(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule
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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
gen die Personen (befähigte Personen) 4 erfüllen müssen, die von ihm mit der<br />
Prüfung beauftragt werden.<br />
Ausgehend von der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die im Hinblick<br />
auf Prüfungen zutreffenden<br />
• Informationen des Herstellers des Arbeitsmittels bzw. der überwachungsbedürftigen<br />
Anlage,<br />
• Erkenntnisse der gesetzlichen Unfallversicherungsträger,<br />
• betrieblichen Erfahrungen,<br />
• sonstigen Informationen zum Stand der Technik<br />
zu berücksichtigen. Die Prüffristen sind so festzulegen, dass einfach feststellbare<br />
Abweichungen vom Sollzustand rechtzeitig erkannt werden können.<br />
Für Arbeitsmittel,<br />
• deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen,<br />
• die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen<br />
Situationen führen können,<br />
• an denen außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigenden<br />
Auswirkungen auf die Sicherheit der Arbeitsmittel haben<br />
können,<br />
• an denen Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden sind, welche<br />
die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können,<br />
sind Prüfungen durch befähigte Personen durchzuführen. Die Prüfergebnisse<br />
sind zu dokumentieren.<br />
Im schulischen Bereich haben der Schulträger und die Schulleiterin/ der Schulleiter<br />
vertrauensvoll zusammen zu arbeiten. Dies betrifft auch die gegenseitige<br />
Information über erforderliche Prüfungen, Wartung und Instandhaltung von<br />
Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen.<br />
Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen sind durch zugelassene Überwachungsstellen<br />
(ZÜS) entsprechend den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung<br />
durchzuführen.<br />
I – 1.4.4 Tabelle Wartungsprüfungen (Berufskollegs)<br />
In den nachfolgenden Tabellen sind Prüffristen für die Wiederholungsprüfungen<br />
und Anforderungen an die prüfenden Personen zusammengestellt.<br />
4 Anforderungen an befähigte Personen sind in der Betriebssicherheitsverordnung und in den entsprechenden<br />
technischen Regeln beschrieben.<br />
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