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Im Visier: die Grundpfand- rechte in der Schweiz - Mattig-Suter und ...

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Bei <strong>der</strong> <strong>Gr<strong>und</strong>pfand</strong>verschreibung besteht für den Gläubiger<br />

(Bank) e<strong>in</strong>e doppelte Haftung: E<strong>in</strong>erseits haftet das Gr<strong>und</strong>stück für<br />

<strong>die</strong> For<strong>der</strong>ung, an<strong>der</strong>erseits besteht e<strong>in</strong>e persönliche Schuldpflicht<br />

durch den Schuldner. Der Gr<strong>und</strong>eigentümer, <strong>der</strong> nicht Schuldner<br />

ist (= Drittpfandgeber), haftet nicht persönlich.<br />

Die <strong>Gr<strong>und</strong>pfand</strong>verschreibung ist lediglich e<strong>in</strong> Nebenrecht zur<br />

For<strong>der</strong>ung. Wird e<strong>in</strong> Darlehen vollständig getilgt o<strong>der</strong> wird e<strong>in</strong>e<br />

Kreditlimite im beidseitigen E<strong>in</strong>verständnis gestrichen, geht das<br />

Pfandrecht unter. Die Übertragung <strong>der</strong> <strong>Gr<strong>und</strong>pfand</strong>verschreibung<br />

auf e<strong>in</strong>en neuen Gläubiger (z.B. an e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Bank bei Auflösung<br />

e<strong>in</strong>es Hypothekardarlehens) erfolgt durch Zession (Zessionsvertrag).<br />

E<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Art <strong>der</strong> <strong>Gr<strong>und</strong>pfand</strong>verschreibung ist das Bauhandwerkerpfandrecht.<br />

Geme<strong>in</strong>samkeiten von <strong>Gr<strong>und</strong>pfand</strong>verschreibung<br />

<strong>und</strong> Schuldbrief<br />

Bei <strong>der</strong> <strong>Gr<strong>und</strong>pfand</strong>verschreibung <strong>und</strong> dem Schuldbrief haftet <strong>der</strong><br />

Schuldner nicht nur mit dem Gr<strong>und</strong>stück, auf dem das Pfandrecht lastet,<br />

son<strong>der</strong>n subsidiär auch mit se<strong>in</strong>em gesamten Vermögen. Das<br />

Gr<strong>und</strong>stück ist aber primäres Haftungssubstrat, sog. beneficium excussionis<br />

realis, was allerd<strong>in</strong>gs dispositiv ist.<br />

Sowohl bei <strong>der</strong> <strong>Gr<strong>und</strong>pfand</strong>verschreibung als auch beim<br />

Schuldbrief können For<strong>der</strong>ungsschuldner <strong>und</strong> Eigentümer des<br />

Pfandobjektes (Gr<strong>und</strong>eigentümer) verschiedene Personen se<strong>in</strong>. E<strong>in</strong><br />

solches Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>klaffen ist von Anfang an möglich, ZGB 824 II,<br />

845 o<strong>der</strong> erst durch spätere Schuldübernahme, OR 178, o<strong>der</strong> durch<br />

e<strong>in</strong>e spätere Veräusserung des belasteten Gr<strong>und</strong>stückes, (ZGB 832,<br />

845 I i.V.m. 832). Dann s<strong>in</strong>d Pfandobjekteigentümer <strong>und</strong> Schuldner<br />

identisch, bis das Gr<strong>und</strong>stück veräussert wird. In dem Moment<br />

geht das Pfandrecht auf den Erwerber über, <strong>der</strong> somit als neuer Eigentümer<br />

für <strong>die</strong> For<strong>der</strong>ung haftet; demgegenüber bleibt <strong>die</strong> persönliche<br />

Haftung aus <strong>der</strong> sichergestellten For<strong>der</strong>ung als obligatorisches<br />

Recht beim ursprünglichen Schuldner. Möglich ist <strong>die</strong> Vere<strong>in</strong>barung,<br />

dass <strong>der</strong> Erwerber auch neuer persönlicher Schuldner<br />

wird; <strong>der</strong> Gläubiger muss damit e<strong>in</strong>verstanden se<strong>in</strong>, was auch stillschweigend<br />

erfolgen kann.

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