Die Biostoffverordnung - GBG 17.1 - LSV
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<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
Arbeitsmedizinische<br />
Vorsorge<br />
Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz grundlegend für<br />
eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.<br />
Da Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, ähnlich wie Tätigkeiten<br />
mit Gefahrstoffen, eine Besonderheit darstellen, sind hierbei<br />
einige spezielle Zusammenhänge zu beachten.<br />
Setzt man voraus, dass nicht ausschließlich Tätigkeiten mit biologischen<br />
Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder<br />
toxische Wirkung ausgeübt werden, so muss der Arbeitgeber für alle<br />
Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung sicherstellen.<br />
<strong>Die</strong>se Beratung ist unter Beteiligung eines Arbeitsmediziners<br />
bzw. Betriebsarztes durchzuführen.<br />
Der für den Gartenbau relevante Bereich, also nicht gezielte Tätigkeiten<br />
mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 2 und 3,<br />
bedarf spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen.<br />
<strong>Die</strong>se sind als zu veranlassende (Pflichtuntersuchungen) oder anzubietende<br />
Untersuchungen (Angebotsuntersuchungen) durchzuführen.<br />
Konkret bedeutet das, dass bei folgenden Tätigkeiten, unter folgenden<br />
Bedingungen, beim Umgang mit den genannten biologischen<br />
Arbeitsstoffen, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />
(z. B. inhaltlich nach dem Grundsatz G 42 „Infektionskrankheiten“)<br />
zu veranlassen sind: