Im Visier: die Grundpfand- rechte in der Schweiz - Mattig-Suter und ...
Im Visier: die Grundpfand- rechte in der Schweiz - Mattig-Suter und ...
Im Visier: die Grundpfand- rechte in der Schweiz - Mattig-Suter und ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Übernimmt <strong>der</strong> neue Erwerber auch <strong>die</strong> persönliche Schuldpflicht<br />
für <strong>die</strong> For<strong>der</strong>ung, wird <strong>der</strong> frühere Schuldner frei, wenn ihm<br />
<strong>der</strong> Gläubiger nicht <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres erklärt, ihn beibehalten<br />
zu wollen ( ZGB 832/834).<br />
Mit <strong>der</strong> <strong>Gr<strong>und</strong>pfand</strong>verschreibung <strong>und</strong> Schuldbriefen können<br />
beliebige Gr<strong>und</strong>stücke belastet werden. Es besteht auch ke<strong>in</strong>e gesetzliche<br />
Belastungsgrenze, Gr<strong>und</strong>stücke können weit über ihren<br />
geschätzten o<strong>der</strong> effektiven Wert h<strong>in</strong>aus belastet werden.<br />
Die Gült: reiche Tradition <strong>und</strong> Vielfalt<br />
Was für den Schuldbrief im Vergleich mit <strong>der</strong> <strong>Gr<strong>und</strong>pfand</strong>verschreibung<br />
gesagt wurde, gilt auch für <strong>die</strong> Gült.<br />
In Deutschland wurde <strong>die</strong> Gült bereits ab dem 17. Jh. immer<br />
mehr verdrängt, wogegen <strong>die</strong> Gült <strong>in</strong> <strong>der</strong> Deutschschweiz noch im<br />
19. Jh. <strong>die</strong> meist verbreitete Form des Bodenkredits war.<br />
Es gab grosse Unterschiede zwischen den Kantonen. In e<strong>in</strong>zelnen<br />
Kantonen gab es e<strong>in</strong>seitig, nur durch den Schuldner kündbare<br />
Gültverhältnisse (Uri, Schwyz, Nidwalden, beide Appenzell, Freiburg,<br />
Waadt). In an<strong>der</strong>en Kantonen waren <strong>die</strong> Verhältnisse beidseitig<br />
kündbar, so z.B. <strong>in</strong> Luzern <strong>und</strong> Bern.<br />
Trotz <strong>der</strong> fortschreitenden Verdrängung <strong>der</strong> Gült wurde sie als<br />
dritte Pfandart noch <strong>in</strong> das <strong>Schweiz</strong>erische Zivilgesetzbuch von<br />
1912 aufgenommen, wobei <strong>die</strong> alten Gülten im Umlauf blieben, so<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> Zentralschweiz <strong>die</strong> so genannte Truckligült <strong>und</strong> <strong>in</strong> Appenzell-<br />
Innerrhoden <strong>der</strong> sogenannte Zettel.<br />
Die im ZGB normierte Gült ist wegen <strong>der</strong> langen Ablösungsfristen<br />
<strong>und</strong> dem notwendigen <strong>und</strong> relativ teuren Schatzungsverfahren<br />
seit <strong>der</strong> Normierung kaum mehr errichtet worden.<br />
Bei <strong>der</strong> Gült gemäss ZGB gibt es ke<strong>in</strong>e persönliche, son<strong>der</strong>n nur<br />
e<strong>in</strong>e Sachhaftung gemäss Art. 847 Abs. 3 ZGB. Es s<strong>in</strong>d nur beson<strong>der</strong>s<br />
sichere Gr<strong>und</strong>stücke zulässig, nach Art. 847 Abs. 2 ZGB,<br />
welche auch nur bis zu e<strong>in</strong>em bestimmten Betrag belastet werden<br />
dürfen (Art. 848 ZGB). Bei <strong>der</strong> Gült gibt es auch ke<strong>in</strong>e Trennung<br />
von Eigentümer- <strong>und</strong> Schuldnerstellung, we<strong>der</strong> zu Beg<strong>in</strong>n bei <strong>der</strong><br />
Errichtung noch nachträglich.<br />
41