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EINZELHANDELSKONZEPT FÜR DIE STADT MENDEN (SAUERLAND)<br />
5.3 Steuerungsmöglichkeiten durch die Novellierung des BauGB 2007<br />
Bereits im Rahmen der Novellierung des BauGB 2004 wurde der § 34 Abs. 3 BauGB einge-<br />
fügt, der festlegt, dass von Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Ver-<br />
sorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein dürfen.<br />
Durch diese Regelung werden die Fernwirkungen von Einzelhandelsvorhaben stärker be-<br />
rücksichtigt. Für die Nachbarkommunen wurde damit ein Abwehrrecht geschaffen, da ihnen<br />
ein Klagerecht gegen die Baugenehmigung eingeräumt wird. Insbesondere besteht hierdurch<br />
aber die Möglichkeit, städtebaulich nachteilige Vorhaben ohne Aufstellung eines Bebau-<br />
ungsplans zu verhindern. Diese Regelung gilt als eigenständiges Kriterium für eine Unzuläs-<br />
sigkeit von Vorhaben und bezieht sich nicht nur auf großflächige Einzelhandelsbetriebe.<br />
In der praktischen Anwendung hat sich jedoch herausgestellt, dass die Ablehnung eines<br />
konkreten Vorhabens wegen zu erwartender schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versor-<br />
gungsbereiche einer detaillierten Begründung im Einzelgenehmigungsverfahren bedarf. In-<br />
nerhalb der hier zu beachtenden kurzen Fristen ist dies jedoch häufig mit großen Schwierig-<br />
keiten verbunden. Daher hat der Gesetzgeber mit der Novellierung des BauGB 2007 mit<br />
dem § 9 Abs. 2a BauGB ein neues Planungsinstrument <strong>zum</strong> Schutz zentraler Versor-<br />
gungsbereiche geschaffen. Durch einen einfachen Bebauungsplan zur Sicherung zentraler<br />
Versorgungsbereiche und der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung kann festge-<br />
setzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen bau-<br />
lichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen<br />
werden können. Ohne Festsetzung eines Gebietstyps zur Art der baulichen Nutzung können<br />
somit im nicht beplanten Innenbereich gezielt Vorgaben über die Zulässigkeit bestimmter<br />
Arten von Nutzungen und dadurch insbesondere von Einzelhandelsbetrieben getroffen wer-<br />
den.<br />
Während die Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB einen bereits vorhandenen zentralen Ver-<br />
sorgungsbereich als Schutzobjekt voraussetzt, reicht im Rahmen des § 9 Abs. 2a BauGB<br />
auch ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB,<br />
das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden Versorgungsbereiche der<br />
Gemeinde enthält. Die Neuregelung geht insoweit deutlich über den alten Anwendungsbe-<br />
reich hinaus und kann als ausdrückliche Empfehlung des Gesetzgebers an die Gemeinden<br />
verstanden werden, solche städtebaulichen Konzepte zu erarbeiten und sie zur Grundlage<br />
ihrer städtebaulichen Planung zu machen. 8<br />
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