Ausbildung, schwanger – und jetzt? - DGB-Jugend
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Auch in den ersten Wochen nach der Geburt ist die Prüfung trotz Mutterschutz<br />
möglich, soweit der Arzt nichts dagegen hat. Falls die Fehlzeiten zu lange sind,<br />
um zur Prüfung zugelassen zu werden, helfen vielleicht noch sehr gute Zwischenprüfungen,<br />
die den <strong>Ausbildung</strong>sberater überzeugen. Auch hier hilft die<br />
Gewerkschaft.<br />
Abschlussprüfungen finden alle sechs Monate statt. Mit r<strong>und</strong> vier Monaten Elternzeit<br />
(früher Erziehungsurlaub) könnte man die Zeit zwischen Geburt <strong>und</strong> Prüfung<br />
auch überbrücken.<br />
Nach bestandener Abschlussprüfung endet die <strong>Ausbildung</strong> <strong>und</strong> damit auch die<br />
Zahlung der <strong>Ausbildung</strong>svergütung <strong>und</strong> der Berufsausbildungsbeihilfe.<br />
Bei einer Schulischen <strong>Ausbildung</strong> <strong>–</strong> etwa zur Erzieherin <strong>–</strong> greift das Mutterschutzgesetz<br />
nur im Praktikum. Auch Elternzeit gibt es nicht. Die Schulgesetze der Länder<br />
regeln aber Fragen zur Beurlaubung oder Ges<strong>und</strong>heit.