Unfalldatenspeicher (UDS) - Gesellschaft für Medizinische und ...
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(2) Der <strong>UDS</strong> als stiller Beifahrer <strong>und</strong> stummer Zeuge? 27<br />
nahmen zu machen. Die Sanktion im Zivilprozess ist somit nur eine mittelbare: der<br />
Datenlöscher riskiert, den Prozess zu verlieren. Dies gilt natürlich nur, wenn überhaupt<br />
bekannt ist, dass ein <strong>UDS</strong> im Spiel ist; weiß keiner von dem <strong>UDS</strong>, hat die Löschung<br />
der enthaltenen Daten logischerweise keine Konsequenzen (Leppich, 2000).<br />
Durch eine Änderung im Schadens-Regulations-Gesetz vom 01.08.2002 wird der<br />
betriebliche <strong>und</strong> private <strong>UDS</strong>-Einsatz unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten möglicherweise<br />
interessanter. Denn neuerdings haftet gr<strong>und</strong>sätzlich der Fahrzeughalter,<br />
wenn es zu einer Kollision zwischen Kraftfahrzeug <strong>und</strong> „Nicht-Kraftfahrzeug“ (also<br />
Fußgänger, Radfahrer usw.) kommt – außer beim Vorliegen „höherer Gewalt“, welches<br />
ohne <strong>UDS</strong>-Daten kaum beweisbar sein dürfte.<br />
Im Ordnungswidrigkeiten- <strong>und</strong> Strafverfahren kann der <strong>UDS</strong> ebenfalls Anwendung<br />
finden, so z.B. wenn die Auswertungen von <strong>UDS</strong>-Diagrammen im Rahmen eines<br />
verkehrsunfall-analytischen Gutachtens verwendet wurden. Da ein Strafverfahren<br />
beispielweise infolge einer Körperverletzung, eines Unfalls oder von Trunkenheit<br />
im Verkehr angesetzt werden kann, kann der <strong>UDS</strong> samt Daten ohne weiteres beschlagnahmt<br />
<strong>und</strong> ausgelesen werden (§ 94 StPO), wobei in diesem Fall eine Löschung<br />
der Daten ebenfalls als belastendes Indiz aufgefasst werden kann. Hier<br />
könnte die betreffende fahrzeugführende Person unter Hinweis auf das Recht, sich<br />
nicht selbst zu belasten, die Sicherstellung des freiwillig eingebauten <strong>UDS</strong> verweigern.<br />
Allerdings ist hier der Übergang zu einer eindeutig unzulässigen Behinderung<br />
der Sicherung sonstiger Unfallspuren (z.B. Bremsspuren) unscharf, so dass auch<br />
hier die Rechtslage strittig ist (Leppich, 2000).<br />
Ein Beweisverwertungsverbot ließe sich nach gegenwärtiger Rechtslage wohl kaum<br />
durchsetzen (Graeger, 2003). Diskutiert wird, ob hier nicht auch parallele Gesetzesregelungen,<br />
wie beispielsweise § 97, Abs.1 der Insolvenzverordnung zu berücksichtigen<br />
wären. Dies würde es erleichtern, den zivilrechtlichen Nutzen des <strong>UDS</strong> <strong>für</strong> den<br />
Opferschutz zu fördern <strong>und</strong> andererseits die strafrechtliche Verwendung der <strong>UDS</strong>-<br />
Daten gegen den Fahrzeugführer zu verbieten (DIGNITAS, 2003). Leppich (2000)<br />
hält es dagegen auch im Rahmen der gültigen Gesetzgebung <strong>für</strong> möglich, in bestimmten<br />
Fällen ein Verwertungsverbot <strong>für</strong> <strong>UDS</strong> im Strafverfahren zu beantragen.<br />
Ebenso sei es möglich, einer Verwertung des <strong>UDS</strong> als Beweismittel in folgenlosen<br />
Bußgeldverfahren entgegenzuwirken.<br />
Bereits Nickel (1980) spricht sich da<strong>für</strong> aus, dass <strong>UDS</strong>-Aufzeichnungen im Ordnungswidrigkeitenbereich<br />
vom Beschuldigten als entlastendes Material eingebracht<br />
werden dürfen. Hier würde es aber seiner Auffassung nach zu weit gehen, dass ein<br />
<strong>UDS</strong> beschlagnahmt wird, wie bei schwerwiegenderen Anschuldigungen im Bereich<br />
des Strafrechts.<br />
<strong>Unfalldatenspeicher</strong> (<strong>UDS</strong>) als möglicher Beitrag zur Verkehrssicherheit im Meinungsbild Jugendlicher <strong>und</strong> Heranwachsender