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(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule

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Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an Berufs -<br />

kollegs in Nordrhein-Westfalen (<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong>).<br />

Rechtsgrundlagen • <strong>Schule</strong> in <strong>NRW</strong> Nr. 1031/2<br />

Ministerium für<br />

<strong>Schule</strong> und Weiterbildung<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen


Richtlinien<br />

zur Sicherheit im Unterricht<br />

an Berufskollegs<br />

in Nordrhein-Westfalen<br />

(<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong>)


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Herausgegeben vom<br />

Ministerium für <strong>Schule</strong> und Weiterbildung<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

Völklinger Straße 49, 40221 Düsseldorf<br />

Telefon 0211-5867-40<br />

Telefax 0211-5867-3220<br />

poststelle@schulministerium.nrw.de<br />

www.schulministerium.nrw.de<br />

Heft 1031/2<br />

1. Auflage 2011<br />

Seite 2 von 104 Stand: 01.02.2011


1. Allgemeines<br />

Auszug aus dem Amtsblatt<br />

des Ministeriums für <strong>Schule</strong> und Weiterbildung<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

Nr. 3/11<br />

Richtlinien<br />

zur Sicherheit im Unterricht<br />

an Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen<br />

(<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong>)<br />

Rd.Erl. d. Ministeriums<br />

für <strong>Schule</strong> und Weiterbildung<br />

vom 1.2.2011 - 311.6.08.01.13<br />

<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Für den Unterricht an allgemeinbildenden <strong>Schule</strong>n sowie für vergleichbare Fächer an berufli-<br />

chen <strong>Schule</strong>n hat das Ministerium für <strong>Schule</strong> und Weiterbildung Richtlinien zur Sicherheit im<br />

Unterricht erlassen (RdErl. vom 10.02.2007, BASS 18-29 Nr. 5). Die hier vorliegende Richt-<br />

linie zur Sicherheit im Unterricht an Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen (<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong>)<br />

nimmt die besonderen Erfordernisse der Berufskollegs in den Blick und erweitert damit den<br />

Geltungsbereich auf alle Fächer und Lernfelder der Bildungsgänge der Berufskollegs.<br />

Ebenso sind die von den zuständigen Unfallversicherungsträgern erlassenen Unfallverhü-<br />

tungsvorschriften und Regeln zu beachten und unter Berücksichtigung der schulischen Ver-<br />

hältnisse anzuwenden. In den Bildungsgängen der Berufskollegs ist neben der Gewährleis-<br />

tung der Sicherheit die Sicherheitserziehung der Schülerinnen und Schüler eine wichtige Auf-<br />

gabe. Sie sind bei jeder Gelegenheit zu einem sicherheitsgerechten Verhalten anzuhalten. Den<br />

Schülerinnen und Schülern sollen die fachlichen Voraussetzungen für einen sachgerechten<br />

Umgang mit Geräten und Arbeits-/Gefahrstoffen vermittelt werden.<br />

2. Verantwortlichkeiten<br />

Im Bereich der inneren Schulangelegenheiten liegt die Verantwortlichkeit für den Arbeits-<br />

schutz nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei den Schulleiterinnen und<br />

Schulleitern der <strong>Schule</strong>n (§ 59 SchulG – BASS 1 – 1). Zu dieser Verantwortung der <strong>Schule</strong><br />

gehört auch, die in der <strong>Schule</strong> tätigen Personen sowie andere Personen, die sich in der <strong>Schule</strong><br />

aufhalten, vor entsprechenden Gefährdungen zu schützen. Die Verantwortlichkeit der Schul-<br />

träger für die äußeren Schulangelegenheiten bleibt davon unberührt (§ 79 SchulG).<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 3 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

3. Umsetzung<br />

Die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen (<strong>RISU</strong>-<br />

<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong>) fassen den aktuellen Stand der in den <strong>Schule</strong>n zu beachtenden einschlägigen<br />

Rechts- und Verwaltungsvorschriften zusammen und erläutern diese, so zum Beispiel das<br />

Arbeitsschutzgesetz, die Biostoff-, Gefahrstoff-, Betriebssicherheits-, Röntgen- und Strahlen-<br />

schutzverordnung, die Unfallverhütungsvorschriften und die technischen Regeln. Auf Grund-<br />

lage der Gefahrstoffverordnung ist die Durchführung einer tätigkeitsbezogenen Gefährdungs-<br />

beurteilung durch Fachlehrkräfte erforderlich. Darauf basierend müssen notwendige Maß-<br />

nahmen ermittelt und festgelegt werden.<br />

Die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen (<strong>RISU</strong>-<br />

<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong>) sind in zwei Teile gegliedert. Teil I enthält auf der Grundlage der einschlägigen<br />

Rechts- und Verwaltungsvorschriften die für die Berufskollegs verbindlichen Sicherheitsrege-<br />

lungen. Teil I schließt Sicherheits- und Entsorgungsratschläge ein, die Lehrerinnen und Leh-<br />

rern sowie Schülerinnen und Schülern ein sicherheitsbewusstes und umweltgerechtes Verhal-<br />

ten im Schulalltag erleichtern. Teil II enthält Anlagen zu dem Teil I.<br />

Im Interesse einer einheitlichen Regelung wurden die Richtlinien mit dem ehemaligen Minis-<br />

terium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS), dem ehemaligen Ministerium für Um-<br />

welt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV), den kommunalen<br />

Spitzenverbänden, den zuständigen Unfallversicherungsträgern, der Gesundheitsvorsorge und<br />

Sicherheitstechnik GmbH (BAD) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedi-<br />

zin (BAuA) abgestimmt.<br />

4. Schlussbestimmungen<br />

Die Veröffentlichung der Richtlinie erfolgt als Heft 1031/2 in der Schriftenreihe „<strong>Schule</strong> in<br />

<strong>NRW</strong>“. Die vom Verlag übersandten Hefte sind in die Schulbibliothek einzustellen und dort<br />

u. a. für die Mitwirkungsberechtigten zur Einsichtnahme bzw. Ausleihe verfügbar zu machen.<br />

Mit sofortiger Wirkung tritt die Richtlinie zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an Be-<br />

rufskollegs (BASS 18-29 Nr.7) außer Kraft.<br />

Seite 4 von 104 Stand: 01.02.2011


Inhalt<br />

<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Vorbemerkung.......................................................................................................................... 7<br />

Teil I Sicherheitsregelungen................................................................................................ 8<br />

I – 1 Verantwortlichkeiten und allgemeine Organisation............................................... 8<br />

I – 1.1 Arbeitgeber........................................................................................................ 8<br />

I – 1.2 Pflichten der Schulleiterin/ des Schulleiters...................................................... 9<br />

I – 1.3 Allgemeine Verhaltensregeln für Schülerinnen und Schüler.......................... 13<br />

I – 1.4 Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln ........................................................................ 13<br />

I – 1.5 Persönliche Schutzausrüstung ......................................................................... 19<br />

I – 1.6 Arbeitsmedizinische Vorsorge ........................................................................ 19<br />

I – 1.7 Organisation von Erster Hilfe und sonstigen Notfallmaßnahmen .................. 20<br />

I – 1.8 Hygiene ........................................................................................................... 22<br />

I – 1.9 Versuche an denen Schülerinnen und Schüler als Versuchspersonen<br />

teilnehmen ....................................................................................................... 22<br />

I – 2 Sicherung und Einrichtung von fachspezifischen Räumen von Berufskollegs .. 23<br />

I – 3 Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen...................................................................... 25<br />

I – 3.1 Kennzeichnungen, Symbole............................................................................ 25<br />

I – 3.2 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung – Pflichten der<br />

Schulleiterin, des Schulleiters, der Lehrerinnen und Lehrer........................... 32<br />

I – 3.3 Schutzmaßnahmen nach Gefahrstoffverordnung ............................................ 37<br />

I – 3.4 Kennzeichnung, Aufbewahrung und Lagerung .............................................. 39<br />

I – 3.5 Entsorgung ...................................................................................................... 42<br />

I – 3.6 Betriebsanweisung, Unterweisung und Unterrichtung.................................... 43<br />

I – 4 Tätigkeiten mit Druckgasflaschen und Gasanlagen ............................................. 46<br />

I – 4.1 Bereitstellung .................................................................................................. 46<br />

I – 4.2 Handgebrauch/ <strong>Sichere</strong> Tätigkeiten mit Druckgasflaschen ............................ 47<br />

I – 4.3 Transport ......................................................................................................... 48<br />

I – 4.4 Anforderungen an Gasverbrauchsanlagen ...................................................... 49<br />

I – 4.5 Anforderungen an Flüssiggasanlagen ............................................................. 49<br />

I – 4.6 Kartuschenbrenner .......................................................................................... 49<br />

I – 5 Physikalische Gefährdungen................................................................................... 50<br />

I – 5.1 Gefährdungen bei Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen und<br />

Röntgeneinrichtungen ..................................................................................... 50<br />

I – 5.2 Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Lasern....................................................... 60<br />

I – 5.3 Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen ................................................... 61<br />

I – 5.4 Elektrische Gefährdungen ............................................................................... 62<br />

I – 5.5 Mechanische Gefährdungen............................................................................ 65<br />

Seite 5 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

I – 6 Regelungen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen............................... 67<br />

I – 6.1 Begriffsbestimmungen .................................................................................... 67<br />

I – 6.2 Informationsermittlung, Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen .... 70<br />

Teil II: Anlagen....................................................................................................................... 76<br />

II – 1 Vergleich der bisherigen mit der neuen Gefahrstoffkennzeichnung<br />

(GHS-Verordnung) .................................................................................................. 76<br />

II – 2 Gefährdungsbeurteilungen ..................................................................................... 80<br />

II – 2.1 Allgemeine Informationen zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen ..... 80<br />

II – 2.2 Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung ................................................. 81<br />

II – 3 Betriebsanweisungen ............................................................................................... 89<br />

II – 3.1 Gefahrstoffe...................................................................................................... 89<br />

II – 3.2 Maschinenbetriebsanweisungen....................................................................... 92<br />

II – 3.3 Biologische Arbeitsstoffe................................................................................. 94<br />

II – 4 Erste Hilfe ................................................................................................................. 96<br />

II – 4.1 Unfälle im Unterricht ....................................................................................... 96<br />

II – 4.3 Giftnotrufzentralen ........................................................................................... 96<br />

II – 5 Kennzeichnung von Arbeitsmitteln........................................................................ 97<br />

II – 6 Entsorgung von Gefahrstoffabfällen in <strong>Schule</strong>n................................................... 99<br />

II – 7 Hautschutzplan....................................................................................................... 101<br />

II – 8 Linkliste................................................................................................................... 103<br />

II – 9 Haftungsausschluss ................................................................................................ 104<br />

Seite 6 von 104 Stand: 01.02.2011


Vorbemerkung<br />

<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Die „Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen (RI-<br />

SU-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong>)“ lösen die „Richtlinien zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung in berufsbildenden<br />

<strong>Schule</strong>n und Kollegschulen“ vom 19.9.1995 ab. Sie gelten in allen, insbesondere<br />

naturwissenschaftlich, technisch, handwerklich und künstlerisch ausgerichteten Fächern und<br />

Lernfeldern.<br />

Grundsätzlich sind das Arbeitsschutzgesetz und die darauf erlassenen Rechtsverordnungen<br />

sowie das Regelwerk des Unfallversicherungsträgers zu beachten und unter Berücksichtigung<br />

der schulischen Verhältnisse anzuwenden. Seit dem 28.12.2009 gilt die neue PrüfVO <strong>NRW</strong><br />

für die Prüfung von technischen Anlagen und wiederkehrenden Prüfungen von Sonderbauten.<br />

Die <strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong> fassen den aktuellen Stand (15.3.2010) der in den <strong>Schule</strong>n zu beachtenden<br />

einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zusammen, konkretisieren sie für die<br />

Belange des Unterrichts an Berufskollegs und erläutern diese, so zum Beispiel die Regelungen<br />

zum Arbeitsschutz, die Biostoff-, Gefahrstoff-, Betriebssicherheits-, Röntgen- und Strahlenschutzverordnung<br />

und die zugehörigen technischen Regeln.<br />

Um eine kontinuierliche Verbesserung im Arbeitsschutz zu erreichen, ist durch die Schulleiterinnen<br />

und Schulleiter gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten<br />

und Schülerinnen und Schüler mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefährdungen zu<br />

ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Dabei sind auch die weiteren<br />

spezialgesetzlichen Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung in den Arbeitsschutzverordnungen<br />

zu berücksichtigen, die nachfolgend beschrieben werden.<br />

Die Anforderungen und Hinweise für den Umgang mit Geräten und Gefahrstoffen, die Durchführung<br />

von Versuchen usw. richten sich an die Lehrerinnen und Lehrer, die die o. g. Fächer<br />

und Lernfelder am Berufskolleg unterrichten. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsbestimmungen<br />

einzuhalten und die Hinweise auf Gefährdungen beim Umgang mit Geräten und Stoffen<br />

zu beachten.<br />

In den o. g. Fächern und Lernfeldern ist neben der Gewährleistung von Sicherheit die Sicherheitserziehung<br />

der Schülerinnen und Schüler eine wichtige Aufgabe. Die Lehrerinnen und<br />

Lehrer haben den Schülerinnen und Schülern die fachlichen Voraussetzungen für einen sachgerechten<br />

Umgang mit Geräten und Stoffen zu vermitteln und sie bei jeder Gelegenheit zu<br />

einem sicherheitsgerechten Verhalten anzuhalten. Hierzu gehört auch die Erziehung zur Vermeidung<br />

sowohl von Leichtsinn als auch von Überängstlichkeit.<br />

Seite 7 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Teil I Sicherheitsregelungen<br />

I – 1 Verantwortlichkeiten und allgemeine Organisation<br />

I – 1.1 Arbeitgeber<br />

Äußere Schulangelegenheiten<br />

Die Pflichten des Arbeitgebers (§ 79 Schulgesetz (SchulG)) und damit auch<br />

dessen Verantwortung obliegen in äußeren Schulangelegenheiten dem Schulträger.<br />

Er hat auch die finanziellen Aufwendungen zu tragen, die durch die<br />

Umsetzung von Gesetzen und Verordnungen an den <strong>Schule</strong>n entstehen.<br />

Der Schulträger muss technische und bauliche Voraussetzungen schaffen, die<br />

für das Erreichen der Unterrichtsziele erforderlich sind.<br />

Bau und Ausstattung der <strong>Schule</strong>, Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln einschließlich<br />

persönlicher Schutzausrüstung, Beschaffung und Entsorgung von<br />

Verbrauchsmaterialien obliegt dem Schulträger (Schulkostenträger).<br />

Innere Schulangelegenheiten<br />

In den inneren Schulangelegenheiten tragen die Schulleiterinnen und Schulleiter<br />

für den Arbeitgeber die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften<br />

(§ 59 SchulG). Sollten die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufgaben des<br />

Arbeits- und Gesundheitsschutzes nicht persönlich wahrnehmen, müssen sie<br />

die ihnen obliegenden Aufgaben in genau festgelegtem Umfang auf fachlich<br />

geeignete Lehrkräfte (z. B. auf „Gefahrstoffbeauftragte“ für Tätigkeiten mit<br />

Gefahrstoffen) in schriftlicher Form übertragen. Der Lehrkraft sind für diese<br />

Aufgaben Anrechnungsstunden zuzubilligen.<br />

Dies ist eine Beauftragung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes<br />

(ArbSchG) und schließt die Weisungsbefugnis im Rahmen der übertragenen<br />

Pflichten ein. Die Beauftragung bedarf der Zustimmung der Lehrkraft. Insoweit<br />

nehmen Lehrerinnen und Lehrer, die selbst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />

sind, zugleich Aufgaben des Arbeitgebers wahr.<br />

Unbeschadet der Delegation von Teilen der Arbeitgeberverantwortung verbleiben<br />

der Schulleitung die Aufsichts- und Organisationsverantwortung.<br />

Die Schülerinnen und Schüler und sonstige Personen, z. B. Praktikanten, stehen<br />

den Beschäftigten gleich.<br />

Für Ersatzschulen besteht die Möglichkeit, eine andere Organisation einzurichten,<br />

wenn sie in mindestens gleichwertiger Weise der Sicherheit Rechnung<br />

trägt.<br />

Seite 8 von 104 Stand: 01.02.2011


I – 1.2 Pflichten der Schulleiterin/ des Schulleiters<br />

I - 1.2.1 Regelungen für besondere Personengruppen<br />

Jugendliche 1 :<br />

<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Generell dürfen Schülerinnen und Schüler gefährliche Arbeiten nur dann verrichten,<br />

wenn dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist und<br />

ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist (vgl.<br />

§ 22 JArbSchG).<br />

Besondere Vorschriften für Frauen im gebärfähigen Alter, werdende oder stillende<br />

Mütter:<br />

Der Arbeitgeber muss rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der werdende oder stillende<br />

Mütter durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe,<br />

physikalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach<br />

Anlage 1 dieser Verordnung gefährdet werden können, Art, Ausmaß und Dauer<br />

der Gefährdung beurteilen.<br />

(§ 1 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz)<br />

Nicht beschäftigt werden dürfen<br />

1. werdende oder stillende Mütter mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen<br />

oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch<br />

schädigenden Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert überschritten<br />

wird;<br />

2. werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen oder<br />

Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger<br />

übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt<br />

sind;<br />

3. werdende Mütter mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder<br />

erbgutverändernden Gefahrstoffen;<br />

4. stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach Nr. 3, wenn der Grenzwert<br />

überschritten ist;<br />

5. gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit Gefahrstoffen,<br />

die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten, wenn der Grenzwert<br />

überschritten wird.<br />

(§ 5 Abs. 1 Satz 1 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz)<br />

Gefährdungsbeurteilung für werdende und stillende Mütter:<br />

http://www.brd.nrw.de/schule/personalangelegenheiten_lehrkraefte/Mutterschutz_bei_beruflichem_Umgang_mit_Kindern_im_Schulbereich.html<br />

Siehe auch Ziffer II – 2.2 Gefährdungsbeurteilungen „Mutterschutz für Lehrerinnen“<br />

in <strong>NRW</strong><br />

1 Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18<br />

Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften<br />

Anwendung.<br />

Seite 9 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

I – 1.2.2 Gefährdungsbeurteilung<br />

Vor Aufnahme der Tätigkeit sind die Gefährdungen durch den Arbeitgeber zu<br />

ermitteln und zu beurteilen, die durch Wechselwirkungen von Arbeitsmitteln<br />

mit Arbeitsstoffen unter Beachtung der Arbeitsumgebung entstehen können.<br />

Die sich daraus ergebenden Arbeitsschutzmaßnahmen sind festzulegen und ihre<br />

Wirksamkeit ist zu überprüfen.<br />

Die Gefährdungsbeurteilung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.<br />

Aus der Dokumentation muss<br />

• das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,<br />

• die festgelegten Maßnahmen,<br />

• das Ergebnis der Überprüfung der Maßnahmen ersichtlich sein.<br />

Empfohlen wird festzuhalten:<br />

• Wer macht was bis wann?<br />

• Werden die Maßnahmen termingerecht durchgeführt und Gefährdungen<br />

damit beseitigt?<br />

Verändern sich Gegebenheiten, z. B. durch neue Geräte, Maschinen, Stoffe<br />

oder die Umgestaltung von Räumen, ist die Gefährdungsbeurteilung fortzuschreiben.<br />

Dazu sind die Schritte der Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmenfestlegung<br />

und Überprüfung erneut zu durchlaufen und das Ergebnis ist wiederum<br />

zu dokumentieren (siehe hierzu: II-2.1).<br />

Der Prozess der Gefährdungsbeurteilung sollte im Sinne eines kontinuierlichen<br />

Verbesserungsprozesses organisiert sein und sich in die schulischen Strukturen<br />

einfügen.<br />

Gefährdungen an Berufskollegs können beispielsweise entstehen durch:<br />

• Gefahrstoffe (z. B. Naturwissenschaften, Technik, Kfz-, Kunst-,<br />

Lebensmittel- und Dienstleistungsbereich),<br />

• biologische Arbeitsstoffe (z. B. Biologie, Biotechnologie, Pharmazie),<br />

• Brand- und Explosionsgefahren,<br />

• ionisierende Strahlung (z. B. Röntgenanlagen, radioaktive Stoffe)<br />

und nichtionisierende Strahlung (z. B. Laser),<br />

• Lärm und Vibrationen (z. B. Maschinen und Arbeitsmittel bei<br />

Holz- und Metallbearbeitung sowie im Baubereich),<br />

• elektrische Gefährdungen (z. B. elektrische Anlagen und Betriebsmittel)<br />

und elektromagnetische Felder,<br />

• mechanische Gefährdungen (z. B. Verletzungsgefahr durch Gefahrstellen<br />

an Arbeitsmitteln und Maschinen, Stolpern, Ausrutschen,<br />

Sturz, Transportmittel, unkontrollierte bewegte Teile).<br />

Je nach Bildungsgängen und Berufsfeldern an Berufskollegs können Handlungshilfen<br />

für die Gefährdungsbeurteilung zum Beispiel bei der Deutschen<br />

Gesetzlichen Unfallversicherung, der Unfallkasse <strong>NRW</strong>, den gewerblichen Berufsgenossenschaften,<br />

technischen Verlagen oder aus anderen Quellen bezogen<br />

werden.<br />

Seite 10 von 104 Stand: 01.02.2011


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Allgemeine Informationen zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen sowie<br />

Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung einschließlich Hinweisen für<br />

- Tätigkeiten in biologischen und chemischen Laboratorien,<br />

- Metallbearbeitung und Metallverarbeitung,<br />

- Holzbearbeitung und Holzverarbeitung,<br />

- Elektroinstallation/-maschinenbau/-fertigung,<br />

- Reparaturwerkstatt, Kraftfahrzeuge,<br />

- Sozial- und Gesundheitswesen,<br />

- Ernährung und Hauswirtschaft,<br />

- Baugewerbe (einschließlich Maler und Lackierer),<br />

- Druckereitechnik,<br />

sind in Kapitel II – 2.2 beschrieben.<br />

Grundsätzlich nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die beauftragte<br />

Lehrkraft für praktische Tätigkeiten eine eigenverantwortliche Gefährdungsbeurteilung<br />

vor und hat dabei das Arbeitsschutzgesetz und die aufgrund dieses<br />

Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die von den zuständigen Unfallversicherungsträgern<br />

erlassenen Unfallverhütungsvor-schriften und Regeln zu<br />

beachten.<br />

Unabhängig von diesen Pflichten der Schulleitung ist die Fachlehrerin oder der<br />

Fachlehrer für die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen im Rahmen<br />

der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung ihres Unterrichts verantwortlich.<br />

Gefährdungsbeurteilungen sind insbesondere notwendig bei:<br />

• Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (siehe I – 3.2)<br />

- Delegation von Aufgaben (Gefahrstoffbeauftragte/r)<br />

(siehe I – 1.1),<br />

- Informationsermittlung<br />

(siehe I – 3.2.3),<br />

- Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses<br />

(siehe I – 3.2.5),<br />

- Unterweisung und Unterrichtung der Beschäftigten, Erstellen<br />

einer Betriebsanweisung<br />

(siehe I – 3.6),<br />

- Beachten der besonderen Vorschriften für Frauen im<br />

gebärfähigen Alter, werdende und stillende Mütter<br />

(siehe I – 1.2.1).<br />

• Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (siehe I – 6)<br />

- Treffen erforderlicher Schutzmaßnahmen<br />

(siehe I – 6.2.2),<br />

- Erstellen von Betriebsanweisungen, Unterweisung der<br />

Beschäftigten<br />

(siehe I – 6.2.2).<br />

Seite 11 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Tätigkeiten mit Druckgasflaschen und Gasanlagen (siehe I – 4)<br />

• Physikalischen Gefährdungen (siehe I – 5)<br />

- radioaktive Stoffe und Röntgeneinrichtungen<br />

(siehe I – 5.1),<br />

- Laser<br />

(siehe I – 5.2),<br />

- Lärm und Vibration<br />

(siehe I – 5.3),<br />

- elektrische Gefährdungen<br />

(siehe I – 5.4).<br />

• Tätigkeiten mit Arbeits- und Betriebsmitteln<br />

- mechanische Gefährdungen<br />

(siehe I – 5.5),<br />

- Prüfung von Arbeits- und Betriebsmitteln<br />

(siehe I – 1.4.3).<br />

Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen sind über die fachspezifischen<br />

Festlegungen hinaus auch voraussehbare Arbeitsabläufe in der <strong>Schule</strong> zu<br />

betrachten. Dies betrifft z. B. Wartung, Instandhaltung und Reparaturen. In<br />

diesem Zusammenhang sind Regelungen und eine Koordination bei der Zusammenarbeit<br />

mehrerer Arbeitgeber notwendig, z. B. auch bei Reinigungsfirmen.<br />

I – 1.2.3 Betriebsanweisung und Unterrichtung<br />

Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt sicher, dass den Beschäftigten,<br />

Schülerinnen und Schülern vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung<br />

zugänglich gemacht wird, die auf der Gefährdungsbeurteilung<br />

basiert. Die Betriebsanweisungen sind in verständlicher Form und Sprache abzufassen<br />

und an geeigneter Stelle in Arbeitsplatznähe zugänglich zu machen.<br />

Die Beschäftigten, Schülerinnen und Schülern haben die Betriebsanweisungen<br />

zu beachten. Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung<br />

der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.<br />

Die Unterweisung der Lehrerinnen und Lehrer muss durch die Schulleiterin<br />

oder den Schulleiter mindestens jährlich sichergestellt werden. Inhalt und Zeitpunkt<br />

der Unterweisung sind schriftlich fest zu halten und von den Unterwiesenen<br />

schriftlich zu bestätigen.<br />

Die Schülerinnen und Schüler sind jährlich zu Beginn des Schuljahres über die<br />

allgemeinen Verhaltensregeln wie einschlägigen Laborregeln, Fachraum-/<br />

Werkstattordnungen und die vorhandenen Notfalleinrichtungen sowie sicherheitstechnischen<br />

Einrichtungen als auch die allgemeine Erste Hilfe zu unterweisen.<br />

Die Unterweisung ist schriftlich zu vermerken, z. B. im Klassenbuch<br />

oder Kursheft.<br />

Seite 12 von 104 Stand: 01.02.2011


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Das Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturpersonal ist in geeigneter Weise<br />

vom zuständigen Arbeitgeber über die Gefährdungen und die entsprechenden<br />

Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung<br />

sind durch den zuständigen Arbeitgeber schriftlich festzuhalten und von den<br />

Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.<br />

I – 1.3 Allgemeine Verhaltensregeln für Schülerinnen und Schüler<br />

Schülerinnen und Schüler dürfen Fachräume, Werkstätten und Laboratorien<br />

ohne Aufsicht der Fachlehrerin oder des Fachlehrers in der Regel nicht betreten.<br />

Lehrerinnen und Lehrer dürfen während des Unterrichts den Fachraum in<br />

der Regel nicht verlassen. Muss eine Lehrerin oder ein Lehrer aus zwingenden<br />

Gründen dennoch kurzzeitig Schülerinnen und Schüler ohne Aufsicht in einem<br />

Fachraum lassen, muss sie oder er die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz<br />

erforderlichen Maßnahmen treffen.<br />

I – 1.4 Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln<br />

I – 1.4.1 Gefährdungsbeurteilung und Unterrichtung 2<br />

Der Arbeitgeber (siehe I – 1.1) hat die notwendigen Maßnahmen für die sichere<br />

Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung<br />

nach der Betriebssicherheitsverordnung ((BetrSichV)<br />

www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/betrsichv/gesamt.pdf ) zu ermitteln.<br />

Dabei sind auch die Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen (z. B.<br />

Druckbehälter, Dampfkessel, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,<br />

Aufzugsanlagen) zu berücksichtigen. Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung<br />

ist der Arbeitgeber verantwortlich.<br />

Ziel der Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen bei der Bereitstellung<br />

von Arbeitsmitteln ist die Auswahl eines geeigneten Arbeitsmittels, bei dessen<br />

bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten<br />

gewährleistet sind. Dabei sind auch Gefährdungen durch mögliche<br />

Wechselwirkungen des Arbeitsmittels mit bereits vorhandenen Arbeitsmitteln,<br />

Arbeitsstoffen und der Arbeitsumgebung sowie Betriebsstörungen zu berücksichtigen.<br />

Gefährdungen, die von Arbeitsmitteln ausgehen können, sind z. B.<br />

• mechanische Gefährdungen,<br />

• Gefährdungen durch Absturz von Personen, Lasten oder Materialien,<br />

• elektrische Gefährdungen,<br />

2 Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische<br />

Bewertung<br />

Seite 13 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

1 – 1.4.2 Beschaffung<br />

I – 1.4.3 Prüfungen 3<br />

• Gefährdungen durch Dampf und Druck,<br />

• Brand- und Explosionsgefährdung,<br />

• thermische Gefährdungen,<br />

• Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen, z. B. Lärm, Erschütterungen.<br />

Über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind die Beschäftigten angemessen,<br />

insbesondere zu den sie betreffenden Gefahren, die sich aus den in ihrer<br />

unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmitteln ergeben, zu<br />

unterweisen. Gegebenenfalls sind Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit<br />

benutzten Arbeitsmittel in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache<br />

zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsanweisungen müssen mindestens<br />

Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare Betriebsstörungen und<br />

über die bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen<br />

enthalten.<br />

Hinweise zur Erstellung von Betriebsanweisungen nach Gefahrstoffverordnung,<br />

von Maschinenbetriebsanweisungen und von Betriebsanweisungen<br />

für biologische Arbeitsstoffe einschließlich Musterbetriebsanweisungen sind in<br />

Kapitel II – 3 wiedergegeben.<br />

Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass erstmalig zur Verfügung gestellte<br />

Arbeitsmittel den rechtlichen Mindestanforderungen entsprechen, wenn der<br />

Hersteller/ Inverkehrbringer folgende Informationen liefert:<br />

• Konformitätserklärung (Bescheinigung des Herstellers über die Einhaltung<br />

der anzuwendenden Normen),<br />

• CE-Kennzeichnung,<br />

• Betriebsanleitung.<br />

Ein weiteres Qualitätsmerkmal ist eine Kennzeichnung mit dem GS-Zeichen.<br />

Darüber hinaus können umweltfreundliche Aspekte Auswahlkriterien sein,<br />

wie z. B. Produkte, die durch den „Blauen Engel“ gekennzeichnet sind.<br />

Für die Anschaffung technischer Arbeitsmittel sind wichtige Hinweise zur<br />

Kennzeichnung auszugsweise in Anlage II – 5 enthalten.<br />

Mit In-Kraft-Treten der BetrSichV sind viele Detailbestimmungen, die dem<br />

Arbeitgeber konkret vorgeben, was er, bezogen auf seine Arbeitsmittel oder<br />

Anlagen, zu veranlassen hat, aufgehoben worden. Damit kann der Arbeitgeber<br />

jetzt Maßnahmen unter Berücksichtigung seiner betrieblichen Belange und<br />

entsprechend der Ergebnisse seiner Gefährdungsbeurteilungen eigenverantwortlich<br />

flexibler gestalten.<br />

Hierzu gehört auch zu ermitteln, ob für den sicheren Betrieb regelmäßige Prüfungen<br />

erforderlich bzw. vorgeschrieben sind. Prüfart, Prüfumfang und ggf.<br />

Prüffristen sind durch den Arbeitgeber entsprechend der jeweiligen Beanspruchung<br />

festzulegen. Er hat zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzun-<br />

3 TRBS 1201 Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen<br />

Seite 14 von 104 Stand: 01.02.2011


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

gen die Personen (befähigte Personen) 4 erfüllen müssen, die von ihm mit der<br />

Prüfung beauftragt werden.<br />

Ausgehend von der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die im Hinblick<br />

auf Prüfungen zutreffenden<br />

• Informationen des Herstellers des Arbeitsmittels bzw. der überwachungsbedürftigen<br />

Anlage,<br />

• Erkenntnisse der gesetzlichen Unfallversicherungsträger,<br />

• betrieblichen Erfahrungen,<br />

• sonstigen Informationen zum Stand der Technik<br />

zu berücksichtigen. Die Prüffristen sind so festzulegen, dass einfach feststellbare<br />

Abweichungen vom Sollzustand rechtzeitig erkannt werden können.<br />

Für Arbeitsmittel,<br />

• deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen,<br />

• die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen<br />

Situationen führen können,<br />

• an denen außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigenden<br />

Auswirkungen auf die Sicherheit der Arbeitsmittel haben<br />

können,<br />

• an denen Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden sind, welche<br />

die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können,<br />

sind Prüfungen durch befähigte Personen durchzuführen. Die Prüfergebnisse<br />

sind zu dokumentieren.<br />

Im schulischen Bereich haben der Schulträger und die Schulleiterin/ der Schulleiter<br />

vertrauensvoll zusammen zu arbeiten. Dies betrifft auch die gegenseitige<br />

Information über erforderliche Prüfungen, Wartung und Instandhaltung von<br />

Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen.<br />

Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen sind durch zugelassene Überwachungsstellen<br />

(ZÜS) entsprechend den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung<br />

durchzuführen.<br />

I – 1.4.4 Tabelle Wartungsprüfungen (Berufskollegs)<br />

In den nachfolgenden Tabellen sind Prüffristen für die Wiederholungsprüfungen<br />

und Anforderungen an die prüfenden Personen zusammengestellt.<br />

4 Anforderungen an befähigte Personen sind in der Betriebssicherheitsverordnung und in den entsprechenden<br />

technischen Regeln beschrieben.<br />

Seite 15 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Tabelle: Prüfobjekte mit festgelegten Prüfanforderungen<br />

In aktuell gültigen Rechtsnormen (Verordnungen, Technische Regeln, Unfallverhütungsvorschriften)<br />

sind festgelegt:<br />

Prüfobjekt Wiederholungs- Prüfer Rechtsgrundprüfungenlage<br />

Absaugungen für mindestens alle 3 befähigte<br />

einatembare Jahre<br />

Person<br />

Stäube und Rauche<br />

5<br />

Gefahrstoffverordnung<br />

(GefStoffV),<br />

TRGS 526<br />

„Laboratorien“<br />

Abzüge ohne jährlich befähigte GefStoffV,<br />

selbstüberwach-<br />

Person TRGS 526<br />

endeFunktions- „Laboratorien“<br />

kontrolle 6<br />

Abzüge mit<br />

selbstüberwachenderFunktions-<br />

kontrolle<br />

Autoklaven der<br />

Kategorie I und<br />

II<br />

Autoklaven der<br />

Kategorie III und<br />

IV<br />

Druckgasflaschen<br />

alle 3 Jahre befähigte<br />

Person<br />

Fristen laut Hersteller<br />

äußere Prüfung<br />

alle 2 Jahre;<br />

innere Prüfung<br />

alle 5 Jahre;<br />

Festigkeitsprü-<br />

fung alle 10 Jahre<br />

je nach Gasart:<br />

5 oder 10 Jahre<br />

befähigte<br />

Person<br />

zugelassene<br />

Überwachungsstelle<br />

zugelassene<br />

Überwachungsstelle<br />

Seite 16 von 104 Stand: 01.02.2011<br />

GefStoffV,<br />

TRGS 526<br />

Bemerkung<br />

z. B. Schweißrauche,Motoremissionen,<br />

Hartholzstäube<br />

BetrSichV Produkt aus zulässigem<br />

Druck und<br />

maßgeblichen Volumen<br />

< 1000<br />

BetrSichV Produkt aus zulässigem<br />

Druck und<br />

maßgeblichen Volumen<br />

≥ 1000<br />

ADR<br />

(Europäische<br />

Übereinkommen<br />

über die<br />

Beförderung<br />

gefährlicher<br />

Güter auf der<br />

Straße)<br />

5 Befähigte Personen verfügen entsprechend § 2 Abs. 7 BetrSichV für diese Tätigkeiten über Fachkenntnisse,<br />

die sie durch<br />

1. Berufsausbildung,<br />

2. Berufserfahrung und<br />

3. zeitnahe berufliche Tätigkeit<br />

erworben haben.<br />

Weitere Informationen können der TRBS 1203 Befähigte Personen sowie TRBS 1203 Teile 1, 2 und 3 entnommen<br />

werden.<br />

6 BG Chemie: Handlungsanleitung zur Abzugsprüfung nach Punkte 11.5 der Richtlinien für Laboratorien<br />

(Stand: 17.03.2004)


Prüfobjekt Wiederholungsprüfungen<br />

Kompressoren Fristen laut Her-<br />

der Kategorie I steller<br />

und II<br />

Kompressoren<br />

der Kategorie III<br />

und IV<br />

MikrobiologischeSicherheitswerkbänke<br />

Notduschen /<br />

Augenduschen<br />

Sicherheitsschränke<br />

für<br />

brennbare Flüssigkeiten<br />

äußere Prüfung<br />

alle 2 Jahre;<br />

innere Prüfung<br />

alle 5 Jahre;<br />

Festigkeitsprü-<br />

fung alle 10 Jahre<br />

jährlich befähigte<br />

Person<br />

monatlich befähigte<br />

Person<br />

regelmäßig, befähigte<br />

spätestens alle 3 Person<br />

Jahre<br />

<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Prüfer Rechtsgrundlage<br />

Bemerkung<br />

befähigte BetrSichV Produkt aus zuläs-<br />

Person<br />

sigem Druck und<br />

maßgeblichen Volumen<br />

< 1000<br />

zugelassene BetrSichV Produkt aus zuläsÜberwachsigem<br />

Druck und<br />

ungsstelle<br />

maßgeblichen Volumen<br />

≥ 1000<br />

DIN EN 12 469<br />

BGI 863<br />

GefStoffV,<br />

TRGS 526<br />

GefStoffV,<br />

TRGS 526<br />

Tabelle: Orientierungswerte<br />

Vorgaben der Hersteller<br />

beachten<br />

In bisher geltenden Verordnungen, Technischen Regeln, Unfallverhütungsvorschriften, Veröffentlichungen<br />

der Unfallversicherungsträger und Normen waren Fristen geregelt und können<br />

jetzt bei der Gefährdungsbeurteilung zur Orientierung dienen:<br />

Prüfobjekt Wiederholungsprüfungen<br />

Absaugungen für Gase<br />

und Dämpfe<br />

Elektrische Anlagen<br />

und ortsfeste elektrische<br />

Betriebsmittel<br />

Ortsveränderliche<br />

elektrische Betriebsmittel<br />

jährlich, spätestens<br />

alle 3 Jahre<br />

Beispielhafte<br />

Prüferqualifi-<br />

kation<br />

befähigte Person BG/GUV–I 850-<br />

0<br />

Quelle Bemerkungen<br />

GefStoffV<br />

alle 4 Jahre Elektrofachkraft GUV-V A3<br />

„Elektrische Anlagen<br />

und Be-<br />

Empfehlung:<br />

jährlich<br />

Elektrofachkraft<br />

oder<br />

elektrotechnisch<br />

unterwiesene<br />

Person<br />

triebsmittel“<br />

GUV-V A3,<br />

GUV-I 8524<br />

Erdgasanlagen alle 10 Jahre befähigte Person GUV-SR 2003<br />

„Umgang mit<br />

Gefahrstoffen im<br />

Unterricht“<br />

z. B. Gefahrstoffschränke(Säuren,<br />

Laugen)<br />

Geräte und Anschluss-leitungen<br />

mit Steckern;<br />

Verwaltungsbereichemaximal<br />

alle 2 Jahre<br />

Seite 17 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Prüfobjekt Wiederholungsprüfungen <br />

Fehlerstromschutzschalter<br />

(RCD)<br />

Kraftbetätigte Fenster,<br />

Türen und Tore<br />

Empfehlung:<br />

alle 6 Monate<br />

Beispielhafte<br />

Prüferqualifi-<br />

kation<br />

Seite 18 von 104 Stand: 01.02.2011<br />

Quelle Bemerkungen<br />

Benutzer GUV-V A3 bei stationären<br />

Anlagen, Prüftas-<br />

jährlich befähigte Person GUV-R 1/494<br />

„Richtlinien für<br />

kraftbetätigten<br />

Fenster, Türen<br />

und Tore“<br />

Feuerlöscher alle 2 Jahre befähigte Person GUV-R 133<br />

„Ausrüstung von<br />

Arbeitsstätten<br />

mit Feuerlö-<br />

Flüssiggasanlagen für<br />

Brennzwecke mit ortsfestenVerbrauchsanla-<br />

gen über Erdgleiche<br />

Flüssiggasanlagen für<br />

Brennzwecke mit ortsfestenVerbrauchsanla-<br />

gen unter Erdgleiche<br />

Flurförderzeuge Empfehlung:<br />

jährlich<br />

Hebebühnen Empfehlung:<br />

jährlich<br />

schern“<br />

alle 4 Jahre befähigte Person GUV-V D 34<br />

„Verwendung<br />

von Flüssiggas“<br />

jährlich befähigte Person GUV-V D 34<br />

befähigte Person GUV-V D 27.1<br />

„Flurförder-<br />

zeuge“<br />

befähigte Person GUV-R 500<br />

„Betreiben von<br />

Arbeitsmitteln“<br />

te betätigen<br />

z. B. Rolltore<br />

z. B.<br />

Gabelstapler,<br />

Hubwagen<br />

Krane Empfehlung: befähigte Person GUV-V D 6<br />

jährlich<br />

„Krane“<br />

Laborzentrifugen alle 3 Jahre befähigte Person GUV-R 500 Geschlossenes<br />

Gehäuse; Kinetische<br />

Ener-gie<br />

>10000 Nm oder<br />

>500 W<br />

Lackiereinrichtungen alle 3 Jahre befähigte Person BetrSichV,<br />

TRBS 1201<br />

Lastaufnahmeeinrichtungen<br />

Empfehlung:<br />

jährlich<br />

Leitern / Tritte wiederkehrende<br />

Prüfung<br />

Lüftungstechnische<br />

Anlagen (Gebäude)<br />

Teil 1, BGI 557<br />

befähigte Person GUV-R 500 Betrifft Lastaufnahme-mittel,<br />

Anschlagmittel,<br />

beauftragte Person<br />

GUV-V D 36<br />

„Leitern und<br />

Tritte“<br />

alle 3 Jahre Sachverständiger PrüfV <strong>NRW</strong><br />

Tragmittel<br />

Mechanische<br />

Leiter jährlich<br />

durch Sachkundigen<br />

prüfen<br />

lassen


Prüfobjekt Wiederholungsprüfungen<br />

Pressen der Metallbeund<br />

-verarbeitung<br />

Sportgeräte (Turnhallen)<br />

Winden, Hub- und<br />

Zuggeräte<br />

Empfehlung:<br />

jährlich<br />

Empfehlung:<br />

jährlich<br />

Empfehlung:<br />

jährlich<br />

I – 1.5 Persönliche Schutzausrüstung<br />

<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Beispielhafte<br />

Prüferqualifikation<br />

Quelle Bemerkungen<br />

befähigte Person GUV-R 500<br />

befähigte Person GUVSI 8044<br />

„Sportstätten und<br />

befähigte Person<br />

Sportgeräte“<br />

GUV-V D 8<br />

„Winden, Hub-<br />

und Zuggeräte“<br />

i. d. R. Wartungsverträge<br />

Soweit es nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist, hat<br />

der Schulträger die persönliche Schutzausrüstung (z. B. Schutzkleidung,<br />

Schutzhandschuhe, Schutzbrillen, Gehörschutz, Schweißerschutzausrüstung)<br />

zur Verfügung zu stellen. Geeignetes Schuhwerk haben Lehrer und Lehrerinnen<br />

sowie Schülerinnen und Schüler auf eigene Kosten selbst zu beschaffen.<br />

Die Lehrer und Lehrerinnen haben dafür zu sorgen, dass die Schüler und Schülerinnen<br />

persönliche Schutzausrüstung und geeignetes Schuhwerk tragen. Die<br />

persönliche Schutzausrüstung ist in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreien<br />

Zustand zu halten.<br />

Optische Korrekturbrillen erfüllen nicht die Anforderungen, die an eine<br />

Schutzbrille gestellt werden. Es fehlt zum Beispiel der Seitenschutz. Im Fachhandel<br />

sind entsprechende Schutzbrillen für Brillenträger erhältlich.<br />

I – 1.6 Arbeitsmedizinische Vorsorge<br />

I – 1.6.1 Allgemeines<br />

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen<br />

oder Berufskrankheiten.<br />

Notwendigkeit und Umfang der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen<br />

werden vom Arbeitgeber ggf. nach fachkundiger Beratung durch den Betriebsarzt<br />

im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Unterschieden werden<br />

muss zwischen Pflicht- und Angebotsuntersuchungen, dies ist in der Verordnung<br />

zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt.<br />

Vorsorgeuntersuchungen können sich in Berufskollegs z. B. bei Tätigkeiten in<br />

folgenden Bereichen ergeben:<br />

• Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,<br />

• Tätigkeiten mit Hautgefährdung,<br />

• Arbeiten mit Infektionsgefährdung,<br />

• Arbeiten mit Gefährdungen durch Lärm und Vibration,<br />

• Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen.<br />

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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Grundsätzlich ist die Exposition an der <strong>Schule</strong> zu vermeiden oder so gering zu<br />

halten, dass eine gesundheitliche Gefährdung weitgehend ausgeschlossen werden<br />

kann. Dies kann durch technische, aber auch organisatorische und persönliche<br />

Schutzmaßnahmen erfolgen.<br />

I – 1.6.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen<br />

Aus den Gefährdungsbeurteilungen ergibt sich, ob eine arbeitsmedizinische<br />

Vorsorgeuntersuchung 7 zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anzubieten<br />

(Angebotsuntersuchungen) ist. Sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />

anzubieten oder treten besondere Gesundheitsgefahren bei den<br />

Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen auf, so ist eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische<br />

Beratung im Rahmen einer Unterweisung vorzusehen.<br />

Auf das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen kann verzichtet<br />

werden, wenn kein Hautkontakt mit hautresorptiven Gefahrstoffen stattfindet<br />

und eine Exposition vermieden wird (z. B. Arbeiten unter dem Abzug). Bei<br />

Tätigkeiten mit Kleinstmengen 8 ist in der Regel davon auszugehen, dass bei<br />

Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />

nicht notwendig sind. In Zweifelsfällen ist die fachkundige<br />

Beratung durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit<br />

einzuholen.<br />

I – 1.6.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen<br />

Durch technische und organisatorische Maßnahmen soll die Infektionsgefährdung<br />

soweit wie möglich reduziert werden. Aus der Gefährdungsbeurteilung<br />

ergibt sich, ob eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (Angebotsuntersuchung)<br />

anzubieten ist.<br />

I – 1.6.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit Lärmbelastungen<br />

Durch technische und organisatorische Maßnahmen sollten Lärmemissionen so<br />

weit wie möglich verringert werden. Bei Überschreiten eines Tages-<br />

Lärmexpositionspegels von 80 dB(A) ist zu prüfen, ob Angebots- oder Pflichtuntersuchungen<br />

sowie persönliche Schutzmassnahmen erforderlich sind. 9<br />

I – 1.7 Organisation von Erster Hilfe und sonstigen Notfallmaßnahmen<br />

Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verantwortlich für die Organisation<br />

einer wirksamen Ersten Hilfe und sonstigen Notfallmaßnahmen in ihrer <strong>Schule</strong>.<br />

Dazu gehört auch, dass ausreichend Ersthelfer ausgebildet sind. Die <strong>Schule</strong>n<br />

7 ArbMedVV: Anhang Teil 1 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />

8 siehe Mengen- und Freisetzungsdefinition des „Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe“ der BAuA,<br />

www.baua.de<br />

9 ArbMedVV: Anhang Teil 3 Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen<br />

Seite 20 von 104 Stand: 01.02.2011


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

erhalten dazu Unterstützung von den Unfallversicherungsträgern einschließlich<br />

einer Teilübernahme von Kosten.<br />

Im Rahmen der Notfallmaßnahmen sind auch Regelungen und Maßnahmen<br />

zum Brandschutz zu treffen. Diese beinhalten z. B. die Bestellung von Brandschutzbeauftragten,<br />

Regelungen zur Evakuierung sowie zu Evakuierungsübungen.<br />

Lehrkräfte in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern und in Fächern<br />

der praktischen Ausbildung sollen als Ersthelfer ausgebildet sein. Insbesondere<br />

sind entsprechend geschulte Ersthelfer bei Arbeiten unter Spannung (vgl. Ziffer<br />

3.1.6 GUV-R A3 „Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln“)<br />

erforderlich.<br />

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />

rechtzeitig Notfallmaßnahmen festzulegen. Dies schließt die Durchführung<br />

von Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abständen und die Bereitstellung<br />

angemessener Erste-Hilfe-Einrichtungen ein.<br />

Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt sicher, dass Informationen 10 über<br />

die Notfallmaßnahmen zur Verfügung stehen. Dazu zählen Informationen über<br />

Gefahren bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie über spezifische Gefahren,<br />

die bei einem Unfall oder Notfall auftreten können.<br />

So muss sichergestellt sein, dass bei Verätzungen und Verletzungen am Auge,<br />

Verätzungen am Körper, Vergiftungen bei Aufnahme durch die Haut, durch<br />

Verschlucken oder durch Einatmen, Verbrennungen und Verbrühungen Erste-<br />

Hilfe-Maßnahmen eingeleitet werden können.<br />

Siehe Ziffer II – 4 Erste Hilfe<br />

Zusätzlich muss in Arbeitsbereichen, in denen eine Gefährdung der Augen<br />

durch Verspritzen besteht, eine geeignete Augenspülvorrichtung (Kaltwasseranschluss<br />

11 ) vorhanden sein. Die Augenspülflaschen (mit steriler Spülflüssigkeit)<br />

sind nur zulässig, wenn kein fließendes Trinkwasser zur Verfügung steht.<br />

In Laboratorien 12 ist eine Körperdusche zur Durchführung von Erste-Hilfe-<br />

Maßnahmen (z. B. bei Verätzungen am Körper, Kontamination mit Gefahrstoffen,<br />

Kleiderbrände) erforderlich.<br />

In anderen Arbeitsbereichen, in denen eine Gefährdung durch Verspritzen von<br />

Gefahrstoffen auf den Körper besteht, ist in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung<br />

ggf. eine Körperdusche erforderlich.<br />

Unfälle müssen dokumentiert werden. Bei allen Unfällen, bei denen ärztliche<br />

Behandlung in Anspruch genommen wird, ist eine Unfallanzeige an den zuständigen<br />

Unfallversicherungsträger zu senden. Alle anderen Unfälle müssen<br />

vermerkt werden, z. B. im Verbandbuch oder in einer PC-Datei, damit bei<br />

Spätfolgen eines nicht durch Unfallanzeige angezeigten Unfalls der schulische<br />

Zusammenhang nachgewiesen werden kann.<br />

10 Informationen können z. B. den Sicherheitsdatenblättern entnommen werden.<br />

11 Bei der Verwendung von warmem Wasser besteht die Gefahr erhöhter Hautpermeabilität. Die Augenspülvorrichtung<br />

muss durch das Sicherheitskennzeichen „Augenspülvorrichtung“ gekennzeichnet sein.<br />

12 Laboratorien sind Fachräume, in denen nach chemischen, physikalischen oder physikalisch-chemischen Methoden<br />

präparativ, analytisch oder anwendungstechnisch mit Gefahrstoffen gearbeitet wird (Ziffer 1 TRGS<br />

526).<br />

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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

I – 1.8 Hygiene<br />

Arbeitsplätze sind von Kontaminationen frei zu halten und regelmäßig zu reinigen.<br />

In Räumen (z. B. Fachräumen, Werkstätten und Laboratorien), in denen mit<br />

Gefahrstoffen oder Biostoffen umgegangen wird, darf nicht gegessen, getrunken<br />

oder geschminkt werden.<br />

In diesen Räumen muss ein Waschbecken mit Wasseranschluss, Einmalhandtüchern<br />

und Reinigungsmittel vorhanden sein.<br />

In Abhängigkeit von der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellten<br />

Hautgefährdung sind geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel zur Verfügung<br />

zu stellen. Die ausgewählten Mittel sind in einem Hautschutzplan festzulegen.<br />

Dieser ist an geeigneten Stellen (z. B. an Handwaschplätzen) auszuhängen.<br />

Dies gilt insbesondere für Arbeiten mit flüssigkeitsdichten Handschuhen,<br />

Arbeiten im feuchten Milieu oder häufigem und intensivem Händereinigen.<br />

Siehe Ziffer II – 7 Hautschutzplan<br />

I – 1.9 Versuche an denen Schülerinnen und Schüler als Versuchspersonen<br />

teilnehmen<br />

Bei Versuchen, an denen Schülerinnen oder Schüler als Versuchspersonen teilnehmen,<br />

sind Schädigungen des Organismus auszuschließen und diehygienischen<br />

Erfordernisse zu gewährleisten.<br />

Bei Chemikalien sind Geschmacksproben verboten und Einwirkungen auf die<br />

Haut (z. B. Laugen, Salpetersäure) zu unterlassen.<br />

Experimente mit ionisierenden Strahlen an Schülerinnen und Schülern sind<br />

nicht erlaubt.<br />

Blutentnahme bei Schülerinnen und Schülern und Experimente mit menschlichem<br />

Blut sind in der Regel nicht erlaubt. Kapillare Blutentnahmen zur Blutuntersuchungen<br />

sind dann unter Aufsicht einer Lehrkraft zulässig, wenn dies zum<br />

Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist.<br />

Bei Abnahme elektrophysiologischer Signale (EKG, EEG) dürfen nur Geräte<br />

eingesetzt werden, die der Medizingeräteverordnung ensprechen oder vollständig<br />

vom Stromnetz getrennt betrieben werden und an denen keine berührungsgefährlichen<br />

Spannungen auftreten können.<br />

Seite 22 von 104 Stand: 01.02.2011


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

I – 2 Sicherung und Einrichtung von fachspezifischen Räumen von<br />

Berufskollegs<br />

I – 2.1 Fachspezifische Räume sind gegen das Betreten durch Unbefugte zu sichern (z.<br />

B. durch Knäufe ggf. in Kombination mit Obertürschließern).<br />

I – 2.2 Es muss sichergestellt sein, dass über ein betriebsbereites (Mobil-)Telefon<br />

jederzeit ein Notruf nach außen gelangen kann.<br />

I – 2.3 In den fachspezifischen Räumen sind auszuhängen<br />

• Hinweise zur Ersten Hilfe,<br />

siehe Ziffer II – 4 Erste Hilfe<br />

• Gefahrstoffinformationen,<br />

• Betriebsanweisungen für Schülerinnen und Schüler und ggf. Labor-,<br />

Fachraum- und Werkstattordnung.<br />

I – 2.4 Die Geräte zur Brandbekämpfung und Ersten Hilfe, z. B. Feuerlöscher, Löschsand,<br />

Löschdecke und Verbandkästen müssen griffbereit zur Verfügung stehen<br />

und auf ihre Funktionstüchtigkeit regelmäßig (i. d. R. alle ein bis zwei Jahre)<br />

überprüft werden.<br />

Bei der Erstellung des Lageplans 13 (z. B. für brennbare Flüssigkeiten, Druckgasflaschen)<br />

und des Rettungsplans wird empfohlen, den Rat der örtlichen<br />

Feuerwehr einzuholen.<br />

Werden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt, so sind rechtzeitig Notfallmaßnahmen<br />

festzulegen. Dies schließt die Durchführung von Sicherheitsübungen<br />

in regelmäßigen Abständen ein.<br />

Siehe Ziffer I – 1.7<br />

I – 2.5 Das Fehlen von Sicherheitseinrichtungen und Schäden an Bau und Einrichtungen<br />

sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter unverzüglich zu melden. Beschädigte<br />

Geräte, die eine Gefahr darstellen, müssen als defekt gekennzeichnet<br />

und unverzüglich der weiteren Verwendung entzogen werden.<br />

I – 2.6 Es dürfen nur Geräte beschafft und bereitgestellt werden, wenn sie den für die<br />

vorgesehene Verwendung entsprechenden Anforderungen an die Sicherheit<br />

und Gesundheit genügen. Unter Beachtung der vom Hersteller mitzuliefernden<br />

technischen Dokumentation, aus der die Maßnahmen zur Vermeidung von<br />

Sicherheits- und Gesundheitsrisiken nachvollziehbar hervor gehen müssen, ist<br />

eine arbeitsmittelbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Hierbei<br />

sind gemäß Betriebssicherheitsverordnung auch Art, Umfang und Fristen der<br />

regelmäßigen Prüfungen festzuhalten.<br />

Siehe Ziffer I – 1.4<br />

13 Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen nach DIN 14095, Objektpläne, in denen eingezeichnet wird: Räume<br />

mit gefährlichen Stoffen, brennbaren Flüssigkeiten, radioaktive Stoffen, Druckgasen<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 23 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

I – 2.7 Bedienungsanleitungen von Geräten sind so aufzubewahren, dass sie jeder<br />

Fachlehrerin und jedem Fachlehrer jederzeit zugänglich sind.<br />

I – 2.8 Informationen zu baulichen Anforderungen an Fachräume, Laboratorien und<br />

Werkstätten können z. B. der GUV-V S 1 „<strong>Schule</strong>n“, der TRGS 526 „Laboratorien“,<br />

der TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten<br />

mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“, der GUV-R 111<br />

„Arbeiten in Küchenbetrieben“, der GUV-I 8625 „Gefahrstoffe in Werkstätten“,<br />

GUV-I 547 „Sicherheitslehrbriefe für Handwerker“ sowie den Richtlinien<br />

zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden <strong>Schule</strong>n in Nordrhein-<br />

Westfalen (<strong>RISU</strong>- <strong>NRW</strong>) entnommen werden.<br />

Weiterführende Informationen können über den BGZ-Report „Branchen-, betriebs-<br />

und arbeitsplatzbezogen Veröffentlichungen der gewerblichen BG’en“<br />

unter www.dguv.de sowie aus dem Regelwerk der Unfallkasse <strong>NRW</strong> unter<br />

http://regelwerk.unfallkassen.de entnommen werden.<br />

Seite 24 von 104 Stand: 01.02.2011


I – 3 Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen<br />

I – 3.1 Kennzeichnungen, Symbole<br />

<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Das bisher gültige nationale System für die Einstufung und Kennzeichnung<br />

wird durch ein weltweit gültiges System abgelöst. Mit Inkrafttreten der EG-<br />

GHS-Verordnung am 20.01.2009 14<br />

ist das Global Harmonisierte System (Globally<br />

harmonised System) abgekürzt GHS eingeführt15. Stoffe müssen unverzüglich, spätestens bis zum 31.12.2012, nach der GHS-<br />

Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden.<br />

Gemische (bisher als Zubereitungen bezeichnet) müssen bis zum 01.06.2015<br />

nach der Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden.<br />

In den Übergangszeiten bis 01.12.2010 für Stoffe und bis 01.06.2015 für Gemische<br />

(Zubereitungen) können diese noch nach den bisherigen Vorschriften<br />

eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.<br />

Daher werden hier beide Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme, das bisherige<br />

und GHS, beschrieben.<br />

I – 3.1.1 Bisherige Kennzeichnungen, Symbole<br />

Derzeit sind nach § 3 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung 16 (GefStoffV) Gefahrstoffe<br />

1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3a des Chemikaliengesetzes<br />

sowie Stoffe und Zubereitungen, die sonstige chronisch<br />

schädigende Eigenschaften besitzen,<br />

2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig<br />

sind,<br />

3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung<br />

oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach<br />

Nummer 1 oder 2 entstehen oder freigesetzt werden können,<br />

4. sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe im Sinne des Artikels<br />

2 Buchstabe b in Verbindung mit Buchstabe a der Richtlinie<br />

98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit<br />

und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung<br />

durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.<br />

14 „EG-GHS-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen“<br />

(auch CLP-Verordnung, Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures,<br />

genannt) vom 03.09.2008<br />

15 Mit der Verabschiedung der „Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen<br />

und Gemischen" (EG) Nr. 1272/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008<br />

eingeführt.<br />

16 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) in der geltenden Fassung<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 25 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen nach § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes<br />

sind charakterisiert durch die Gefährlichkeitsmerkmale (R-<br />

Sätze). Den Gefährlichkeitsmerkmalen sind gemäß Anhang II 17 der Richtlinie<br />

67/548/EWG Gefahrenbezeichnungen und Gefahrensymbole zugeordnet.<br />

Gefahrensymbole und -bezeichnungen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen:<br />

explosionsgefährlich<br />

E<br />

hochentzündlich<br />

F+<br />

sehr giftig<br />

T+<br />

giftig<br />

T<br />

Seite 26 von 104 Stand: 01.02.2011<br />

brandfördernd<br />

O<br />

leichtentzündlich<br />

F<br />

gesundheitsschädlich<br />

Xn<br />

ätzend<br />

C reizend<br />

Xi umweltgefährlich<br />

N<br />

Anmerkung: Die Buchstaben E, O, F, F+, T, T+, C, Xn, Xi und N sind nicht<br />

Bestandteil des Gefahrensymbols.<br />

Entzündlichen Stoffen ist das Gefährlichkeitsmerkmal R 10, aber kein Gefahrensymbol<br />

zugeordnet.<br />

Sensibilisierende Stoffe:<br />

Bei Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die mit<br />

• R 42 „Sensibilisierung durch Einatmen möglich“<br />

• R 43 „Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich“<br />

gekennzeichnet sind, ist eine Sensibilisierung möglich. Dies gilt auch, wenn<br />

Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse im „Verzeichnis sensibilisierender<br />

Stoffe“ in der TRGS 907 oder in der Anlage zur TRGS/TRBA 406 aufgeführt<br />

sind.<br />

Krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe:<br />

Diese Stoffe und Zubereitungen sind durch das Totenkopf-Symbol (T giftig,<br />

T+ sehr giftig) und die Risiko-Sätze (R-Sätze):<br />

• R 45 „Kann Krebs erzeugen“<br />

• R 46 „Kann vererbbare Schäden verursachen“<br />

• R 49 „Kann Krebs erzeugen beim Einatmen“<br />

• R 60 „Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen“<br />

gekennzeichnet.<br />

17 Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten<br />

für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt<br />

vom 27.6.1967 ABl. Nr. L 196/1 vom 16.8.1967, in der geltenden Fassung


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Bei bestimmten Tätigkeiten oder Verfahren gemäß TRGS 906, bei denen<br />

krebserzeugende Gefahrstoffe freigesetzt werden, sowie Tätigkeiten und Verfahren,<br />

bei denen Gefahrstoffe freigesetzt werden:<br />

• Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte/Schüler/innen<br />

Hartholzstäuben, wie Birken-, Eichen- oder Buchenholzstaub ausgesetzt<br />

sind,<br />

• Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte und Schüler/innen<br />

in Bereichen arbeiten, in denen Abgase von Dieselmotoren freigesetzt<br />

werden,<br />

• Tätigkeiten wie Schweißen, bei denen gefährliche Schweißrauche freigesetzt<br />

werden,<br />

• Tätigkeiten oder Verfahren in der Metallbearbeitung unter Verwendung<br />

von Kühlschmierstoffen,<br />

• Tätigkeiten mit blei- oder boraxhaltigen Glasuren in der Keramikverarbeitung<br />

oder Tätigkeiten in der Kunststoffbearbeitung, bei denen<br />

ätzende, giftige oder krebserzeugende oder reproduktionstoxische<br />

Dämpfe freigesetzt werden,<br />

• Tätigkeiten mit Epoxidharzen, bei denen Hautkontakt besteht.<br />

Weitere Gefährdungen:<br />

Der Gefahrstoffbegriff ist durch den Gesetzgeber in der GefStoffV umfassend<br />

festgelegt. Er umfasst auch nicht-toxische Eigenschaften.<br />

Beispiele für besondere physikalisch-chemische Gefahren und nicht-toxische<br />

Eigenschaften sind:<br />

• narkotisch wirkend: Narkosegase, Lösemittel,<br />

• erstickend: Stickstoff, Kohlendioxid, Löschgase,<br />

• tiefkalt: flüssige Gase, Trockeneis,<br />

• heiß: Kunststoffverarbeitung, Wasserdampf,<br />

• erhöhter Druck: Flüssigkeiten, Gase, Dämpfe,<br />

• chronisch schädigend: Stäube,<br />

• explosionsfähig: brennbare Stäube,<br />

• vorschädigend: Wasser bei Feuchtarbeit, hautentfettende<br />

Lösemittel.<br />

I – 3.1.2 Änderungen durch GHS<br />

Durch den weltweiten Handel ist eine neue, einheitliche Einstufung und Kennzeichnung<br />

für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen notwendig geworden.<br />

Die Änderungen durch GHS beziehen sich nicht nur auf die Symbole und Piktogramme,<br />

sondern beinhalten teilweise neue Gefahrenklassen und Kennzeichnungssysteme,<br />

die im bisherigen EU-Einstufungs- und Kennzeichnungssystem<br />

nicht bestehen. Zudem werden teilweise auch Einstufungsgrenzen durch GHS<br />

gegenüber dem bisherigen EU-System geändert, z. B. die akuter Toxizität.<br />

Hinweise dazu geben die nachfolgenden Ausführungen sowie die Anlage II –<br />

1.<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 27 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Kennzeichnung:<br />

Das GHS-System umfasst:<br />

• eine eigene Symbolik,<br />

• geänderte Piktogramme,<br />

• Ersatz der R-Sätze durch Hazard Statements (Gefahrenhinweise, H-<br />

Code),<br />

• Ersatz der S-Sätze durch Precautionary Statements (Sicherheitshinweise,<br />

P-Code) und<br />

• neu eingeführte Signalwörter.<br />

Gefahrenpiktogramme 18 :<br />

Die bisher üblichen Quadrate auf orangem Grund werden durch rot-umrandete<br />

Rauten mit weißem Hintergrund und schwarzen Symbolen ersetzt.<br />

explosiv<br />

akute Tox. Kat. 1-3<br />

-hautätzend<br />

-schwere Augenschädigung<br />

Kat.1<br />

-auf Metalle korrosiv wirk.<br />

entzündbar<br />

-Reizung (Augen, Haut)<br />

-Sensibilisierung der Haut<br />

-Augenreizung Kat. 2<br />

-Akute Tox. Kat. 4<br />

-spezifische Zielorgan-Tox.<br />

Kat. 3<br />

unter Druck stehende Gase<br />

18 http://www.reach-info.de/dokumente/Leitfadenbroschuere_GHS-Verordnung.pdf<br />

Seite 28 von 104 Stand: 01.02.2011<br />

entzündend<br />

(oxidierend)<br />

-C - karzinogen<br />

-M - keimzellmutagen<br />

-R - reproduktionstoxisch<br />

-Sensibilisierung der<br />

Atemwege<br />

-spezifische Zielorgan-<br />

Toxizität Kat. 1, 2<br />

(nach einmaliger oder<br />

wiederholter Exposition)<br />

-Aspirationsgefahr Kat.1<br />

gewässergefährdend


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Durch die neue Einstufung können Stoffe und Gemische, die bisher nicht gekennzeichnet<br />

wurden, eine Kennzeichnung bekommen oder bisherige Kennzeichnungen<br />

geändert werden.<br />

Gefahrenhinweise H-Codes (Hazard Statements):<br />

Der Gefahrenhinweis ist einer Gefahrenklasse und einer Kategorie zugeordnet.<br />

Er ist eine Textaussage zu einer bestimmten Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie,<br />

die die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der von einem gefährlichen<br />

Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr beschreibt.<br />

Die Gefahrenhinweise werden in 3 Gruppen geteilt:<br />

• Gefahrenhinweise für physikalische Gefahren<br />

• Gefahrenhinweise für Gesundheitsgefahren<br />

• Gefahrenhinweise für Umweltgefahren<br />

Beispiel für einen Gefahrenhinweis:<br />

H-Code:<br />

Gruppe des Gefahrenhinweises<br />

Reihenfolge in der Gruppe<br />

H 300 – Lebensgefahr bei Verschlucken<br />

Gruppen der Gefahrenhinweise:<br />

2 Physikalische Gefahren<br />

3 Gesundheitsgefahren<br />

4 Umweltgefahren<br />

Sicherheitshinweise P-Codes (Precautionary Statements):<br />

Der Sicherheitshinweis ist eine Textaussage, die eine (oder mehrere) empfohlene<br />

Maßnahme(n) beschreibt, um schädliche Wirkungen aufgrund der Exposition<br />

gegenüber einem gefährlichen Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung<br />

oder Beseitigung zu begrenzen oder zu vermeiden.<br />

Die Sicherheitshinweise werden in 5 Gruppen geteilt:<br />

• Allgemeines<br />

• Prävention<br />

• Reaktion<br />

• Lagerung<br />

• Entsorgung<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 29 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Beispiel eines Sicherheitshinweises:<br />

Signalwörter:<br />

Mit der GHS-Verordnung werden Signalwörter eingeführt.<br />

Ein Signalwort ist ein Wort, das das Ausmaß der Gefahr angibt, um den Leser<br />

auf eine potenzielle Gefahr hinzuweisen; dabei wird zwischen folgenden zwei<br />

Gefahrenausmaßstufen unterschieden:<br />

I - 3.1.3 Begriffsbestimmungen<br />

Stoff<br />

H-Code:<br />

Reihenfolge in der Gruppe<br />

• Gefahr<br />

(Signalwort für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien),<br />

• Achtung<br />

(Signalwort für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien).<br />

Ein Stoff ist ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher<br />

Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur<br />

Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte<br />

Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln,<br />

die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und<br />

ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.<br />

Seite 30 von 104 Stand: 01.02.2011<br />

P 233 – Behälter dicht verschlossen halten<br />

Gruppe des Sicherheitshinweises<br />

5 Gruppen der Sicherheitshinweise:<br />

1 Allgemeines<br />

2 Prävention<br />

3 Reaktion<br />

4 Lagerung<br />

5 Entsorgung


Gemisch<br />

<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen. Bisher<br />

wurde der Begriff Zubereitungen verwendet, der nun durch den Begriff Gemisch<br />

ersetzt wird.<br />

Erzeugnisse<br />

Ein Erzeugnis ist ein Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische<br />

Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische<br />

Zusammensetzung seine Funktion bestimmt.<br />

Erzeugnisse im oben genannten Sinne sind z. B. Schweißelektroden, Spanplatten,<br />

Platinen, Akkumulatoren.<br />

Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)<br />

Der „Arbeitsplatzgrenzwert“ ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete<br />

durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in<br />

Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration<br />

eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf<br />

die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind (§ 3 Abs. 6 GefStoffV).<br />

Biologischer Grenzwert (BGW)<br />

Der „biologische Grenzwert“ ist der Grenzwert für die toxikologischarbeitsmedizinisch<br />

abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten<br />

oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material,<br />

bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt<br />

wird (§ 3 Abs. 7 GefStoffV).<br />

Tätigkeit<br />

Eine Tätigkeit ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse<br />

im Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung,<br />

Beförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet werden oder verwendet<br />

werden sollen oder bei der Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder auftreten.<br />

Hierzu gehören insbesondere das Verwenden im Sinne des § 3 Nr. 10 des<br />

Chemikaliengesetzes sowie das Herstellen. Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung<br />

sind auch Bedien- und Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer<br />

Gefährdung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen können (§ 3 Abs. 3<br />

GefStoffV).<br />

Lagern<br />

Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an<br />

Andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung<br />

nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauf folgenden<br />

Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf<br />

des nächsten Werktages (§ 3 Abs. 4 GefStoffV).<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 31 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

I – 3.2 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung – Pflichten der<br />

Schulleiterin, des Schulleiters, der Lehrerinnen und Lehrer<br />

I – 3.2.1 Gefährdungsbeurteilung<br />

Gemäß § 7 GefStoffV hat die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst festzustellen,<br />

ob die Beschäftigten (Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler) Tätigkeiten<br />

mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten<br />

entstehen oder freigesetzt werden. Ist dies der Fall, so hat sie/er alle hiervon<br />

ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten<br />

zu beurteilen.<br />

Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann bei der Festlegung der zu treffenden<br />

Maßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung übernehmen, die der Hersteller<br />

oder Inverkehrbringer von Stoffen oder Zubereitungen mitgeliefert hat, sofern<br />

die Tätigkeit entsprechend den dort gemachten Angaben und Festlegungen<br />

durchgeführt wird (siehe auch TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten<br />

mit Gefahrstoffen“ und Ziffer II – 2 Gefährdungsbeurteilungen).<br />

Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt<br />

werden. Verfügt die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht selbst über die entsprechenden<br />

Kenntnisse, so hat sie/er sich fachkundig beraten zu lassen.<br />

Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst<br />

aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde<br />

und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Dabei haben<br />

die technischen Maßnahmen Vorrang vor den organisatorischen sowie den persönlichen<br />

Schutzmaßnahmen.<br />

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren<br />

19 .<br />

I – 3.2.2 Explosionsschutzdokument<br />

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat festzustellen, ob die verwendeten<br />

Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung<br />

verwendeter Arbeitsmittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung<br />

sowie ihrer möglichen Wechselwirkung zu Brand- und Explosionsgefahren<br />

führen können, insbesondere ob sie explosionsfähige Gemische bilden können.<br />

Siehe Ziffer II – 2.2.9 Explosionsschutzdokument<br />

Beispiele können sein: Kfz-Werkstätten, Holzwerkstätten, Lackierstände<br />

I – 3.2.3 Informationsermittlung<br />

Allgemeine Vorgehensweise<br />

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat sich die für diese Aufgabe notwendigen<br />

Informationen über die gefährlichen Eigenschaften der Stoffe oder Zube-<br />

19 Siehe Ziffer II – 2 Gefährdungsbeurteilungen; eine Möglichkeit neben entsprechenden Katalogen der Unfallkassen<br />

und des Berufsgenossenschaftlichen Arbeitsmedizinischen Dienstes (BAD GmbH).<br />

Seite 32 von 104 Stand: 01.02.2011


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

reitungen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit beim Hersteller oder Inverkehrbringer<br />

oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen zu beschaffen.<br />

Zu diesen Informationen gehören z. B.<br />

• das Sicherheitsdatenblatt,<br />

• die Technischen Regeln Gefahrstoffe,<br />

• branchenspezifische Hilfestellungen,<br />

• Informationen der Unfallkasse – <strong>NRW</strong> und der gewerblichen Berufsgenossenschaften,<br />

• Gefahrstoffdatenbanken wie z. B. BGIA-Stoffdatenbank GESTIS;<br />

Informationssystem für gefährliche Stoffe (IGS), Gefahrstoffdatenbank<br />

der Länder (GDL),<br />

• das Einfache Maßnahmenkonzept (EMKG) der Bundesanstalt für<br />

Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin etc.,<br />

• für Tätigkeiten im Labor siehe auch die TRGS 526 „Laboratorien“<br />

sowie die GUV-I 850-0 „<strong>Sichere</strong>s Arbeiten in Laboratorien“.<br />

Links siehe Ziffer II – 8<br />

Der Inverkehrbringer (d. h. Hersteller oder Vertreiber) von Stoffen und Zubereitungen<br />

hat dem Berufskolleg auf Anfrage alle erforderlichen Informationen<br />

über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen.<br />

Stoffe und Zubereitungen, die nicht vom Inverkehrbringer eingestuft und gekennzeichnet<br />

worden sind, hat das Berufskolleg selbst einzustufen, zumindest<br />

aber die von den Stoffen oder Zubereitungen ausgehenden Gefährdungen für<br />

die Beschäftigten zu ermitteln. Wenn ein Berufskolleg eine Verdünnung oder<br />

ein Gemisch selbst herstellt, ist eine betriebsinterne Kennzeichnung einschließlich<br />

Gefährdungsmerkmalen erforderlich. Dies gilt auch für Tätigkeiten mit<br />

Gefahrstoffen, die nicht gekennzeichnet sind oder die keinem Gefährlichkeitsmerkmal<br />

nach § 3a ChemG zugeordnet werden können, die aber aufgrund ihrer<br />

physikalischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und<br />

Weise sowie der Menge, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden bzw. vorhanden<br />

sind, eine Gefährdung für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten<br />

darstellen können.<br />

I – 3.2.4 Hilfen zur Informationsermittlung bei Tätigkeiten mit bestimmten Stoffen oder<br />

Verfahren<br />

Tätigkeiten mit hautresorptiven und sensibilisierenden Stoffen:<br />

Bei Tätigkeiten, bei denen eine Gesundheitsgefährdung durch direkten<br />

Hautkontakt mit hautresorptiven Stoffen/Zubereitungen besteht, muss eine<br />

geeignete persönliche Schutzausrüstung verwendet werden. Hierzu können z.<br />

B. Schutzhandschuhe getragen werden. Die Informationen zu den geeigneten<br />

Schutzhandschuhen können den Sicherheitsdatenblättern entnommen werden.<br />

Weitergehende Informationen liefert die TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt<br />

– Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“.<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 33 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Für Stoffe und Zubereitungen, die als sensibilisierend eingestuft und zurzeit<br />

mit den R-Sätzen<br />

• R42 „Sensibilisierung durch Einatmen möglich“,<br />

• R43 „Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich“<br />

oder deren Kombination (R 42/43) gekennzeichnet sind, ist in besonderem<br />

Maße auf eine Minimierung und die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen<br />

zu achten, denn die Entwicklung einer Allergie wird grundsätzlich von<br />

mehreren Einflussfaktoren bestimmt.<br />

Informationen und eine Auflistung sensibilisierender Stoffe liefert die<br />

TRBA/TRGS 406 „Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege“ sowie das Verzeichnis<br />

sensibilisierender Stoffe (TRGS 907).<br />

Zu den sensibilisierenden Stoffen gehören z. B. bestimmte Bromverbindungen,<br />

Holzstäube, organische Quecksilberverbindungen, Naturgummilatex.<br />

Bei atemwegssensibilisierenden Stoffen gibt die Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten<br />

in der Regel keine Sicherheit gegen das Auftreten allergischer Reaktionen,<br />

daher ist das Minimierungsgebot von besonderer Bedeutung.<br />

Tätigkeiten, bei denen krebserzeugende Gefahrstoffe freigesetzt werden:<br />

Hierzu gehören Tätigkeiten oder Verfahren bei denen Beschäftigte und Schüler/innen<br />

Hartholzstäuben, wie Birken-, Eichen- oder Buchenholzstaub ausgesetzt<br />

sind. Dies kann z. B. beim Sägen, Fräsen und Schleifen von Harthölzern<br />

wie z. B. Birken-, Eichen- oder Buchenholz vorkommen. Weitergehende Informationen<br />

liefert die TRGS 906, Anlage 1 und die TRGS 553 „Holzstaub“.<br />

Siehe II – 2 Gefährdungsbeurteilung<br />

Hierzu gehören ebenfalls Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte<br />

und Schüler/innen in Bereichen arbeiten, in denen Abgase von Dieselmotoren<br />

freigesetzt werden. Weitergehende Informationen finden sich hierzu in der<br />

TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“.<br />

Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Gefahrstoffe freigesetzt werden:<br />

Dies sind z. B.:<br />

Tätigkeiten wie Schweißen, bei denen gefährliche Schweißrauche freigesetzt<br />

werden, siehe hierzu die TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“ sowie die<br />

GUV-R 220 „Schweißrauche“.<br />

Tätigkeiten oder Verfahren in der Metallbearbeitung unter Verwendung von<br />

Kühlschmierstoffen (GUV-R 143 „Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen“,<br />

TRGS 611 „Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte<br />

Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können“,<br />

TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung,<br />

Maßnahmen“).<br />

Tätigkeiten mit blei- oder boraxhaltigen Glasuren in der Keramikverarbeitung<br />

oder Tätigkeiten in der Kunststoffbearbeitung, bei denen ätzende, giftige,<br />

Seite 34 von 104 Stand: 01.02.2011


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

krebserzeugende oder reproduktionstoxische Dämpfe freigesetzt werden oder<br />

Tätigkeiten mit Epoxidharzen, bei denen Hautkontakt besteht (z. B. GUV-R<br />

227 „Tätigkeiten mit Epoxidharzen“).<br />

Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen:<br />

Stoffe und Zubereitungen sind explosionsgefährlich, wenn ihnen zur Zeit die<br />

R-Sätze R 1, R 2, R 3, R 4, R 5 oder R 6 zugeordnet sind. Es ist zu beachten,<br />

dass Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen 20 unter<br />

den Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes und die erste Verordnung zum<br />

Sprengstoffgesetz fallen. Daneben gilt die Gefahrstoffverordnung.<br />

Das Sprengstoffgesetz ist nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden,<br />

das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Verbringen von<br />

explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g durch allgemein-<br />

oder berufsbildende <strong>Schule</strong>n, soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen<br />

Aufgaben erforderlich ist.<br />

(§ 5 Abs. 3, Erste Sprengstoffverordnung)<br />

Reaktionen mit brennbaren Gasen und Flüssigkeiten fallen nicht unter das<br />

Sprengstoffgesetz.<br />

Explosionsgefährlich können beispielsweise auch Zubereitungen von oxidierenden<br />

Stoffen mit brennbaren Bestandteilen ohne weitere Zusätze sein.<br />

I – 3.2.5 Gefahrstoffverzeichnis<br />

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat ein Verzeichnis aller verwendeten<br />

Gefahrstoffe zu führen. Es soll einen Überblick über die im Betrieb verwendeten<br />

Gefahrstoffe geben und muss auf die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter<br />

verweisen. Wenn Gefährdungen bei Tätigkeiten mit nicht kennzeichnungspflichtigen<br />

Gefahrstoffen wie z. B. Arzneimitteln, Futtermitteln oder kosmetischen<br />

Mitteln entstehen, sollte im Einzelfall geprüft werden, ob diese im Gefahrstoffverzeichnis<br />

aufzuführen sind.<br />

Folgende Angaben sollten im Gefahrstoffverzeichnis enthalten sein:<br />

• Bezeichnung des Gefahrstoffs,<br />

• Einstufung des Gefahrstoffs,<br />

• Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW),<br />

• betroffene Arbeitsplätze, -bereiche oder Tätigkeiten,<br />

• Angaben zu Gefahrstoffmengen.<br />

Das Gefahrstoffverzeichnis ist Bestandteil der Dokumentation zur Gefährdungsbeurteilung.<br />

20 Explosionsgefährliche Stoffe sind unter anderem zahlreiche organische Nitroso- und Nitroverbindungen,<br />

Salpetersäureester, Diazoverbindungen, Stickstoffwasserstoffsäure, ihre Salze und Ester, Salze der Knallsäure,<br />

des Acetylens und seiner Derivate, Schwermetallperchlorate, Chlorstickstoff, organische Peroxide und<br />

Persäuren.<br />

Mischungen oxidierender Verbindungen, z. B. Nitrate, Chromate, Chlorate, Perchlorate, rauchende Salpetersäure<br />

und konzentrierte Perchlorsäure mit brennbaren oder reduzierenden Stoffen können die Eigenschaften<br />

von explosionsgefährlichen Stoffen haben, z. B. reagiert rauchende Salpetersäure explosionsartig mit Aceton,<br />

Ethern, Alkoholen, Terpentinöl. Diese Mischungen fallen nicht unter das Sprengstoffgesetz.<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 35 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

I – 3.2.6 Substitution<br />

Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein.<br />

Die Angaben können in Dateiform gespeichert oder in Papierform bereitgehalten<br />

werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben<br />

und einmal jährlich zu überprüfen.<br />

In der Gefährdungsbeurteilung ist immer zu prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen<br />

oder Erzeugnisse, mit denen Tätigkeiten durchgeführt werden, durch solche<br />

mit geringeren gesundheitsschädlichen Eigenschaften ersetzt werden können.<br />

Priorität haben die gefährlichsten Stoffe und Zubereitungen bzw. Verfahren.<br />

Ziel ist die Vermeidung bzw. Verringerung der Gefährdung durch die Substitution<br />

(Ersetzung) von Arbeitstoffen oder Arbeitsverfahren. Das Ergebnis der<br />

Prüfung auf Möglichkeiten zur Substitution ist zu dokumentieren.<br />

Ermittlung von Substitutionsmöglichkeiten 21<br />

Leitkriterien Abnahme der Gefährdung<br />

Gesundheitsgefährliche<br />

Eigenschaften<br />

Physikalisch-chemische<br />

Eigenschaften<br />

Freisetzungspotential<br />

eines Gefahrstoffs<br />

sehr giftig T + giftig T gesundheitsschädlich Xn<br />

Ätzend C Reizend Xi keines dieser Merkmale<br />

Hochentzündlich F+ Leicht entzündlich F entzündlich<br />

Seite 36 von 104 Stand: 01.02.2011<br />

brandfördernd nicht brandfördernd<br />

große Menge kleine Menge<br />

Gas Flüssigkeit Paste<br />

Verfahren bei hohen Temperaturen Verfahren bei niedrigen Temperaturen<br />

lösemittelhaltige Systeme wässrige Systeme<br />

Konkrete Herangehensweisen und Beispiellösungen für die Substitutionsprüfung<br />

können der TRGS 600 „Substitution“ entnommen werden.<br />

Beispiele:<br />

• Ersatz von lösemittelhaltigen Farben/ Lacken durch lösemittelfreie<br />

bzw. wasserverdünnbare Farben,<br />

• Ersatz von ätzenden Stoffen (wie Reiniger, Entkalker) durch reizende<br />

Stoffe,<br />

• Verwendung eines Streichverfahrens (Farbroller) zum Aufbringen von<br />

Farben statt Spritzverfahren,<br />

21 Die Gefahrenbezeichnungen und Kennbuchstaben sind nach den bisherigen Bezeichnungen gewählt und<br />

müssen zu einem späteren Zeitpunkt durch die Angaben nach GHS ersetzt werden.<br />

Siehe II – 1 Vergleich der bisherigen Kennzeichnung mit der nach der GHS-Verordnung


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• bei Holzerzeugnissen (z. B. Spanplatten) ist darauf zu achten, dass ein<br />

möglichst geringer Anteil an Harthölzern (z. B. Buchen- und Eichenholz)<br />

enthalten ist, wenn bei der Bearbeitung dieser Holzerzeugnisse<br />

Holzstaub entsteht,<br />

• Ersatzstoffprüfung im Kunstunterricht: Bei der Auswahl von Farben,<br />

Modelliermassen o. Ä. sind möglichst lösemittelfreie oder lösemittelarme<br />

Produkte einzusetzen,<br />

• Schweißen, Schneiden, Löten: Anwendung von Verfahren gemäß<br />

TRGS 528.<br />

I – 3.3 Schutzmaßnahmen nach Gefahrstoffverordnung<br />

Die §§ 8 bis 11 GefStoffV weisen abgestufte Schutzmaßnahmen aus, wobei die<br />

Maßnahmen dem Gefährdungspotenzial des Stoffes bzw. des Gemisches entsprechen:<br />

je höher die Gefährdung, die von Gefahrstoffen ausgehen kann, desto<br />

umfangreicher fallen die Schutzmaßnahmen aus und desto konsequenter bzw.<br />

zwingender muss der Arbeitgeber auf deren Einhaltung achten.<br />

Dabei werden bei höherer Gefährdung die zusätzlichen Schutzmaßnahmen zu<br />

den Schutzmaßnahmen der niedrigeren Gefährdung aufaddiert:<br />

• alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erfordern die Grundsätze für die<br />

Verhütung von Gefährdungen;<br />

• Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die eine „normale“ Gefährdung darstellen,<br />

erfordern die Grundsätze und die Grundmaßnahmen<br />

• Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die eine besonders hohe Gefährdung<br />

darstellen, erfordern die Grundsätze und Grundmaßnahmen und zusätzliche<br />

Schutzmaßnahmen zur Verminderung der Gefährdung.<br />

I – 3.3.1 „Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer<br />

Gefährdung“<br />

In § 8 der Gefahrstoffverordnung werden Grundsätze für die Verhütung von<br />

Gefährdungen aufgezeigt, sie gelten bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />

und stellen den Mindeststandard für die gute und hygienische Arbeitspraxis<br />

dar.<br />

Die Maßnahmen nach § 8 GefStoffV müssen bei der geringen Gefährdung zum<br />

Schutz der Beschäftigten ausreichen, wie:<br />

• Gestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsorganisation,<br />

• Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel und Wartungsverfahren,<br />

• Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt<br />

sind,<br />

• Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung<br />

von Gefahrstoffen, von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, am Arbeitsplatz.<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 37 von 104


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I – 3.3.2 „Grundmaßnahmen zum Schutze der Beschäftigten“<br />

In § 9 GefStoffV werden Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten beschrieben.<br />

Beispiele können Tätigkeiten mit gesundheitsschädlichen, ätzenden oder reizenden<br />

Stoffen oder Gemischen sein.<br />

Danach sind<br />

• Ersatzstoffe und weniger gefährliche Arbeitsverfahren zu bevorzugen,<br />

• die Expositionsminderung an der Quelle zu gewährleisten,<br />

• die Vermeidung von Hautkontakt sicherzustellen.<br />

Die Ersatzstoffsuche setzt sich dabei aus den Schritten zusammen:<br />

1. weniger gefährliche Ersatzstoffe und technisch geeignete Arbeitsverfahren<br />

ermitteln,<br />

2. Risikovergleich durchführen (z. B. Substitution eines ätzenden Stoffes<br />

durch einen reizenden Stoff),<br />

3. Verhältnismäßigkeit/ Zumutbarkeit der Ersatzstoffe und Arbeitsverfahren<br />

prüfen.<br />

Eine Maßnahmenerleichterung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen kann dann<br />

angewandt werden, wenn aufgrund<br />

• der Arbeitsbedingungen,<br />

• einer geringen verwendeten Stoffmenge,<br />

• einer nach Art, Dauer und Ausmaß niedrigen Exposition<br />

(grundsätzlich) nur eine geringe Gefährdung besteht und die<br />

Maßnahmen nach § 8 GefStoffV ausreichend sind.<br />

Dann kann auf die<br />

• detaillierte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung,<br />

• Ersatzstoffprüfung,<br />

• Betriebsanweisung<br />

verzichtet werden.<br />

I – 3.3.3 „Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung“ und<br />

„Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden,<br />

erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen“<br />

Tätigkeiten mit giftigen und sehr giftigen Stoffe oder Gemischen sowie Tätigkeiten<br />

mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden<br />

Stoffen bzw. Gemischen beinhalten ein sehr hohes Risiko.<br />

Daher sind neben den Grundsätzen und Grundmaßnahmen ergänzende<br />

Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit den o. g. Gefahrstoffen erforderlich.<br />

Hierbei sind die Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge umzusetzen:<br />

• Substitution (Ersatzstoffe),<br />

• wenn technisch nicht möglich: Einsatz eines geschlossenen Systems,<br />

Seite 38 von 104 Stand: 01.02.2011


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• können Verfahren in geschlossenen Apparaturen/Systemen technisch<br />

nicht durchgeführt werden, dann Arbeitsverfahren mit geringer<br />

Exposition (z. B. Arbeiten im Abzug).<br />

Die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes muss sichergestellt werden.<br />

Grundsätzlich erfolgt dies durch eine Messung oder eine andere gleichwertige<br />

Nachweismethode. Auch auf die Möglichkeit von Analogiebetrachtungen wird<br />

hingewiesen.<br />

Von Arbeitsplatzmessungen kann abgesehen werden, wenn die Tätigkeiten z.<br />

B. in einem eingeschalteten, funktionstüchtigen Abzug durchgeführt werden<br />

und dadurch eine Exposition über die Atemluft vermieden wird.<br />

Bei objektiv fehlender Aussagekraft einer Messung kann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung<br />

entschieden und muss begründet werden, dass und warum<br />

auf Messungen verzichtet wird.<br />

Zudem bestehen organisatorische Anforderungen, z. B. Zugang nur für fachkundige<br />

Personen, Beschränkung des Zugangs nur für Beschäftigte dieses Arbeitsbereiches<br />

und die Lagerung dieser Gefahrstoffe unter Verschluss.<br />

Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden<br />

Gefahrstoffen der Kategorien ist das höchste Maß an Schutzmaßnahmen<br />

zu ergreifen.<br />

Bei diesen Gefahrstoffen gilt es natürlich ganz besonders, alle technischen, organisatorischen<br />

und ggf. personenbezogenen Schutzmaßnahmen auszuschöpfen,<br />

um eine Exposition der Beschäftigten ganz zu vermeiden oder auf<br />

ein Minimum zu reduzieren.<br />

Technisch muss bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden<br />

und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen dafür gesorgt werden, dass die<br />

aus dem Arbeitsbereich abgesaugte Luft nicht mehr dorthin zurückgeführt<br />

wird, es sei denn, durch ein berufgenossenschaftlich oder behördlich anerkanntes<br />

Verfahren ist die Luft ausreichend gereinigt worden.<br />

I – 3.4 Kennzeichnung, Aufbewahrung und Lagerung<br />

I – 3.4.1 Kennzeichnung<br />

Die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemische muss folgende<br />

Angaben enthalten:<br />

1. Name des Stoffes oder der Stoffe in der Zubereitung,<br />

2. bei Zubereitungen ggf. Handelsname oder Bezeichnung,<br />

3. Gefahrensymbole mit den zugehörigen Gefahrenbezeichnungen,<br />

4. Hinweise auf die besonderen Gefahren,<br />

5. Hinweise zur Sicherheit,<br />

6. Name des Herstellers oder Inverkehrbringers.<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 39 von 104


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Die Anforderungen der Ziffern 1 bis 5 gelten auch bei der Nachkennzeichnung<br />

alter Gebinde bzw. bei der Kennzeichnung selbst hergestellter Zubereitungen.<br />

Durch GHS ergeben sich Änderungen in der Kennzeichnung. Ergänzt werden<br />

müssen die Produktidentifikation, die Nennmenge des Stoffes und das Signalwort.<br />

Eine Überprüfung sollte regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr erfolgen.<br />

Die dabei vorgefundenen, nicht mehr identifizierbaren, entbehrlichen oder<br />

verbotenen Gefahrstoffe sind ordnungsgemäß und sachgerecht zu entsorgen.<br />

Bei Standflaschen oder Standgefäßen in Laboratorien, in denen die für den<br />

Handgebrauch erforderlichen Mengen gelagert und zur Verwendung bereitgehalten<br />

werden, ist eine erleichterte Kennzeichnung möglich. Die Kennzeichnung<br />

mit dem Namen des Stoffes oder der Zubereitung, dem Gefahrensymbol<br />

mit der dazugehörigen Gefahrenbezeichnung ist ausreichend, sofern die beteiligten<br />

Arbeitnehmer die damit verbundenen Gefahren und die zu ergreifenden<br />

Schutzmaßnahmen aus den am Arbeitsplatz vorhandenen Unterlagen (z. B. Betriebsanweisungen<br />

oder Sicherheitsdatenblätter) entnehmen können und diese<br />

ihnen bekannt sind.<br />

I – 3.4.2 Aufbewahrung und Lagerung<br />

Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche<br />

Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich<br />

geordnet, aufbewahrt oder gelagert werden. Sie dürfen nicht an solchen<br />

Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten<br />

oder anderer Personen (z. B. Wartungs- und Reinigungspersonal) führt.<br />

Um einen Fehlgebrauch zu verhindern, ist beispielsweise dafür zu sorgen, dass<br />

Gefahrstoffe, die sich im Arbeitsgang befinden, nicht verwechselt werden<br />

können.<br />

Die Anforderung an die Lagerung von Gefahrstoffen bezieht sich auf alle Bereiche<br />

(z. B. Werkstätten, Hauswirtschaft, Agrarwirtschaft) in denen Stoffe gelagert<br />

werden.<br />

Die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen soll gemäß der Gefahrstoffeinstufung<br />

der jeweiligen Substanzen erfolgen. Sie sollen so gelagert werden, dass<br />

selbst beim unbeabsichtigten Freisetzen keine gefährlichen Reaktionen ablaufen<br />

und dadurch Mensch und Umwelt nicht zu Schaden kommen können. Hinweise<br />

zu gefährlichen Reaktionen der Stoffe und Zubereitungen sind dem Sicherheitsdatenblatt<br />

zu entnehmen. Hinweise zur Zusammenlagerung können<br />

unter www.sichere-schule.de abgerufen werden.<br />

Gefahrstoffe nicht im Abzug lagern.<br />

In der Regel sollen feste Stoffe getrennt von flüssigen Stoffen lagern.<br />

Gefahrstoffe dürfen nicht mit radioaktiven Stoffen oder biologischen Arbeitsstoffen<br />

zusammengelagert werden.<br />

Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht mit anderen Gefahrstoffen zusammengelagert<br />

werden.<br />

Unnötige Brandlasten, wie z. B. Kartonagen, Holzwolle, Papierstapel müssen<br />

entfernt werden.<br />

Seite 40 von 104 Stand: 01.02.2011


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

I – 3.4.3 Gefahrstoffe dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, die aus Werkstoffen<br />

bestehen, die den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten.<br />

In der Regel entsprechen die Originalgefäße diesen Anforderungen.<br />

Die Lagermengen an Gefahrstoffen sollen dem Minimierungsgebot entsprechen,<br />

ein „Hamstern“ von Gefahrstoffen sollte unterbleiben.<br />

Lagerung auch kleiner Stoffmengen in Originalbehältern oder in einem geeigneten,<br />

gekennzeichneten Behälter (siehe Ziffer I – 3.4.1) für den entsprechenden<br />

Gefahrstoff.<br />

I – 3.4.4 Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen aufbewahrt oder gelagert<br />

werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln<br />

verwechselt werden kann.<br />

Lebensmittel dürfen nicht zusammen mit Gefahrstoffen aufbewahrt oder gelagert<br />

werden. Lebensmittel für Versuchszwecke müssen als solche gekennzeichnet<br />

sein, z. B. durch einen Aufkleber:<br />

Lebensmittel nur für Experimente.<br />

Nicht zum Verzehr geeignet.<br />

I – 3.4.5 Sehr giftige, giftige sowie krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende<br />

Stoffe oder Zubereitungen der Kategorien 1 und 2 dürfen,<br />

sofern noch Tätigkeiten mit diesen Gefahrstoffen erlaubt sind (siehe Herstellungs-<br />

und Verwendungsverbote aus § 18 in Verbindung mit Anhang IV Gefahrstoffverordnung)<br />

und diese Gefahrstoffe nach erfolgter Ersatzstoffprüfung<br />

für den Unterricht weiterhin notwendig sind, nur in den erforderlichen kleinen<br />

handelsüblichen Mengen vorrätig gehalten werden.<br />

Diese Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige<br />

Personen Zugang zu diesen Gefahrstoffen haben. Der vorgenannten Forderung<br />

ist Genüge getan, wenn diese Stoffe oder Zubereitungen unter Verschluss<br />

aufbewahrt oder gelagert werden, zu denen nur fachkundige Personen Zugang<br />

haben. Sofern die entsprechenden Räume durch anderePersonen betreten werden<br />

müssen, ist die Aufsicht durch einen Fachkundigen sicherzustellen.<br />

Der unberechtigte Zutritt in die Chemikaliensammlung und -vorbereitung von<br />

außen kann z. B. durch einen Türknauf verwehrt werden.<br />

I – 3.4.6 Gefahrstoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche entwickeln,<br />

sind in Schränken aufzubewahren, die wirksam entlüftet werden.<br />

Dies ist erfüllt, wenn der Schrank an ein Absauggebläse angeschlossen ist, das<br />

die austretenden Dämpfe ständig ins Freie leitet. Der Abluftvolumenstrom soll<br />

mindestens einem 10fachen Luftwechsel je Stunde bezogen auf das Schrankvolumen<br />

entsprechen (Abschnitt 3.3.2.4 (Sonderabsaugung) DIN 194 Teil 7<br />

„Raumlufttechnik, Raumlufttechnische Anlagen in Laboratorien VDI Lüftungsregeln“).<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 41 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

I – 3.4.7 Die Aufbewahrung und Lagerung von hochentzündlichen, leichtentzündlichen<br />

und entzündlichen Gefahrstoffen ist grundsätzlich in Sicherheitsschränken<br />

nach DIN 12 925 Teil 1 oder DIN EN 14470 Teil 1 (siehe auch TRbF 20,<br />

Anhang L) oder Lagerräumen nach TRbF 20 22 , Anhang L, vorzunehmen.<br />

I – 3.4.8 Hochentzündliche, leichtentzündliche und entzündliche Stoffe und Zubereitungen<br />

dürfen am Arbeitsplatz für den Handgebrauch nur in Behältnissen von<br />

höchstens 1 Liter Nennvolumen aufbewahrt werden 23. Die Anzahl und das Fassungsvermögen<br />

sind auf das notwendige Maß entsprechend dem Ergebnis der<br />

Gefährdungsbeurteilung zu beschränken.<br />

Das Ab- und Umfüllen hochentzündlicher, leichtentzündlicher und entzündlicher<br />

Stoffe und Zubereitungen muss zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren<br />

im Abzug oder unter Anwendung gleichwertiger Schutzmaßnahmen<br />

(Gefährdungsbeurteilung) erfolgen.<br />

Hierbei können auch Gefährdungen durch statische Elektrizität auftreten (siehe<br />

auch TRBS 2152 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre“/ TRGS 720 sowie<br />

I – 3.2.2 Explosionsschutzdokument; siehe auch II – 2.2.9).<br />

I – 3.4.9 Nur in fachlich begründeten Ausnahmefällen dürfen hochentzündliche,<br />

leichtentzündliche und entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Kühlschrank<br />

bereitgehalten werden. Er darf im Innenraum keine Zündquellen haben. Zündquellen<br />

im Kühlschrank bei Normalausführung sind z. B. Leuchten, Lichtschalter,<br />

Temperaturregler, Abtauautomatik.<br />

I – 3.4.10 Behälter mit Gefahrstoffen dürfen nur bis zu einer solchen Höhe aufbewahrt<br />

werden, dass sie noch sicher entnommen und abgestellt werden können. Ätzende<br />

Flüssigkeiten dürfen nicht über Augenhöhe aufbewahrt werden.<br />

Im Allgemeinen sollen Behälter, die nur mit beiden Händen getragen werden<br />

können, nicht über Griffhöhe abgestellt und entnommen werden.<br />

I – 3.5 Entsorgung<br />

Grundsätzlich ist an der <strong>Schule</strong> zu klären, wie Reste und Abfälle gefahrlos und<br />

umweltverträglich beseitigt werden können. Hierzu sollte ein mit dem Schulträger<br />

und dem Entsorgungsunternehmen abgestimmtes Entsorgungskonzept<br />

erstellt werden. Bei der Entsorgung sind die Hinweise aus dem Sicherheitsdatenblatt<br />

zu beachten.<br />

Siehe II – 6 Entsorgung von Gefahrstoffabfällen in <strong>Schule</strong>n<br />

Gefahrstoffabfälle sind gemäß ihrem Gefährdungspotential zu behandeln. Die<br />

Entsorgung gefährlicher Abfälle ist in solchen Zeitabständen vorzunehmen,<br />

dass das Aufbewahren, der Transport und das Beseitigen dieser Stoffe nicht zu<br />

einer Gefährdung führen können.<br />

22 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 20 Läger<br />

23 Für die Bestimmung der Lagermenge ist der Rauminhalt der Behälter ohne Rücksicht auf den Grad ihrer<br />

Füllung anzusehen (vgl. Ziffer 2.5 Abs. 1 TRbF 20).<br />

Seite 42 von 104 Stand: 01.02.2011


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Die einzelnen Abfallarten sind getrennt zu sammeln. Es sind Behälter bereitzustellen,<br />

die nach Größe und Bauart für die Sammlung der einzelnen Abfallarten<br />

geeignet sind.<br />

Der Behälter muss den zu erwartenden chemischen und mechanischen Beanspruchungen<br />

durch das Füllgut standhalten. Die Behälter sind in regelmäßigen<br />

Abständen auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.<br />

Die Sammelbehälter sind grundsätzlich ordnungsgemäß gekennzeichnet, geschlossen<br />

und so aufzubewahren, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind.<br />

Geringe Mengen (Kleinstmengen) von verschütteten Gefahrstoffen, wie z. B.<br />

Quecksilber und Brom, sind unverzüglich mit einem geeigneten Absorptionsmittel<br />

aufzunehmen. Bei Unfällen mit größeren Mengen von z. B. Brom oder<br />

Quecksilber ist unmittelbar die Feuerwehr zu informieren.<br />

I – 3.6 Betriebsanweisung, Unterweisung und Unterrichtung<br />

I – 3.6.1 Allgemeine Anforderungen<br />

Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt sicher, dass den Beschäftigten,<br />

Schülerinnen und Schülern vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung<br />

zugänglich gemacht wird, die auf der Gefährdungsbeurteilung<br />

basiert. Die Betriebsanweisungen sind in verständlicher Form und Sprache abzufassen<br />

und an geeigneter Stelle in Arbeitsplatznähe zugänglich zu machen.<br />

Die Beschäftigten, Schülerinnen und Schülern haben die Betriebsanweisungen<br />

zu beachten. Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung<br />

der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.<br />

Betriebsanweisungen umfassen folgende Inhalte:<br />

1. Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit,<br />

2. Gefahrstoffe (Bezeichnung),<br />

3. Gefahren für Mensch und Umwelt,<br />

4. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln,<br />

5. Verhalten im Gefahrfall,<br />

6. Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen,<br />

7. Sachgerechte Entsorgung.<br />

Die Musterbetriebsanweisungen (z. B. Vorlagen für bestimmte Branchen) oder<br />

automatisch generierte Betriebsanweisungen sind an die betriebsspezifischen<br />

Gegebenheiten anzupassen und zu ergänzen.<br />

Werden viele Gefahrstoffe (z. B. im Lackiererhandwerk, im Lager oder in Laboratorien)<br />

eingesetzt, kann es sinnvoll sein, nicht für jeden einzelnen Gefahrstoff<br />

eine eigenständige Betriebsanweisung zu erstellen. Vielmehr kann es<br />

zweckmäßig sein, diese bei ähnlicher Gefährdung und vergleichbaren Schutzmaßnahmen<br />

zu Gruppen- oder Sammelbetriebsanweisungen zusammenzufassen.<br />

Gleiches gilt z. B. auch für standardisierte Arbeitsprozesse.<br />

Die Unterweisung der Lehrerinnen und Lehrer muss durch die Schulleiterin<br />

oder den Schulleiter bzw. durch die Gefahrstoffbeauftragte oder den Gefahrstoffbeauftragen<br />

mindestens jährlich sichergestellt werden. Inhalt und Zeit-<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 43 von 104


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punkt der Unterweisung sind schriftlich fest zu halten und von den Unterwiesenen<br />

durch Unterschrift zu bestätigen.<br />

Für Schülerinnen und Schüler ist die Unterweisung jährlich zu Beginn eines jeden<br />

Schuljahres durchzuführen. Die Unterweisung ist schriftlich zu vermerken,<br />

z. B. im Klassenbuch oder Kursheft.<br />

Darüber hinaus müssen die Lehrkräfte den Schülerinnen und Schülern vor<br />

Aufnahme der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gezielte Anweisungen zu den bei<br />

dem einzelnen Versuch/Arbeitsverfahren eingesetzten Gefahrstoffen, deren sichere<br />

Handhabung und der sachgerechten Entsorgung geben. Dies kann schriftlich<br />

(z. B. Versuchsblatt) oder in anderer geeigneter Form erfolgen.<br />

I – 3.6.2 Besondere Unterweisungen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden<br />

oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen<br />

I – 3.6.3 Unterrichtung<br />

Lehrerinnen und Schülerinnen sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter<br />

bzw. die Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich in geeigneter Form über die für<br />

werdende und stillende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen<br />

zu unterweisen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass<br />

Schwangere in <strong>Schule</strong>n krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden<br />

Gefahrstoffen nicht ausgesetzt werden dürfen.<br />

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden,<br />

erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahr-stoffen der<br />

Kategorie 1 oder 2 zu gewährleisten, dass die Beschäftigten und ihre Personalvertreter<br />

nachprüfen können, ob die Bestimmungen der GefStoffV Anwendung<br />

finden.<br />

Die Beschäftigten oder ihre Personalvertreter müssen bei einer erhöhten Exposition<br />

unverzüglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits<br />

durchgeführten oder noch durchzuführenden Gegenmaßnahmen informiert<br />

werden.<br />

Es ist ein aktualisiertes Verzeichnis der Beschäftigten zu führen, die Tätigkeiten<br />

mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden<br />

Gefahrstoffen der Kategorie 1 und 2 durchführen und bei denen die Ergebnisse<br />

der Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit<br />

erkennen lassen. Das Verzeichnis ist der zuständigen Behörde sowie<br />

jeder anderen für den Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zuständigen<br />

Behörde bzw. verantwortlichen Person zugänglich zu machen. Jedem<br />

Beschäftigten muss Zugang zu den sie persönlich betreffenden Angaben in<br />

dem Verzeichnis und alle Beschäftigten Zugang zu den nicht personengebundenen<br />

Informationen allgemeiner Art haben.<br />

I – 3.6.4 Hausmeister, Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturpersonal<br />

Jede Fachlehrerin und jeder Fachlehrer hat dafür zu sorgen, dass andere Personen<br />

in den Fachräumen ohne Gefährdung durch Gefahrstoffe, Chemikalienreste<br />

oder Versuchsaufbauten arbeiten können.<br />

Seite 44 von 104 Stand: 01.02.2011


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Das Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturpersonal ist in geeigneter Weise<br />

vom zuständigen Arbeitgeber 24 über die von den Gefahrstoffen in der <strong>Schule</strong><br />

ausgehenden Gefährdungen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu unterweisen.<br />

Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind durch den zuständigen<br />

Arbeitgeber schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift<br />

zu bestätigen.<br />

24 Zuständiger Arbeitgeber ist i.d.R. der Schulträger oder die Reinigungs- bzw. Instandhaltungsfirma. Die<br />

Schulleiterin oder der Schulleiter beteiligt sich im Rahmen der Mitwirkungspflicht an der Erstellung der Betriebsanweisung.<br />

In diesem Zusammenhang ist die Fremdfirma auf die besonderen Gefahren hinzuweisen.<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 45 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

I – 4 Tätigkeiten mit Druckgasflaschen und Gasanlagen<br />

I – 4.1 Bereitstellung<br />

Die Vorräte an Druckgasen sind nach Art und Menge auf das für den Unterricht<br />

erforderliche Maß zu begrenzen. Überschreitet die Menge der Druckgasflaschen<br />

die für die Bereitstellung für den Handgebrauch zulässige Zahl (eine<br />

Druckgasflasche pro Gassorte), so gelten die Lagerungsbestimmungen der<br />

TRG 280 „Betreiben von Druckgasbehältern“.<br />

Druckgasflaschen mit sehr giftigen, giftigen oder ätzenden Gasen (z. B. Chlor,<br />

Ammoniak) dürfen in <strong>Schule</strong>n nur aufbewahrt werden, wenn dies im Rahmen<br />

einer berufsqualifizierenden Ausbildung notwendig ist.<br />

Druckgasflaschen müssen sich nach Arbeitsschluss wegen der bei Bränden bestehenden<br />

Gefahr des Zerknalls an einem sicheren Ort befinden.<br />

Zwischen Druckgasflaschen mit brennbaren (z. B. Wasserstoff) und solchen<br />

mit brandfördernden (z. B. Sauerstoff) Gasen muss ein Abstand von mindestens<br />

2 Metern eingehalten werden. Dies gilt nicht, wenn eine der Druckgasflaschen<br />

in einem abgesaugten Flaschenschrank gelagert wird. Inertgase können<br />

innerhalb dieses Sicherheitsabstandes aufbewahrt werden.<br />

Schutzbereich für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen:<br />

Für Druckgasflaschen mit Gasen leichter als Luft gilt - ausgehend vom Druckgasflaschenventil<br />

- ein Schutzbereich mit Radius r = 2 Meter und Höhe h = 2<br />

Meter.<br />

Im Schutzbereich von Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen dürfen sich<br />

keine Zündquellen wie heiße Oberflächen, nicht explosionsgeschützte elektrische<br />

Geräte und Steckdosen befinden, durch die Gase gezündet werden können.<br />

Schutzbereich für Druckgasflaschen<br />

mit Gasen leichter als Luft<br />

Dies gilt nicht für Druckgasflaschen, die mit einer Anlage fest verbunden sind<br />

(sie gelten als Bestandteil der Anlage), beispielsweise Gaschromatographie<br />

oder Atomabsorptionsspektroskopie (AAS). Das Ausbauen und Lagern an<br />

einem sicheren Ort der Druckgasflaschen ist dann nicht erforderlich.<br />

Druckgasflaschen dürfen nicht in Fluren, Treppenhäusern oder Rettungswegen<br />

sowie in Räumen unter Erdgleiche aufgestellt werden.<br />

Die Aufbewahrung von Sauerstoff- und Druckluftflaschen unter Erdgleiche ist<br />

zulässig.<br />

Druckgasflaschen sind gegen Umstürzen zu sichern und vor starker Erwärmung<br />

zu schützen.<br />

Räume, in denen Druckgasflaschen aufbewahrt werden, müssen ausreichend<br />

be- und entlüftet werden. Bei der Aufbewahrung von Wasserstoff muss eine<br />

Seite 46 von 104 Stand: 01.02.2011


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

ständige Lüftung im Deckenbereich gesichert sein. Eine ausreichende Lüftung<br />

ist z. B. durch ein in Kippstellung geöffnetes Oberlicht oder einen explosionsgeschützten<br />

Abluftventilator im Oberlicht gegeben.<br />

Für das Aufbewahren (Bereitstellen) von Druckgasflaschen in Flaschenschränken<br />

ist eine natürliche Lüftung im Sinne der technischen Regel Druckgase<br />

(TRG 280 „Betreiben von Druckgasbehältern“) ausreichend, wenn jeweils<br />

eine unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnung im Boden- und Deckenbereich<br />

des Flaschenschranks mit einem Querschnitt von mindestens 1/100 der<br />

Bodenfläche, mindestens jedoch 100 cm 2 , vorhanden ist. Flaschenschränke<br />

sind zur Aufbewahrung von Druckgasflaschen besonders geeignet und erfüllen<br />

diese Vorraussetzung.<br />

Räume, in denen Druckgasflaschen aufbewahrt werden, sind außen mit dem<br />

Warnzeichen W 15 „Warnung vor Gasflaschen" zu kennzeichnen. Das Zeichen<br />

muss der UVV „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz"<br />

(GUV-V A8 bisher GUV 0.7) entsprechen.<br />

Warnzeichen W 15 “Warnung vor Gasflaschen”<br />

Der Standort der Druckgasflaschen ist in einen Gebäudeplan einzuzeichnen,<br />

der für den Brandfall der Feuerwehr übergeben werden kann (siehe I – 2.4).<br />

I – 4.2 Handgebrauch/ <strong>Sichere</strong> Tätigkeiten mit Druckgasflaschen<br />

Werden an <strong>Schule</strong>n Einzelflaschen anschlussfertig (d.h. für den direkten Einsatz)<br />

vorgehalten, so gilt dies als Bereitstellen für den Handgebrauch.. Für den<br />

Handgebrauch bereitgestellte Druckgasflaschen dürfen nicht zusammen mit<br />

brennbaren Flüssigkeiten, deren Menge über den Handgebrauch hinausgeht,<br />

aufbewahrt werden. 25<br />

Für die Bereitstellung von Einzelflaschen auf einem Flaschenwagen zum<br />

Schweißen, Schneiden und für verwandte Arbeitsverfahren muss kein Schutzbereich<br />

von 2 m eingehalten werden.<br />

Bei Druckgasflaschen ist das Datum der nächst fälligen Prüfung zu beachten.<br />

Ventile von Druckgasflaschen für brennbare und brandfördernde Gase sind<br />

vorsichtig zu öffnen.<br />

Nach Gebrauch von Druckgasflaschen sind die Ventile zu schließen.<br />

25 Dieser Forderung kann auch durch Unterbringen der Druckgasflaschen in einem dauerbelüfteten, wärmeisolierten<br />

Flaschenschrank nach DIN 12 925 Teil 2 bzw. DIN EN 14 470 Teil 2 oder durch Unterbringen der<br />

brennbaren Flüssigkeiten in einem feuersicheren Schrank nach DIN 12 925 Teil 1 bzw. DIN EN 14 470 Teil<br />

1 (für Mengen von ca. 60 bis 200 Litern) bzw. in einem ummauerten Chemikalienraum entsprochen werden,<br />

der nach TRbF 20 feuerbeständig von angrenzenden Räumen abgetrennt ist (Feuerwiderstandsklasse F 90<br />

nach DIN 4102).<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 47 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Druckgasflaschen, deren Ventile defekt sind oder sich nicht mehr von Hand<br />

öffnen lassen, sind außer Betrieb zu nehmen, entsprechend zu kennzeichnen<br />

und dem Füllbetrieb zuzustellen.<br />

Wenn eine Druckgasflasche Mängel (z. B. undichtes Ventil) aufweist, sind unverzüglich<br />

fachkundige Personen (Fachfirma oder Feuerwehr) zu verständigen.<br />

Alle mit oxidierend wirkenden Gasen (z. B. Sauerstoff) in Berührung kommenden<br />

Teile von Druckgasflaschen und ihrer Ausrüstung (Armaturen, Manometern,<br />

Dichtungen usw.) müssen frei von Öl, Fett, Glycerin und anderen<br />

organischen Substanzen gehalten werden. Sie dürfen auch nicht mit ölhaltigen<br />

Putzlappen oder fettigen Fingern berührt werden. Reste von Lösemitteln, die<br />

zum Entfetten verwendet werden, müssen entfernt werden, z. B. durch<br />

Abtrocknenlassen oder durch Abblasen mit ölfreier Luft.<br />

Für Sauerstoffgas dürfen nur bauartzugelassene Druckminderer verwendet<br />

werden, die blau gekennzeichnet sind und die die Aufschrift<br />

tragen.<br />

I – 4.3 Transport<br />

Sauerstoff! Öl- und fettfrei halten<br />

Der Anlieferungs- und Rücktransport der Druckgasflaschen sollte in <strong>Schule</strong>n<br />

grundsätzlich durch eine Fachfirma erfolgen, um einschlägige Transportvorschriften<br />

(z. B. Ladungssicherung, ausreichende Belüftung, Mitführung eines<br />

Feuerlöschers) einzuhalten.<br />

Druckgasflaschen dürfen zur Rückgabe nur mit Schutzkappe transportiert<br />

werden. 26<br />

Druckgasflaschen, deren Prüffrist abgelaufen ist, dürfen nur entleert und mit<br />

der Deklaration: "Ungereinigtes leeres Gefäß Klasse 2 letzter Inhalt:<br />

(Druckgassorte angeben)" transportiert werden.<br />

Entleerte Flaschen sollen einen Restüberdruck enthalten, der bis zur Anlieferung<br />

an den Füllbetrieb erhalten bleibt. Bei offenem Ventil kann durch Temperatur-<br />

oder Luftdruckänderungen unkontrolliert Luft in die Flasche eindringen.<br />

26 Für die Rückgabe der Druckgasflaschen gelten die Transportbestimmungen nach der Gefahrgutverordnung<br />

Straße und Eisenbahn (GGVSE).<br />

Seite 48 von 104 Stand: 01.02.2011


I – 4.4 Anforderungen an Gasverbrauchsanlagen<br />

<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

An Laborbrennern und ähnlichen Gasverbrauchseinrichtungen dürfen nur DIN-<br />

DVGW-geprüfte Schläuche angeschlossen werden (z. B. flexible Schläuche<br />

nach DIN 30664 27<br />

). Gasschläuche müssen gegen Abrutschen gesichert werden,<br />

z. B. mit einer Ringfeder.<br />

Gasschläuche müssen vor Gebrauch auf sichtbare Mängel geprüft werden.<br />

Schläuche mit sichtbaren Mängeln müssen ersetzt werden.<br />

Das Beheizen von Apparaturen mit Gas und das Betreiben von Laborbrennern<br />

und ähnlichen Gasverbrauchseinrichtungen darf nur unter ständiger Aufsicht<br />

- bei Dauerversuchen unter entsprechender Kontrolle - erfolgen.<br />

I – 4.5 Anforderungen an Flüssiggasanlagen<br />

Hinsichtlich Aufstellung, Installation und Betrieb von Flüssiggasanlagen gelten<br />

die Bestimmungen der UVV “Verwendung von Flüssiggas” (GUV-V D34).<br />

Zur Versorgung von Verbrauchseinrichtungen darf pro Unterrichtsraum ein<br />

Druckgasbehälter bis zu einem zulässigen Füllgewicht von 14 kg aufgestellt<br />

sein. Die Flüssiggasflasche ist in einem verschließbaren Schrank aufzustellen 28 ,<br />

der den Luftaustausch mit der Raumluft erlaubt, z. B. durch unversperrbare<br />

Öffnungen in Bodennähe (freier Querschnitt mindestens 100 cm²).<br />

I – 4.6 Kartuschenbrenner<br />

Festinstallierte Gasanlagen sind Kartuschenbrennern vorzuziehen.<br />

Durch die Fachlehrkräfte wird die (maximale) Anzahl der im Unterricht verwendeten<br />

Kartuschenbrenner auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung<br />

festgelegt, dabei werden Erfahrung und Verhalten der Schülerinnen und Schüler<br />

sowie eine mögliche Notfallsituation (Kartuschenbrenner haben kein „Notaus“)<br />

berücksichtigt.<br />

Kartuschenbrenner sind nach Unterrichtsende im Sicherheitsschrank zu lagern;<br />

unter Erdgleiche ist die Lagerung von Kartuschenbrennern nicht zulässig.<br />

Es dürfen nur Kartuschenbrenner betrieben werden, bei denen ein unbeabsichtigtes<br />

Lösen der Druckgaskartuschen verhindert ist.<br />

Bei erkennbaren äußeren Mängeln sind Kartuschenbrenner sofort zu ersetzen.<br />

27 DIN 30 664 Teil 1 “Schläuche für Gasbrenner für Laboratorien; ohne Ummantelung und Armierung, Sicherheitstechnische<br />

Anforderungen und Prüfungen”<br />

28 Die Aufstellung von Flüssiggasflaschen entspricht Ziff. 8.1 der TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an<br />

Druckgasbehälter, Betreiben von Druckgasbehältern" und Ziff. 8.2 des DVGW-Arbeitsblattes G 621 "Gasanlagen<br />

in Laboratorien und naturwissenschaftlichen Unterrichtsräumen; Installation und Betrieb”.<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 49 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

I – 5 Physikalische Gefährdungen<br />

29, 30<br />

I – 5.1 Gefährdungen bei Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen<br />

I – 5.1.1 Grundsätze<br />

Nach den Strahlenschutzgrundsätzen sowohl der Strahlenschutzverordnung<br />

(StrlSchV) als auch der Röntgenverordnung (RöV) ist jeder, der mit radioaktiven<br />

Stoffen, einer Röntgenröhre oder einem Störstrahler umgeht, eine Tätigkeit<br />

plant oder ausübt, verpflichtet<br />

I – 5.1.2 Verantwortlichkeiten<br />

• jede unnötige Strahlenexposition (Einwirkung von ionisierenden Strahlen<br />

auf den menschlichen Körper) oder Kontamination durch radioaktive<br />

Stoffe von Mensch und Umwelt (Verunreinigung mit radioaktiven<br />

Stoffen) zu vermeiden,<br />

• jede Strahlenexposition oder Kontamination durch radioaktive Stoffe<br />

von Mensch und Umwelt unter Beachtung des Standes von Wissenschaft<br />

und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des<br />

Einzelfalles auch unterhalb der in der Strahlenschutzverordnung festgesetzten<br />

Grenzwerte so gering wie möglich zu halten.<br />

(§ 6 Abs. 1 und 2 StrlSchV / §§ 2 b und c Abs. 2 RöV)<br />

Für die Beachtung und Durchführung der Strahlenschutzverordnung an <strong>Schule</strong>n<br />

sind die Schulleiterin als Strahlenschutzbevollmächtigte oder der Schulleiter<br />

als Strahlenschutzbevollmächtigter organisatorisch und die zu Strahlenschutzbeauftragten<br />

bestellten Lehrerinnen und Lehrer oder andere qualifizierte<br />

Personen fachlich zuständig.<br />

(§ 31 Abs. 1 StrlSchV / § 15 RöV)<br />

Die Strahlenschutzgrundsätze sind auch von Lehrerinnen und Lehrern einzuhalten,<br />

in deren Unterricht radioaktive Stoffe unterhalb der Freigrenze 31 bzw.<br />

bauartzugelassene radioaktive Vorrichtungen (im Folgenden als Präparate bezeichnet)<br />

eingesetzt werden. Für den Einsatz dieser Stoffe muss die Lehrerin<br />

nicht Strahlenschutzbeauftragte oder der Lehrer nicht Strahlenschutzbeauftragter<br />

sein.<br />

29 Verordnung für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz<br />

Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung<br />

ionisierender Strahlen müssen die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der Röntgenverordnung<br />

(RöV) in der jeweils geltenden Fassung vorhanden sein und sind deren Bestimmungen zu beachten.<br />

30 Die Strahlenschutzverordnung vom 20.07.2001 unterscheidet zwischen genehmigungsfreien und genehmigungsbedürftigen<br />

Umgang, die Strahlenschutzverordnung vom 30.09.1989 sah zusätzlich einen anzeigebedürftigen<br />

Umgang vor (z. B. mit bauartzugelassenen radioaktiven Präparaten). Der anzeigebedürftige Umgang<br />

mit radioaktiven Präparaten stellte in den <strong>Schule</strong>n die Regel dar. In § 117 StrlSchV2001 werden für den<br />

bisher anzeigebedürftigen Umgang mit radioaktiven Präparaten die Regelungen der StrlSchV1989 für den<br />

Weiterbetrieb weitgehend übernommen (siehe Tabelle I - 6.10).<br />

Im Falle des genehmigungsfreien Umgangs nach StrlSchV2002 mit radioaktiven Stoffen ist kein Strahlenschutzverantwortlicher<br />

und kein Strahlenschutzbeauftragter erforderlich.<br />

31 Nach Strahlenschutzverordnung Anlage III, Tabelle 1 Spalte 2 und 3.<br />

Seite 50 von 104 Stand: 01.02.2011


Siehe Ziffer I – 5.1.10 Tabelle 1 und 2, Spalte 2.<br />

I – 5.1.3 Schulleiterinnen und Schulleiter<br />

<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Der Schulträger ist der Strahlenschutzverantwortliche. Die Schulleiterin oder<br />

der Schulleiter wird vom Schulträger zur Strahlenschutzbevollmächtigten bzw.<br />

zum Strahlenschutzbevollmächtigten schriftlich bestellt und nimmt die Aufgaben<br />

des Strahlenschutzverantwortlichen wahr. Ist die Schulleiterin selbst Strahlenschutzbeauftragte<br />

oder ist der Schulleiter selbst Strahlenschutzbeauftragter,<br />

so kann sie nicht zugleich Strahlenschutzbevollmächtigte/er nicht zugleich<br />

Strahlenschutzbevollmächtigte/er sein. In diesem Fall muss die/der Strahlenschutzverantwortliche<br />

die ihr/ihm obliegenden Verpflichtungen selbst erfüllen.<br />

Die Schulleiterin als Strahlenschutzbevollmächtigte oder der Schulleiter als<br />

Strahlenschutzbevollmächtigter, der insoweit die Aufgaben des Landes und des<br />

kommunalen Schulträgers wahrnimmt, hat z. B. durch Delegation von Aufgaben<br />

sicherzustellen, dass<br />

• in der <strong>Schule</strong> je ein Exemplar der Strahlenschutzverordnung und der<br />

Röntgenverordnung zur Einsicht ständig verfügbar sind,<br />

• die Strahlenschutzgrundsätze beachtet werden,<br />

• mit genehmigungspflichtigen radioaktiven Stoffen nur zu Strahlenschutzbeauftragten<br />

bestellte Lehrerinnen und Lehrer umgehen<br />

(siehe Ziffer I – 5.1.4 Bestellung zur/zum Strahlenschutzbeauftragen),<br />

• nach der Röntgenverordnung nur bauartzugelassene Hoch- oder Vollschutzgeräte<br />

oder eine Schulröntgeneinrichtungen in Betrieb genommen<br />

werden<br />

(§ 4 Abs. 3 Satz 3 RöV),<br />

Schülerinnen und Schüler dürfen nach § 13 Abs. 4 der RöV beim Betrieb<br />

einer Schulröntgeneinrichtung nur in Anwesenheit und unter Aufsicht<br />

des zuständigen Strahlenschutzbeauftragten mitwirken.<br />

• die nachfolgend aufgeführten Belange der StrlSchV (wie Buchführung<br />

bei genehmigungspflichtigen radioaktiven Stoffen, Mitteilung, Aufbewahrung,<br />

Entsorgung) wahrgenommen werden<br />

(§ 33 Abs. 1 und 2 StrlSchV),<br />

• geeignete Räume 32 oder Schutzvorrichtungen zur Aufbewahrung zur<br />

Verfügung stehen<br />

(§ 65 Abs. 1 StrlSchV in Verbindung mit Anlage I Teil B. Nr. 5/<br />

§ 15 Abs. 1 RöV),<br />

• Bestellung und Entpflichtung von Strahlenschutzbeauftragten der zuständigen<br />

Behörde schriftlich mitgeteilt wird<br />

(§ 31 Abs. 4 StrlSchV / § 13 Abs. 5 RöV).<br />

Werden andere Arten von Röntgengeräten, die keine Vollschutzgeräte sind,<br />

oder andere als oben beschriebene radioaktive Stoffe oder Präparate eingesetzt,<br />

ist Kontakt mit den Sachgebieten Strahlenschutz in den Dezernaten 55 der Be-<br />

32 Nur bei Vorhandensein von Neutronenquellen<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 51 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

zirksregierungen aufzunehmen. Dies gilt z. B. für den Einsatz von Gaschromatographen,<br />

Werkstoffprüfeinrichtungen, Röntgenfluoreszenzspektrometern<br />

oder Röntgengeräten im Bereich der Medizin.<br />

I – 5.1.4 Bestellung zur/zum Strahlenschutzbeauftragen<br />

Für die Gewährleistung des Strahlenschutzes ist für den Umgang mit genehmigungsbedürftigen<br />

radioaktiven Stoffen nach StrlSchV2001 oder beim Umgang<br />

mit genehmigungsbedürftigen oder anzeigebedürftigen radioaktiven Präparaten<br />

nach StrlSchV1989, sowie mit Schulröntgeneinrichtungen mindestens die Bestellung<br />

einer Strahlenschutzbeauftragen oder eines Strahlenschutzbeauftragten<br />

ausreichend.<br />

(§ 31 Abs. 2 StrlSchV / § 13 Abs. 2 RöV)<br />

Lehrerinnen und Lehrer können schulübliche Experimente mit radioaktiven<br />

Stoffen unterhalb der Freigrenzen 33 oder mit bauartzugelassenen radioaktiven<br />

Vorrichtungen, die nach dem 01.08.2001 zugelassen sind, auch ohne Bestellung<br />

zum Strahlenschutzbeauftragten durchführen.<br />

Siehe Ziffer I – 5.1.10 Tabelle 2, Spalte 2.<br />

Die zur Bestellung zur Strahlenschutzbeauftragen oder zum Strahlenschutzbeauftragten<br />

notwendige Fachkunde 34 umfasst insbesondere Kenntnisse über<br />

• die naturwissenschaftlichen Grundlagen,<br />

• die Wirkung ionisierender Strahlen, deren Schwächung, Abschirmung<br />

und Messung, Dosisleistung und Strahlenbelastung,<br />

• den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Präparaten,<br />

• die Betriebsvorschriften für Röntgengeräte,<br />

• die einschlägigen Rechtsvorschriften,<br />

• Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten.<br />

Der Erwerb der jeweiligen Fachkunde wird von der zuständigen Stelle geprüft<br />

und bescheinigt. Die Kursteilnahme darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen<br />

(§ 30 Abs. 1 StrlSchV / § 18a Abs. 1 RöV).<br />

I – 5.1.5 Fortbildung des Strahlenschutzbeauftragen<br />

Nach § 30 Abs. 2 StrlSchV / §18a Abs. 2 RöV muss<br />

„die Fachkunde im Strahlenschutz mindestens alle fünf Jahre durch eine<br />

erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten<br />

Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten<br />

Fortbildungsmaßnahme aktualisiert werden. Der Nachweis über die<br />

durchgeführten Fortbildungen ist der zuständigen Stelle auf Anforderung<br />

vorzulegen.“<br />

33 Nach Strahlenschutzverordnung Anlage III, Tabelle 1 Spalte 2 und 3<br />

34 Nach Strahlenschutzverordnung und Röntgenverordnung gibt es unterschiedliche Fachkundenachweise:<br />

- Richtlinie über die Fachkunde im Strahlenschutz nach Fachkundegruppe S 7.1<br />

- Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung Anlage C, Fachkundegruppe R4<br />

Für Lehrerinnen und Lehrer wird i. d. R. eine Fortbildungsveranstaltung angeboten, in der in einem Kurs<br />

Kenntnisse aus beiden Bereichen erworben werden.<br />

Seite 52 von 104 Stand: 01.02.2011


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

I – 5.1.6 Aufgaben der Strahlenschutzbeauftragen und des Strahlenschutzbeauftragten 35<br />

Die Strahlenschutzbeauftragte oder der Strahlenschutzbeauftragte hat insbesondere<br />

dafür Sorge zu tragen, dass<br />

• die Strahlenschutzgrundsätze eingehalten werden,<br />

• eine Anzeige zu Änderungen des Bestands (Erwerb, Verlust, Beschädigung,<br />

Abgabe) an genehmigungspflichtigen radioaktiven Stoffen oder<br />

Präparaten bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats erstattet<br />

wird,<br />

(§ 70 Abs.1 StrlSchV ),<br />

• Präparate, die infolge Abnutzung, Beschädigung oder Zerstörung den<br />

Vorschriften der Strahlenschutzverordnung nicht mehr entsprechen<br />

nicht mehr verwendet werden,<br />

(§ 27 Abs. 4 StrlSchV),<br />

• mit radioaktiven Stoffen unter Beachtung der Freigrenzen 36 umgegangen<br />

wird,<br />

(§ 8 und Anlage I StrlSchV),<br />

Offene radioaktive Stoffe oberhalb der Freigrenzen, d.h. solche die<br />

nicht von bauartzugelassenen Vorrichtungen umschlossen sind, erfordern<br />

eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde.<br />

(§ 7 StrlSchV),<br />

Bauartzulassungen nach 2001 sind nur mit umschlossenen radioaktiven<br />

Stoffen möglich; es gibt noch „alte“ Bauartzulassungen mit offenen<br />

radioaktiven Stoffen nach Anlage VI Nr. 3 StrlSchV1989, für die die<br />

Übergangsvorschrift § 117 Abs. 7 StrlSchV Anwendung findet.<br />

• radioaktive Stoffe, Präparate sowie Schulröntgeneinrichtungen vorschriftsmäßig<br />

aufbewahrt, bei Genehmigungspflicht listenmäßig erfasst<br />

(Buchführung) und Änderungen fortgeschrieben werden,<br />

(§ 70 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV),<br />

Die Unterlagen sind 30 Jahre ab dem Zeitpunkt des Erwerbs aufzubewahren<br />

und auf Verlangen der zuständigen Behörde bei dieser zu hinterlegen.<br />

(§ 70 Abs. 6 StrlSchV)<br />

• Präparate, sofern sie nicht mehr gebraucht werden, an den Lieferanten<br />

zurückgegeben werden,<br />

35 Werden mehrere Lehrerinnen oder Lehrer als Strahlenschutzbeauftragte bestellt, so legt die Schulleiterin als<br />

Strahlenschutzverantwortliche oder der Schulleiter als Strahlenschutzverantwortlicher den innerbetrieblichen<br />

Entscheidungsbereich fest (§ 31 Abs. 2 StrlSchV/ § 13 Abs. 2 RöV); dabei wird z. B. festgelegt, wer in besonderer<br />

Weise (ggf. als Sammlungsleiter) für die Beschaffung, Aufbewahrung, Kennzeichnung, listenmäßige<br />

Erfassung und Entsorgung von radioaktiven Stoffen und Präparaten sowie der Röntgeneinrichtungen verantwortlich<br />

und als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner gegenüber der zuständigen Behörde benannt ist.<br />

Änderungen der Zuständigkeiten sind ebenfalls mitzuteilen.<br />

36 Nach § 8 Abs. 1 StrlSchV ist eine Genehmigung in den in Anlage I Teil A und B genannten Fällen nicht<br />

erforderlich. Danach ist insbesondere genehmigungsfrei:<br />

Umgang mit Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet<br />

Umgang mit Stoffen, deren spezifische Aktivität die Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 nicht<br />

überschreitet<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 53 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich,<br />

so sind sie an die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle 37 abzugeben.<br />

(§ 27 Abs. 7 StrlSchV)<br />

• radioaktive Abfälle oder kontaminierte Gegenstände der Landessammelstelle<br />

zugeführt werden,<br />

(§ 76 StrlSchV),<br />

• bauartzugelassene radioaktive Vorrichtungen alle 10 Jahre einer Dichtigkeitsprüfung<br />

durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen unterzogen<br />

werden, soweit die Zulassungsbehörde keine anderen Fristen<br />

gesetzt hat,<br />

(siehe Ziffer I – 5.1.10 Tabelle 2)<br />

(§ 27 Abs. 6 StrlSchV),<br />

• Schülerinnen und Schüler im Alter zwischen 16 und 18 Jahren beim<br />

Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze,<br />

Neutronenquellen oder beim Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen<br />

nur unter ständiger Aufsicht und Anleitung einer zur Strahlenschutzbeauftragen<br />

bestellten Lehrerin oder eines zum Strahlenschutzbeauftragten<br />

bestellten Lehrers mitwirken, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles<br />

erforderlich ist,<br />

Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren ist der Umgang mit vorstehenden<br />

Stoffen untersagt,<br />

(§ 45 Abs.2 und 3 StrlSchV)<br />

Der Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze<br />

in Schülerexperimenten ist genehmigungspflichtig.<br />

Der Umgang mit bauartzugelassenen Präparaten in Schülerexperimenten<br />

ist gestattet.<br />

• die technische Überprüfung des Röntgengerätes alle 5 Jahre durch einen<br />

behördlich bestimmten Sachverständigen durchgeführt wird.<br />

(§ 18 Abs. 1 Nr. 5 RöV).<br />

Die Strahlenschutzbeauftragte oder der Strahlenschutzbeauftragte informiert<br />

die Strahlenschutzbevollmächtigte (Schulleiterin) oder den<br />

Strahlenschutzbevollmächtigten (Schulleiter) über Erwerb bzw. Abgabe<br />

radioaktiver Stoffe.<br />

(§ 32 Abs. 3 StrlSchV)<br />

Bei Mängeln, die den Strahlenschutz beeinträchtigen, sind Strahlenschutzbevollmächtigte<br />

und Strahlenschutzverantwortliche unverzüglich zu informieren.<br />

(§ 32 Abs. 2 StrlSchV)<br />

Beim Abhandenkommen radioaktiver Stoffe sind Strahlenschutzbevollmächtigte<br />

und Strahlenschutzbeauftragte unverzüglich zu informieren.<br />

(§ 71 Abs. 1 StrlSchV)<br />

37 Landessammelstelle für radioaktive Abfälle, Stettiner Forst 52428 Jülich Tel.:(02461) 4449, Fax (02461)<br />

56708<br />

http://www.arbeitsschutz.nrw.de/lafa/ueberuns/Verfahren/benutzungsordnung_lss.html<br />

Seite 54 von 104 Stand: 01.02.2011


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet unverzüglich die zuständige<br />

Behörde.<br />

I – 5.1.7 Aufbewahrung und Sicherung<br />

Radioaktive Stoffe oder bauartzugelassene Vorrichtungen sind, solange sie<br />

nicht verwendet werden, in ihren Schutzbehältern zu lagern und gegen das Abhandenkommen<br />

oder den Zugriff durch unbefugte Personen zu sichern. Sie<br />

sind i. d. R. in einem abschließbaren Behälter unter Verschluss (z. B. im<br />

Sammlungsraum) aufzubewahren.<br />

(§ 65 Abs. 1 StrlSchV)<br />

Besondere Brandschutzmaßnahmen nach StrlSchV 38 sind nicht erforderlich.<br />

I – 5.1.8 Schulröntgeneinrichtungen 39, Gasentladungsröhren<br />

Gasentladungsröhren dürfen nur mit einer Spannung von weniger als 5 kV<br />

betrieben werden.<br />

Schülerinnen und Schüler im Alter zwischen 16 und 18 Jahren dürfen beim<br />

Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen nur in Anwesenheit und unter der<br />

Aufsicht einer zur Strahlenschutzbeauftragen bestellten Lehrerin oder eines<br />

zum Strahlenschutzbeauftragten bestellten Lehrers mitwirken, soweit dies zur<br />

Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist.<br />

Die technische Überprüfung des Röntgengerätes muss alle 5 Jahre durch einen<br />

behördlich bestimmten Sachverständigen durchgeführt werden.<br />

(§ 18 Abs. 1 Nr. 5 RöV)<br />

I – 5.1.9 Kennzeichnung radioaktiver Vorrichtungen<br />

Die zu radioaktiven Stoffen gehörenden Schutzbehälter, Aufbewahrungsbehältnisse<br />

und Umhüllungen müssen sichtbar und dauerhaft mit dem<br />

Strahlenzeichen 40 und dem Wort „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein.<br />

(§ 68 Abs. 1 StrlSchV)<br />

Schutzbehälter und Aufbewahrungsbehältnisse, die mit dem Strahlenzeichen<br />

gekennzeichnet sind, dürfen nur zur Aufbewahrung von radioaktiven Stoffen<br />

verwendet werden.<br />

(§ 68 Abs. 3 StrlSchV)<br />

38 Radioaktive Stoffe und Präparate im Schulbereich sind in die Gefahrgruppe I einzuordnen; für diese Gruppe<br />

sind keine weiteren Maßnahmen zu treffen. (§ 52 StrlSchV)<br />

39 Der Betrieb einer Schulröntgeneinrichtung ist anzeigepflichtig.<br />

41 Warnung vor radioaktiven Stoffen oder<br />

Ionisierenden Strahlen<br />

(Strahlenzeichen nach Anlage IX StrlSchV)<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 55 von 104


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I – 5.1.10 Auswirkungen der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) 1989 und 2001 beim Umgang mit radioaktiven Stoffen<br />

Tabelle 1: Beginn des Umgangs zwischen 01.11.1989 und 31.07.2001:<br />

Seite 56 von 104<br />

Genehmigungs- und anzeigefreier Umgang<br />

nach StrlSchV1989<br />

Anzeigepflichtiger Umgang<br />

nach StrlSchV1989<br />

1 2 3 4<br />

§ 4 Abs. 2 i.V. mit<br />

Anlage III Teil B Nr. 1<br />

A ≤ FG 41<br />

Summenregel<br />

beachten 42<br />

§ 4 Abs. 2 i.V. mit<br />

Anlage III Teil A<br />

„Offene“ mit<br />

Bauartzulassung<br />

nach<br />

Anlage VI Nr. 3<br />

(u.a. A ≤ 10-fache FG)<br />

§ 4 Abs. 1 i.V. mit Anlage II Nr. 3.1, 3.2 oder 3.3<br />

„Umschlossene“ mit<br />

Bauartzulassung nach<br />

Anlage VI Nr. 4<br />

(u.a. A ≤100-fache FG)<br />

≤ 2 Neutronenquellen mit<br />

Bauartzulassung nach<br />

Anlage VI Nr. 5<br />

SSB kein SSB erforderlich SSB erforderlich, wenn > FG SSB erforderlich SSB erforderlich SSB erforderlich<br />

Beispiele an<br />

Schul-Präparaten<br />

Am-241 / 3,7 KBq (74%)<br />

Co-60 / 37 KBq (74%)<br />

Na-22 / 74 KBq (14,8%)<br />

Po-210 / 3,7 KBq (74%)<br />

Pu-238 / 3 KBq (60%)<br />

Ra-226 / 3,7 KBq (74%)<br />

K-40 / 1.000 KBq (20%)<br />

Sr-90 / 3,7 KBq (7,4%)<br />

Cs-137 / 370 KBq (74%)<br />

Tl-204 / 3 KBq (0,6%)<br />

Th-232 / 37 KBq (74%)<br />

U-235 / 3.700 KBq (74%)<br />

U-238 / 45 KBq (0,9%)<br />

Weiterverwendung siehe Tabelle 3<br />

Am-241 / 330 KBq<br />

Co-60 / 74 KBq<br />

Ra-226 / 60 KBq<br />

Sr-90 / 74 KBq<br />

Cs-137 / 3.700 KBq<br />

Th-232 / 740 KBq<br />

U-235 / 7.400 KBq<br />

U-238 / 7.400 KBq<br />

Cs-137 / 3.700 KBq<br />

Th-232 / 7.400 KBq<br />

U-235 / 37.000 KBq<br />

U-238 / 37.000 KBq<br />

(Derartige Präparate<br />

werden von deutschen<br />

Lehrmittelherstellern derzeit<br />

nicht angeboten.)<br />

Schulneutronenquellen:<br />

Am-241 370.000 KBq<br />

Ra-226 370.000 KBq<br />

(Neutronenquellen werden von<br />

deutschen Lehrmittelherstellern<br />

derzeit nicht angeboten.)<br />

41 Abkürzungen: A = Aktivität (bei Bezug), FG = Freigrenze, SSB = Strahlenschutzbeauftragter, BAZ = Bauartzulassung, Präparate = bauartzugelassene radioaktive Vorrichtungen<br />

42 Die Summenregel besagt, dass die Summe der prozentualen Anteile der Freigrenzen der einzelnen Nuklide höchstens 100% betragen dürfen. Ein Ra-226-Präparat mit 3,7 KBq<br />

schöpft 74% der Freigrenze von 5 KBq (Regelung von 1989) aus. Ein zusätzliches Na-22-Präparat mit 74 KBq schöpft weitere 14,8% der Freigrenze aus; folglich stehen noch:<br />

100% - (74%+14,8%) = 11,2% der Freigrenze zur Verfügung. Für die spezifischen Aktivitäten nach Anlage III, Tabelle 1, Spalte 3, StrlSchV, gilt diese Summenregel entsprechend.


Tabelle 2: Beginn des Umgangs nach dem 01.08.2001:<br />

<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Genehmigungsfreier Umgang<br />

Anzeigebedürftiger Umgang<br />

Genehmigungspflichtiger Umgang<br />

nach StrlSchV2001<br />

nach StrlSchV1989<br />

nach StrlSchV2001<br />

1 2 3 4<br />

§ 8 Abs. 1 i.V.<br />

mit Anlage I Teil B<br />

A ≤ FG 43 Anlage III Tab. 1 Spalte 2 (Aktivität)<br />

vgl. Tabelle in Ziffer III – 17.3<br />

Aspez.≤ FG Anlage III Tabelle 1 Spalte 3<br />

(spez. Aktivität)<br />

Bauartzulassung nach Anlage V Teil A<br />

(u.a. i.d.R. A ≤ 10-fache FG)<br />

(Summenregel beachten 44 )<br />

SSB kein SSB erforderlich<br />

Beispiele an<br />

Schulpräparaten<br />

keine jährliche Bestandsmitteilung erforderlich<br />

10 Jahre Dichtheitsprüfung bei A ≥ 10 FG erforderlich<br />

oder wie im Zulassungsschein festgeschrieben<br />

Am-241 / 3,7 KBq (37%)<br />

Co-60 / 37 KBq (37%)<br />

Na-22 / 74 KBq (7,4%)<br />

Po-210 / 3,7 KBq (37%)<br />

Pu-238 / 3 KBq (30%)<br />

Ra-226 / 3,7 KBq (37%)<br />

K-40 / 1.000 KBq (100%)<br />

Sr-90 / 3,7 KBq (37%)<br />

Cs-137 / 7,4 KBq (74%)<br />

Tl-204 / 3 KBq (30%)<br />

§ 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage II Nr. 3 StrlSchV1989<br />

(§ 117 Abs. 7 StrlSchV2001)<br />

„offene“ mit gültiger Bauartzulassung nach Anlage<br />

VI Nr. 3<br />

(u.a. A ≤ 10-fache FG)<br />

„umschlossene“ mit gültiger Bauartzulassung nach<br />

Anlage VI Nr. 4<br />

(u.a. A ≤100-fache FG )<br />

mehr als 2 Neutronenquellen mit gültiger Bauartzulassung<br />

nach Anlage VI Nr. 5<br />

SSB erforderlich<br />

keine jährliche Bestandsmitteilung erforderlich<br />

A > 10-fache FG StrlSchV 2001 Dichtheitsprüfung<br />

nach § 27 Abs. 6 i.V.m. § 117 Abs. 9 erforderlich<br />

Am-241 / 330 KBq<br />

Na-22 / 74 KBq<br />

Ra-226 / 370 KBq<br />

Sr-90 / 110 KBq<br />

Cs-137 / 370 KBq<br />

§ 7 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 2<br />

Wenn § 8 Abs. 1 nicht greift<br />

(siehe die unten angeführten Beispiele)<br />

Ist für einen radioaktiven Stoff eine Genehmigung<br />

erforderlich, so müssen sämtliche anderen<br />

radioaktiven Stoffe ebenfalls aufgeführt<br />

werden. Dies gilt selbst für Präparate unterhalb<br />

der FG, wie z. B.<br />

ein Ra-226-Präparat mit 3,7 KBq.<br />

SSB erforderlich<br />

Bestandsmitteilung gemäß Genehmigungsbescheid<br />

erforderlich<br />

Neutronenquellen:<br />

Am-241 370.000 KBq<br />

Ra-226 370.000 KBq<br />

Cäsium-„Kuh“: 45<br />

Cs-137 / 370 KBq<br />

(Neutronenquellen werden von deutschen Lehrmittelherstellern<br />

derzeit nicht angeboten.)<br />

43 Abkürzungen: A = Aktivität (bei Bezug), FG = Freigrenze, SSB = Strahlenschutzbeauftragter, BAZ = Bauartzulassung , Präparate = bauartzugelassene radioaktive Vorrichtungen<br />

44 Zur Summenregel siehe Fußnote zu vorherigen Tabelle 1<br />

45 Nach den Übergangsvorschriften des § 117 StrlSchV dürfen die vor dem 01.08.2001 beschaffte Cäsium-„Kuh“ oder die bauartzugelassene Neutronenquelle weiterhin genehmigungsfrei betrieben<br />

werden.<br />

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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Seite 58 von 104<br />

Tabelle 3: Weiterverwendung von radioaktiven Stoffen an <strong>Schule</strong>n, deren Umgang nach § 4 Abs. 1 u. 2 StrlSchV1989 genehmigungsfrei war:<br />

Genehmigungs- und anzeigefreier Umgang nach StrlSchV 1989<br />

Anzeigebedürftiger Umgang nach StrlSchV 1989<br />

1 2 3 4<br />

ja<br />

§ 8 Abs. 1 StrlSchV 2001<br />

weiterhin<br />

genehmigungsfreier Umgang<br />

kein SSB 46 erforderlich<br />

keine jährliche Bestandsmitteilung<br />

erforderlich<br />

§ 4 Abs. 2 mit<br />

Anlage III Teil B Nr. 1<br />

A ≤ FG<br />

nein<br />

genehmigungsbedürftig nach<br />

StrlSchV 2001<br />

SSB erforderlich<br />

Bestandsmitteilung wie im Genehmigungsbescheid<br />

gefordert<br />

(keine Dichtheitsprüfung nach<br />

§ 27 Abs. 6 i.V.m. § 117 Abs. 9 erforderlich)<br />

§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit<br />

Anlage III Teil A Nr. 10<br />

BAZ (am 01.08.01) noch gültig?<br />

Anzeige nach § 4 Abs. 1 i.V. mit<br />

Anlage II Nr. 3 StrlSchV 1989<br />

nach § 117 Abs. 7 Satz 2 StrlSchV 2001<br />

(falls ≤ FG StrlSchV 2001 genehmigungsfrei nach §<br />

8)<br />

SSB erforderlich<br />

jährliche Bestandsmitteilung erforderlich<br />

§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit<br />

Anlage II Nr. 3.1, 3.2 oder 3.3<br />

genehmigungsfreier Weiterbetrieb bei Anzeige<br />

nach § 117 Abs. 7 StrlSchV 2001<br />

Hinweis:<br />

Bei Abgabe der bauartzugelassenen Vorrichtungen nach<br />

Ablauf der Bauartzulassung besteht Genehmigungspflicht<br />

nach § 7 Abs. 1 StrlSchV 2001<br />

(für den Erwerber)<br />

mehr als 10-fache FG StrlSchV 2001 Dichtheitsprüfung nach § 27 Abs. 6<br />

in Verbindung mit § 117 Abs. 9 erforderlich<br />

Beispiele s. Tabelle 1 Spalte 2 unten Beispiele s. Tabelle 1 Spalte 3 unten Beispiele siehe Tabelle 1 Spalte 4 unten (links) Beispiele siehe Tabelle 1 Spalte 4 unten (rechts)<br />

Freigrenzen in kBq für typische Nuklide von Schulquellen:<br />

NUKLID H-3 Na-22 Co-60 Kr-85 Sr-90 Cs-137 Po-210 Ra-226 Pu-238 U-235 U-238 Am-241 Th-232<br />

FG StrlSchV 1989 5.000 500 50 5.000 50 500 5 5 5 5.000 5.000 5 50<br />

FG StrlSchV 2001 1.000.000 1.000 100 10 10 10 10 10 10 10 1 10 1<br />

Hinweis: Bei Thorium-Glühstrümpfen besteht grundsätzlich die Gefahr, dass etwas „abbröselt“ und das Thorium inkorporiert werden kann (Ingestion<br />

oder Inhalation). Bei der Handhabung muss daher die Arbeitsfläche anschließend mit einem Kontaminationsmessgerät untersucht werden. Hinzu<br />

46 Abkürzungen: A = Aktivität (bei Bezug), FG = Freigrenze, SSB = Strahlenschutzbeauftragter, BAZ = Bauartzulassung, Präparate = bauartzugelassene radioaktive Vorrichtungen<br />

ja<br />

nein


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

kommt, dass bei Vorhandensein von mehr als 3 Thoriumglühstrümpfen die Freigrenze überschritten ist und eine Umgangsgenehmigung beantragt werden<br />

müsste.<br />

Für Experimente im Physikunterricht könnte man z. B. auch die Paranuss verwenden. Diese enthält Ra-226, welches über den Boden aufgenommen<br />

wird. Die Aktivität und das Gefährdungspotential sind gegenüber Thoriumglühstrümpfen deutlich geringer.<br />

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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

I – 5.2 Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Lasern<br />

I – 5.2.1 Vorgaben hinsichtlich des Schutzes vor gesundheitsgefährdender Laserstrahlung<br />

enthält die Unfallverhütungsvorschrift GUV B 2 Laserstrahlung.<br />

Alle Laser müssen entsprechend ihrer Klasse 47 nach DIN EN 60 825-1 (VDE<br />

0837 Teil 1) gekennzeichnet werden. Nur bei Klasse 1 und 1M kann die Kennzeichnung<br />

entfallen, wenn der Hersteller Hinweise in der Benutzerinformation<br />

aufgenommen hat.<br />

Laser, die bereits nach einer älteren Norm eingestuft sind, müssen nicht neu<br />

eingestuft werden.<br />

I – 5.2.2 Bei Lasern müssen bei offenem Strahlengang je nach Klasse des Lasers<br />

Schutzmaßnahmen gegen direkte Einwirkung und gegen Einwirkung durch<br />

Streulicht getroffen werden.<br />

Aufbau und Durchführung von Experimenten mit Lasern sind so zu gestalten,<br />

dass der Blick in den direkten Laserstrahl bzw. in den reflektierten Strahl vermieden<br />

wird, z. B. durch Abschirmung.<br />

47 Laserklassen nach DIN EN 60 825-1 (VDE 0837 Teil 1):<br />

Laser-<br />

Gefährdung bzw.<br />

klassen<br />

Schädigungsmöglichkeit<br />

1 Unter vernünftigerweise vorhersehbaren<br />

Bedingungen sicher<br />

1M Bei Einsatz von optisch sammelnden Instrumenten<br />

für das Auge gefährlich<br />

(sonst wie Klasse 1)<br />

2 Der direkte Blick in den Strahl muss vermieden<br />

werden – bei längerer Betrachtung<br />

über 0,25 s hinaus kann es zu Netzhautschäden<br />

kommen<br />

2M Bei Einsatz von optisch sammelnden Instrumenten<br />

für das Auge gefährlich<br />

(sonst wie Klasse 2)<br />

3A Nur bei Einsatz von optisch sammelnden<br />

Instrumenten für das Auge gefährlich<br />

Seite 60 von 104<br />

Typische Leistung P<br />

(Dauerstrich-Laser)<br />

Typische<br />

Anwendungen<br />

P kleiner 0,4 mW Scanner-Kassen,<br />

DVD-Player<br />

P kleiner 0,4 mW;<br />

_<br />

aber der Strahldurchmesser<br />

ist größer als 7 mm<br />

P kleiner 1 mW Laserpointer,<br />

Laser-<br />

Wasserwaage<br />

P kleiner 1 mW;<br />

aber der Strahldurchmesser<br />

ist größer als 7 mm<br />

P kleiner 5 mW;<br />

aber der Strahldurchmesser<br />

ist größer als 7 mm und die<br />

Leistungsdichte ist bezogen<br />

auf den Pupillendurchmesser<br />

so groß wie beim<br />

Klasse-2-Laser<br />

3R Gefährlich für das Auge P kleiner 5 mW Show- und<br />

Projektions-<br />

Laser, Materialbearbeitungslaser<br />

3B Immer gefährlich für das Auge P kleiner 500 mW Show- und<br />

Projektions-<br />

Laser, Materialbearbeitungslaser<br />

4 Immer gefährlich für das Auge und die Haut P größer als 500 mW Show- und<br />

Projektions-<br />

Laser, Materialbearbeitungslaser<br />

_<br />

_


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Beim Einsatz der Laser darf der Strahlenquerschnitt nicht verkleinert werden,<br />

d.h. sie dürfen nicht mit optisch sammelnden Komponenten (z. B. Lupen) verwendet<br />

werden.<br />

Laser der Klassen 2, 2 M und 3 A dürfen nur betrieben werden, wenn der<br />

Strahlverlauf deutlich und dauerhaft gekennzeichnet ist. Die Kennzeichnung<br />

von Laserbereichen ab der Klasse 2 erfolgt mit dem Warnzeichen<br />

W 10 „Warnung vor Laserstrahlung“ 48. Laser der Klassen 3 B, 3 R und 4 dürfen<br />

nur unter zusätzlichen Schutzmaßnahmen betrieben werden. Hierzu zählen<br />

Zugangsbeschränkungen und Abschirmungen der Laserstrahlen. Das Tragen<br />

von Laserschutzbrillen kann erforderlich sein. Reflektierende Gegenstände dürfen<br />

bei solchen Arbeiten nicht unbeabsichtigt in den Strahlengang gelangen<br />

können, insbesondere Schmuck muss abgelegt werden.<br />

I – 5.2.3 Der Betrieb von Lasern der Klassen 3 B, 3 R und 4 ist dem zuständigen Unfallversicherungsträger<br />

und der Bezirksregierung (Dezernat Arbeitsschutz) anzuzeigen.<br />

Vor Inbetriebnahmen von Lasern der Klasse 3 B, 3 R und 4 ist ein<br />

Laserschutzbeauftragter schriftlich zu bestellen. Die Lehrerinnen und Lehrer,<br />

Schülerinnen und Schüler sind über die Gefährdung der Augen zu unterweisen.<br />

I – 5.3 Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen 49<br />

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) ist zunächst<br />

festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt<br />

sind oder sein könnten. Ist dies der Fall sind die auftretenden Expositionen von<br />

einer fachkundigen Person, z. B. der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem<br />

Betriebsarzt, zu ermitteln und zu bewerten. Wenn sich die Expositionen nicht<br />

z. B. aus Herstellerinformationen zu Arbeitsmitteln wie Geräten oder Maschinen,<br />

ermitteln lassen, ist der Umfang der Exposition durch Messungen festzustellen.<br />

Schutzmaßnahmen sind nach dem Stand der Technik festzulegen. Die<br />

Gefährdungsbeurteilung ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu dokumentieren.<br />

Grundsätzlich besteht die Forderung, Lärmbelastungen und Vibrationsexpositionen<br />

an Arbeitsplätzen zu vermeiden oder soweit wie möglich zu verringern.<br />

Zur Beurteilung von Lärm sind der Tages-Lärmexpositionspegel LEx,8h =<br />

80 dB(A)/ 85 dB(A) oder der Spitzenschalldruckpegel LpC,peak =<br />

48 Warnung vor Laserstrahlen W 10<br />

Nr. 1.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung<br />

49 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung<br />

– LärmVibrationsArbSchV) vom 06. März 2007, BGBl. I (2007), S. 261.<br />

Weitere Informationen zu Lärm und Vibrationen sind unter www.bg-laerm.de und www.bg-vibrationen.de<br />

zusammengestellt.<br />

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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Seite 62 von 104<br />

135 dB(C)/137 dB(C) heranzuziehen. Schutzmaßnahmen sind bei Erreichen<br />

bzw. Überschreiten dieser Pegel erforderlich. In Lärmbereichen bzw. bei<br />

Lärmexpositionen von 85 dB(A) und mehr sind Schutzmaßnahmen in folgender<br />

Reihenfolge zu ergreifen:<br />

• technische Lösungen: z. B. lärmarme Maschinen, raumakustische Maßnahmen,<br />

• organisatorische Maßnahmen: lärmintensive Arbeiten auf bestimmte<br />

Zeiten beschränken,<br />

• persönliche Schutzmaßnahmen: geeignete Gehörschützer.<br />

Typische Lärmbereiche in Berufskollegs können sein z. B. Metall- und Holzwerkstätten,<br />

Schmieden, Kfz-Werkstätten, Schweißwerkstätten, Schleifplätze,<br />

Arbeitsplätze im Baubereich, Druckereien, Garten- und Forstbereich.<br />

Zur Beurteilung von Vibrationen wird ein auf 8 Stunden bezogener Tagesexpositionswert<br />

mit Auslösewerten für Hand-Arm- oder Ganzkörpervibrationen<br />

verglichen. Werden die Werte überschritten, sind Schutzmaßnahmen in der<br />

folgenden Reihefolge zu ergreifen:<br />

• technische Lösungen: z. B. vibrationsarme Maschinen, Werkzeuge und<br />

Fahrzeuge,<br />

• organisatorische Maßnahmen: vibrationsintensive Arbeiten auf bestimmte<br />

Zeiten beschränken,<br />

• persönliche Schutzmaßnahmen: die nur für Hand-Arm-Vibrationen mit<br />

höher frequenten Schwingungsanteilen sind Vibrationshandschuhen<br />

verfügbar und wirksam.<br />

Arbeitsgeräte und Maschinen, die Vibrationen übertragen, sind z. B. Handwerkzeuge<br />

im Baubereich wie Trennschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer,<br />

Presslufthämmer. Auch Arbeitsmaschinen wie Verdichter, Bagger, Gabelstapler,<br />

Radlader, Betonmischer und Walzen übertragen Schwingungen auf den<br />

Körper.<br />

Im Garten- und Forstbereich sind es z. B. Motorsägen und Freischneider, die<br />

als Quelle für Vibrationen in Frage kommen.<br />

I – 5.4 Elektrische Gefährdungen<br />

Die Technische Regel Betriebssicherheit TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung<br />

und sicherheitstechnische Bewertung“ konkretisiert die Betriebsicherheitsverordnung<br />

hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie<br />

der Ableitung von geeigneten Maßnahmen.<br />

Arbeitsbedingungen mit elektrischen Gefährdungen hat der Arbeitgeber entsprechend<br />

der TRBS 2131 „Elektrische Gefährdungen“ zu ermitteln und zu beurteilen:<br />

I – 5.4.1 Gefährdung durch elektrischen Schlag oder Störlichtbogen<br />

Eine Gefährdung durch elektrischen Schlag oder Störlichtbogen kann z. B. auftreten<br />

bei Arbeiten an aktiven Teilen und in der Nähe von aktiven Teilen,<br />

bei Benutzen von elektrischen Arbeitsmitteln auf Bau- und Montagestellen,


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

bei Benutzen von Elektroschweißgeräten und Verwendung von Elektrophoreseapparaturen.<br />

Es betrifft Spannungen von mehr als 25 V Wechselspannung (Effektivwert)<br />

oder 60 V Gleichspannung (oberschwingungsfrei) und Kurzschlussströme von<br />

mehr als 3 mA Wechselstrom (Effektivwert) oder 12 mA Gleichstrom und<br />

Energien von mehr als 350 mJ.<br />

Bei Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sind technische und<br />

organisatorische (z. B. die 5 Sicherheitsregeln) sowie Maßnahmen (z. B. Isoliermatte,<br />

besondere Werkzeuge) festzulegen und zu dokumentieren. Darüber<br />

hinaus müssen Notfallmaßnahmen und besondere Schutzmaßnahmen bei erhöhter<br />

Gefährdung festgelegt und dokumentiert werden.<br />

Weitere Beispiele für Maßnahmen zur Verminderung der elektrischen Gefährdung<br />

sind:<br />

• Schulungen der Beschäftigten an Hand von Betriebsanweisungen und<br />

Unterweisungsunterlagen,<br />

• regelmäßige Überprüfung von Arbeitsmitteln, Schutz- und Hilfsmitteln,<br />

• Kommunikationsmöglichkeiten festlegen.<br />

I – 5.4.2 Gefährdungen durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder 50<br />

Werkzeuge, Geräte und Anlagen, bei denen mit einer elektrischen Gefährdung<br />

durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder zu rechnen ist,<br />

sind z. B.:<br />

• induktive und dielektrische Erwärmungsanlagen,<br />

• Widerstandschweißeinrichtungen,<br />

• Hochfrequenzsendeanlagen,<br />

• Anlagen der Energieübertragung und –verteilung,<br />

• Hochstromprüfanlagen,<br />

• technische Anlagen in medizinischen Bereichen.<br />

Eine unzulässige Exposition ist in der Regel nicht gegeben bei<br />

• Elektrowerkzeugen, Haushaltsgeräten und Geräten der Bürokommunikation,<br />

einschließlich ihrer Bildschirmgeräte,<br />

• Niederspannungsverteilungsanlagen in Schulgebäuden,<br />

• Elektromotorischen Antrieben und Transformatoren mit Anschlussleistungen<br />

kleiner 200 kVA,<br />

• Lichtbogenschweißgeräten.<br />

Abweichend hiervon kann eine besondere Gefährdung von Trägern aktiver<br />

Implantate (z. B. Herzschrittmacher, Defibrillator, Insulinpumpe) und passiver<br />

Implantate vorliegen.<br />

Maßnahmen bei Überschreitung der Auslösewerte zur Vermeidung unzulässiger<br />

Expositionen:<br />

• Reduzierung der Leistung oder Abschaltung der Feldquelle,<br />

• Abschirmung der Feldquelle,<br />

50 Für Gefährdungen durch elektromagnetische Felder ist die GUV B 11 Elektromagnetische Felder zu beachten.<br />

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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Seite 64 von 104<br />

• Verhinderung des Zugangs zu Bereichen, in denen eine unzulässige<br />

Exposition, auftreten kann, z. B. durch Verriegelungen oder Verschluss<br />

• Kennzeichnung der Gefährdungsbereiche, z. B. durch Warn- oder Verbotszeichen,<br />

• Reduzierung der Aufenthaltsdauer im Expositionsbereich,<br />

• Unterweisung der Mitarbeiter.<br />

I – 5.4.3 Gefährdung durch statische Elektrizität<br />

Eine Gefährdung durch statische Elektrizität liegt vor, wenn die über den<br />

menschlichen Körper übertragene Ladung 50 µC oder die Energie 350 mJ<br />

überschreitet.<br />

Maßnahmen zur Reduzierung statischer Elektrizität können z. B. sein:<br />

• Verhinderung von Aufladung z. B. durch konstruktive Gestaltung von<br />

Behältnissen,<br />

• Gebrauch von Gegenständen und Einrichtungen aus elektrostatisch ableitfähigem<br />

oder leitfähigem Material, die mit Erdpotential verbunden<br />

sind,<br />

• Erhöhung der Luftfeuchte,<br />

• Ionisierung der Luft.<br />

Gefährdungen durch statische Elektrizität können auch auftreten beim Umfüllen<br />

von hochentzündlichen, leichtentzündlichen und entzündlichen Stoffen und<br />

Zubereitungen (siehe auch Technische Regel Betriebssicherheit TRBS 2152/<br />

Technische Regel Gefahrstoffe TRGS 720 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre<br />

- Allgemeines“).<br />

I – 5.4.4 Umgang mit elektrischen Anlagen 51 und Betriebsmitteln<br />

Als Spannungsquellen sind Geräte für Schutzkleinspannung 52 oder Funktionskleinspannung<br />

53 mit sicherer Trennung zu verwenden. Darauf ist bereits bei der<br />

Beschaffung zu achten.<br />

51 Für Errichtung und Betrieb elektrischer Anlagen in Unterrichtsräumen existieren Regelungen der DKE Deutsche<br />

Kommission Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik im DIN und VDE:<br />

DIN VDE 0100 Teil 723 und Teil 723/A1 „Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000<br />

V mit Experimentierständen“ (bauliche Maßnahmen)<br />

DIN VDE 0105 Teil 12 „Betrieb von Starkstromanlagen; Besondere Festlegungen für das Experimentieren<br />

mit elektrischer Energie in Unterrichtsräumen“ (DIN VDE 0105 Teil 12 ist eingearbeitet)<br />

DIN VDE 0105 Teil 112 „Betrieb von elektrischen Anlagen; Besondere Festlegungen für das Experimentieren<br />

mit elektrischer Energie in Unterrichtsräumen“ (Handlungsanleitung)<br />

52 Schutzkleinspannung (SELV - Safety Extra Low Voltage)<br />

Schutzkleinspannung nach DIN VDE 0100, Teil 410 umfasst 2 Bereiche:<br />

Anlagen, bei denen der Schutz gegen elektrischen Schlag durch die Höhe der Nennspannung von AC 50 V<br />

Effektivwert oder DC 120 V unter bestimmten Bedingungen gewährleistet ist (Abdeckung oder Umhüllung<br />

in Schutzart IP2X oder IPXXB bzw. Isolierung, die einer Prüfspannung von AC 500 V Effektivwert<br />

1 Minute standhält)<br />

Wenn die Nennspannung AC 25 V Effektivwert oder DC 60 V oberschwingungsfrei (siehe Fußnote unter<br />

„Definition berührungsgefährlich“) nicht überschritten wird, ist in trockenen Räumen ein Schutz gegen direktes<br />

Berühren nicht erforderlich.<br />

- Schutzkleinspannung ist von der normalen Netzspannung galvanisch getrennt, z. B. durch<br />

Sicherheitstransformatoren nach EN 60742.<br />

- Transformatoren mit Schutzkleinspannung von 25 V dürfen untereinander nur so verbunden werden,


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Die Steckdosenstromkreise an den Experimentierständen (Schüler- und Lehrerexperimentiertisch)<br />

müssen über eine Not-Aus-Einrichtung 54 verfügen und<br />

durch RCDs 55 mit einem Bemessungsdifferenzstrom ≤ 30 mA abgesichert sein.<br />

Für sämtliche Stromkreise an den Experimentierständen eines Raumes muss<br />

ein Hauptschalter vorhanden sein. Der Schalter muss eine Einrichtung gegen<br />

unbefugtes Einschalten haben (z. B. Schlüsselschalter).<br />

Die Stromkreise der Schülerexperimentierstände dürfen nur über besondere<br />

Schalter eingeschaltet werden können. Sie dürfen erst dann eingeschaltet werden,<br />

wenn sich die Lehrerin oder der Lehrer vergewissert hat, dass keine Gefährdungen<br />

bestehen. Nach Beendigung der Experimente sind die Stromkreise<br />

der Schülerexperimentierstände abzuschalten.<br />

Sind Arbeiten unter Spannung (≥ 25 V AC bzw. ≥ 60 V DC) zum Erreichen<br />

des Ausbildungsziels erforderlich, müssen die Vorgaben der GUV-R A3 „Arbeiten<br />

unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln“ eingehalten<br />

werden. Für Arbeiten unter Spannung ist ein Mindestalter von 15 Jahren erforderlich<br />

(vgl. JArbSchG, siehe auch Ziffer I – 1.2.1).<br />

I – 5.5 Mechanische Gefährdungen<br />

Die TRBS 2111 „Mechanische Gefährdungen“ unterscheidet Gefährdungen<br />

durch<br />

• kontrolliert bewegte ungeschützte Teile,<br />

• unkontrolliert bewegte Teile,<br />

• gefährliche Oberflächen,<br />

• mobile Arbeitsmittel.<br />

Nach der TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung“ sind alle mechanischen Gefährdungen<br />

zu ermitteln, die bei der Bereitstellung und Benutzung des zu beurteilenden<br />

Arbeitsmittels auftreten können.<br />

Zur Beurteilung mechanischer Gefährdungen können folgende Kriterien herangezogen<br />

werden:<br />

• Zugänglichkeit kontrolliert bewegter Teile,<br />

• dynamische und statische Kräfte, die zu Verletzungen führen können,<br />

• Dauer und Häufigkeit des Kontakts von Personen mit der Gefahrenquelle,<br />

dass die o.g. Spannungsgrenze nicht überschritten wird. Anstelle der o.g. Transformatoren bzw. Umformer<br />

dürfen auch elektrische Spannungsquellen mit gleichem Sicherheitsgrad, z. B. Akkumulatoren, verwendet<br />

werden.<br />

53 Funktionskleinspannung mit sicherer Trennung (PELV - Protective Extra Low Voltage)<br />

Funktionskleinspannung mit sicherer Trennung unterscheidet sich von der Schutzkleinspannung durch die<br />

Erdung eines Stromkreises oder Körpers aus Funktionsgründen.<br />

54 Es müssen mindestens an den Ausgängen und am Lehrerexperimentiertisch Betätigungseinrichtungen für die<br />

NOT-AUS-Einrichtung vorhanden sein.<br />

55 RCDs (englisch: residual current protective devices)<br />

mit Hilfsspannungsquelle als „Differenzstrom-Schutzeinrichtungen“<br />

ohne Hilfsspannungsquelle als "Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (FI-Schutzeinrichtungen)“.<br />

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• Möglichkeiten des Ausweichens vor der Gefahr,<br />

• Oberflächenbeschaffenheit.<br />

In Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung sind in der Reihenfolge technische,<br />

organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Die<br />

Maßnahmen sollen in der Reihenfolge technische, organisatorische und personenbezogene<br />

Maßnahmen erfolgen.<br />

Technische Maßnahmen können sein:<br />

• Schutzeinrichtungen wie Verkleidungen oder Verdeckungen, Halterungen,<br />

Begrenzungen,<br />

• Zugangsbeschränkung für unbefugte Personen,<br />

• Einrichtungen gegen unbefugtes Benutzen,<br />

• Reduzierung von Geschwindigkeiten bewegender Teile,<br />

• akustische und optische Warneinrichtungen,<br />

• Optimieren von Sichtverhältnissen.<br />

Organisatorische Maßnahmen können sein:<br />

• Festlegen von Qualifikationen für besondere Tätigkeiten,<br />

• Festlegen eines Mindestalters für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel,<br />

• Festlegen von Arbeitsabläufen,<br />

• Festlegen erforderlicher Regelungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln,<br />

• Festlegen von räumlichen oder zeitlichen Aufenthaltsverboten,<br />

• Festlegen der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung.<br />

Personenbezogene Maßnahmen können sein:<br />

• Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung,<br />

• Verhaltensanweisungen,<br />

• Verwenden von Hilfsmitteln,<br />

• Erhöhung der persönlichen Qualifikation durch Unterweisung, Aus-<br />

und Fortbildung.


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

I – 6 Regelungen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen<br />

I – 6.1 Begriffsbestimmungen<br />

I – 6.1.1 Biologische Arbeitsstoffe<br />

I – 6.1.2 Risikogruppe<br />

Nach § 2 (1) Biostoffverordnung (BioStoffV) sind biologische Arbeitsstoffe<br />

Mikroorganismen, einschließlich gentechnisch veränderter Mikroorganismen,<br />

Zellkulturen und humanpathogener Endoparasiten 56, die beim Menschen Infektionen,<br />

sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Ein<br />

biologischer Arbeitsstoff ist auch ein mit transmissibler, spongiformer Enzephalopathie<br />

assoziiertes Agens (Prionen z. B. BSE), das beim Menschen eine<br />

Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen kann.<br />

In <strong>Schule</strong>n wird beispielsweise mit verschiedenen Hefen, Schimmelpilzen und<br />

E. coli-Stämmen gearbeitet.<br />

Nach § 3 BioStoffV werden biologische Arbeitsstoffe in Abhängigkeit des von<br />

ihnen ausgehenden Infektionsrisikos in vier Risikogruppen eingeteilt:<br />

Risikogruppe (RG) Erkrankung Verbreitungsgefahr Vorbeugung oder<br />

in der Bevölkerung Behandlung<br />

RG 1<br />

z. B. Escherichia coli<br />

K12, Penicillium citrinum,<br />

Saccharomyces<br />

cerevisiae<br />

unwahrscheinlich ohne Bedeutung nicht erforderlich<br />

RG 2<br />

möglich,<br />

unwahrscheinlich normalerweise mög-<br />

z. B. Candida albicans, Gefahr für Belich<br />

Aspergillus fumigatus, schäftigte kann<br />

Salmonella typhimurium bestehen<br />

RG 3<br />

schwere Krankheit Gefahr kann beste- normalerweise mög-<br />

z. B. Mycobacterium möglich,<br />

henlich<br />

tuberculosis, HIV (**) ernste Gefahr für<br />

Beschäftigte kann<br />

bestehen<br />

RG 4<br />

schwere Krank- Gefahr ist groß normalerweise nicht<br />

z. B. Ebola- und Lassa- heit,<br />

möglich<br />

Virus<br />

ernste Gefahr für<br />

Beschäftigte<br />

(**): Bei bestimmten biologischen Arbeitsstoffen, die in die Risikogruppe 3<br />

eingestuft und in den jeweiligen Technischen Regeln Biologische Arbeitsstoffe<br />

56 Unter dem Begriff der humanpathogenen Endoparasiten werden mikroskopisch kleine tierische Einzeller<br />

(Protozoen) und z.T. makroskopische Organismen, wie Würmer (z. B. Cestoda – Bandwürmer, Nematoda –<br />

Fadenwürmer, Trematoda - Saugwürmer) zusammengefasst, die in bestimmten Entwicklungsstadien im<br />

menschlichen Körper (Darm, Gewebe, Blut) schmarotzen.<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 67 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

I – 6.1.3 Tätigkeiten<br />

TRBA 460 (Pilze), 462 (Viren), 464 (Parasiten), 466 (Bakterien) mit zwei<br />

Sternchen (**) versehen wurden, ist das Infektionsrisiko begrenzt, da eine Infektion<br />

über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann.<br />

In der <strong>Schule</strong> sind Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen<br />

3 und 4 nicht erlaubt.<br />

Im Sinne der BioStoffV sind Tätigkeiten das Herstellen und Verwenden von<br />

biologischen Arbeitsstoffen, insbesondere das Isolieren, Erzeugen und Vermehren,<br />

das Aufschließen, das Ge- und Verbrauchen, das Be- und Verarbeiten,<br />

Ab- und Umfüllen, Mischen und Abtrennen sowie das innerschulische Befördern,<br />

das Lagern einschließlich Aufbewahren, das Inaktivieren und Entsorgen.<br />

Für die <strong>Schule</strong> bedeutet dies, dass es sich bei der Durchführung von Experimenten<br />

mit Mikroorganismen um Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen<br />

gemäß BioStoffV handelt. Wenn bei Experimenten nicht getestetes menschliches,<br />

tierisches oder pflanzliches Material eingesetzt wird, kann es biologische<br />

Arbeitsstoffe enthalten (z. B. Infektionserreger in tierischen Geweben oder infizierten<br />

Tieren, Heuaufguss), ist die BioStoffV anzuwenden.<br />

Tätigkeiten nach der BioStoffV liegen nicht vor, wenn Lehrkraft und Schülerinnen<br />

oder Schüler biologischen Einwirkungen über die Raumluft (z. B.<br />

Schimmelpilze, Viren) ausgesetzt sind.<br />

I – 6.1.4 Gezielte Tätigkeiten<br />

Nach § 2 (5) BioStoffV liegen gezielte Tätigkeiten vor, wenn<br />

• biologische Arbeitsstoffe mindestens der Spezies nach bekannt sind,<br />

• die Tätigkeiten auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar<br />

ausgerichtet sind und<br />

• die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hinreichend bekannt<br />

oder abschätzbar ist.<br />

I – 6.1.5 Nicht gezielte Tätigkeiten<br />

Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine der Voraussetzungen<br />

nach I – 6.1.4 nicht gegeben ist.<br />

Beispiele dafür sind der Heuaufguss, Fang-/ Abklatschplatten oder Anzucht<br />

von Schimmelpilzen auf Lebensmitteln.<br />

I – 6.1.6 Gentechnische Arbeiten<br />

Bei gentechnischen Arbeiten handelt es sich um die Erzeugung, Verwendung,<br />

Vermehrung, Lagerung, Zerstörung oder Entsorgung sowie den innerbetrieblichen<br />

Transport 57 gentechnisch veränderter Organismen.<br />

57 Innerbetrieblich im Sinne des Gentechnikgesetz (GenTG) bedeutet innerhalb der zugelassenen gentechnischen<br />

Anlage oder unter bestimmten Voraussetzungen zwischen 2 zugelassenen gentechnischen Anlagen der<br />

<strong>Schule</strong>.<br />

Seite 68 von 104 Stand: 01.02.2011


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Ein Beispiel für gentechnische Arbeiten an <strong>Schule</strong>n ist das Experiment mit<br />

E.coli K12 und Green Fluorescent Protein (GFP).<br />

I – 6.1.7 Gentechnisch veränderter Organismus<br />

Ein Organismus, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden<br />

ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination<br />

nicht vorkommt, wird als gentechnisch veränderter Organismus<br />

bezeichnet.<br />

I – 6.1.8 Genetische Experimente<br />

I – 6.1.9 Schutzstufe<br />

An <strong>Schule</strong>n werden insbesondere Versuche durchgeführt, die nicht als Verfahren<br />

der Veränderung genetischen Materials gelten und damit nicht unter das<br />

Gentechnikrecht fallen. Diese werden in dieser Regel als genetische Experimente<br />

bezeichnet. Dazu zählen z.B:<br />

• natürliche Prozesse wie Transformation,<br />

• Mutagenese,<br />

• Selbstklonierung nicht pathogener, natürlich vorkommender Organismen,<br />

bestehend aus<br />

a) der Entnahme von Nukleinsäuresequenzen aus Zellen eines<br />

Organismus,<br />

b) der Wiedereinführung der gesamten oder eines Teils der Nukleinsäuresequenz<br />

(oder eines synthetischen Äquivalents) in Zellen derselben<br />

Art oder in Zellen phylogenetisch eng verwandter Arten, die genetisches<br />

Material durch natürliche physiologische Prozesse austauschen<br />

können, und<br />

c) einer eventuell vorausgehenden enzymatischen oder mechanischen<br />

Behandlung.<br />

Zur Selbstklonierung kann auch die Anwendung von rekombinanten<br />

Vektoren zählen, wenn sie über lange Zeit sicher in diesem Organismus<br />

angewandt wurden.<br />

Typisches Beispiel für eine Selbstklonierung ist der für <strong>Schule</strong>n konzipierte<br />

Blue-Genes-Koffer vom Fonds der chemischen Industrie.<br />

Die Schutzstufe umfasst die baulichen, technischen, organisatorischen und persönlichen<br />

Schutzmaßnahmen, die für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen<br />

entsprechend ihrer Gefährdung zum Schutz der Lehrkräfte und Schülerinnen<br />

und Schülern festgelegt oder empfohlen sind.<br />

I – 6.1.10 Kontamination<br />

I – 6.1.11 Sterilisation<br />

Kontamination ist die über die gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung<br />

hinausgehende Belastung des Arbeitsplatzes einschließlich der Arbeitsmittel<br />

und von Personen mit biologischen Arbeitsstoffen.<br />

Nach TRBA 100 ist Sterilisation die Abtötung bzw. Inaktivierung sämtlicher<br />

biologischen Arbeitsstoffe einschließlich deren Ruhestadien durch physikali-<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 69 von 104


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sche und/oder chemische Verfahren. Durch Sterilisation werden also z. B. Gegenstände,<br />

Einrichtungen, Stoffe keimfrei gemacht.<br />

I – 6.2 Informationsermittlung, Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen<br />

I – 6.2.1 Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe und ihre Aufnahmewege<br />

Von biologischen Arbeitsstoffen können verschiedene Gefährdungen ausgehen.<br />

Die Gefährdungen werden unterschieden in:<br />

• infektiöse Wirkungen, 58<br />

• toxische Wirkungen, 59<br />

• sensibilisierende Wirkung. 60<br />

Die Wirkungen müssen einzeln betrachtet werden. Sensibilisierende Wirkungen<br />

können auch von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ausgehen.<br />

Biologische Arbeitsstoffe sind in der Lage beim Menschen unter entsprechenden<br />

Bedingungen (Aufnahmeweg, Dosis, Immunlage) Erkrankungen hervor zu<br />

rufen.<br />

Sie stellen eine Gefährdung für den Menschen dar, wenn sie über verschiedene<br />

Aufnahmenwege in den menschlichen Körper gelangt sind:<br />

• aerogen (über die Luft)/ Inhalation (Tröpfcheninfektion),<br />

• oral (durch Verschlucken)/ Ingestion,<br />

• perkutan/ sexuell (durch verletzte oder unverletzte Haut oder Schleimhaut/<br />

Kontaktinfektion/ Biss oder Stich von Überträgern z. B. Fuchs,<br />

Zecken, Insekten).<br />

Die BioStoffV fordert eine Gefährdungsbeurteilung sowohl für gezielte als<br />

auch für nicht gezielte Tätigkeiten. Dies erfolgt auf der Grundlage der Einstufung<br />

der biologischen Arbeitsstoffe in Risikogruppen, sowie der von den biologischen<br />

Arbeitsstoffen ausgehenden sensibilisierenden und toxischen Wirkungen,<br />

und der zusätzlich beschafften Informationen durch zu führen ist. Die<br />

58 Unter infektiösen Wirkungen sind die Infektionen zu verstehen, die mit klinischen Symptomen einhergehen<br />

und somit eine Erkrankung unterschiedlicher Ausprägung hervorrufen. Bakterien, Viren, weniger häufig Pilze,<br />

Prionen und Parasiten können Auslöser einer Infektionserkrankung sein.<br />

Die Grundlage für die Einteilung der biologischen Arbeitsstoffe in Risikogruppen gemäß BioStoffV stellt alleinig<br />

das Infektionspotenzial dar. Die Zuordnung der biologischen Arbeitsstoffe ist in den Technischen Regeln<br />

für biologische Arbeitsstoffe TRBA 460 bis 466 nach zu lesen.<br />

59 Die toxischen Wirkungen werden durch giftige Stoffe induziert, die biologischen Arbeitsstoffen entstammen.<br />

Man kann zwischen Endotoxinen und Exotoxinen unterscheiden. Exotoxine sind giftige Stoffe, die von Mikroorganismen<br />

produziert und ausgeschieden werden; dazu zählt z. B. das Botulinus-Toxin. Bei Endotoxinen<br />

handelt es sich um zelluläre Substanzen, wie z.B Membranbestandteile gram-negativer Bakterien, die erst<br />

dann freigesetzt werden, wenn sich die Zelle auflöst.<br />

60 Unter Sensibilisierung wird die Verstärkung der Empfindlichkeit des Immunsystems gegenüber einer<br />

körperfremden, exogenen Substanz (Allergen) verstanden; bei jedem erneuten Kontakt mit dem Allergen<br />

kommt es dann zur Überempfindlichkeitsreaktion, zur allergischen Reaktion. Hinweise können der<br />

TRBA/TRGS 406 „Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege“ entnommen werden.<br />

Seite 70 von 104 Stand: 01.02.2011


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Art und Dauer der Tätigkeiten, die Arbeitsverfahren sowie die möglichen<br />

Übertragungswege sind hierbei zu berücksichtigen und geeignete Schutzmaßnahmen<br />

abzuleiten.<br />

Grundsätzlich wird die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten<br />

durchgeführt, das heißt, dass diese im Rahmen der Unterrichtsvorbereitung erstellt<br />

wird. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.<br />

Zunächst muss sich der Fachlehrer über mögliche Gefährdungen durch biologische<br />

Arbeitsstoffe kundig machen.<br />

Daran schließt sich die Zuordnung der Tätigkeiten zu der adäquaten Schutzstufe<br />

an, wobei sich die Schutzstufe nach dem biologischen Arbeitsstoff mit dem<br />

höchsten Gefährdungspotential richtet. An die festgelegte Schutzstufe und abhängig<br />

davon, ob es sich um gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten handelt,<br />

sind bestimmte Schutzmaßnahmen geknüpft.<br />

Beispiele für gezielte Tätigkeiten:<br />

Gezielte Tätigkeiten sind alkoholische Gärung, Milchsäuregärung oder Arbeiten<br />

mit E. coli K12, Vermehrung von Referenzstämmen, genetische Experimente<br />

mit dem Blue-Genes-Koffer des Fonds des Verbandes der Chemischen<br />

Industrie (VCI) etc..<br />

Beispiele für nicht gezielte Tätigkeiten:<br />

In vielen Fällen können bei nicht gezielten Tätigkeiten Mischkulturen vorliegen,<br />

bei denen die einzelnen biologischen Arbeitsstoffe nur mit großem Aufwand<br />

bestimmt werden könnten. Nicht gezielte Tätigkeiten sind beispielsweise<br />

Experimente wie Heuaufguss, Bearbeiten von Teichwasserproben, Abklatschkulturen,<br />

Blutuntersuchungen oder Tätigkeiten des Gesundheitsdienst, Umgang<br />

mit Abwasser und Abfällen u. a..<br />

Tiere, Teile von Tieren oder Pflanzen sind keine biologischen Arbeitsstoffe im<br />

Sinne der BioStoffV. Menschen, Tiere und Pflanzen sind jedoch natürlicherweise<br />

immer Träger biologischer Arbeitsstoffe (z. B. Magen-Darm-Flora). Bei<br />

entsprechenden Experimenten ist daher zu bedenken, dass es auch Infektionen<br />

gibt, die beispielsweise von Tieren auf den Menschen übertragbar sind.<br />

So kann z. B. von Papageien oder Sittichen die Papageienkrankheit (Ornithose)<br />

auf den Menschen übertragen werden, falls die Vögel von Chlamydophila psittaci<br />

(Risikogruppe 3) befallen sind. Auf Grund dessen muss die Befallsfreiheit<br />

der Vögel vom Amtstierarzt nachgewiesen werden.<br />

Für die Sektion von Wirbeltieren (z. B. Fischen) oder Teilen von Wirbeltieren<br />

dürfen i. d. R. nur solche Objekte verwendet werden, die im Lebensmittelhandel<br />

angeboten werden.<br />

Tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt<br />

sind, müssen entsprechend den gesetzlichen Hygienevorschriften 61 beseitigt<br />

61 - Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.10.2002 mit Hygienevorschriften<br />

für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten i. d. g.<br />

F.<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 71 von 104


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werden. Eine Verwendung von tierischen Nebenprodukten zu Lehrzwecken ist<br />

nur unter Aufsicht bzw. nach Genehmigung der in <strong>NRW</strong> zuständigen Veterinärämter<br />

erlaubt.<br />

Rinderaugen sind gemäß TRBA 602 bzgl. BSE/ TSE Risikomaterial. Daher ist<br />

die Präparation von Rinderaugen in <strong>Schule</strong>n nicht zulässig.<br />

I – 6.2.2 Schutzmaßnahmen<br />

Der Arbeitgeber (Schulleiterin oder Schulleiter) hat die erforderlichen Schutzmaßnahmen<br />

zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten entsprechend<br />

dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu treffen.<br />

Die Verwendung eines gesundheitsgefährdenden biologischen Arbeitsstoffes in<br />

<strong>Schule</strong>n ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Vor seiner Verwendung ist zu prüfen,<br />

ob er durch einen solchen mit geringerer Gesundheitsgefährdung ersetzt<br />

werden kann.<br />

In Abhängigkeit der Zuordnung von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen<br />

zu einer Schutzstufe müssen geeignete Maßnahmen nach dem Stand der<br />

Technik ausgewählt werden (siehe BioStoffV Anhänge II und III, TRBA 500,<br />

TRBA 100 für Laboratorien und weitere relevante TRBA; bei gentechnischen<br />

Arbeiten siehe GenTSV Anh. III-V). Die Anwendung baulicher, technischer<br />

und organisatorischer Schutzmaßnahmen hat grundsätzlich Vorrang vor dem<br />

Einsatz persönlicher Schutzausrüstung.<br />

Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen müssen zusätzlich immer weitere Gefährdungen<br />

berücksichtigt werden (z. B. Belüftung bei der Verwendung von<br />

Lösemitteln oder Benutzung von Schutzhandschuhen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen).<br />

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind in der Regel Betriebsanweisungen<br />

zu erstellen. Die Betriebsanweisungen müssen vor Aufnahme der<br />

Tätigkeit vorliegen und sich auf die Arbeitsbereiche, in denen die Tätigkeiten<br />

ausgeübt werden und auf die eingesetzten bzw. vorkommenden biologischen<br />

Arbeitsstoffe beziehen. Anhand der Betriebsanweisungen sind die Schülerinnen<br />

und Schüler über mögliche Gefahren und über Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten<br />

mit biologischen Arbeitsstoffen zu unterweisen. Die Schulleiterin<br />

oder der Schulleiter ist verantwortlich, dass die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt<br />

und die Betriebsanweisung erstellt wird.<br />

In Laboratorien sind insbesondere Gefährdungen bei folgenden Tätigkeiten zu<br />

berücksichtigen:<br />

• Öffnen von Probengefäßen,<br />

• Arbeiten an offenen Kulturen,<br />

• Pipettieren,<br />

• Zentrifugieren,<br />

• Aufschließen von Zellen,<br />

- Verordnung (EG) Nr. 1069/20089 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 mit Hygienevorschriften<br />

für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten und zur<br />

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/20023, geltend ab dem 4.2.2011<br />

- Durchführungsvorschriften der Europäischen Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 1069/2009<br />

- Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) vom 25. Januar 2004 i. d. g. F.<br />

Seite 72 von 104 Stand: 01.02.2011


• Entleeren von Gefäßen und Spritzen und<br />

• Schneiden von Proben,<br />

sowie bei<br />

• Verschütten,<br />

• Bruch,<br />

• Leckage,<br />

• Fehlbedienungen.<br />

<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Generell sind bei Tätigkeiten in Laboratorien Arbeitsverfahren vorzuziehen,<br />

• die weitgehend automatisiert erfolgen,<br />

• bei denen nur wenige manuelle Schritte mit möglichst kleinen Volumina<br />

notwendig sind,<br />

• bei denen die Aerosolbildung minimiert wird,<br />

• bei denen eine rasche Inaktivierung des Materials erfolgt,<br />

• bei denen eingesetzte Geräte effektiv dekontaminiert werden können.<br />

Grundsätzlich sind in der Schutzstufe 1 folgende Mindestmaßnahmen umzusetzen:<br />

- bauliche und technische Maßnahmen:<br />

• leicht reinigbare und beständige Oberflächen und Fußböden,<br />

• Waschgelegenheit mit Seifenspender, Einmalhandtüchern und ggf.<br />

Desinfektionsmittel im Arbeitsbereich (Hautschutzplan),<br />

• Hakenleisten zur getrennten Aufbewahrung von Straßenkleidung und<br />

Laborkitteln,<br />

• Tätigkeiten mit Schimmelpilzen der Risikogruppe 1 sind geschlossen<br />

oder in einem Abzug oder einer Sicherheitswerkbank durchzuführen<br />

(sensibilisierende Wirkung möglich),<br />

- organisatorische Maßnahmen:<br />

• Hände waschen vor Pausen und nach Tätigkeitsende,<br />

• Keine Nahrungsmittel in Arbeitsräumen,<br />

• Arbeitstische und -räume aufgeräumt und sauber halten,<br />

• Regelmäßige Reinigung der Laborkittel,<br />

• Zugangsbeschränkungen,<br />

- persönliche Schutzausrüstung (im Einzelfall nötig):<br />

• Haut- und Handschutz (Handschuhe aus Nitrilkautschuk),<br />

• Augen- und Gesichtsschutz.<br />

Werden Tätigkeiten mit Mikroorganismen der Risikogruppe 2 wie z. B. Anreicherungen<br />

oder Vermehrungen durchgeführt, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen<br />

der Schutzstufe 2 erforderlich:<br />

- bauliche Maßnahmen:<br />

• Waschbecken mit Einhebelarmatur,<br />

• Augenspüleinrichtungen,<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 73 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

I – 6.2.3 Entsorgung<br />

- technische Maßnahme:<br />

• bei Auftreten von Bioaerosolen: Sicherheitswerkbank mit Hepa-Filter,<br />

- organisatorische Maßnamen:<br />

• getrennte Aufbewahrung von Straßen- und Schutzkleidung,<br />

• Unterweisung des Reinigungspersonals,<br />

• Hygieneplan,<br />

• Fenster und Türen während der Arbeiten geschlossen halten,<br />

• Kennzeichnung von Laborbereichen,<br />

• geeignete Abfallsammlung und Kennzeichnung,<br />

- persönliche Schutzausrüstung:<br />

• Schutzkittel, Schutzhandschuhe, Schutzbrillen.<br />

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1<br />

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 können ohne Vorbehandlung entsorgt<br />

werden, sofern das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung dem nicht entgegensteht.<br />

Aus didaktischen Gründen (z. B Verantwortungsbewusstsein) und<br />

im Rahmen der guten Laborpraxis ist es sinnvoll, die verwendeten Mikroorganismenkulturen<br />

durch Kochen im Dampfdruckkochtopf (oder Autoklavieren)<br />

vor der Entsorgung zu inaktivieren.<br />

Ungezielten Tätigkeiten, bei denen das Auftreten von biologischen Arbeitsstoffen<br />

der Risikogruppe 2 nicht ausgeschlossen werden kann<br />

Kann bei ungezielten Tätigkeiten das Auftreten von biologischen Arbeitsstoffen<br />

der Risikogruppe 2 nicht ausgeschlossen werden, sind die Kulturen vor der<br />

Entsorgung im Autoklaven oder Dampfdruckkochtopf zu sterilisieren. Der Erfolg<br />

der Sterilisation im Dampfdruckkochtopf ist abhängig von der erreichten<br />

Temperatur bzw. dem Druck. Es empfiehlt sich mit Hilfe von sporenbildenden<br />

Teststämmen (meist Bacillus subtilis, im Handel erhältlich) die Funktionsfähigkeit<br />

nachzuweisen 62 bzw. die notwendige Sterilisationsdauer zu ermitteln.<br />

Einfache „Selbsttests“ mit eigenen Versuchsstämmen in regelmäßigen Abständen<br />

(vor Verwendung oder mindestens einmal jährlich) sind erforderlich.<br />

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2<br />

Abfälle mit biologischen Arbeitsstoffen sind in geeigneten und gekennzeichneten<br />

63 Behältern sicher zu sammeln und vor der Entsorgung keimfrei zu machen.<br />

Zur Sterilisation von Arbeitsgeräten und erregerhaltigen Abfällen sind Autoklaven<br />

zu nutzen. Werden Versuche in der Schutzstufe 2 regelmäßig durchgeführt,<br />

muss der Autoklav mit einem Abluftfilter ausgestattet sein.<br />

62 Das im Handel erhältliche Autoklavierband ist kein verlässlicher Anzeiger dafür, dass der Dampfdruckkochtopf<br />

richtig funktioniert, sondern wird in der Forschung nur zur Unterscheidung behandelte – unbehandelte<br />

Probe verwendet!<br />

63 Die Kennzeichnung kann durch das Zeichen „Biogefährdung“ erfolgen.<br />

Seite 74 von 104 Stand: 01.02.2011


I – 6.2.4 Anzeige gemäß § 13 Biostoffverordnung<br />

<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Gezielte Tätigkeiten der Schutzstufe 2 sind der zuständigen Behörde (Bezirksregierung,<br />

Dezernat Arbeitsschutz) 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.<br />

Dies gilt z. B. bei der Vermehrung von Referenzorganismen der Risikogruppe<br />

2. Die Anzeige kann formlos mit den erforderlichen Angaben erfolgen.<br />

Insbesondre sind das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten<br />

Maßnahmen zum Arbeitsschutz beizufügen.<br />

I – 6.2.5 Gentechnische Arbeiten im Sinne des Gentechnikgesetzes<br />

Die Übertragung von DNA führt hier zu einer Veränderung des Erbguts und<br />

damit zur Erzeugung eines gentechnisch veränderten Organismus. Ein Beispiel<br />

für gentechnische Arbeiten im Sinne des Gentechnikrechts in der <strong>Schule</strong> sind<br />

Versuche mit dem Green Fluorescent Protein (GFP). Hier wird das GFP-Gen,<br />

das ursprünglich der Qualle Aequoria victoria entstammt, über Vektoren<br />

(Plasmide, z. B. pGLO) in den Bakterienstamm E.coli K12 eingebracht und<br />

dessen genetisches Material verändert (Erzeugung eines grün fluoreszierenden<br />

Bakteriums).<br />

Werden gentechnische Arbeiten durchgeführt, unterliegen diese nicht der Bio<br />

StoffV, soweit im Gentechnikrecht gleichwertige oder strengere Regelungen<br />

bestehen. Bei diesen Tätigkeiten sind die Forderungen des Gentechnikgesetzes<br />

und den auf das Gentechnikgesetz gestützten Verordnungen (z. B. Gentechnik-<br />

Sicherheitsverordnung, Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung etc.) zu beachten.<br />

Das bedeutet unter anderem, dass für entsprechende gentechnische Arbeiten<br />

der Sicherheitsstufe 1 eine S1-Anlage (Labor) bei der Zulassungsbehörde angezeigt<br />

werden muss. Für gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 ist eine<br />

Anmeldung einer S2-Anlage einschließlich der darin durchgeführten Arbeiten<br />

erforderlich. In Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung Düsseldorf<br />

(Abteilung 5 Dezernat 53) zentral zuständig für die Zulassung gentechnischer<br />

Anlagen.<br />

Für diese Verfahren relevante Voraussetzungen, wie z. B.<br />

• die Sachkundevoraussetzungen für die zu benennenden Projektleiterin<br />

oder Projektleiter und Beauftragte für Biologische Sicherheit,<br />

• erforderliche technische und organisatorische Sicherheitseinrichtungen<br />

und Sicherheitsmaßnahmen,<br />

• die Anforderungen an die Inaktivierung von Abfällen aus gentechnischen<br />

Anlagen,<br />

werden durch die Gentechniksicherheitsverordnung vorgegeben.<br />

Es wird empfohlen, sich in der Planungsphase gentechnischer Arbeiten durch<br />

die Bezirksregierung Düsseldorf (Abteilung 5 Dezernat 53) hinsichtlich der<br />

formalen und materiellen Voraussetzungen für die Durchführung der geplanten<br />

gentechnischen Arbeiten beraten zu lassen.<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 75 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Teil II: Anlagen<br />

II – 1 Vergleich der bisherigen mit der neuen Gefahrstoffkennzeichnung<br />

(GHS-Verordnung)<br />

Gefahren-<br />

symbole<br />

Die konkrete Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen erfolgt gemäß der<br />

GHS-Verordnung. Aufgrund der vereinfachten Darstellung des tabellarischen<br />

Vergleichs kann es im Einzelfall zu Abweichungen kommen.<br />

Die Änderungen durch GHS beziehen sich nicht nur auf die Symbole und Piktogramme,<br />

sondern beinhalten teilweise neue Gefahrenklassen und Kennzeichnungssysteme,<br />

die im bisherigen EU-Einstufungs- und Kennzeichnungssystem<br />

nicht besten. Zudem werden teilweise auch Einstufungsgrenzen durch GHS<br />

gegenüber dem bisherigen EU-System geändert, z. B. bezüglich akuter Toxizität.<br />

Tabelle: Vereinfachter Vergleich der bisher gültigen Kennzeichnung nach<br />

EG-Richtlinie 67/548/EWG mit der neuen Kennzeichnung 64<br />

Bisherige<br />

Kennzeichnung<br />

nach EG-<br />

Richtlinie<br />

67/548/EWG<br />

R - Sätze<br />

Physikalische-chemische Gefährdungen:<br />

Keine Kennzeichnung<br />

R 2<br />

R 3<br />

[R 5]<br />

[R 6]<br />

R 12<br />

R 11<br />

GHS-Verordnung (Global Harmonisiertes System<br />

der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien)<br />

Gefahrenklasse und Kategorie<br />

Instabile, explosive Stoffe und Gemische<br />

Explosive Stoffe und Gemische<br />

Unterklassen 1.1 bis 1.3<br />

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische Typ A und Typ<br />

B<br />

Organische Peroxide Typ A und Typ B<br />

Explosive Stoffe und Gemische<br />

Unterklasse 1.4<br />

Extrem entzündbare Gase<br />

Extrem entzündbare Flüssigkeiten und Dämpfe<br />

Extrem entzündbare Aerosole<br />

Leicht entzündbare Flüssigkeiten und Dämpfe<br />

Seite 76 von 104 Stand: 01.02.2011<br />

Gefahrenpikrogramme<br />

Gefahr<br />

Achtung<br />

Gefahr<br />

Gefahr<br />

H-Code<br />

H 200<br />

H 201, H 202,<br />

H 203<br />

Typ A: H 240<br />

Typ B: H 241<br />

H 204<br />

H 220<br />

H 224<br />

H 222<br />

H 225<br />

64 Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Fernlehrgang für die Ausbildung zur Fachkraft<br />

für Arbeitsicherheit, Lektion 2 GUV 81.2 – http://fernlehrgang.unfallkassen.de


Kein Symbol<br />

Keine Kennzeichnung<br />

Keine Kennzeichnung<br />

Keine Kennzeichnung<br />

Keine Kennzeichnung<br />

Keine Kennzeichnung<br />

R 10<br />

R 7<br />

R 7<br />

R 9<br />

R 8<br />

R 9<br />

R 8<br />

Entzündbare Flüssigkeiten und Dämpfe mit einem<br />

Flammpunkt bis 55 °C<br />

Entzündbare Flüssigkeiten und Dämpfe mit einem<br />

Flammpunkt 56 – 60 °C<br />

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische Typ B, C und D<br />

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische Typ E und F<br />

Organische Peroxide Typ B, C und D<br />

Organische Peroxide Typ E und F<br />

Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten und<br />

Feststoffe Kategorien 1 und 2<br />

Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten und<br />

Feststoffe Kategorie 3<br />

Unter Druck stehende Gase:<br />

Verdichtete Gase<br />

Verflüssigte Gase<br />

Tiefgekühlt verflüssigte Gase<br />

Gelöste Gase<br />

Auf Metall korrosiv wirkend<br />

Achtung<br />

Achtung<br />

Gefahr<br />

Achtung<br />

Gefahr<br />

Achtung<br />

Gefahr<br />

Achtung<br />

Achtung<br />

Achtung<br />

<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

H 226<br />

H 226<br />

Typ B: H 241<br />

Typ C: H 242<br />

Typ D: H 242<br />

Typ E: H 242<br />

Typ F: H 242<br />

Typ B: H 241<br />

Typ C: H 242<br />

Typ D: H 242<br />

Typ E: H 242<br />

Typ F: H 242<br />

Kat. 1: H 271<br />

Kat. 2: H 272<br />

Kat. 3: H 272<br />

H 280<br />

H 281<br />

H 290<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 77 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Gefahrensymbole<br />

Bisherige<br />

Kennzeichnung<br />

nach EG-<br />

Richtlinie<br />

67/548/EWG<br />

R - Sätze<br />

Gefährdung für die Gesundheit:<br />

Kein Symbol<br />

R 28<br />

R 27<br />

R 26<br />

R 25<br />

R 24<br />

R 23<br />

R 22<br />

R 21<br />

R 20<br />

R 39<br />

R 48<br />

R 68<br />

R 48<br />

R 37<br />

R 67<br />

R 65<br />

R 45<br />

R 49<br />

GHS-Verordnung (Global Harmonisiertes System<br />

der Einstufung und Kennzeichnung von<br />

Chemikalien)<br />

Gefahrenklassen und kategorien<br />

Akute Toxizität – Kategorie 1 und 2:<br />

Giftig bei Verschlucken (Lebensgefahr)<br />

Giftig bei Hautkontakt (Lebensgefahr)<br />

Giftig bei Einatmen (Lebensgefahr)=<br />

Akute Toxizität – Kategorie 3:<br />

Giftig bei Verschlucken<br />

Giftig bei Hautkontakt<br />

Giftig bei Einatmen<br />

Akute Toxizität – Kategorie 4:<br />

Gesundheitsschädlich bei Verschlucken<br />

Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt<br />

Gesundheitsschädlich bei Einatmen<br />

Spezifische Zielorgan-Toxizität – Kategorie 1:<br />

Bei einmaliger Exposition,<br />

Bei wiederholter Exposition<br />

Spezifische Zielorgan-Toxizität – Kategorie 2:<br />

Bei einmaliger Exposition,<br />

Bei wiederholter Exposition<br />

Spezifische Zielorgan-Toxizität – Kategorie 3<br />

Atemwegreizung bei einmaliger Exposition<br />

Spezifische Zielorgan-Toxizität – Kategorie 3:<br />

Betäubende Wirkung bei einmaliger Exposition<br />

Aspirationsgefahr – Kategorie 1<br />

Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege<br />

tödlich sein<br />

Karzinogenität – Kategorien 1A und 1B:<br />

Kann Krebs erzeugen<br />

Seite 78 von 104 Stand: 01.02.2011<br />

Gefahrenpiktogramme<br />

Gefahr<br />

Gefahr<br />

Achtung<br />

Gefahr<br />

Achtung<br />

Achtung<br />

Achtung<br />

Gefahr<br />

Gefahr<br />

H-Code<br />

H 300<br />

H 310<br />

H 330<br />

H 301<br />

H 311<br />

H 331<br />

H 302<br />

H 312<br />

H 332<br />

H 370<br />

H 372<br />

H 371<br />

H 373<br />

H 335<br />

H 336<br />

H 304<br />

H 350


Kein Symbol<br />

R 40<br />

R 46<br />

R 68<br />

R 60<br />

R 61<br />

R 62<br />

R 63<br />

R 64<br />

R 42<br />

R 43<br />

R 34<br />

R 35<br />

R 41<br />

R 36<br />

R 38<br />

Karzinogenität – Kategorie 2:<br />

Kann vermutlich Krebs erzeugen<br />

Keimzell-Mutagenität – Kat. 1A und 1B:<br />

Kann genetische Defekte verursachen<br />

Keimzell-Mutagenität – Kat. 2:<br />

Kann vermutlich genetische Defekte verursachen<br />

Reproduktionstoxizität – Kat. 1A und 1B:<br />

Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind<br />

im Mutterleib schädigen<br />

Reproduktionstoxizität – Kat. 2:<br />

Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen<br />

oder das Kind im Mutterleib schädigen<br />

Reproduktionstoxizität<br />

Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen<br />

Sensibilisierung von Atemwegen – Kategorie 1<br />

Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome<br />

oder Atembeschwerden verursachen<br />

Sensibilisierung der Haut – Kategorie 1<br />

Kann allergische Hautreaktionen verursachen<br />

Ätzung der Haut und der Augen (irreversible Wirkungen)<br />

– Kategorien 1 A, 1 B, 1C<br />

Schwere Augenschäden (irreversible Wirkungen) –<br />

Kategorie 1<br />

Schwere Augenreizung – Kategorie 2<br />

Reizung der Haut (reversible Wirkungen) –<br />

Kategorie 2<br />

Achtung<br />

Gefahr<br />

Achtung<br />

Gefahr<br />

Achtung<br />

Kein Pikto-gramm,<br />

kein Signalwort<br />

Gefahr<br />

Achtung<br />

Gefahr<br />

Gefahr<br />

Achtung<br />

<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

H 351<br />

H 340<br />

H 341<br />

H 360<br />

H 361<br />

H 362<br />

H 334<br />

H 317<br />

H 314<br />

H 318<br />

H 319<br />

H 315<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 79 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

II – 2 Gefährdungsbeurteilungen<br />

II – 2.1 Allgemeine Informationen zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen<br />

Arbeitsschutz umfasst alle Maßnahmen, die dazu beitragen, Leben und Gesundheit<br />

der Beschäftigten sowie der Schülerinnen und Schüler zu schützen,<br />

ihre Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit zu erhalten und das Lernumfeld<br />

menschengerecht zu gestalten. Dazu gehören technische, organisatorische, ergonomische<br />

sowie personen- und verhaltensbezogene Maßnahmen.<br />

Um eine konsequente Verbesserung im Arbeitsschutz zu erreichen, müssen<br />

Schulleitungen, wie alle Arbeitgeber, nach dem Arbeitsschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung<br />

durchführen 65. Dazu müssen die Gefährdungen am Arbeitsplatz<br />

ermittelt und beurteilt werden sowie die sich daraus ergebenden Arbeitsschutzmaßnahmen<br />

festgelegt und ihre Wirksamkeit überprüft werden.<br />

Der Prozess der Gefährdungsbeurteilung sollte im Sinne eines kontinuierlichen<br />

Verbesserungsprozesses organisiert sein und sich in die schulischen Strukturen<br />

einfügen.<br />

Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden. Aus der Dokumentation<br />

muss<br />

• das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,<br />

• die festgelegten Maßnahmen und<br />

• das Ergebnis der Überprüfung der Maßnahmen ersichtlich sein.<br />

Durch eine strukturierte und konsequente Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung<br />

wird die Verbesserung im Arbeitsschutz sichergestellt. Bewährt<br />

haben sich folgende Schritte:<br />

(aus: Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz - Ein Handlungsleitfaden der<br />

Arbeitsschutzverwaltung <strong>NRW</strong>)<br />

65 vgl. http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Lehrer/ArbeitsUndGesundheitsschutz/index.html<br />

Seite 80 von 104 Stand: 01.02.2011


II – 2.2 Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung<br />

<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Gefährdungsbeurteilungen sind im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung<br />

und Nachbereitung des Unterrichts durchzuführen. Sie leisten gemeinsam mit<br />

den zu treffenden Schutzmaßnahmen einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit<br />

im Unterricht an Berufskollegs. Im Folgenden werden Hilfen und Hinweise zur<br />

Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen gegeben. Dies geschieht in Form von<br />

Verweisen auf Publikationen zum Beispiel der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,<br />

der Unfallkasse <strong>NRW</strong>, der Arbeitsschutzverwaltung <strong>NRW</strong>, der<br />

gewerblichen Berufsgenossenschaften, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und<br />

Arbeitsmedizin oder technischer Verlage (siehe Linkliste, Ziffer II - 8). Die in<br />

diesen Publikationen beispielhaft abgedruckten Gefährdungsbeurteilungen<br />

müssen auf die jeweilige schulische Situation an den einzelnen Berufskollegs<br />

angepasst werden. Die Internetadressen der Berufsgenossenschaften können<br />

auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung gefunden<br />

werden (www.dguv.de).<br />

Die Unfallkasse des Bundes hat in Zusammenarbeit mit der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen,<br />

dem GUVV/LUK Hannover und der Unfallkasse Thüringen<br />

eine CD „Handlungshilfen zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen in der<br />

Bundesverwaltung sowie in Betrieben und Einrichtungen der Länder und<br />

Kommunen“ herausgegeben.<br />

Mit der CD können Arbeitsbedingungen beurteilt, Schutzmaßnahmen ausgewählt<br />

und die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden. Die CD kann bei<br />

der Unfallkasse <strong>NRW</strong> bezogen werden (www.unfallkasse-nrw.de).<br />

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat einen „Ratgeber<br />

zur Ermittlung gefährdungsbezogener Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb –<br />

Handbuch für Arbeitsschutzfachleute“ herausgegeben.<br />

Der Ratgeber enthält Hinweise zur Vorbereitung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung<br />

auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes und stellt<br />

für wesentliche Gefährdungsfaktoren Informationen zusammen. Darüber hinaus<br />

enthält er Praxishilfen.<br />

Die Veröffentlichung kann unter<br />

http://www.baua.de<br />

http://www.gefaehrdungsbeurteilung.de/de<br />

Portal „Gefährdungsbeurteilungen“ heruntergeladen werden.<br />

Durch die BAD GmbH wurde im Auftrag des Ministeriums für <strong>Schule</strong> und<br />

Weiterbildung <strong>NRW</strong> eine „Handlungshilfe zur Durchführung der Gefährdungs-<br />

und Belastungsbeurteilung an Berufskollegs“ als Verweisliste auf die Arbeitshilfen<br />

der gewerblichen Berufsgenossenschaften erarbeitet. Sie kann unter<br />

www.schulministerium.nrw.de/BAD2 abgerufen werden.<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 81 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

II – 2.2.1 Tätigkeiten in biologischen und chemischen Laboratorien<br />

Biologische Arbeitsstoffe<br />

Ausführungen zur Gefährdungsbeurteilung in biologischen Laboratorien können<br />

den Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung GUV-SR 2006<br />

„Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen<br />

Arbeitsstoffen im Unterricht“ entnommen werden. Die Publikation enthält<br />

Ausführungen zur Gefährdungsbeurteilung und zu Schutzmaßnahmen sowie<br />

die Beschreibung des Ablaufs einer Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV<br />

und praktische Beispiele einer Gefährdungsbeurteilung bei gezielten und nicht<br />

gezielten Tätigkeiten.<br />

Die Veröffentlichung kann bei der Unfallkasse <strong>NRW</strong> bezogen oder im Internet<br />

unter<br />

http://regelwerk.unfallkassen.de<br />

heruntergeladen werden.<br />

Weitere Informationen sind bei der BG Chemie oder der BG für Gesundheitsdienst<br />

und Wohlfahrtspflege verfügbar (www.bgchemie.de, www.bgwonline.de).<br />

Gefahrstoffe<br />

Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />

können der Veröffentlichung der Unfallversicherungsträger in <strong>NRW</strong> „Prävention<br />

in <strong>NRW</strong>, Heft 3: Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an <strong>Schule</strong>n<br />

(Teil1)“ entnommen werden. In ihr ist ein Flussdiagramm zur Gefährdungsbeurteilung<br />

nach GefStoffV sowie Schemata zur Beurteilung von Gefahren durch<br />

Einatmen oder Hautkontakt, durch Brand oder Explosion und durch sonstige<br />

Gefahren wiedergegeben (siehe auch im Internetauftritt www.sichere-schule.de<br />

im Chemieraum unter dem Menü <strong>RISU</strong> <strong>NRW</strong>).<br />

Weitere Hinweise können den Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden<br />

<strong>Schule</strong>n in Nordrhein-Westfalen (<strong>RISU</strong>-<strong>NRW</strong>) entnommen<br />

werden.<br />

Weitere Informationen sind auch bei der BG Chemie verfügbar<br />

(www.bgchemie.de).<br />

II – 2.2.2 Metallbearbeitung und Metallverarbeitung<br />

Der Gefährdungs- und Belastungs-Katalog „Metallbearbeitung und Metallverarbeitung,<br />

allgemein“ GUV-I 8702 unterstützt die verantwortlichen Personen<br />

bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung in den allgemeinen Arbeitsbereichen<br />

der Metallbearbeitung und Metallverarbeitung. Speziell thematisiert<br />

der Leitfaden auch Gefährdungen, die sich aus der Maschinenbearbeitung wie<br />

z. B. dem Pressen, Drehen, Fräsen, Bohren oder der Handbearbeitung wie z. B.<br />

dem Hämmern, Anreißen, Schleifen und Polieren ergeben. Auch für die Materialzu-<br />

und Materialabfuhr notwendigen Läger, bei denen ein Ein- und Auslagern<br />

von Hand erfolgt, werden auftretende Gefährdungen und notwendige<br />

Schutzmaßnahmen thematisiert. Auf spezielle Arbeitsverfahren, wie z. B. das<br />

Seite 82 von 104 Stand: 01.02.2011


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Schweißen in unterschiedlichsten Formen (Lichtbogen-, Schutzgas-, WIG- und<br />

Autogenschweißen), die Reparatur und Wartung von Betriebsmitteln wird eingegangen.<br />

Es sind Literaturhinweise angegeben, um sich bei Bedarf vertiefend<br />

in die Sachverhalte einarbeiten zu können.<br />

Der Gefährdungs- und Belastungskatalog „Metallbearbeitung und Metallverarbeitung,<br />

allgemein“ GUV-I 8702 kann kostenlos über das Online Angebot<br />

der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung<br />

http://regelwerk.unfallkassen.de heruntergeladen werden.<br />

Weitere Informationen sind bei der Maschinen- und Metall-Berufsgenossenschaft<br />

verfügbar (www.mmbg.de, www.vmbg.de).<br />

II – 2.2.3 Holzbearbeitung und Holzverarbeitung<br />

Im Gefährdungs- und Belastungskatalog „Holzbearbeitung und -verarbeitung“<br />

GUV-I 8717 werden tätigkeitstypische Gefährdungsfaktoren wie z. B. mechanische<br />

und elektrische Gefährdungen oder die durch Gefahrstoffe an Arbeitsplätzen<br />

für die Holzbearbeitung und -verarbeitung erfasst. Der Leitfaden ist die<br />

um Arbeitsplätze erweitert, welche speziell für die Maschinenbearbeitung wie<br />

z. B. durch Bandsägemaschinen, Fräsen und Einblattkreissägen ausgerüstet<br />

sind. Konkrete Schutzmaßnahmen werden benannt. Es sind Literaturhinweise<br />

angegeben, um sich bei Bedarf vertiefend in die Sachverhalte einarbeiten zu<br />

können.<br />

Der Gefährdungs- und Belastungskatalog „Holzbearbeitung und -verarbeitung“<br />

GUV-I 8717 kann kostenlos über das Online Angebot der Deutschen Gesetzlichen<br />

Unfallversicherung http://regelwerk.unfallkassen.de heruntergeladen<br />

werden.<br />

Weitere Informationen bietet die Holz-Berufsgenossenschaft www.holz-bg.de<br />

an. Explosionsschutzdokumente können als Muster oder zum Ausfüllen für<br />

verschiedene Arbeitsbereiche in der Holzbearbeitung und -verarbeitung online<br />

bei der Holz-Berufsgenossenschaft heruntergeladen werden.<br />

Auch ist das Herunterladen von „Checks für Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />

(Gefährdungsbeurteilung)“ z. B. in Schreinereien/ Tischlereien möglich.<br />

II – 2.2.4 Elektroinstallation/-maschinenbau/-fertigung<br />

Die Berufgenossenschaft Energie Textil Elektro und Medienerzeugnisse bietet<br />

mit ihrer CD „Praxisgerechte Lösungen“ ein sehr umfangreiches Programm zu<br />

Gefährdungsbeurteilungen mit branchenspezifischen Musterkatalogen an. Die<br />

Thematiken „Elektroinstallation/-maschinenbau/-fertigung“ werden beispielhaft<br />

für die Arbeitsbereiche Elektrowerkstatt, Baustelle, Verkaufsraum und Büro<br />

sehr umfangreich beschrieben. Die von der Arbeitstätigkeit ausgehenden<br />

Gefährdungen und Belastungen können abgerufen werden. Technische, organisatorische<br />

und persönliche Schutzmaßnahmen zur Minimierung oder Beseitigung<br />

des Gefährdungspotentials und deren Rechtsgrundlagen sind erläutert und<br />

können detailliert nachgelesen werden.<br />

Die CD „Praxisgerechte Lösungen“ kann bei der Berufgenossenschaft Energie<br />

Textil Elektro und Medienerzeugnisse www.bgetem.de erworben werden.<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 83 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

II – 2.2.5 Reparaturwerkstatt, Kraftfahrzeuge<br />

Der „Gefährdungs- und Belastungskatalog - Reparaturwerkstatt, Kraftfahrzeuge“<br />

GUV-I 8701 führt unter verschiedensten Gesichtpunkten die Gefährdungen<br />

und Belastungen bei Tätigkeiten an Kraftfahrzeugen auf. So werden<br />

Gefährdungen beschrieben, die sich beispielhaft bei Tätigkeiten der Sicht- und<br />

Funktionsprüfungen unter Hebebühnen/Arbeitsgruben und Unterfluranlagen,<br />

beim Umgang mit Airbagsystemen, bei Motorläufen, Abgasuntersuchungen<br />

und Arbeiten an Rädern ergeben können. Spezielle Gefährdungen, die von Karosseriearbeiten,<br />

der Fahrzeuglackierung oder dem Arbeiten an der Autoelektrik<br />

ausgehen, werden erläutert. Technische, organisatorische und persönliche<br />

Schutzmaßnahmen zur Minimierung oder Beseitigung der Gefährdungspotentiale<br />

werden vorgegeben. Es sind Literaturhinweise angegeben, um sich bei Bedarf<br />

vertiefend in die Sachverhalte einarbeiten zu können.<br />

Der Gefährdungs- und Belastungskatalog „Reparaturwerkstatt, Kraftfahrzeuge“<br />

GUV-I 8701 kann kostenlos über das Online Angebot der Deutschen Gesetzlichen<br />

Unfallversicherung http://regelwerk.unfallkassen.de bezogen werden.<br />

Weitere Informationen sind bei der Berufsgenossenschaft Fahrzeughaltung<br />

www.bgf.de verfügbar.<br />

II – 2.2.6 Sozial- und Gesundheitswesen<br />

Durch eine sich ständig verändernde Arbeitswelt infolge technischer und medizinischer<br />

Neuerungen sowie wirtschaftlicher Rahmenbedingungen ergeben sich<br />

neben bereits bekannten auch neue Gefährdungen für die Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter sowie Auszubildende im Sozial- und Gesundheitswesen.<br />

Informationen zu rückengerechtem Arbeiten, Nadelstichverletzung und Hautschutz<br />

im Gesundheitswesen können bei der Unfallkasse <strong>NRW</strong><br />

www.unfallkasse-nrw.de im Gesundheitsportal abgerufen werden.<br />

Informationen zu Gefährdungsbeurteilungen sowie Arbeitsblätter für Dokumentationen<br />

sind bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und<br />

Wohlfahrtspflege www.bgw-online.de u.a. für folgende Bereiche erhältlich:<br />

II – 2.2.7 Ernährung und Hauswirtschaft<br />

• Gefährdungsbeurteilung in der Pflege,<br />

• Gefährdungsbeurteilung in Heimen und Tagesstätten,<br />

• Gefährdungsbeurteilung in Betreuungseinrichtungen,<br />

• Gefährdungsbeurteilung im Friseurhandwerk.<br />

Die Einrichtung und die Arbeit in den Lehrküchen orientiert sich zunächst an<br />

den Regelungen der Unfallkasse <strong>NRW</strong>, insbesondere an der GUV-R 111 „Arbeit<br />

in Küchen“, der GUV-R 181 „Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen<br />

mit Rutschgefahr“ sowie der GUV SI 8042 „Lebensmittel und Textilverarbeitung<br />

- Ein Handbuch für Lehrkräfte“.<br />

http://regelwerk.unfallkassen.de<br />

Seite 84 von 104 Stand: 01.02.2011


II – 2.2.8 Baugewerbe<br />

<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Weitere Informationen, insbesondere auch über die Bereiche Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen,<br />

sind bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel<br />

und Gaststätten verfügbar (www.bgn.de).<br />

Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft www.bgbau.de stellt unter dem<br />

Service – Link „Medien und Praxishilfen“ eine Vielzahl von Informationen um<br />

Arbeits- und Gesundheitsschutz im Baugewerbe online zur Verfügung. Die<br />

Medien können teilweise als Download heruntergeladen oder auch kostenpflichtig<br />

bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft bezogen werden.<br />

Branchenbezogen ist es möglich, Informationen zu einzelnen Gewerken wie z.<br />

B. den Abbruch, Gerüst- oder Gebäudereinigungsarbeiten zu entnehmen. Ein<br />

gezieltes Recherchieren und/oder Informieren im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes<br />

zu auftretenden Fragestellungen in der Bauwirtschaft oder<br />

auf der Baustelle wird ermöglicht.<br />

Für Mater und Lackierer sind weitere Informationen unter www.gisbau.de zu<br />

entnehmen.<br />

Im Gefährdungs- und Belastungskatalog „Maler- und Lackiererarbieten“ BG –<br />

I 639 werden tätigkeitstypische Gefährdungsfaktoren durch Gefahrstoffe an<br />

Arbeitsplätzen für das Maler- und Lackiererhandwerk erfasst.<br />

II – 2.2.9 Druckerhandwerk<br />

Für das Druckhandwerk werden Regelungen in der BGI 790-001 „Gefährdungsbeurteilung<br />

nach der Gefahrstoffverordnung“ tätigkeitstypische Gefährdungsfaktoren<br />

durch Gefahrstoffe an Arbeitsplätzen erfasst. Für die Minderung<br />

der Gefahrstoffemissionen empfiehlt sich die „Handlungsanleitung für die Gefährdungsbeurteilung<br />

nach der Gefahrstoffverordnung“ des Länderausschusses<br />

für Arbeitssicherheit und Sicherheitstechnik (LASI).<br />

Im Jahre 2002 ist die „Brancheninitiave in der Druckindustrie zur Verminderung<br />

von Lösemittelemissionen im Offsetdruck“ von der jetzigen Branchenverwaltung<br />

Druck und Papier der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro<br />

Medienerzeugnisse (BG ETEM) veröffentlicht worden.<br />

Weitere Informationen bietet die Branchenverwaltung Druck und Papier<br />

www.bgetem.de an.<br />

II – 2.2.10 Explosionsschutzdokument<br />

Das Explosionsschutzdokument ist ein Instrument zur Gefährdungsbeurteilung<br />

bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre<br />

bilden können. In diesem Dokument werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen<br />

festgelegt.<br />

Das Sächsische Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat ein Informationsblatt<br />

zum Explosionsschutzdokument herausgegeben, das unter<br />

http://sn.osha.de/publications/sonstige/infoblatt-exdok.pdf<br />

heruntergeladen werden kann. Das Informationsblatt enthält Angaben zu rechtlichen<br />

Grundlagen sowie Empfehlungen für den Aufbau des Explosionsschutzdokuments.<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 85 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Ein Beispiel für ein Explosionsschutzdokument nach § 6 BetrSichV kann unter<br />

www.arbeitsschutz-sachsen.de (Rubrik: Mitteilungshefte) heruntergeladen<br />

werden.<br />

II – 2.2.10 Gefährdungsbeurteilung „Mutterschutz für Lehrerinnen“ in <strong>NRW</strong><br />

Die folgende Vorlage Gefährdungsbeurteilung „Mutterschutz für Lehrerinnen<br />

in <strong>NRW</strong>“ vom Berufsgenossenschaftlichen Arbeitsmedizinischen Dienst (BAD<br />

GmbH) und kann z. B. über die Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf<br />

http://www.brd.nrw.de/schule/personalangelegenheiten_lehrkraefte/pdf/2007-<br />

11-08Gef__hrdungsbeurteilung.pdf<br />

heruntergeladen werden.<br />

Seite 86 von 104 Stand: 01.02.2011


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Stand: 01.02.2011 Seite 87 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Seite 88 von 104 Stand: 01.02.2011


II – 3 Betriebsanweisungen<br />

II – 3.1 Gefahrstoffe<br />

II – 3.1.1 Betriebsanweisung nach Gefahrstoffverordnung<br />

<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Die Betriebsanweisung gehört zu den organisatorischen Maßnahmen und ist<br />

Grundlage für die Unterrichtung der Beschäftigten (§14 GefStoffV), im<br />

Sprachgebrauch wird dies Unterweisung genannt.<br />

In der Betriebsanweisung werden die Beschäftigten auf die Gefahren und notwendigen<br />

Schutzmaßnahmen aufmerksam gemacht und zum sachgerechten<br />

Umgang mit den Gefahrstoffen angehalten. Die Beschäftigten sind verpflichtet<br />

sich an diese Anweisungen zu halten.<br />

In der Regel umfasst die Betriebsanweisung eine DIN A4 Seite, hat einen roten<br />

oder orangefarbigen Rand bzw. Unterteilung und ist nach folgendem Schema<br />

aufgebaut:<br />

1. Gefahrstoffbezeichnung:<br />

Produktbezeichnung (Handelsname) und die für die Gefährdung relevanten<br />

Inhaltsstoffe,<br />

2. Gefahren für Mensch und Umwelt:<br />

mögliche Gefahren bei den Tätigkeiten mit den bezeichneten Gefahrstoffen<br />

mit Angabe des/r Gefahrenpiktogramm/e,<br />

3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln:<br />

erforderliche, aber realistische Sicherheitsmaßnahmen einschl. dem<br />

Gebrauch persönlicher Schutzausrüstung,<br />

4. Verhalten im Gefahrfall:<br />

Hinweise bei unbeabsichtigter Freisetzung der Gefahrstoffe,<br />

5. Erste Hilfe:<br />

Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit Gefahrstoffen,<br />

6. Sachgerechte Entsorgung:<br />

Entsorgungshinweise.<br />

Für die Erstellung einer Betriebsanweisung ist das Sicherheitsdatenblatt die<br />

Grundlage, siehe auch die Technische Regel Gefahrstoffe TRGS 555 Betriebsanweisungen<br />

Muster-Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe sind im Internet verfügbar, u.a.:<br />

www.chemietreff.de ,<br />

www.sichere-schule.de ,<br />

www.gefahrstoffe-im-griff.de .<br />

Sie müssen nach dem Herunterladen selbstverständlich noch an die Gegebenheiten<br />

am jeweiligen Berufskolleg angepasst werden.<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 89 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

II – 3.1.2 Gruppenbetriebsanweisungen nach Gefahrstoffverordnung<br />

Bei einer großen Zahl von Gefahrstoffen, z. B. in Laboren, können die Einzelstoffe<br />

in Gruppen ähnlicher Gefährdung zu einer Gruppenbetriebsanweisungen<br />

zusammengefasst werden.<br />

So können z. B. ätzende Gefahrstoffe oder brennbare Flüssigkeiten etc. in einer<br />

Gruppenbetriebsanweisung zusammengefasst werden, da die Gefährdung und<br />

auch die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ähnlich sind.<br />

An dieser Stelle soll beispielhaft eine Gruppenbetriebsanweisung für brennbare<br />

Flüssigkeiten wiedergegeben werden.<br />

Seite 90 von 104 Stand: 01.02.2011


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Stand: 01.02.2011 Seite 91 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

II – 3.2 Maschinenbetriebsanweisungen<br />

Die Betriebsanweisung gehört zu den organisatorischen Maßnahmen nach Betriebssicherheitsverordnung<br />

und ist Grundlage für die Unterrichtung der Beschäftigten,<br />

im Sprachgebrauch wird diese Unterweisung genannt.<br />

In der Betriebsanweisung für Maschinen werden die Beschäftigten auf die Gefahren<br />

und notwendigen Schutzmaßnahmen aufmerksam gemacht und zum<br />

sachgerechten Gebrauch mit der Maschine angehalten. Die Beschäftigten sind<br />

verpflichtet sich an diese Anweisungen zu halten.<br />

In der Regel umfasst die Betriebsanweisung eine DIN A4 Seite, hat einen blauen<br />

Rand bzw. Unterteilung und ist nach folgendem Schema aufgebaut:<br />

1. Anwendungsbereich:<br />

Für welche Tätigkeiten mit welcher Maschine bzw. welchem Arbeitsmittels<br />

gilt sie?<br />

2. Gefahren für Mensch und Umwelt:<br />

Welche Gefährdungen können bei Verwendung der Maschine bzw. des<br />

Arbeitsmittels auftreten?<br />

3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln:<br />

Welche Vorsichtsmaßnahmen sind bei Gebrauch der Maschine zu treffen?<br />

4. Verhalten bei Störungen:<br />

Was ist sofort zu tun, wer ist zu informieren?<br />

5. Erste Hilfe:<br />

Welche Maßnahmen sind bei Verletzungen an der Maschine vorzunehmen,<br />

wer ist zu informieren?<br />

6. Instandhaltung:<br />

Wer darf die Maschine instand setzen, wer ist zu informieren?<br />

Für die Erstellung einer Betriebsanweisung ist die Betriebsanleitung des Herstellers<br />

die Grundlage.<br />

Musterbetriebsanweisungen sind auch im Internet verfügbar (z. B.<br />

www.sichere-schule.de, Bereich Technik). Sie müssen nach dem Herunterladen<br />

selbstverständlich noch an die Gegebenheiten am jeweiligen Berufskolleg<br />

angepasst werden.<br />

Als Beispiel wird hier die Maschinenbetriebsanweisung für eine Bohrmaschine<br />

aus www.sichere-schule.de wiedergegeben:<br />

Seite 92 von 104 Stand: 01.02.2011


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Stand: 01.02.2011 Seite 93 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

II – 3.3 Biologische Arbeitsstoffe<br />

Die Betriebsanweisung gehört zu den organisatorischen Maßnahmen nach Biostoffverordnung<br />

bzw. Gentechnik-Sicherheitsverordnung. Sie ist Grundlage für<br />

die Unterrichtung der Beschäftigten, im Sprachgebrauch wird dies Unterweisung<br />

genannt.<br />

Die Regeln GUV-SR 2006 enthält im Anhang IV<br />

• Musterbetriebsanweisung für Arbeiten mit Mikroorganismen in der<br />

Schutzstufe 1,<br />

• Musterbetriebsanweisung für Arbeiten mit Mikroorganismen in der<br />

Schutzstufe 2,<br />

• Musterbetriebanweisung für Arbeiten mit dem Dampfkochtopf, Sterilisation,<br />

• Musterbetriebsanweisung für Wartungs- und Reinigungsarbeiten in<br />

Räumen, die mit dem Symbol „Biogefährdung“ gekennzeichnet sind.<br />

Die GUV-SR 2006 kann unter der Internetadresse<br />

http://regelwerk.unfallkassen.de<br />

heruntergeladen werden.<br />

Die Musterbetriebsanweisungen sind auch unter der Internetadresse<br />

www.sichere-schule.de verfügbar.<br />

Das nachfolgende Muster sowie weitere Musterbetriebsanweisungen, die auch<br />

gentechnische Arbeiten berücksichtigen, können bei der Berufsgenossenschaft<br />

Chemie unter folgender Adresse abgerufen werden:<br />

www.bgc-downloadcenter.jedermann.de<br />

Stichwort Publikationen/Merkblätter, <strong>Sichere</strong> Biotechnologie, B002.<br />

Seite 94 von 104 Stand: 01.02.2011


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Stand: 01.02.2011 Seite 95 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

II – 4 Erste Hilfe<br />

II – 4.1 Unfälle im Unterricht<br />

II – 4.2 Notruf 112<br />

Informationen zur Ersten Hilfe in <strong>Schule</strong>n sowie ein zugehöriges Plakat bietet<br />

die Unfallkasse <strong>NRW</strong> an. Diese können unter den Nummern GUV-SI 8065<br />

„Erste Hilfe in <strong>Schule</strong>n“, GUV-I 503 „Anleitung zur Ersten Hilfe“ und GUV-I<br />

510-1 „Anleitung zur Ersten Hilfe (Aushang DIN A2)“ bezogen werden.<br />

Diese Veröffentlichungen können auch über das Internet unter<br />

http://regelwerk.unfallkassen.de<br />

heruntergeladen werden.<br />

Die Notrufnummer der Leitstellen für Feuerwehr und Rettungsdienst lautet<br />

112.<br />

II – 4.3 Giftnotrufzentralen<br />

Informationszentrale gegen Vergiftungen,<br />

Zentrum für Kinderheilkunde<br />

der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn<br />

Adenauerallee 119<br />

53113 Bonn<br />

www.meb.uni-bonn.de/giftzentrale<br />

Tel.: 0228 19240<br />

E-Mail: gizbn@ukb.uni-bonn.de<br />

Seite 96 von 104 Stand: 01.02.2011


II – 5 Kennzeichnung von Arbeitsmitteln<br />

<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Nachfolgend sind einige sicherheitsrelevante Kennzeichnungen von Arbeitsmitteln aufgeführt<br />

und erläutert.<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

SYMBOL HINWEISE<br />

CE-Zeichen, hier mit Hilfsraster<br />

Gesetzlich vorgeschriebenes Konformitätszeichen CE<br />

= Communauté Européenne<br />

Eine CE-Kennzeichnung tragen Produkte, die einer oder mehreren EG-Richtlinien<br />

unterliegen, sofern die CE-Kennzeichnung der Produkte vorgesehen ist.<br />

Entsprechende Richtlinien bestehen z. B. für Bauprodukte, Maschinen, persönliche<br />

Schutzausrüstung und für die Sicherheit von Spielzeug. Es werden u. a.<br />

chemische und physikalische Merkmale, mechanische Eigenschaften, Handhabung<br />

und Gebrauch untersucht.<br />

Bei der CE-Kennzeichnung handelt es sich um eine Eigenkennzeichnung der<br />

Hersteller.<br />

Sicherheitszeichen:<br />

GS für "Geprüfte Sicherheit"<br />

Für technische Geräte wie z. B. Haushaltsgeräte, Werkzeuge, Spielzeuge, Sportgeräte,<br />

die den Sicherheitsanforderungen des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechen,<br />

erteilen staatlich anerkannte Prüfstellen nach einer Typprüfung das<br />

Sicherheitszeichen "GS" für "geprüfte Sicherheit".<br />

Mit dem Sicherheitszeichen kombiniert ist die Kennzeichnung der Prüfstelle (z. B.<br />

TÜV, VDE-Prüfstelle, berufsgenossenschaftliche Prüfstelle). Derart geprüfte<br />

Geräte bieten i. d. R. ausreichende Gewähr, dass bei bestimmungsgemäßer<br />

Verwendung keine Gefahren hervorgerufen werden.<br />

VDE-Zeichen<br />

− für Geräte als technische Arbeitsmittel im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes<br />

(GPSG),<br />

− für Einzelteile oder Installationsmaterial.<br />

Das VDE-Zeichen kennzeichnet die Konformität mit den VDE-Bestimmungen bzw.<br />

europäischen oder international harmonisierten Normen und bestätigt die Einhaltung<br />

der Schutzanforderungen der zutreffenden Richtlinien. Das VDE-Zeichen<br />

steht für die Sicherheit des Produktes hinsichtlich elektrischer, mechanischer,<br />

thermischer, toxischer, radiologischer und sonstiger Gefährdung.<br />

Sicherheitszeichen für Geräte, entsprechend<br />

den Normen für elektromagnetische Verträglichkeit<br />

Das VDE-EMV-Zeichen drückt die Konformität eines Erzeugnisses mit den anzuwendenden<br />

Normen im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von<br />

Produkten aus. Dieses Zeichen signalisiert die verlässliche Funktion des Produktes<br />

im elektromagnetischen Umfeld.<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 97 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

5.<br />

6.<br />

Seite 98 von 104 Stand: 01.02.2011<br />

Sicherheitszeichen für Entstauber<br />

BG-PRÜFZERT:<br />

Getrennte Zeichen werden seit 1997 vergeben:<br />

• GS-Zeichen „Geprüfte Sicherheit“ für sicherheitstechnische<br />

Prüfung<br />

• „BG Prüfzert“ mit Zusatz H 2 für Staubprüfung<br />

Text: H 2<br />

Freiwillige Kennzeichnung<br />

„Blauer Engel“:<br />

„Geeignet zur Abscheidung von Holzstaub<br />

Reststaubgehaltstufe 2<br />

0,2 mg/m³<br />

sicher eingehalten“<br />

H 3:<br />

Reststaubgehaltstufe 2 0,1 mg/m³<br />

Dieses Umweltzeichen wird unter der Federführung des Umweltbundesamtes<br />

UBA vergeben. Damit dürfen Produkte gekennzeichnet werden, die Vorzüge<br />

gegenüber Erzeugnissen der gleichen Art besitzen, z. B. lösemittelarme Farben,<br />

Zeichenblöcke aus 100 % Altpapier.


II – 6 Entsorgung von Gefahrstoffabfällen in <strong>Schule</strong>n<br />

<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Die Gefahrstoffverordnung gilt u.a. zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten<br />

Schädigungen.<br />

So wird der Arbeitgeber verpflichtet, Gefahrstoffe so aufzubewahren und zu<br />

lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.<br />

Auch wird die sachgerechte Entsorgung nicht mehr benötigter Gefahrstoffe in<br />

§8 „Grundsätze zur Verhütung der Gefährdungen“ gefordert.<br />

Im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ist ebenfalls festgeschrieben,<br />

dass Abfälle möglichst zu vermeiden sind, insbesondere durch die<br />

Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit. Abfälle, die sich nicht vermeiden<br />

oder schadlos verwerten lassen, sind umweltverträglich zu beseitigen.<br />

Die Berufskollegs dürfen sich der Abfälle nicht selbst entledigen, sondern haben<br />

sie der entsorgungspflichtigen Körperschaft oder dem von diesem beauftragten<br />

Dritten zur Entsorgung zu überlassen.<br />

Dies gilt insbesondere für die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, die<br />

nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft-<br />

oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer<br />

Krankheiten enthalten oder hervorbringen können.<br />

Im Allgemeinen werden die Gefahrstoffabfälle in dafür bereitgestellten Behältern<br />

gesammelt und regelmäßig durch ein vom Sachkostenträger beauftragtes<br />

Fachunternehmen entsorgt. Die Modalitäten werden nach den örtlichen Gegebenheiten<br />

festgelegt, i. d. R. durch den Sachkostenträger bzw. das beauftragte<br />

Unternehmen.<br />

Die Menge des Gefahrstoffabfalls in den <strong>Schule</strong>n und die damit verbundene<br />

Gefährdung der Umwelt sind gering, wenn Art und Menge der bei den Experimenten<br />

und Werkarbeiten anfallenden Stoffe sorgfältig ausgewählt werden.<br />

Dabei ist immer zu prüfen, ob bestimmte umweltgefährdende und toxische<br />

Stoffe (z. B. Halogenkohlenwasserstoffe) nicht durch weniger gefährliche Substanzen<br />

ersetzbar sind.<br />

Größe, Beschaffenheit und Aufbewahrungsart der Sammelgefäße werden der<br />

Art des Inhalts angepasst. In der Regel werden dafür unzerbrechliche Kunststoffbehälter<br />

mit Deckel verwendet.<br />

Bis zum Abtransport werden die Gefahrstoffabfälle in verschließbaren geeigneten<br />

Räumen des jeweiligen Bildungsgangs oder ggf. in einem zentralen<br />

Raum aufbewahrt, so dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind.<br />

Die Sammlungsleiterin oder der Sammlungsleiter überprüft in regelmäßigen<br />

Abständen, ob die Behälter nicht schadhaft geworden sind.<br />

Bei der Entsorgung der Gefahrstoffabfälle (Aufbewahrung, Abtransport) dürfen<br />

Personen (z. B. Lehrkräfte, Schüler, Reinigungs-/ Wartungs-/ Reparaturpersonal,<br />

Hausmeister) nicht gefährdet werden.<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 99 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Geringe Restmengen von Gefahrstoffen, die z. B. bei durchgeführten Experimenten<br />

übrig bleiben, können von den Fachlehrkräften in eine nicht reaktive<br />

Form überführt werden. Beispielhaft ist die Beseitigung von Natriumresten mit<br />

Ethanol.<br />

Der schulinterne, chemische Umsatz größerer Gefahrstoffmengen birgt die Gefahr,<br />

dass - in guter Absicht - bei der Überführung in eine nicht reaktive Form<br />

für die Lehrkraft eine höhere Gefährdung entsteht als deren Beseitigung durch<br />

ein externes Unternehmen.<br />

Seite 100 von 104 Stand: 01.02.2011


II – 7 Hautschutzplan<br />

<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Die Gefährdungsbeurteilung erfasst auch dermale Gefährdungen. Technische,<br />

organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen werden zur Vermeidung<br />

oder Verminderung der Gefährdung ergriffen.<br />

Eine organisatorische Schutzmaßnahme ist die Erstellung des Hautschutzplans.<br />

Für die Erstellung des Hautschutzplans ist eine genaue Kenntnis der Arbeitsbedingungen<br />

notwendig, um die geeigneten Hautschutz-, Hautreinigungs- und<br />

Hautpflegemittel auswählen zu können. Jeder Beschäftigte muss aus dem<br />

Hautschutzplan erkennen können, welche Hautschutzprodukte an seinem Arbeitsplatz<br />

anzuwenden sind.<br />

Der Hautschutzplan ist aus folgenden drei Komponenten aufgebaut:<br />

• vorbeugender Hautschutz,<br />

• hautschonende Reinigung,<br />

• regenerierende Hautpflege.<br />

Die Anwendung von Hautschutzmitteln ist grundsätzlich anzuraten bei:<br />

• bestehendem Trageverbot von Handschuhen z. B. an Dreh-, Fräs- und<br />

Bohrmaschinen,<br />

• Verlust der notwendigen arbeitsspezifischen Fingerfertigkeit durch das<br />

Tragen von Handschuhen,<br />

• sogenannter Feuchtarbeit (regelmäßig mehr als 2 Stunden pro Tag) z.<br />

B. bei Tätigkeiten mit feuchtigkeitsdichten Handschuhen (Reinigungsdienste,<br />

Krankenhäuser, Pflegedienste, Friseure etc.),<br />

• Arbeiten mit entfettenden Stoffen (Lösemittel, Tenside, etc.),<br />

• Tätigkeiten, die mit großer Verschmutzung verbunden sind (Werkstätten<br />

etc.) zur leichteren Reinigung.<br />

Beratungen zum Hautschutz können z. B. durch Betriebsärzte, Fachkräfte für<br />

Arbeitssicherheit, Vertreter der Unfallkasse <strong>NRW</strong>, Vertreter der Berufsgenossenschaften<br />

und Fachpersonal von Hautschutzmittelherstellern erfolgen. Weitere<br />

Informationen können der TRGS 401 „Dermale Exposition“ entnommen<br />

werden.<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 101 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Das nachfolgende Muster zum Hautschutzplan ist von der Landwirtschaftlichen<br />

Sozialversicherung (www.lsv.de) übernommen und kann von dort heruntergeladen<br />

werden.<br />

Seite 102 von 104 Stand: 01.02.2011


II – 8 Linkliste<br />

www.schulministerium.nrw.de<br />

Bildungsportal des Ministeriums für <strong>Schule</strong> und Weiterbildung <strong>NRW</strong><br />

Rubrik: für Lehrerinnen und Lehrer/ Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />

www.unfallkasse-nrw.de<br />

Unfallkasse <strong>NRW</strong><br />

Regelwerk und Informationsschriften, „<strong>Sichere</strong> <strong>Schule</strong>“<br />

www.dguv.de<br />

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung<br />

(Dachverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen)<br />

Regelwerk, Internetadressen der Berufsgenossenschaften, BG-Filme<br />

www.gesetze-im-Internet.de<br />

Bundesministerium der Justiz<br />

Gesetze und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland<br />

www.gefahrstoffe-im-griff.de<br />

Institut ASER e.V.<br />

Plattform zum sicheren Umgang mit Gefahrstoffen (u. a. für <strong>Schule</strong>n)<br />

www.baua.de<br />

www.gefaehrdungsbeurteilung.de/de<br />

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />

aktuelle Rechtstexte, Technische Regeln, Hilfsmittel<br />

www.Komnet.nrw.de<br />

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

Fragen und Antworten zum Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />

www.arbeitsschutz.nrw.de<br />

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Praxishilfen u. a. zum Strahlenschutz, zu Lärm, Vibration, zur Bio- und Gentechnik und zu<br />

Gefahrstoffen<br />

www.dguv.de/bgia/de/gestis/index.jsp<br />

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung<br />

GESTIS-Datenbank, Gefahrstoffdatenbank<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 103 von 104


<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

www.stoffliste.de<br />

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />

Gefahrstoffdatenbank IGS-Public<br />

www.gisbau.de<br />

Berufsgenossenschaft BAU<br />

Gefahrstoff-Informationssystem, u. a. Handschuhdatenbank<br />

www.vci.de<br />

Verband der Chemischen Industrie<br />

Konzept zur Zusammenlagerung von Gefahrstoffen (Umwelt/ Responsible Care,<br />

Arbeitsschutz), Arbeitsblätter zur Unterrichtsgestaltung (Publikationen, Öffentlichkeitsarbeit)<br />

www.eusdb.de<br />

Johannes-Gutenberg-Universität Mainz<br />

Sicherheitsdatenblätter online<br />

www.d-giss.de<br />

Universum Verlag<br />

Informationen zum „Deutschen GefahrstoffInformationsSystem <strong>Schule</strong>“<br />

II – 9 Haftungsausschluss<br />

Alle Verweise zu anderen Websites wurden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert<br />

und zusammengestellt. Die Autoren übernehmen dennoch keinerlei<br />

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vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden besteht.<br />

Seite 104 von 104 Stand: 01.02.2011

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