Ausbildung, schwanger – und jetzt? - DGB-Jugend
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Kündigungsschutz<br />
Schwangere sind Arbeitgebern meist ein Dorn im Auge. Dennoch: Auch in der<br />
Probezeit darf einer Schwangeren nicht gekündigt werden. Nach der <strong>Ausbildung</strong><br />
greift der Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes bis vier Monate nach der<br />
Geburt. Auch bei einer „besonders schweren Pflichtverletzung“ darf der <strong>Ausbildung</strong>sbetrieb<br />
nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der „jeweiligen für<br />
den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser<br />
bestimmten Stelle“ kündigen.<br />
Kommt es trotzdem zur Kündigung helfen die <strong>Jugend</strong>- <strong>und</strong> Auszubildendenvertretung,<br />
der Betriebs- oder Personalrat, die Handwerks- bzw. die Industrie- <strong>und</strong><br />
Handelkammer <strong>und</strong> natürlich die zuständige Gewerkschaft. Achtung: Innerhalb<br />
von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung müsste die Betroffene eine Kündigungsschutzklage<br />
beim Arbeitsgericht einreichen. In schweren Fällen bemühen<br />
sich die <strong>Ausbildung</strong>sberater der Kammern um einen neuen <strong>Ausbildung</strong>splatz.<br />
Rechtsinfo:<br />
Kündigungsschutz: MuSchG § 9 (1)<br />
Genehmigung zur Kündigung: MuSchG § 9 (3)<br />
Widerspruchsfrist: Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 4<br />
Mutterschutzfristen<br />
Der Bauch wird immer r<strong>und</strong>er, die Geburt rückt näher. Sechs Wochen vor der voraussichtlichen<br />
Geburt des Babys darf die Schwangere ihren Mutterschutzurlaub<br />
antreten. Acht Wochen lang <strong>–</strong> bei Mehrlings- <strong>und</strong> Frühgeburten zwölf Wochen<br />
lang <strong>–</strong> dauert der Urlaub nach der Geburt. In dieser Zeit herrscht Beschäftigungsverbot.<br />
Der normale Erholungsurlaub verfällt nicht <strong>und</strong> gilt auch im Folgejahr über<br />
den 30.3. hinaus. Für das Mutterschaftsgeld gibt es eigene Regelungen.<br />
Wichtig ist es auch, wegen der <strong>schwanger</strong>schaftsbedingten Fehlzeiten per Antrag<br />
bei Arbeitgeber <strong>und</strong> zuständiger Kammer die <strong>Ausbildung</strong>szeit zu verlängern.<br />
Rechtsinfo:<br />
Mutterschutzurlaub: MuSchG § 3 (2)<br />
Beschäftigungsverbot nach der Entbindung: MuSchG § 6 (1)<br />
Abschlussprüfung<br />
Und es nimmt kein Ende: Jetzt auch noch Prüfungsstress? Das Beste ist, die Abschlussprüfung<br />
wenn möglich noch vor der Geburt des Kindes abzulegen, auch<br />
wenn der Prüfungstermin in den Mutterschutzurlaub fällt. Die Anstrengung lohnt<br />
sich <strong>und</strong> ein Gespräch mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch. Namen<br />
<strong>und</strong> Adresse gibt es bei der Fachk<strong>und</strong>elehrerin, dem Vorgesetzten im Betrieb<br />
oder bei den Kammern.<br />
MUTTERSCHUTZ<br />
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