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Mitteilungsblatt - Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ...

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Obergrenze von 170 kg N/ha aus Wirtschaftsdüngern<br />

tierischer Herkunft beachten<br />

Aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft dürfen nach § 4<br />

Abs. 3 der Düngeverordnung (DVO) im Durchschnitt eines<br />

Betriebes max. 170 kg Gesamtstickstoff pro Hektar landwirtschaftlich<br />

genutzter Fläche ausgebracht werden. Dies<br />

gilt <strong>für</strong> o.g. Dünger auch dann, wenn sie in Mischungen,<br />

z.B. mit Biogassubstraten, ausgebracht werden. Nur auf<br />

Antrag <strong>und</strong> unter Beachtung einer Reihe besonderer Auflagen<br />

kann auf intensives Grünland (= mind. 4 Schnitte)<br />

eine Gesamt-N-Menge von bis zu 230 kg/ha aus Wirtschaftsdüngern<br />

tierischer Herkunft ausgebracht werden. Ein<br />

entsprechender Ausnahmeantrag kann bis spätestens 31.<br />

Januar des jeweiligen Jahres beim <strong>Amt</strong> <strong>für</strong> <strong>Landwirtschaft</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Forsten</strong> gestellt werden.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der sehr umfangreichen Bedingungen, mit denen<br />

eine Ausnahmegenehmigung verb<strong>und</strong>en ist, wird allen viehstarken<br />

Betrieben empfohlen, stattdessen lieber überschüssige<br />

Mengen an Gülle an viehlose oder viehschwache Betriebe<br />

(mit Vertrag) abzugeben. Ein entsprechendes Kalkulationsprogramm<br />

zur Berechnung bzgl. der Einhaltung der 170 kg<br />

N/ha-Regelung finden Sie im Internet unter<br />

www.lfl.bayern.de<br />

Bei der Berechnung werden von der Nährstoffausscheidung<br />

lediglich die Stall- bzw. Lagerverluste abgezogen. Ausbringverluste<br />

können nicht angesetzt werden. Die Nichtbeachtung<br />

dieser Obergrenze stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, ist<br />

Cross Compliance relevant <strong>und</strong> führt zu Kürzungen bei<br />

der Betriebsprämie <strong>und</strong> gegebenenfalls auch bei Kulap<br />

<strong>und</strong> Ausgleichszulage.<br />

Hans Feiler, LOR<br />

Gülle <strong>und</strong> Jauche: 6 Monate Lagerkapazität<br />

vorgeschrieben<br />

Nach der Anlagenverordnung (VaWS) vom 18.01.2006 müssen<br />

ab 1. Januar 2009 alle tierhaltenden Betriebe <strong>für</strong> Gülle<br />

<strong>und</strong> Jauche eine Lagerkapazität von mind. 6 Monate nachweisen.<br />

Dies gilt nicht nur <strong>für</strong> Neubauten, sondern auch <strong>für</strong><br />

bestehende Anlagen. Der Nachweis kann auch über die Anpachtung<br />

von leerstehenden Güllegruben erfolgen (schriftlicher<br />

Vertrag).<br />

Das Institut <strong>für</strong> Agrarökologie der Bayer. Landesanstalt<br />

<strong>für</strong> <strong>Landwirtschaft</strong> (LfL) bietet im Internet eine entsprechende<br />

Excelanwendung zur Berechnung des notwendigen<br />

Lagerraumes an. Die Anwendung kann entweder<br />

online genutzt oder heruntergeladen werden.<br />

Internetadresse: http://www.lfl.bayern.de/iab/duengung<br />

Die je nach Tierart mindestens erforderlichen Mengen können<br />

auch im „Gelben Heft“ (Leitfaden <strong>für</strong> die Düngung von<br />

Acker- <strong>und</strong> Grünland, Auflage 2007) auf den Seiten 91 <strong>und</strong><br />

92, Anhang 6b <strong>und</strong> 6c, nachgelesen werden. Die nach Düngeverordnung<br />

(DüV) festgelegten, b<strong>und</strong>eseinheitlichen Mengen<br />

finden Sie in der Spalte „DüV“. Diese Werte werden zur<br />

Berechnung der Mindestlagerkapazität herangezogen. Die in<br />

der Praxis anfallenden Mengen liegen jedoch meist höher<br />

(vgl. Spalte „7,5 % TS“ bei Rindern bzw. Spalte „5 % TS“<br />

Verband <strong>für</strong> landwirtschaftliche Fachbildung im Landkreis Schwandorf<br />

Regensburger Strasse 51, 92507 Nabburg, Tel. 09433/896-0<br />

Schriftleitung: VlF-Geschäftsführer Franz Schneider<br />

bei Schweinen). Bei der Errichtung neuer Lagerräume sollte Sie<br />

dies unbedingt beachten!<br />

Güllekanäle können bei der Berechnung der Lagerkapazität<br />

berücksichtigt werden. Dabei müssen bis zur Spaltenunterkante<br />

10 cm Freiraum, bei Stallentlüftungen mit Unterflurabsaugung<br />

mindestens 50 cm abgezogen werden.<br />

Bei offenen Lagerbehältern sind von der Höhe 30 cm Freiraum<br />

abzuziehen.<br />

Eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung <strong>für</strong> auslaufende<br />

Betriebe kann in der Regel erteilt werden, wenn alle nachstehenden<br />

Bedingungen erfüllt werden:<br />

1. Der Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebes hat<br />

zum 01.01.2009 das 60. Lebensjahr vollendet.<br />

2. Der Betriebsleiter erklärt, dass er die Aufgabe der Tierhaltung<br />

spätestens mit Vollendung seines 65. Lebensjahres<br />

beabsichtigt.<br />

3. Es ist kein Hofnachfolger mit einer abgeschlossenen<br />

landwirtschaftlichen Ausbildung vorhanden.<br />

4. Der Betrieb verfügt mindestens über eine 4,5-monatige<br />

Lagerraumkapazität <strong>für</strong> Gülle <strong>und</strong> Jauche. Eine Zupachtmöglichkeit<br />

von zusätzlichem Güllelagerraum ist nicht<br />

gegeben.<br />

Der Antrag ist schriftlich mit Erläuterung der oben genannten<br />

Punke bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu stellen.<br />

Alle anderen Betriebe sollten sich, falls ein höherer Bedarf<br />

errechnet wurde, rechtzeitig um zusätzliche Lagerkapazitäten<br />

umsehen. Dies kann in Form des Baus einer neuen Güllegrube<br />

geschehen, häufig bietet es sich aber auch an, in der näheren<br />

Umgebung freie Güllegruben anzupachten. Das ist meist billiger<br />

<strong>und</strong> besonders bei noch ungeklärter Betriebsentwicklung<br />

zu empfehlen.<br />

Hans Feiler, LOR<br />

Dokumentation von Pflanzenschutzmittel-<br />

anwendungen<br />

Nach der Änderung des Pflanzenschutzgesetzes im März 2008<br />

ist nach § 6 Abs. 4 ab sofort der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln<br />

im Betrieb (Land-, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Gartenbau) zu<br />

dokumentieren.<br />

Folgende Aufzeichnungen sind Pflicht:<br />

1. Anwendungsdatum<br />

2. Anwendungsgebiet (d. h. Kultur (z. B. Weizen)) <strong>und</strong><br />

Schadorganismus (z. B. Mehltau oder Unkräuter)<br />

3. Jeweilige Anwendungsfläche (z. B. FID-Nr. oder Schlagbezeichnung)<br />

4. Verwendetes Pflanzenschutzmittel<br />

5. Aufwandmenge (Kilogramm bzw. Liter je ha)<br />

6. Name des Anwenders<br />

Die Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre nach dem Jahr<br />

der Anwendung aufzubewahren.<br />

Ein Musterformblatt finden Sie unter folgender Internetadresse:<br />

www.lfl.bayern.de/ips/pflanzenschutzrecht/30240/<br />

Karl Seegerer, LAR

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