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Wegweiser des Stadtseniorenrats - in Tübingen

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VII. Vorsorge mit Sorgfalt<br />

4. Vorsorgevollmacht<br />

Mit e<strong>in</strong>er Vorsorgevollmacht wird e<strong>in</strong>e gesetzliche Betreuung unnötig. Mit ihr<br />

bevollmächtigen Sie e<strong>in</strong>e Person Ihres Vertrauens, im Bedarfsfall Ihre Angelegenheiten<br />

zu regeln. Da die bevollmächtigte Person ke<strong>in</strong>er Rechtsaufsicht<br />

untersteht, sollte sie Ihr besonderes Vertrauen genießen. Allerd<strong>in</strong>gs muss der<br />

Vorsorgebevollmächtigte freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Bettgitter<br />

oder Fixierung) und gefährliche ärztliche Behandlungen vom Gericht genehmigen<br />

lassen. Sie können die Vollmacht auf bestimmte Aufgaben beschränken.<br />

So kann es um Vermögensangelegenheiten gehen, um die Wahl e<strong>in</strong>es<br />

Pfl egeheims, die E<strong>in</strong>weisung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Kl<strong>in</strong>ik o.ä. Bei der Vorsorgevollmacht ist<br />

die Schriftform zu empfehlen. E<strong>in</strong>e Generalvollmacht ermächtigt e<strong>in</strong>e Person,<br />

<strong>in</strong> allen Rechtsangelegenheiten für Sie tätig werden zu können. Die Generalvollmacht<br />

sollte notariell beurkundet werden. Sie muss notariell beurkundet<br />

werden, wenn es um Immobilien (Verkauf oder Belastung) geht. Mit dem Notar<br />

können E<strong>in</strong>zelheiten festgelegt werden, z.B. für welchen Fall die Vorsorgevollmacht<br />

wirksam und vom Notar ausgehändigt wird.

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