Die Biostoffverordnung - GBG 17.1 - LSV
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Pflichtuntersuchungen bei:<br />
Biologischer<br />
Arbeitsstoff<br />
FSME-Virus(*)<br />
Borrelia<br />
burgdorferi<br />
Hepatitis-A-Virus(*)<br />
Hepatitis-B-Virus(*)<br />
Hepatitis-C-Virus<br />
Tollwutvirus(*)<br />
Bereiche nicht<br />
gezielter Tätigkeit<br />
Gartenbau<br />
Tätigkeiten als Waldund<br />
Forstarbeiter<br />
Kläranlagen<br />
Umgang mit<br />
Verstorbenen<br />
Gebiete<br />
mit Wildtollwut<br />
Expositionsbedingungen<br />
Regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation<br />
und in Wäldern, in Risikogebieten<br />
Tätigkeiten in niederer Vegetation<br />
Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit Stuhl,<br />
fäkalienhaltigen Abwässern u.a.<br />
Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem<br />
Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten,<br />
-ausscheidungen oder -gewebe kommen kann; u.a.<br />
Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu freilebenden<br />
Tieren<br />
Bei biologischen Arbeitsstoffen, die in vorstehender Tabelle als impfpräventabel<br />
gekennzeichnet sind (*), hat der Arbeitgeber zu veranlassen,<br />
dass im Rahmen der Pflichtuntersuchung, nach entsprechender ärztlicher<br />
Beratung, ein Impfangebot unterbreitet wird. Eine Pflichtuntersuchung<br />
muss nicht durchgeführt werden, wenn der oder die Beschäftigte bereits<br />
über einen ausreichenden Immunschutz gegen diesen biologischen<br />
Arbeitsstoff verfügt. <strong>Die</strong> Ablehnung des Impfangebotes ist allein kein<br />
Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit<br />
auszusprechen.<br />
Angebotsuntersuchungen bei:<br />
nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der<br />
Risikogruppe 3.<br />
nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der<br />
Risikogruppe 2, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung<br />
und aufgrund der getroffenen Schutzmaßnahmen, ist nicht<br />
von einer Infektionsgefährdung auszugehen.<br />
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