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Reisekosten im öffentlichen Dienst, Nitze

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Begriffsbest<strong>im</strong>mungen (§ 2 BRKG)<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Zusätzliche Begriffsdefinitionen (wie <strong>im</strong> Recht von Mecklenburg-Vorpommern),<br />

daneben zentrale Festlegung zum Begriff „triftige<br />

Gründe“ (§ 2 Abs. 4 LRKG).<br />

Aus besonderen Gründen kann die Benutzung eines best<strong>im</strong>mten,<br />

regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, eines <strong>Dienst</strong>kraftwagens<br />

oder eines anderweitig bereitstehenden Beförderungsmittels<br />

vorgesehen werden (VV 8 der VVzLRKG zu § 2).<br />

Saarland<br />

<strong>Dienst</strong>reisen müssen nicht allgemein, sondern i. d. R. nur schriftlich<br />

angeordnet oder genehmigt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SRKG).<br />

42 www.walhalla.de

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