Leitlinie zu Medizinphysikalischen Aspekten - Strahlentherapie ...
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DGMP-<strong>Leitlinie</strong> <strong>zu</strong> <strong>Medizinphysikalischen</strong> <strong>Aspekten</strong> der intravaskulären Brachytherapie<br />
destens zwei typische Anwendungsdurchmesser ausgeführt werden: z.B. bei 2.5 mm und 4.0<br />
mm ∅ für die intrakoronare Anwendung und bei z.B. 6.0 bzw. 10.0 mm ∅ für periphere Gefäße.<br />
Für Strahler, die in der Nuklearmedizin hergestellt werden, müssen die Aktivität bzw. Aktivitätskonzentration<br />
bestimmt sowie die Radionuklidreinheit und chemische Reisheit geprüft werden.<br />
Zusätzlich ist die Kalibrierung in Einheiten der Wasser-Energiedosis(leistung) in Wasser<br />
anwendungsspezifisch durch<strong>zu</strong>führen bzw. <strong>zu</strong> prüfen. Hier<strong>zu</strong> sind für jedes Radionuklid systematische<br />
Messungen der Wasser-Energiedosis in Wasser im Kalibrier-Referenzpunkt PRef = 2<br />
mm in Abhängigkeit vom Ballondurchmesser (z.B. 2 mm – 4.5 mm) und Ballonlänge, bezogen<br />
auf die Aktivitätskonzentration vor<strong>zu</strong>nehmen.<br />
Bei steril angelieferten Strahlern (z.B. radioaktive Stents (h) oder Ballons mit radioaktiver<br />
Wandung (e) ), die <strong>zu</strong>m einmaligen Gebrauch bestimmt sind, haften die Hersteller für ihre Angaben<br />
im Sinne des Medizin-Produkte-Gesetzes. In diesem Falle kann oft vom Anwender nur ein<br />
Konsistenztest, d.h. ein Plausibilitätstest - z.B. mit Hilfe der Überprüfung der Bremsstrahlung<br />
außerhalb der Verpackung - vorgenommen und mit den detaillierten Messungen an einem Prototyp<br />
der Strahler verglichen werden. Eine Umrechnung auf die aktuelle Wasser-Energiedosis(leistung)<br />
in Wasser ist notwendig.<br />
Die Hersteller sind aufgefordert, geeignete sterile Verpackungen <strong>zu</strong> entwickeln, die eine einfache,<br />
<strong>zu</strong>verlässige dosimetrische Kontrolle ermöglichen.<br />
6.4 Konstanzprüfungen<br />
Der Anwender hat die Zuverlässigkeit der im Messverfahren gewonnenen Ergebnisse regelmäßig<br />
durch laborinterne Kontrollmaßnahmen sicher<strong>zu</strong>stellen. Dies geschieht durch:<br />
• arbeitstägliche Kontrolle der Gerätefunktionen (z.B. analog <strong>zu</strong>r Norm DIN 6853),<br />
• vor jeder Anwendung: Prüfung des vollständigen Strahlertransfers und der sicheren Positionierung<br />
der Strahler im Strahlerführungskatheter mittels Strahlerattrappen,<br />
• nach jeder intravaskulären Brachytherapie mit offenen radioaktiven Stoffen: Prüfung auf<br />
Kontamination<br />
• vierteljährlich: verifizierende Überprüfungen des gesamten Messverfahrens, bei denen alle<br />
Schritte <strong>zu</strong>r Gewinnung und Aufbereitung der Messdaten insbesondere auf die Richtigkeit<br />
und Präzision kontrolliert werden.<br />
• Die Ergebnisse der internen Überprüfungen sind <strong>zu</strong> dokumentieren und auf<strong>zu</strong>bewahren.<br />
Erfüllen diese Überprüfungen nicht die im QM-System des Anwenders festgelegten Anforderungen,<br />
so sind die Ursachen fest<strong>zu</strong>stellen, die Fehler ab<strong>zu</strong>stellen und die Überprüfung <strong>zu</strong> wiederholen.<br />
Sollte eine erneute Abweichung auftreten, so ist <strong>zu</strong> prüfen, ob das QM-System angepasst<br />
werden muss, insbesondere, ob Prüfprotokolle abgeändert werden müssen, um ein neuerliches<br />
Auftreten des Fehlers <strong>zu</strong> unterbinden. Der Vorfall und die eingeleiteten Gegenmaßnahmen<br />
müssen in geeigneter Art dokumentiert werden.<br />
Bei Änderung der Geräteausstattung oder des Messverfahrens ist unverzüglich die Qualitätssicherung<br />
an<strong>zu</strong>passen. Die <strong>zu</strong>ständige Behörde ist von diesen Änderungen <strong>zu</strong> unterrichten.<br />
Bei Verdacht auf Fehlfunktion, außergewöhnliche Vorkommnisse oder Strahler-Beschädigung<br />
ist unverzüglich der <strong>zu</strong>ständige Strahlenschutzbeauftragte für den physikalisch-techn. Bereich<br />
<strong>zu</strong> verständigen. Notwendige Maßnahmen sind ein<strong>zu</strong>leiten. Bei Verdacht auf Beschädigung<br />
muss eine Dichtheitsprüfung veranlasst werden und die notwendigen Maßnahmen <strong>zu</strong>r Vermeidung<br />
einer Kontamination bzw. Inkorporation ergriffen werden. Bei Verlust von Strahlern bzw.<br />
bei Verdacht auf Undichtheit hat der Strahlenschutzverantwortliche bzw. der Strahlenschutzbeauftragte<br />
unverzüglich die Behörde <strong>zu</strong> benachrichtigen (Richtl StrlSch i d Med 7.3.1.2).<br />
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