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Die Biostoffverordnung - GBG 17.1 - LSV

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Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />

<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

Bedeutung für<br />

den Gartenbau<br />

<strong>GBG</strong> <strong>17.1</strong>


Seite 3 Risikogruppen<br />

für biologische<br />

Arbeitsstoffe<br />

Seite 5 Gefährdungs-<br />

Beurteilung<br />

Seite 8 Arbeitsmedizinische<br />

Vorsorge<br />

Seite 11 Umgang mit Erden<br />

und Substraten<br />

<strong>Die</strong><br />

<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

<strong>Biostoffverordnung</strong><br />

dient dem Schutz<br />

der Beschäftigten<br />

vor<br />

biologischen<br />

Gefährdungen<br />

Seite 12 Grünpflege in öffentlichen Grünanlagen<br />

Seite 14 Erkrankungen durch Zecken<br />

Seite 18 Hanta-Virus<br />

Seite 20 Kompostierung organischen Materials<br />

Seite 22 Pilzzucht<br />

Seite 24 Reinigungsarbeiten – Taubenkot<br />

Seite 25 Organische Düngung<br />

Seite 26 Sonstige biologische Gefährdungen – Pflanzen<br />

Seite 31 Sonstige biologische Gefährdungen – Insekten<br />

Seite 32 Eichenprozessionsspinner<br />

Seite 34 Anhang: Vorschriften, Betriebsanweisungen,...<br />

Seite 46 TRBA 500


<strong>Die</strong>ses Merkheft erläutert die<br />

Grundzüge der <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

und zeigt anhand von einigen Beispielen<br />

deren Anwendung und die<br />

Umsetzung von Schutzmaßnahmen<br />

im Gartenbau.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong> dient dem Schutz der Beschäftigten<br />

vor biologischen Gefährdungen. Sie definiert die »biologischen<br />

Arbeitsstoffe« als Mikroorganismen, welche als Bakterien,<br />

Viren, Pilze und auch als Zellkulturen oder Parasiten vorliegen<br />

können.<br />

In vielen Bereichen des Produktions- und <strong>Die</strong>nstleistungsgartenbaues<br />

ist naturgemäß ein ständiger, nicht gezielter<br />

Umgang mit biologischen Stoffen gegeben.<br />

Dennoch ist hierdurch nicht automatisch damit zu rechnen,<br />

dass dieser Umgang eine Gesundheitsgefährdung für die<br />

Mitarbeiter darstellt.<br />

So ist die Anwendung der <strong>Biostoffverordnung</strong> zwar generell<br />

für den Gartenbau gegeben, doch ergeben sich konkrete<br />

Gefahren lediglich aus speziellen Tätigkeiten bzw. in<br />

Einzelfällen.<br />

1


2<br />

<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

befasst sich vor allem mit der Infektionsgefahr, aber auch<br />

mit den sensibilisierenden und toxischen Eigenschaften von<br />

biologischen Arbeitsstoffen. Nicht nur das zielgerichtete<br />

Herstellen und Verwenden von biologischen Arbeitsstoffen<br />

(»gezielte Tätigkeit«), sondern auch der berufliche Umgang<br />

mit Menschen, Tieren, Pflanzen und biologischen Materialien<br />

(»nicht gezielte Tätigkeit«), fallen in den Bereich der <strong>Biostoffverordnung</strong>.<br />

Gezielte Tätigkeiten:<br />

Sind der gezielte Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen, wobei<br />

biologische Arbeitsstoffe mindestens einer Spezies<br />

nach bekannt sind, und<br />

die Tätigkeit mindestens auf einen biologischen Arbeitsstoff<br />

unmittelbar ausgerichtet ist, und<br />

die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb<br />

hinreichend bekannt und abschätzbar ist.<br />

Nicht gezielte Tätigkeiten:<br />

Liegt nur eine der drei oben genannten Voraussetzungen<br />

nicht vor, handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten.<br />

Für die typischen Tätigkeitsfelder des Gartenbaues ist grundsätzlich<br />

davon auszugehen, dass es sich um nicht gezielte<br />

Tätigkeiten handelt.


Risikogruppen<br />

für biologische Arbeitsstoffe<br />

Biologische Arbeitsstoffe werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden<br />

Risiko in vier Gruppen eingeteilt. Aus der Festlegung der<br />

Risikogruppe ergibt sich die Ableitung einer dazugehörigen Schutzstufe,<br />

die ihrerseits bestimmte Sicherheitsmaßnahmen bedingt.<br />

Kriterium Risikogruppe 1 Risikogruppe 2 Risikogruppe 3 Risikogruppe 4<br />

Hervorrufen unwahr- können können rufen<br />

einer Krank- scheinlich Krankheiten schwere schwere<br />

heit beim hervorrufen Krankheiten Krankheiten<br />

Menschen hervorrufen hervor<br />

Gefahr keine können können ernste stellen ernste<br />

für Gefahren Gefahren Gefahren<br />

Beschäftigte darstellen darstellen dar<br />

Gefahr der keine unwahr- kann unter<br />

Verbreitung scheinlich bestehen Umständen<br />

in der groß<br />

Bevölkerung<br />

Wirksame nicht normalerweise normalerweise normalerweise<br />

Vorbeugung erforderlich möglich möglich nicht möglich<br />

und Verhütung<br />

<strong>Die</strong> konkrete Einstufung bestimmter »Erreger« kann mit Hilfe der<br />

Fachliteratur (siehe Anhang) vorgenommen werden.<br />

Der Unternehmer hat bei seiner Ermittlung stets den aktuellen wissenschaftlichen<br />

Stand zu berücksichtigen und alle ihm zur Verfügung<br />

stehenden Informationen zu nutzen.<br />

3


Einige Beispiele:<br />

<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

Tätigkeit Medium für Im Einzelfall Möglicher Virus Bak- Pilz/<br />

Biostoffe mögliche Aufnahme- terium Parasit<br />

gefährliche weg<br />

Biostoffe<br />

»Normale« Erden, Pflanzen, Tetanus x<br />

gärtnerische Kompost, Hantavirus z.B. x<br />

Arbeiten Grünanlagen Pilzsporen x x<br />

Bakterien x x<br />

Grünpflege Grünschnitt, FSME x<br />

Laub,<br />

Pflanzen,<br />

Entfernung von<br />

Fixerbesteck<br />

Borreliose<br />

Fuchsbandw.<br />

Hepatitis<br />

AIDS<br />

Über<br />

verunreinigte<br />

Hände<br />

x<br />

x<br />

x<br />

x<br />

Erdarbeiten/<br />

Grabaushub<br />

Erde Tetanus<br />

Schimmelpilze<br />

in den<br />

Mund<br />

x<br />

x<br />

Bakterien<br />

Über<br />

x<br />

Umgang mit<br />

Leichen und<br />

Leichenresten<br />

Leichen Hepatitis<br />

TBC<br />

AIDS<br />

Milzbrand<br />

div. Viren<br />

Bakterien<br />

kleine<br />

sowie<br />

größere<br />

Hautverletzungen<br />

x<br />

x<br />

x<br />

x<br />

x<br />

x<br />

Tierhaltung Tiere Bandwürmer Über<br />

x<br />

Tollwut die x<br />

Bakterien Atemluft, x<br />

InhalaKompostherstellung<br />

Verrottendes Schimmelpilze<br />

organisches Bakterien<br />

Material,<br />

Aussortieren von Hepatitis/AIDS<br />

z.B. Fixerbesteck<br />

tion<br />

feinster<br />

Stäube<br />

x<br />

x<br />

x<br />

Pilzzucht Kulturpilze, Pilzsporen x<br />

4<br />

Schimmelpilze,<br />

Substrate<br />

org. Stäube<br />

Bakterien<br />

x<br />

x


Gefährdungs-<br />

Beurteilung<br />

Zu den<br />

folgenden<br />

Aspekten finden<br />

Sie im Anhang<br />

eine Checkliste<br />

Grundlegend ist beim beruflichen Umgang mit biologischen<br />

Arbeitsstoffen eine Gefährdungsbeurteilung durch den Unternehmer<br />

durchzuführen. <strong>Die</strong> Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe,<br />

TRBA 400, gibt hier wesentliche Hinweise.<br />

Hierbei sind insbesondere folgende Punkte von Interesse:<br />

Identität, Einstufung, Infektionspotential und<br />

sensibilisierende oder toxische Wirkungen der<br />

biologischen Arbeitsstoffe.<br />

Betriebsabläufe und Arbeitsverfahren<br />

(z.B. mögliche Vermeidbarkeit des Kontaktes).<br />

Art und Dauer der Tätigkeit und damit verbundene<br />

mögliche Übertragungswege bzw. Expositionen der<br />

Beschäftigten (z.B. die Vermeidung der Bildung von<br />

Stäuben und Aerosolen und deren Inhalation).<br />

Nutzung von Erfahrungen aus vergleichbaren Expositionen.<br />

Erkenntnisse aus bekannten tätigkeitsbezogenen<br />

Erkrankungen und hieraus resultierende mögliche<br />

Vorsorge- bzw. Gegenmaßnahmen.<br />

Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind<br />

ggf. der Arbeitsmediziner, die Sicherheitsfachkraft sowie<br />

der Betriebsrat zu beteiligen.<br />

5


6<br />

Durchführung<br />

<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

Ebenso wie die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung<br />

sind grundlegend immer (unabhängig von der Zuordnung<br />

von biologischen Arbeitsstoffen nach Risikogruppen) die<br />

allgemeinen Hygienemaßnahmen der Technischen Regel<br />

Biologische Arbeitsstoffe 500 (TRBA 500) zu berücksichtigen<br />

(Kompletttext im Anhang Seite 47–51). Im Einzelnen sind dies:<br />

Sicherheitsmaßnahmen sind in der Reihenfolge ➀ technisch, ➁ organisatorisch<br />

und ➂ persönlich durchzuführen.<br />

<strong>Die</strong> Mitarbeiter sind über mögliche Gefährdungen informiert und unterwiesen.<br />

Oberflächen sind leicht zu reinigen (Fußböden, Arbeitsmittel usw.).<br />

<strong>Die</strong> Bildung von Aerosolen, Stäuben und Dämpfen ist weitestgehend<br />

minimiert.<br />

Waschgelegenheiten stehen zur Verfügung.<br />

Umkleidemöglichkeiten sind vom Arbeitsplatz getrennt.<br />

Vor Eintritt in Pausen und nach Beendigung der<br />

Tätigkeiten werden die Hände gewaschen.<br />

Pausenverpflegung wird getrennt von Arbeitsstoffen aufbewahrt und<br />

eingenommen.<br />

Es stehen den Mitarbeitern Mittel zum hygienischen Reinigen und<br />

Trocknen der Hände sowie Hautschutz- und Hautpflegemittel zur<br />

Verfügung.<br />

Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung wird regelmäßig<br />

und bei Bedarf gereinigt oder gewechselt.


Straßenkleidung ist getrennt von Arbeitskleidung und persönlicher<br />

Schutzausrüstung aufbewahrt.<br />

Arbeitsräume werden regelmäßig mit geeigneten Methoden und<br />

Mitteln gereinigt.<br />

Pausen- und Aufenthaltsräume werden nicht mit stark verschmutzter<br />

Kleidung betreten.<br />

Abfälle mit biologischen Arbeitsstoffen werden in geeigneten<br />

Behältnissen gesammelt.<br />

Mittel zur Wundversorgung sind bereitgestellt.<br />

Abhängig von der Gefährdung werden:<br />

– Hautschutz und Handschutz,<br />

– Augen- und Gesichtsschutz,<br />

– gas- und/oder partikelfiltrierende Schutzmasken<br />

zur Verfügung gestellt.<br />

Betriebsanweisungen<br />

Erkenntnisse über Gefahren für Mensch und Umwelt aus<br />

der Gefährdungsbeurteilung, hieraus resultierende Schutzmaßnahmen<br />

und Verhaltensregeln sowie Maßnahmen zur<br />

»Ersten Hilfe« sollten in Betriebsanweisungen zusammengefasst<br />

und den Beschäftigten zur Verfügung gestellt bzw.<br />

zu Unterweisungen genutzt werden. Hierbei sind mindestens<br />

die grundlegenden Hygienemaßnahmen der TRBA 500 zu<br />

berücksichtigen (Kompletttext im Anhang Seite 46–50).<br />

Musterbetriebsanweisungen für Tätigkeiten aus dem<br />

Gartenbau befinden sich im Anhang (Seite 36–44). 7<br />

<strong>Die</strong>se können bei der Gartenbau-BG angefordert werden.


8<br />

<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

Arbeitsmedizinische<br />

Vorsorge<br />

Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz grundlegend für<br />

eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.<br />

Da Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, ähnlich wie Tätigkeiten<br />

mit Gefahrstoffen, eine Besonderheit darstellen, sind hierbei<br />

einige spezielle Zusammenhänge zu beachten.<br />

Setzt man voraus, dass nicht ausschließlich Tätigkeiten mit biologischen<br />

Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder<br />

toxische Wirkung ausgeübt werden, so muss der Arbeitgeber für alle<br />

Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung sicherstellen.<br />

<strong>Die</strong>se Beratung ist unter Beteiligung eines Arbeitsmediziners<br />

bzw. Betriebsarztes durchzuführen.<br />

Der für den Gartenbau relevante Bereich, also nicht gezielte Tätigkeiten<br />

mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 2 und 3,<br />

bedarf spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen.<br />

<strong>Die</strong>se sind als zu veranlassende (Pflichtuntersuchungen) oder anzubietende<br />

Untersuchungen (Angebotsuntersuchungen) durchzuführen.<br />

Konkret bedeutet das, dass bei folgenden Tätigkeiten, unter folgenden<br />

Bedingungen, beim Umgang mit den genannten biologischen<br />

Arbeitsstoffen, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />

(z. B. inhaltlich nach dem Grundsatz G 42 „Infektionskrankheiten“)<br />

zu veranlassen sind:


Pflichtuntersuchungen bei:<br />

Biologischer<br />

Arbeitsstoff<br />

FSME-Virus(*)<br />

Borrelia<br />

burgdorferi<br />

Hepatitis-A-Virus(*)<br />

Hepatitis-B-Virus(*)<br />

Hepatitis-C-Virus<br />

Tollwutvirus(*)<br />

Bereiche nicht<br />

gezielter Tätigkeit<br />

Gartenbau<br />

Tätigkeiten als Waldund<br />

Forstarbeiter<br />

Kläranlagen<br />

Umgang mit<br />

Verstorbenen<br />

Gebiete<br />

mit Wildtollwut<br />

Expositionsbedingungen<br />

Regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation<br />

und in Wäldern, in Risikogebieten<br />

Tätigkeiten in niederer Vegetation<br />

Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit Stuhl,<br />

fäkalienhaltigen Abwässern u.a.<br />

Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem<br />

Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten,<br />

-ausscheidungen oder -gewebe kommen kann; u.a.<br />

Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu freilebenden<br />

Tieren<br />

Bei biologischen Arbeitsstoffen, die in vorstehender Tabelle als impfpräventabel<br />

gekennzeichnet sind (*), hat der Arbeitgeber zu veranlassen,<br />

dass im Rahmen der Pflichtuntersuchung, nach entsprechender ärztlicher<br />

Beratung, ein Impfangebot unterbreitet wird. Eine Pflichtuntersuchung<br />

muss nicht durchgeführt werden, wenn der oder die Beschäftigte bereits<br />

über einen ausreichenden Immunschutz gegen diesen biologischen<br />

Arbeitsstoff verfügt. <strong>Die</strong> Ablehnung des Impfangebotes ist allein kein<br />

Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit<br />

auszusprechen.<br />

Angebotsuntersuchungen bei:<br />

nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der<br />

Risikogruppe 3.<br />

nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der<br />

Risikogruppe 2, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung<br />

und aufgrund der getroffenen Schutzmaßnahmen, ist nicht<br />

von einer Infektionsgefährdung auszugehen.<br />

9


Berührungspunkte<br />

mit Biostoffen<br />

10<br />

<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

Im Folgenden werden an einigen Beispielen Berührungspunkte<br />

mit Biostoffen dargestellt.<br />

Zu den beispielhaft abgehandelten Tätigkeitsbereichen<br />

sind verschiedene mögliche Gefährdungen und mögliche<br />

dazugehörige Schutzmaßnahmen aufgeführt.


Umgang mit Erden<br />

und Substraten<br />

In Erden und Substraten sind immer bodenbürtige oder eingetragene<br />

Mikroorganismen enthalten. Hierunter befinden sich<br />

auch Erreger, die zu Erkrankungen beim Menschen führen können.<br />

Das typischste Beispiel hierfür ist der Tetanuserreger (Clostridium<br />

tetani), der Wundstarrkrampf verursachen kann. Kleinste Verletzungen<br />

der Haut bilden Eintrittspforten für diesen Erreger der Risikogruppe 2.<br />

Bei nicht ausreichendem Impfschutz könnte die Gefahr einer Erkrankung<br />

an Wundstarrkrampf bestehen.<br />

Mögliche Schutzmaßnahmen:<br />

Vermeidung von mechanischen Hautverletzungen.<br />

Angebot von Schutzimpfungen für die Mitarbeiter.<br />

Nach Möglichkeit Verwendung geeigneter Schutzhandschuhe<br />

bei starker mechanischer Beanspruchung der Hände.<br />

Maßnahmen des Hautschutzes (Hautschutz vor der Arbeit, schonende<br />

Hautreinigung, gezielte Hautpflege nach der Arbeit).<br />

Wundversorgung auch nach Kleinverletzungen (Pflaster).<br />

Der direkte<br />

Umgang mit<br />

Erden, eine<br />

alltägliche<br />

Arbeit im<br />

Gartenbau.<br />

11


12<br />

<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

Grünpflege<br />

in öffentlichen Grünanlagen<br />

Fixerbesteck<br />

in einer<br />

Grünanlage<br />

Öffentliche Grünanlagen werden leider auch als Müllabladeplatz<br />

oder Hundetoilette missbraucht.<br />

Bei Grünpflegearbeiten in derartigen Anlagen kommen Gärtner<br />

häufig unfreiwillig in Kontakt mit solchen Relikten (Fixerbesteck,<br />

Kondome, Hundekot u.a.).<br />

Durch Verletzungen an benutztem Fixerbesteck kann z.B.<br />

eine Hepatitiserkrankung übertragen werden.<br />

Durch Hundekot können zahlreiche Bakterien oder auch<br />

z.B. Bandwürmer übertragen werden.


Mögliche Schutzmaßnahmen:<br />

Bei der Möglichkeit der Verletzung<br />

durch Fixerbesteck:<br />

Benutzung von Hilfsmitteln (Greifzangen) zum<br />

Aufsammeln.<br />

Nach Verletzungen direkt in ärztliche Behandlung<br />

begeben.<br />

Verwendung von durchstichsicheren Arbeitshandschuhen<br />

in gefährdeten Bereichen.<br />

Bei der Möglichkeit des Kontaktes zu Tierkot,<br />

insbesondere Hundekot:<br />

In besonders belasteten Bereichen Abstimmung des<br />

Arbeitsverfahrens, das das Aufwirbeln oder Umherschleudern<br />

von Kot reduziert oder vermeidet (möglichst<br />

nicht, Laubbläser/-sauger verwenden, bzw. Rasenmäher<br />

oder Freischneider mit Schutzkonstruktionen<br />

wie Prallschürzen o.ä. ausrüsten).<br />

In gefährdeten Bereichen geeigneten Handschutz<br />

verwenden (z.B. bei der Laubaufnahme per Hand).<br />

Hygiene- und Hautreinigungsmaßnahmen ermöglichen<br />

(insbesondere vor der Einnahme von Mahlzeiten).<br />

Direkten Kontakt vermeiden.<br />

13


<strong>Die</strong> Zecke ist bereit<br />

14<br />

<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

Erkrankungen, die durch<br />

Zecken übertragen werden können<br />

Borreliose<br />

Durch Wildtiere befinden sich in Grünanlagen und<br />

naturnahen Bereichen immer auch Zecken (Holzböcke, Ixodes<br />

sp.). Sie halten sich bevorzugt in bis zu 1,50 Meter Höhe in<br />

Gras und Strauchwerk auf, insbesondere an Wildwechselbereichen.<br />

Zecken treten bei günstiger Witterung ganzjährig auf,<br />

wobei Populationshöhepunkte im Frühsommer und Frühherbst<br />

zu sehen sind. Zecken sind in der Lage Borrelien oder auch<br />

die Frühsommer-Meningo-Enzephalitis (FSME) zu übertragen.<br />

Borreliose<br />

<strong>Die</strong> Borreliose ist die häufigste durch Zecken übertragene<br />

Krankheit. Sie wird durch das Bakterium Borrelia burgdorferi<br />

hervorgerufen. Nach Schätzungen liegt die Durchseuchung der<br />

Zecken bei ca. 10 % in Deutschland. Nach einem Zeckenstich<br />

liegt das Risiko einer Erkrankung bei 0,3 bis 4 %, steigt<br />

jedoch mit der Dauer des Saugaktes an.<br />

Das augenfälligste Symptom einer Borreliose ist die so<br />

genannte Wanderröte (kreisförmige Rötung der Haut um die<br />

Bissstelle). <strong>Die</strong>ses tritt jedoch nicht bei jeder Infektion auf (ca.<br />

50% der Infizierten).<br />

<strong>Die</strong> Borreliose kann zu dauerhaften Erkrankungen, z.B. der<br />

Gelenke und des Nervensystems führen. <strong>Die</strong> Erkrankung verläuft<br />

in drei Stadien.


<strong>Die</strong> Zecke hat sich fest<br />

in der Haut verankert<br />

Im 1. Stadium (2-4 Wochen nach dem Zeckenstich) kommt es<br />

neben grippalen Allgemeinbeschwerden zu der schon<br />

erwähnten Wanderröte (Erythema migrans).<br />

Im 2. Stadium (nach 3-6 Monaten) treten neben starken<br />

Kopf- und Nervenschmerzen auch Lähmungen,<br />

insbesondere der Gesichtsmuskulatur, auf.<br />

Im 3. Stadium (nach > 6 Monaten) kommt es häufig zu<br />

Gelenkentzündungen, die sich meist auf Knie- oder Fußglenke<br />

auswirken. Präventiv kommt der frühzeitigen Erkennung einer<br />

Zecke am Körper und deren Entfernung eine besondere<br />

Bedeutung zu.<br />

Da die Erreger der Borreliose im Magen-Darm-Trakt der Zecke<br />

zu finden sind, und die saugende Zecke Teile der aufgenommenen<br />

Flüssigkeit erst nach ca. 8 bis 10 Stunden in die Stichstelle<br />

abgibt, kommt es auch erst nach Stunden zu einer<br />

Borrelien-Infektion.<br />

Hat die Zecke ihren Saugrüssel verankert, beginnt der Saugakt,<br />

bei dem winzige Portionen über Tage hinweg aufgenommen<br />

werden. Um möglichst viel Nahrung aufzunehmen, wird<br />

das Blut im Zeckendarm eingedickt. Flüssigkeit wird unter Beigabe<br />

von Speichel in die Wunde zurückgepumpt. Damit gelangen<br />

auch Krankheitserreger aus dem Darm der Zecke in den<br />

Wirt – Borrelien, Ehrlichien, FSME-Viren, Rickettsien, Babesien<br />

u.a. Vollgesogene Zecken lassen sich vom Wirt fallen<br />

und ziehen sich wieder ins feuchte Erdreich zurück.<br />

Zecken nicht mit Fingern, Klebstoff, Ölen oder ähnlichem entfernen.<br />

Dadurch würde sich das Infektionsrisiko erhöhen. Der<br />

Erreger befindet sich im Darm der Zecke und diese wird durch<br />

derartige Maßnahmen zusätzlich angeregt die Wunde zu infizieren.<br />

Es gibt derzeit keinen Impfschutz gegen die Borreliose.<br />

15


<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

Frühsommer-Meningo-Enzephalitis (FSME)<br />

www.zecken.de


Mit FSME-Viren infizierte Zecken treten regional unterschiedlich<br />

häufig auf (Risikogebiete). <strong>Die</strong> aktuellen Risikogebiete können über<br />

das Robert-Koch-Institut (www.rki.de) oder ihr regionales Gesundheitsamt<br />

erfragt werden. <strong>Die</strong> FSME wird in der Regel sofort mit dem Zeckenstich<br />

übertragen, da das Virus in der Speicheldrüse der Zecke angesiedelt ist.<br />

Eine Schutzimpfung ist für gefährdete Mitarbeiter bei Arbeiten in Risikogebieten<br />

durchaus zu empfehlen, wobei Risiken und Nebenwirkungen der<br />

Impfung mit dem behandelnden Arzt besprochen und abgewogen werden<br />

sollten.<br />

Nach einem Stich einer mit FSME infizierten Zecke können nach ca. 7 – 15<br />

Tagen grippeähnliche Symptome auftreten. In einer späteren Krankheitsphase<br />

können schwere Störungen des zentralen Nervensystems<br />

(Hirnhautentzündung) die Folge sein.<br />

Mögliche Schutzmaßnahmen:<br />

Information über Risikogebiete (Endemiegebiete) der FSME einholen.<br />

Schutzimpfungen für gefährdete Personen in Endemiegebieten.<br />

Geschlossene Kleidung (lange Hosen) tragen, ggf. Repellentien<br />

(z.B. Azaron oder Autan) verwenden (diese bieten nur dann Schutz,<br />

wenn sie häufig (ca. alle 2 Stunden) erneut aufgetragen werden).<br />

Absuchen der Kleidung und des Körpers während und nach der Arbeit.<br />

Zecken nach einem Stich mit einer Pinzette oder Zeckenkarte<br />

entfernen oder einen Arzt aufsuchen.<br />

Ggf. den »Erste-Hilfe«-Kasten um eine Pinzette oder Zeckenkarte<br />

sowie Desinfektionsmittel ergänzen.<br />

Beim Auftreten von Komplikationen nach einem Zeckenstich (Wanderröte,<br />

Fieber, Schwellungen u.a.) umgehend einen Arzt aufsuchen.<br />

<strong>Die</strong> Zeckenkarte<br />

passt in jede<br />

Tasche. Mit den<br />

Einkerbungen<br />

können Zecken<br />

sicher entfernt<br />

werden.<br />

17


18<br />

Hanta-Virus<br />

Komposthaufen<br />

dienen Nagern oft<br />

als Behausung<br />

<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

Ein zwar seltenes, aber nicht zu unterschätzendes Risiko<br />

stellt das Hanta-Virus dar. Es wird i.d.R. durch Ausscheidungen<br />

von Mäusen und Ratten übertragen. Bei den bisher aufgetretenen<br />

Fällen kam es bei Reinigungs- und Aufräumarbeiten<br />

in Grünanlagen (Laubberäumung, Entfernen von<br />

Komposthaufen, Arbeiten in/an Abwasseranlagen, u.a.) zu<br />

Infektionsereignissen. Bei diesen Arbeiten ist verstärkt mit<br />

dem Auftreten bzw. mit Nestern von Nagern zu rechnen.<br />

Insbesondere der Kot und Urin der Tiere stellt bei Staub- und<br />

Aerosolbildung und deren Aufnahme über die Atmung einen<br />

wesentlichen Aufnahmepfad dar.<br />

Im Süd-Westen Deutschlands ist vermehrt mit dem Auftreten<br />

der Erreger dieser Erkrankung zu rechnen.


Mögliche Schutzmaßnahmen:<br />

<strong>Die</strong>se Maus<br />

hatte sich<br />

im Materialeimer<br />

häuslich<br />

niedergelassen.<br />

Ein ständiger, ausreichender Schutz gegen das Hanta-Virus<br />

ist in aller Regel nicht in vollem Umfang und permanent<br />

möglich.<br />

Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, beim Bemerken<br />

von Nager-Nestern die Grundlagen der Hygiene anzuwenden<br />

und neben Arbeitshandschuhen leichten Atemschutz<br />

(mindestens FFP 2, bei einmaliger Verwendung,<br />

entsprechend der Gefährdungsbeurteilung vor Ort) bei<br />

konkretem Anlass zu verwenden.<br />

<strong>Die</strong> Information der Mitarbeiter nimmt daher einen besonderen<br />

präventiven Stellenwert ein.<br />

19


20<br />

<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

Kompostierung<br />

organischen Materials<br />

Ein »organischer«<br />

Arbeitsplatz<br />

Bei der Kompostierung organischen<br />

Materials entstehen zahlreiche<br />

Pilze und Bakterien, die den<br />

Zersetzungsprozess maßgeblich<br />

beeinflussen.<br />

Einige dieser Bakterien und Pilze<br />

haben jedoch auch schädigende<br />

Wirkungen auf den menschlichen<br />

Organismus.<br />

So können sie toxisch (aufgrund<br />

ihrer Inhaltsstoffe oder Bestandteile),<br />

sensibilisierend oder auch infektiös<br />

wirken.<br />

Ein wesentlicher Bestandteil der<br />

Gefährdung liegt in der Inhalation<br />

von organischen Stäuben.<br />

<strong>Die</strong>se kann zu obstruktiven Erkrankungen<br />

der Atemwege führen.<br />

In Abhängigkeit vom angelieferten<br />

Material, der Jahreszeit und dem<br />

Kompostierungsverfahren u.a. kann<br />

das Spektrum der enthaltenen Mikroorganismen<br />

und das damit verbundene<br />

Infektionspotential unterschiedlich<br />

gefährlich sein.


Schutzmaßnahmen:<br />

Schon bei der Auswahl des Arbeitsverfahrens ist möglichst<br />

auf eine Vermeidung und Reduzierung der Staubentwicklung<br />

zu achten.<br />

Zur Gestaltung der Arbeitsplätze (Sortierarbeitsplätze,<br />

Radlader) zählt die Installation von Schutzbelüftungen.<br />

Zum persönlichen Körperschutz zählen Atemschutz<br />

(FFP 2), Handschutz (u.U. auch stichfest), geeignete<br />

Hilfsmittel zur Handsortierung, leicht zu reinigende<br />

Arbeitskleidung.<br />

Grundlegend sind die Maßgaben der TRBA 500<br />

(siehe Anhang Seite 46-50) umzusetzen.<br />

21


22<br />

Pilzzucht<br />

Entfernung des verbrauchten<br />

Substrats aus<br />

der Pilzzuchtanlage.<br />

Substratballen mit<br />

Shiitake-Pilzen.<br />

Zuchtanlage mit<br />

Austernseitlingen<br />

<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

Neben der Problematik der Substrataufbereitung<br />

(vgl. Kompostierung) stehen die sensibilisierenden<br />

Eigenschaften der Kulturpilze im<br />

Vordergrund.<br />

Beispiele hierfür sind:<br />

der Shiitake-Pilz bzw. Shii-Take (Lentinula<br />

edodes) oder der Austernseitling (Pleurotus<br />

ostreatus).<br />

Bei Personen mit vorgeschädigten Atemwegen<br />

kann es durch den Kontakt zu Sporen der Pilze<br />

zu allergischen Atemwegserkrankungen kommen<br />

(Pilzarbeiterlunge).


Mögliche Schutzmaßnahmen:<br />

<strong>Die</strong> Schutzmaßnahmen beginnen mit der Auswahl<br />

der Personen, die für die Tätigkeiten und den Arbeitsbereich<br />

geeignet sind.<br />

Mitarbeiter mit Vorerkrankungen (Allergien, Atemwegserkrankungen)<br />

sollten nur nach arbeitsmedizinischer<br />

Beratung eingesetzt werden.<br />

Weiterhin sollte durch kulturtechnische Maßnahmen<br />

das Sporulieren der Kulturpilze und die Entstehung<br />

organischer Stäube verhindert werden.<br />

Im Hinblick auf die dermale Belastung (Substrat, Feuchtigkeit,<br />

Pilze, Desinfektionsmittel), sind in jedem Falle<br />

geeignete Schutzhandschuhe zu verwenden, wobei dem<br />

Hautschutz besonderes Augenmerk zu widmen ist. Gegebenenfalls<br />

sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />

nach Arbeitsmedizinverordnung durchzuführen.<br />

Der Umfang der Untersuchungen kann sich an G 24<br />

(Hauterkrankungen) und G 23 (obstruktive Atemwegserkrankungen)<br />

orientieren.<br />

Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist Atemschutz<br />

(FFP 2) zu verwenden.<br />

23


24<br />

<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

Reinigungsarbeiten<br />

Taubenkot<br />

Bei der Reinigung von Gebäuden sind häufig Verunreinigungen<br />

durch Taubenkot zu entfernen. Der Taubenkot<br />

enthält eine Vielzahl von Erregern (z.B. Hefen, Schimmelpilze,<br />

Bakterien). Eine Gefährdung stellt sich vor allem<br />

durch Schmierinfektionen und die Inhalation von Stäuben<br />

und Aerosolen dar.<br />

Mögliche Schutzmaßnahmen:<br />

Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass das<br />

Auftreten von Stäuben und Aerosolen möglichst<br />

vermieden wird (Aufwirbeln beim Fegen, Einsatz eines<br />

Hochdruckreinigers möglichst vermeiden).<br />

Zu Staubquellen »Abstand halten«.<br />

Bei den Arbeiten sind Atemschutz (mindestens FFP 2,<br />

einmalige Verwendung), Handschutz und Einweganzüge<br />

zu verwenden.<br />

In Nestern können weiterhin Milben und Taubenzecken<br />

vorhanden sein, so dass der direkte Kontakt zu Nestern<br />

zu vermeiden ist.


Organische<br />

Düngung<br />

Bei der Anwendung von organischen Düngern können<br />

Stäube inhaliert werden.<br />

Weiterhin können (abhängig vom verwendeten Material)<br />

Krankheitserreger inhalativ oder oral aufgenommen<br />

werden.<br />

Mögliche Schutzmaßnahmen:<br />

Aufgrund der allgemeinen Eigenschaften des Hühnermistes<br />

sollte bei dessen Ausbringung generell ein Handschutz<br />

und leichter Atemschutz (FFP 2) verwendet<br />

werden.<br />

Weiterhin sollten mindestens körperabdeckende Arbeitskleidung<br />

sowie Gummistiefel getragen werden.<br />

Ein Beispiel hierfür ist das Ausbringen von Geflügelmist, der<br />

u. U. mit Erregern der Geflügelpest (Influenza-A-Virus)<br />

kontaminiert sein kann. Infizierte Tiere scheiden das Virus in<br />

hohen Konzentrationen insbesondere über den Kot aus.<br />

Nach derzeitigen Erkenntnissen kann die Übertragung auf den<br />

Menschen über die Luft als auch durch Schmierinfektion<br />

über die Schleimhäute erfolgen.<br />

25


26<br />

<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

Sonstige biologische<br />

Gefährdungen<br />

Neben biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

können bei gärtnerischen Arbeiten durchaus<br />

auch Gefährdungen vorliegen, die zwar auf biologische Einflüsse<br />

zurückzuführen sind, im engeren Sinne jedoch keine<br />

biologischen Arbeitsstoffe darstellen.<br />

Hierfür im Folgenden einige Beispiele.<br />

Pflanzen, die körperliche Reaktionen<br />

hervorrufen können<br />

Einige Wild- sowie Kulturpflanzen verfügen<br />

über Wirkmechanismen, die Einfluss auf die<br />

Haut oder die Atemwege nehmen können.<br />

Weiterhin sind phototoxische Reaktionen, die<br />

von Pflanzensäften hervorgerufen werden,<br />

bekannt. <strong>Die</strong> Wirkung kann von allen Pflanzenteilen<br />

(Blättern, Wurzeln, Pflanzensaft u.a.)<br />

ausgehen.<br />

Insbesondere in der Floristik und im<br />

Zierpflanzenbau besteht Umgang mit<br />

den verschiedensten Pflanzen.


Wirkung auf die Haut<br />

Bei Berührung verschiedener Pflanzen<br />

(Pflanzensäfte) mit der Haut können<br />

Reizungen entstehen. Bekannte Beispiele<br />

hierfür sind:<br />

Alpenveilchen (Cyclamen persicum)<br />

Chrysanthemen (Chrysanthemum spec.)<br />

Primeln (Primula spec.)<br />

Weihnachtssterne (Euphorbia pulcherrima)<br />

Thuja (Thuja spec.)<br />

Efeu (Hedera spec.)<br />

Tulpen (Tulipa spec.)<br />

Sonnenblumen (Helianthus annuus)<br />

Narzissen (Narcissus spec.)<br />

Hyazinthen (Hyacinthus spec.)<br />

Bestimmte Pflanzensäfte wirken bei Berührung<br />

ätzend. Hier sind insbesondere Hahnenfußgewächse<br />

wie z.B. Anemone, Christrosen<br />

oder die Küchenschelle zu nennen.<br />

Auch von Seidelbast und Wolfsmilchgewächsen<br />

sind ätzende Wirkungen bekannt.<br />

Mögliche Schutzmaßnahmen:<br />

Für betroffene Personen ist die Meidung des Kontaktes<br />

bzw. der Einsatz von Hautschutz- und Hautpflegemitteln<br />

bzw. Schutzhandschuhen zu empfehlen.<br />

Weihnachtsstern<br />

27<br />

Primel


Wirkung auf die Atemwege<br />

28<br />

Ambrosia<br />

Ambrosia<br />

<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

Einige Pflanzen besitzen ätherische Öle oder Pollen,<br />

die sich negativ auf die Atemwege auswirken können.<br />

Für Pflanzen wie Tomaten oder Zitruspflanzen<br />

sind gesundheitliche Beeinträchtigungen durch ihre<br />

ätherischen Öle bekannt.<br />

Zahlreiche Pflanzen können durch ihre Pollen Allergien auslösen.<br />

Besonders in der Grünpflege können Pflanzen wie:<br />

Birke (Betula pendula)<br />

Grauerle (Alnus incana)<br />

Hainbuche (Carpinus betulus)<br />

Haselnuss (Coryllus avellana)<br />

u.a. problematisch sein.<br />

In jüngerer Zeit sorgt das beifußblättrige Traubenkraut<br />

(Ambrosia artemisiifolia) für allergische Reaktionen der<br />

Haut, aber auch insbesondere der Atemwege. <strong>Die</strong> Pollen<br />

der Pflanzen zählen zu den stärksten bekannten pflanzlichen<br />

Allergieauslösern. Zudem sind die Pflanzen<br />

sehr produktiv. Der Kontakt mit der Haut kann zu<br />

Hautausschlag mit Wasserblasenbildung führen.<br />

Intensiver Pollenkontakt führt oft unweigerlich zu allergischen<br />

Atemwegsreaktionen.<br />

Mögliche Schutzmaßnahmen:<br />

Bei der Bekämpfung der Pflanze oder Grünpflegemaßnahmen<br />

ist Handschutz und zur Blütezeit insbesondere<br />

Atemschutz (FFP 2 mit Ausatemventil und<br />

Dichtlippe) sowie geschlossene Kleidung zu tragen.


Phototoxische Reaktionen<br />

Eine Sonderstellung unter den Pflanzen, die<br />

phototoxische Reaktionen hervorrufen können,<br />

nimmt die Riesenbärenklau (Heracleum<br />

mantegazzianum) ein.<br />

Durch ihre invasive Verbreitung an Bachläufen,<br />

Wegrändern, Ruderalflächen und Gleisanlagen<br />

sind insbesondere Mitarbeiter betroffen,<br />

die Bekämpfungsmaßnahmen oder Grünpflegemaßnahmen<br />

durchführen.<br />

Mögliche Schutzmaßnahmen:<br />

Bei Arbeiten jeglichen Hautkontakt mit der Pflanze<br />

(insbesondere Pflanzensaft) vermeiden, hierzu geschlossene<br />

Kleidung tragen (lange Hosen, langärmlige<br />

Oberbekleidung).<br />

Bei Mäharbeiten mit dem Freischneider auf die<br />

korrekte Einstellung des Prallschutzes achten.<br />

Flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe verwenden.<br />

Immer häufiger<br />

anzutreffen:<br />

Der Riesenbärenklau<br />

Augenschutz (Schutzbrille), bei Freischneidearbeiten<br />

Plexiglasvisier verwenden.<br />

Beim Umtreten von Keimlingen Gummistiefel tragen.<br />

29


30<br />

<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

Mechanische Wirkungen von Pflanzen<br />

Einige pflanzliche Stäube können rein „mechanisch“ Atemwegsbelastungen<br />

oder Hautreizungen hervorrufen. Ein häufiges Phänomen<br />

sind die staubähnlichen Strukturen auf der Unterseite der Blätter des<br />

Hirschzungenschneeballes (Viburnum rhytidophyllum). Arbeiten sollten<br />

soweit möglich bei hoher Luftfeuchtigkeit und mit geschlossener Kleidung<br />

durchgeführt werden. Bei starker Staubentwicklung sollte ein<br />

Atemschutz (z.B. FFP 2) zur Verfügung gestellt werden.<br />

Platanenblätter (Platanus acerifolia) bilden auf der Unterseite feine<br />

haarähnliche Anhänge der Kuticula aus. Mit zunehmendem Alter der<br />

Blätter lösen sich diese ab und werden beim Umgang mit den<br />

Pflanzen/den Blättern als feiner Staub wahrgenommen.<br />

Neben der Atemwegsbelastung setzen sich diese Haare auf die Haut und<br />

können zu Hautreaktionen führen. Ähnliche Wirkung haben die haarähnlichen<br />

Fasern gealterter Fruchtstände (ähnlich Hagebutten »Juckpulver«).<br />

Nach Möglichkeit sollten Schnitt- oder z.B. Häckselmaßnahmen im<br />

laublosen Zustand der Bäume ausgeführt werden. Andernfalls sollte<br />

geschlossene Arbeitskleidung und gegebenenfalls Atemschutz (z.B.<br />

FFP 2) getragen werden.<br />

Schnittmaßnahmen<br />

an Dachplatanen/Platanen<br />

sollten in der laubfreien Jahreszeit<br />

durchgeführt werden.


Stechende Insekten<br />

Teilen sich<br />

oft den<br />

Arbeitsplatz<br />

mit Gärtnern:<br />

Wespen.<br />

Mit Insektenstichen können u. U. weitere Komplikationen<br />

wie Infektionen oder allergische Reaktionen einhergehen.<br />

Unter den Übeltätern sind u.a. Wespen, Bremsen, Mücken<br />

(Kriebelmücken) und Bienen zu nennen.<br />

<strong>Die</strong> Gartenbau-BG verzeichnet jährlich ca. 1000 Unfälle<br />

durch Insektenstiche oder -bisse.<br />

<strong>Die</strong> Übertragungsmöglichkeit der Borreliose über einen<br />

Bremsenstich wird derzeit noch diskutiert. <strong>Die</strong> Wirksamkeit<br />

von Repellentien (z.B. Autan oder Azaron) ist nicht immer<br />

gegeben.<br />

Ein absoluter Schutz gegen stechende Insekten ist nicht<br />

möglich. Bei Bienen, Wespen oder Hornissen ist u.U. schon<br />

das richtige Verhalten (nicht schlagen oder in Panik 31<br />

geraten) ein ausreichender Schutz.


32<br />

<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

Eichenprozessionsspinner (EPS)<br />

Das verstärkte Auftreten des Eichenprozessionsspinners (Thaumetopoea<br />

prozessionea L.) kann nicht nur den Eichen, sondern auch dem<br />

Menschen Probleme bereiten.<br />

Es sind die giftigen Haarfortsätze der Raupen (ab dem 3. Raupenstadium),<br />

die zu allergischen Reaktionen nach Hautkontakt oder Einatmen<br />

führen können.<br />

Mit dem Beginn der Vegetationszeit schlüpfen die Raupen,<br />

durchlaufen 6 Raupenstadien, bis sie sich im Juni/Juli verpuppen.<br />

<strong>Die</strong> späten Raupenstadien legen charakteristische<br />

z.T. sehr große, Raupennester an und begeben sich meist<br />

nachts als „Prozession“ auf Futtersuche. Nicht nur von den<br />

Raupen, sondern auch von den Raupennestern gehen die<br />

Gefahren für den Menschen aus. In den Nestern verbleiben<br />

nach der Verpuppung die Raupenhäute, die ebenso wie die<br />

Raupen langandauernd Brennhaare freisetzen können.<br />

„Prozession“<br />

Man nimmt an, dass die Haare noch ca. 1 Jahr ihre schädigende Wirkung<br />

behalten können. Zu den Reaktionen zählen Juckreiz und Ausschlag.<br />

Hautentzündungen, Quaddeln bzw. anhaltende Knötchen sind oft die<br />

Folge.<br />

Da sich der EPS besonders in warmen, trockenen Lagen wohlfühlt, ließ<br />

sich lange Zeit sein Verbreitungsgebiet mit den Weinanbaugebieten<br />

Deutschlands beschreiben. Seit einiger Zeit tritt er jedoch auch in<br />

Teilen nördlicherer Regionen auf.


Generell ist der Hautkontakt zu allen »haartragenden« Raupen<br />

(z.B. Schwan, Nonne, Schwammspinner, Kiefern-Prozessionsspinner)<br />

zu vermeiden.<br />

Mögliche Schutzmaßnahmen:<br />

Kompletter Körperschutz (Einwegschutzanzug, Augenschutz,<br />

Atemschutz (FFP 2), Handschutz, Fußschutz).<br />

Wenn möglich, Raupen vor dem 3. Raupenstadium bekämpfen.<br />

Wenn möglich, befallene Bäume in öffentlichen Anlagen<br />

absperren.<br />

Spezialisten (z.B. Feuerwehr, Baumpfleger) mit der Entfernung<br />

später Raupenstadien oder Raupennester beauftragen.<br />

Abbrennen oder Abspülen<br />

der Nester mit Wasserstrahl<br />

führt zu weiteren<br />

Aufwirbelungen der Haare.<br />

Das Binden der Haare/<br />

Nester mit Wasserglas<br />

oder Sprühkleber sollte<br />

dem Fachkundigen vorbehalten<br />

sein.<br />

Nach der Arbeit gründlich<br />

säubern und duschen, Einwegschutzausrüstungen<br />

sowie Abfälle in Müllbeuteln<br />

fest verschließen und<br />

der Entsorgung zuführen.<br />

Hautreaktion<br />

Stärkeres Auftreten des Eichenprozessionsspinners<br />

in den Landkreisen der Bundesrepublik Deutschland<br />

33


34<br />

<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

Checkliste nach<br />

TRBA 400 »Gefährdungsbeurteilung«<br />

Folgender Fragenkatalog sollte bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung<br />

nach <strong>Biostoffverordnung</strong> Anwendung finden:<br />

Welche biologischen Arbeitsstoffe kommen vor?<br />

Welches Mikroorganismenspektrum ist bei einer Mischexposition arbeitsschutzrelevant<br />

(Leitkeime)?<br />

Welcher Risikogruppe sind die biologischen Arbeitsstoffe (Risikogruppe 1 bis 4)<br />

zugeordnet?<br />

Welcher Übertragungsweg besteht (z.B. durch die Luft, Körperflüssigkeiten,<br />

Schmierinfektion o.ä.)?<br />

Gibt es bei biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 Gefährdungen für<br />

besondere Personengruppen (Jugendliche, werdende Mütter, Stillende)?<br />

Sind sensibilisierende oder toxische Wirkungen bekannt?<br />

Wo treten biologische Arbeitsstoffe auf?<br />

Wie ist der Betriebsablauf und das Arbeitsverfahren?<br />

Welche typischen Arbeitsschritte werden ausgeführt?<br />

Werden Jugendliche, Schwangere oder stillende Mütter beschäftigt?<br />

Bei welchen Tätigkeiten/Arbeitsschritten kann Kontakt auftreten?<br />

Wie ist die Dauer und der zeitliche Verlauf der Tätigkeit?<br />

Wie lange und wie häufig ist die Exposition?<br />

Ergeben sich aus der Tätigkeit spezielle Übertragungswege (z.B. zusätzliche<br />

Verletzungsgefahren, Blutkontakt)?<br />

Liegen Expositionsdaten für Beschäftigte vor (Erfahrungswerte, Messergebnisse)?<br />

Wie sind die Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten?<br />

Sind bei der betrachteten Tätigkeit bereits Erkrankungen aufgetreten?<br />

Liegen Ergebnisse arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen vor?<br />

Sind dem Unfallversicherungsträger tätigkeitsbezogene Erkrankungsfälle bekannt?<br />

Liegt eine gezielte oder nicht gezielte Tätigkeit vor?


Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit<br />

sensibilisierenden Arbeitsstoffen TRGS 540<br />

Sensibilisierende Arbeitsstoffe werden weitestgehend gemieden oder ersetzt.<br />

Der Hautkontakt mit sensibilisierenden Stoffen ist möglichst vermieden bzw.<br />

minimiert.<br />

<strong>Die</strong> Verwendung von sensibilisierenden Stoffen findet möglichst in geschlossenen<br />

Anlagen statt.<br />

Stationäre Arbeitsplätze, an welchen mit atemwegssensibilisierenden Arbeitsstoffen<br />

umgegangen wird, sind von anderen Arbeitsbereichen getrennt und verfügen nach<br />

Möglichkeit über eine Lokalabsaugung.<br />

Abgesaugte Luft wird nicht zurückgeführt.<br />

In Arbeitsbereichen, in welchen mit sensibilisierenden Arbeitsstoffen umgegangen<br />

wird, halten sich nur die dafür bestimmten Personen auf.<br />

<strong>Die</strong> Zahl der Mitarbeiter in o.g. Bereichen wird möglichst gering gehalten.<br />

Arbeitsmittel aus Arbeitsbereichen, in welchen mit sensibilisierenden Arbeitsstoffen<br />

umgegangen wird, werden ggf. bei anderweitigem Gebrauch gereinigt.<br />

In Arbeitsbereichen, in welchen mit sensibilisierenden Arbeitsstoffen umgegangen<br />

wird, werden soweit möglich, Einwegausrüstungen verwendet.<br />

Arbeitsbereiche, in welchen mit sensibilisierenden Arbeitsstoffen umgegangen wird,<br />

werden arbeitstäglich gereinigt.<br />

Es werden geeignete persönliche Körperschutzmittel zur Verfügung gestellt und<br />

verwendet.<br />

Es werden geeignete Hautschutz- und Pflegemittel zur Verfügung gestellt.<br />

Es ist ein Hautschutzplan erstellt.<br />

Bei atemwegssensibilisierenden Stoffen steht geeigneter Atemschutz (FFP2) zur<br />

Verfügung.<br />

Am Arbeitsplatz oder in räumlicher Nähe stehen Waschgelegenheiten zur Verfügung.<br />

<strong>Die</strong> Arbeitskleidung wird vom Arbeitgeber regelmäßig (mind. 1 x wöchentlich)<br />

gereinigt.<br />

Arbeitskleidung, Schutzausrüstungen und Straßenkleidung werden getrennt voneinander<br />

aufbewahrt.<br />

Für den Umgang mit sensibilisierenden Stoffen sind Betriebsanweisungen erstellt.<br />

Bei Anzeichen einer körperlichen Reaktion auf sensibilisierende Stoffe (Hautveränderungen,<br />

Fließschnupfen, Augenjucken o.ä.) wird sofort ein Arzt<br />

(Betriebsarzt) konsultiert.<br />

35


Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />

Betriebsanweisung Betrieb/Betriebsteil:<br />

nach ⁄ 12 <strong>Biostoffverordnung</strong>, TRBA 500<br />

Borreliose/FSME<br />

<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

Gefahren f r Mensch und Umwelt<br />

Bei der Arbeit in der Natur (Gr np ege, Baumarbeiten, Arbeiten im Stra§enbegleitgr n, Reinigungsar<br />

Gr nanlagen) besteht die Gefahr, dass Besch ftigte von Zecken gestochen werden. Gefahren ergeben sic<br />

— Eindringen in die Haut, einfache Entz ndungen der Stichstelle.<br />

— Erkrankung durch FSME (Fr hsommer-M eningoenzephalitis-Virus) in Risikogebieten,<br />

— Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen, L hmungserscheinungen u.a.<br />

— Erkrankung durch Borreliose-Infektion berall m glich, wo Zecken leben,<br />

— ringf rmige Hautr tung wird um die Einstichstelle sichtbar (Wanderr te) u.a.<br />

— Auch Haustiere, Tiere in Wildgehegen k nnen Wirte f r Zecken sein.<br />

— Wildwechselwege meiden.<br />

Schutzma§nahmen und Verhaltensregeln<br />

— Bei der Arbeit geschlossene Arbeitskleidung tragen.<br />

— W hrend und nach der Arbeit Kleidung nach Zecken absuchen.<br />

— Arbeitspausen nicht im Gras und auf Wiesen durchf hren, da u.a. dort Zecken leben.<br />

— Nach der Arbeit K rper nach Zecken absuchen.<br />

Verhalten im Gefahrfall bzw. bei St rungen<br />

— Zecken m glichst fr h (bei Borreliose i.d.R. innerhalb von 24 Stunden) mit Pinzette,<br />

Zeckenkarte o. . vom K rper entfernen. <strong>Die</strong> FSME-Infektion vollzieht sich i.d.R. direkt mit dem St<br />

— Zecke nicht mit den Fingern fassen, da Zecke ausgedr ckt wird und Bakterien/Viren (aus Magen und D<br />

[Borrelien] oder Speicheldr se [FSME] der Zecke) zus tzlich in die W unde gelangen k nnen.<br />

— Ggf. Arzt zum Entfernen der Zecke aufsuchen.<br />

— Verbleiben Teile von Zecken in der Haut, ggf. Arzt aufsuchen um Entz ndungen zu vermeiden.<br />

— In FSME -Endemiegebieten immer Arzt aufsuchen (Info ber das zust ndige Gesundheitsamt einholen).<br />

— Schutzimpfung nur gegen FSME m glich.<br />

— Zeckenstiche im Verbandbuch notieren.<br />

Verhalten bei Unf llen, Erste Hilfe<br />

Ersthelfe r:Herr / Frau Notruf:112<br />

— Bei Erkennen sofort behandeln (Zecke abziehen), dann W unde desin zieren.<br />

— Bei Zeckenstich in FSME-Endemiegebieten Arzt aufsuchen.<br />

— Verbandkasten mit Pinzette oder Zeckenkarte, Desinfektionsmittel und Verbandbuch ausstatten.<br />

— Unfallanzeige ausf llen und an die Gartenbau-Berufsgenossenschaft senden.<br />

Datum Unterschrift des Unternehmers<br />

00 37<br />

Es wird besttigt, dass die Inhalte dieser Betriebsanweisung mit den betrieblichen Verh ltnissen und Erkenntnissen der Gefhrdungsbeurteilung bereinstimmen.<br />

Stand 09/07


Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />

Betriebsanweisung Betrieb/Betriebsteil:<br />

nach § 12 <strong>Biostoffverordnung</strong>, TRBA 500/Gefahrstoffverordnung<br />

Biologisch/chemische Gefährdung durch Haare des<br />

Eichenprozessionsspinners (Thaumetopoea processionea)<br />

– Nach Kontakt schnellstmöglich Kleidung wechseln.<br />

– Nach Hautkontakt gründlich duschen und Haare waschen.<br />

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />

– Befallene Bäume und Befallsareale nach Möglichkeit meiden, öffentliche Bereiche absperren.<br />

– Raupen und Gespinste nicht berühren.<br />

– Örtlich zuständige Stellen (Gemeinde, Feuerwehr, Umweltamt, Gesundheitsamt, Besitzer) informieren.<br />

– Bei Bekämpfungsmaßnahmen:<br />

– Einwegschutzanzug (mit Kapuze).<br />

– Atemschutz (Vollmaske mit FFP 2-Filter).<br />

– Ggf. Augenschutz (Schutzbrille).<br />

– Dichter und mechanisch ausreichend belastbarer Handschutz.<br />

– Fußschutz (Gummistiefel) verwenden.<br />

– Raupen können vor dem 3. Larven-Stadium mit Bacillus thuringiensis–Präparaten behandelt werden.<br />

– Raupen und Raupennester können mit Bindemittel (Sprühkleber, Wasserglas) behandelt werden,<br />

um „Brennhaare“ zu binden und Raupen/Nester zu entsorgen.<br />

– Raupen (ab dem 3. Larven-Stadium) nicht mit Wasserstrahl abspülen oder abflammen<br />

(Aufwirbelung der „Brennhaare“).<br />

– Möglichst Einweg-Schutzausrüstungen verwenden.<br />

Gefahren für Mensch und Umwelt<br />

„Brennhaare“ der Raupen ab dem 2. Larvenstadium können Haut-, Schleimhaut- und Atemwegsreaktionen durch<br />

Einwirkung von Thaumetopoein hervorrufen. Auch alte Gespinstnester stellen eine anhaltende Gefahrenquelle dar,<br />

da die Raupenhaare eine lange Haltbarkeit (ca. 1 Jahr) besitzen.<br />

– Allergische und toxische Reaktionen bei Hautkontakt, Schleimhautkontakt und Einatmung.<br />

– Haut: Juckreiz, Ausschlag (Quaddeln, Knötchen, Entzündung).<br />

– Augen: Juckreiz, Entzündung.<br />

– Atemwege: Husten, Atemnot, Asthma-Anfall.<br />

– Allgemeinreaktion: Kreislaufschwäche, Fieber, Schock.<br />

Verhalten im Gefahrfall bzw. bei Störungen<br />

Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe<br />

Ersthelfer: Herr / Frau Notruf: 112<br />

– Bei Augenkontakt Augen sofort mit viel Wasser ausspülen (Augenspülflasche verwenden)<br />

und Augenarzt aufsuchen.<br />

– Bei Auftreten von Krankheitserscheinungen Arzt aufsuchen und ihn über Raupenkontakt informieren.<br />

– Bei schweren allergischen Reaktionen mit Atemnot, Hustenanfällen o.ä. sofort Rettungsdienst bzw. Notarzt verständigen.<br />

– Unternehmer/Vorgesetzten informieren.<br />

Sachgerechte Entsorgung<br />

– Alle verwendeten Geräte und Hilfsmittel mit viel Wasser reinigen. Spülwasser der Kanalisation zuführen,<br />

nicht an der Oberfläche versickern lassen (Konzentration und lange Lebensdauer der Haare).<br />

– Einweg-Schutzausrüstungen ablegen und entsorgen (in verschließbaren Müllsäcken).<br />

– Sonstige Schutzausrüstungen und Arbeitskleidung so reinigen, dass keine Raupenhaare mehr anhaften.<br />

Datum Unterschrift des Unternehmers<br />

Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebsanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinstimmen.<br />

Stand 09/07<br />

00


Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />

00<br />

Betriebsanweisung Betrieb/Betriebsteil:<br />

nach § 12 <strong>Biostoffverordnung</strong>, TRBA 500<br />

Grünpflege (Handarbeit)<br />

<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

Gefahren für Mensch und Umwelt<br />

Bei der manuellen Grünpflege (z.B. Unkrautziehen, Abfallbeseitigung, Laubsammeln o.ä.) tritt der Mensch in Kontakt mit<br />

Mikro- und Makroorganismen der obersten belebten Bodenschichten. Gefahren für den Menschen können sein:<br />

– Eindringen in die Haut (z. B. bei Vorschädigungen).<br />

– Aufnahme der Erreger über Mund – Magen – Darm.<br />

– Verschleppung der Erreger durch verschmutzte Kleidung,<br />

besondere Gefahr durch staubintensive Arbeiten (Kehren, Fegen, Hacken).<br />

– Belastung durch Fäkalien (z. B. Hunde, Katzen, Tauben etc.).<br />

– Gefahr durch Fixerbesteck (z. B. benutzte Spritzen etc.).<br />

– Bei der Arbeit Arbeitskleidung tragen.<br />

– Beschädigte Schutzausrüstung unmittelbar ersetzen.<br />

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />

– Vor, während und nach der Arbeit Hautschutzmittel (Hautschutzpläne) verwenden.<br />

– Bei normaler Arbeit feuchtigkeitsdichte Handschuhe tragen.<br />

– Für die Arbeit soweit wie möglich Hilfsmittel verwenden (Greifzangen, Hacken, Schaufeln o.ä.).<br />

– Essen, Trinken, Rauchen während der Arbeit vermeiden.<br />

– Arbeitskleidung regelmäßig reinigen oder wechseln.<br />

– Sonderfall Fixerbesteck:<br />

Entfernen mit Schaufeln oder Greifzangen → Aufbewahren in gekennzeichneten,<br />

durchstichsicheren Behältern, gesondert entsorgen.<br />

Handschutz: Schutzhandschuhe möglichst säure-, schnitt-, stichfest.<br />

Hautschutz: Hautschutz-, Hautpflege- und Hautreinigungsmittel verwenden.<br />

Verhalten im Gefahrfall bzw. bei Störungen<br />

Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe<br />

Ersthelfer: Herr / Frau Notruf: 112<br />

– Wunden ausbluten lassen, ggf. Ausbluten anregen!<br />

– Ggf. bei Verletzungen Arzt aufsuchen.<br />

Datum Unterschrift des Unternehmers<br />

Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebsanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinstimmen.<br />

Stand 09/07


Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />

Betriebsanweisung Betrieb/Betriebsteil:<br />

nach § 12 <strong>Biostoffverordnung</strong>, TRBA 500<br />

Radladereinsatz in der Kompostierung<br />

Gefahren für Mensch und Umwelt<br />

nsch in Kontakt Der Kompostierungsvorgang mit<br />

vollzieht sich durch Mikroorganismen (Pilze, Bakterien), deren Art und Häufigkeit sehr<br />

in:<br />

unterschiedlich sein kann. Beim direkten oder indirekten Umgang mit Kompost kommt der Mensch in Kontakt mit<br />

diesen Mikroorganismen. Bei Arbeiten in der Kompostierung handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten mit<br />

biologischen Arbeitsstoffen unterschiedlicher Risikogruppen. Gefahren für den Menschen sind:<br />

– Aufnahme über die Lunge in den Körper.<br />

– Aufnahme über die Haut (z.B. bei vorherigen Stichverletzungen).<br />

– Aufnahme der Erreger über Mund – Magen – Darm.<br />

– Verschleppung der Erreger durch verschmutzte Kleidung.<br />

– Besondere Gefahr durch staubintensive Arbeiten (Kehren, Fegen, Abkippen u.a.).<br />

– Bei der Arbeit Arbeitskleidung. Keine Privatkleidung!<br />

– Radlader o.ä. sind mit Schutzbelüftungen ausgerüstet.<br />

– Fahrzeuge mit Schutzbelüftungen fahren nie offen.<br />

– Gegebenenfalls verschmutzte Arbeitskleidung wechseln.<br />

– Vor Pausen und vor Arbeitsende Hände reinigen.<br />

– Filtereinheiten nach Herstellerangaben ersetzen.<br />

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />

– Filtereinheiten werden nach Herstellerangaben ersetzt oder gereinigt. → Eintrag in das Filterbuch!<br />

– Zusteigen nach Möglichkeit nur außerhalb der Kompostierung oder nach Reinigung der Schuhe.<br />

– Maschinenarbeiten nur mit möglichst niedriger Motordrehzahl ausführen.<br />

– Förderbänder vorsichtig beschicken, Ladegut nicht aus großer Höhe fallen lassen.<br />

– Radlader nach jeder Arbeitsschicht reinigen.<br />

– Atemschutz: ggf. filtrierende Halbmaske FFP 2 S mit Ausatemventil im Außenbereich verwenden.<br />

– Handschutz: Schutzhandschuhe möglichst säure-, schnitt-, stichfest verwenden.<br />

– Hautschutz: Hautschutz-, Hautpflege- und Hautreinigungsmittel verwenden.<br />

– Fußschutz: Sicherheitsschuhe (S2) tragen. Sohle reinigen bei Arbeitsende.<br />

– Essen, Trinken, Rauchen, Schnupfen während der Arbeit vermeiden. Keine Nahrungs- und<br />

Genussmittel in der Fahrzeugkabine aufbewahren.<br />

Verhalten im Gefahrfall bzw. bei Störungen<br />

– Störungen sofort melden! Fahrzeuge aus dem Gefahrenbereich herausfahren.<br />

Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe<br />

Ersthelfer: Herr / Frau Notruf: 112<br />

– Beschädigte Schutzausrüstung unmittelbar ersetzen.<br />

– Wunden ausbluten lassen, ggf. Ausbluten anregen!<br />

– Bei Verletzungen sofort Erstversorgung, erst dann Unfallmeldung machen.<br />

Datum Unterschrift des Unternehmers<br />

Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebsanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinstimmen.<br />

Stand 09/07<br />

00


Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />

00<br />

Betriebsanweisung Betrieb/Betriebsteil:<br />

nach § 12 <strong>Biostoffverordnung</strong>, TRBA 500<br />

Stand 09/07<br />

Reinigungsarbeiten in der Kompostierung<br />

<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

Gefahren für Mensch und Umwelt<br />

Der Kompostierungsvorgang vollzieht sich durch Mikroorganismen (Pilze, Bakterien), deren Art und Häufigkeit sehr unterschiedlich<br />

sein kann. Beim direkten oder indirekten Umgang mit Kompost kommt der Mensch in Kontakt mit den Mikroorganismen.<br />

Bei Arbeiten in der Kompostierung handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen<br />

unterschiedlicher Risikogruppen.<br />

– Aufnahme über die Lunge in den Körper.<br />

– Aufnahme über die Haut (z.B. bei vorherigen Stichverletzungen).<br />

– Aufnahme der Erreger über Mund – Magen – Darm.<br />

– Verschleppung der Erreger durch verschmutzte Kleidung.<br />

– Besondere Gefahr durch staubintensive Arbeiten (Kehren, Fegen, Reinigungsarbeiten mit Hochdruckreinigern, Abkippen u.a.).<br />

– Sonstige Gefährdungen:<br />

– Absturz.<br />

– Umlaufende Werkzeuge.<br />

– Quetsch-, Scher-, Einzugs- und Fangstellen.<br />

– Bei der Arbeit Arbeitskleidung. Keine Privatkleidung!<br />

– Gegebenenfalls verschmutzte Arbeitskleidung wechseln.<br />

– Vor Pausen und vor Arbeitsende Hände reinigen.<br />

Verhalten im Gefahrfall bzw. bei Störungen<br />

– Störungen sofort melden! Fahrzeuge aus dem Gefahrenbereich herausfahren.<br />

– Verwendete Maschinen und Geräte sofort stillsetzen.<br />

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />

– Atemschutz: ggf. filtrierende Halbmaske FFP 2 S mit Ausatemventil<br />

im Außenbereich verwenden.<br />

– Augenschutz: ggf. Augenschutz (je nach Art der Reinigungsarbeiten) verwenden.<br />

– Handschutz: Schutzhandschuhe möglichst säure-, schnitt-, stichfest verwenden.<br />

– Hautschutz: Hautschutz-, Hautpflege- und Hautreinigungsmittel verwenden.<br />

– Fußschutz: Sicherheitsschuhe (S2) tragen. Sohle reinigen bei Arbeitsende.<br />

– Essen, Trinken, Rauchen, Schnupfen während der Arbeit vermeiden.<br />

Keine Nahrungs- und Genussmittel in der Fahrzeugkabine aufbewahren.<br />

– Sonstige Schutzmaßnahmen:<br />

– Geeignete Aufstiege verwenden.<br />

– Zu reinigende Bereiche/Geräte stillsetzen.<br />

Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe<br />

Ersthelfer: Herr / Frau Notruf: 112<br />

– Beschädigte Schutzausrüstung unmittelbar ersetzen.<br />

– Wunden ausbluten lassen, ggf. Ausbluten anregen!<br />

– Bei Verletzungen sofort Erstversorgung, erst dann Unfallmeldung machen.<br />

Datum Unterschrift des Unternehmers<br />

Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebsanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinstimmen.


Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />

Betriebsanweisung Betrieb/Betriebsteil:<br />

nach § ⁄ 12 12 <strong>Biostoffverordnung</strong>, TRBA TRBA 500 500<br />

Reinigungsarbeiten (Taubenkot)<br />

Umgang mit Erden und Substraten<br />

Gefahren für Mensch und Umwelt<br />

Reinigungsarbeiten an/in Gebäuden und Einrichtungen, die mit Taubenkot verunreinigt sind, sind nicht gezielte Tätigkeiten<br />

Gefahren f r Mensch und Umwelt<br />

im Sinne der <strong>Biostoffverordnung</strong> mit Arbeitsstoffen unterschiedlicher Risikogruppen. Im Taubenkot sind viele Infektionserreger<br />

In<br />

enthalten,<br />

unbehandelten<br />

die u.a. Lungen-<br />

Erden und<br />

oder<br />

Substraten<br />

Darmerkrankungen<br />

sind<br />

verursachen<br />

immer auch<br />

können.<br />

Mikroorganismen<br />

<strong>Die</strong>se Erkrankungen<br />

(Pilze,<br />

können<br />

Bakterien)<br />

z.T. erst nach<br />

enthalten,<br />

drei<br />

bis<br />

H u<br />

vier<br />

gkeit<br />

Wochen<br />

sehr<br />

auftreten.<br />

unterschiedlich<br />

Weiterhin können<br />

sein<br />

Parasiten<br />

kann.<br />

wie<br />

Beim<br />

die Taubenzecke<br />

direkten oder<br />

oder -milbe<br />

indirekten<br />

auch den<br />

Umgang<br />

Menschen<br />

mit<br />

befallen.<br />

Erden und Substra<br />

Durch<br />

Mensch<br />

die<br />

in<br />

Aufwirbelung<br />

Kontakt<br />

des<br />

mit<br />

Taubenkotes<br />

den Mikroorganismen.<br />

beim Reinigen<br />

Gefahren<br />

können diese<br />

f<br />

Erreger<br />

r den<br />

in<br />

Menschen<br />

die Luft gelangen.<br />

sind:<br />

Mit der Staubbildung<br />

können auch Schimmelpilzsporen in hohen Konzentrationen in die Atemluft gelangen. <strong>Die</strong>s kann zusätzlich zu allergischen<br />

— Eindringen von Mikroorganismen in die Haut (z.B. bei Vorsch digungen).<br />

Reaktionen der Atemwege führen. Taubenkot hat aufgrund seines hohen ph-Wertes eine ätzende Wirkung.<br />

— Aufnahme der Erreger ber Mund — Magen — Darm m glich.<br />

Gesundheitsgefahren<br />

— Besondere Gefahr durch Staubentwicklung bei trockenem Substrat.<br />

– Lungen- und Darmerkrankungen durch Infektionserreger.<br />

— Belastung organischer D ngemittel (z.B. Ge gelmist) durch Kolibakterien.<br />

– Allergische und toxische Wirkung durch Schimmelpilze, Endotoxine und Parasiten.<br />

— Belastung durch organische St ube durch organische D nger (z.B. Hornsp ne, Blutmehl, Rizinusschrot)<br />

– Weitere Gesundheitsgefahren können sich aus der Gefährdungsbeurteilung<br />

— Zus tzliche Gefahren:<br />

ergeben (z.B. Brand- und Explosionsgefahren bei Staubentwicklung).<br />

— Glassplitter, Kunststoffe, Metall als R ckst nde in z.B. Komposterden,<br />

Aufnahmepfade<br />

die Verletzungen hervorrufen k nnen.<br />

– Atemluft (Infektionserreger, Stäube).<br />

— Verbr hungsgefahr bei frisch ged mpfter Erde.<br />

– Haut, Schleimhaut (besonders bei Riss- und Schnittverletzungen oder vorgeschädigter Haut).<br />

— Gefahr des Ausrutschens ist gegeben.<br />

– Mund (Schmierinfektion).<br />

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />

Technische Schutzmaßnahmen Schutzma§nahmen und Verhaltensregeln<br />

– Zum Entfernen des Taubenkots Staubsauger (Kategorie H) verwenden.<br />

– — Für Beim ausreichende Umgang mit Belüftung Erden sorgen. und Substraten ggf. Schutzhandschuhe und festes Schuhwerk tragen.<br />

– — Staubbildung Vor, w hrend vermeiden und nach (ggf. der leicht Arbeit anfeuchten). Hautschutzmittel (Hautschutzpl ne) verwenden.<br />

Organisatorische — Vor Aufnahme Schutzmaßnahmen von Pausen H nde waschen.<br />

– — Nicht Bestehende rauchen, Wessen unden und sind trinken ausreichend im Arbeitsbereich. versorgt (P aster).<br />

– — Ggf. Auf Reinigung sollte der bei eingesetzten staubintensiven Arbeitsmittel Arbeiten achten. bzw. bei dem Einsatz von speziellen Zuschlagstoffen<br />

– Atemschutz Vor Arbeitspausen verwendet Hände und werden. Gesicht reinigen/desinfizieren, Schutzkleidung ablegen.<br />

Persönliche — Bei staubintensiven Schutzmaßnahmen Arbeiten Substrat bzw. weitere Zuschlagstoffe anfeuchten.<br />

– Arbeitsbereich nur mit Schutzkleidung betreten (Gummistiefel, Einwegschutzanzug,<br />

Schutzhandschuhe (Nitril), Atemschutz) in Verbindung mit dichtsitzendem<br />

Augenschutz (ggf. Vollmaske, P 2).<br />

– Hautschutzmittel verwenden (Hautschutz, Verhalten -reinigung, im -pflege). Gefahrfall bzw. bei St rungen<br />

— Besch digte Schutzausr stung ersetzen.<br />

— Bei Verletzungen W unde zum Ausbluten anregen und versorgen.<br />

Verhalten im Gefahrfall bzw. bei Störungen<br />

— Bei Verletzungen ggf. Arzt aufsuchen.<br />

– Gegebenenfalls verschmutzte Arbeitskleidung wechseln.<br />

– Vor Pausen und vor Arbeitsende Hände reinigen.<br />

– Störungen sofort melden! Verwendete Maschinen und Geräte sofort stillsetzen.<br />

Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe<br />

Ersthelfer: Herr / Frau Notruf: 112<br />

– Auf der Baustelle muss eine Person mit Grundkenntnissen in der „Ersten Hilfe“<br />

(wenn möglich Ersthelfer) ständig anwesend sein.<br />

– Erste-Hilfe-Material ist staubgeschützt bereitzuhalten.<br />

– Bei Auftreten von Unwohlsein, Durchfall, Schwindel oder Erbrechen ist der Vorgesetzte<br />

zu informieren und der Arzt zu konsultieren.<br />

– Bei Augenkontakt ist dieses mit Wasser (wenn möglich Augenspülflasche bereithalten) auszuwaschen.<br />

– Alle Verletzungen in das Verbandbuch eintragen.<br />

Datum Unterschrift des Unternehmers<br />

Datum Unterschrift des Unternehmers<br />

Es wird besttigt, dass die Inhalte dieser Betriebsanweisung mit den betrieblichen Verh ltnissen und Erkenntnissen der Gefhrdungsbeurteilung bereinstimmen.<br />

Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebsanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinstimmen.<br />

Stand 09/07<br />

00


Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />

00<br />

Betriebsanweisung Betrieb/Betriebsteil:<br />

nach § 12 <strong>Biostoffverordnung</strong>, TRBA 500<br />

Stand 09/07<br />

Umgang mit Erden und Substraten<br />

<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

Gefahren für Mensch und Umwelt<br />

In unbehandelten Erden und Substraten sind immer auch Mikroorganismen (Pilze, Bakterien) enthalten, deren Art und<br />

Häufigkeit sehr unterschiedlich sein kann. Beim direkten oder indirekten Umgang mit Erden und Substraten kommt der<br />

Mensch in Kontakt mit den Mikroorganismen. Gefahren für den Menschen sind:<br />

– Eindringen von Mikroorganismen in die Haut (z.B. bei Vorschädigungen).<br />

– Aufnahme der Erreger über Mund – Magen – Darm möglich.<br />

– Besondere Gefahr durch Staubentwicklung bei trockenem Substrat.<br />

– Belastung organischer Düngemittel (z.B. Geflügelmist) durch Kolibakterien.<br />

– Belastung durch organische Stäube durch organische Dünger (z.B. Hornspäne, Blutmehl, Rizinusschrot).<br />

– Zusätzliche Gefahren:<br />

– Glassplitter, Kunststoffe, Metall als Rückstände in z.B. Komposterden,<br />

die Verletzungen hervorrufen können.<br />

– Verbrühungsgefahr bei frisch gedämpfter Erde.<br />

– Gefahr des Ausrutschens ist gegeben.<br />

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />

– Beim Umgang mit Erden und Substraten ggf. Schutzhandschuhe und festes Schuhwerk tragen.<br />

– Vor, während und nach der Arbeit Hautschutzmittel (Hautschutzpläne) verwenden.<br />

– Vor Aufnahme von Pausen Hände waschen.<br />

– Bestehende Wunden sind ausreichend versorgt (Pflaster).<br />

– Ggf. sollte bei staubintensiven Arbeiten bzw. bei dem Einsatz von speziellen Zuschlagstoffen<br />

Atemschutz verwendet werden.<br />

– Bei staubintensiven Arbeiten Substrat bzw. weitere Zuschlagstoffe anfeuchten.<br />

– Beschädigte Schutzausrüstung ersetzen.<br />

Verhalten im Gefahrfall bzw. bei Störungen<br />

– Bei Verletzungen Wunde zum Ausbluten anregen und versorgen.<br />

– Bei Verletzungen ggf. Arzt aufsuchen.<br />

Datum Unterschrift des Unternehmers<br />

Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebsanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinstimmen.


Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />

Betriebsanweisung Betrieb/Betriebsteil:<br />

nach § 12 <strong>Biostoffverordnung</strong>, TRBA 500<br />

Vogelgrippe (Aufsammeln verendeter Tiere)<br />

Gefahren für Mensch und Umwelt<br />

Das hochpathogene aviäre Influenzavirus (klassische Geflügelpest, Vogelgrippe, H5N1) entspricht der Risikogruppe 3.<br />

Das Aufsammeln verendeter Tiere oder Reinigungsarbeiten sind nicht gezielte Tätigkeiten nach <strong>Biostoffverordnung</strong>.<br />

Gefahr durch vom Tier auf den Menschen übertragbare Krankheit durch direkten Kontakt mit Vogelgrippeviren.<br />

– Vorkommen: Vogelpopulationen (Wildvögel, Greifvögel), Geflügel (Hühner, Enten, Schwäne, Gänse).<br />

– Tätigkeit: Kontakt z.B. bei:<br />

– Tätigkeiten mit erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren.<br />

– Tätigkeiten mit Kontakt zu Körperflüssigkeiten (Speichel, Tränenflüssigkeit, Blut) und Ausscheidungen dieser Tiere (Kot).<br />

– Übertragung:<br />

– Schmierinfektion (infizierte Tiere, Ausscheidungen), Einatmung bei Staubentwicklung.<br />

– Inkubationszeit:<br />

– 2-14 Tage (Zeitraum von der Ansteckung bis zum Erscheinen von Krankheitszeichen).<br />

– Risikomaterialien:<br />

– Tierkörper, Tierkörperteile, Ausscheidungen, Blut, Gefieder, Einstreu.<br />

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />

Allgemeine Hygienemaßnahmen nach TRBA 500 (siehe im Anhang <strong>GBG</strong> <strong>17.1</strong>)<br />

Zusätzliche Maßnahmen:<br />

Technische Schutzmaßnahmen<br />

– Sammlung und Entsorgung verendeter Tiere möglichst mechanisiert durchführen (Greifzangen).<br />

– Staubbildung (Aerosolbildung) vermeiden.<br />

Organisatorische Schutzmaßnahmen<br />

– Zuständige Veterinär-, Gesundheits- oder Polizeibehörden über den Fund informieren.<br />

– Verhaltens- und Schutzmaßnahmen mit dem Arbeitsmediziner/Betriebsarzt abstimmen.<br />

– Zutritt auf den notwendigsten Personenkreis beschränken.<br />

– Reinigung und Desinfektion der eingesetzten Arbeitsmittel.<br />

Persönliche Schutzmaßnahmen<br />

– Körperbedeckende Arbeitskleidung (ggf. Einweg-Schutzanzug) verwenden.<br />

– Flüssigkeitsdichte Handschuhe (Einweg-Schutzhandschuhe) verwenden.<br />

– Ggf. flüssigkeitsdichte Schuhe (Gummistiefel) verwenden.<br />

– Atemschutz (mindestens FFP 2 mit Ausatemventil) verwenden.<br />

– Ggf. Augenschutz (Schutzbrille) verwenden.<br />

Kontaminierte Arbeitskleidung und Schutzausrüstung (PSA) in dicht schließenden Behältern aufbewahren und fachgerecht<br />

entsorgen oder reinigen/desinfizieren. Nach Ablegen der Arbeits-/Schutzkleidung Hände desinfizieren.<br />

Verhalten im Gefahrfall bzw. bei Störungen<br />

– Bei Fund eines krankheitsverdächtigen Tieres zuständige Stellen informieren.<br />

Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe<br />

Ersthelfer: Herr / Frau Notruf: 112<br />

– Bei Hautkontakt desinfizieren.<br />

– Nach Augenkontakt bei geöffnetem Lidspalt Auge mit viel Wasser ausspülen. Arzt aufsuchen.<br />

– Beim Auftreten akuter Krankheitssymptome (innerhalb ca. 2-14 Tage) wie Bindehautentzündung, Grippeanzeichen wie<br />

Fieber, Gliederschmerzen, Atemnot und Husten nach Tätigkeiten mit infektiösem Material sollte sofort ein Arzt aufgesucht<br />

werden (mit dem Hinweis auf die gefährdenden Tätigkeiten und möglichen Kontakt zu infektiösem Material), um nötigenfalls<br />

eine Behandlung mit Medikamenten einleiten zu können.<br />

Sachgerechte Entsorgung<br />

– Verwendete Arbeitsmittel desinfizieren oder sachgerecht entsorgen.<br />

– Nach Verlassen des Arbeitsbereiches Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung ablegen und in<br />

dichtschließenden Behältern aufbewahren. Arbeitskleidung und PSA sachgerecht entsorgen oder reinigen/desinfizieren.<br />

Nach Möglichkeit Einweg-Schutzausrüstungen verwenden.<br />

Datum Unterschrift des Unternehmers<br />

Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebsanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinstimmen.<br />

Stand 09/07<br />

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Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />

Betriebsanweisung Betrieb/Betriebsteil:<br />

nach § 12 <strong>Biostoffverordnung</strong>, TRBA 500<br />

Gefährdungen durch Hantaviren<br />

Gefahren für Mensch und Umwelt<br />

Rötelmäuse, Waldmäuse, weitere Mäusearten, aber auch Ratten sind in der Lage das Hantavirus zu übertragen.<br />

Insbesondere Reinigungs- und Aufräumarbeiten an Orten, an denen diese Nager bzw. deren Ausscheidungen auftreten, sind<br />

nicht gezielte Tätigkeiten der Risikogruppe 3.<br />

Insbesondere der Kot und Urin der Tiere stellt bei Staub- und Aerosolbildung und deren Aufnahme über die Atmung einen<br />

wesentlichen Aufnahmepfad dar.<br />

Gesundheitsgefahren<br />

Das Hantavirus kann schwere Infektionskrankheiten auslösen, die mit hohem Fieber,<br />

Nierenversagen, Blutungskomplikationen und Lungenerkrankungen verbunden sein können.<br />

Aufnahmepfade<br />

– Atemluft (Infektionserreger, Stäube, Aerosole).<br />

– Haut, Schleimhaut (besonders bei Riss- und Schnittverletzungen oder vorgeschädigter Haut).<br />

– Mund (Schmierinfektion).<br />

Technische Schutzmaßnahmen<br />

– Staubbildung vermeiden (ggf. leicht anfeuchten).<br />

Organisatorische Schutzmaßnahmen<br />

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />

– Bei der Arbeit und verschmutzten Händen nicht rauchen, essen und trinken.<br />

– Vor Arbeitspausen Hände reinigen.<br />

– Verschmutzte Arbeitskleidung reinigen.<br />

Persönliche Schutzmaßnahmen<br />

– Hautschutzmittel verwenden (Hautschutz, -reinigung, -pflege).<br />

– Schutzhandschuhe (Nitril), Atemschutz (FFP 2) mit Dichtlippe und Ausatemventil.<br />

Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe<br />

Ersthelfer: Herr / Frau Notruf: 112<br />

– Bei Auftreten von Unwohlsein ist der Vorgesetzte zu informieren und der Arzt zu konsultieren.<br />

Datum Unterschrift des Unternehmers<br />

Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebsanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinstimmen.<br />

Stand 05/08


✂<br />

Bestellung von Betriebsanweisungen<br />

der Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />

Folgende Betriebsanweisungen zu biologischen Arbeitsstoffen bzw.<br />

nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Gartenbau<br />

können versicherte Betriebe bei der Gartenbau-BG kostenlos<br />

beziehen.<br />

Borreliose/FSME Stück<br />

Biologisch/chemische Gefährdung<br />

durch Haare des Eichenprozessionsspinners Stück<br />

Grünpflege (Handarbeit) Stück<br />

Radladereinsatz in der Kompostierung Stück<br />

Reinigungsarbeiten in der Kompostierung Stück<br />

Reinigungsarbeiten (Taubenkot) Stück<br />

Umgang mit Erden und Substraten Stück<br />

Vogelgrippe (Aufsammeln verendeter Tiere) Stück<br />

Gefährdungen durch Hantaviren Stück<br />

Absender:<br />

Mitgl.Nr.:<br />

Name:<br />

Anschrift:<br />

Telefon/Fax:<br />

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TRBA 500<br />

Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen<br />

Ausgabe April 2012<br />

Inhalt<br />

1 Anwendungsbereich<br />

2 Begriffsbestimmungen<br />

3 Gefährdungsbeurteilung<br />

4 Schutzmaßnahmen<br />

1 Anwendungsbereich<br />

(1) <strong>Die</strong>se TRBA beschreibt grundlegende Maßnahmen, die bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen<br />

anzuwenden sind. Sie stellen einen Mindestschutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit<br />

biologischen Arbeitsstoffen bezüglich ihrer infektiösen, toxischen und sensibilisierenden Eigenschaften<br />

sicher.<br />

(2) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Maßnahmen nach dieser TRBA den Gesundheitsschutz<br />

der Beschäftigten nicht in ausreichendem Maße sicherstellen, sind weitergehende<br />

Schutzmaßnahmen erforderlich.<br />

(3) Sind in anderen TRBA (siehe www.baua.de/trba) branchen- und verfahrensspezifische Maßnahmen<br />

festgelegt, sind diese vorrangig zu berücksichtigen.<br />

2 Begriffsbestimmungen<br />

2.1 Biologische Arbeitsstoffe<br />

Der Begriff der biologischen Arbeitsstoffe ist in der BioStoffV abschließend definiert. Es handelt<br />

sich dabei um bestimmte Parasiten sowie Mikroorganismen wie Bakterien, Pilze und Viren,<br />

die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen<br />

können. Sie werden gemäß § 3 BioStoffV entsprechend dem von ihnen ausgehenden<br />

Infektionsrisiko in vier Risikogruppen eingeteilt.<br />

2.2 Grundlegende Maßnahmen<br />

Unter grundlegenden Maßnahmen im Sinne dieser TRBA sind Hygienemaßnahmen zu verstehen,<br />

die dem Schutz der Beschäftigten vor biologischen Arbeitsstoffen dienen. Hygienemaßnahmen<br />

umfassen neben Maßnahmen der persönlichen Körperhygiene bauliche, technische, organisatorische<br />

und persönliche Schutzmaßnahmen zur Verringerung der Belastung der Luft, von Materialien,<br />

Produkten oder Oberflächen durch biologische Arbeitsstoffe mit dem Ziel, Infektionen, sensibilisierende<br />

und toxische Wirkungen zu verhindern.<br />

2.3 Bioaerosol<br />

<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

Bioaerosole sind luftgetragene Teilchen und Tröpfchen biologischer Herkunft, die die Gesundheit<br />

des Menschen durch infektiöse, allergische oder toxische Wirkmechanismen beeinflussen können.


3 Gefährdungsbeurteilung<br />

3.1 Grundsatz<br />

Nach der <strong>Biostoffverordnung</strong> muss für jede Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen eine<br />

Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Wesentliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung<br />

ist eine ausreichende Informationsbeschaffung. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung<br />

müssen infektiöse, sensibilisierende und toxische Wirkungen berücksichtigt werden. Konkrete<br />

Hinweise und Beispiele nennt die TRBA 400 »Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung<br />

und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen«.<br />

3.2 Gefährdungen<br />

Biologische Arbeitsstoffe können beim Menschen gesundheitliche Gefährdungen (Infektionen,<br />

sensibilisierende und toxische Wirkungen) hervorrufen. Voraussetzung hierfür ist die Exposition<br />

gegenüber entsprechenden biologischen Arbeitsstoffen.<br />

Infektionen werden in der Regel erst durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 ausgelöst.<br />

Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 können bei Menschen<br />

mit verminderter Immunabwehr Infektionen auftreten. Auch bei einer Exposition gegenüber sehr<br />

hohen Konzentrationen biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 oder wenn diese in die<br />

Blutbahn gelangen, können Infektionen nicht ausgeschlossen werden. Sensibilisierende und<br />

toxische Wirkungen biologischer Arbeitsstoffe werden bei der Einteilung in Risikogruppen nicht<br />

berücksichtigt. <strong>Die</strong> entsprechenden Gefährdungen müssen bei der Gefährdungsbeurteilung<br />

gesondert mit einbezogen werden. Zu den sensibilisierenden biologischen Arbeitsstoffen zählen<br />

Schimmelpilze, bestimmte Bakterien (u.a. thermophile Aktinomyzeten) sowie einzelne Parasiten.<br />

Toxische Wirkungen können von Stoffwechselprodukten und Zellbestandteilen biologischer<br />

Arbeitsstoffe ausgehen. Beispiele sind Endotoxine aus Bakterien und Mykotoxine aus Schimmelpilzen.<br />

Auch wenn Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen aufgrund einer fehlenden oder nur<br />

geringen Infektionsgefährdung der Schutzstufe 1 zugeordnet werden, können sensibilisierende<br />

und toxische Gefährdungen vorhanden sein, die bauliche, technische, organisatorische oder persönliche<br />

Schutzmaßnahmen zur Minimierung der entsprechenden Gefährdung erforderlich<br />

machen.<br />

3.3 Aufnahmepfade<br />

Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sind verschiedene Aufnahmepfade zu beachten:<br />

– Aufnahme über die Atemwege<br />

Bioaerosole sind aufgrund ihrer Größe einatembar. Sie können sich in allen Lungenteilen bis<br />

hin zu den Lungenbläschen niederschlagen.<br />

– Aufnahme über den Mund<br />

Berühren des Mundes mit verschmutzten Händen, Handschuhen oder Gegenständen<br />

(Schmierinfektion). Essen, Trinken oder Rauchen ohne vorherige gründliche Reinigung<br />

der Hände.<br />

– Aufnahme über die Haut oder die Schleimhäute<br />

Insbesondere Verletzungen sowie vorbestehende Hautveränderungen wie Ekzeme<br />

ermöglichen biologischen Arbeitsstoffen das Eindringen in den Körper. Aufgeweichte Haut<br />

bei Feuchtarbeiten oder trockene und rissige Haut sowie Spritzer in die Augen oder auf<br />

die Mundschleimhaut müssen ebenfalls als Eintrittspforte berücksichtigt werden.<br />

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48<br />

3.4 Beispiele für Tätigkeiten mit möglicher Exposition<br />

<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

– Offenes Einfüllen, Umfüllen, Mischen oder Sortieren von Stoffen oder Produkten, die mit<br />

biologischen Arbeitsstoffen besiedelt oder verunreinigt sein können<br />

– Anlieferung, Lagerung und Transport von Materialien, die mikrobiell verunreinigt sind oder<br />

besiedelt werden können<br />

– Tätigkeiten bei Reinigung, Wartung, Inspektion oder Instandhaltung in mikrobiell besiedelten<br />

oder belasteten Bereichen<br />

– Reinigung von Sanitärbereichen<br />

– Straßenreinigung<br />

– Land- und Forstwirtschaft<br />

– Wein- und Gartenbau<br />

– Bodenarbeiten<br />

– Entfernung und Entsorgung mikrobiell verunreinigter Materialien<br />

– Sprühverfahren, Hochdruckreinigung<br />

– Umgang mit Brauch- und Kreislaufwasser<br />

– Wartung von Kühlschmierstoff-Systemen<br />

– Tätigkeiten an raumlufttechnischen Anlagen<br />

– Unsachgemäßes Ausziehen von Schutzkleidung<br />

– Tätigkeiten mit Kontakt zu Tieren oder Ungeziefer und deren Ausscheidungen (z. B.<br />

Aufnahme über Tierkot und Tierkotstaub, Biss-, Stich-, Kratzverletzungen durch Tiere)<br />

<strong>Die</strong> Liste ist nicht abschließend. Je nach betrieblichen Gegebenheiten sind auch bei anderen<br />

Tätigkeiten Expositionen möglich.<br />

4 Schutzmaßnahmen<br />

4.1 Allgemeines<br />

(1) Wird in der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass Gefährdungen vorhanden sind, hat<br />

der Arbeitgeber zuerst die erforderlichen technischen und baulichen sowie die organisatorischen<br />

Maßnahmen zu ergreifen. <strong>Die</strong>s gilt auch, wenn die Tätigkeiten aufgrund fehlender<br />

oder geringer Infektionsgefährdung der Schutzstufe 1 zugeordnet wurden, aber sensibilisierende<br />

oder toxische Gefährdungen vorliegen. Zusätzlich kann der Einsatz von persönlichen<br />

Schutzausrüstungen notwendig werden. Ein Abweichen von der Rangfolge der<br />

Schutzmaßnahmen ist in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.<br />

(2) <strong>Die</strong> erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Anweisungen über das<br />

Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen und zur Ersten Hilfe sind in einer Betriebsanweisung<br />

festzulegen (Beispiel siehe Anhang 2).<br />

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer anhand der Betriebsanweisung über die<br />

möglichen Gefahren für die Gesundheit, die Durchführung der getroffenen Schutzmaßnahmen<br />

und das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen regelmäßig und in einer für die<br />

Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zu unterweisen. <strong>Die</strong> erfolgten Maßnahmen<br />

und Unterweisungen sind zu dokumentieren.<br />

(4) <strong>Die</strong> in dieser TRBA beschriebenen Maßnahmen sind entsprechend der jeweiligen Branche<br />

und der betrieblichen Situation auszuwählen und anzupassen.<br />

(5) Bei Tätigkeiten, für die fachbezogene TRBA vorliegen, sind diese vorrangig umzusetzen.


4.2 Technische und bauliche Maßnahmen<br />

(1) Arbeitsmittel (Maschinen, Betriebseinrichtungen), Fußböden und Wände im Arbeitsbereich<br />

sollen leicht zu reinigen sein.<br />

(2) Es sind Arbeitsverfahren nach dem Stand der Technik einzusetzen, die zur Vermeidung<br />

bzw. Reduktion von Bioaerosolen führen. Zum Stand der Technik zählen unter anderem<br />

– räumliche Trennung von belasteten und unbelasteten Arbeitsbereichen,<br />

– raumlufttechnische Maßnahmen,<br />

– Kapselung und Absaugung am Ort der Freisetzung,<br />

– Staubbindung mit Nebeltechnik,<br />

– geschlossene Förderwege für staubende Schüttgüter,<br />

– Einsatz von Staubsaugern der Staubklasse H, ggf. mit Vorabscheider,<br />

– zentrale Staubsaugeranlagen mit Rohranschlüssen in den Arbeitsbereichen.<br />

Sollte dies nicht zu einer ausreichenden Reduktion führen, sind weitere Schutzmaßnahmen<br />

umzusetzen.<br />

(3) Es sind leicht erreichbare Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser, Einrichtungen zum<br />

hygienischen Trocknen der Hände sowie geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel vorzuhalten.<br />

Auch an mobilen und abgelegenen Arbeitsplätzen ist für eine Möglichkeit der hygienischen<br />

Händereinigung und -trocknung zu sorgen.<br />

(4) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind Waschräume oder Duschmöglichkeiten<br />

vorzusehen. Gründe für die Einrichtung eines Waschraumes können z. B. Tätigkeiten<br />

mit starker Verschmutzung oder starker Geruchsbelastung sein.<br />

(5) Vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten sind vorzusehen.<br />

(6) Es sind vom Arbeitsplatz getrennte Möglichkeiten der Aufbewahrung und Einnahme der<br />

Pausenverpflegung zu schaffen.<br />

4.3 Organisatorische Maßnahmen<br />

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die nachfolgenden Maßnahmen umgesetzt werden.<br />

Dafür muss er den Beschäftigten ausreichend Zeit und Möglichkeiten zur Verfügung stellen.<br />

(1) <strong>Die</strong> Zahl der Beschäftigten, die biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder sein<br />

können, ist auf das für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendige Maß zu begrenzen.<br />

(2) Es ist für grundlegende Hygienemaßnahmen zu sorgen. Dazu gehört das Waschen der Hände<br />

vor Eintritt in die Pausen und bei Beendigung der Tätigkeit; weiterhin die regelmäßige und<br />

bedarfsweise Reinigung des Arbeitsplatzes und das Reinigen/Wechseln von Arbeitskleidung<br />

und persönlicher Schutzausrüstung. <strong>Die</strong> Maßnahmen sind in einem Reinigungs- und Hygieneplan<br />

festzuhalten (Beispiel siehe Anhang 1). Beschäftigte dürfen an Arbeitsplätzen, an denen<br />

die Gefahr einer Verunreinigung durch biologische Arbeitsstoffe besteht, keine Nahrungs- und<br />

Genussmittel zu sich nehmen. Hierfür sind die nach Nummer 4.2 (6) eingerichteten Bereiche<br />

zu nutzen. Sofern entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Desinfektionsmaßnahmen erforderlich<br />

sind, müssen diese mit geprüften Desinfektionsmitteln durchgeführt werden.<br />

(3) Pausen- und Bereitschaftsräume dürfen nicht mit mikrobiell verunreinigter Arbeitskleidung<br />

betreten werden.<br />

(4) Abfälle mit biologischen Arbeitsstoffen sind in geeigneten Behältnissen zu sammeln.<br />

49


50<br />

<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

(5) Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen sind von der Privatkleidung getrennt<br />

aufzubewahren.<br />

(6) Mikrobiell verunreinigte Kleidung darf nicht zu Hause gereinigt werden.<br />

(7) Sofern Privatkleidung als Arbeitskleidung getragen wird und die Möglichkeit der mikrobiellen<br />

Verunreinigung bei der Arbeit besteht, gelten sinngemäß die Absätze (3), (5) und (6).<br />

(8) Sofern Schädlinge wie Nagetiere, Tauben, Insekten und andere Tiere im Arbeitsbereich<br />

vorkommen, ist eine regelmäßige Schädlingsbekämpfung durchzuführen.<br />

(9) Lagerbedingungen, die eine Vermehrung biologischer Arbeitsstoffe begünstigen, sind zu<br />

vermeiden, sofern dies betriebsbedingt möglich ist.<br />

(10) Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung ist für eine ausreichende Lüftung des Arbeitsbereiches<br />

zu sorgen.<br />

4.4 Persönliche Schutzausrüstung<br />

(1) Im Einzelfall muss aufgrund der Gefährdungsbeurteilung persönliche Schutzausrüstung<br />

getragen werden.<br />

(2) <strong>Die</strong> erforderliche persönliche Schutzausrüstung (z. B. Handschutz, Schutzkleidung,<br />

Schutzschuhe, Augenschutz/Gesichtsschutz, partikelfiltrierender Atemschutz) ist auf der Basis<br />

der Unterweisung bestimmungsgemäß zu benutzen.<br />

(3) Es ist sicherzustellen, dass die Tragezeitbegrenzungen für persönliche Schutzausrüstung<br />

beachtet werden.<br />

(4) Persönliche Schutzausrüstung ist nach Benutzung zu pflegen und gegebenenfalls auszutauschen,<br />

um eine zusätzliche Exposition durch die mikrobielle Verunreinigung der persönlichen<br />

Schutzausrüstung zu vermeiden.<br />

<strong>Die</strong> vollständige "Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 500" (TRBA 500) finden Sie unter:<br />

www.baua.de/trba<br />

Literatur<br />

(1) Wallhäuser, K.H.: »Praxis der Sterilisation, Desinfektion, Konservierung:<br />

Keimidentifizierung – Betriebshygiene«. Thieme Verlag, Stuttgart. 1995. ISBN 3-13-416305-5<br />

(2) BGR 189 »Benutzung von Schutzkleidung«<br />

BGR/GUV-R 190 »Benutzung von Atemschutzgeräten«<br />

BGR 192 »Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz«<br />

BGR 195 »Benutzung von Schutzhandschuhen«<br />

BGI 893 »Handlungsanleitung – Gefährdungsbeurteilung für biologische Arbeitsstoff«<br />

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung,<br />

Carl Heymanns Verlag, Köln.


Bildnachweis<br />

Bild Seite 16: RKI, Epidemiologisches Bulletin Nr. 17, 2010<br />

Bild Seite 26: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend<br />

Bild Seite 28: Bayerisches Landesamt für Landwirtschaft,<br />

Institut für Pflanzenschutz, Herbologie<br />

Bild Seite 33 unten: BBA-Forst 2007<br />

Wir danken für die freundliche Zurverfügungstellung und Genehmigung der Verwendung.<br />

51


52<br />

Für Ihre<br />

Notizen…<br />

<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong>


Für Ihre<br />

Notizen…


5. überarbeitete Ausgabe, Juni 2012<br />

Herausgeber:<br />

Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />

Dezernat Prävention<br />

Frankfurter Straße 126<br />

D-34121 Kassel<br />

Telefon (05 61) 9 28-0<br />

Fax (05 61) 9 28-23 04<br />

http://www.gartenbau.lsv.de<br />

Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier<br />

06/2012 5.000<br />

Oberbrunner

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