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Die Biostoffverordnung - GBG 17.1 - LSV

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Mögliche Schutzmaßnahmen:<br />

<strong>Die</strong> Schutzmaßnahmen beginnen mit der Auswahl<br />

der Personen, die für die Tätigkeiten und den Arbeitsbereich<br />

geeignet sind.<br />

Mitarbeiter mit Vorerkrankungen (Allergien, Atemwegserkrankungen)<br />

sollten nur nach arbeitsmedizinischer<br />

Beratung eingesetzt werden.<br />

Weiterhin sollte durch kulturtechnische Maßnahmen<br />

das Sporulieren der Kulturpilze und die Entstehung<br />

organischer Stäube verhindert werden.<br />

Im Hinblick auf die dermale Belastung (Substrat, Feuchtigkeit,<br />

Pilze, Desinfektionsmittel), sind in jedem Falle<br />

geeignete Schutzhandschuhe zu verwenden, wobei dem<br />

Hautschutz besonderes Augenmerk zu widmen ist. Gegebenenfalls<br />

sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />

nach Arbeitsmedizinverordnung durchzuführen.<br />

Der Umfang der Untersuchungen kann sich an G 24<br />

(Hauterkrankungen) und G 23 (obstruktive Atemwegserkrankungen)<br />

orientieren.<br />

Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist Atemschutz<br />

(FFP 2) zu verwenden.<br />

23

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