Die Biostoffverordnung - GBG 17.1 - LSV
Die Biostoffverordnung - GBG 17.1 - LSV
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Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
Bedeutung für<br />
den Gartenbau<br />
<strong>GBG</strong> <strong>17.1</strong>
Seite 3 Risikogruppen<br />
für biologische<br />
Arbeitsstoffe<br />
Seite 5 Gefährdungs-<br />
Beurteilung<br />
Seite 8 Arbeitsmedizinische<br />
Vorsorge<br />
Seite 11 Umgang mit Erden<br />
und Substraten<br />
<strong>Die</strong><br />
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
<strong>Biostoffverordnung</strong><br />
dient dem Schutz<br />
der Beschäftigten<br />
vor<br />
biologischen<br />
Gefährdungen<br />
Seite 12 Grünpflege in öffentlichen Grünanlagen<br />
Seite 14 Erkrankungen durch Zecken<br />
Seite 18 Hanta-Virus<br />
Seite 20 Kompostierung organischen Materials<br />
Seite 22 Pilzzucht<br />
Seite 24 Reinigungsarbeiten – Taubenkot<br />
Seite 25 Organische Düngung<br />
Seite 26 Sonstige biologische Gefährdungen – Pflanzen<br />
Seite 31 Sonstige biologische Gefährdungen – Insekten<br />
Seite 32 Eichenprozessionsspinner<br />
Seite 34 Anhang: Vorschriften, Betriebsanweisungen,...<br />
Seite 46 TRBA 500
<strong>Die</strong>ses Merkheft erläutert die<br />
Grundzüge der <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
und zeigt anhand von einigen Beispielen<br />
deren Anwendung und die<br />
Umsetzung von Schutzmaßnahmen<br />
im Gartenbau.<br />
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong> dient dem Schutz der Beschäftigten<br />
vor biologischen Gefährdungen. Sie definiert die »biologischen<br />
Arbeitsstoffe« als Mikroorganismen, welche als Bakterien,<br />
Viren, Pilze und auch als Zellkulturen oder Parasiten vorliegen<br />
können.<br />
In vielen Bereichen des Produktions- und <strong>Die</strong>nstleistungsgartenbaues<br />
ist naturgemäß ein ständiger, nicht gezielter<br />
Umgang mit biologischen Stoffen gegeben.<br />
Dennoch ist hierdurch nicht automatisch damit zu rechnen,<br />
dass dieser Umgang eine Gesundheitsgefährdung für die<br />
Mitarbeiter darstellt.<br />
So ist die Anwendung der <strong>Biostoffverordnung</strong> zwar generell<br />
für den Gartenbau gegeben, doch ergeben sich konkrete<br />
Gefahren lediglich aus speziellen Tätigkeiten bzw. in<br />
Einzelfällen.<br />
1
2<br />
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
befasst sich vor allem mit der Infektionsgefahr, aber auch<br />
mit den sensibilisierenden und toxischen Eigenschaften von<br />
biologischen Arbeitsstoffen. Nicht nur das zielgerichtete<br />
Herstellen und Verwenden von biologischen Arbeitsstoffen<br />
(»gezielte Tätigkeit«), sondern auch der berufliche Umgang<br />
mit Menschen, Tieren, Pflanzen und biologischen Materialien<br />
(»nicht gezielte Tätigkeit«), fallen in den Bereich der <strong>Biostoffverordnung</strong>.<br />
Gezielte Tätigkeiten:<br />
Sind der gezielte Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen, wobei<br />
biologische Arbeitsstoffe mindestens einer Spezies<br />
nach bekannt sind, und<br />
die Tätigkeit mindestens auf einen biologischen Arbeitsstoff<br />
unmittelbar ausgerichtet ist, und<br />
die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb<br />
hinreichend bekannt und abschätzbar ist.<br />
Nicht gezielte Tätigkeiten:<br />
Liegt nur eine der drei oben genannten Voraussetzungen<br />
nicht vor, handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten.<br />
Für die typischen Tätigkeitsfelder des Gartenbaues ist grundsätzlich<br />
davon auszugehen, dass es sich um nicht gezielte<br />
Tätigkeiten handelt.
Risikogruppen<br />
für biologische Arbeitsstoffe<br />
Biologische Arbeitsstoffe werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden<br />
Risiko in vier Gruppen eingeteilt. Aus der Festlegung der<br />
Risikogruppe ergibt sich die Ableitung einer dazugehörigen Schutzstufe,<br />
die ihrerseits bestimmte Sicherheitsmaßnahmen bedingt.<br />
Kriterium Risikogruppe 1 Risikogruppe 2 Risikogruppe 3 Risikogruppe 4<br />
Hervorrufen unwahr- können können rufen<br />
einer Krank- scheinlich Krankheiten schwere schwere<br />
heit beim hervorrufen Krankheiten Krankheiten<br />
Menschen hervorrufen hervor<br />
Gefahr keine können können ernste stellen ernste<br />
für Gefahren Gefahren Gefahren<br />
Beschäftigte darstellen darstellen dar<br />
Gefahr der keine unwahr- kann unter<br />
Verbreitung scheinlich bestehen Umständen<br />
in der groß<br />
Bevölkerung<br />
Wirksame nicht normalerweise normalerweise normalerweise<br />
Vorbeugung erforderlich möglich möglich nicht möglich<br />
und Verhütung<br />
<strong>Die</strong> konkrete Einstufung bestimmter »Erreger« kann mit Hilfe der<br />
Fachliteratur (siehe Anhang) vorgenommen werden.<br />
Der Unternehmer hat bei seiner Ermittlung stets den aktuellen wissenschaftlichen<br />
Stand zu berücksichtigen und alle ihm zur Verfügung<br />
stehenden Informationen zu nutzen.<br />
3
Einige Beispiele:<br />
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
Tätigkeit Medium für Im Einzelfall Möglicher Virus Bak- Pilz/<br />
Biostoffe mögliche Aufnahme- terium Parasit<br />
gefährliche weg<br />
Biostoffe<br />
»Normale« Erden, Pflanzen, Tetanus x<br />
gärtnerische Kompost, Hantavirus z.B. x<br />
Arbeiten Grünanlagen Pilzsporen x x<br />
Bakterien x x<br />
Grünpflege Grünschnitt, FSME x<br />
Laub,<br />
Pflanzen,<br />
Entfernung von<br />
Fixerbesteck<br />
Borreliose<br />
Fuchsbandw.<br />
Hepatitis<br />
AIDS<br />
Über<br />
verunreinigte<br />
Hände<br />
x<br />
x<br />
x<br />
x<br />
Erdarbeiten/<br />
Grabaushub<br />
Erde Tetanus<br />
Schimmelpilze<br />
in den<br />
Mund<br />
x<br />
x<br />
Bakterien<br />
Über<br />
x<br />
Umgang mit<br />
Leichen und<br />
Leichenresten<br />
Leichen Hepatitis<br />
TBC<br />
AIDS<br />
Milzbrand<br />
div. Viren<br />
Bakterien<br />
kleine<br />
sowie<br />
größere<br />
Hautverletzungen<br />
x<br />
x<br />
x<br />
x<br />
x<br />
x<br />
Tierhaltung Tiere Bandwürmer Über<br />
x<br />
Tollwut die x<br />
Bakterien Atemluft, x<br />
InhalaKompostherstellung<br />
Verrottendes Schimmelpilze<br />
organisches Bakterien<br />
Material,<br />
Aussortieren von Hepatitis/AIDS<br />
z.B. Fixerbesteck<br />
tion<br />
feinster<br />
Stäube<br />
x<br />
x<br />
x<br />
Pilzzucht Kulturpilze, Pilzsporen x<br />
4<br />
Schimmelpilze,<br />
Substrate<br />
org. Stäube<br />
Bakterien<br />
x<br />
x
Gefährdungs-<br />
Beurteilung<br />
Zu den<br />
folgenden<br />
Aspekten finden<br />
Sie im Anhang<br />
eine Checkliste<br />
Grundlegend ist beim beruflichen Umgang mit biologischen<br />
Arbeitsstoffen eine Gefährdungsbeurteilung durch den Unternehmer<br />
durchzuführen. <strong>Die</strong> Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe,<br />
TRBA 400, gibt hier wesentliche Hinweise.<br />
Hierbei sind insbesondere folgende Punkte von Interesse:<br />
Identität, Einstufung, Infektionspotential und<br />
sensibilisierende oder toxische Wirkungen der<br />
biologischen Arbeitsstoffe.<br />
Betriebsabläufe und Arbeitsverfahren<br />
(z.B. mögliche Vermeidbarkeit des Kontaktes).<br />
Art und Dauer der Tätigkeit und damit verbundene<br />
mögliche Übertragungswege bzw. Expositionen der<br />
Beschäftigten (z.B. die Vermeidung der Bildung von<br />
Stäuben und Aerosolen und deren Inhalation).<br />
Nutzung von Erfahrungen aus vergleichbaren Expositionen.<br />
Erkenntnisse aus bekannten tätigkeitsbezogenen<br />
Erkrankungen und hieraus resultierende mögliche<br />
Vorsorge- bzw. Gegenmaßnahmen.<br />
Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind<br />
ggf. der Arbeitsmediziner, die Sicherheitsfachkraft sowie<br />
der Betriebsrat zu beteiligen.<br />
5
6<br />
Durchführung<br />
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
Ebenso wie die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung<br />
sind grundlegend immer (unabhängig von der Zuordnung<br />
von biologischen Arbeitsstoffen nach Risikogruppen) die<br />
allgemeinen Hygienemaßnahmen der Technischen Regel<br />
Biologische Arbeitsstoffe 500 (TRBA 500) zu berücksichtigen<br />
(Kompletttext im Anhang Seite 47–51). Im Einzelnen sind dies:<br />
Sicherheitsmaßnahmen sind in der Reihenfolge ➀ technisch, ➁ organisatorisch<br />
und ➂ persönlich durchzuführen.<br />
<strong>Die</strong> Mitarbeiter sind über mögliche Gefährdungen informiert und unterwiesen.<br />
Oberflächen sind leicht zu reinigen (Fußböden, Arbeitsmittel usw.).<br />
<strong>Die</strong> Bildung von Aerosolen, Stäuben und Dämpfen ist weitestgehend<br />
minimiert.<br />
Waschgelegenheiten stehen zur Verfügung.<br />
Umkleidemöglichkeiten sind vom Arbeitsplatz getrennt.<br />
Vor Eintritt in Pausen und nach Beendigung der<br />
Tätigkeiten werden die Hände gewaschen.<br />
Pausenverpflegung wird getrennt von Arbeitsstoffen aufbewahrt und<br />
eingenommen.<br />
Es stehen den Mitarbeitern Mittel zum hygienischen Reinigen und<br />
Trocknen der Hände sowie Hautschutz- und Hautpflegemittel zur<br />
Verfügung.<br />
Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung wird regelmäßig<br />
und bei Bedarf gereinigt oder gewechselt.
Straßenkleidung ist getrennt von Arbeitskleidung und persönlicher<br />
Schutzausrüstung aufbewahrt.<br />
Arbeitsräume werden regelmäßig mit geeigneten Methoden und<br />
Mitteln gereinigt.<br />
Pausen- und Aufenthaltsräume werden nicht mit stark verschmutzter<br />
Kleidung betreten.<br />
Abfälle mit biologischen Arbeitsstoffen werden in geeigneten<br />
Behältnissen gesammelt.<br />
Mittel zur Wundversorgung sind bereitgestellt.<br />
Abhängig von der Gefährdung werden:<br />
– Hautschutz und Handschutz,<br />
– Augen- und Gesichtsschutz,<br />
– gas- und/oder partikelfiltrierende Schutzmasken<br />
zur Verfügung gestellt.<br />
Betriebsanweisungen<br />
Erkenntnisse über Gefahren für Mensch und Umwelt aus<br />
der Gefährdungsbeurteilung, hieraus resultierende Schutzmaßnahmen<br />
und Verhaltensregeln sowie Maßnahmen zur<br />
»Ersten Hilfe« sollten in Betriebsanweisungen zusammengefasst<br />
und den Beschäftigten zur Verfügung gestellt bzw.<br />
zu Unterweisungen genutzt werden. Hierbei sind mindestens<br />
die grundlegenden Hygienemaßnahmen der TRBA 500 zu<br />
berücksichtigen (Kompletttext im Anhang Seite 46–50).<br />
Musterbetriebsanweisungen für Tätigkeiten aus dem<br />
Gartenbau befinden sich im Anhang (Seite 36–44). 7<br />
<strong>Die</strong>se können bei der Gartenbau-BG angefordert werden.
8<br />
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
Arbeitsmedizinische<br />
Vorsorge<br />
Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz grundlegend für<br />
eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.<br />
Da Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, ähnlich wie Tätigkeiten<br />
mit Gefahrstoffen, eine Besonderheit darstellen, sind hierbei<br />
einige spezielle Zusammenhänge zu beachten.<br />
Setzt man voraus, dass nicht ausschließlich Tätigkeiten mit biologischen<br />
Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder<br />
toxische Wirkung ausgeübt werden, so muss der Arbeitgeber für alle<br />
Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung sicherstellen.<br />
<strong>Die</strong>se Beratung ist unter Beteiligung eines Arbeitsmediziners<br />
bzw. Betriebsarztes durchzuführen.<br />
Der für den Gartenbau relevante Bereich, also nicht gezielte Tätigkeiten<br />
mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 2 und 3,<br />
bedarf spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen.<br />
<strong>Die</strong>se sind als zu veranlassende (Pflichtuntersuchungen) oder anzubietende<br />
Untersuchungen (Angebotsuntersuchungen) durchzuführen.<br />
Konkret bedeutet das, dass bei folgenden Tätigkeiten, unter folgenden<br />
Bedingungen, beim Umgang mit den genannten biologischen<br />
Arbeitsstoffen, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />
(z. B. inhaltlich nach dem Grundsatz G 42 „Infektionskrankheiten“)<br />
zu veranlassen sind:
Pflichtuntersuchungen bei:<br />
Biologischer<br />
Arbeitsstoff<br />
FSME-Virus(*)<br />
Borrelia<br />
burgdorferi<br />
Hepatitis-A-Virus(*)<br />
Hepatitis-B-Virus(*)<br />
Hepatitis-C-Virus<br />
Tollwutvirus(*)<br />
Bereiche nicht<br />
gezielter Tätigkeit<br />
Gartenbau<br />
Tätigkeiten als Waldund<br />
Forstarbeiter<br />
Kläranlagen<br />
Umgang mit<br />
Verstorbenen<br />
Gebiete<br />
mit Wildtollwut<br />
Expositionsbedingungen<br />
Regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation<br />
und in Wäldern, in Risikogebieten<br />
Tätigkeiten in niederer Vegetation<br />
Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit Stuhl,<br />
fäkalienhaltigen Abwässern u.a.<br />
Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem<br />
Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten,<br />
-ausscheidungen oder -gewebe kommen kann; u.a.<br />
Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu freilebenden<br />
Tieren<br />
Bei biologischen Arbeitsstoffen, die in vorstehender Tabelle als impfpräventabel<br />
gekennzeichnet sind (*), hat der Arbeitgeber zu veranlassen,<br />
dass im Rahmen der Pflichtuntersuchung, nach entsprechender ärztlicher<br />
Beratung, ein Impfangebot unterbreitet wird. Eine Pflichtuntersuchung<br />
muss nicht durchgeführt werden, wenn der oder die Beschäftigte bereits<br />
über einen ausreichenden Immunschutz gegen diesen biologischen<br />
Arbeitsstoff verfügt. <strong>Die</strong> Ablehnung des Impfangebotes ist allein kein<br />
Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit<br />
auszusprechen.<br />
Angebotsuntersuchungen bei:<br />
nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der<br />
Risikogruppe 3.<br />
nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der<br />
Risikogruppe 2, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung<br />
und aufgrund der getroffenen Schutzmaßnahmen, ist nicht<br />
von einer Infektionsgefährdung auszugehen.<br />
9
Berührungspunkte<br />
mit Biostoffen<br />
10<br />
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
Im Folgenden werden an einigen Beispielen Berührungspunkte<br />
mit Biostoffen dargestellt.<br />
Zu den beispielhaft abgehandelten Tätigkeitsbereichen<br />
sind verschiedene mögliche Gefährdungen und mögliche<br />
dazugehörige Schutzmaßnahmen aufgeführt.
Umgang mit Erden<br />
und Substraten<br />
In Erden und Substraten sind immer bodenbürtige oder eingetragene<br />
Mikroorganismen enthalten. Hierunter befinden sich<br />
auch Erreger, die zu Erkrankungen beim Menschen führen können.<br />
Das typischste Beispiel hierfür ist der Tetanuserreger (Clostridium<br />
tetani), der Wundstarrkrampf verursachen kann. Kleinste Verletzungen<br />
der Haut bilden Eintrittspforten für diesen Erreger der Risikogruppe 2.<br />
Bei nicht ausreichendem Impfschutz könnte die Gefahr einer Erkrankung<br />
an Wundstarrkrampf bestehen.<br />
Mögliche Schutzmaßnahmen:<br />
Vermeidung von mechanischen Hautverletzungen.<br />
Angebot von Schutzimpfungen für die Mitarbeiter.<br />
Nach Möglichkeit Verwendung geeigneter Schutzhandschuhe<br />
bei starker mechanischer Beanspruchung der Hände.<br />
Maßnahmen des Hautschutzes (Hautschutz vor der Arbeit, schonende<br />
Hautreinigung, gezielte Hautpflege nach der Arbeit).<br />
Wundversorgung auch nach Kleinverletzungen (Pflaster).<br />
Der direkte<br />
Umgang mit<br />
Erden, eine<br />
alltägliche<br />
Arbeit im<br />
Gartenbau.<br />
11
12<br />
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
Grünpflege<br />
in öffentlichen Grünanlagen<br />
Fixerbesteck<br />
in einer<br />
Grünanlage<br />
Öffentliche Grünanlagen werden leider auch als Müllabladeplatz<br />
oder Hundetoilette missbraucht.<br />
Bei Grünpflegearbeiten in derartigen Anlagen kommen Gärtner<br />
häufig unfreiwillig in Kontakt mit solchen Relikten (Fixerbesteck,<br />
Kondome, Hundekot u.a.).<br />
Durch Verletzungen an benutztem Fixerbesteck kann z.B.<br />
eine Hepatitiserkrankung übertragen werden.<br />
Durch Hundekot können zahlreiche Bakterien oder auch<br />
z.B. Bandwürmer übertragen werden.
Mögliche Schutzmaßnahmen:<br />
Bei der Möglichkeit der Verletzung<br />
durch Fixerbesteck:<br />
Benutzung von Hilfsmitteln (Greifzangen) zum<br />
Aufsammeln.<br />
Nach Verletzungen direkt in ärztliche Behandlung<br />
begeben.<br />
Verwendung von durchstichsicheren Arbeitshandschuhen<br />
in gefährdeten Bereichen.<br />
Bei der Möglichkeit des Kontaktes zu Tierkot,<br />
insbesondere Hundekot:<br />
In besonders belasteten Bereichen Abstimmung des<br />
Arbeitsverfahrens, das das Aufwirbeln oder Umherschleudern<br />
von Kot reduziert oder vermeidet (möglichst<br />
nicht, Laubbläser/-sauger verwenden, bzw. Rasenmäher<br />
oder Freischneider mit Schutzkonstruktionen<br />
wie Prallschürzen o.ä. ausrüsten).<br />
In gefährdeten Bereichen geeigneten Handschutz<br />
verwenden (z.B. bei der Laubaufnahme per Hand).<br />
Hygiene- und Hautreinigungsmaßnahmen ermöglichen<br />
(insbesondere vor der Einnahme von Mahlzeiten).<br />
Direkten Kontakt vermeiden.<br />
13
<strong>Die</strong> Zecke ist bereit<br />
14<br />
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
Erkrankungen, die durch<br />
Zecken übertragen werden können<br />
Borreliose<br />
Durch Wildtiere befinden sich in Grünanlagen und<br />
naturnahen Bereichen immer auch Zecken (Holzböcke, Ixodes<br />
sp.). Sie halten sich bevorzugt in bis zu 1,50 Meter Höhe in<br />
Gras und Strauchwerk auf, insbesondere an Wildwechselbereichen.<br />
Zecken treten bei günstiger Witterung ganzjährig auf,<br />
wobei Populationshöhepunkte im Frühsommer und Frühherbst<br />
zu sehen sind. Zecken sind in der Lage Borrelien oder auch<br />
die Frühsommer-Meningo-Enzephalitis (FSME) zu übertragen.<br />
Borreliose<br />
<strong>Die</strong> Borreliose ist die häufigste durch Zecken übertragene<br />
Krankheit. Sie wird durch das Bakterium Borrelia burgdorferi<br />
hervorgerufen. Nach Schätzungen liegt die Durchseuchung der<br />
Zecken bei ca. 10 % in Deutschland. Nach einem Zeckenstich<br />
liegt das Risiko einer Erkrankung bei 0,3 bis 4 %, steigt<br />
jedoch mit der Dauer des Saugaktes an.<br />
Das augenfälligste Symptom einer Borreliose ist die so<br />
genannte Wanderröte (kreisförmige Rötung der Haut um die<br />
Bissstelle). <strong>Die</strong>ses tritt jedoch nicht bei jeder Infektion auf (ca.<br />
50% der Infizierten).<br />
<strong>Die</strong> Borreliose kann zu dauerhaften Erkrankungen, z.B. der<br />
Gelenke und des Nervensystems führen. <strong>Die</strong> Erkrankung verläuft<br />
in drei Stadien.
<strong>Die</strong> Zecke hat sich fest<br />
in der Haut verankert<br />
Im 1. Stadium (2-4 Wochen nach dem Zeckenstich) kommt es<br />
neben grippalen Allgemeinbeschwerden zu der schon<br />
erwähnten Wanderröte (Erythema migrans).<br />
Im 2. Stadium (nach 3-6 Monaten) treten neben starken<br />
Kopf- und Nervenschmerzen auch Lähmungen,<br />
insbesondere der Gesichtsmuskulatur, auf.<br />
Im 3. Stadium (nach > 6 Monaten) kommt es häufig zu<br />
Gelenkentzündungen, die sich meist auf Knie- oder Fußglenke<br />
auswirken. Präventiv kommt der frühzeitigen Erkennung einer<br />
Zecke am Körper und deren Entfernung eine besondere<br />
Bedeutung zu.<br />
Da die Erreger der Borreliose im Magen-Darm-Trakt der Zecke<br />
zu finden sind, und die saugende Zecke Teile der aufgenommenen<br />
Flüssigkeit erst nach ca. 8 bis 10 Stunden in die Stichstelle<br />
abgibt, kommt es auch erst nach Stunden zu einer<br />
Borrelien-Infektion.<br />
Hat die Zecke ihren Saugrüssel verankert, beginnt der Saugakt,<br />
bei dem winzige Portionen über Tage hinweg aufgenommen<br />
werden. Um möglichst viel Nahrung aufzunehmen, wird<br />
das Blut im Zeckendarm eingedickt. Flüssigkeit wird unter Beigabe<br />
von Speichel in die Wunde zurückgepumpt. Damit gelangen<br />
auch Krankheitserreger aus dem Darm der Zecke in den<br />
Wirt – Borrelien, Ehrlichien, FSME-Viren, Rickettsien, Babesien<br />
u.a. Vollgesogene Zecken lassen sich vom Wirt fallen<br />
und ziehen sich wieder ins feuchte Erdreich zurück.<br />
Zecken nicht mit Fingern, Klebstoff, Ölen oder ähnlichem entfernen.<br />
Dadurch würde sich das Infektionsrisiko erhöhen. Der<br />
Erreger befindet sich im Darm der Zecke und diese wird durch<br />
derartige Maßnahmen zusätzlich angeregt die Wunde zu infizieren.<br />
Es gibt derzeit keinen Impfschutz gegen die Borreliose.<br />
15
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
Frühsommer-Meningo-Enzephalitis (FSME)<br />
www.zecken.de
Mit FSME-Viren infizierte Zecken treten regional unterschiedlich<br />
häufig auf (Risikogebiete). <strong>Die</strong> aktuellen Risikogebiete können über<br />
das Robert-Koch-Institut (www.rki.de) oder ihr regionales Gesundheitsamt<br />
erfragt werden. <strong>Die</strong> FSME wird in der Regel sofort mit dem Zeckenstich<br />
übertragen, da das Virus in der Speicheldrüse der Zecke angesiedelt ist.<br />
Eine Schutzimpfung ist für gefährdete Mitarbeiter bei Arbeiten in Risikogebieten<br />
durchaus zu empfehlen, wobei Risiken und Nebenwirkungen der<br />
Impfung mit dem behandelnden Arzt besprochen und abgewogen werden<br />
sollten.<br />
Nach einem Stich einer mit FSME infizierten Zecke können nach ca. 7 – 15<br />
Tagen grippeähnliche Symptome auftreten. In einer späteren Krankheitsphase<br />
können schwere Störungen des zentralen Nervensystems<br />
(Hirnhautentzündung) die Folge sein.<br />
Mögliche Schutzmaßnahmen:<br />
Information über Risikogebiete (Endemiegebiete) der FSME einholen.<br />
Schutzimpfungen für gefährdete Personen in Endemiegebieten.<br />
Geschlossene Kleidung (lange Hosen) tragen, ggf. Repellentien<br />
(z.B. Azaron oder Autan) verwenden (diese bieten nur dann Schutz,<br />
wenn sie häufig (ca. alle 2 Stunden) erneut aufgetragen werden).<br />
Absuchen der Kleidung und des Körpers während und nach der Arbeit.<br />
Zecken nach einem Stich mit einer Pinzette oder Zeckenkarte<br />
entfernen oder einen Arzt aufsuchen.<br />
Ggf. den »Erste-Hilfe«-Kasten um eine Pinzette oder Zeckenkarte<br />
sowie Desinfektionsmittel ergänzen.<br />
Beim Auftreten von Komplikationen nach einem Zeckenstich (Wanderröte,<br />
Fieber, Schwellungen u.a.) umgehend einen Arzt aufsuchen.<br />
<strong>Die</strong> Zeckenkarte<br />
passt in jede<br />
Tasche. Mit den<br />
Einkerbungen<br />
können Zecken<br />
sicher entfernt<br />
werden.<br />
17
18<br />
Hanta-Virus<br />
Komposthaufen<br />
dienen Nagern oft<br />
als Behausung<br />
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
Ein zwar seltenes, aber nicht zu unterschätzendes Risiko<br />
stellt das Hanta-Virus dar. Es wird i.d.R. durch Ausscheidungen<br />
von Mäusen und Ratten übertragen. Bei den bisher aufgetretenen<br />
Fällen kam es bei Reinigungs- und Aufräumarbeiten<br />
in Grünanlagen (Laubberäumung, Entfernen von<br />
Komposthaufen, Arbeiten in/an Abwasseranlagen, u.a.) zu<br />
Infektionsereignissen. Bei diesen Arbeiten ist verstärkt mit<br />
dem Auftreten bzw. mit Nestern von Nagern zu rechnen.<br />
Insbesondere der Kot und Urin der Tiere stellt bei Staub- und<br />
Aerosolbildung und deren Aufnahme über die Atmung einen<br />
wesentlichen Aufnahmepfad dar.<br />
Im Süd-Westen Deutschlands ist vermehrt mit dem Auftreten<br />
der Erreger dieser Erkrankung zu rechnen.
Mögliche Schutzmaßnahmen:<br />
<strong>Die</strong>se Maus<br />
hatte sich<br />
im Materialeimer<br />
häuslich<br />
niedergelassen.<br />
Ein ständiger, ausreichender Schutz gegen das Hanta-Virus<br />
ist in aller Regel nicht in vollem Umfang und permanent<br />
möglich.<br />
Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, beim Bemerken<br />
von Nager-Nestern die Grundlagen der Hygiene anzuwenden<br />
und neben Arbeitshandschuhen leichten Atemschutz<br />
(mindestens FFP 2, bei einmaliger Verwendung,<br />
entsprechend der Gefährdungsbeurteilung vor Ort) bei<br />
konkretem Anlass zu verwenden.<br />
<strong>Die</strong> Information der Mitarbeiter nimmt daher einen besonderen<br />
präventiven Stellenwert ein.<br />
19
20<br />
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
Kompostierung<br />
organischen Materials<br />
Ein »organischer«<br />
Arbeitsplatz<br />
Bei der Kompostierung organischen<br />
Materials entstehen zahlreiche<br />
Pilze und Bakterien, die den<br />
Zersetzungsprozess maßgeblich<br />
beeinflussen.<br />
Einige dieser Bakterien und Pilze<br />
haben jedoch auch schädigende<br />
Wirkungen auf den menschlichen<br />
Organismus.<br />
So können sie toxisch (aufgrund<br />
ihrer Inhaltsstoffe oder Bestandteile),<br />
sensibilisierend oder auch infektiös<br />
wirken.<br />
Ein wesentlicher Bestandteil der<br />
Gefährdung liegt in der Inhalation<br />
von organischen Stäuben.<br />
<strong>Die</strong>se kann zu obstruktiven Erkrankungen<br />
der Atemwege führen.<br />
In Abhängigkeit vom angelieferten<br />
Material, der Jahreszeit und dem<br />
Kompostierungsverfahren u.a. kann<br />
das Spektrum der enthaltenen Mikroorganismen<br />
und das damit verbundene<br />
Infektionspotential unterschiedlich<br />
gefährlich sein.
Schutzmaßnahmen:<br />
Schon bei der Auswahl des Arbeitsverfahrens ist möglichst<br />
auf eine Vermeidung und Reduzierung der Staubentwicklung<br />
zu achten.<br />
Zur Gestaltung der Arbeitsplätze (Sortierarbeitsplätze,<br />
Radlader) zählt die Installation von Schutzbelüftungen.<br />
Zum persönlichen Körperschutz zählen Atemschutz<br />
(FFP 2), Handschutz (u.U. auch stichfest), geeignete<br />
Hilfsmittel zur Handsortierung, leicht zu reinigende<br />
Arbeitskleidung.<br />
Grundlegend sind die Maßgaben der TRBA 500<br />
(siehe Anhang Seite 46-50) umzusetzen.<br />
21
22<br />
Pilzzucht<br />
Entfernung des verbrauchten<br />
Substrats aus<br />
der Pilzzuchtanlage.<br />
Substratballen mit<br />
Shiitake-Pilzen.<br />
Zuchtanlage mit<br />
Austernseitlingen<br />
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
Neben der Problematik der Substrataufbereitung<br />
(vgl. Kompostierung) stehen die sensibilisierenden<br />
Eigenschaften der Kulturpilze im<br />
Vordergrund.<br />
Beispiele hierfür sind:<br />
der Shiitake-Pilz bzw. Shii-Take (Lentinula<br />
edodes) oder der Austernseitling (Pleurotus<br />
ostreatus).<br />
Bei Personen mit vorgeschädigten Atemwegen<br />
kann es durch den Kontakt zu Sporen der Pilze<br />
zu allergischen Atemwegserkrankungen kommen<br />
(Pilzarbeiterlunge).
Mögliche Schutzmaßnahmen:<br />
<strong>Die</strong> Schutzmaßnahmen beginnen mit der Auswahl<br />
der Personen, die für die Tätigkeiten und den Arbeitsbereich<br />
geeignet sind.<br />
Mitarbeiter mit Vorerkrankungen (Allergien, Atemwegserkrankungen)<br />
sollten nur nach arbeitsmedizinischer<br />
Beratung eingesetzt werden.<br />
Weiterhin sollte durch kulturtechnische Maßnahmen<br />
das Sporulieren der Kulturpilze und die Entstehung<br />
organischer Stäube verhindert werden.<br />
Im Hinblick auf die dermale Belastung (Substrat, Feuchtigkeit,<br />
Pilze, Desinfektionsmittel), sind in jedem Falle<br />
geeignete Schutzhandschuhe zu verwenden, wobei dem<br />
Hautschutz besonderes Augenmerk zu widmen ist. Gegebenenfalls<br />
sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />
nach Arbeitsmedizinverordnung durchzuführen.<br />
Der Umfang der Untersuchungen kann sich an G 24<br />
(Hauterkrankungen) und G 23 (obstruktive Atemwegserkrankungen)<br />
orientieren.<br />
Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist Atemschutz<br />
(FFP 2) zu verwenden.<br />
23
24<br />
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
Reinigungsarbeiten<br />
Taubenkot<br />
Bei der Reinigung von Gebäuden sind häufig Verunreinigungen<br />
durch Taubenkot zu entfernen. Der Taubenkot<br />
enthält eine Vielzahl von Erregern (z.B. Hefen, Schimmelpilze,<br />
Bakterien). Eine Gefährdung stellt sich vor allem<br />
durch Schmierinfektionen und die Inhalation von Stäuben<br />
und Aerosolen dar.<br />
Mögliche Schutzmaßnahmen:<br />
Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass das<br />
Auftreten von Stäuben und Aerosolen möglichst<br />
vermieden wird (Aufwirbeln beim Fegen, Einsatz eines<br />
Hochdruckreinigers möglichst vermeiden).<br />
Zu Staubquellen »Abstand halten«.<br />
Bei den Arbeiten sind Atemschutz (mindestens FFP 2,<br />
einmalige Verwendung), Handschutz und Einweganzüge<br />
zu verwenden.<br />
In Nestern können weiterhin Milben und Taubenzecken<br />
vorhanden sein, so dass der direkte Kontakt zu Nestern<br />
zu vermeiden ist.
Organische<br />
Düngung<br />
Bei der Anwendung von organischen Düngern können<br />
Stäube inhaliert werden.<br />
Weiterhin können (abhängig vom verwendeten Material)<br />
Krankheitserreger inhalativ oder oral aufgenommen<br />
werden.<br />
Mögliche Schutzmaßnahmen:<br />
Aufgrund der allgemeinen Eigenschaften des Hühnermistes<br />
sollte bei dessen Ausbringung generell ein Handschutz<br />
und leichter Atemschutz (FFP 2) verwendet<br />
werden.<br />
Weiterhin sollten mindestens körperabdeckende Arbeitskleidung<br />
sowie Gummistiefel getragen werden.<br />
Ein Beispiel hierfür ist das Ausbringen von Geflügelmist, der<br />
u. U. mit Erregern der Geflügelpest (Influenza-A-Virus)<br />
kontaminiert sein kann. Infizierte Tiere scheiden das Virus in<br />
hohen Konzentrationen insbesondere über den Kot aus.<br />
Nach derzeitigen Erkenntnissen kann die Übertragung auf den<br />
Menschen über die Luft als auch durch Schmierinfektion<br />
über die Schleimhäute erfolgen.<br />
25
26<br />
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
Sonstige biologische<br />
Gefährdungen<br />
Neben biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
können bei gärtnerischen Arbeiten durchaus<br />
auch Gefährdungen vorliegen, die zwar auf biologische Einflüsse<br />
zurückzuführen sind, im engeren Sinne jedoch keine<br />
biologischen Arbeitsstoffe darstellen.<br />
Hierfür im Folgenden einige Beispiele.<br />
Pflanzen, die körperliche Reaktionen<br />
hervorrufen können<br />
Einige Wild- sowie Kulturpflanzen verfügen<br />
über Wirkmechanismen, die Einfluss auf die<br />
Haut oder die Atemwege nehmen können.<br />
Weiterhin sind phototoxische Reaktionen, die<br />
von Pflanzensäften hervorgerufen werden,<br />
bekannt. <strong>Die</strong> Wirkung kann von allen Pflanzenteilen<br />
(Blättern, Wurzeln, Pflanzensaft u.a.)<br />
ausgehen.<br />
Insbesondere in der Floristik und im<br />
Zierpflanzenbau besteht Umgang mit<br />
den verschiedensten Pflanzen.
Wirkung auf die Haut<br />
Bei Berührung verschiedener Pflanzen<br />
(Pflanzensäfte) mit der Haut können<br />
Reizungen entstehen. Bekannte Beispiele<br />
hierfür sind:<br />
Alpenveilchen (Cyclamen persicum)<br />
Chrysanthemen (Chrysanthemum spec.)<br />
Primeln (Primula spec.)<br />
Weihnachtssterne (Euphorbia pulcherrima)<br />
Thuja (Thuja spec.)<br />
Efeu (Hedera spec.)<br />
Tulpen (Tulipa spec.)<br />
Sonnenblumen (Helianthus annuus)<br />
Narzissen (Narcissus spec.)<br />
Hyazinthen (Hyacinthus spec.)<br />
Bestimmte Pflanzensäfte wirken bei Berührung<br />
ätzend. Hier sind insbesondere Hahnenfußgewächse<br />
wie z.B. Anemone, Christrosen<br />
oder die Küchenschelle zu nennen.<br />
Auch von Seidelbast und Wolfsmilchgewächsen<br />
sind ätzende Wirkungen bekannt.<br />
Mögliche Schutzmaßnahmen:<br />
Für betroffene Personen ist die Meidung des Kontaktes<br />
bzw. der Einsatz von Hautschutz- und Hautpflegemitteln<br />
bzw. Schutzhandschuhen zu empfehlen.<br />
Weihnachtsstern<br />
27<br />
Primel
Wirkung auf die Atemwege<br />
28<br />
Ambrosia<br />
Ambrosia<br />
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
Einige Pflanzen besitzen ätherische Öle oder Pollen,<br />
die sich negativ auf die Atemwege auswirken können.<br />
Für Pflanzen wie Tomaten oder Zitruspflanzen<br />
sind gesundheitliche Beeinträchtigungen durch ihre<br />
ätherischen Öle bekannt.<br />
Zahlreiche Pflanzen können durch ihre Pollen Allergien auslösen.<br />
Besonders in der Grünpflege können Pflanzen wie:<br />
Birke (Betula pendula)<br />
Grauerle (Alnus incana)<br />
Hainbuche (Carpinus betulus)<br />
Haselnuss (Coryllus avellana)<br />
u.a. problematisch sein.<br />
In jüngerer Zeit sorgt das beifußblättrige Traubenkraut<br />
(Ambrosia artemisiifolia) für allergische Reaktionen der<br />
Haut, aber auch insbesondere der Atemwege. <strong>Die</strong> Pollen<br />
der Pflanzen zählen zu den stärksten bekannten pflanzlichen<br />
Allergieauslösern. Zudem sind die Pflanzen<br />
sehr produktiv. Der Kontakt mit der Haut kann zu<br />
Hautausschlag mit Wasserblasenbildung führen.<br />
Intensiver Pollenkontakt führt oft unweigerlich zu allergischen<br />
Atemwegsreaktionen.<br />
Mögliche Schutzmaßnahmen:<br />
Bei der Bekämpfung der Pflanze oder Grünpflegemaßnahmen<br />
ist Handschutz und zur Blütezeit insbesondere<br />
Atemschutz (FFP 2 mit Ausatemventil und<br />
Dichtlippe) sowie geschlossene Kleidung zu tragen.
Phototoxische Reaktionen<br />
Eine Sonderstellung unter den Pflanzen, die<br />
phototoxische Reaktionen hervorrufen können,<br />
nimmt die Riesenbärenklau (Heracleum<br />
mantegazzianum) ein.<br />
Durch ihre invasive Verbreitung an Bachläufen,<br />
Wegrändern, Ruderalflächen und Gleisanlagen<br />
sind insbesondere Mitarbeiter betroffen,<br />
die Bekämpfungsmaßnahmen oder Grünpflegemaßnahmen<br />
durchführen.<br />
Mögliche Schutzmaßnahmen:<br />
Bei Arbeiten jeglichen Hautkontakt mit der Pflanze<br />
(insbesondere Pflanzensaft) vermeiden, hierzu geschlossene<br />
Kleidung tragen (lange Hosen, langärmlige<br />
Oberbekleidung).<br />
Bei Mäharbeiten mit dem Freischneider auf die<br />
korrekte Einstellung des Prallschutzes achten.<br />
Flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe verwenden.<br />
Immer häufiger<br />
anzutreffen:<br />
Der Riesenbärenklau<br />
Augenschutz (Schutzbrille), bei Freischneidearbeiten<br />
Plexiglasvisier verwenden.<br />
Beim Umtreten von Keimlingen Gummistiefel tragen.<br />
29
30<br />
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
Mechanische Wirkungen von Pflanzen<br />
Einige pflanzliche Stäube können rein „mechanisch“ Atemwegsbelastungen<br />
oder Hautreizungen hervorrufen. Ein häufiges Phänomen<br />
sind die staubähnlichen Strukturen auf der Unterseite der Blätter des<br />
Hirschzungenschneeballes (Viburnum rhytidophyllum). Arbeiten sollten<br />
soweit möglich bei hoher Luftfeuchtigkeit und mit geschlossener Kleidung<br />
durchgeführt werden. Bei starker Staubentwicklung sollte ein<br />
Atemschutz (z.B. FFP 2) zur Verfügung gestellt werden.<br />
Platanenblätter (Platanus acerifolia) bilden auf der Unterseite feine<br />
haarähnliche Anhänge der Kuticula aus. Mit zunehmendem Alter der<br />
Blätter lösen sich diese ab und werden beim Umgang mit den<br />
Pflanzen/den Blättern als feiner Staub wahrgenommen.<br />
Neben der Atemwegsbelastung setzen sich diese Haare auf die Haut und<br />
können zu Hautreaktionen führen. Ähnliche Wirkung haben die haarähnlichen<br />
Fasern gealterter Fruchtstände (ähnlich Hagebutten »Juckpulver«).<br />
Nach Möglichkeit sollten Schnitt- oder z.B. Häckselmaßnahmen im<br />
laublosen Zustand der Bäume ausgeführt werden. Andernfalls sollte<br />
geschlossene Arbeitskleidung und gegebenenfalls Atemschutz (z.B.<br />
FFP 2) getragen werden.<br />
Schnittmaßnahmen<br />
an Dachplatanen/Platanen<br />
sollten in der laubfreien Jahreszeit<br />
durchgeführt werden.
Stechende Insekten<br />
Teilen sich<br />
oft den<br />
Arbeitsplatz<br />
mit Gärtnern:<br />
Wespen.<br />
Mit Insektenstichen können u. U. weitere Komplikationen<br />
wie Infektionen oder allergische Reaktionen einhergehen.<br />
Unter den Übeltätern sind u.a. Wespen, Bremsen, Mücken<br />
(Kriebelmücken) und Bienen zu nennen.<br />
<strong>Die</strong> Gartenbau-BG verzeichnet jährlich ca. 1000 Unfälle<br />
durch Insektenstiche oder -bisse.<br />
<strong>Die</strong> Übertragungsmöglichkeit der Borreliose über einen<br />
Bremsenstich wird derzeit noch diskutiert. <strong>Die</strong> Wirksamkeit<br />
von Repellentien (z.B. Autan oder Azaron) ist nicht immer<br />
gegeben.<br />
Ein absoluter Schutz gegen stechende Insekten ist nicht<br />
möglich. Bei Bienen, Wespen oder Hornissen ist u.U. schon<br />
das richtige Verhalten (nicht schlagen oder in Panik 31<br />
geraten) ein ausreichender Schutz.
32<br />
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
Eichenprozessionsspinner (EPS)<br />
Das verstärkte Auftreten des Eichenprozessionsspinners (Thaumetopoea<br />
prozessionea L.) kann nicht nur den Eichen, sondern auch dem<br />
Menschen Probleme bereiten.<br />
Es sind die giftigen Haarfortsätze der Raupen (ab dem 3. Raupenstadium),<br />
die zu allergischen Reaktionen nach Hautkontakt oder Einatmen<br />
führen können.<br />
Mit dem Beginn der Vegetationszeit schlüpfen die Raupen,<br />
durchlaufen 6 Raupenstadien, bis sie sich im Juni/Juli verpuppen.<br />
<strong>Die</strong> späten Raupenstadien legen charakteristische<br />
z.T. sehr große, Raupennester an und begeben sich meist<br />
nachts als „Prozession“ auf Futtersuche. Nicht nur von den<br />
Raupen, sondern auch von den Raupennestern gehen die<br />
Gefahren für den Menschen aus. In den Nestern verbleiben<br />
nach der Verpuppung die Raupenhäute, die ebenso wie die<br />
Raupen langandauernd Brennhaare freisetzen können.<br />
„Prozession“<br />
Man nimmt an, dass die Haare noch ca. 1 Jahr ihre schädigende Wirkung<br />
behalten können. Zu den Reaktionen zählen Juckreiz und Ausschlag.<br />
Hautentzündungen, Quaddeln bzw. anhaltende Knötchen sind oft die<br />
Folge.<br />
Da sich der EPS besonders in warmen, trockenen Lagen wohlfühlt, ließ<br />
sich lange Zeit sein Verbreitungsgebiet mit den Weinanbaugebieten<br />
Deutschlands beschreiben. Seit einiger Zeit tritt er jedoch auch in<br />
Teilen nördlicherer Regionen auf.
Generell ist der Hautkontakt zu allen »haartragenden« Raupen<br />
(z.B. Schwan, Nonne, Schwammspinner, Kiefern-Prozessionsspinner)<br />
zu vermeiden.<br />
Mögliche Schutzmaßnahmen:<br />
Kompletter Körperschutz (Einwegschutzanzug, Augenschutz,<br />
Atemschutz (FFP 2), Handschutz, Fußschutz).<br />
Wenn möglich, Raupen vor dem 3. Raupenstadium bekämpfen.<br />
Wenn möglich, befallene Bäume in öffentlichen Anlagen<br />
absperren.<br />
Spezialisten (z.B. Feuerwehr, Baumpfleger) mit der Entfernung<br />
später Raupenstadien oder Raupennester beauftragen.<br />
Abbrennen oder Abspülen<br />
der Nester mit Wasserstrahl<br />
führt zu weiteren<br />
Aufwirbelungen der Haare.<br />
Das Binden der Haare/<br />
Nester mit Wasserglas<br />
oder Sprühkleber sollte<br />
dem Fachkundigen vorbehalten<br />
sein.<br />
Nach der Arbeit gründlich<br />
säubern und duschen, Einwegschutzausrüstungen<br />
sowie Abfälle in Müllbeuteln<br />
fest verschließen und<br />
der Entsorgung zuführen.<br />
Hautreaktion<br />
Stärkeres Auftreten des Eichenprozessionsspinners<br />
in den Landkreisen der Bundesrepublik Deutschland<br />
33
34<br />
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
Checkliste nach<br />
TRBA 400 »Gefährdungsbeurteilung«<br />
Folgender Fragenkatalog sollte bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung<br />
nach <strong>Biostoffverordnung</strong> Anwendung finden:<br />
Welche biologischen Arbeitsstoffe kommen vor?<br />
Welches Mikroorganismenspektrum ist bei einer Mischexposition arbeitsschutzrelevant<br />
(Leitkeime)?<br />
Welcher Risikogruppe sind die biologischen Arbeitsstoffe (Risikogruppe 1 bis 4)<br />
zugeordnet?<br />
Welcher Übertragungsweg besteht (z.B. durch die Luft, Körperflüssigkeiten,<br />
Schmierinfektion o.ä.)?<br />
Gibt es bei biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 Gefährdungen für<br />
besondere Personengruppen (Jugendliche, werdende Mütter, Stillende)?<br />
Sind sensibilisierende oder toxische Wirkungen bekannt?<br />
Wo treten biologische Arbeitsstoffe auf?<br />
Wie ist der Betriebsablauf und das Arbeitsverfahren?<br />
Welche typischen Arbeitsschritte werden ausgeführt?<br />
Werden Jugendliche, Schwangere oder stillende Mütter beschäftigt?<br />
Bei welchen Tätigkeiten/Arbeitsschritten kann Kontakt auftreten?<br />
Wie ist die Dauer und der zeitliche Verlauf der Tätigkeit?<br />
Wie lange und wie häufig ist die Exposition?<br />
Ergeben sich aus der Tätigkeit spezielle Übertragungswege (z.B. zusätzliche<br />
Verletzungsgefahren, Blutkontakt)?<br />
Liegen Expositionsdaten für Beschäftigte vor (Erfahrungswerte, Messergebnisse)?<br />
Wie sind die Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten?<br />
Sind bei der betrachteten Tätigkeit bereits Erkrankungen aufgetreten?<br />
Liegen Ergebnisse arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen vor?<br />
Sind dem Unfallversicherungsträger tätigkeitsbezogene Erkrankungsfälle bekannt?<br />
Liegt eine gezielte oder nicht gezielte Tätigkeit vor?
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit<br />
sensibilisierenden Arbeitsstoffen TRGS 540<br />
Sensibilisierende Arbeitsstoffe werden weitestgehend gemieden oder ersetzt.<br />
Der Hautkontakt mit sensibilisierenden Stoffen ist möglichst vermieden bzw.<br />
minimiert.<br />
<strong>Die</strong> Verwendung von sensibilisierenden Stoffen findet möglichst in geschlossenen<br />
Anlagen statt.<br />
Stationäre Arbeitsplätze, an welchen mit atemwegssensibilisierenden Arbeitsstoffen<br />
umgegangen wird, sind von anderen Arbeitsbereichen getrennt und verfügen nach<br />
Möglichkeit über eine Lokalabsaugung.<br />
Abgesaugte Luft wird nicht zurückgeführt.<br />
In Arbeitsbereichen, in welchen mit sensibilisierenden Arbeitsstoffen umgegangen<br />
wird, halten sich nur die dafür bestimmten Personen auf.<br />
<strong>Die</strong> Zahl der Mitarbeiter in o.g. Bereichen wird möglichst gering gehalten.<br />
Arbeitsmittel aus Arbeitsbereichen, in welchen mit sensibilisierenden Arbeitsstoffen<br />
umgegangen wird, werden ggf. bei anderweitigem Gebrauch gereinigt.<br />
In Arbeitsbereichen, in welchen mit sensibilisierenden Arbeitsstoffen umgegangen<br />
wird, werden soweit möglich, Einwegausrüstungen verwendet.<br />
Arbeitsbereiche, in welchen mit sensibilisierenden Arbeitsstoffen umgegangen wird,<br />
werden arbeitstäglich gereinigt.<br />
Es werden geeignete persönliche Körperschutzmittel zur Verfügung gestellt und<br />
verwendet.<br />
Es werden geeignete Hautschutz- und Pflegemittel zur Verfügung gestellt.<br />
Es ist ein Hautschutzplan erstellt.<br />
Bei atemwegssensibilisierenden Stoffen steht geeigneter Atemschutz (FFP2) zur<br />
Verfügung.<br />
Am Arbeitsplatz oder in räumlicher Nähe stehen Waschgelegenheiten zur Verfügung.<br />
<strong>Die</strong> Arbeitskleidung wird vom Arbeitgeber regelmäßig (mind. 1 x wöchentlich)<br />
gereinigt.<br />
Arbeitskleidung, Schutzausrüstungen und Straßenkleidung werden getrennt voneinander<br />
aufbewahrt.<br />
Für den Umgang mit sensibilisierenden Stoffen sind Betriebsanweisungen erstellt.<br />
Bei Anzeichen einer körperlichen Reaktion auf sensibilisierende Stoffe (Hautveränderungen,<br />
Fließschnupfen, Augenjucken o.ä.) wird sofort ein Arzt<br />
(Betriebsarzt) konsultiert.<br />
35
Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />
Betriebsanweisung Betrieb/Betriebsteil:<br />
nach ⁄ 12 <strong>Biostoffverordnung</strong>, TRBA 500<br />
Borreliose/FSME<br />
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
Gefahren f r Mensch und Umwelt<br />
Bei der Arbeit in der Natur (Gr np ege, Baumarbeiten, Arbeiten im Stra§enbegleitgr n, Reinigungsar<br />
Gr nanlagen) besteht die Gefahr, dass Besch ftigte von Zecken gestochen werden. Gefahren ergeben sic<br />
— Eindringen in die Haut, einfache Entz ndungen der Stichstelle.<br />
— Erkrankung durch FSME (Fr hsommer-M eningoenzephalitis-Virus) in Risikogebieten,<br />
— Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen, L hmungserscheinungen u.a.<br />
— Erkrankung durch Borreliose-Infektion berall m glich, wo Zecken leben,<br />
— ringf rmige Hautr tung wird um die Einstichstelle sichtbar (Wanderr te) u.a.<br />
— Auch Haustiere, Tiere in Wildgehegen k nnen Wirte f r Zecken sein.<br />
— Wildwechselwege meiden.<br />
Schutzma§nahmen und Verhaltensregeln<br />
— Bei der Arbeit geschlossene Arbeitskleidung tragen.<br />
— W hrend und nach der Arbeit Kleidung nach Zecken absuchen.<br />
— Arbeitspausen nicht im Gras und auf Wiesen durchf hren, da u.a. dort Zecken leben.<br />
— Nach der Arbeit K rper nach Zecken absuchen.<br />
Verhalten im Gefahrfall bzw. bei St rungen<br />
— Zecken m glichst fr h (bei Borreliose i.d.R. innerhalb von 24 Stunden) mit Pinzette,<br />
Zeckenkarte o. . vom K rper entfernen. <strong>Die</strong> FSME-Infektion vollzieht sich i.d.R. direkt mit dem St<br />
— Zecke nicht mit den Fingern fassen, da Zecke ausgedr ckt wird und Bakterien/Viren (aus Magen und D<br />
[Borrelien] oder Speicheldr se [FSME] der Zecke) zus tzlich in die W unde gelangen k nnen.<br />
— Ggf. Arzt zum Entfernen der Zecke aufsuchen.<br />
— Verbleiben Teile von Zecken in der Haut, ggf. Arzt aufsuchen um Entz ndungen zu vermeiden.<br />
— In FSME -Endemiegebieten immer Arzt aufsuchen (Info ber das zust ndige Gesundheitsamt einholen).<br />
— Schutzimpfung nur gegen FSME m glich.<br />
— Zeckenstiche im Verbandbuch notieren.<br />
Verhalten bei Unf llen, Erste Hilfe<br />
Ersthelfe r:Herr / Frau Notruf:112<br />
— Bei Erkennen sofort behandeln (Zecke abziehen), dann W unde desin zieren.<br />
— Bei Zeckenstich in FSME-Endemiegebieten Arzt aufsuchen.<br />
— Verbandkasten mit Pinzette oder Zeckenkarte, Desinfektionsmittel und Verbandbuch ausstatten.<br />
— Unfallanzeige ausf llen und an die Gartenbau-Berufsgenossenschaft senden.<br />
Datum Unterschrift des Unternehmers<br />
00 37<br />
Es wird besttigt, dass die Inhalte dieser Betriebsanweisung mit den betrieblichen Verh ltnissen und Erkenntnissen der Gefhrdungsbeurteilung bereinstimmen.<br />
Stand 09/07
Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />
Betriebsanweisung Betrieb/Betriebsteil:<br />
nach § 12 <strong>Biostoffverordnung</strong>, TRBA 500/Gefahrstoffverordnung<br />
Biologisch/chemische Gefährdung durch Haare des<br />
Eichenprozessionsspinners (Thaumetopoea processionea)<br />
– Nach Kontakt schnellstmöglich Kleidung wechseln.<br />
– Nach Hautkontakt gründlich duschen und Haare waschen.<br />
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />
– Befallene Bäume und Befallsareale nach Möglichkeit meiden, öffentliche Bereiche absperren.<br />
– Raupen und Gespinste nicht berühren.<br />
– Örtlich zuständige Stellen (Gemeinde, Feuerwehr, Umweltamt, Gesundheitsamt, Besitzer) informieren.<br />
– Bei Bekämpfungsmaßnahmen:<br />
– Einwegschutzanzug (mit Kapuze).<br />
– Atemschutz (Vollmaske mit FFP 2-Filter).<br />
– Ggf. Augenschutz (Schutzbrille).<br />
– Dichter und mechanisch ausreichend belastbarer Handschutz.<br />
– Fußschutz (Gummistiefel) verwenden.<br />
– Raupen können vor dem 3. Larven-Stadium mit Bacillus thuringiensis–Präparaten behandelt werden.<br />
– Raupen und Raupennester können mit Bindemittel (Sprühkleber, Wasserglas) behandelt werden,<br />
um „Brennhaare“ zu binden und Raupen/Nester zu entsorgen.<br />
– Raupen (ab dem 3. Larven-Stadium) nicht mit Wasserstrahl abspülen oder abflammen<br />
(Aufwirbelung der „Brennhaare“).<br />
– Möglichst Einweg-Schutzausrüstungen verwenden.<br />
Gefahren für Mensch und Umwelt<br />
„Brennhaare“ der Raupen ab dem 2. Larvenstadium können Haut-, Schleimhaut- und Atemwegsreaktionen durch<br />
Einwirkung von Thaumetopoein hervorrufen. Auch alte Gespinstnester stellen eine anhaltende Gefahrenquelle dar,<br />
da die Raupenhaare eine lange Haltbarkeit (ca. 1 Jahr) besitzen.<br />
– Allergische und toxische Reaktionen bei Hautkontakt, Schleimhautkontakt und Einatmung.<br />
– Haut: Juckreiz, Ausschlag (Quaddeln, Knötchen, Entzündung).<br />
– Augen: Juckreiz, Entzündung.<br />
– Atemwege: Husten, Atemnot, Asthma-Anfall.<br />
– Allgemeinreaktion: Kreislaufschwäche, Fieber, Schock.<br />
Verhalten im Gefahrfall bzw. bei Störungen<br />
Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe<br />
Ersthelfer: Herr / Frau Notruf: 112<br />
– Bei Augenkontakt Augen sofort mit viel Wasser ausspülen (Augenspülflasche verwenden)<br />
und Augenarzt aufsuchen.<br />
– Bei Auftreten von Krankheitserscheinungen Arzt aufsuchen und ihn über Raupenkontakt informieren.<br />
– Bei schweren allergischen Reaktionen mit Atemnot, Hustenanfällen o.ä. sofort Rettungsdienst bzw. Notarzt verständigen.<br />
– Unternehmer/Vorgesetzten informieren.<br />
Sachgerechte Entsorgung<br />
– Alle verwendeten Geräte und Hilfsmittel mit viel Wasser reinigen. Spülwasser der Kanalisation zuführen,<br />
nicht an der Oberfläche versickern lassen (Konzentration und lange Lebensdauer der Haare).<br />
– Einweg-Schutzausrüstungen ablegen und entsorgen (in verschließbaren Müllsäcken).<br />
– Sonstige Schutzausrüstungen und Arbeitskleidung so reinigen, dass keine Raupenhaare mehr anhaften.<br />
Datum Unterschrift des Unternehmers<br />
Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebsanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinstimmen.<br />
Stand 09/07<br />
00
Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />
00<br />
Betriebsanweisung Betrieb/Betriebsteil:<br />
nach § 12 <strong>Biostoffverordnung</strong>, TRBA 500<br />
Grünpflege (Handarbeit)<br />
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
Gefahren für Mensch und Umwelt<br />
Bei der manuellen Grünpflege (z.B. Unkrautziehen, Abfallbeseitigung, Laubsammeln o.ä.) tritt der Mensch in Kontakt mit<br />
Mikro- und Makroorganismen der obersten belebten Bodenschichten. Gefahren für den Menschen können sein:<br />
– Eindringen in die Haut (z. B. bei Vorschädigungen).<br />
– Aufnahme der Erreger über Mund – Magen – Darm.<br />
– Verschleppung der Erreger durch verschmutzte Kleidung,<br />
besondere Gefahr durch staubintensive Arbeiten (Kehren, Fegen, Hacken).<br />
– Belastung durch Fäkalien (z. B. Hunde, Katzen, Tauben etc.).<br />
– Gefahr durch Fixerbesteck (z. B. benutzte Spritzen etc.).<br />
– Bei der Arbeit Arbeitskleidung tragen.<br />
– Beschädigte Schutzausrüstung unmittelbar ersetzen.<br />
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />
– Vor, während und nach der Arbeit Hautschutzmittel (Hautschutzpläne) verwenden.<br />
– Bei normaler Arbeit feuchtigkeitsdichte Handschuhe tragen.<br />
– Für die Arbeit soweit wie möglich Hilfsmittel verwenden (Greifzangen, Hacken, Schaufeln o.ä.).<br />
– Essen, Trinken, Rauchen während der Arbeit vermeiden.<br />
– Arbeitskleidung regelmäßig reinigen oder wechseln.<br />
– Sonderfall Fixerbesteck:<br />
Entfernen mit Schaufeln oder Greifzangen → Aufbewahren in gekennzeichneten,<br />
durchstichsicheren Behältern, gesondert entsorgen.<br />
Handschutz: Schutzhandschuhe möglichst säure-, schnitt-, stichfest.<br />
Hautschutz: Hautschutz-, Hautpflege- und Hautreinigungsmittel verwenden.<br />
Verhalten im Gefahrfall bzw. bei Störungen<br />
Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe<br />
Ersthelfer: Herr / Frau Notruf: 112<br />
– Wunden ausbluten lassen, ggf. Ausbluten anregen!<br />
– Ggf. bei Verletzungen Arzt aufsuchen.<br />
Datum Unterschrift des Unternehmers<br />
Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebsanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinstimmen.<br />
Stand 09/07
Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />
Betriebsanweisung Betrieb/Betriebsteil:<br />
nach § 12 <strong>Biostoffverordnung</strong>, TRBA 500<br />
Radladereinsatz in der Kompostierung<br />
Gefahren für Mensch und Umwelt<br />
nsch in Kontakt Der Kompostierungsvorgang mit<br />
vollzieht sich durch Mikroorganismen (Pilze, Bakterien), deren Art und Häufigkeit sehr<br />
in:<br />
unterschiedlich sein kann. Beim direkten oder indirekten Umgang mit Kompost kommt der Mensch in Kontakt mit<br />
diesen Mikroorganismen. Bei Arbeiten in der Kompostierung handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten mit<br />
biologischen Arbeitsstoffen unterschiedlicher Risikogruppen. Gefahren für den Menschen sind:<br />
– Aufnahme über die Lunge in den Körper.<br />
– Aufnahme über die Haut (z.B. bei vorherigen Stichverletzungen).<br />
– Aufnahme der Erreger über Mund – Magen – Darm.<br />
– Verschleppung der Erreger durch verschmutzte Kleidung.<br />
– Besondere Gefahr durch staubintensive Arbeiten (Kehren, Fegen, Abkippen u.a.).<br />
– Bei der Arbeit Arbeitskleidung. Keine Privatkleidung!<br />
– Radlader o.ä. sind mit Schutzbelüftungen ausgerüstet.<br />
– Fahrzeuge mit Schutzbelüftungen fahren nie offen.<br />
– Gegebenenfalls verschmutzte Arbeitskleidung wechseln.<br />
– Vor Pausen und vor Arbeitsende Hände reinigen.<br />
– Filtereinheiten nach Herstellerangaben ersetzen.<br />
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />
– Filtereinheiten werden nach Herstellerangaben ersetzt oder gereinigt. → Eintrag in das Filterbuch!<br />
– Zusteigen nach Möglichkeit nur außerhalb der Kompostierung oder nach Reinigung der Schuhe.<br />
– Maschinenarbeiten nur mit möglichst niedriger Motordrehzahl ausführen.<br />
– Förderbänder vorsichtig beschicken, Ladegut nicht aus großer Höhe fallen lassen.<br />
– Radlader nach jeder Arbeitsschicht reinigen.<br />
– Atemschutz: ggf. filtrierende Halbmaske FFP 2 S mit Ausatemventil im Außenbereich verwenden.<br />
– Handschutz: Schutzhandschuhe möglichst säure-, schnitt-, stichfest verwenden.<br />
– Hautschutz: Hautschutz-, Hautpflege- und Hautreinigungsmittel verwenden.<br />
– Fußschutz: Sicherheitsschuhe (S2) tragen. Sohle reinigen bei Arbeitsende.<br />
– Essen, Trinken, Rauchen, Schnupfen während der Arbeit vermeiden. Keine Nahrungs- und<br />
Genussmittel in der Fahrzeugkabine aufbewahren.<br />
Verhalten im Gefahrfall bzw. bei Störungen<br />
– Störungen sofort melden! Fahrzeuge aus dem Gefahrenbereich herausfahren.<br />
Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe<br />
Ersthelfer: Herr / Frau Notruf: 112<br />
– Beschädigte Schutzausrüstung unmittelbar ersetzen.<br />
– Wunden ausbluten lassen, ggf. Ausbluten anregen!<br />
– Bei Verletzungen sofort Erstversorgung, erst dann Unfallmeldung machen.<br />
Datum Unterschrift des Unternehmers<br />
Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebsanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinstimmen.<br />
Stand 09/07<br />
00
Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />
00<br />
Betriebsanweisung Betrieb/Betriebsteil:<br />
nach § 12 <strong>Biostoffverordnung</strong>, TRBA 500<br />
Stand 09/07<br />
Reinigungsarbeiten in der Kompostierung<br />
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
Gefahren für Mensch und Umwelt<br />
Der Kompostierungsvorgang vollzieht sich durch Mikroorganismen (Pilze, Bakterien), deren Art und Häufigkeit sehr unterschiedlich<br />
sein kann. Beim direkten oder indirekten Umgang mit Kompost kommt der Mensch in Kontakt mit den Mikroorganismen.<br />
Bei Arbeiten in der Kompostierung handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen<br />
unterschiedlicher Risikogruppen.<br />
– Aufnahme über die Lunge in den Körper.<br />
– Aufnahme über die Haut (z.B. bei vorherigen Stichverletzungen).<br />
– Aufnahme der Erreger über Mund – Magen – Darm.<br />
– Verschleppung der Erreger durch verschmutzte Kleidung.<br />
– Besondere Gefahr durch staubintensive Arbeiten (Kehren, Fegen, Reinigungsarbeiten mit Hochdruckreinigern, Abkippen u.a.).<br />
– Sonstige Gefährdungen:<br />
– Absturz.<br />
– Umlaufende Werkzeuge.<br />
– Quetsch-, Scher-, Einzugs- und Fangstellen.<br />
– Bei der Arbeit Arbeitskleidung. Keine Privatkleidung!<br />
– Gegebenenfalls verschmutzte Arbeitskleidung wechseln.<br />
– Vor Pausen und vor Arbeitsende Hände reinigen.<br />
Verhalten im Gefahrfall bzw. bei Störungen<br />
– Störungen sofort melden! Fahrzeuge aus dem Gefahrenbereich herausfahren.<br />
– Verwendete Maschinen und Geräte sofort stillsetzen.<br />
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />
– Atemschutz: ggf. filtrierende Halbmaske FFP 2 S mit Ausatemventil<br />
im Außenbereich verwenden.<br />
– Augenschutz: ggf. Augenschutz (je nach Art der Reinigungsarbeiten) verwenden.<br />
– Handschutz: Schutzhandschuhe möglichst säure-, schnitt-, stichfest verwenden.<br />
– Hautschutz: Hautschutz-, Hautpflege- und Hautreinigungsmittel verwenden.<br />
– Fußschutz: Sicherheitsschuhe (S2) tragen. Sohle reinigen bei Arbeitsende.<br />
– Essen, Trinken, Rauchen, Schnupfen während der Arbeit vermeiden.<br />
Keine Nahrungs- und Genussmittel in der Fahrzeugkabine aufbewahren.<br />
– Sonstige Schutzmaßnahmen:<br />
– Geeignete Aufstiege verwenden.<br />
– Zu reinigende Bereiche/Geräte stillsetzen.<br />
Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe<br />
Ersthelfer: Herr / Frau Notruf: 112<br />
– Beschädigte Schutzausrüstung unmittelbar ersetzen.<br />
– Wunden ausbluten lassen, ggf. Ausbluten anregen!<br />
– Bei Verletzungen sofort Erstversorgung, erst dann Unfallmeldung machen.<br />
Datum Unterschrift des Unternehmers<br />
Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebsanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinstimmen.
Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />
Betriebsanweisung Betrieb/Betriebsteil:<br />
nach § ⁄ 12 12 <strong>Biostoffverordnung</strong>, TRBA TRBA 500 500<br />
Reinigungsarbeiten (Taubenkot)<br />
Umgang mit Erden und Substraten<br />
Gefahren für Mensch und Umwelt<br />
Reinigungsarbeiten an/in Gebäuden und Einrichtungen, die mit Taubenkot verunreinigt sind, sind nicht gezielte Tätigkeiten<br />
Gefahren f r Mensch und Umwelt<br />
im Sinne der <strong>Biostoffverordnung</strong> mit Arbeitsstoffen unterschiedlicher Risikogruppen. Im Taubenkot sind viele Infektionserreger<br />
In<br />
enthalten,<br />
unbehandelten<br />
die u.a. Lungen-<br />
Erden und<br />
oder<br />
Substraten<br />
Darmerkrankungen<br />
sind<br />
verursachen<br />
immer auch<br />
können.<br />
Mikroorganismen<br />
<strong>Die</strong>se Erkrankungen<br />
(Pilze,<br />
können<br />
Bakterien)<br />
z.T. erst nach<br />
enthalten,<br />
drei<br />
bis<br />
H u<br />
vier<br />
gkeit<br />
Wochen<br />
sehr<br />
auftreten.<br />
unterschiedlich<br />
Weiterhin können<br />
sein<br />
Parasiten<br />
kann.<br />
wie<br />
Beim<br />
die Taubenzecke<br />
direkten oder<br />
oder -milbe<br />
indirekten<br />
auch den<br />
Umgang<br />
Menschen<br />
mit<br />
befallen.<br />
Erden und Substra<br />
Durch<br />
Mensch<br />
die<br />
in<br />
Aufwirbelung<br />
Kontakt<br />
des<br />
mit<br />
Taubenkotes<br />
den Mikroorganismen.<br />
beim Reinigen<br />
Gefahren<br />
können diese<br />
f<br />
Erreger<br />
r den<br />
in<br />
Menschen<br />
die Luft gelangen.<br />
sind:<br />
Mit der Staubbildung<br />
können auch Schimmelpilzsporen in hohen Konzentrationen in die Atemluft gelangen. <strong>Die</strong>s kann zusätzlich zu allergischen<br />
— Eindringen von Mikroorganismen in die Haut (z.B. bei Vorsch digungen).<br />
Reaktionen der Atemwege führen. Taubenkot hat aufgrund seines hohen ph-Wertes eine ätzende Wirkung.<br />
— Aufnahme der Erreger ber Mund — Magen — Darm m glich.<br />
Gesundheitsgefahren<br />
— Besondere Gefahr durch Staubentwicklung bei trockenem Substrat.<br />
– Lungen- und Darmerkrankungen durch Infektionserreger.<br />
— Belastung organischer D ngemittel (z.B. Ge gelmist) durch Kolibakterien.<br />
– Allergische und toxische Wirkung durch Schimmelpilze, Endotoxine und Parasiten.<br />
— Belastung durch organische St ube durch organische D nger (z.B. Hornsp ne, Blutmehl, Rizinusschrot)<br />
– Weitere Gesundheitsgefahren können sich aus der Gefährdungsbeurteilung<br />
— Zus tzliche Gefahren:<br />
ergeben (z.B. Brand- und Explosionsgefahren bei Staubentwicklung).<br />
— Glassplitter, Kunststoffe, Metall als R ckst nde in z.B. Komposterden,<br />
Aufnahmepfade<br />
die Verletzungen hervorrufen k nnen.<br />
– Atemluft (Infektionserreger, Stäube).<br />
— Verbr hungsgefahr bei frisch ged mpfter Erde.<br />
– Haut, Schleimhaut (besonders bei Riss- und Schnittverletzungen oder vorgeschädigter Haut).<br />
— Gefahr des Ausrutschens ist gegeben.<br />
– Mund (Schmierinfektion).<br />
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />
Technische Schutzmaßnahmen Schutzma§nahmen und Verhaltensregeln<br />
– Zum Entfernen des Taubenkots Staubsauger (Kategorie H) verwenden.<br />
– — Für Beim ausreichende Umgang mit Belüftung Erden sorgen. und Substraten ggf. Schutzhandschuhe und festes Schuhwerk tragen.<br />
– — Staubbildung Vor, w hrend vermeiden und nach (ggf. der leicht Arbeit anfeuchten). Hautschutzmittel (Hautschutzpl ne) verwenden.<br />
Organisatorische — Vor Aufnahme Schutzmaßnahmen von Pausen H nde waschen.<br />
– — Nicht Bestehende rauchen, Wessen unden und sind trinken ausreichend im Arbeitsbereich. versorgt (P aster).<br />
– — Ggf. Auf Reinigung sollte der bei eingesetzten staubintensiven Arbeitsmittel Arbeiten achten. bzw. bei dem Einsatz von speziellen Zuschlagstoffen<br />
– Atemschutz Vor Arbeitspausen verwendet Hände und werden. Gesicht reinigen/desinfizieren, Schutzkleidung ablegen.<br />
Persönliche — Bei staubintensiven Schutzmaßnahmen Arbeiten Substrat bzw. weitere Zuschlagstoffe anfeuchten.<br />
– Arbeitsbereich nur mit Schutzkleidung betreten (Gummistiefel, Einwegschutzanzug,<br />
Schutzhandschuhe (Nitril), Atemschutz) in Verbindung mit dichtsitzendem<br />
Augenschutz (ggf. Vollmaske, P 2).<br />
– Hautschutzmittel verwenden (Hautschutz, Verhalten -reinigung, im -pflege). Gefahrfall bzw. bei St rungen<br />
— Besch digte Schutzausr stung ersetzen.<br />
— Bei Verletzungen W unde zum Ausbluten anregen und versorgen.<br />
Verhalten im Gefahrfall bzw. bei Störungen<br />
— Bei Verletzungen ggf. Arzt aufsuchen.<br />
– Gegebenenfalls verschmutzte Arbeitskleidung wechseln.<br />
– Vor Pausen und vor Arbeitsende Hände reinigen.<br />
– Störungen sofort melden! Verwendete Maschinen und Geräte sofort stillsetzen.<br />
Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe<br />
Ersthelfer: Herr / Frau Notruf: 112<br />
– Auf der Baustelle muss eine Person mit Grundkenntnissen in der „Ersten Hilfe“<br />
(wenn möglich Ersthelfer) ständig anwesend sein.<br />
– Erste-Hilfe-Material ist staubgeschützt bereitzuhalten.<br />
– Bei Auftreten von Unwohlsein, Durchfall, Schwindel oder Erbrechen ist der Vorgesetzte<br />
zu informieren und der Arzt zu konsultieren.<br />
– Bei Augenkontakt ist dieses mit Wasser (wenn möglich Augenspülflasche bereithalten) auszuwaschen.<br />
– Alle Verletzungen in das Verbandbuch eintragen.<br />
Datum Unterschrift des Unternehmers<br />
Datum Unterschrift des Unternehmers<br />
Es wird besttigt, dass die Inhalte dieser Betriebsanweisung mit den betrieblichen Verh ltnissen und Erkenntnissen der Gefhrdungsbeurteilung bereinstimmen.<br />
Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebsanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinstimmen.<br />
Stand 09/07<br />
00
Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />
00<br />
Betriebsanweisung Betrieb/Betriebsteil:<br />
nach § 12 <strong>Biostoffverordnung</strong>, TRBA 500<br />
Stand 09/07<br />
Umgang mit Erden und Substraten<br />
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
Gefahren für Mensch und Umwelt<br />
In unbehandelten Erden und Substraten sind immer auch Mikroorganismen (Pilze, Bakterien) enthalten, deren Art und<br />
Häufigkeit sehr unterschiedlich sein kann. Beim direkten oder indirekten Umgang mit Erden und Substraten kommt der<br />
Mensch in Kontakt mit den Mikroorganismen. Gefahren für den Menschen sind:<br />
– Eindringen von Mikroorganismen in die Haut (z.B. bei Vorschädigungen).<br />
– Aufnahme der Erreger über Mund – Magen – Darm möglich.<br />
– Besondere Gefahr durch Staubentwicklung bei trockenem Substrat.<br />
– Belastung organischer Düngemittel (z.B. Geflügelmist) durch Kolibakterien.<br />
– Belastung durch organische Stäube durch organische Dünger (z.B. Hornspäne, Blutmehl, Rizinusschrot).<br />
– Zusätzliche Gefahren:<br />
– Glassplitter, Kunststoffe, Metall als Rückstände in z.B. Komposterden,<br />
die Verletzungen hervorrufen können.<br />
– Verbrühungsgefahr bei frisch gedämpfter Erde.<br />
– Gefahr des Ausrutschens ist gegeben.<br />
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />
– Beim Umgang mit Erden und Substraten ggf. Schutzhandschuhe und festes Schuhwerk tragen.<br />
– Vor, während und nach der Arbeit Hautschutzmittel (Hautschutzpläne) verwenden.<br />
– Vor Aufnahme von Pausen Hände waschen.<br />
– Bestehende Wunden sind ausreichend versorgt (Pflaster).<br />
– Ggf. sollte bei staubintensiven Arbeiten bzw. bei dem Einsatz von speziellen Zuschlagstoffen<br />
Atemschutz verwendet werden.<br />
– Bei staubintensiven Arbeiten Substrat bzw. weitere Zuschlagstoffe anfeuchten.<br />
– Beschädigte Schutzausrüstung ersetzen.<br />
Verhalten im Gefahrfall bzw. bei Störungen<br />
– Bei Verletzungen Wunde zum Ausbluten anregen und versorgen.<br />
– Bei Verletzungen ggf. Arzt aufsuchen.<br />
Datum Unterschrift des Unternehmers<br />
Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebsanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinstimmen.
Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />
Betriebsanweisung Betrieb/Betriebsteil:<br />
nach § 12 <strong>Biostoffverordnung</strong>, TRBA 500<br />
Vogelgrippe (Aufsammeln verendeter Tiere)<br />
Gefahren für Mensch und Umwelt<br />
Das hochpathogene aviäre Influenzavirus (klassische Geflügelpest, Vogelgrippe, H5N1) entspricht der Risikogruppe 3.<br />
Das Aufsammeln verendeter Tiere oder Reinigungsarbeiten sind nicht gezielte Tätigkeiten nach <strong>Biostoffverordnung</strong>.<br />
Gefahr durch vom Tier auf den Menschen übertragbare Krankheit durch direkten Kontakt mit Vogelgrippeviren.<br />
– Vorkommen: Vogelpopulationen (Wildvögel, Greifvögel), Geflügel (Hühner, Enten, Schwäne, Gänse).<br />
– Tätigkeit: Kontakt z.B. bei:<br />
– Tätigkeiten mit erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren.<br />
– Tätigkeiten mit Kontakt zu Körperflüssigkeiten (Speichel, Tränenflüssigkeit, Blut) und Ausscheidungen dieser Tiere (Kot).<br />
– Übertragung:<br />
– Schmierinfektion (infizierte Tiere, Ausscheidungen), Einatmung bei Staubentwicklung.<br />
– Inkubationszeit:<br />
– 2-14 Tage (Zeitraum von der Ansteckung bis zum Erscheinen von Krankheitszeichen).<br />
– Risikomaterialien:<br />
– Tierkörper, Tierkörperteile, Ausscheidungen, Blut, Gefieder, Einstreu.<br />
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />
Allgemeine Hygienemaßnahmen nach TRBA 500 (siehe im Anhang <strong>GBG</strong> <strong>17.1</strong>)<br />
Zusätzliche Maßnahmen:<br />
Technische Schutzmaßnahmen<br />
– Sammlung und Entsorgung verendeter Tiere möglichst mechanisiert durchführen (Greifzangen).<br />
– Staubbildung (Aerosolbildung) vermeiden.<br />
Organisatorische Schutzmaßnahmen<br />
– Zuständige Veterinär-, Gesundheits- oder Polizeibehörden über den Fund informieren.<br />
– Verhaltens- und Schutzmaßnahmen mit dem Arbeitsmediziner/Betriebsarzt abstimmen.<br />
– Zutritt auf den notwendigsten Personenkreis beschränken.<br />
– Reinigung und Desinfektion der eingesetzten Arbeitsmittel.<br />
Persönliche Schutzmaßnahmen<br />
– Körperbedeckende Arbeitskleidung (ggf. Einweg-Schutzanzug) verwenden.<br />
– Flüssigkeitsdichte Handschuhe (Einweg-Schutzhandschuhe) verwenden.<br />
– Ggf. flüssigkeitsdichte Schuhe (Gummistiefel) verwenden.<br />
– Atemschutz (mindestens FFP 2 mit Ausatemventil) verwenden.<br />
– Ggf. Augenschutz (Schutzbrille) verwenden.<br />
Kontaminierte Arbeitskleidung und Schutzausrüstung (PSA) in dicht schließenden Behältern aufbewahren und fachgerecht<br />
entsorgen oder reinigen/desinfizieren. Nach Ablegen der Arbeits-/Schutzkleidung Hände desinfizieren.<br />
Verhalten im Gefahrfall bzw. bei Störungen<br />
– Bei Fund eines krankheitsverdächtigen Tieres zuständige Stellen informieren.<br />
Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe<br />
Ersthelfer: Herr / Frau Notruf: 112<br />
– Bei Hautkontakt desinfizieren.<br />
– Nach Augenkontakt bei geöffnetem Lidspalt Auge mit viel Wasser ausspülen. Arzt aufsuchen.<br />
– Beim Auftreten akuter Krankheitssymptome (innerhalb ca. 2-14 Tage) wie Bindehautentzündung, Grippeanzeichen wie<br />
Fieber, Gliederschmerzen, Atemnot und Husten nach Tätigkeiten mit infektiösem Material sollte sofort ein Arzt aufgesucht<br />
werden (mit dem Hinweis auf die gefährdenden Tätigkeiten und möglichen Kontakt zu infektiösem Material), um nötigenfalls<br />
eine Behandlung mit Medikamenten einleiten zu können.<br />
Sachgerechte Entsorgung<br />
– Verwendete Arbeitsmittel desinfizieren oder sachgerecht entsorgen.<br />
– Nach Verlassen des Arbeitsbereiches Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung ablegen und in<br />
dichtschließenden Behältern aufbewahren. Arbeitskleidung und PSA sachgerecht entsorgen oder reinigen/desinfizieren.<br />
Nach Möglichkeit Einweg-Schutzausrüstungen verwenden.<br />
Datum Unterschrift des Unternehmers<br />
Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebsanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinstimmen.<br />
Stand 09/07<br />
00
Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />
Betriebsanweisung Betrieb/Betriebsteil:<br />
nach § 12 <strong>Biostoffverordnung</strong>, TRBA 500<br />
Gefährdungen durch Hantaviren<br />
Gefahren für Mensch und Umwelt<br />
Rötelmäuse, Waldmäuse, weitere Mäusearten, aber auch Ratten sind in der Lage das Hantavirus zu übertragen.<br />
Insbesondere Reinigungs- und Aufräumarbeiten an Orten, an denen diese Nager bzw. deren Ausscheidungen auftreten, sind<br />
nicht gezielte Tätigkeiten der Risikogruppe 3.<br />
Insbesondere der Kot und Urin der Tiere stellt bei Staub- und Aerosolbildung und deren Aufnahme über die Atmung einen<br />
wesentlichen Aufnahmepfad dar.<br />
Gesundheitsgefahren<br />
Das Hantavirus kann schwere Infektionskrankheiten auslösen, die mit hohem Fieber,<br />
Nierenversagen, Blutungskomplikationen und Lungenerkrankungen verbunden sein können.<br />
Aufnahmepfade<br />
– Atemluft (Infektionserreger, Stäube, Aerosole).<br />
– Haut, Schleimhaut (besonders bei Riss- und Schnittverletzungen oder vorgeschädigter Haut).<br />
– Mund (Schmierinfektion).<br />
Technische Schutzmaßnahmen<br />
– Staubbildung vermeiden (ggf. leicht anfeuchten).<br />
Organisatorische Schutzmaßnahmen<br />
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />
– Bei der Arbeit und verschmutzten Händen nicht rauchen, essen und trinken.<br />
– Vor Arbeitspausen Hände reinigen.<br />
– Verschmutzte Arbeitskleidung reinigen.<br />
Persönliche Schutzmaßnahmen<br />
– Hautschutzmittel verwenden (Hautschutz, -reinigung, -pflege).<br />
– Schutzhandschuhe (Nitril), Atemschutz (FFP 2) mit Dichtlippe und Ausatemventil.<br />
Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe<br />
Ersthelfer: Herr / Frau Notruf: 112<br />
– Bei Auftreten von Unwohlsein ist der Vorgesetzte zu informieren und der Arzt zu konsultieren.<br />
Datum Unterschrift des Unternehmers<br />
Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebsanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinstimmen.<br />
Stand 05/08
✂<br />
Bestellung von Betriebsanweisungen<br />
der Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />
Folgende Betriebsanweisungen zu biologischen Arbeitsstoffen bzw.<br />
nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Gartenbau<br />
können versicherte Betriebe bei der Gartenbau-BG kostenlos<br />
beziehen.<br />
Borreliose/FSME Stück<br />
Biologisch/chemische Gefährdung<br />
durch Haare des Eichenprozessionsspinners Stück<br />
Grünpflege (Handarbeit) Stück<br />
Radladereinsatz in der Kompostierung Stück<br />
Reinigungsarbeiten in der Kompostierung Stück<br />
Reinigungsarbeiten (Taubenkot) Stück<br />
Umgang mit Erden und Substraten Stück<br />
Vogelgrippe (Aufsammeln verendeter Tiere) Stück<br />
Gefährdungen durch Hantaviren Stück<br />
Absender:<br />
Mitgl.Nr.:<br />
Name:<br />
Anschrift:<br />
Telefon/Fax:<br />
45
46<br />
TRBA 500<br />
Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen<br />
Ausgabe April 2012<br />
Inhalt<br />
1 Anwendungsbereich<br />
2 Begriffsbestimmungen<br />
3 Gefährdungsbeurteilung<br />
4 Schutzmaßnahmen<br />
1 Anwendungsbereich<br />
(1) <strong>Die</strong>se TRBA beschreibt grundlegende Maßnahmen, die bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen<br />
anzuwenden sind. Sie stellen einen Mindestschutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit<br />
biologischen Arbeitsstoffen bezüglich ihrer infektiösen, toxischen und sensibilisierenden Eigenschaften<br />
sicher.<br />
(2) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Maßnahmen nach dieser TRBA den Gesundheitsschutz<br />
der Beschäftigten nicht in ausreichendem Maße sicherstellen, sind weitergehende<br />
Schutzmaßnahmen erforderlich.<br />
(3) Sind in anderen TRBA (siehe www.baua.de/trba) branchen- und verfahrensspezifische Maßnahmen<br />
festgelegt, sind diese vorrangig zu berücksichtigen.<br />
2 Begriffsbestimmungen<br />
2.1 Biologische Arbeitsstoffe<br />
Der Begriff der biologischen Arbeitsstoffe ist in der BioStoffV abschließend definiert. Es handelt<br />
sich dabei um bestimmte Parasiten sowie Mikroorganismen wie Bakterien, Pilze und Viren,<br />
die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen<br />
können. Sie werden gemäß § 3 BioStoffV entsprechend dem von ihnen ausgehenden<br />
Infektionsrisiko in vier Risikogruppen eingeteilt.<br />
2.2 Grundlegende Maßnahmen<br />
Unter grundlegenden Maßnahmen im Sinne dieser TRBA sind Hygienemaßnahmen zu verstehen,<br />
die dem Schutz der Beschäftigten vor biologischen Arbeitsstoffen dienen. Hygienemaßnahmen<br />
umfassen neben Maßnahmen der persönlichen Körperhygiene bauliche, technische, organisatorische<br />
und persönliche Schutzmaßnahmen zur Verringerung der Belastung der Luft, von Materialien,<br />
Produkten oder Oberflächen durch biologische Arbeitsstoffe mit dem Ziel, Infektionen, sensibilisierende<br />
und toxische Wirkungen zu verhindern.<br />
2.3 Bioaerosol<br />
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
Bioaerosole sind luftgetragene Teilchen und Tröpfchen biologischer Herkunft, die die Gesundheit<br />
des Menschen durch infektiöse, allergische oder toxische Wirkmechanismen beeinflussen können.
3 Gefährdungsbeurteilung<br />
3.1 Grundsatz<br />
Nach der <strong>Biostoffverordnung</strong> muss für jede Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen eine<br />
Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Wesentliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung<br />
ist eine ausreichende Informationsbeschaffung. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung<br />
müssen infektiöse, sensibilisierende und toxische Wirkungen berücksichtigt werden. Konkrete<br />
Hinweise und Beispiele nennt die TRBA 400 »Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung<br />
und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen«.<br />
3.2 Gefährdungen<br />
Biologische Arbeitsstoffe können beim Menschen gesundheitliche Gefährdungen (Infektionen,<br />
sensibilisierende und toxische Wirkungen) hervorrufen. Voraussetzung hierfür ist die Exposition<br />
gegenüber entsprechenden biologischen Arbeitsstoffen.<br />
Infektionen werden in der Regel erst durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 ausgelöst.<br />
Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 können bei Menschen<br />
mit verminderter Immunabwehr Infektionen auftreten. Auch bei einer Exposition gegenüber sehr<br />
hohen Konzentrationen biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 oder wenn diese in die<br />
Blutbahn gelangen, können Infektionen nicht ausgeschlossen werden. Sensibilisierende und<br />
toxische Wirkungen biologischer Arbeitsstoffe werden bei der Einteilung in Risikogruppen nicht<br />
berücksichtigt. <strong>Die</strong> entsprechenden Gefährdungen müssen bei der Gefährdungsbeurteilung<br />
gesondert mit einbezogen werden. Zu den sensibilisierenden biologischen Arbeitsstoffen zählen<br />
Schimmelpilze, bestimmte Bakterien (u.a. thermophile Aktinomyzeten) sowie einzelne Parasiten.<br />
Toxische Wirkungen können von Stoffwechselprodukten und Zellbestandteilen biologischer<br />
Arbeitsstoffe ausgehen. Beispiele sind Endotoxine aus Bakterien und Mykotoxine aus Schimmelpilzen.<br />
Auch wenn Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen aufgrund einer fehlenden oder nur<br />
geringen Infektionsgefährdung der Schutzstufe 1 zugeordnet werden, können sensibilisierende<br />
und toxische Gefährdungen vorhanden sein, die bauliche, technische, organisatorische oder persönliche<br />
Schutzmaßnahmen zur Minimierung der entsprechenden Gefährdung erforderlich<br />
machen.<br />
3.3 Aufnahmepfade<br />
Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sind verschiedene Aufnahmepfade zu beachten:<br />
– Aufnahme über die Atemwege<br />
Bioaerosole sind aufgrund ihrer Größe einatembar. Sie können sich in allen Lungenteilen bis<br />
hin zu den Lungenbläschen niederschlagen.<br />
– Aufnahme über den Mund<br />
Berühren des Mundes mit verschmutzten Händen, Handschuhen oder Gegenständen<br />
(Schmierinfektion). Essen, Trinken oder Rauchen ohne vorherige gründliche Reinigung<br />
der Hände.<br />
– Aufnahme über die Haut oder die Schleimhäute<br />
Insbesondere Verletzungen sowie vorbestehende Hautveränderungen wie Ekzeme<br />
ermöglichen biologischen Arbeitsstoffen das Eindringen in den Körper. Aufgeweichte Haut<br />
bei Feuchtarbeiten oder trockene und rissige Haut sowie Spritzer in die Augen oder auf<br />
die Mundschleimhaut müssen ebenfalls als Eintrittspforte berücksichtigt werden.<br />
47
48<br />
3.4 Beispiele für Tätigkeiten mit möglicher Exposition<br />
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
– Offenes Einfüllen, Umfüllen, Mischen oder Sortieren von Stoffen oder Produkten, die mit<br />
biologischen Arbeitsstoffen besiedelt oder verunreinigt sein können<br />
– Anlieferung, Lagerung und Transport von Materialien, die mikrobiell verunreinigt sind oder<br />
besiedelt werden können<br />
– Tätigkeiten bei Reinigung, Wartung, Inspektion oder Instandhaltung in mikrobiell besiedelten<br />
oder belasteten Bereichen<br />
– Reinigung von Sanitärbereichen<br />
– Straßenreinigung<br />
– Land- und Forstwirtschaft<br />
– Wein- und Gartenbau<br />
– Bodenarbeiten<br />
– Entfernung und Entsorgung mikrobiell verunreinigter Materialien<br />
– Sprühverfahren, Hochdruckreinigung<br />
– Umgang mit Brauch- und Kreislaufwasser<br />
– Wartung von Kühlschmierstoff-Systemen<br />
– Tätigkeiten an raumlufttechnischen Anlagen<br />
– Unsachgemäßes Ausziehen von Schutzkleidung<br />
– Tätigkeiten mit Kontakt zu Tieren oder Ungeziefer und deren Ausscheidungen (z. B.<br />
Aufnahme über Tierkot und Tierkotstaub, Biss-, Stich-, Kratzverletzungen durch Tiere)<br />
<strong>Die</strong> Liste ist nicht abschließend. Je nach betrieblichen Gegebenheiten sind auch bei anderen<br />
Tätigkeiten Expositionen möglich.<br />
4 Schutzmaßnahmen<br />
4.1 Allgemeines<br />
(1) Wird in der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass Gefährdungen vorhanden sind, hat<br />
der Arbeitgeber zuerst die erforderlichen technischen und baulichen sowie die organisatorischen<br />
Maßnahmen zu ergreifen. <strong>Die</strong>s gilt auch, wenn die Tätigkeiten aufgrund fehlender<br />
oder geringer Infektionsgefährdung der Schutzstufe 1 zugeordnet wurden, aber sensibilisierende<br />
oder toxische Gefährdungen vorliegen. Zusätzlich kann der Einsatz von persönlichen<br />
Schutzausrüstungen notwendig werden. Ein Abweichen von der Rangfolge der<br />
Schutzmaßnahmen ist in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.<br />
(2) <strong>Die</strong> erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Anweisungen über das<br />
Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen und zur Ersten Hilfe sind in einer Betriebsanweisung<br />
festzulegen (Beispiel siehe Anhang 2).<br />
(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer anhand der Betriebsanweisung über die<br />
möglichen Gefahren für die Gesundheit, die Durchführung der getroffenen Schutzmaßnahmen<br />
und das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen regelmäßig und in einer für die<br />
Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zu unterweisen. <strong>Die</strong> erfolgten Maßnahmen<br />
und Unterweisungen sind zu dokumentieren.<br />
(4) <strong>Die</strong> in dieser TRBA beschriebenen Maßnahmen sind entsprechend der jeweiligen Branche<br />
und der betrieblichen Situation auszuwählen und anzupassen.<br />
(5) Bei Tätigkeiten, für die fachbezogene TRBA vorliegen, sind diese vorrangig umzusetzen.
4.2 Technische und bauliche Maßnahmen<br />
(1) Arbeitsmittel (Maschinen, Betriebseinrichtungen), Fußböden und Wände im Arbeitsbereich<br />
sollen leicht zu reinigen sein.<br />
(2) Es sind Arbeitsverfahren nach dem Stand der Technik einzusetzen, die zur Vermeidung<br />
bzw. Reduktion von Bioaerosolen führen. Zum Stand der Technik zählen unter anderem<br />
– räumliche Trennung von belasteten und unbelasteten Arbeitsbereichen,<br />
– raumlufttechnische Maßnahmen,<br />
– Kapselung und Absaugung am Ort der Freisetzung,<br />
– Staubbindung mit Nebeltechnik,<br />
– geschlossene Förderwege für staubende Schüttgüter,<br />
– Einsatz von Staubsaugern der Staubklasse H, ggf. mit Vorabscheider,<br />
– zentrale Staubsaugeranlagen mit Rohranschlüssen in den Arbeitsbereichen.<br />
Sollte dies nicht zu einer ausreichenden Reduktion führen, sind weitere Schutzmaßnahmen<br />
umzusetzen.<br />
(3) Es sind leicht erreichbare Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser, Einrichtungen zum<br />
hygienischen Trocknen der Hände sowie geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel vorzuhalten.<br />
Auch an mobilen und abgelegenen Arbeitsplätzen ist für eine Möglichkeit der hygienischen<br />
Händereinigung und -trocknung zu sorgen.<br />
(4) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind Waschräume oder Duschmöglichkeiten<br />
vorzusehen. Gründe für die Einrichtung eines Waschraumes können z. B. Tätigkeiten<br />
mit starker Verschmutzung oder starker Geruchsbelastung sein.<br />
(5) Vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten sind vorzusehen.<br />
(6) Es sind vom Arbeitsplatz getrennte Möglichkeiten der Aufbewahrung und Einnahme der<br />
Pausenverpflegung zu schaffen.<br />
4.3 Organisatorische Maßnahmen<br />
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die nachfolgenden Maßnahmen umgesetzt werden.<br />
Dafür muss er den Beschäftigten ausreichend Zeit und Möglichkeiten zur Verfügung stellen.<br />
(1) <strong>Die</strong> Zahl der Beschäftigten, die biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder sein<br />
können, ist auf das für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendige Maß zu begrenzen.<br />
(2) Es ist für grundlegende Hygienemaßnahmen zu sorgen. Dazu gehört das Waschen der Hände<br />
vor Eintritt in die Pausen und bei Beendigung der Tätigkeit; weiterhin die regelmäßige und<br />
bedarfsweise Reinigung des Arbeitsplatzes und das Reinigen/Wechseln von Arbeitskleidung<br />
und persönlicher Schutzausrüstung. <strong>Die</strong> Maßnahmen sind in einem Reinigungs- und Hygieneplan<br />
festzuhalten (Beispiel siehe Anhang 1). Beschäftigte dürfen an Arbeitsplätzen, an denen<br />
die Gefahr einer Verunreinigung durch biologische Arbeitsstoffe besteht, keine Nahrungs- und<br />
Genussmittel zu sich nehmen. Hierfür sind die nach Nummer 4.2 (6) eingerichteten Bereiche<br />
zu nutzen. Sofern entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Desinfektionsmaßnahmen erforderlich<br />
sind, müssen diese mit geprüften Desinfektionsmitteln durchgeführt werden.<br />
(3) Pausen- und Bereitschaftsräume dürfen nicht mit mikrobiell verunreinigter Arbeitskleidung<br />
betreten werden.<br />
(4) Abfälle mit biologischen Arbeitsstoffen sind in geeigneten Behältnissen zu sammeln.<br />
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50<br />
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
(5) Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen sind von der Privatkleidung getrennt<br />
aufzubewahren.<br />
(6) Mikrobiell verunreinigte Kleidung darf nicht zu Hause gereinigt werden.<br />
(7) Sofern Privatkleidung als Arbeitskleidung getragen wird und die Möglichkeit der mikrobiellen<br />
Verunreinigung bei der Arbeit besteht, gelten sinngemäß die Absätze (3), (5) und (6).<br />
(8) Sofern Schädlinge wie Nagetiere, Tauben, Insekten und andere Tiere im Arbeitsbereich<br />
vorkommen, ist eine regelmäßige Schädlingsbekämpfung durchzuführen.<br />
(9) Lagerbedingungen, die eine Vermehrung biologischer Arbeitsstoffe begünstigen, sind zu<br />
vermeiden, sofern dies betriebsbedingt möglich ist.<br />
(10) Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung ist für eine ausreichende Lüftung des Arbeitsbereiches<br />
zu sorgen.<br />
4.4 Persönliche Schutzausrüstung<br />
(1) Im Einzelfall muss aufgrund der Gefährdungsbeurteilung persönliche Schutzausrüstung<br />
getragen werden.<br />
(2) <strong>Die</strong> erforderliche persönliche Schutzausrüstung (z. B. Handschutz, Schutzkleidung,<br />
Schutzschuhe, Augenschutz/Gesichtsschutz, partikelfiltrierender Atemschutz) ist auf der Basis<br />
der Unterweisung bestimmungsgemäß zu benutzen.<br />
(3) Es ist sicherzustellen, dass die Tragezeitbegrenzungen für persönliche Schutzausrüstung<br />
beachtet werden.<br />
(4) Persönliche Schutzausrüstung ist nach Benutzung zu pflegen und gegebenenfalls auszutauschen,<br />
um eine zusätzliche Exposition durch die mikrobielle Verunreinigung der persönlichen<br />
Schutzausrüstung zu vermeiden.<br />
<strong>Die</strong> vollständige "Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 500" (TRBA 500) finden Sie unter:<br />
www.baua.de/trba<br />
Literatur<br />
(1) Wallhäuser, K.H.: »Praxis der Sterilisation, Desinfektion, Konservierung:<br />
Keimidentifizierung – Betriebshygiene«. Thieme Verlag, Stuttgart. 1995. ISBN 3-13-416305-5<br />
(2) BGR 189 »Benutzung von Schutzkleidung«<br />
BGR/GUV-R 190 »Benutzung von Atemschutzgeräten«<br />
BGR 192 »Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz«<br />
BGR 195 »Benutzung von Schutzhandschuhen«<br />
BGI 893 »Handlungsanleitung – Gefährdungsbeurteilung für biologische Arbeitsstoff«<br />
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung,<br />
Carl Heymanns Verlag, Köln.
Bildnachweis<br />
Bild Seite 16: RKI, Epidemiologisches Bulletin Nr. 17, 2010<br />
Bild Seite 26: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend<br />
Bild Seite 28: Bayerisches Landesamt für Landwirtschaft,<br />
Institut für Pflanzenschutz, Herbologie<br />
Bild Seite 33 unten: BBA-Forst 2007<br />
Wir danken für die freundliche Zurverfügungstellung und Genehmigung der Verwendung.<br />
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52<br />
Für Ihre<br />
Notizen…<br />
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong>
Für Ihre<br />
Notizen…
5. überarbeitete Ausgabe, Juni 2012<br />
Herausgeber:<br />
Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />
Dezernat Prävention<br />
Frankfurter Straße 126<br />
D-34121 Kassel<br />
Telefon (05 61) 9 28-0<br />
Fax (05 61) 9 28-23 04<br />
http://www.gartenbau.lsv.de<br />
Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier<br />
06/2012 5.000<br />
Oberbrunner