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Ausbildung, schwanger – und jetzt? - DGB-Jugend

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Auch in den ersten Wochen nach der Geburt ist die Prüfung trotz Mutterschutz<br />

möglich, soweit der Arzt nichts dagegen hat. Falls die Fehlzeiten zu lange sind,<br />

um zur Prüfung zugelassen zu werden, helfen vielleicht noch sehr gute Zwischenprüfungen,<br />

die den <strong>Ausbildung</strong>sberater überzeugen. Auch hier hilft die<br />

Gewerkschaft.<br />

Abschlussprüfungen finden alle sechs Monate statt. Mit r<strong>und</strong> vier Monaten Elternzeit<br />

(früher Erziehungsurlaub) könnte man die Zeit zwischen Geburt <strong>und</strong> Prüfung<br />

auch überbrücken.<br />

Nach bestandener Abschlussprüfung endet die <strong>Ausbildung</strong> <strong>und</strong> damit auch die<br />

Zahlung der <strong>Ausbildung</strong>svergütung <strong>und</strong> der Berufsausbildungsbeihilfe.<br />

Bei einer Schulischen <strong>Ausbildung</strong> <strong>–</strong> etwa zur Erzieherin <strong>–</strong> greift das Mutterschutzgesetz<br />

nur im Praktikum. Auch Elternzeit gibt es nicht. Die Schulgesetze der Länder<br />

regeln aber Fragen zur Beurlaubung oder Ges<strong>und</strong>heit.

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