Wegweiser des Stadtseniorenrats - in Tübingen
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VII. Vorsorge mit Sorgfalt<br />
3. Gesetzliche Betreuung und Betreuungsverfügung<br />
Im Betreuungsgesetz wird geregelt, dass das Vormundschaftsgericht für die<br />
Rechtsgeschäfte e<strong>in</strong>er Person e<strong>in</strong>en Betreuer bestellen kann, wenn diese Person<br />
auf Grund e<strong>in</strong>er psychischen Erkrankung oder e<strong>in</strong>er körperlichen, geistigen<br />
oder seelischen Beh<strong>in</strong>derung nicht <strong>in</strong> der Lage ist, se<strong>in</strong>e Angelegenheiten<br />
selbst zu regeln.<br />
Das Vormundschaftsgericht bestellt den Betreuer auf Antrag oder von Amts<br />
wegen. Auch wer geschäftsunfähig ist, kann e<strong>in</strong>en Betreuer beantragen. Dieses<br />
seit 1992 bestehende Gesetz ersetzt das alte Vormundschafts- und Entmündigungsgesetz<br />
und hat das Ziel, dem Betroffenen Hilfe für e<strong>in</strong> selbst bestimmtes<br />
Leben zu geben.<br />
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