Im Visier: die Grundpfand- rechte in der Schweiz - Mattig-Suter und ...
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Die Gült gemäss Art. 847 ff ZGB ist schliesslich e<strong>in</strong> Pfandrecht,<br />
durch welches e<strong>in</strong>e For<strong>der</strong>ung mit ausschliesslicher Sachhaftung auf<br />
e<strong>in</strong> Gr<strong>und</strong>stück gelegt wird. Es besteht somit ke<strong>in</strong>e persönliche<br />
Haftbarkeit des Schuldners. Der Gültschuldner ist somit immer <strong>der</strong><br />
jeweilige Eigentümer des Gr<strong>und</strong>stückes. Die praktische Bedeutung<br />
<strong>der</strong> Gült ist sehr ger<strong>in</strong>g, weshalb <strong>in</strong> <strong>der</strong> Folge nur historisch darauf<br />
e<strong>in</strong>gegangen wird.<br />
Schuldbrief, <strong>Gr<strong>und</strong>pfand</strong>verschreibung <strong>und</strong> Gült im<br />
Überblick<br />
Der Schuldbrief: <strong>die</strong> bedeutsamste Form des <strong>Gr<strong>und</strong>pfand</strong>rechts<br />
Der Schuldbrief ist e<strong>in</strong> Wertpapier <strong>und</strong> <strong>die</strong> weitaus bedeutsamste<br />
Form des <strong>Gr<strong>und</strong>pfand</strong><strong>rechte</strong>s. In <strong>der</strong> Form des Schuldbriefes entsteht<br />
das <strong>Gr<strong>und</strong>pfand</strong>recht durch E<strong>in</strong>tragung im Gr<strong>und</strong>buch <strong>und</strong><br />
Aushändigung des Pfandtitels. <strong>Im</strong> Moment ist e<strong>in</strong>e Revision auf eidgenössischer<br />
Ebene pendent, welche den papierlosen Schuldbrief anstrebt,<br />
d.h. den Schuldbrief als Sicherungsmittel ohne Ausgabe e<strong>in</strong>er<br />
Urk<strong>und</strong>e mit Wertpapiercharakter.<br />
Der erfor<strong>der</strong>liche Ausweis für <strong>die</strong> Errichtung e<strong>in</strong>es Schuldbriefes<br />
kann durch e<strong>in</strong>en Pfandvertrag o<strong>der</strong> durch e<strong>in</strong>seitiges Begehren<br />
(Anmeldung) des Eigentümers erbracht werden. Der Pfandvertrag<br />
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