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Im Visier: die Grundpfand- rechte in der Schweiz - Mattig-Suter und ...

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bedarf zu se<strong>in</strong>er Gültigkeit <strong>der</strong> öffentlichen Beurk<strong>und</strong>ung. Die e<strong>in</strong>seitige<br />

Anmeldung durch den Eigentümer ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Form <strong>der</strong> e<strong>in</strong>fachen<br />

Schriftlichkeit möglich (allerd<strong>in</strong>gs nur bei sog. Inhaber- <strong>und</strong><br />

Eigentümerschuldbriefen).<br />

Sicherheit sowohl für Darlehen als auch für Kontokorrentkredite<br />

Mit Schuldbriefen können sowohl Darlehen als auch Kontokorrentkredite<br />

(<strong>in</strong>kl. Baukredite) sichergestellt werden. Die Art <strong>der</strong><br />

Sicherstellung wird jedoch regional <strong>und</strong> von Bank zu Bank unterschiedlich<br />

gehandhabt.<br />

Der Schuldbrief bietet (wie <strong>die</strong> sog. Kapitalgr<strong>und</strong>pfandverschreibung)<br />

Sicherheit für <strong>die</strong> Kapitalfor<strong>der</strong>ung, für <strong>die</strong> Kosten <strong>der</strong><br />

Betreibung <strong>und</strong> <strong>die</strong> Verzugsz<strong>in</strong>se, für drei zur Zeit <strong>der</strong> Konkurseröffnung<br />

o<strong>der</strong> des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahresz<strong>in</strong>se<br />

<strong>und</strong> den seit dem letzten Z<strong>in</strong>stag laufenden Z<strong>in</strong>s.<br />

Der Schuldbrief <strong>die</strong>nt zur Sicherung e<strong>in</strong>er persönlichen For<strong>der</strong>ung.<br />

Insofern deckt er sich hier mit <strong>der</strong> <strong>Gr<strong>und</strong>pfand</strong>verschreibung.<br />

Der Schuldner haftet für <strong>die</strong> For<strong>der</strong>ung aber subsidiär mit se<strong>in</strong>em<br />

ganzen Privatvermögen für <strong>die</strong> Erfüllung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung. Das bedeutet,<br />

dass für den Fall, dass das <strong>Gr<strong>und</strong>pfand</strong> bei <strong>der</strong> Verwertung<br />

<strong>die</strong> gesicherte For<strong>der</strong>ung nicht zu decken vermag, <strong>der</strong> Schuldner für<br />

den so genannten Ausfall persönlich belangt werden kann. Zusätzlich<br />

zur Sicherheit, welche bereits das haftende Pfand (Gr<strong>und</strong>stück)<br />

zu bieten vermag, tritt zu <strong>die</strong>ser Realsicherheit auch noch <strong>die</strong> Personalsicherheit<br />

h<strong>in</strong>zu, welcher <strong>der</strong> Schuldner durch se<strong>in</strong>e persönliche<br />

Haftung mitbr<strong>in</strong>gt.<br />

Verpfändung von Schuldbriefen<br />

Das Pfandrecht entsteht regelmässig mit dem E<strong>in</strong>trag im Gr<strong>und</strong>buch<br />

<strong>und</strong> es wird gemäss Art. 856 ZGB regelmässig e<strong>in</strong> Pfandtitel<br />

ausgestellt. Dieser Pfandtitel ist von Gesetzes wegen e<strong>in</strong> Wertpapier<br />

wie z.B. e<strong>in</strong>e Aktie o<strong>der</strong> Obligation. Der Schuldbrief verkörpert als<br />

Wertpapier <strong>die</strong> For<strong>der</strong>ung als auch das <strong>die</strong>se For<strong>der</strong>ung sichernde<br />

<strong>Gr<strong>und</strong>pfand</strong>recht. Diese beiden Elemente, For<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> Pfandrecht,<br />

bilden e<strong>in</strong>e untrennbare E<strong>in</strong>heit.

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