Unfalldatenspeicher (UDS) - Gesellschaft für Medizinische und ...
Unfalldatenspeicher (UDS) - Gesellschaft für Medizinische und ...
Unfalldatenspeicher (UDS) - Gesellschaft für Medizinische und ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
(2) Der <strong>UDS</strong> als stiller Beifahrer <strong>und</strong> stummer Zeuge? 25<br />
„Die Würde des Menschen“ (Art. 1, Abs.1 GG) ist nach Einschätzung Brenners nicht<br />
verletzt, denn der Fahrzeugführer wird durch <strong>UDS</strong> nicht „zum Objekt herabgewürdigt“.<br />
Auch der „Schutz der Privatsphäre“ (als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung)<br />
sei gewährleistet, denn bei einer Unfallverwicklung habe man diesen<br />
Intimbereich ohnehin schon längst verlassen.<br />
Auch Leppich (2000) stellt fest, dass die Einführung von <strong>UDS</strong> nicht gegen Art. 1 Abs.<br />
1 (Schutz der Menschenwürde) <strong>und</strong> Art. 1 Abs. 2 (Schutz der Handlungsfreiheit) des<br />
Gr<strong>und</strong>gesetzes verstößt. Dies gilt deshalb, weil der Staatsbürger nicht entwürdigt<br />
wird, wenn die Rechtsordnung von ihm verlangt, nur solche Fahrzeuge zu führen,<br />
welche die Aufklärung von Unfallursachen besser ermöglichen als bisher, selbst<br />
wenn sie dadurch leichter in Gefahr geraten, <strong>für</strong> die Folgen ihres menschlichen<br />
Versagens einstehen zu müssen. Weiterhin wäre der Fahrzeugführer durch <strong>UDS</strong><br />
nicht daran gehindert, sich im Straßenverkehr frei zu bewegen. Hierbei ist jedoch zu<br />
beachten, dass diese Bewegungsfreiheit nur im Rahmen von Art.2 Abs.1 des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />
erfolgen kann, wonach unter anderem nicht gegen die verfassungsmäßigen<br />
Vorschriften <strong>und</strong> Gesetze über das Führen von Kraftfahrzeugen verstoßen werden<br />
darf.<br />
Brenner (2003) weist weiterhin auf die staatliche Pflicht hin, eine funktionstüchtige<br />
Strafrechtspflege zu gewährleisten. Der <strong>UDS</strong> könnte hier seiner Ansicht nach einen<br />
Beitrag leisten <strong>und</strong> „zweckdienlich“ sein, da er hilft, schwere Unfälle aufzuklären. Als<br />
zweckdienlich wird eine Maßnahme dann erachtet, wenn sie geeignet, erforderlich<br />
<strong>und</strong> verhältnismäßig (zumutbar) ist. Als geeignet <strong>und</strong> erforderlich wird der <strong>UDS</strong> eingeschätzt,<br />
weil Daten von solcher Genauigkeit <strong>und</strong> Aussagekraft auf anderem Wege<br />
derzeit in der Regel nicht verfügbar würden. Dies ist sogar in zunehmendem Maße<br />
der Fall. Denn durch den haushaltsbedingt personellen Rückzug der Polizei aus der<br />
Unfallaufnahme <strong>und</strong> die eher abnehmende Qualität der Unfallspurenaufnahme sowie<br />
durch fehlende Bremsspuren (zunehmende Verbreitung von ABS), wird die Erstellung<br />
von Unfallgutachten immer schwieriger.<br />
Brenner hält auch die Verhältnismäßigkeit <strong>für</strong> gewahrt, insbesondere bei einer Gesamtabwägung<br />
aller Güter, wie z.B. dem Opferschutz bei Körperverletzung oder Tötung.<br />
Dem Einwand der Selbstbezichtigungsfreiheit wäre so zu begegnen, dass dem<br />
Fahrzeugführer, der die Freiheiten des Straßenverkehrs in Anspruch nimmt, auch<br />
Pflichten zugemutet werden dürfen, z.B. die Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung von<br />
Unfällen. Bei der Ermittlung der Promillezahl gibt es auch eine Offenbarungspflicht,<br />
ebenso gibt es gegenüber den Fahrtenbüchern bei Lkw-Fahrern auch keine rechtlichen<br />
Bedenken.<br />
<strong>Unfalldatenspeicher</strong> (<strong>UDS</strong>) als möglicher Beitrag zur Verkehrssicherheit im Meinungsbild Jugendlicher <strong>und</strong> Heranwachsender