Die Biostoffverordnung - GBG 17.1 - LSV
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6<br />
Durchführung<br />
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
Ebenso wie die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung<br />
sind grundlegend immer (unabhängig von der Zuordnung<br />
von biologischen Arbeitsstoffen nach Risikogruppen) die<br />
allgemeinen Hygienemaßnahmen der Technischen Regel<br />
Biologische Arbeitsstoffe 500 (TRBA 500) zu berücksichtigen<br />
(Kompletttext im Anhang Seite 47–51). Im Einzelnen sind dies:<br />
Sicherheitsmaßnahmen sind in der Reihenfolge ➀ technisch, ➁ organisatorisch<br />
und ➂ persönlich durchzuführen.<br />
<strong>Die</strong> Mitarbeiter sind über mögliche Gefährdungen informiert und unterwiesen.<br />
Oberflächen sind leicht zu reinigen (Fußböden, Arbeitsmittel usw.).<br />
<strong>Die</strong> Bildung von Aerosolen, Stäuben und Dämpfen ist weitestgehend<br />
minimiert.<br />
Waschgelegenheiten stehen zur Verfügung.<br />
Umkleidemöglichkeiten sind vom Arbeitsplatz getrennt.<br />
Vor Eintritt in Pausen und nach Beendigung der<br />
Tätigkeiten werden die Hände gewaschen.<br />
Pausenverpflegung wird getrennt von Arbeitsstoffen aufbewahrt und<br />
eingenommen.<br />
Es stehen den Mitarbeitern Mittel zum hygienischen Reinigen und<br />
Trocknen der Hände sowie Hautschutz- und Hautpflegemittel zur<br />
Verfügung.<br />
Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung wird regelmäßig<br />
und bei Bedarf gereinigt oder gewechselt.