Mitteilungsblatt - Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ...
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Obergrenze von 170 kg N/ha aus Wirtschaftsdüngern<br />
tierischer Herkunft beachten<br />
Aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft dürfen nach § 4<br />
Abs. 3 der Düngeverordnung (DVO) im Durchschnitt eines<br />
Betriebes max. 170 kg Gesamtstickstoff pro Hektar landwirtschaftlich<br />
genutzter Fläche ausgebracht werden. Dies<br />
gilt <strong>für</strong> o.g. Dünger auch dann, wenn sie in Mischungen,<br />
z.B. mit Biogassubstraten, ausgebracht werden. Nur auf<br />
Antrag <strong>und</strong> unter Beachtung einer Reihe besonderer Auflagen<br />
kann auf intensives Grünland (= mind. 4 Schnitte)<br />
eine Gesamt-N-Menge von bis zu 230 kg/ha aus Wirtschaftsdüngern<br />
tierischer Herkunft ausgebracht werden. Ein<br />
entsprechender Ausnahmeantrag kann bis spätestens 31.<br />
Januar des jeweiligen Jahres beim <strong>Amt</strong> <strong>für</strong> <strong>Landwirtschaft</strong><br />
<strong>und</strong> <strong>Forsten</strong> gestellt werden.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der sehr umfangreichen Bedingungen, mit denen<br />
eine Ausnahmegenehmigung verb<strong>und</strong>en ist, wird allen viehstarken<br />
Betrieben empfohlen, stattdessen lieber überschüssige<br />
Mengen an Gülle an viehlose oder viehschwache Betriebe<br />
(mit Vertrag) abzugeben. Ein entsprechendes Kalkulationsprogramm<br />
zur Berechnung bzgl. der Einhaltung der 170 kg<br />
N/ha-Regelung finden Sie im Internet unter<br />
www.lfl.bayern.de<br />
Bei der Berechnung werden von der Nährstoffausscheidung<br />
lediglich die Stall- bzw. Lagerverluste abgezogen. Ausbringverluste<br />
können nicht angesetzt werden. Die Nichtbeachtung<br />
dieser Obergrenze stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, ist<br />
Cross Compliance relevant <strong>und</strong> führt zu Kürzungen bei<br />
der Betriebsprämie <strong>und</strong> gegebenenfalls auch bei Kulap<br />
<strong>und</strong> Ausgleichszulage.<br />
Hans Feiler, LOR<br />
Gülle <strong>und</strong> Jauche: 6 Monate Lagerkapazität<br />
vorgeschrieben<br />
Nach der Anlagenverordnung (VaWS) vom 18.01.2006 müssen<br />
ab 1. Januar 2009 alle tierhaltenden Betriebe <strong>für</strong> Gülle<br />
<strong>und</strong> Jauche eine Lagerkapazität von mind. 6 Monate nachweisen.<br />
Dies gilt nicht nur <strong>für</strong> Neubauten, sondern auch <strong>für</strong><br />
bestehende Anlagen. Der Nachweis kann auch über die Anpachtung<br />
von leerstehenden Güllegruben erfolgen (schriftlicher<br />
Vertrag).<br />
Das Institut <strong>für</strong> Agrarökologie der Bayer. Landesanstalt<br />
<strong>für</strong> <strong>Landwirtschaft</strong> (LfL) bietet im Internet eine entsprechende<br />
Excelanwendung zur Berechnung des notwendigen<br />
Lagerraumes an. Die Anwendung kann entweder<br />
online genutzt oder heruntergeladen werden.<br />
Internetadresse: http://www.lfl.bayern.de/iab/duengung<br />
Die je nach Tierart mindestens erforderlichen Mengen können<br />
auch im „Gelben Heft“ (Leitfaden <strong>für</strong> die Düngung von<br />
Acker- <strong>und</strong> Grünland, Auflage 2007) auf den Seiten 91 <strong>und</strong><br />
92, Anhang 6b <strong>und</strong> 6c, nachgelesen werden. Die nach Düngeverordnung<br />
(DüV) festgelegten, b<strong>und</strong>eseinheitlichen Mengen<br />
finden Sie in der Spalte „DüV“. Diese Werte werden zur<br />
Berechnung der Mindestlagerkapazität herangezogen. Die in<br />
der Praxis anfallenden Mengen liegen jedoch meist höher<br />
(vgl. Spalte „7,5 % TS“ bei Rindern bzw. Spalte „5 % TS“<br />
Verband <strong>für</strong> landwirtschaftliche Fachbildung im Landkreis Schwandorf<br />
Regensburger Strasse 51, 92507 Nabburg, Tel. 09433/896-0<br />
Schriftleitung: VlF-Geschäftsführer Franz Schneider<br />
bei Schweinen). Bei der Errichtung neuer Lagerräume sollte Sie<br />
dies unbedingt beachten!<br />
Güllekanäle können bei der Berechnung der Lagerkapazität<br />
berücksichtigt werden. Dabei müssen bis zur Spaltenunterkante<br />
10 cm Freiraum, bei Stallentlüftungen mit Unterflurabsaugung<br />
mindestens 50 cm abgezogen werden.<br />
Bei offenen Lagerbehältern sind von der Höhe 30 cm Freiraum<br />
abzuziehen.<br />
Eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung <strong>für</strong> auslaufende<br />
Betriebe kann in der Regel erteilt werden, wenn alle nachstehenden<br />
Bedingungen erfüllt werden:<br />
1. Der Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebes hat<br />
zum 01.01.2009 das 60. Lebensjahr vollendet.<br />
2. Der Betriebsleiter erklärt, dass er die Aufgabe der Tierhaltung<br />
spätestens mit Vollendung seines 65. Lebensjahres<br />
beabsichtigt.<br />
3. Es ist kein Hofnachfolger mit einer abgeschlossenen<br />
landwirtschaftlichen Ausbildung vorhanden.<br />
4. Der Betrieb verfügt mindestens über eine 4,5-monatige<br />
Lagerraumkapazität <strong>für</strong> Gülle <strong>und</strong> Jauche. Eine Zupachtmöglichkeit<br />
von zusätzlichem Güllelagerraum ist nicht<br />
gegeben.<br />
Der Antrag ist schriftlich mit Erläuterung der oben genannten<br />
Punke bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu stellen.<br />
Alle anderen Betriebe sollten sich, falls ein höherer Bedarf<br />
errechnet wurde, rechtzeitig um zusätzliche Lagerkapazitäten<br />
umsehen. Dies kann in Form des Baus einer neuen Güllegrube<br />
geschehen, häufig bietet es sich aber auch an, in der näheren<br />
Umgebung freie Güllegruben anzupachten. Das ist meist billiger<br />
<strong>und</strong> besonders bei noch ungeklärter Betriebsentwicklung<br />
zu empfehlen.<br />
Hans Feiler, LOR<br />
Dokumentation von Pflanzenschutzmittel-<br />
anwendungen<br />
Nach der Änderung des Pflanzenschutzgesetzes im März 2008<br />
ist nach § 6 Abs. 4 ab sofort der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln<br />
im Betrieb (Land-, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Gartenbau) zu<br />
dokumentieren.<br />
Folgende Aufzeichnungen sind Pflicht:<br />
1. Anwendungsdatum<br />
2. Anwendungsgebiet (d. h. Kultur (z. B. Weizen)) <strong>und</strong><br />
Schadorganismus (z. B. Mehltau oder Unkräuter)<br />
3. Jeweilige Anwendungsfläche (z. B. FID-Nr. oder Schlagbezeichnung)<br />
4. Verwendetes Pflanzenschutzmittel<br />
5. Aufwandmenge (Kilogramm bzw. Liter je ha)<br />
6. Name des Anwenders<br />
Die Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre nach dem Jahr<br />
der Anwendung aufzubewahren.<br />
Ein Musterformblatt finden Sie unter folgender Internetadresse:<br />
www.lfl.bayern.de/ips/pflanzenschutzrecht/30240/<br />
Karl Seegerer, LAR