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Leitlinie zu Medizinphysikalischen Aspekten - Strahlentherapie ...

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DGMP-<strong>Leitlinie</strong> <strong>zu</strong> <strong>Medizinphysikalischen</strong> <strong>Aspekten</strong> der intravaskulären Brachytherapie<br />

destens zwei typische Anwendungsdurchmesser ausgeführt werden: z.B. bei 2.5 mm und 4.0<br />

mm ∅ für die intrakoronare Anwendung und bei z.B. 6.0 bzw. 10.0 mm ∅ für periphere Gefäße.<br />

Für Strahler, die in der Nuklearmedizin hergestellt werden, müssen die Aktivität bzw. Aktivitätskonzentration<br />

bestimmt sowie die Radionuklidreinheit und chemische Reisheit geprüft werden.<br />

Zusätzlich ist die Kalibrierung in Einheiten der Wasser-Energiedosis(leistung) in Wasser<br />

anwendungsspezifisch durch<strong>zu</strong>führen bzw. <strong>zu</strong> prüfen. Hier<strong>zu</strong> sind für jedes Radionuklid systematische<br />

Messungen der Wasser-Energiedosis in Wasser im Kalibrier-Referenzpunkt PRef = 2<br />

mm in Abhängigkeit vom Ballondurchmesser (z.B. 2 mm – 4.5 mm) und Ballonlänge, bezogen<br />

auf die Aktivitätskonzentration vor<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Bei steril angelieferten Strahlern (z.B. radioaktive Stents (h) oder Ballons mit radioaktiver<br />

Wandung (e) ), die <strong>zu</strong>m einmaligen Gebrauch bestimmt sind, haften die Hersteller für ihre Angaben<br />

im Sinne des Medizin-Produkte-Gesetzes. In diesem Falle kann oft vom Anwender nur ein<br />

Konsistenztest, d.h. ein Plausibilitätstest - z.B. mit Hilfe der Überprüfung der Bremsstrahlung<br />

außerhalb der Verpackung - vorgenommen und mit den detaillierten Messungen an einem Prototyp<br />

der Strahler verglichen werden. Eine Umrechnung auf die aktuelle Wasser-Energiedosis(leistung)<br />

in Wasser ist notwendig.<br />

Die Hersteller sind aufgefordert, geeignete sterile Verpackungen <strong>zu</strong> entwickeln, die eine einfache,<br />

<strong>zu</strong>verlässige dosimetrische Kontrolle ermöglichen.<br />

6.4 Konstanzprüfungen<br />

Der Anwender hat die Zuverlässigkeit der im Messverfahren gewonnenen Ergebnisse regelmäßig<br />

durch laborinterne Kontrollmaßnahmen sicher<strong>zu</strong>stellen. Dies geschieht durch:<br />

• arbeitstägliche Kontrolle der Gerätefunktionen (z.B. analog <strong>zu</strong>r Norm DIN 6853),<br />

• vor jeder Anwendung: Prüfung des vollständigen Strahlertransfers und der sicheren Positionierung<br />

der Strahler im Strahlerführungskatheter mittels Strahlerattrappen,<br />

• nach jeder intravaskulären Brachytherapie mit offenen radioaktiven Stoffen: Prüfung auf<br />

Kontamination<br />

• vierteljährlich: verifizierende Überprüfungen des gesamten Messverfahrens, bei denen alle<br />

Schritte <strong>zu</strong>r Gewinnung und Aufbereitung der Messdaten insbesondere auf die Richtigkeit<br />

und Präzision kontrolliert werden.<br />

• Die Ergebnisse der internen Überprüfungen sind <strong>zu</strong> dokumentieren und auf<strong>zu</strong>bewahren.<br />

Erfüllen diese Überprüfungen nicht die im QM-System des Anwenders festgelegten Anforderungen,<br />

so sind die Ursachen fest<strong>zu</strong>stellen, die Fehler ab<strong>zu</strong>stellen und die Überprüfung <strong>zu</strong> wiederholen.<br />

Sollte eine erneute Abweichung auftreten, so ist <strong>zu</strong> prüfen, ob das QM-System angepasst<br />

werden muss, insbesondere, ob Prüfprotokolle abgeändert werden müssen, um ein neuerliches<br />

Auftreten des Fehlers <strong>zu</strong> unterbinden. Der Vorfall und die eingeleiteten Gegenmaßnahmen<br />

müssen in geeigneter Art dokumentiert werden.<br />

Bei Änderung der Geräteausstattung oder des Messverfahrens ist unverzüglich die Qualitätssicherung<br />

an<strong>zu</strong>passen. Die <strong>zu</strong>ständige Behörde ist von diesen Änderungen <strong>zu</strong> unterrichten.<br />

Bei Verdacht auf Fehlfunktion, außergewöhnliche Vorkommnisse oder Strahler-Beschädigung<br />

ist unverzüglich der <strong>zu</strong>ständige Strahlenschutzbeauftragte für den physikalisch-techn. Bereich<br />

<strong>zu</strong> verständigen. Notwendige Maßnahmen sind ein<strong>zu</strong>leiten. Bei Verdacht auf Beschädigung<br />

muss eine Dichtheitsprüfung veranlasst werden und die notwendigen Maßnahmen <strong>zu</strong>r Vermeidung<br />

einer Kontamination bzw. Inkorporation ergriffen werden. Bei Verlust von Strahlern bzw.<br />

bei Verdacht auf Undichtheit hat der Strahlenschutzverantwortliche bzw. der Strahlenschutzbeauftragte<br />

unverzüglich die Behörde <strong>zu</strong> benachrichtigen (Richtl StrlSch i d Med 7.3.1.2).<br />

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