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Ausbildung, schwanger – und jetzt? - DGB-Jugend

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Kündigungsschutz<br />

Schwangere sind Arbeitgebern meist ein Dorn im Auge. Dennoch: Auch in der<br />

Probezeit darf einer Schwangeren nicht gekündigt werden. Nach der <strong>Ausbildung</strong><br />

greift der Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes bis vier Monate nach der<br />

Geburt. Auch bei einer „besonders schweren Pflichtverletzung“ darf der <strong>Ausbildung</strong>sbetrieb<br />

nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der „jeweiligen für<br />

den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser<br />

bestimmten Stelle“ kündigen.<br />

Kommt es trotzdem zur Kündigung helfen die <strong>Jugend</strong>- <strong>und</strong> Auszubildendenvertretung,<br />

der Betriebs- oder Personalrat, die Handwerks- bzw. die Industrie- <strong>und</strong><br />

Handelkammer <strong>und</strong> natürlich die zuständige Gewerkschaft. Achtung: Innerhalb<br />

von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung müsste die Betroffene eine Kündigungsschutzklage<br />

beim Arbeitsgericht einreichen. In schweren Fällen bemühen<br />

sich die <strong>Ausbildung</strong>sberater der Kammern um einen neuen <strong>Ausbildung</strong>splatz.<br />

Rechtsinfo:<br />

Kündigungsschutz: MuSchG § 9 (1)<br />

Genehmigung zur Kündigung: MuSchG § 9 (3)<br />

Widerspruchsfrist: Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 4<br />

Mutterschutzfristen<br />

Der Bauch wird immer r<strong>und</strong>er, die Geburt rückt näher. Sechs Wochen vor der voraussichtlichen<br />

Geburt des Babys darf die Schwangere ihren Mutterschutzurlaub<br />

antreten. Acht Wochen lang <strong>–</strong> bei Mehrlings- <strong>und</strong> Frühgeburten zwölf Wochen<br />

lang <strong>–</strong> dauert der Urlaub nach der Geburt. In dieser Zeit herrscht Beschäftigungsverbot.<br />

Der normale Erholungsurlaub verfällt nicht <strong>und</strong> gilt auch im Folgejahr über<br />

den 30.3. hinaus. Für das Mutterschaftsgeld gibt es eigene Regelungen.<br />

Wichtig ist es auch, wegen der <strong>schwanger</strong>schaftsbedingten Fehlzeiten per Antrag<br />

bei Arbeitgeber <strong>und</strong> zuständiger Kammer die <strong>Ausbildung</strong>szeit zu verlängern.<br />

Rechtsinfo:<br />

Mutterschutzurlaub: MuSchG § 3 (2)<br />

Beschäftigungsverbot nach der Entbindung: MuSchG § 6 (1)<br />

Abschlussprüfung<br />

Und es nimmt kein Ende: Jetzt auch noch Prüfungsstress? Das Beste ist, die Abschlussprüfung<br />

wenn möglich noch vor der Geburt des Kindes abzulegen, auch<br />

wenn der Prüfungstermin in den Mutterschutzurlaub fällt. Die Anstrengung lohnt<br />

sich <strong>und</strong> ein Gespräch mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch. Namen<br />

<strong>und</strong> Adresse gibt es bei der Fachk<strong>und</strong>elehrerin, dem Vorgesetzten im Betrieb<br />

oder bei den Kammern.<br />

MUTTERSCHUTZ<br />

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