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Die Biostoffverordnung - GBG 17.1 - LSV

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Pflichtuntersuchungen bei:<br />

Biologischer<br />

Arbeitsstoff<br />

FSME-Virus(*)<br />

Borrelia<br />

burgdorferi<br />

Hepatitis-A-Virus(*)<br />

Hepatitis-B-Virus(*)<br />

Hepatitis-C-Virus<br />

Tollwutvirus(*)<br />

Bereiche nicht<br />

gezielter Tätigkeit<br />

Gartenbau<br />

Tätigkeiten als Waldund<br />

Forstarbeiter<br />

Kläranlagen<br />

Umgang mit<br />

Verstorbenen<br />

Gebiete<br />

mit Wildtollwut<br />

Expositionsbedingungen<br />

Regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation<br />

und in Wäldern, in Risikogebieten<br />

Tätigkeiten in niederer Vegetation<br />

Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit Stuhl,<br />

fäkalienhaltigen Abwässern u.a.<br />

Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem<br />

Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten,<br />

-ausscheidungen oder -gewebe kommen kann; u.a.<br />

Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu freilebenden<br />

Tieren<br />

Bei biologischen Arbeitsstoffen, die in vorstehender Tabelle als impfpräventabel<br />

gekennzeichnet sind (*), hat der Arbeitgeber zu veranlassen,<br />

dass im Rahmen der Pflichtuntersuchung, nach entsprechender ärztlicher<br />

Beratung, ein Impfangebot unterbreitet wird. Eine Pflichtuntersuchung<br />

muss nicht durchgeführt werden, wenn der oder die Beschäftigte bereits<br />

über einen ausreichenden Immunschutz gegen diesen biologischen<br />

Arbeitsstoff verfügt. <strong>Die</strong> Ablehnung des Impfangebotes ist allein kein<br />

Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit<br />

auszusprechen.<br />

Angebotsuntersuchungen bei:<br />

nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der<br />

Risikogruppe 3.<br />

nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der<br />

Risikogruppe 2, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung<br />

und aufgrund der getroffenen Schutzmaßnahmen, ist nicht<br />

von einer Infektionsgefährdung auszugehen.<br />

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