Reisekosten im öffentlichen Dienst, Nitze
Reisekosten im öffentlichen Dienst, Nitze
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Gottfried <strong>Nitze</strong><br />
REISEKOSTEN<br />
IM ÖFFENTLICHEN<br />
DIENST<br />
■ Ihr Anspruch als Beamter, Angestellter,<br />
Arbeiter, Auszubildender<br />
■ Kurzkommentierung für die Praxis<br />
F ACHVERLAG
Nutzen Sie das Inhaltsmenü:<br />
Schnellübersicht<br />
Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema.<br />
Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.<br />
Gesamtinhaltsübersicht ............. 9<br />
Vorwort .........................17<br />
Abkürzungen .....................19<br />
Einleitung ........................23<br />
Persönlicher Geltungsbereich<br />
1 des BRKG (§ 1BRKG) . ...........25<br />
2 Begriffsbest<strong>im</strong>mungen (§ 2 BRKG) ..31<br />
Anspruch auf <strong>Reisekosten</strong>-<br />
3 vergütung (§ 3 BRKG) ...........43<br />
4 Fahrkostenerstattung (§ 5 BRKG) . . 59<br />
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung<br />
(§ 6 BRKG) .......81<br />
5
Schnellübersicht<br />
6<br />
Dauer der <strong>Dienst</strong>reise<br />
(§ 7 BRKG) .................103<br />
7 Tagegeld (§ 9 BRKG) ..........109<br />
8 Übernachtungsgeld (§ 10 BRKG) . 123<br />
9 Auslagenerstattung<br />
bei längerem Aufenthalt<br />
am Geschäftsort (§ 11 BRKG) ...139<br />
10<br />
Einbehaltung (Kürzung)<br />
bei unentgeltlicher Verpflegung<br />
und Unterkunft (§ 12 BRKG) ....147<br />
11 Nebenkosten (§ 14 BRKG) . .....159<br />
12 Auslagenerstattung<br />
bei <strong>Dienst</strong>gängen (§ 15 BRKG) . . 169<br />
13<br />
<strong>Reisekosten</strong>vergütung in<br />
besonderen Fällen (§ 16 BRKG) . . 175<br />
14 Aufwandsvergütung<br />
(§ 17 BRKG) ................189<br />
15 Pauschvergütung (§ 18 BRKG) . . 197
16<br />
17<br />
Auslagen für Reisevorbereitungen<br />
(§ 19 BRKG) ................201<br />
Erstattung von Auslagen<br />
bei Reisen aus besonderem Anlass<br />
(§ 23 BRKG) ................205<br />
18 Auslandsdienstreisen<br />
(§ 20 BRKG, ARV) ............219<br />
19 <strong>Reisekosten</strong>vergütung<br />
in besonderen Fällen<br />
(VO zu § 16 Abs. 6 BRKG) ......247<br />
20<br />
Steuer- und Sozialabgabenpflicht<br />
.....................261<br />
Stichwortverzeichnis ..............268<br />
Schnellübersicht
Vorwort<br />
Es bestehen bei der Erstattung von <strong>Reisekosten</strong> keine nennenswerten<br />
Unterschiede zwischen den Bedienstetengruppen. Diese begrüßenswerte<br />
Einheitlichkeit wird besonders dadurch erreicht, dass die Tarifverträge<br />
für Angestellte, Arbeiter usw. auf das für Beamte des Arbeitgebers<br />
geltende <strong>Reisekosten</strong>recht verweisen.<br />
Da die Länder in der Gestaltung ihres <strong>Reisekosten</strong>rechts keinen bundesgesetzlichen<br />
Vorgaben unterliegen, finden wir in der Mehrzahl der<br />
Länder eigenständiges <strong>Reisekosten</strong>recht vor, das in Teilen grundlegend<br />
vom <strong>Reisekosten</strong>recht des Bundes abweicht. Gleichwohl überwiegen<br />
die übereinst<strong>im</strong>menden Grundsätze. Kein eigenes <strong>Reisekosten</strong>recht<br />
haben die Länder Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen-<br />
Anhalt und Schleswig-Holstein; bei ihnen gilt grundsätzlich das<br />
Bundesreisekostenrecht.<br />
Ausgehend von den vorstehend angeführten Gemeinsamkeiten werden<br />
mit diesem Fachbuch die anspruchsbegründenden Voraussetzungen<br />
und die Höhe des Erstattungsanspruchs durch auswärtige dienstliche<br />
Tätigkeiten, Fortbildung usw. dargestellt. Dabei wird vom <strong>Reisekosten</strong>recht<br />
des Bundes ausgegangen. Abweichendes Länderrecht<br />
wird anschließend angeführt. Der Kurzkommentar kann deshalb<br />
bundesweit angewandt werden.<br />
Die Darstellung des <strong>Reisekosten</strong>rechts ist stark an Bedürfnissen der<br />
Praxis ausgerichtet, verzichtet also weitgehend auf die Erörterung<br />
mehr theoretischer Fragen. Nur wenn dies dem besseren Verständnis<br />
dient, wird auf die (möglichen) Begründungen für die Vorschrift eingegangen.<br />
Inhaltlich zusammenhängende Fragen werden zu Themenschwerpunkten<br />
zusammengefasst. Dafür werden in der Praxis weniger<br />
auftretende Sachverhalte knapper dargestellt. Die Erläuterungen<br />
(mit zahlreichen Berechnungsbeispielen) sind so angelegt, dass<br />
Bedienstete und Verwaltung schnell und zutreffend die Höhe der<br />
<strong>Reisekosten</strong>vergütung ermitteln können. Dabei wird auch auf steuerliche<br />
Fragen eingegangen.<br />
Das Fachbuch kann uneingeschränkt auch für die Ermittlung der<br />
<strong>Reisekosten</strong>vergütung (RKV) von Beamten, Richtern und Soldaten herangezogen<br />
werden. Dies gilt wiederum für die Beamten und Richter<br />
www.walhalla.de 17
Vorwort<br />
des Bundes, der Länder und anderer juristischer Personen und Einrichtungen,<br />
die das für den <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> geltende <strong>Reisekosten</strong>recht<br />
anwenden.<br />
Es wurde der besseren Lesbarkeit wegen darauf verzichtet, neben den<br />
<strong>im</strong> Bundesreisekostengesetz (BRKG) gebrauchten Begriffen wie<br />
„<strong>Dienst</strong>herr“, „Beamte“, „Personalrat“ usw. alternativ die für den<br />
Tarifbereich geltenden Begriffe wie „Arbeitgeber“, „Angestellte“,<br />
„Arbeiter“, „Betriebsrat“ usw. anzuführen. Für alle Bedienstetengruppen<br />
gilt inhaltlich dasselbe.<br />
Gottfried <strong>Nitze</strong><br />
18 www.walhalla.de
Einleitung<br />
<strong>Reisekosten</strong>vergütung (RKV) ist <strong>im</strong> Grunde die unter Fürsorgegesichtspunkten<br />
getroffene, auf den <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> zugeschnittene Form<br />
des Aufwendungsersatzes bei Ausführung eines Auftrags für Dritte<br />
(vgl. § 670 BGB). Sie ist nach Veranlassung und Höhe auf die für<br />
dienstliche Zwecke notwendigen Aufwendungen (§ 3 Abs. 2 BRKG),<br />
daneben durch den Sparsamkeitsgrundsatz begrenzt. Sind die Auslagen<br />
nach Grund und Höhe ausschließlich dienstlich verursacht,<br />
besteht Ersatzanspruch für diese Auslagen.<br />
Sind die Aufwendungen durch den <strong>Dienst</strong>reisenden beeinflusst (z. B.<br />
durch die Wahl der Wohnung außerhalb des <strong>Dienst</strong>orts) oder<br />
berühren sie die private Sphäre, sind nur die dienstlich veranlassten<br />
Mehraufwendungen erstattungsfähig (vgl. BVerwG v. 29.4.1983, ZBR<br />
S. 267). Diese Begrenzung kann zu einer Verminderung der aus dienstlicher<br />
Veranlassung entstandenen Aufwendungen führen. Bei ausschließlich<br />
privat veranlassten Aufwendungen auf dienstlichen Reisen<br />
usw. besteht kein Erstattungsanspruch.<br />
Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen, die unmittelbar bei der auswärtigen<br />
<strong>Dienst</strong>ausübung und dem äußeren Ablauf der <strong>Dienst</strong>reise<br />
(DR) usw. entstehen; es genügt kein irgendwie gearteter, weiter<br />
Zusammenhang mit dem auswärtigen <strong>Dienst</strong>leistungsauftrag. Daraus<br />
wird ersichtlich, dass es sich um Aufwendungen handeln muss,<br />
die Innendienst verrichtenden Bediensteten nicht entstehen. Anreizcharakter<br />
kommt der RKV nicht zu.<br />
Ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht zur Gewährung einer über das<br />
BRKG hinausgehenden Erstattung wäre nur zulässig, wenn die Versagung<br />
von Leistungen die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzen<br />
würde. Davon kann angesichts der weit reichenden Leistungen<br />
nach dem BRKG (und der zu ihm ergangenen Verordnungen) nicht<br />
ausgegangen werden. Im Übrigen verbleibt es bei dem Grundsatz, dass<br />
aus der Fürsorgepflicht keine Ansprüche hergeleitet werden, die mit<br />
Gesetz speziell und abschließend geregelt sind (BVerwGE 38, 134).<br />
Verschiedene Entschädigungen sind durch Gesetz oder auch durch die<br />
VO zu § 6 Abs. 2 BRKG (Wegstreckenentschädigung) betragsmäßig in<br />
der Weise begrenzt, dass auf die private Lebensführung entfallende<br />
www.walhalla.de 23
Einleitung<br />
Kosten bzw. häusliche Ersparnisse bereits bei der Festsetzung der<br />
Beträge berücksichtigt sind (so z. B. be<strong>im</strong> Tagegeld). Gesetzlich festgelegte<br />
Beträge entbinden von der Prüfung der Angemessenheit der<br />
Aufwendungen.<br />
Die strikte Verweisung auf den Ersatz dienstlich veranlasster (Mehr-)<br />
Aufwendungen bindet die Höhe des Ersatzes zugleich dergestalt, dass<br />
dem <strong>Dienst</strong>reisenden mit dem Auslagenersatz kein finanzieller Vorteil<br />
verschafft werden, er aber auch keinen finanziellen Nachteil erleiden<br />
darf (BVerwGE 36, 33; 60, 56). Endet die dienstliche Beauftragung,<br />
entfällt der Anspruch auf RKV ohne Rechts- bzw. Besitzstandsschutz.<br />
RKV ist kein Bezügebestandteil, da nicht zum Ersatz von allgemeinen<br />
Kosten der Lebenshaltung gedacht, wird aber irrtümlicherweise vielfach<br />
als solcher verstanden.<br />
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Persönlicher Geltungsbereich<br />
des BRKG (§ 1 BRKG)<br />
1. Beamte, Richter, Soldaten . ........26<br />
2. Angestellte . ...................26<br />
3. Arbeiter ......................27<br />
4. Auszubildende .................27<br />
5. Personalratsmitglieder ...........28<br />
6. Schwerbehindertenvertretung .....30<br />
7. Frauenbeauftragte ..............30<br />
8. Sonstige Personen ..............30<br />
9. Abweichendes Länderrecht .......30<br />
1
Persönlicher Geltungsbereich des BRKG (§ 1 BRKG)<br />
1. Beamte, Richter, Soldaten<br />
Eine der Voraussetzungen für die Gewährung von RKV ist die Zugehörigkeit<br />
zu dem in § 1 Abs. 1 abschließend beschriebenen Personenkreis.<br />
Es gehören dazu die Beamten und Richter (einschl. der ehrenamtlichen<br />
Beamten und Richter) des Bundes, ferner Soldaten (einschl.<br />
der Wehrpflichtigen und während der Wehrübungen; für Zivildienstleistende<br />
gilt das BRKG entsprechend mit der Maßgabe, dass RKV wie<br />
für Soldaten der untersten <strong>Dienst</strong>grade zusteht) sowie die in den Bundesdienst<br />
abgeordneten Beamten und Richter von <strong>Dienst</strong>herren<br />
außerhalb des Bundes. Bei Abordnungen zu <strong>Dienst</strong>herren außerhalb<br />
des Bundes steht RKV nach dem <strong>Reisekosten</strong>recht des aufnehmenden<br />
<strong>Dienst</strong>herrn zu. Das BRKG findet i. d. R. auch bei Beurlaubungen zur<br />
<strong>Dienst</strong>leistung bei privaten Einrichtungen Anwendung.<br />
2. Angestellte<br />
Nach § 42 Abs. 1 BAT/BAT-O sind für Angestellte die für Beamte des<br />
Arbeitgebers jeweils geltenden Best<strong>im</strong>mungen entsprechend anzuwenden.<br />
Tarifverträge über RKV bestehen nicht, wohl aber Sonderregelungen<br />
für best<strong>im</strong>mte <strong>Dienst</strong>zweige (z. B. Theater). Das BRKG ist auch bei<br />
Personalgestellung von Angestellten bei Privatisierungen anwendbar.<br />
Die Einschränkung in § 42 Abs. 2 BAT/BAT-O, wonach Höhergruppierungen<br />
unberücksichtigt bleiben, hat weitgehend an Bedeutung<br />
verloren, da die Höhe der RKV durchweg unabhängig von Vergütungs-<br />
und Besoldungsgruppen (<strong>Reisekosten</strong>stufen) ist. Soweit diese<br />
Abhängigkeit noch <strong>im</strong> Einzelfall besteht, ist als rückwirkende Höhergruppierung<br />
besonders diejenige aufgrund eines rückwirkend in Kraft<br />
getretenen Tarifvertrags oder einer rückwirkenden übertariflichen<br />
Höhergruppierung zu verstehen, nicht aber bei nachträglicher Korrektur<br />
einer unzutreffenden Eingruppierung anzunehmen.<br />
Die Entschädigung für <strong>Dienst</strong>reisen an Sonn- und Feiertagen (ohne<br />
Arbeitsverpflichtung) nach § 43 BAT/BAT-O ist keine RKV; unberührt<br />
bleibt der Anspruch auf RKV für diese Reisen.<br />
Durch Arbeitsvertrag (Geschäftsführervertrag usw.) kann für nicht<br />
vom BAT erfasste Angestellte eine entsprechende Geltung des BRKG<br />
vereinbart werden.<br />
26 www.walhalla.de
3. Arbeiter<br />
Auszubildende<br />
Nach § 38 Abs. 1 MTArb/MTArb-O sind für Arbeiter die für die<br />
Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Best<strong>im</strong>mungen mit der<br />
Maßgabe anzuwenden, dass nur die Kosten der ersten Wagenklasse<br />
regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel, der Touristen- oder<br />
Economyklasse von Flugzeugen und der Touristenklasse bei Schlafwagenbenutzung<br />
ersetzt werden.<br />
Für die besondere Entschädigung bei <strong>Dienst</strong>reisen nach § 39 MTArb/<br />
MTArb-O gilt das für Angestellte Gesagte. Auch für Arbeiter besonderer<br />
<strong>Dienst</strong>zweige gelten Sonderbest<strong>im</strong>mungen.<br />
4. Auszubildende<br />
a) Bei <strong>Dienst</strong>reisen, <strong>Dienst</strong>gängen, Abordnungen und Reisen zur<br />
Ablegung vorgeschriebener Ausbildungsprüfungen erhalten<br />
Auszubildende nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MTV-Auszubildende<br />
(MTV Azubi-O) eine Entschädigung wie die entsprechenden<br />
Beamten in Ausbildung. Angesichts der Maßgeblichkeit der<br />
genannten Regelung werden auch Kosten der Unterkunft und<br />
Verpflegung ersetzt.<br />
b) Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 MTV-Auszubildende werden aus Anlass<br />
der Teilnahme an betrieblichem Unterricht einschl. Vorträgen,<br />
Arbeitsgemeinschaften und Übungen die Fahrkosten der niedrigsten<br />
Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel<br />
(ohne Zuschläge und bei Inanspruchnahme möglicher Fahrpreisermäßigungen)<br />
erstattet. Dazu gehört nicht der Berufsschulbesuch<br />
am Beschäftigungsort. Tagegeld steht nicht zu.<br />
c) Für die an einzelnen Wochentagen erfolgende Teilnahme am<br />
nicht am Beschäftigungs- und Wohnort zentral in besonderen<br />
Fachklassen stattfindenden Berufsschulunterricht werden die<br />
Fahrkosten nach Buchst. b insoweit erstattet, als sie (kalender-)<br />
monatlich 6 v. H. der Ausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr<br />
übersteigen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 MTV-Auszubildende).<br />
Dabei ist nicht nach Ausbildungsjahr und Alter zu unterscheiden.<br />
Die Kosten des Zu- und Abgangs zum/vom Hauptverkehrsmittel<br />
sowohl am Wohnort als auch am Berufsschulort werden ersetzt.<br />
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Persönlicher Geltungsbereich des BRKG (§ 1 BRKG)<br />
Bei auswärtigem Berufsschulunterricht in Blockform besteht<br />
kein Anspruch auf Tage- und Übernachtungsgeld. Die Mitglieder<br />
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder haben sich jedoch<br />
damit einverstanden erklärt, dass die anfallenden Fahrkosten<br />
abzgl. des genannten Eigenbehalts von 6 v. H. der Ausbildungsvergütung<br />
für das 1. Ausbildungsjahr als Zuschuss für Unterkunft<br />
und Verpflegung gewährt werden. Bei Fahrgemeinschaften<br />
mit dem Kfz erhält der Fahrer Ersatz der billigsten Fahrkarte<br />
zuzgl. 2 Ct/km je Mitgenommenen, abzgl. der genannten<br />
6v.H. Die Mitgenommenen haben keinen Anspruch auf Fahrkostenersatz.<br />
Kein Anspruch auf Fahrkostenersatz besteht,<br />
wenn die Fahrkosten nach landesrechtlichen Vorschriften von<br />
einer Körperschaft <strong>öffentlichen</strong> Rechts getragen werden.<br />
Für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes<br />
oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden,<br />
sowie für Ärztinnen/Ärzte <strong>im</strong> Praktikum gelten nach den<br />
jeweiligen Tarifverträgen die für die Beamten des Trägers der<br />
Ausbildung geltenden <strong>Reisekosten</strong>regelungen. Für die Teilnahme<br />
an Vorträgen, Arbeitsgemeinschaften oder Übungen zum<br />
Zwecke der Ausbildung wird diesen Bediensteten der niedrigste<br />
Fahrpreis regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ersetzt.<br />
Bei vorübergehender Verwendung bei einer anderen Arbeitsstelle<br />
innerhalb des Beschäftigungsorts, die mehr als 5 km von<br />
der bisherigen Arbeitsstelle entfernt liegt, gelten die Best<strong>im</strong>mungen<br />
über <strong>Dienst</strong>gänge (vgl. § 15).<br />
5. Personalratsmitglieder<br />
Für Reisen in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten steht<br />
nach § 44 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes RKV wie für<br />
Beamte der BesGr. A 15 zu.<br />
Reisen von Mitgliedern des Personalrats (einschl. Jugend- und Auszubildendenvertretung)<br />
in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten<br />
und zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen sind keine <strong>Dienst</strong>reisen<br />
und bedürfen deshalb nicht der Anordnung (Genehmigung). Die Personalratsmitglieder<br />
müssen jedoch ihre durch Entsendungsbeschluss des<br />
Personalrats zustande kommenden Reisen der für die Genehmigung von<br />
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Personalratsmitglieder<br />
<strong>Dienst</strong>reisen zuständigen Stelle vorher anzeigen. Der Beschluss des Personalrats,<br />
ein Personalratsmitglied mit der Wahrnehmung eines auswärtigen<br />
Auftrags oder der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zu<br />
beauftragen, ist die nach Gesetz vorausgesetzte „kostenverursachende<br />
Tätigkeit“.<br />
Auch bei Reisen der Personalräte (einschließl. Richter- und Staatsanwaltschaftsräte)<br />
ist der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen<br />
Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten; der Personalrat kann nicht<br />
frei und nach Belieben über öffentliche Mittel verfügen. Die Verwaltung<br />
hat ein Prüfungsrecht, ob die angezeigte Reise erforderlich ist und die<br />
Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eingehalten sind<br />
(z. B. hinsichtlich der Wahl des Tagungsortes, Teilnehmerzahl, Dauer der<br />
Tagung). Die Auslagen sind erstattungsfähig, wenn die auswärtige<br />
Tätigkeit objektiv zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Personalrats<br />
und subjektiv für das entsandte Personalratsmitglied erforderlich<br />
oder vertretbar war (vgl. BVerwG v. 1.8.1996, ZBR S. 400).<br />
Bei Reisen in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten und zu<br />
Schulungsveranstaltungen usw. kann vor Reiseantritt auch dann die<br />
<strong>Reisekosten</strong>erstattung verweigert werden, wenn die Reisen erforderlich<br />
sind, dem <strong>Dienst</strong>herrn aber keine Haushaltsmittel (auch aufgrund<br />
von Haushaltssperren) zur Verfügung stehen. Der <strong>Dienst</strong>herr muss für<br />
das Reisejahr ausreichende Mittel veranschlagen.<br />
Die Teilnahme an einer auswärtigen Schulungsveranstaltung muss von<br />
der Thematik her Gebiete betreffen, die zu den Aufgaben des betreffenden<br />
Personalrats gehören, das Personalratsmitglied bedarf der Schulung<br />
sowie die Veranstaltung muss für die Tätigkeit <strong>im</strong> Personalrat<br />
aktuell sein (HessVGH v. 4.9.1997, HessVGRspr. 1998 S. 27).<br />
Reisen von Personalräten in ausdrücklichem Auftrag der <strong>Dienst</strong>stelle<br />
(z. B. zur Vorbereitung eines Betriebsausflugs) sind <strong>Dienst</strong>reisen.<br />
Zu Reisen in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten zählen<br />
auch diejenigen von der Wohnung zur Geschäftsstelle des Personalrats,<br />
auch wenn von dort Reisen in personalvertretungsrechtlichen<br />
Angelegenheiten zur außerhalb des bisherigen <strong>Dienst</strong>orts gelegenen<br />
Geschäftsstelle erfolgen. Bei freigestellten Personalratsmitgliedern,<br />
die ihre Aufgaben in der außerhalb des bisherigen <strong>Dienst</strong>ortes gelegenen<br />
Geschäftsstelle des Personalrats wahrnehmen, wird der Ort der<br />
www.walhalla.de 29
Persönlicher Geltungsbereich des BRKG (§ 1 BRKG)<br />
Geschäftsstelle zum – neuen – <strong>Dienst</strong>ort. Reisen dorthin sind folglich<br />
keine <strong>Dienst</strong>reisen (da nicht zu Orten außerhalb des <strong>Dienst</strong>orts führend),<br />
sondern lösen in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 1<br />
Anspruch auf Trennungsgeld aus (vgl. BVerwG v. 14.2.1990 – 6 P<br />
13.88). Dies gilt auch bei weitaus überwiegender Freistellung von den<br />
<strong>Dienst</strong>aufgaben oder wenn ein Teil der Personalratsarbeit zu Hause<br />
erledigt wird.<br />
6. Schwerbehindertenvertretung<br />
Angehörige der Schwerbehindertenvertretung erhalten RKV in entsprechender<br />
Anwendung des BRKG (§ 6 Abs. 7, § 97 Abs. 7 SGB IX).<br />
7. Frauenbeauftragte<br />
Die zu Frauenbeauftragten bestellten Bediensteten nehmen ihre<br />
Aufgaben und Befugnisse als dienstliche Tätigkeit wahr. Sie erhalten<br />
folglich RKV wie bei <strong>Dienst</strong>ausübung.<br />
8. Sonstige Personen<br />
Das BRKG gilt nicht unmittelbar für ehrenamtlich Tätige, die nicht<br />
nach § 6 Abs. 2 BBG zu Ehrenbeamten berufen sind. Gleichwohl kann<br />
für diesen Personenkreis durch Gesetz, Satzung usw. das BRKG für<br />
anwendbar erklärt werden. Für ehrenamtliche Richter (z. B. bei ordentlichen<br />
Gerichten sowie bei Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und<br />
Sozialgerichtsbarkeit oder bei Kammern für Handelssachen) gelten<br />
eigenständige Entschädigungsregelungen, vgl. z. B. das Gesetz über<br />
die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.<br />
Durch Satzung usw. kann Mitgliedern von Beiräten, Kommissionen,<br />
Ausschüssen usw., die bei einer Behörde eingerichtet sind und sofern<br />
die Mitglieder behördlich berufen sind, ein Anspruch auf RKV zugebilligt<br />
werden.<br />
9. Abweichendes Länderrecht<br />
Der Geltungsbereich des <strong>Reisekosten</strong>rechts der Länder erfasst auch<br />
die der Aufsicht des jeweiligen Landes unterliegenden juristischen Personen<br />
des <strong>öffentlichen</strong> Rechts, insbesondere Gebietskörperschaften<br />
wie Gemeinden, aber auch Anstalten und Stiftungen.<br />
30 www.walhalla.de
Begriffsbest<strong>im</strong>mungen<br />
(§ 2 BRKG)<br />
1. Allgemeines .................32<br />
2. <strong>Dienst</strong>reisen und <strong>Dienst</strong>gänge . ...32<br />
3. Auswärtige <strong>Dienst</strong>geschäfte .....32<br />
4. Repräsentative Aufgaben<br />
als <strong>Dienst</strong>geschäfte ............34<br />
5. <strong>Dienst</strong>ort . ...................35<br />
6. <strong>Dienst</strong>stätte . .................37<br />
7. Geschäftsort .................37<br />
8. Wohnort ....................38<br />
9. Anordnung oder Genehmigung<br />
von <strong>Dienst</strong>reisen ..............38<br />
10. Allgemeine Anordnung<br />
oder Genehmigung ............40<br />
11. Abweichendes Länderrecht ......41<br />
2
Begriffsbest<strong>im</strong>mungen (§ 2 BRKG)<br />
1. Allgemeines<br />
§ 2 best<strong>im</strong>mt zentral den Inhalt einiger wesentlicher, für alle Arten der<br />
RKV (§ 4) verbindlicher Begriffe des BRKG.<br />
2. <strong>Dienst</strong>reisen und <strong>Dienst</strong>gänge<br />
<strong>Dienst</strong>reisen (einschl. Einstellungsreisen nach § 16 Abs. 1 und 2 sowie<br />
Reisen von einem vorübergehenden Aufenthaltsort zum <strong>Dienst</strong>ort)<br />
und <strong>Dienst</strong>gängen ist gemeinsam, dass von einem <strong>Dienst</strong>reisenden<br />
(§ 2 Abs. 1) ein <strong>Dienst</strong>geschäft außerhalb des <strong>Dienst</strong>orts oder – bei<br />
<strong>Dienst</strong>gängen – zwar am <strong>Dienst</strong>- oder Wohnort, aber außerhalb der<br />
<strong>Dienst</strong>stätte (nicht der ggf. aus mehreren räumlich getrennten <strong>Dienst</strong>stätten<br />
bestehenden <strong>Dienst</strong>stelle) erledigt wird. Ihnen ist weiter<br />
gemeinsam, dass sie angeordnet oder genehmigt sein müssen, <strong>Dienst</strong>reisen<br />
dabei schriftlich oder in elektronischer Form.<br />
3. Auswärtige <strong>Dienst</strong>geschäfte<br />
Darunter sind alle <strong>Dienst</strong>leistungen zu verstehen, deren Erledigung<br />
dem Bediensteten durch Organisations- oder Geschäftsverteilungsplan<br />
allgemein oder <strong>im</strong> Einzelfall zugewiesen ist und die er außerhalb<br />
seiner <strong>Dienst</strong>stelle vorübergehend und ggf. auch längerfristig wahrn<strong>im</strong>mt.<br />
Damit ist klargestellt, dass private Abwesenheit von der<br />
<strong>Dienst</strong>stelle, aber auch Tätigkeiten als Personalratsmitglied, die Teilnahme<br />
an Personalversammlungen und Veranstaltungen von Berufsverbänden<br />
und politischen Parteien, Betriebssport, Feiern eines Kollegen<br />
oder der Beerdigung eines Kollegen keine <strong>Dienst</strong>geschäfte sind.<br />
<strong>Dienst</strong>geschäfte liegen besonders vor bei<br />
� dienstlichen Besprechungen<br />
� auswärtiger Prüfungs- und Kontrolltätigkeit<br />
� Vermessungs- und Straßenbauarbeiten<br />
� Ausübung der <strong>Dienst</strong>aufsicht<br />
� Messebesuchen, besonders wenn Kauf- und Ausstattungsentscheidungen<br />
vorbereitet werden<br />
32 www.walhalla.de
� Reisen von Vorgesetzten in Personalangelegenheiten<br />
� Reisen zur <strong>Dienst</strong>aufnahme am neuen <strong>Dienst</strong>ort (auch anlässlich<br />
von Versetzungen und Abordnungen oder aus Anlass von<br />
Überweisungen und der Teilnahme an Blocklehrgängen)<br />
� Führen eines <strong>Dienst</strong>fahrzeugs, Botenfahrten<br />
� einer dienstlich angewiesenen Vortragstätigkeit in Ausbildungs-<br />
und Fortbildungsveranstaltungen und Vortragsreisen<br />
allgemein, die sich aus dem Hauptamt ergibt<br />
� dienstlich angeordneter ärztlicher Untersuchung<br />
Auswärtige <strong>Dienst</strong>geschäfte<br />
� Tätigkeiten der Frauenbeauftragten (sie nehmen ihre Aufgaben<br />
und Befugnisse als dienstliche Tätigkeit wahr und sind dabei<br />
von Weisungen frei; ihre <strong>Dienst</strong>reisen und <strong>Dienst</strong>gänge bedürfen<br />
keiner Anordnung oder Genehmigung, sind aber der Verwaltung<br />
vorher anzuzeigen)<br />
� Zeugentätigkeit vor Gericht in dienstlichen Angelegenheiten<br />
(BVerwG v. 14.5.1987 – 2 C 56/88, VGH Baden-Württemberg<br />
v. 18.5.1998 – 4 S 3275/96), nicht jedoch bei Vernehmungen<br />
wegen dienstlicher oder arbeitsrechtlicher Verfehlungen des<br />
Bediensteten während der <strong>Dienst</strong>reise<br />
� Fortbildungsveranstaltungen <strong>im</strong> ausschließlich dienstlichen<br />
Interesse<br />
� Teilnahme an Laufbahn- und Laufbahnabschnittsprüfungen<br />
� Nebentätigkeiten, bei denen der Bedienstete an Weisungen<br />
des <strong>Dienst</strong>herrn gebunden ist<br />
� Vorbereitung und Pflege von Städtepartnerschaften sowie von<br />
Partnerschaften mit anderen Schulen und Hochschulen (auch<br />
ausländischen)<br />
� Lehrausflügen, Klassenfahrten, Exkursions-Begleitung von Studenten,<br />
Wanderungen, Wanderfahrten, Schullandhe<strong>im</strong>aufenthalten,<br />
Reisen <strong>im</strong> Rahmen der Fort- und Ausbildung, Studienreisen<br />
usw. hinsichtlich der begleitenden Lehrkräfte<br />
� Vorbereitung von Gemeinschaftsveranstaltungen<br />
www.walhalla.de 33
Begriffsbest<strong>im</strong>mungen (§ 2 BRKG)<br />
� eigenverantwortlicher Erledigung von <strong>Dienst</strong>aufgaben durch<br />
Auszubildende und Anwärter aufgrund eines speziellen<br />
Beschäftigungsauftrags (z. B. Protokollführung, Wahrnehmung<br />
von Sitzungsterminen, selbständiges Erteilen von Unterricht<br />
durch Studien- oder Lehramtsreferendare, der über den vorgeschriebenen<br />
Ausbildungsunterricht hinausgeht), auch soweit<br />
<strong>im</strong> Rahmen einer Vertretung oder Aushilfe anfallend.<br />
Nicht jede Verrichtung, die dienstlich geprägt ist oder in engem<br />
Zusammenhang mit den eigentlichen <strong>Dienst</strong>aufgaben steht, ist eine<br />
<strong>Dienst</strong>reise. Desgleichen führt allein die Bezogenheit auf den <strong>Dienst</strong><br />
nicht zu einer <strong>Dienst</strong>reise. Abgrenzungsprobleme dieser Art ergeben<br />
sich vielfach bei ohne ausdrücklichen Auftrag erledigten, nicht zum<br />
eigentlichen Aufgabenkreis gehörenden Tätigkeiten. Keine ausreichende<br />
Verbindung mit dem dienstlichen Auftrag (und deshalb keine<br />
<strong>Dienst</strong>reise) liegt vor, wenn z. B. das Tagungs- oder Besuchsprogramm<br />
keinen konkreten Bezug zum Aufgabenkreis hat. Aufschluss über den<br />
dienstlichen Charakter können auch der äußerliche Ablauf (Dauer,<br />
Attraktivität des Zielorts), besonders aber das Begleitprogramm geben.<br />
Die Teilnahme an Abendveranstaltungen (mit der dadurch verbundenen<br />
längeren Abwesenheit) anlässlich einer <strong>Dienst</strong>reise gehört zum<br />
<strong>Dienst</strong>geschäft (und führt deshalb ggf. zur Gewährung eines höheren<br />
Tagegeldes oder von Übernachtungsgeld), wenn die Teilnahme in<br />
einem engen natürlichen Zusammenhang mit den eigentlichen <strong>Dienst</strong>aufgaben,<br />
mit sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder<br />
mit dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis steht, so<br />
dass sich der <strong>Dienst</strong>reisende gewissermaßen noch „<strong>im</strong> Banne“ des<br />
<strong>Dienst</strong>es befindet (BVerwGE 44, 36). Die Teilnahme muss von Interessen<br />
des <strong>Dienst</strong>herrn wesentlich best<strong>im</strong>mt gewesen sein. Bei diesem<br />
inneren Zusammenhang mit dem dienstlichen Auftrag können auch<br />
private Motive für die Teilnahme hingenommen werden.<br />
4. Repräsentative Aufgaben als <strong>Dienst</strong>geschäfte<br />
Die Teilnahme an Veranstaltungen repräsentativer und gesellschaftlicher<br />
Art (z. B. Sportveranstaltungen, Bällen, Firmen- und Vereinsjubiläen,<br />
Einweihungen, Ausstellungen, Auszeichnungen von Bürgern)<br />
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<strong>Dienst</strong>ort<br />
ist ein <strong>Dienst</strong>geschäft, wenn und soweit dienstliche Belange eine amtliche<br />
Vertretung unbedingt erforderlich machen (vgl. Meyer-Fricke,<br />
Rn. 17 zu § 2 BRKG). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen; persönliche<br />
Gründe für die Teilnahme müssen unberücksichtigt bleiben<br />
(vgl. Kopicki-Irlenbusch, Anmerkung 8 zu § 2 BRKG). Es reicht allein<br />
nicht aus, wenn ein gewisses Maß an Repräsentation und öffentlicher<br />
Selbstdarstellung für die Wahrnehmung des Amtes von Nutzen sein<br />
kann; es muss vielmehr ein enger unmittelbarer Zusammenhang mit<br />
den <strong>Dienst</strong>aufgaben bestehen (vgl. HessVGH v. 20.10.1992, HessVG-<br />
Rspr. 1994 S. 21). Die Teilnahme an Veranstaltungen der vorstehenden<br />
Art ist also ein <strong>Dienst</strong>geschäft, wenn und soweit dienstliche Gründe<br />
eine amtliche Vertretung unbedingt erwarten lassen; sie kommt<br />
durchweg nur für Leiter von Behörden und sonstige funktionell herausgehobene<br />
Verwaltungsangehörige in Betracht.<br />
Bei Spitzenleuten der Verwaltung (oftmals mit politischem Hintergrund),<br />
wie den Ministern, Staatssekretären, Gerichtspräsidenten, Behördenleitern,<br />
wird die Teilnahme des Ehegatten oder Lebenspartners an<br />
herausragenden gesellschaftlichen Veranstaltungen als durch Amt und<br />
Funktion bedingt anzusehen sein. Dies gilt besonders, wenn die begleitenden<br />
Personen dabei nach außen wirkende Aufgaben übernehmen<br />
oder die Begleitung durch den Veranstalter oder Gastgeber erwartet<br />
wird. So werden z. B. die Kosten des Ehegatten oder Lebenspartners,<br />
der einen Bürgermeister bei Reisen in Partnerstädte begleitet, zu erstatten<br />
sein. Auslagen durch die Mitnahme des Ehegatten oder Lebenspartners<br />
allein aus Gründen der Repräsentation sind nicht nach dem<br />
BRKG erstattungsfähig. Hier kann ggf. eine Aufwandsentschädigung<br />
aufgrund des § 17 BBesG gewährt werden, sofern für Repräsentationszwecke<br />
nicht Mittel eines Verfügungsfonds bereitstehen.<br />
5. <strong>Dienst</strong>ort<br />
<strong>Dienst</strong>ort ist die politische Gemeinde, in der die <strong>Dienst</strong>stelle (auch<br />
Außenstelle) ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle<br />
oder aufgrund einer Abordnung zugewiesen ist. Der <strong>Dienst</strong>reisende<br />
hat nur einen <strong>Dienst</strong>ort.<br />
Befinden sich Teile oder Nebenstellen der Behörde (<strong>Dienst</strong>stelle) in<br />
einer anderen – politischen – Gemeinde, ist <strong>Dienst</strong>ort der Ort, an dem<br />
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Begriffsbest<strong>im</strong>mungen (§ 2 BRKG)<br />
der Bedienstete – längere Zeit hindurch – ständig oder überwiegend<br />
<strong>Dienst</strong> verrichtet (BVerwG v. 23.10. 1985, ZBR S. 141). Es kommt bei<br />
dieser rechtlichen Vorgabe nicht darauf an, ob der <strong>Dienst</strong>herr einen<br />
best<strong>im</strong>mten Ort der <strong>Dienst</strong>verrichtung zum <strong>Dienst</strong>ort erklärt hat. Die<br />
zeitlichen Gegebenheiten sind nach den Verhältnissen eines mindestens<br />
sechs Monate umfassenden Zeitraums zu beurteilen; die Entscheidung<br />
ist dem Bediensteten mitzuteilen. Werden häufig oder<br />
regelmäßig Reisen zu einem best<strong>im</strong>mten anderen Ort durchgeführt,<br />
wird dieser Ort nicht von vornherein zum <strong>Dienst</strong>ort (Niedersächsisches<br />
OVG v. 7.9.1994 – 2 L 823/91). Die nach § 15 Abs. 2 BBesG zur<br />
Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten bei der Besoldung mögliche<br />
Zuweisung eines dienstlichen Wohnsitzes berührt den reisekostenrechtlichen<br />
<strong>Dienst</strong>ort nicht. Bei regelmäßiger Wahrnehmung<br />
von <strong>Dienst</strong>geschäften bei mehreren <strong>Dienst</strong>stellen sind Fahrten zwischen<br />
dem <strong>Dienst</strong>- oder Wohnort zu den weiteren <strong>Dienst</strong>stellen <strong>Dienst</strong>reisen<br />
(<strong>Dienst</strong>gänge), für die, wenn sie häufig anfallen, eine Aufwandsvergütung<br />
nach § 17 Abs. 1 (anstelle des Tage- und Übernachtungsgeldes)<br />
festzusetzen ist. Um diese Rechtsfolge zu vermeiden, besteht<br />
nach § 27 BBG die Möglichkeit der Teilabordnung in der Weise, dass<br />
der Bedienstete an einzelnen Wochentagen oder Teilen eines Tages an<br />
einer anderen <strong>Dienst</strong>stelle <strong>Dienst</strong> verrichtet (Folge: nur Trennungsgeldanspruch<br />
hinsichtlich Abordnungsort). Voraussetzung ist jedoch,<br />
dass es sich organisatorisch um eine andere <strong>Dienst</strong>stelle handelt. Bei<br />
Gemeindezusammenschlüssen, Eingemeindungen usw. wird <strong>Dienst</strong>ort<br />
der Ort der neu gebildeten bzw. aufnehmenden Gemeinde. Die<br />
Maßgeblichkeit der politischen Gemeinde (des politischen Verwaltungsbezirks)<br />
als <strong>Dienst</strong>ort bleibt auch erhalten, wenn ein Bediensteter<br />
überwiegend außerhalb dieser Gemeinde dienstlich tätig ist. Eine<br />
Verpflichtung zum Wohnen am <strong>Dienst</strong>ort (Residenzpflicht) besteht<br />
grundsätzlich nicht (BVerwG v. 7.3.1991, ZBR S. 180). Die einer <strong>Dienst</strong>stelle<br />
angegliederten auswärtigen Außenstellen machen die letzteren<br />
nicht zu einem – weiteren – <strong>Dienst</strong>ort (OVG Münster v. 31.1.1997 –<br />
I A 814/75). Bei Lehrern mit mehreren Schulstellen ist <strong>Dienst</strong>ort der Ort<br />
derjenigen Schule, an der sie zeitlich überwiegend unterrichten.<br />
Die Anbindung an den Sitz der Planstellenbehörde ist aber dann nicht<br />
entscheidend, wenn jeglicher Bezug zu dieser Behörde verloren<br />
gegangen ist, weil zu ihr keine oder nur noch eine unwesentliche<br />
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Geschäftsort<br />
tatsächliche Beziehung besteht, indem dort keine Anwesenheitspflicht<br />
besteht oder dort keine <strong>Dienst</strong>pflichten mehr zu erfüllen sind.<br />
In diesem Fall wird der ständige Beschäftigungsort (auch wenn keine<br />
<strong>Dienst</strong>stelle) zum tatsächlichen Mittelpunkt der Aufgabenwahrnehmung<br />
und reisekostenrechtlich zum neuen <strong>Dienst</strong>ort (BVerwG v.<br />
15.12.1993 – 10 C 11.91). Fahrten dorthin sind mithin keine <strong>Dienst</strong>reisen.<br />
Dies dürfte sowohl <strong>im</strong> Verhältnis mehrerer dienstlicher Einsatzorte<br />
zueinander als auch zur Tätigkeit in außerhalb einer <strong>Dienst</strong>stelle<br />
gelegenen Arbeitsstätten (Wohnung, Sitz einer Firma) gelten.<br />
In Fortführung seiner Rechtsprechung geht das BVerwG <strong>im</strong> Urteil v.<br />
29.11.2000 – 10 C 2.99 von einem funktionellen (anderen) <strong>Dienst</strong>ort<br />
als dem Ort der Behörde aus, wenn am ersteren Ort überwiegend<br />
<strong>Dienst</strong> verrichtet wird („tatsächlicher Mittelpunkt der Aufgabenwahrnehmung“).<br />
Dies kann auch ein Home-Office-Platz sein. In diesem Fall<br />
sind alle dort begonnenen Reisen <strong>Dienst</strong>reisen; Reisen zur <strong>Dienst</strong>stelle<br />
sind zwar <strong>Dienst</strong>reisen, angesichts des Mehraufwandsgrundsatzes<br />
(§ 3 Abs. 1 Satz 1) jedoch nicht vergütungsfähig.<br />
Bei Telearbeitsplätzen geht angesichts der für einzelne Arbeitstage<br />
bestehenden Verpflichtung zur Anwesenheit in der <strong>Dienst</strong>stelle der<br />
Kontakt zur letzteren nicht verloren. Zumeist sollen die Beschäftigten<br />
i. d. R. die Hälfte ihrer individuellen Wochenarbeitszeit in der behördlichen<br />
Arbeitsstätte verbringen. Hier bleibt die <strong>Dienst</strong>stelle der <strong>Dienst</strong>ort.<br />
Fahrten und Gänge dorthin sind keine <strong>Dienst</strong>reisen oder <strong>Dienst</strong>gänge.<br />
6. <strong>Dienst</strong>stätte<br />
<strong>Dienst</strong>stätte (z. B. bei <strong>Dienst</strong>gängen) ist <strong>im</strong> Verwaltungsaufbau die<br />
kleinste organisatorische Einheit, meistens Teil einer <strong>Dienst</strong>stelle. Sie ist<br />
räumlich abgegrenzt und zur Wahrnehmung von <strong>Dienst</strong>aufgaben ausgestattet.<br />
Ein best<strong>im</strong>mter flächenmäßiger Bereich (z. B. Stadtgebiet)<br />
kann nicht <strong>Dienst</strong>stätte sein.<br />
7. Geschäftsort<br />
Der nur für <strong>Dienst</strong>reisen bedeutsame Geschäftsort ist die außerhalb<br />
des <strong>Dienst</strong>orts gelegene politische Gemeinde, in der das auswärtige<br />
<strong>Dienst</strong>geschäft durchgeführt wird.<br />
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Begriffsbest<strong>im</strong>mungen (§ 2 BRKG)<br />
8. Wohnort<br />
Von einer zentralen Definition des Begriffs „Wohnort“ hat der Gesetzgeber<br />
abgesehen, da er bei den einzelnen Regelungen mit unterschiedlichem<br />
Inhalt anzuwenden ist. Bei <strong>Dienst</strong>gängen ist Wohnort<br />
jeder Ort mit einer eigenen Wohnung (auch fremdmöbliert), und nicht<br />
nur der Ort, von dem aus regelmäßig die <strong>Dienst</strong>stätte aufgesucht wird,<br />
also auch eine Nebenwohnung i. S. des Melderechts oder eine Ferienwohnung.<br />
9. Anordnung oder Genehmigung von <strong>Dienst</strong>reisen<br />
Die Anordnung (sie wird vor Antritt der <strong>Dienst</strong>reise oder des <strong>Dienst</strong>gangs<br />
erteilt) oder Genehmigung einer <strong>Dienst</strong>reise oder eines <strong>Dienst</strong>gangs<br />
dient dazu, deren dienstliche Notwendigkeit (Erfordernis) anzuerkennen<br />
und deren Dauer und Umfang unter Beachtung des Notwendigkeits-<br />
und Sparsamkeitsgrundsatzes festzulegen. Dabei soll<br />
von vornherein auch ausgeschlossen werden, dass in den privaten<br />
Bereich fallende oder auf Vorstellungen des <strong>Dienst</strong>reisenden hinsichtlich<br />
der Durchführung der <strong>Dienst</strong>reise beruhende (Mehr-) Kosten<br />
erstattet werden. Insofern wird mit der Anordnung eine Vorentscheidung<br />
über die zustehende RKV getroffen. Allerdings entbindet die<br />
Anordnung oder Genehmigung den die RKV ermittelnden Bediensteten<br />
nicht von der Verpflichtung, die RKV nach <strong>Reisekosten</strong>recht festzusetzen.<br />
Angesichts dieser Zweckbest<strong>im</strong>mung sollte die Genehmigung<br />
(als nachträgliche Zust<strong>im</strong>mung) Sonderfällen vorbehalten bleiben,<br />
z. B. nicht vorhersehbaren und plötzlich wahrzunehmenden<br />
<strong>Dienst</strong>geschäften. Auch bei einer allgemeinen Anordnung oder Genehmigung<br />
ist sicherzustellen, dass die vorstehenden Grundsätze<br />
beachtet werden.<br />
Mit der Anordnung (Genehmigung) ist zugleich darüber entschieden,<br />
dass ein auswärtiges <strong>Dienst</strong>geschäft ausgeführt wird. Dies verdeutlicht<br />
die weit reichende Wirkung der Anordnung (Genehmigung). Es ist<br />
deshalb sorgfältig die Notwendigkeit der <strong>Dienst</strong>reise (des <strong>Dienst</strong>gangs)<br />
zu prüfen und festzustellen, ob der Sparsamkeitsgrundsatz<br />
beachtet ist. Im Zweifel hat sich die <strong>Dienst</strong>stelle darüber Gewissheit zu<br />
verschaffen. Nach Ausführung der <strong>Dienst</strong>reise (des <strong>Dienst</strong>gangs) kann<br />
die RKV nicht mit dem Hinweis verweigert werden, es habe kein<br />
38 www.walhalla.de
Anordnung oder Genehmigung von <strong>Dienst</strong>reisen<br />
<strong>Dienst</strong>geschäft vorgelegen. Liegen die Voraussetzungen einer <strong>Dienst</strong>reise<br />
(eines <strong>Dienst</strong>gangs) vor und wurde sie ausgeführt, ist eine Verweigerung<br />
der Anordnung (Genehmigung) rechtsmissbräuchlich,<br />
wenn damit allein die Gewährung von RKV ausgeschlossen werden<br />
soll. Eine Anordnung (Genehmigung) darf jedoch nicht erfolgen,<br />
wenn keine Mittel für die RKV vorhanden sind. Für genehmigte<br />
<strong>Dienst</strong>reisen (<strong>Dienst</strong>gänge) darf dagegen RKV nicht unter Hinweis auf<br />
fehlende Haushaltsmittel verweigert werden.<br />
Ohne Anordnung (Genehmigung) kommen vergütungsfähige <strong>Dienst</strong>reisen<br />
und <strong>Dienst</strong>gänge nicht zustande, von Abs. 2 Satz 1 abgesehen<br />
(allgemeine Anordnung oder Genehmigung). Dasselbe gilt, wenn die für<br />
<strong>Dienst</strong>reisen vorgeschriebene Form (schriftlich oder elektronisch) nicht<br />
eingehalten wurde. Die Anordnung (Genehmigung) ist nicht nur entscheidend<br />
für die RKV, sondern auch für versorgungsrechtliche Ansprüche,<br />
Schadenersatz und für die Frage eines schuldhaften ungenehmigten<br />
Fernbleibens vom <strong>Dienst</strong>. Mangels Außenwirkung stellen Anordnung<br />
und Genehmigung keinen Verwaltungsakt dar, gegen den mit<br />
Rechtsbehelfen angegangen werden könnte. Die Wirkung der Anordnung<br />
(Genehmigung) entfällt, wenn es nicht zur Erledigung des auswärtigen<br />
<strong>Dienst</strong>geschäfts kommt. Wird dieses <strong>Dienst</strong>geschäft zu einem späteren<br />
Zeitpunkt nachgeholt, ist eine neue Anordnung erforderlich.<br />
Die Zuständigkeit für die Anordnung (Genehmigung) von <strong>Dienst</strong>reisen<br />
und <strong>Dienst</strong>gängen sowie Fort- und Ausbildungsreisen best<strong>im</strong>mt sich<br />
nach den dazu ergangenen Zuständigkeitsvorschriften. Üblicherweise<br />
ist zuständige Behörde die Beschäftigungs- und Ausbildungsbehörde,<br />
die i. d. R. auch die RKV gewährt, ohne dass sie selben Personen tätig<br />
werden. Es lässt sich jedoch die Auffassung vertreten, dass mit der<br />
Ausrichtung von Tagungen und der Auswahl der Teilnehmer auch die<br />
Befugnis verbunden sein sollte, über das Vorliegen einer <strong>Dienst</strong>reise zu<br />
entscheiden. Dies gilt besonders, wenn eine oberste Bundes- oder<br />
Landesbehörde zu einer Veranstaltung einlädt. Allerdings muss sichergestellt<br />
sein, dass die Beschäftigungsbehörde von der <strong>Dienst</strong>reise<br />
Kenntnis erhält.<br />
Für die Anordnung (Genehmigung) zuständige Behörde ist i. d. R. die<br />
Behörde, der der Bedienstete angehört (Beschäftigungsbehörde) und<br />
die auch durchweg die RKV gewährt. Die Behörde handelt durch den<br />
Behördenleiter oder den von ihm beauftragten Bediensteten.<br />
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Begriffsbest<strong>im</strong>mungen (§ 2 BRKG)<br />
Für die Anordnung (Genehmigung) von Ausbildungsreisen von<br />
Anwärtern ist grundsätzlich der Leiter der Behörde zuständig, welcher<br />
der Anwärter zur Ausbildung zugeteilt ist. Dasselbe gilt ungeachtet<br />
sonst für die Ausbildung bestehender Zuständigkeiten für die Anordnung<br />
von Reisen zur eigenverantwortlichen und selbständigen Erledigung<br />
von <strong>Dienst</strong>geschäften. Die RKV hat die <strong>Dienst</strong>stelle zu tragen, zu<br />
der der Bedienstete abgeordnet (überwiesen) ist.<br />
Die Vortragstätigkeit von Bediensteten in Aus- und Fortbildungsveranstaltungen<br />
gehört durchweg nicht zum Aufgabenkreis des Bediensteten,<br />
so dass auch keine <strong>Dienst</strong>reise angeordnet werden kann, sondern<br />
nur eine Freistellung von den <strong>Dienst</strong>aufgaben in Betracht kommt.<br />
Professoren bedürfen auch dann der Anordnung oder Genehmigung<br />
von <strong>Dienst</strong>reisen und <strong>Dienst</strong>gängen sowie Fortbildungsreisen, wenn<br />
ihre <strong>Reisekosten</strong> zu Lasten von Drittmitteln gehen oder sie keine<br />
Kostenerstattung nach dem BRKG begehren (BayVGH v. 27.2.1973,<br />
ZBR S. 218, OVG Hamburg v. 29.9.1994 – Bf I 16/93, HessVGH v.<br />
16.1.1997 – 1 TZ 178/97; a. A. wohl OVG Münster v. 3.2.1998, ZBR<br />
2000 S. 60). Dies gilt auch <strong>im</strong> Hinblick darauf, dass sie bei der Erledigung<br />
von <strong>Dienst</strong>geschäften nicht weisungsgebunden sind und sie die<br />
Themen und Methoden ihrer Arbeit eigenverantwortlich best<strong>im</strong>men.<br />
10. Allgemeine Anordnung oder Genehmigung<br />
des Amtes des <strong>Dienst</strong>reisenden oder<br />
des Wesens des <strong>Dienst</strong>geschäfts wegen<br />
Nach dem Amt des Bediensteten scheidet z. B. grundsätzlich die<br />
Anordnung oder Genehmigung von <strong>Dienst</strong>reisen der Behördenleiter<br />
aus, insbesondere wenn sie keinen Vorgesetzten haben. Dessen ungeachtet<br />
kann auch bei diesen eine Begrenzung der Reisen nach räumlichen<br />
Aspekten und Gesichtspunkten der Veranlassung erfolgen<br />
(z. B. bei Reisen über den örtlichen Zuständigkeitsbereich hinaus, Fortbildungs-<br />
und Auslandsdienstreisen).<br />
Nach dem Wesen des <strong>Dienst</strong>geschäfts kann z. B. die Anordnung<br />
(Genehmigung) ausscheiden bei Vollziehungs- und Prüfungsbeamten,<br />
Boten, Sozialarbeitern, Ablesern, Lehrern mit mehreren Schulstellen.<br />
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Für Richter gilt § 21 Abs. 1. Eine allgemeine Anordnung von <strong>Dienst</strong>reisen<br />
kommt auch für Rechtspfleger für deren Erledigung von <strong>Dienst</strong>geschäften<br />
<strong>im</strong> Rahmen der Rechtspflege in Betracht.<br />
Bei Reisen, die der Anordnung (Genehmigung) nicht bedürfen, entscheidet<br />
der Bedienstete in eigener Verantwortung über die Notwendigkeit,<br />
Dauer und den Umfang der Reise, die Wahl des Beförderungsmittels<br />
und über sonstige mit Auslagen verbundene Maßnahmen<br />
unter Beachtung der Grundsätze der Notwendigkeit sowie der<br />
wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung; die allgemeine<br />
Anordnung kann auch Auslandsdienstreisen einschließen. Die Anordnung<br />
(Genehmigung) wirkt auf den Antritt der <strong>Dienst</strong>reise zurück<br />
(vgl. § 184 Abs. 1 BGB; bedeutsam für den Unfallschutz).<br />
11. Abweichendes Länderrecht<br />
Baden-Württemberg<br />
Unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht sowie der Grundsätze von<br />
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sollen <strong>im</strong> Voraus die voraussichtliche<br />
notwendige Dauer der <strong>Dienst</strong>reise, deren Ausgangs- und Endpunkt<br />
sowie das Beförderungsmittel festgelegt werden (Nr. 6 der<br />
LRKGVwV zu § 2).<br />
Bremen<br />
Die Benutzung von privaten Krafträdern, für die eine Fahrerlaubnis der<br />
Klasse 1 erforderlich ist, ist untersagt (Nr. 2.5 der Bekanntmachung<br />
zum Bremischen <strong>Reisekosten</strong>gesetz v. 25.3.1996, Brem. Abl. S. 165,<br />
nachfolgend als „VV“ bezeichnet).<br />
Hamburg<br />
Abweichendes Länderrecht<br />
Hamburg bildet zusammen mit Gemeinden oder Gemeindeteilen<br />
innerhalb des Großbereichs (Übersichtskarte des Hamburger Verkehrsverbundes)<br />
einen <strong>Dienst</strong>-, Wohn- und Geschäftsort (§ 2 Abs. 4<br />
HmbRKG).<br />
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Begriffsbest<strong>im</strong>mungen (§ 2 BRKG)<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
Zusätzliche Begriffsdefinitionen (wie <strong>im</strong> Recht von Mecklenburg-Vorpommern),<br />
daneben zentrale Festlegung zum Begriff „triftige<br />
Gründe“ (§ 2 Abs. 4 LRKG).<br />
Aus besonderen Gründen kann die Benutzung eines best<strong>im</strong>mten,<br />
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, eines <strong>Dienst</strong>kraftwagens<br />
oder eines anderweitig bereitstehenden Beförderungsmittels<br />
vorgesehen werden (VV 8 der VVzLRKG zu § 2).<br />
Saarland<br />
<strong>Dienst</strong>reisen müssen nicht allgemein, sondern i. d. R. nur schriftlich<br />
angeordnet oder genehmigt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SRKG).<br />
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