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Die Biostoffverordnung - GBG 17.1 - LSV

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<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

Arbeitsmedizinische<br />

Vorsorge<br />

Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz grundlegend für<br />

eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.<br />

Da Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, ähnlich wie Tätigkeiten<br />

mit Gefahrstoffen, eine Besonderheit darstellen, sind hierbei<br />

einige spezielle Zusammenhänge zu beachten.<br />

Setzt man voraus, dass nicht ausschließlich Tätigkeiten mit biologischen<br />

Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder<br />

toxische Wirkung ausgeübt werden, so muss der Arbeitgeber für alle<br />

Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung sicherstellen.<br />

<strong>Die</strong>se Beratung ist unter Beteiligung eines Arbeitsmediziners<br />

bzw. Betriebsarztes durchzuführen.<br />

Der für den Gartenbau relevante Bereich, also nicht gezielte Tätigkeiten<br />

mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 2 und 3,<br />

bedarf spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen.<br />

<strong>Die</strong>se sind als zu veranlassende (Pflichtuntersuchungen) oder anzubietende<br />

Untersuchungen (Angebotsuntersuchungen) durchzuführen.<br />

Konkret bedeutet das, dass bei folgenden Tätigkeiten, unter folgenden<br />

Bedingungen, beim Umgang mit den genannten biologischen<br />

Arbeitsstoffen, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />

(z. B. inhaltlich nach dem Grundsatz G 42 „Infektionskrankheiten“)<br />

zu veranlassen sind:

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