Ausbildung, schwanger – und jetzt? - DGB-Jugend
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Nach der Geburt<br />
Das Baby ist da <strong>und</strong> gerade wird es kuschelig. Aber: Acht Wochen nach der Geburt<br />
endet der Mutterschutz. Die junge Mutter kann nun ihre <strong>Ausbildung</strong> wieder<br />
aufnehmen. Doch trotz Kinderbetreuung müssen die Mütter, die ihr Kind stillen,<br />
während der Arbeitszeit mehrmals nach Hause zum Baby. Das Mutterschutzgesetz<br />
gewährt mindestens zwei mal 30 Minuten Pause zum Stillen des Kindes. In<br />
der Praxis lassen sich Stillen <strong>und</strong> <strong>Ausbildung</strong> kaum vereinbaren. Wer sich weiter<br />
selbst um das Baby kümmern möchte, verlängert die <strong>Ausbildung</strong>spause.<br />
Elternzeit<br />
Wer sich nun weiterhin ganz seinem Kind widmen will, kann das machen: Bis<br />
das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, besteht Anspruch auf drei Jahre<br />
Elternzeit. Sie kann im Anschluss an den Mutterschutz beginnen. Der Vater kann<br />
die Elternzeit schon bei der Geburt des Kindes antreten. Maximal zwölf Monate<br />
der Elternzeit können auch später bis zum vollendeten achten Lebensjahr des<br />
Kindes genommen werden, vorausgesetzt der Arbeitgeber stimmt zu. Mutter <strong>und</strong><br />
Vater können beide gemeinsam drei Jahre Elternzeit nehmen oder sich die Zeit<br />
aufteilen. Voraussetzung: Der Vater wohnt mit Mutter <strong>und</strong> Kind zusammen.<br />
Der Ausbilder muss die Lehrstelle bis nach der Elternzeit freihalten, auch wenn<br />
die Schwangerschaft etwa ins erste Lehrjahr fällt. Während des Mutterschutzes<br />
<strong>und</strong> der Elternzeit ruht das <strong>Ausbildung</strong>sverhältnis. (Keine Auflösungsverträge<br />
unterschreiben!)<br />
Die Elternzeit hat den Nachteil, dass sie unbezahlt ist. Der Vorteil: Die Elternzeit<br />
wird nicht auf die Berufsbildungszeit angerechnet. Das <strong>Ausbildung</strong>sverhältnis<br />
wird um die Dauer der Elternzeit verlängert.<br />
Während der Elternzeit besteht die Möglichkeit für beide Eltern beim eigenen<br />
oder einem anderen Betrieb bis zu 30 St<strong>und</strong>en wöchentlich zu arbeiten. Hierzu<br />
bedarf es aber der Genehmigung des Ausbilders.<br />
Die Elternzeit muss sechs Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist dem Arbeitgeber<br />
schriftlich angekündigt werden.<br />
Acht Wochen vor Ablauf der ersten zwei Jahre muss der Arbeitgeber wissen, ob<br />
Vater oder Mutter die restlichen zwölf Monate Elternzeit im Anschluss in Anspruch<br />
nehmen.