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in Der Flugleiter - Deutscher Fluglärmdienst eV

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von<br />

Dr. Klaus<br />

Vosteen<br />

der flugleiter 2009/01<br />

Recht<br />

18<br />

Vorzeitige Inanspruchnahme der<br />

Altersrente für Schwerbeh<strong>in</strong>derte<br />

rechtswidrig<br />

Am 16.12.2008 hat das Bundesarbeitsgericht unter dem Geschäftszeichen<br />

9 AZR 985/07 die Revision der DFS gegen e<strong>in</strong>e Entscheidung<br />

des Landesarbeitsgerichts Bremen (LAG Bremen v. 22.08.2007<br />

– 2 Sa 239/06 und 2 Sa 249/06) zurückgewiesen und damit bestätigt,<br />

dass schwerbeh<strong>in</strong>derte Vorruhestandsgeldempfänger bei der<br />

DFS nicht verpflichtet s<strong>in</strong>d, vor Vollendung des 63. Lebensjahres<br />

e<strong>in</strong>e vorzeitige Altersrente für Schwerbeh<strong>in</strong>derte <strong>in</strong> Anspruch zu<br />

nehmen.<br />

<strong>Der</strong> Kläger war bis zur Vollendung se<strong>in</strong>es 55. Lebensjahres<br />

bei der DFS als Flugsicherungs<strong>in</strong>genieur tätig.<br />

Während se<strong>in</strong>es Vorruhestands nach dem Vorruhestand-<br />

TV/FST erlitt der Kläger e<strong>in</strong>en Unfall, auf Grund dessen<br />

er zu 100 % schwerbeh<strong>in</strong>dert wurde. Die DFS forderte<br />

ihn daraufh<strong>in</strong> auf, mit Vollendung se<strong>in</strong>es 60. Lebensjahres<br />

auf Grund der Regelungen <strong>in</strong> § 7 Abs. 1 u. 9 Abs. 1<br />

des Vorruhestand-TV/FST e<strong>in</strong>e Altersrente für Schwerbeh<strong>in</strong>derte<br />

<strong>in</strong> Anspruch zu nehmen, was zum Erlöschen<br />

des Anspruchs auf Vorruhestandsgeld geführt hat.<br />

Hiergegen setzte sich der Kläger zur Wehr mit der Begründung,<br />

dass die Verpflichtung zur frühestmöglichen<br />

Inanspruchnahme e<strong>in</strong>er Altersrente auf Grund<br />

der Vorschriften der §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 des VorruhestandTV/FST<br />

gegen das Diskrim<strong>in</strong>ierungsverbot<br />

Schwerbeh<strong>in</strong>derter aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundge-<br />

setz (GG) und § 81 Abs. 2 SGB IX, das<br />

<strong>in</strong>zwischen im Allgeme<strong>in</strong>en Gleichbehandlungsgesetz<br />

(AGG) geregelt ist,<br />

verstoße. Nach den Gutachten e<strong>in</strong>es<br />

Rentenberatungs- und e<strong>in</strong>es Steuerberatungsbüros<br />

erhielt der Kläger bis<br />

zur Vollendung se<strong>in</strong>es 63. Lebensjahres<br />

ca. € 450,00 weniger Nettoe<strong>in</strong>kommen<br />

als e<strong>in</strong> vergleichbarer Kollege,<br />

der bis zur Vollendung se<strong>in</strong>es 63.<br />

Lebensjahres weiter Vorruhestandsgeld nach dem<br />

VorruhestandTV/FST bezogen hätte. Nach Vollendung<br />

des 63. Lebensjahres beliefen sich die Nachteile, die<br />

der Kläger auf Grund der frühzeitigen Inanspruchnahme<br />

der Altersrente auf Dauer h<strong>in</strong>zunehmen hat, auf<br />

ca. € 400,00 brutto im Monat.<br />

Bereits das Arbeitsgericht Bremen sah diese Benachteiligung<br />

als e<strong>in</strong>e mittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung und damit<br />

als e<strong>in</strong>en Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot<br />

aus § 81 Abs. 2 SGB IX (alte Fassung) an und<br />

verurteilte die DFS, dem Kläger die f<strong>in</strong>anziellen Nachteile<br />

auszugleichen, die er durch die Inanspruchnahme<br />

se<strong>in</strong>er Altersrente vor Vollendung se<strong>in</strong>es 61. Lebensjahres<br />

gegenüber e<strong>in</strong>em vergleichbaren nicht<br />

schwerbeh<strong>in</strong>derten Arbeitnehmer erlitten hat.<br />

Mit se<strong>in</strong>er Berufung an das Landesarbeitsgericht Bremen<br />

verfolgte der Kläger se<strong>in</strong> Anliegen weiter und erreichte,<br />

dass festgestellt wurde, dass die DFS verpflichtet<br />

ist, das Vorruhestandsgeld bis zur Vollendung<br />

des 63. Lebensjahres weiterzuzahlen.<br />

Das Landesarbeitsgericht Bremen erklärte die tarifvertraglich<br />

vorgesehene Verpflichtung zur frühestmöglichen<br />

Inanspruchnahme e<strong>in</strong>er Altersrente für<br />

Schwerbeh<strong>in</strong>derte vor Vollendung des 63. Lebensjahres<br />

für unwirksam. <strong>Der</strong> Kläger werde durch diese<br />

Regelung benachteiligt, ohne dass dies durch sachliche<br />

Gründe gerechtfertigt sei. Zwar seien die tarifvertraglichen<br />

Normen ebenso wie die gesetzlichen<br />

Bestimmungen im Rentenrecht für sich genommen<br />

nicht diskrim<strong>in</strong>ierend, <strong>in</strong> ihrer Gesamtschau wirken<br />

sie sich aber nach der Überzeugung des Landesarbeitsgerichts<br />

Bremen für die Gruppe der Schwerbeh<strong>in</strong>derten<br />

ebenso wie für die Frauen, die ebenfalls vor<br />

Vollendung des 63. Lebensjahres e<strong>in</strong>e vorzeitige Altersrente<br />

<strong>in</strong> Anspruch nehmen können, benachteiligend<br />

aus, weil auf Grund der tarifvertraglichen Regelung<br />

die gesetzlich e<strong>in</strong>geräumte Möglichkeit zur<br />

vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente zur<br />

Pflicht wird. Die Tatsache, dass diese Pflicht aus e<strong>in</strong>em

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