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Reisekosten im öffentlichen Dienst, Nitze

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Begriffsbest<strong>im</strong>mungen (§ 2 BRKG)<br />

8. Wohnort<br />

Von einer zentralen Definition des Begriffs „Wohnort“ hat der Gesetzgeber<br />

abgesehen, da er bei den einzelnen Regelungen mit unterschiedlichem<br />

Inhalt anzuwenden ist. Bei <strong>Dienst</strong>gängen ist Wohnort<br />

jeder Ort mit einer eigenen Wohnung (auch fremdmöbliert), und nicht<br />

nur der Ort, von dem aus regelmäßig die <strong>Dienst</strong>stätte aufgesucht wird,<br />

also auch eine Nebenwohnung i. S. des Melderechts oder eine Ferienwohnung.<br />

9. Anordnung oder Genehmigung von <strong>Dienst</strong>reisen<br />

Die Anordnung (sie wird vor Antritt der <strong>Dienst</strong>reise oder des <strong>Dienst</strong>gangs<br />

erteilt) oder Genehmigung einer <strong>Dienst</strong>reise oder eines <strong>Dienst</strong>gangs<br />

dient dazu, deren dienstliche Notwendigkeit (Erfordernis) anzuerkennen<br />

und deren Dauer und Umfang unter Beachtung des Notwendigkeits-<br />

und Sparsamkeitsgrundsatzes festzulegen. Dabei soll<br />

von vornherein auch ausgeschlossen werden, dass in den privaten<br />

Bereich fallende oder auf Vorstellungen des <strong>Dienst</strong>reisenden hinsichtlich<br />

der Durchführung der <strong>Dienst</strong>reise beruhende (Mehr-) Kosten<br />

erstattet werden. Insofern wird mit der Anordnung eine Vorentscheidung<br />

über die zustehende RKV getroffen. Allerdings entbindet die<br />

Anordnung oder Genehmigung den die RKV ermittelnden Bediensteten<br />

nicht von der Verpflichtung, die RKV nach <strong>Reisekosten</strong>recht festzusetzen.<br />

Angesichts dieser Zweckbest<strong>im</strong>mung sollte die Genehmigung<br />

(als nachträgliche Zust<strong>im</strong>mung) Sonderfällen vorbehalten bleiben,<br />

z. B. nicht vorhersehbaren und plötzlich wahrzunehmenden<br />

<strong>Dienst</strong>geschäften. Auch bei einer allgemeinen Anordnung oder Genehmigung<br />

ist sicherzustellen, dass die vorstehenden Grundsätze<br />

beachtet werden.<br />

Mit der Anordnung (Genehmigung) ist zugleich darüber entschieden,<br />

dass ein auswärtiges <strong>Dienst</strong>geschäft ausgeführt wird. Dies verdeutlicht<br />

die weit reichende Wirkung der Anordnung (Genehmigung). Es ist<br />

deshalb sorgfältig die Notwendigkeit der <strong>Dienst</strong>reise (des <strong>Dienst</strong>gangs)<br />

zu prüfen und festzustellen, ob der Sparsamkeitsgrundsatz<br />

beachtet ist. Im Zweifel hat sich die <strong>Dienst</strong>stelle darüber Gewissheit zu<br />

verschaffen. Nach Ausführung der <strong>Dienst</strong>reise (des <strong>Dienst</strong>gangs) kann<br />

die RKV nicht mit dem Hinweis verweigert werden, es habe kein<br />

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