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Die Biostoffverordnung - GBG 17.1 - LSV

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6<br />

Durchführung<br />

<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

Ebenso wie die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung<br />

sind grundlegend immer (unabhängig von der Zuordnung<br />

von biologischen Arbeitsstoffen nach Risikogruppen) die<br />

allgemeinen Hygienemaßnahmen der Technischen Regel<br />

Biologische Arbeitsstoffe 500 (TRBA 500) zu berücksichtigen<br />

(Kompletttext im Anhang Seite 47–51). Im Einzelnen sind dies:<br />

Sicherheitsmaßnahmen sind in der Reihenfolge ➀ technisch, ➁ organisatorisch<br />

und ➂ persönlich durchzuführen.<br />

<strong>Die</strong> Mitarbeiter sind über mögliche Gefährdungen informiert und unterwiesen.<br />

Oberflächen sind leicht zu reinigen (Fußböden, Arbeitsmittel usw.).<br />

<strong>Die</strong> Bildung von Aerosolen, Stäuben und Dämpfen ist weitestgehend<br />

minimiert.<br />

Waschgelegenheiten stehen zur Verfügung.<br />

Umkleidemöglichkeiten sind vom Arbeitsplatz getrennt.<br />

Vor Eintritt in Pausen und nach Beendigung der<br />

Tätigkeiten werden die Hände gewaschen.<br />

Pausenverpflegung wird getrennt von Arbeitsstoffen aufbewahrt und<br />

eingenommen.<br />

Es stehen den Mitarbeitern Mittel zum hygienischen Reinigen und<br />

Trocknen der Hände sowie Hautschutz- und Hautpflegemittel zur<br />

Verfügung.<br />

Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung wird regelmäßig<br />

und bei Bedarf gereinigt oder gewechselt.

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