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Leitlinie zu Medizinphysikalischen Aspekten - Strahlentherapie ...

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DGMP-<strong>Leitlinie</strong> <strong>zu</strong> <strong>Medizinphysikalischen</strong> <strong>Aspekten</strong> der intravaskulären Brachytherapie<br />

Anhang 12.2 Muster-Strahlenschutzanweisungen<br />

1. Einleitung<br />

Beispiel 12.2.1 Muster einer Strahlenschutzanweisung<br />

für den Umgang mit umschlossenen und offenen radioaktiven Stoffen<br />

in der intravaskulären Brachytherapie<br />

Diese Strahlenschutzanweisung regelt die Strahlenschutzmaßnahmen beim Umgang mit umschlossenen<br />

bzw. offenen radioaktiven Stoffen in der intravaskulären Brachytherapie (Bestrahlung von<br />

Patienten) als auch im Rahmen der Qualitätssicherung, der klinischen Dosimetrie und anderer genehmigten<br />

Tätigkeiten.<br />

Sie richtet sich an alle Personen, die im Rahmen der intravaskulären Brachytherapie tätig werden<br />

und soll jede unnötige Strahlenexposition oder Kontamination von Personen, Sachgütern oder der<br />

Umwelt vermeiden.<br />

2. Rechtliche Grundlagen<br />

Gesetzliche Grundlage dieser Strahlenschutzanweisung ist die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)<br />

in der geltenden Fassung.<br />

Mit dem Genehmigungsbescheid/en [Aktenzeichen]<br />

vom [Datum]<br />

von [<strong>zu</strong>ständige Genehmigungsbehörde]<br />

ist der Umgang mit den dort aufgeführten umschlossenen/offenen radioaktiven Stoffen für den beschriebenen<br />

[Umgangszweck] an [Umgangsort/ Verwendungsort] genehmigt.<br />

Auf die Einhaltung der weiteren Richtlinien wird verwiesen:<br />

- Rahmenrichtlinie <strong>zu</strong> Überprüfungen nach § 76 StrlSchV vom 04. Dezember 1980 (GMBl, 1981<br />

Nr.26<br />

- Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin vom 14. Oktober 1992 (GMBl 1992, Nr. 40 Seite 991<br />

ff.). Novellierung in Vorbereitung.<br />

- Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen vom 12.06.1996<br />

(GMBl 1996 Nr. 35, Seite 698 ff.)<br />

- Richtlinie über physikalische Strahlenschutzkontrolle vom 20. Dezember 1993 (Gl. 1994, Nr. ,<br />

Seite 286 ff.)<br />

3. Geltungsbereich<br />

Diese Strahlenschutzanweisung gilt für den Umgang mit umschlossenen/offenen radioaktiven Stoffen<br />

für [(Klinik, Krankenhaus, Praxis),<br />

ggf. Abteilung/Funktionsbereich,<br />

Adresse].<br />

Alle Personen, die im o.g. Bereich tätig sind, haben diese Strahlenschutzanweisung gegen Unterschrift<br />

<strong>zu</strong>r Kenntnis <strong>zu</strong> nehmen und ein<strong>zu</strong>halten.<br />

Bestandteile dieser Strahlenschutzanweisung sind z.B.:<br />

- Anweisung <strong>zu</strong>m Verhalten bei Hilfeleistungsmaßnahmen bei Stör- und Notfällen, bei Brand,<br />

- Anweisung <strong>zu</strong>m Verhalten bei Kontamination, Inkorporation,<br />

- Anweisung <strong>zu</strong>r Beförderung radioaktiver Stoffe,<br />

- Anweisung <strong>zu</strong>r Qualitätssicherung (z.B. der Messgeräte).<br />

[Diese Anweisungen sind entsprechend den örtlichen Gegebenheiten <strong>zu</strong> erarbeiten.]<br />

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