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Reisekosten im öffentlichen Dienst, Nitze

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Begriffsbest<strong>im</strong>mungen (§ 2 BRKG)<br />

der Bedienstete – längere Zeit hindurch – ständig oder überwiegend<br />

<strong>Dienst</strong> verrichtet (BVerwG v. 23.10. 1985, ZBR S. 141). Es kommt bei<br />

dieser rechtlichen Vorgabe nicht darauf an, ob der <strong>Dienst</strong>herr einen<br />

best<strong>im</strong>mten Ort der <strong>Dienst</strong>verrichtung zum <strong>Dienst</strong>ort erklärt hat. Die<br />

zeitlichen Gegebenheiten sind nach den Verhältnissen eines mindestens<br />

sechs Monate umfassenden Zeitraums zu beurteilen; die Entscheidung<br />

ist dem Bediensteten mitzuteilen. Werden häufig oder<br />

regelmäßig Reisen zu einem best<strong>im</strong>mten anderen Ort durchgeführt,<br />

wird dieser Ort nicht von vornherein zum <strong>Dienst</strong>ort (Niedersächsisches<br />

OVG v. 7.9.1994 – 2 L 823/91). Die nach § 15 Abs. 2 BBesG zur<br />

Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten bei der Besoldung mögliche<br />

Zuweisung eines dienstlichen Wohnsitzes berührt den reisekostenrechtlichen<br />

<strong>Dienst</strong>ort nicht. Bei regelmäßiger Wahrnehmung<br />

von <strong>Dienst</strong>geschäften bei mehreren <strong>Dienst</strong>stellen sind Fahrten zwischen<br />

dem <strong>Dienst</strong>- oder Wohnort zu den weiteren <strong>Dienst</strong>stellen <strong>Dienst</strong>reisen<br />

(<strong>Dienst</strong>gänge), für die, wenn sie häufig anfallen, eine Aufwandsvergütung<br />

nach § 17 Abs. 1 (anstelle des Tage- und Übernachtungsgeldes)<br />

festzusetzen ist. Um diese Rechtsfolge zu vermeiden, besteht<br />

nach § 27 BBG die Möglichkeit der Teilabordnung in der Weise, dass<br />

der Bedienstete an einzelnen Wochentagen oder Teilen eines Tages an<br />

einer anderen <strong>Dienst</strong>stelle <strong>Dienst</strong> verrichtet (Folge: nur Trennungsgeldanspruch<br />

hinsichtlich Abordnungsort). Voraussetzung ist jedoch,<br />

dass es sich organisatorisch um eine andere <strong>Dienst</strong>stelle handelt. Bei<br />

Gemeindezusammenschlüssen, Eingemeindungen usw. wird <strong>Dienst</strong>ort<br />

der Ort der neu gebildeten bzw. aufnehmenden Gemeinde. Die<br />

Maßgeblichkeit der politischen Gemeinde (des politischen Verwaltungsbezirks)<br />

als <strong>Dienst</strong>ort bleibt auch erhalten, wenn ein Bediensteter<br />

überwiegend außerhalb dieser Gemeinde dienstlich tätig ist. Eine<br />

Verpflichtung zum Wohnen am <strong>Dienst</strong>ort (Residenzpflicht) besteht<br />

grundsätzlich nicht (BVerwG v. 7.3.1991, ZBR S. 180). Die einer <strong>Dienst</strong>stelle<br />

angegliederten auswärtigen Außenstellen machen die letzteren<br />

nicht zu einem – weiteren – <strong>Dienst</strong>ort (OVG Münster v. 31.1.1997 –<br />

I A 814/75). Bei Lehrern mit mehreren Schulstellen ist <strong>Dienst</strong>ort der Ort<br />

derjenigen Schule, an der sie zeitlich überwiegend unterrichten.<br />

Die Anbindung an den Sitz der Planstellenbehörde ist aber dann nicht<br />

entscheidend, wenn jeglicher Bezug zu dieser Behörde verloren<br />

gegangen ist, weil zu ihr keine oder nur noch eine unwesentliche<br />

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