Im Visier: die Grundpfand- rechte in der Schweiz - Mattig-Suter und ...
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bedarf zu se<strong>in</strong>er Gültigkeit <strong>der</strong> öffentlichen Beurk<strong>und</strong>ung. Die e<strong>in</strong>seitige<br />
Anmeldung durch den Eigentümer ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Form <strong>der</strong> e<strong>in</strong>fachen<br />
Schriftlichkeit möglich (allerd<strong>in</strong>gs nur bei sog. Inhaber- <strong>und</strong><br />
Eigentümerschuldbriefen).<br />
Sicherheit sowohl für Darlehen als auch für Kontokorrentkredite<br />
Mit Schuldbriefen können sowohl Darlehen als auch Kontokorrentkredite<br />
(<strong>in</strong>kl. Baukredite) sichergestellt werden. Die Art <strong>der</strong><br />
Sicherstellung wird jedoch regional <strong>und</strong> von Bank zu Bank unterschiedlich<br />
gehandhabt.<br />
Der Schuldbrief bietet (wie <strong>die</strong> sog. Kapitalgr<strong>und</strong>pfandverschreibung)<br />
Sicherheit für <strong>die</strong> Kapitalfor<strong>der</strong>ung, für <strong>die</strong> Kosten <strong>der</strong><br />
Betreibung <strong>und</strong> <strong>die</strong> Verzugsz<strong>in</strong>se, für drei zur Zeit <strong>der</strong> Konkurseröffnung<br />
o<strong>der</strong> des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahresz<strong>in</strong>se<br />
<strong>und</strong> den seit dem letzten Z<strong>in</strong>stag laufenden Z<strong>in</strong>s.<br />
Der Schuldbrief <strong>die</strong>nt zur Sicherung e<strong>in</strong>er persönlichen For<strong>der</strong>ung.<br />
Insofern deckt er sich hier mit <strong>der</strong> <strong>Gr<strong>und</strong>pfand</strong>verschreibung.<br />
Der Schuldner haftet für <strong>die</strong> For<strong>der</strong>ung aber subsidiär mit se<strong>in</strong>em<br />
ganzen Privatvermögen für <strong>die</strong> Erfüllung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung. Das bedeutet,<br />
dass für den Fall, dass das <strong>Gr<strong>und</strong>pfand</strong> bei <strong>der</strong> Verwertung<br />
<strong>die</strong> gesicherte For<strong>der</strong>ung nicht zu decken vermag, <strong>der</strong> Schuldner für<br />
den so genannten Ausfall persönlich belangt werden kann. Zusätzlich<br />
zur Sicherheit, welche bereits das haftende Pfand (Gr<strong>und</strong>stück)<br />
zu bieten vermag, tritt zu <strong>die</strong>ser Realsicherheit auch noch <strong>die</strong> Personalsicherheit<br />
h<strong>in</strong>zu, welcher <strong>der</strong> Schuldner durch se<strong>in</strong>e persönliche<br />
Haftung mitbr<strong>in</strong>gt.<br />
Verpfändung von Schuldbriefen<br />
Das Pfandrecht entsteht regelmässig mit dem E<strong>in</strong>trag im Gr<strong>und</strong>buch<br />
<strong>und</strong> es wird gemäss Art. 856 ZGB regelmässig e<strong>in</strong> Pfandtitel<br />
ausgestellt. Dieser Pfandtitel ist von Gesetzes wegen e<strong>in</strong> Wertpapier<br />
wie z.B. e<strong>in</strong>e Aktie o<strong>der</strong> Obligation. Der Schuldbrief verkörpert als<br />
Wertpapier <strong>die</strong> For<strong>der</strong>ung als auch das <strong>die</strong>se For<strong>der</strong>ung sichernde<br />
<strong>Gr<strong>und</strong>pfand</strong>recht. Diese beiden Elemente, For<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> Pfandrecht,<br />
bilden e<strong>in</strong>e untrennbare E<strong>in</strong>heit.