfang unter Beachtung des Notwendigkeits-<br />

und Sparsamkeitsgrundsatzes festzulegen. Dabei soll<br />

von vornherein auch ausgeschlossen werden, dass in den privaten<br />

Bereich fallende oder auf Vorstellungen des <strong>Dienst</strong>reisenden hinsichtlich<br />

der Durchführung der <strong>Dienst</strong>reise beruhende (Mehr-) Kosten<br />

erstattet werden. Insofern wird mit der Anordnung eine Vorentscheidung<br />

über die zustehende RKV getroffen. Allerdings entbindet die<br />

Anordnung oder Genehmigung den die RKV ermittelnden Bediensteten<br />

nicht von der Verpflichtung, die RKV nach <strong>Reisekosten</strong>recht festzusetzen.<br />

Angesichts dieser Zweckbest<strong>im</strong>mung sollte die Genehmigung<br />

(als nachträgliche Zust<strong>im</strong>mung) Sonderfällen vorbehalten bleiben,<br />

z. B. nicht vorhersehbaren und plötzlich wahrzunehmenden<br />

<strong>Dienst</strong>geschäften. Auch bei einer allgemeinen Anordnung oder Genehmigung<br />

ist sicherzustellen, dass die vorstehenden Grundsätze<br />

beachtet werden.<br />

Mit der Anordnung (Genehmigung) ist zugleich darüber entschieden,<br />

dass ein auswärtiges <strong>Dienst</strong>geschäft ausgeführt wird. Dies verdeutlicht<br />

die weit reichende Wirkung der Anordnung (Genehmigung). Es ist<br />

deshalb sorgfältig die Notwendigkeit der <strong>Dienst</strong>reise (des <strong>Dienst</strong>gangs)<br />

zu prüfen und festzustellen, ob der Sparsamkeitsgrundsatz<br />

beachtet ist. Im Zweifel hat sich die <strong>Dienst</strong>stelle darüber Gewissheit zu<br />

verschaffen. Nach Ausführung der <strong>Dienst</strong>reise (des <strong>Dienst</strong>gangs) kann<br />

die RKV nicht mit dem Hinweis verweigert werden, es habe kein<br />

38 www.walhalla.de


Anordnung oder Genehmigung von <strong>Dienst</strong>reisen<br />

<strong>Dienst</strong>geschäft vorgelegen. Liegen die Voraussetzungen einer <strong>Dienst</strong>reise<br />

(eines <strong>Dienst</strong>gangs) vor und wurde sie ausgeführt, ist eine Verweigerung<br />

der Anordnung (Genehmigung) rechtsmissbräuchlich,<br />

wenn damit allein die Gewährung von RKV ausgeschlossen werden<br />

soll. Eine Anordnung (Genehmigung) darf jedoch nicht erfolgen,<br />

wenn keine Mittel für die RKV vorhanden sind. Für genehmigte<br />

<strong>Dienst</strong>reisen (<strong>Dienst</strong>gänge) darf dagegen RKV nicht unter Hinweis auf<br />

fehlende Haushaltsmittel verweigert werden.<br />

Ohne Anordnung (Genehmigung) kommen vergütungsfähige <strong>Dienst</strong>reisen<br />

und <strong>Dienst</strong>gänge nicht zustande, von Abs. 2 Satz 1 abgesehen<br />

(allgemeine Anordnung oder Genehmigung). Dasselbe gilt, wenn die für<br />

<strong>Dienst</strong>reisen vorgeschriebene Form (schriftlich oder elektronisch) nicht<br />

eingehalten wurde. Die Anordnung (Genehmigung) ist nicht nur entscheidend<br />

für die RKV, sondern auch für versorgungsrechtliche Ansprüche,<br />

Schadenersatz und für die Frage eines schuldhaften ungenehmigten<br />

Fernbleibens vom <strong>Dienst</strong>. Mangels Außenwirkung stellen Anordnung<br />

und Genehmigung keinen Verwaltungsakt dar, gegen den mit<br />

Rechtsbehelfen angegangen werden könnte. Die Wirkung der Anordnung<br />

(Genehmigung) entfällt, wenn es nicht zur Erledigung des auswärtigen<br />

<strong>Dienst</strong>geschäfts kommt. Wird dieses <strong>Dienst</strong>geschäft zu einem späteren<br />

Zeitpunkt nachgeholt, ist eine neue Anordnung erforderlich.<br />

Die Zuständigkeit für die Anordnung (Genehmigung) von <strong>Dienst</strong>reisen<br />

und <strong>Dienst</strong>gängen sowie Fort- und Ausbildungsreisen best<strong>im</strong>mt sich<br />

nach den dazu ergangenen Zuständigkeitsvorschriften. Üblicherweise<br />

ist zuständige Behörde die Beschäftigungs- und Ausbildungsbehörde,<br />

die i. d. R. auch die RKV gewährt, ohne dass sie selben Personen tätig<br />

werden. Es lässt sich jedoch die Auffassung vertreten, dass mit der<br />

Ausrichtung von Tagungen und der Auswahl der Teilnehmer auch die<br />

Befugnis verbunden sein sollte, über das Vorliegen einer <strong>Dienst</strong>reise zu<br />

entscheiden. Dies gilt besonders, wenn eine oberste Bundes- oder<br />

Landesbehörde zu einer Veranstaltung einlädt. Allerdings muss sichergestellt<br />

sein, dass die Beschäftigungsbehörde von der <strong>Dienst</strong>reise<br />

Kenntnis erhält.<br />

Für die Anordnung (Genehmigung) zuständige Behörde ist i. d. R. die<br />

Behörde, der der Bedienstete angehört (Beschäftigungsbehörde) und<br />

die auch durchweg die RKV gewährt. Die Behörde handelt durch den<br />

Behördenleiter oder den von ihm beauftragten Bediensteten.<br />

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Begriffsbest<strong>im</strong>mungen (§ 2 BRKG)<br />

Für die Anordnung (Genehmigung) von Ausbildungsreisen von<br />

Anwärtern ist grundsätzlich der Leiter der Behörde zuständig, welcher<br />

der Anwärter zur Ausbildung zugeteilt ist. Dasselbe gilt ungeachtet<br />

sonst für die Ausbildung bestehender Zuständigkeiten für die Anordnung<br />

von Reisen zur eigenverantwortlichen und selbständigen Erledigung<br />

von <strong>Dienst</strong>geschäften. Die RKV hat die <strong>Dienst</strong>stelle zu tragen, zu<br />

der der Bedienstete abgeordnet (überwiesen) ist.<br />

Die Vortragstätigkeit von Bediensteten in Aus- und Fortbildungsveranstaltungen<br />

gehört durchweg nicht zum Aufgabenkreis des Bediensteten,<br />

so dass auch keine <strong>Dienst</strong>reise angeordnet werden kann, sondern<br />

nur eine Freistellung von den <strong>Dienst</strong>aufgaben in Betracht kommt.<br />

Professoren bedürfen auch dann der Anordnung oder Genehmigung<br />

von <strong>Dienst</strong>reisen und <strong>Dienst</strong>gängen sowie Fortbildungsreisen, wenn<br />

ihre <strong>Reisekosten</strong> zu Lasten von Drittmitteln gehen oder sie keine<br />

Kostenerstattung nach dem BRKG begehren (BayVGH v. 27.2.1973,<br />

ZBR S. 218, OVG Hamburg v. 29.9.1994 – Bf I 16/93, HessVGH v.<br />

16.1.1997 – 1 TZ 178/97; a. A. wohl OVG Münster v. 3.2.1998, ZBR<br />

2000 S. 60). Dies gilt auch <strong>im</strong> Hinblick darauf, dass sie bei der Erledigung<br />

von <strong>Dienst</strong>geschäften nicht weisungsgebunden sind und sie die<br />

Themen und Methoden ihrer Arbeit eigenverantwortlich best<strong>im</strong>men.<br />

10. Allgemeine Anordnung oder Genehmigung<br />

des Amtes des <strong>Dienst</strong>reisenden oder<br />

des Wesens des <strong>Dienst</strong>geschäfts wegen<br />

Nach dem Amt des Bediensteten scheidet z. B. grundsätzlich die<br />

Anordnung oder Genehmigung von <strong>Dienst</strong>reisen der Behördenleiter<br />

aus, insbesondere wenn sie keinen Vorgesetzten haben. Dessen ungeachtet<br />

kann auch bei diesen eine Begrenzung der Reisen nach räumlichen<br />

Aspekten und Gesichtspunkten der Veranlassung erfolgen<br />

(z. B. bei Reisen über den örtlichen Zuständigkeitsbereich hinaus, Fortbildungs-<br />

und Auslandsdienstreisen).<br />

Nach dem Wesen des <strong>Dienst</strong>geschäfts kann z. B. die Anordnung<br />

(Genehmigung) ausscheiden bei Vollziehungs- und Prüfungsbeamten,<br />

Boten, Sozialarbeitern, Ablesern, Lehrern mit mehreren Schulstellen.<br />

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Für Richter gilt § 21 Abs. 1. Eine allgemeine Anordnung von <strong>Dienst</strong>reisen<br />

kommt auch für Rechtspfleger für deren Erledigung von <strong>Dienst</strong>geschäften<br />

<strong>im</strong> Rahmen der Rechtspflege in Betracht.<br />

Bei Reisen, die der Anordnung (Genehmigung) nicht bedürfen, entscheidet<br />

der Bedienstete in eigener Verantwortung über die Notwendigkeit,<br />

Dauer und den Umfang der Reise, die Wahl des Beförderungsmittels<br />

und über sonstige mit Auslagen verbundene Maßnahmen<br />

unter Beachtung der Grundsätze der Notwendigkeit sowie der<br />

wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung; die allgemeine<br />

Anordnung kann auch Auslandsdienstreisen einschließen. Die Anordnung<br />

(Genehmigung) wirkt auf den Antritt der <strong>Dienst</strong>reise zurück<br />

(vgl. § 184 Abs. 1 BGB; bedeutsam für den Unfallschutz).<br />

11. Abweichendes Länderrecht<br />

Baden-Württemberg<br />

Unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht sowie der Grundsätze von<br />

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sollen <strong>im</strong> Voraus die voraussichtliche<br />

notwendige Dauer der <strong>Dienst</strong>reise, deren Ausgangs- und Endpunkt<br />

sowie das Beförderungsmittel festgelegt werden (Nr. 6 der<br />

LRKGVwV zu § 2).<br />

Bremen<br />

Die Benutzung von privaten Krafträdern, für die eine Fahrerlaubnis der<br />

Klasse 1 erforderlich ist, ist untersagt (Nr. 2.5 der Bekanntmachung<br />

zum Bremischen <strong>Reisekosten</strong>gesetz v. 25.3.1996, Brem. Abl. S. 165,<br />

nachfolgend als „VV“ bezeichnet).<br />

Hamburg<br />

Abweichendes Länderrecht<br />

Hamburg bildet zusammen mit Gemeinden oder Gemeindeteilen<br />

innerhalb des Großbereichs (Übersichtskarte des Hamburger Verkehrsverbundes)<br />

einen <strong>Dienst</strong>-, Wohn- und Geschäftsort (§ 2 Abs. 4<br />

HmbRKG).<br />

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Begriffsbest<strong>im</strong>mungen (§ 2 BRKG)<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Zusätzliche Begriffsdefinitionen (wie <strong>im</strong> Recht von Mecklenburg-Vorpommern),<br />

daneben zentrale Festlegung zum Begriff „triftige<br />

Gründe“ (§ 2 Abs. 4 LRKG).<br />

Aus besonderen Gründen kann die Benutzung eines best<strong>im</strong>mten,<br />

regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, eines <strong>Dienst</strong>kraftwagens<br />

oder eines anderweitig bereitstehenden Beförderungsmittels<br />

vorgesehen werden (VV 8 der VVzLRKG zu § 2).<br />

Saarland<br />

<strong>Dienst</strong>reisen müssen nicht allgemein, sondern i. d. R. nur schriftlich<br />

angeordnet oder genehmigt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SRKG).<br />

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