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Im Visier: die Grundpfand- rechte in der Schweiz - Mattig-Suter und ...

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Übernimmt <strong>der</strong> neue Erwerber auch <strong>die</strong> persönliche Schuldpflicht<br />

für <strong>die</strong> For<strong>der</strong>ung, wird <strong>der</strong> frühere Schuldner frei, wenn ihm<br />

<strong>der</strong> Gläubiger nicht <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres erklärt, ihn beibehalten<br />

zu wollen ( ZGB 832/834).<br />

Mit <strong>der</strong> <strong>Gr<strong>und</strong>pfand</strong>verschreibung <strong>und</strong> Schuldbriefen können<br />

beliebige Gr<strong>und</strong>stücke belastet werden. Es besteht auch ke<strong>in</strong>e gesetzliche<br />

Belastungsgrenze, Gr<strong>und</strong>stücke können weit über ihren<br />

geschätzten o<strong>der</strong> effektiven Wert h<strong>in</strong>aus belastet werden.<br />

Die Gült: reiche Tradition <strong>und</strong> Vielfalt<br />

Was für den Schuldbrief im Vergleich mit <strong>der</strong> <strong>Gr<strong>und</strong>pfand</strong>verschreibung<br />

gesagt wurde, gilt auch für <strong>die</strong> Gült.<br />

In Deutschland wurde <strong>die</strong> Gült bereits ab dem 17. Jh. immer<br />

mehr verdrängt, wogegen <strong>die</strong> Gült <strong>in</strong> <strong>der</strong> Deutschschweiz noch im<br />

19. Jh. <strong>die</strong> meist verbreitete Form des Bodenkredits war.<br />

Es gab grosse Unterschiede zwischen den Kantonen. In e<strong>in</strong>zelnen<br />

Kantonen gab es e<strong>in</strong>seitig, nur durch den Schuldner kündbare<br />

Gültverhältnisse (Uri, Schwyz, Nidwalden, beide Appenzell, Freiburg,<br />

Waadt). In an<strong>der</strong>en Kantonen waren <strong>die</strong> Verhältnisse beidseitig<br />

kündbar, so z.B. <strong>in</strong> Luzern <strong>und</strong> Bern.<br />

Trotz <strong>der</strong> fortschreitenden Verdrängung <strong>der</strong> Gült wurde sie als<br />

dritte Pfandart noch <strong>in</strong> das <strong>Schweiz</strong>erische Zivilgesetzbuch von<br />

1912 aufgenommen, wobei <strong>die</strong> alten Gülten im Umlauf blieben, so<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Zentralschweiz <strong>die</strong> so genannte Truckligült <strong>und</strong> <strong>in</strong> Appenzell-<br />

Innerrhoden <strong>der</strong> sogenannte Zettel.<br />

Die im ZGB normierte Gült ist wegen <strong>der</strong> langen Ablösungsfristen<br />

<strong>und</strong> dem notwendigen <strong>und</strong> relativ teuren Schatzungsverfahren<br />

seit <strong>der</strong> Normierung kaum mehr errichtet worden.<br />

Bei <strong>der</strong> Gült gemäss ZGB gibt es ke<strong>in</strong>e persönliche, son<strong>der</strong>n nur<br />

e<strong>in</strong>e Sachhaftung gemäss Art. 847 Abs. 3 ZGB. Es s<strong>in</strong>d nur beson<strong>der</strong>s<br />

sichere Gr<strong>und</strong>stücke zulässig, nach Art. 847 Abs. 2 ZGB,<br />

welche auch nur bis zu e<strong>in</strong>em bestimmten Betrag belastet werden<br />

dürfen (Art. 848 ZGB). Bei <strong>der</strong> Gült gibt es auch ke<strong>in</strong>e Trennung<br />

von Eigentümer- <strong>und</strong> Schuldnerstellung, we<strong>der</strong> zu Beg<strong>in</strong>n bei <strong>der</strong><br />

Errichtung noch nachträglich.<br />

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