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Ausbildung, schwanger – und jetzt? - DGB-Jugend

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Nach der Geburt<br />

Das Baby ist da <strong>und</strong> gerade wird es kuschelig. Aber: Acht Wochen nach der Geburt<br />

endet der Mutterschutz. Die junge Mutter kann nun ihre <strong>Ausbildung</strong> wieder<br />

aufnehmen. Doch trotz Kinderbetreuung müssen die Mütter, die ihr Kind stillen,<br />

während der Arbeitszeit mehrmals nach Hause zum Baby. Das Mutterschutzgesetz<br />

gewährt mindestens zwei mal 30 Minuten Pause zum Stillen des Kindes. In<br />

der Praxis lassen sich Stillen <strong>und</strong> <strong>Ausbildung</strong> kaum vereinbaren. Wer sich weiter<br />

selbst um das Baby kümmern möchte, verlängert die <strong>Ausbildung</strong>spause.<br />

Elternzeit<br />

Wer sich nun weiterhin ganz seinem Kind widmen will, kann das machen: Bis<br />

das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, besteht Anspruch auf drei Jahre<br />

Elternzeit. Sie kann im Anschluss an den Mutterschutz beginnen. Der Vater kann<br />

die Elternzeit schon bei der Geburt des Kindes antreten. Maximal zwölf Monate<br />

der Elternzeit können auch später bis zum vollendeten achten Lebensjahr des<br />

Kindes genommen werden, vorausgesetzt der Arbeitgeber stimmt zu. Mutter <strong>und</strong><br />

Vater können beide gemeinsam drei Jahre Elternzeit nehmen oder sich die Zeit<br />

aufteilen. Voraussetzung: Der Vater wohnt mit Mutter <strong>und</strong> Kind zusammen.<br />

Der Ausbilder muss die Lehrstelle bis nach der Elternzeit freihalten, auch wenn<br />

die Schwangerschaft etwa ins erste Lehrjahr fällt. Während des Mutterschutzes<br />

<strong>und</strong> der Elternzeit ruht das <strong>Ausbildung</strong>sverhältnis. (Keine Auflösungsverträge<br />

unterschreiben!)<br />

Die Elternzeit hat den Nachteil, dass sie unbezahlt ist. Der Vorteil: Die Elternzeit<br />

wird nicht auf die Berufsbildungszeit angerechnet. Das <strong>Ausbildung</strong>sverhältnis<br />

wird um die Dauer der Elternzeit verlängert.<br />

Während der Elternzeit besteht die Möglichkeit für beide Eltern beim eigenen<br />

oder einem anderen Betrieb bis zu 30 St<strong>und</strong>en wöchentlich zu arbeiten. Hierzu<br />

bedarf es aber der Genehmigung des Ausbilders.<br />

Die Elternzeit muss sechs Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist dem Arbeitgeber<br />

schriftlich angekündigt werden.<br />

Acht Wochen vor Ablauf der ersten zwei Jahre muss der Arbeitgeber wissen, ob<br />

Vater oder Mutter die restlichen zwölf Monate Elternzeit im Anschluss in Anspruch<br />

nehmen.

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