Leitlinie zu Medizinphysikalischen Aspekten - Strahlentherapie ...
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DGMP-<strong>Leitlinie</strong> <strong>zu</strong> <strong>Medizinphysikalischen</strong> <strong>Aspekten</strong> der intravaskulären Brachytherapie<br />
Anhang 12.2 Muster-Strahlenschutzanweisungen<br />
1. Einleitung<br />
Beispiel 12.2.1 Muster einer Strahlenschutzanweisung<br />
für den Umgang mit umschlossenen und offenen radioaktiven Stoffen<br />
in der intravaskulären Brachytherapie<br />
Diese Strahlenschutzanweisung regelt die Strahlenschutzmaßnahmen beim Umgang mit umschlossenen<br />
bzw. offenen radioaktiven Stoffen in der intravaskulären Brachytherapie (Bestrahlung von<br />
Patienten) als auch im Rahmen der Qualitätssicherung, der klinischen Dosimetrie und anderer genehmigten<br />
Tätigkeiten.<br />
Sie richtet sich an alle Personen, die im Rahmen der intravaskulären Brachytherapie tätig werden<br />
und soll jede unnötige Strahlenexposition oder Kontamination von Personen, Sachgütern oder der<br />
Umwelt vermeiden.<br />
2. Rechtliche Grundlagen<br />
Gesetzliche Grundlage dieser Strahlenschutzanweisung ist die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)<br />
in der geltenden Fassung.<br />
Mit dem Genehmigungsbescheid/en [Aktenzeichen]<br />
vom [Datum]<br />
von [<strong>zu</strong>ständige Genehmigungsbehörde]<br />
ist der Umgang mit den dort aufgeführten umschlossenen/offenen radioaktiven Stoffen für den beschriebenen<br />
[Umgangszweck] an [Umgangsort/ Verwendungsort] genehmigt.<br />
Auf die Einhaltung der weiteren Richtlinien wird verwiesen:<br />
- Rahmenrichtlinie <strong>zu</strong> Überprüfungen nach § 76 StrlSchV vom 04. Dezember 1980 (GMBl, 1981<br />
Nr.26<br />
- Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin vom 14. Oktober 1992 (GMBl 1992, Nr. 40 Seite 991<br />
ff.). Novellierung in Vorbereitung.<br />
- Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen vom 12.06.1996<br />
(GMBl 1996 Nr. 35, Seite 698 ff.)<br />
- Richtlinie über physikalische Strahlenschutzkontrolle vom 20. Dezember 1993 (Gl. 1994, Nr. ,<br />
Seite 286 ff.)<br />
3. Geltungsbereich<br />
Diese Strahlenschutzanweisung gilt für den Umgang mit umschlossenen/offenen radioaktiven Stoffen<br />
für [(Klinik, Krankenhaus, Praxis),<br />
ggf. Abteilung/Funktionsbereich,<br />
Adresse].<br />
Alle Personen, die im o.g. Bereich tätig sind, haben diese Strahlenschutzanweisung gegen Unterschrift<br />
<strong>zu</strong>r Kenntnis <strong>zu</strong> nehmen und ein<strong>zu</strong>halten.<br />
Bestandteile dieser Strahlenschutzanweisung sind z.B.:<br />
- Anweisung <strong>zu</strong>m Verhalten bei Hilfeleistungsmaßnahmen bei Stör- und Notfällen, bei Brand,<br />
- Anweisung <strong>zu</strong>m Verhalten bei Kontamination, Inkorporation,<br />
- Anweisung <strong>zu</strong>r Beförderung radioaktiver Stoffe,<br />
- Anweisung <strong>zu</strong>r Qualitätssicherung (z.B. der Messgeräte).<br />
[Diese Anweisungen sind entsprechend den örtlichen Gegebenheiten <strong>zu</strong> erarbeiten.]<br />
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