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Unfalldatenspeicher (UDS) - Gesellschaft für Medizinische und ...

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(2) Der <strong>UDS</strong> als stiller Beifahrer <strong>und</strong> stummer Zeuge? 25<br />

„Die Würde des Menschen“ (Art. 1, Abs.1 GG) ist nach Einschätzung Brenners nicht<br />

verletzt, denn der Fahrzeugführer wird durch <strong>UDS</strong> nicht „zum Objekt herabgewürdigt“.<br />

Auch der „Schutz der Privatsphäre“ (als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung)<br />

sei gewährleistet, denn bei einer Unfallverwicklung habe man diesen<br />

Intimbereich ohnehin schon längst verlassen.<br />

Auch Leppich (2000) stellt fest, dass die Einführung von <strong>UDS</strong> nicht gegen Art. 1 Abs.<br />

1 (Schutz der Menschenwürde) <strong>und</strong> Art. 1 Abs. 2 (Schutz der Handlungsfreiheit) des<br />

Gr<strong>und</strong>gesetzes verstößt. Dies gilt deshalb, weil der Staatsbürger nicht entwürdigt<br />

wird, wenn die Rechtsordnung von ihm verlangt, nur solche Fahrzeuge zu führen,<br />

welche die Aufklärung von Unfallursachen besser ermöglichen als bisher, selbst<br />

wenn sie dadurch leichter in Gefahr geraten, <strong>für</strong> die Folgen ihres menschlichen<br />

Versagens einstehen zu müssen. Weiterhin wäre der Fahrzeugführer durch <strong>UDS</strong><br />

nicht daran gehindert, sich im Straßenverkehr frei zu bewegen. Hierbei ist jedoch zu<br />

beachten, dass diese Bewegungsfreiheit nur im Rahmen von Art.2 Abs.1 des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />

erfolgen kann, wonach unter anderem nicht gegen die verfassungsmäßigen<br />

Vorschriften <strong>und</strong> Gesetze über das Führen von Kraftfahrzeugen verstoßen werden<br />

darf.<br />

Brenner (2003) weist weiterhin auf die staatliche Pflicht hin, eine funktionstüchtige<br />

Strafrechtspflege zu gewährleisten. Der <strong>UDS</strong> könnte hier seiner Ansicht nach einen<br />

Beitrag leisten <strong>und</strong> „zweckdienlich“ sein, da er hilft, schwere Unfälle aufzuklären. Als<br />

zweckdienlich wird eine Maßnahme dann erachtet, wenn sie geeignet, erforderlich<br />

<strong>und</strong> verhältnismäßig (zumutbar) ist. Als geeignet <strong>und</strong> erforderlich wird der <strong>UDS</strong> eingeschätzt,<br />

weil Daten von solcher Genauigkeit <strong>und</strong> Aussagekraft auf anderem Wege<br />

derzeit in der Regel nicht verfügbar würden. Dies ist sogar in zunehmendem Maße<br />

der Fall. Denn durch den haushaltsbedingt personellen Rückzug der Polizei aus der<br />

Unfallaufnahme <strong>und</strong> die eher abnehmende Qualität der Unfallspurenaufnahme sowie<br />

durch fehlende Bremsspuren (zunehmende Verbreitung von ABS), wird die Erstellung<br />

von Unfallgutachten immer schwieriger.<br />

Brenner hält auch die Verhältnismäßigkeit <strong>für</strong> gewahrt, insbesondere bei einer Gesamtabwägung<br />

aller Güter, wie z.B. dem Opferschutz bei Körperverletzung oder Tötung.<br />

Dem Einwand der Selbstbezichtigungsfreiheit wäre so zu begegnen, dass dem<br />

Fahrzeugführer, der die Freiheiten des Straßenverkehrs in Anspruch nimmt, auch<br />

Pflichten zugemutet werden dürfen, z.B. die Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung von<br />

Unfällen. Bei der Ermittlung der Promillezahl gibt es auch eine Offenbarungspflicht,<br />

ebenso gibt es gegenüber den Fahrtenbüchern bei Lkw-Fahrern auch keine rechtlichen<br />

Bedenken.<br />

<strong>Unfalldatenspeicher</strong> (<strong>UDS</strong>) als möglicher Beitrag zur Verkehrssicherheit im Meinungsbild Jugendlicher <strong>und</strong> Heranwachsender

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