in Der Flugleiter - Deutscher Fluglärmdienst eV
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von<br />
Dr. Klaus<br />
Vosteen<br />
der flugleiter 2009/01<br />
Recht<br />
18<br />
Vorzeitige Inanspruchnahme der<br />
Altersrente für Schwerbeh<strong>in</strong>derte<br />
rechtswidrig<br />
Am 16.12.2008 hat das Bundesarbeitsgericht unter dem Geschäftszeichen<br />
9 AZR 985/07 die Revision der DFS gegen e<strong>in</strong>e Entscheidung<br />
des Landesarbeitsgerichts Bremen (LAG Bremen v. 22.08.2007<br />
– 2 Sa 239/06 und 2 Sa 249/06) zurückgewiesen und damit bestätigt,<br />
dass schwerbeh<strong>in</strong>derte Vorruhestandsgeldempfänger bei der<br />
DFS nicht verpflichtet s<strong>in</strong>d, vor Vollendung des 63. Lebensjahres<br />
e<strong>in</strong>e vorzeitige Altersrente für Schwerbeh<strong>in</strong>derte <strong>in</strong> Anspruch zu<br />
nehmen.<br />
<strong>Der</strong> Kläger war bis zur Vollendung se<strong>in</strong>es 55. Lebensjahres<br />
bei der DFS als Flugsicherungs<strong>in</strong>genieur tätig.<br />
Während se<strong>in</strong>es Vorruhestands nach dem Vorruhestand-<br />
TV/FST erlitt der Kläger e<strong>in</strong>en Unfall, auf Grund dessen<br />
er zu 100 % schwerbeh<strong>in</strong>dert wurde. Die DFS forderte<br />
ihn daraufh<strong>in</strong> auf, mit Vollendung se<strong>in</strong>es 60. Lebensjahres<br />
auf Grund der Regelungen <strong>in</strong> § 7 Abs. 1 u. 9 Abs. 1<br />
des Vorruhestand-TV/FST e<strong>in</strong>e Altersrente für Schwerbeh<strong>in</strong>derte<br />
<strong>in</strong> Anspruch zu nehmen, was zum Erlöschen<br />
des Anspruchs auf Vorruhestandsgeld geführt hat.<br />
Hiergegen setzte sich der Kläger zur Wehr mit der Begründung,<br />
dass die Verpflichtung zur frühestmöglichen<br />
Inanspruchnahme e<strong>in</strong>er Altersrente auf Grund<br />
der Vorschriften der §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 des VorruhestandTV/FST<br />
gegen das Diskrim<strong>in</strong>ierungsverbot<br />
Schwerbeh<strong>in</strong>derter aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundge-<br />
setz (GG) und § 81 Abs. 2 SGB IX, das<br />
<strong>in</strong>zwischen im Allgeme<strong>in</strong>en Gleichbehandlungsgesetz<br />
(AGG) geregelt ist,<br />
verstoße. Nach den Gutachten e<strong>in</strong>es<br />
Rentenberatungs- und e<strong>in</strong>es Steuerberatungsbüros<br />
erhielt der Kläger bis<br />
zur Vollendung se<strong>in</strong>es 63. Lebensjahres<br />
ca. € 450,00 weniger Nettoe<strong>in</strong>kommen<br />
als e<strong>in</strong> vergleichbarer Kollege,<br />
der bis zur Vollendung se<strong>in</strong>es 63.<br />
Lebensjahres weiter Vorruhestandsgeld nach dem<br />
VorruhestandTV/FST bezogen hätte. Nach Vollendung<br />
des 63. Lebensjahres beliefen sich die Nachteile, die<br />
der Kläger auf Grund der frühzeitigen Inanspruchnahme<br />
der Altersrente auf Dauer h<strong>in</strong>zunehmen hat, auf<br />
ca. € 400,00 brutto im Monat.<br />
Bereits das Arbeitsgericht Bremen sah diese Benachteiligung<br />
als e<strong>in</strong>e mittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung und damit<br />
als e<strong>in</strong>en Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot<br />
aus § 81 Abs. 2 SGB IX (alte Fassung) an und<br />
verurteilte die DFS, dem Kläger die f<strong>in</strong>anziellen Nachteile<br />
auszugleichen, die er durch die Inanspruchnahme<br />
se<strong>in</strong>er Altersrente vor Vollendung se<strong>in</strong>es 61. Lebensjahres<br />
gegenüber e<strong>in</strong>em vergleichbaren nicht<br />
schwerbeh<strong>in</strong>derten Arbeitnehmer erlitten hat.<br />
Mit se<strong>in</strong>er Berufung an das Landesarbeitsgericht Bremen<br />
verfolgte der Kläger se<strong>in</strong> Anliegen weiter und erreichte,<br />
dass festgestellt wurde, dass die DFS verpflichtet<br />
ist, das Vorruhestandsgeld bis zur Vollendung<br />
des 63. Lebensjahres weiterzuzahlen.<br />
Das Landesarbeitsgericht Bremen erklärte die tarifvertraglich<br />
vorgesehene Verpflichtung zur frühestmöglichen<br />
Inanspruchnahme e<strong>in</strong>er Altersrente für<br />
Schwerbeh<strong>in</strong>derte vor Vollendung des 63. Lebensjahres<br />
für unwirksam. <strong>Der</strong> Kläger werde durch diese<br />
Regelung benachteiligt, ohne dass dies durch sachliche<br />
Gründe gerechtfertigt sei. Zwar seien die tarifvertraglichen<br />
Normen ebenso wie die gesetzlichen<br />
Bestimmungen im Rentenrecht für sich genommen<br />
nicht diskrim<strong>in</strong>ierend, <strong>in</strong> ihrer Gesamtschau wirken<br />
sie sich aber nach der Überzeugung des Landesarbeitsgerichts<br />
Bremen für die Gruppe der Schwerbeh<strong>in</strong>derten<br />
ebenso wie für die Frauen, die ebenfalls vor<br />
Vollendung des 63. Lebensjahres e<strong>in</strong>e vorzeitige Altersrente<br />
<strong>in</strong> Anspruch nehmen können, benachteiligend<br />
aus, weil auf Grund der tarifvertraglichen Regelung<br />
die gesetzlich e<strong>in</strong>geräumte Möglichkeit zur<br />
vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente zur<br />
Pflicht wird. Die Tatsache, dass diese Pflicht aus e<strong>in</strong>em