(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule
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Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an Berufs -<br />
kollegs in Nordrhein-Westfalen (<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong>).<br />
Rechtsgrundlagen • <strong>Schule</strong> in <strong>NRW</strong> Nr. 1031/2<br />
Ministerium für<br />
<strong>Schule</strong> und Weiterbildung<br />
des Landes Nordrhein-Westfalen
Richtlinien<br />
zur Sicherheit im Unterricht<br />
an Berufskollegs<br />
in Nordrhein-Westfalen<br />
(<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong>)
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Herausgegeben vom<br />
Ministerium für <strong>Schule</strong> und Weiterbildung<br />
des Landes Nordrhein-Westfalen<br />
Völklinger Straße 49, 40221 Düsseldorf<br />
Telefon 0211-5867-40<br />
Telefax 0211-5867-3220<br />
poststelle@schulministerium.nrw.de<br />
www.schulministerium.nrw.de<br />
Heft 1031/2<br />
1. Auflage 2011<br />
Seite 2 von 104 Stand: 01.02.2011
1. Allgemeines<br />
Auszug aus dem Amtsblatt<br />
des Ministeriums für <strong>Schule</strong> und Weiterbildung<br />
des Landes Nordrhein-Westfalen<br />
Nr. 3/11<br />
Richtlinien<br />
zur Sicherheit im Unterricht<br />
an Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen<br />
(<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong>)<br />
Rd.Erl. d. Ministeriums<br />
für <strong>Schule</strong> und Weiterbildung<br />
vom 1.2.2011 - 311.6.08.01.13<br />
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Für den Unterricht an allgemeinbildenden <strong>Schule</strong>n sowie für vergleichbare Fächer an berufli-<br />
chen <strong>Schule</strong>n hat das Ministerium für <strong>Schule</strong> und Weiterbildung Richtlinien zur Sicherheit im<br />
Unterricht erlassen (RdErl. vom 10.02.2007, BASS 18-29 Nr. 5). Die hier vorliegende Richt-<br />
linie zur Sicherheit im Unterricht an Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen (<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong>)<br />
nimmt die besonderen Erfordernisse der Berufskollegs in den Blick und erweitert damit den<br />
Geltungsbereich auf alle Fächer und Lernfelder der Bildungsgänge der Berufskollegs.<br />
Ebenso sind die von den zuständigen Unfallversicherungsträgern erlassenen Unfallverhü-<br />
tungsvorschriften und Regeln zu beachten und unter Berücksichtigung der schulischen Ver-<br />
hältnisse anzuwenden. In den Bildungsgängen der Berufskollegs ist neben der Gewährleis-<br />
tung der Sicherheit die Sicherheitserziehung der Schülerinnen und Schüler eine wichtige Auf-<br />
gabe. Sie sind bei jeder Gelegenheit zu einem sicherheitsgerechten Verhalten anzuhalten. Den<br />
Schülerinnen und Schülern sollen die fachlichen Voraussetzungen für einen sachgerechten<br />
Umgang mit Geräten und Arbeits-/Gefahrstoffen vermittelt werden.<br />
2. Verantwortlichkeiten<br />
Im Bereich der inneren Schulangelegenheiten liegt die Verantwortlichkeit für den Arbeits-<br />
schutz nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei den Schulleiterinnen und<br />
Schulleitern der <strong>Schule</strong>n (§ 59 SchulG – BASS 1 – 1). Zu dieser Verantwortung der <strong>Schule</strong><br />
gehört auch, die in der <strong>Schule</strong> tätigen Personen sowie andere Personen, die sich in der <strong>Schule</strong><br />
aufhalten, vor entsprechenden Gefährdungen zu schützen. Die Verantwortlichkeit der Schul-<br />
träger für die äußeren Schulangelegenheiten bleibt davon unberührt (§ 79 SchulG).<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 3 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
3. Umsetzung<br />
Die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen (<strong>RISU</strong>-<br />
<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong>) fassen den aktuellen Stand der in den <strong>Schule</strong>n zu beachtenden einschlägigen<br />
Rechts- und Verwaltungsvorschriften zusammen und erläutern diese, so zum Beispiel das<br />
Arbeitsschutzgesetz, die Biostoff-, Gefahrstoff-, Betriebssicherheits-, Röntgen- und Strahlen-<br />
schutzverordnung, die Unfallverhütungsvorschriften und die technischen Regeln. Auf Grund-<br />
lage der Gefahrstoffverordnung ist die Durchführung einer tätigkeitsbezogenen Gefährdungs-<br />
beurteilung durch Fachlehrkräfte erforderlich. Darauf basierend müssen notwendige Maß-<br />
nahmen ermittelt und festgelegt werden.<br />
Die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen (<strong>RISU</strong>-<br />
<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong>) sind in zwei Teile gegliedert. Teil I enthält auf der Grundlage der einschlägigen<br />
Rechts- und Verwaltungsvorschriften die für die Berufskollegs verbindlichen Sicherheitsrege-<br />
lungen. Teil I schließt Sicherheits- und Entsorgungsratschläge ein, die Lehrerinnen und Leh-<br />
rern sowie Schülerinnen und Schülern ein sicherheitsbewusstes und umweltgerechtes Verhal-<br />
ten im Schulalltag erleichtern. Teil II enthält Anlagen zu dem Teil I.<br />
Im Interesse einer einheitlichen Regelung wurden die Richtlinien mit dem ehemaligen Minis-<br />
terium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS), dem ehemaligen Ministerium für Um-<br />
welt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV), den kommunalen<br />
Spitzenverbänden, den zuständigen Unfallversicherungsträgern, der Gesundheitsvorsorge und<br />
Sicherheitstechnik GmbH (BAD) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedi-<br />
zin (BAuA) abgestimmt.<br />
4. Schlussbestimmungen<br />
Die Veröffentlichung der Richtlinie erfolgt als Heft 1031/2 in der Schriftenreihe „<strong>Schule</strong> in<br />
<strong>NRW</strong>“. Die vom Verlag übersandten Hefte sind in die Schulbibliothek einzustellen und dort<br />
u. a. für die Mitwirkungsberechtigten zur Einsichtnahme bzw. Ausleihe verfügbar zu machen.<br />
Mit sofortiger Wirkung tritt die Richtlinie zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an Be-<br />
rufskollegs (BASS 18-29 Nr.7) außer Kraft.<br />
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Inhalt<br />
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Vorbemerkung.......................................................................................................................... 7<br />
Teil I Sicherheitsregelungen................................................................................................ 8<br />
I – 1 Verantwortlichkeiten und allgemeine Organisation............................................... 8<br />
I – 1.1 Arbeitgeber........................................................................................................ 8<br />
I – 1.2 Pflichten der Schulleiterin/ des Schulleiters...................................................... 9<br />
I – 1.3 Allgemeine Verhaltensregeln für Schülerinnen und Schüler.......................... 13<br />
I – 1.4 Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln ........................................................................ 13<br />
I – 1.5 Persönliche Schutzausrüstung ......................................................................... 19<br />
I – 1.6 Arbeitsmedizinische Vorsorge ........................................................................ 19<br />
I – 1.7 Organisation von Erster Hilfe und sonstigen Notfallmaßnahmen .................. 20<br />
I – 1.8 Hygiene ........................................................................................................... 22<br />
I – 1.9 Versuche an denen Schülerinnen und Schüler als Versuchspersonen<br />
teilnehmen ....................................................................................................... 22<br />
I – 2 Sicherung und Einrichtung von fachspezifischen Räumen von Berufskollegs .. 23<br />
I – 3 Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen...................................................................... 25<br />
I – 3.1 Kennzeichnungen, Symbole............................................................................ 25<br />
I – 3.2 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung – Pflichten der<br />
Schulleiterin, des Schulleiters, der Lehrerinnen und Lehrer........................... 32<br />
I – 3.3 Schutzmaßnahmen nach Gefahrstoffverordnung ............................................ 37<br />
I – 3.4 Kennzeichnung, Aufbewahrung und Lagerung .............................................. 39<br />
I – 3.5 Entsorgung ...................................................................................................... 42<br />
I – 3.6 Betriebsanweisung, Unterweisung und Unterrichtung.................................... 43<br />
I – 4 Tätigkeiten mit Druckgasflaschen und Gasanlagen ............................................. 46<br />
I – 4.1 Bereitstellung .................................................................................................. 46<br />
I – 4.2 Handgebrauch/ <strong>Sichere</strong> Tätigkeiten mit Druckgasflaschen ............................ 47<br />
I – 4.3 Transport ......................................................................................................... 48<br />
I – 4.4 Anforderungen an Gasverbrauchsanlagen ...................................................... 49<br />
I – 4.5 Anforderungen an Flüssiggasanlagen ............................................................. 49<br />
I – 4.6 Kartuschenbrenner .......................................................................................... 49<br />
I – 5 Physikalische Gefährdungen................................................................................... 50<br />
I – 5.1 Gefährdungen bei Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen und<br />
Röntgeneinrichtungen ..................................................................................... 50<br />
I – 5.2 Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Lasern....................................................... 60<br />
I – 5.3 Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen ................................................... 61<br />
I – 5.4 Elektrische Gefährdungen ............................................................................... 62<br />
I – 5.5 Mechanische Gefährdungen............................................................................ 65<br />
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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
I – 6 Regelungen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen............................... 67<br />
I – 6.1 Begriffsbestimmungen .................................................................................... 67<br />
I – 6.2 Informationsermittlung, Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen .... 70<br />
Teil II: Anlagen....................................................................................................................... 76<br />
II – 1 Vergleich der bisherigen mit der neuen Gefahrstoffkennzeichnung<br />
(GHS-Verordnung) .................................................................................................. 76<br />
II – 2 Gefährdungsbeurteilungen ..................................................................................... 80<br />
II – 2.1 Allgemeine Informationen zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen ..... 80<br />
II – 2.2 Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung ................................................. 81<br />
II – 3 Betriebsanweisungen ............................................................................................... 89<br />
II – 3.1 Gefahrstoffe...................................................................................................... 89<br />
II – 3.2 Maschinenbetriebsanweisungen....................................................................... 92<br />
II – 3.3 Biologische Arbeitsstoffe................................................................................. 94<br />
II – 4 Erste Hilfe ................................................................................................................. 96<br />
II – 4.1 Unfälle im Unterricht ....................................................................................... 96<br />
II – 4.3 Giftnotrufzentralen ........................................................................................... 96<br />
II – 5 Kennzeichnung von Arbeitsmitteln........................................................................ 97<br />
II – 6 Entsorgung von Gefahrstoffabfällen in <strong>Schule</strong>n................................................... 99<br />
II – 7 Hautschutzplan....................................................................................................... 101<br />
II – 8 Linkliste................................................................................................................... 103<br />
II – 9 Haftungsausschluss ................................................................................................ 104<br />
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Vorbemerkung<br />
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Die „Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen (RI-<br />
SU-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong>)“ lösen die „Richtlinien zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung in berufsbildenden<br />
<strong>Schule</strong>n und Kollegschulen“ vom 19.9.1995 ab. Sie gelten in allen, insbesondere<br />
naturwissenschaftlich, technisch, handwerklich und künstlerisch ausgerichteten Fächern und<br />
Lernfeldern.<br />
Grundsätzlich sind das Arbeitsschutzgesetz und die darauf erlassenen Rechtsverordnungen<br />
sowie das Regelwerk des Unfallversicherungsträgers zu beachten und unter Berücksichtigung<br />
der schulischen Verhältnisse anzuwenden. Seit dem 28.12.2009 gilt die neue PrüfVO <strong>NRW</strong><br />
für die Prüfung von technischen Anlagen und wiederkehrenden Prüfungen von Sonderbauten.<br />
Die <strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong> fassen den aktuellen Stand (15.3.2010) der in den <strong>Schule</strong>n zu beachtenden<br />
einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zusammen, konkretisieren sie für die<br />
Belange des Unterrichts an Berufskollegs und erläutern diese, so zum Beispiel die Regelungen<br />
zum Arbeitsschutz, die Biostoff-, Gefahrstoff-, Betriebssicherheits-, Röntgen- und Strahlenschutzverordnung<br />
und die zugehörigen technischen Regeln.<br />
Um eine kontinuierliche Verbesserung im Arbeitsschutz zu erreichen, ist durch die Schulleiterinnen<br />
und Schulleiter gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten<br />
und Schülerinnen und Schüler mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefährdungen zu<br />
ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Dabei sind auch die weiteren<br />
spezialgesetzlichen Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung in den Arbeitsschutzverordnungen<br />
zu berücksichtigen, die nachfolgend beschrieben werden.<br />
Die Anforderungen und Hinweise für den Umgang mit Geräten und Gefahrstoffen, die Durchführung<br />
von Versuchen usw. richten sich an die Lehrerinnen und Lehrer, die die o. g. Fächer<br />
und Lernfelder am Berufskolleg unterrichten. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsbestimmungen<br />
einzuhalten und die Hinweise auf Gefährdungen beim Umgang mit Geräten und Stoffen<br />
zu beachten.<br />
In den o. g. Fächern und Lernfeldern ist neben der Gewährleistung von Sicherheit die Sicherheitserziehung<br />
der Schülerinnen und Schüler eine wichtige Aufgabe. Die Lehrerinnen und<br />
Lehrer haben den Schülerinnen und Schülern die fachlichen Voraussetzungen für einen sachgerechten<br />
Umgang mit Geräten und Stoffen zu vermitteln und sie bei jeder Gelegenheit zu<br />
einem sicherheitsgerechten Verhalten anzuhalten. Hierzu gehört auch die Erziehung zur Vermeidung<br />
sowohl von Leichtsinn als auch von Überängstlichkeit.<br />
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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Teil I Sicherheitsregelungen<br />
I – 1 Verantwortlichkeiten und allgemeine Organisation<br />
I – 1.1 Arbeitgeber<br />
Äußere Schulangelegenheiten<br />
Die Pflichten des Arbeitgebers (§ 79 Schulgesetz (SchulG)) und damit auch<br />
dessen Verantwortung obliegen in äußeren Schulangelegenheiten dem Schulträger.<br />
Er hat auch die finanziellen Aufwendungen zu tragen, die durch die<br />
Umsetzung von Gesetzen und Verordnungen an den <strong>Schule</strong>n entstehen.<br />
Der Schulträger muss technische und bauliche Voraussetzungen schaffen, die<br />
für das Erreichen der Unterrichtsziele erforderlich sind.<br />
Bau und Ausstattung der <strong>Schule</strong>, Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln einschließlich<br />
persönlicher Schutzausrüstung, Beschaffung und Entsorgung von<br />
Verbrauchsmaterialien obliegt dem Schulträger (Schulkostenträger).<br />
Innere Schulangelegenheiten<br />
In den inneren Schulangelegenheiten tragen die Schulleiterinnen und Schulleiter<br />
für den Arbeitgeber die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften<br />
(§ 59 SchulG). Sollten die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufgaben des<br />
Arbeits- und Gesundheitsschutzes nicht persönlich wahrnehmen, müssen sie<br />
die ihnen obliegenden Aufgaben in genau festgelegtem Umfang auf fachlich<br />
geeignete Lehrkräfte (z. B. auf „Gefahrstoffbeauftragte“ für Tätigkeiten mit<br />
Gefahrstoffen) in schriftlicher Form übertragen. Der Lehrkraft sind für diese<br />
Aufgaben Anrechnungsstunden zuzubilligen.<br />
Dies ist eine Beauftragung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes<br />
(ArbSchG) und schließt die Weisungsbefugnis im Rahmen der übertragenen<br />
Pflichten ein. Die Beauftragung bedarf der Zustimmung der Lehrkraft. Insoweit<br />
nehmen Lehrerinnen und Lehrer, die selbst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />
sind, zugleich Aufgaben des Arbeitgebers wahr.<br />
Unbeschadet der Delegation von Teilen der Arbeitgeberverantwortung verbleiben<br />
der Schulleitung die Aufsichts- und Organisationsverantwortung.<br />
Die Schülerinnen und Schüler und sonstige Personen, z. B. Praktikanten, stehen<br />
den Beschäftigten gleich.<br />
Für Ersatzschulen besteht die Möglichkeit, eine andere Organisation einzurichten,<br />
wenn sie in mindestens gleichwertiger Weise der Sicherheit Rechnung<br />
trägt.<br />
Seite 8 von 104 Stand: 01.02.2011
I – 1.2 Pflichten der Schulleiterin/ des Schulleiters<br />
I - 1.2.1 Regelungen für besondere Personengruppen<br />
Jugendliche 1 :<br />
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Generell dürfen Schülerinnen und Schüler gefährliche Arbeiten nur dann verrichten,<br />
wenn dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist und<br />
ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist (vgl.<br />
§ 22 JArbSchG).<br />
Besondere Vorschriften für Frauen im gebärfähigen Alter, werdende oder stillende<br />
Mütter:<br />
Der Arbeitgeber muss rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der werdende oder stillende<br />
Mütter durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe,<br />
physikalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach<br />
Anlage 1 dieser Verordnung gefährdet werden können, Art, Ausmaß und Dauer<br />
der Gefährdung beurteilen.<br />
(§ 1 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz)<br />
Nicht beschäftigt werden dürfen<br />
1. werdende oder stillende Mütter mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen<br />
oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch<br />
schädigenden Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert überschritten<br />
wird;<br />
2. werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen oder<br />
Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger<br />
übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt<br />
sind;<br />
3. werdende Mütter mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder<br />
erbgutverändernden Gefahrstoffen;<br />
4. stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach Nr. 3, wenn der Grenzwert<br />
überschritten ist;<br />
5. gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit Gefahrstoffen,<br />
die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten, wenn der Grenzwert<br />
überschritten wird.<br />
(§ 5 Abs. 1 Satz 1 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz)<br />
Gefährdungsbeurteilung für werdende und stillende Mütter:<br />
http://www.brd.nrw.de/schule/personalangelegenheiten_lehrkraefte/Mutterschutz_bei_beruflichem_Umgang_mit_Kindern_im_Schulbereich.html<br />
Siehe auch Ziffer II – 2.2 Gefährdungsbeurteilungen „Mutterschutz für Lehrerinnen“<br />
in <strong>NRW</strong><br />
1 Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18<br />
Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften<br />
Anwendung.<br />
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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
I – 1.2.2 Gefährdungsbeurteilung<br />
Vor Aufnahme der Tätigkeit sind die Gefährdungen durch den Arbeitgeber zu<br />
ermitteln und zu beurteilen, die durch Wechselwirkungen von Arbeitsmitteln<br />
mit Arbeitsstoffen unter Beachtung der Arbeitsumgebung entstehen können.<br />
Die sich daraus ergebenden Arbeitsschutzmaßnahmen sind festzulegen und ihre<br />
Wirksamkeit ist zu überprüfen.<br />
Die Gefährdungsbeurteilung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.<br />
Aus der Dokumentation muss<br />
• das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,<br />
• die festgelegten Maßnahmen,<br />
• das Ergebnis der Überprüfung der Maßnahmen ersichtlich sein.<br />
Empfohlen wird festzuhalten:<br />
• Wer macht was bis wann?<br />
• Werden die Maßnahmen termingerecht durchgeführt und Gefährdungen<br />
damit beseitigt?<br />
Verändern sich Gegebenheiten, z. B. durch neue Geräte, Maschinen, Stoffe<br />
oder die Umgestaltung von Räumen, ist die Gefährdungsbeurteilung fortzuschreiben.<br />
Dazu sind die Schritte der Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmenfestlegung<br />
und Überprüfung erneut zu durchlaufen und das Ergebnis ist wiederum<br />
zu dokumentieren (siehe hierzu: II-2.1).<br />
Der Prozess der Gefährdungsbeurteilung sollte im Sinne eines kontinuierlichen<br />
Verbesserungsprozesses organisiert sein und sich in die schulischen Strukturen<br />
einfügen.<br />
Gefährdungen an Berufskollegs können beispielsweise entstehen durch:<br />
• Gefahrstoffe (z. B. Naturwissenschaften, Technik, Kfz-, Kunst-,<br />
Lebensmittel- und Dienstleistungsbereich),<br />
• biologische Arbeitsstoffe (z. B. Biologie, Biotechnologie, Pharmazie),<br />
• Brand- und Explosionsgefahren,<br />
• ionisierende Strahlung (z. B. Röntgenanlagen, radioaktive Stoffe)<br />
und nichtionisierende Strahlung (z. B. Laser),<br />
• Lärm und Vibrationen (z. B. Maschinen und Arbeitsmittel bei<br />
Holz- und Metallbearbeitung sowie im Baubereich),<br />
• elektrische Gefährdungen (z. B. elektrische Anlagen und Betriebsmittel)<br />
und elektromagnetische Felder,<br />
• mechanische Gefährdungen (z. B. Verletzungsgefahr durch Gefahrstellen<br />
an Arbeitsmitteln und Maschinen, Stolpern, Ausrutschen,<br />
Sturz, Transportmittel, unkontrollierte bewegte Teile).<br />
Je nach Bildungsgängen und Berufsfeldern an Berufskollegs können Handlungshilfen<br />
für die Gefährdungsbeurteilung zum Beispiel bei der Deutschen<br />
Gesetzlichen Unfallversicherung, der Unfallkasse <strong>NRW</strong>, den gewerblichen Berufsgenossenschaften,<br />
technischen Verlagen oder aus anderen Quellen bezogen<br />
werden.<br />
Seite 10 von 104 Stand: 01.02.2011
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Allgemeine Informationen zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen sowie<br />
Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung einschließlich Hinweisen für<br />
- Tätigkeiten in biologischen und chemischen Laboratorien,<br />
- Metallbearbeitung und Metallverarbeitung,<br />
- Holzbearbeitung und Holzverarbeitung,<br />
- Elektroinstallation/-maschinenbau/-fertigung,<br />
- Reparaturwerkstatt, Kraftfahrzeuge,<br />
- Sozial- und Gesundheitswesen,<br />
- Ernährung und Hauswirtschaft,<br />
- Baugewerbe (einschließlich Maler und Lackierer),<br />
- Druckereitechnik,<br />
sind in Kapitel II – 2.2 beschrieben.<br />
Grundsätzlich nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die beauftragte<br />
Lehrkraft für praktische Tätigkeiten eine eigenverantwortliche Gefährdungsbeurteilung<br />
vor und hat dabei das Arbeitsschutzgesetz und die aufgrund dieses<br />
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die von den zuständigen Unfallversicherungsträgern<br />
erlassenen Unfallverhütungsvor-schriften und Regeln zu<br />
beachten.<br />
Unabhängig von diesen Pflichten der Schulleitung ist die Fachlehrerin oder der<br />
Fachlehrer für die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen im Rahmen<br />
der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung ihres Unterrichts verantwortlich.<br />
Gefährdungsbeurteilungen sind insbesondere notwendig bei:<br />
• Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (siehe I – 3.2)<br />
- Delegation von Aufgaben (Gefahrstoffbeauftragte/r)<br />
(siehe I – 1.1),<br />
- Informationsermittlung<br />
(siehe I – 3.2.3),<br />
- Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses<br />
(siehe I – 3.2.5),<br />
- Unterweisung und Unterrichtung der Beschäftigten, Erstellen<br />
einer Betriebsanweisung<br />
(siehe I – 3.6),<br />
- Beachten der besonderen Vorschriften für Frauen im<br />
gebärfähigen Alter, werdende und stillende Mütter<br />
(siehe I – 1.2.1).<br />
• Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (siehe I – 6)<br />
- Treffen erforderlicher Schutzmaßnahmen<br />
(siehe I – 6.2.2),<br />
- Erstellen von Betriebsanweisungen, Unterweisung der<br />
Beschäftigten<br />
(siehe I – 6.2.2).<br />
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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Tätigkeiten mit Druckgasflaschen und Gasanlagen (siehe I – 4)<br />
• Physikalischen Gefährdungen (siehe I – 5)<br />
- radioaktive Stoffe und Röntgeneinrichtungen<br />
(siehe I – 5.1),<br />
- Laser<br />
(siehe I – 5.2),<br />
- Lärm und Vibration<br />
(siehe I – 5.3),<br />
- elektrische Gefährdungen<br />
(siehe I – 5.4).<br />
• Tätigkeiten mit Arbeits- und Betriebsmitteln<br />
- mechanische Gefährdungen<br />
(siehe I – 5.5),<br />
- Prüfung von Arbeits- und Betriebsmitteln<br />
(siehe I – 1.4.3).<br />
Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen sind über die fachspezifischen<br />
Festlegungen hinaus auch voraussehbare Arbeitsabläufe in der <strong>Schule</strong> zu<br />
betrachten. Dies betrifft z. B. Wartung, Instandhaltung und Reparaturen. In<br />
diesem Zusammenhang sind Regelungen und eine Koordination bei der Zusammenarbeit<br />
mehrerer Arbeitgeber notwendig, z. B. auch bei Reinigungsfirmen.<br />
I – 1.2.3 Betriebsanweisung und Unterrichtung<br />
Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt sicher, dass den Beschäftigten,<br />
Schülerinnen und Schülern vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung<br />
zugänglich gemacht wird, die auf der Gefährdungsbeurteilung<br />
basiert. Die Betriebsanweisungen sind in verständlicher Form und Sprache abzufassen<br />
und an geeigneter Stelle in Arbeitsplatznähe zugänglich zu machen.<br />
Die Beschäftigten, Schülerinnen und Schülern haben die Betriebsanweisungen<br />
zu beachten. Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung<br />
der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.<br />
Die Unterweisung der Lehrerinnen und Lehrer muss durch die Schulleiterin<br />
oder den Schulleiter mindestens jährlich sichergestellt werden. Inhalt und Zeitpunkt<br />
der Unterweisung sind schriftlich fest zu halten und von den Unterwiesenen<br />
schriftlich zu bestätigen.<br />
Die Schülerinnen und Schüler sind jährlich zu Beginn des Schuljahres über die<br />
allgemeinen Verhaltensregeln wie einschlägigen Laborregeln, Fachraum-/<br />
Werkstattordnungen und die vorhandenen Notfalleinrichtungen sowie sicherheitstechnischen<br />
Einrichtungen als auch die allgemeine Erste Hilfe zu unterweisen.<br />
Die Unterweisung ist schriftlich zu vermerken, z. B. im Klassenbuch<br />
oder Kursheft.<br />
Seite 12 von 104 Stand: 01.02.2011
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Das Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturpersonal ist in geeigneter Weise<br />
vom zuständigen Arbeitgeber über die Gefährdungen und die entsprechenden<br />
Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung<br />
sind durch den zuständigen Arbeitgeber schriftlich festzuhalten und von den<br />
Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.<br />
I – 1.3 Allgemeine Verhaltensregeln für Schülerinnen und Schüler<br />
Schülerinnen und Schüler dürfen Fachräume, Werkstätten und Laboratorien<br />
ohne Aufsicht der Fachlehrerin oder des Fachlehrers in der Regel nicht betreten.<br />
Lehrerinnen und Lehrer dürfen während des Unterrichts den Fachraum in<br />
der Regel nicht verlassen. Muss eine Lehrerin oder ein Lehrer aus zwingenden<br />
Gründen dennoch kurzzeitig Schülerinnen und Schüler ohne Aufsicht in einem<br />
Fachraum lassen, muss sie oder er die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz<br />
erforderlichen Maßnahmen treffen.<br />
I – 1.4 Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln<br />
I – 1.4.1 Gefährdungsbeurteilung und Unterrichtung 2<br />
Der Arbeitgeber (siehe I – 1.1) hat die notwendigen Maßnahmen für die sichere<br />
Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung<br />
nach der Betriebssicherheitsverordnung ((BetrSichV)<br />
www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/betrsichv/gesamt.pdf ) zu ermitteln.<br />
Dabei sind auch die Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen (z. B.<br />
Druckbehälter, Dampfkessel, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,<br />
Aufzugsanlagen) zu berücksichtigen. Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung<br />
ist der Arbeitgeber verantwortlich.<br />
Ziel der Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen bei der Bereitstellung<br />
von Arbeitsmitteln ist die Auswahl eines geeigneten Arbeitsmittels, bei dessen<br />
bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten<br />
gewährleistet sind. Dabei sind auch Gefährdungen durch mögliche<br />
Wechselwirkungen des Arbeitsmittels mit bereits vorhandenen Arbeitsmitteln,<br />
Arbeitsstoffen und der Arbeitsumgebung sowie Betriebsstörungen zu berücksichtigen.<br />
Gefährdungen, die von Arbeitsmitteln ausgehen können, sind z. B.<br />
• mechanische Gefährdungen,<br />
• Gefährdungen durch Absturz von Personen, Lasten oder Materialien,<br />
• elektrische Gefährdungen,<br />
2 Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische<br />
Bewertung<br />
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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
1 – 1.4.2 Beschaffung<br />
I – 1.4.3 Prüfungen 3<br />
• Gefährdungen durch Dampf und Druck,<br />
• Brand- und Explosionsgefährdung,<br />
• thermische Gefährdungen,<br />
• Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen, z. B. Lärm, Erschütterungen.<br />
Über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind die Beschäftigten angemessen,<br />
insbesondere zu den sie betreffenden Gefahren, die sich aus den in ihrer<br />
unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmitteln ergeben, zu<br />
unterweisen. Gegebenenfalls sind Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit<br />
benutzten Arbeitsmittel in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache<br />
zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsanweisungen müssen mindestens<br />
Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare Betriebsstörungen und<br />
über die bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen<br />
enthalten.<br />
Hinweise zur Erstellung von Betriebsanweisungen nach Gefahrstoffverordnung,<br />
von Maschinenbetriebsanweisungen und von Betriebsanweisungen<br />
für biologische Arbeitsstoffe einschließlich Musterbetriebsanweisungen sind in<br />
Kapitel II – 3 wiedergegeben.<br />
Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass erstmalig zur Verfügung gestellte<br />
Arbeitsmittel den rechtlichen Mindestanforderungen entsprechen, wenn der<br />
Hersteller/ Inverkehrbringer folgende Informationen liefert:<br />
• Konformitätserklärung (Bescheinigung des Herstellers über die Einhaltung<br />
der anzuwendenden Normen),<br />
• CE-Kennzeichnung,<br />
• Betriebsanleitung.<br />
Ein weiteres Qualitätsmerkmal ist eine Kennzeichnung mit dem GS-Zeichen.<br />
Darüber hinaus können umweltfreundliche Aspekte Auswahlkriterien sein,<br />
wie z. B. Produkte, die durch den „Blauen Engel“ gekennzeichnet sind.<br />
Für die Anschaffung technischer Arbeitsmittel sind wichtige Hinweise zur<br />
Kennzeichnung auszugsweise in Anlage II – 5 enthalten.<br />
Mit In-Kraft-Treten der BetrSichV sind viele Detailbestimmungen, die dem<br />
Arbeitgeber konkret vorgeben, was er, bezogen auf seine Arbeitsmittel oder<br />
Anlagen, zu veranlassen hat, aufgehoben worden. Damit kann der Arbeitgeber<br />
jetzt Maßnahmen unter Berücksichtigung seiner betrieblichen Belange und<br />
entsprechend der Ergebnisse seiner Gefährdungsbeurteilungen eigenverantwortlich<br />
flexibler gestalten.<br />
Hierzu gehört auch zu ermitteln, ob für den sicheren Betrieb regelmäßige Prüfungen<br />
erforderlich bzw. vorgeschrieben sind. Prüfart, Prüfumfang und ggf.<br />
Prüffristen sind durch den Arbeitgeber entsprechend der jeweiligen Beanspruchung<br />
festzulegen. Er hat zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzun-<br />
3 TRBS 1201 Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen<br />
Seite 14 von 104 Stand: 01.02.2011
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
gen die Personen (befähigte Personen) 4 erfüllen müssen, die von ihm mit der<br />
Prüfung beauftragt werden.<br />
Ausgehend von der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die im Hinblick<br />
auf Prüfungen zutreffenden<br />
• Informationen des Herstellers des Arbeitsmittels bzw. der überwachungsbedürftigen<br />
Anlage,<br />
• Erkenntnisse der gesetzlichen Unfallversicherungsträger,<br />
• betrieblichen Erfahrungen,<br />
• sonstigen Informationen zum Stand der Technik<br />
zu berücksichtigen. Die Prüffristen sind so festzulegen, dass einfach feststellbare<br />
Abweichungen vom Sollzustand rechtzeitig erkannt werden können.<br />
Für Arbeitsmittel,<br />
• deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen,<br />
• die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen<br />
Situationen führen können,<br />
• an denen außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigenden<br />
Auswirkungen auf die Sicherheit der Arbeitsmittel haben<br />
können,<br />
• an denen Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden sind, welche<br />
die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können,<br />
sind Prüfungen durch befähigte Personen durchzuführen. Die Prüfergebnisse<br />
sind zu dokumentieren.<br />
Im schulischen Bereich haben der Schulträger und die Schulleiterin/ der Schulleiter<br />
vertrauensvoll zusammen zu arbeiten. Dies betrifft auch die gegenseitige<br />
Information über erforderliche Prüfungen, Wartung und Instandhaltung von<br />
Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen.<br />
Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen sind durch zugelassene Überwachungsstellen<br />
(ZÜS) entsprechend den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung<br />
durchzuführen.<br />
I – 1.4.4 Tabelle Wartungsprüfungen (Berufskollegs)<br />
In den nachfolgenden Tabellen sind Prüffristen für die Wiederholungsprüfungen<br />
und Anforderungen an die prüfenden Personen zusammengestellt.<br />
4 Anforderungen an befähigte Personen sind in der Betriebssicherheitsverordnung und in den entsprechenden<br />
technischen Regeln beschrieben.<br />
Seite 15 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Tabelle: Prüfobjekte mit festgelegten Prüfanforderungen<br />
In aktuell gültigen Rechtsnormen (Verordnungen, Technische Regeln, Unfallverhütungsvorschriften)<br />
sind festgelegt:<br />
Prüfobjekt Wiederholungs- Prüfer Rechtsgrundprüfungenlage<br />
Absaugungen für mindestens alle 3 befähigte<br />
einatembare Jahre<br />
Person<br />
Stäube und Rauche<br />
5<br />
Gefahrstoffverordnung<br />
(GefStoffV),<br />
TRGS 526<br />
„Laboratorien“<br />
Abzüge ohne jährlich befähigte GefStoffV,<br />
selbstüberwach-<br />
Person TRGS 526<br />
endeFunktions- „Laboratorien“<br />
kontrolle 6<br />
Abzüge mit<br />
selbstüberwachenderFunktions-<br />
kontrolle<br />
Autoklaven der<br />
Kategorie I und<br />
II<br />
Autoklaven der<br />
Kategorie III und<br />
IV<br />
Druckgasflaschen<br />
alle 3 Jahre befähigte<br />
Person<br />
Fristen laut Hersteller<br />
äußere Prüfung<br />
alle 2 Jahre;<br />
innere Prüfung<br />
alle 5 Jahre;<br />
Festigkeitsprü-<br />
fung alle 10 Jahre<br />
je nach Gasart:<br />
5 oder 10 Jahre<br />
befähigte<br />
Person<br />
zugelassene<br />
Überwachungsstelle<br />
zugelassene<br />
Überwachungsstelle<br />
Seite 16 von 104 Stand: 01.02.2011<br />
GefStoffV,<br />
TRGS 526<br />
Bemerkung<br />
z. B. Schweißrauche,Motoremissionen,<br />
Hartholzstäube<br />
BetrSichV Produkt aus zulässigem<br />
Druck und<br />
maßgeblichen Volumen<br />
< 1000<br />
BetrSichV Produkt aus zulässigem<br />
Druck und<br />
maßgeblichen Volumen<br />
≥ 1000<br />
ADR<br />
(Europäische<br />
Übereinkommen<br />
über die<br />
Beförderung<br />
gefährlicher<br />
Güter auf der<br />
Straße)<br />
5 Befähigte Personen verfügen entsprechend § 2 Abs. 7 BetrSichV für diese Tätigkeiten über Fachkenntnisse,<br />
die sie durch<br />
1. Berufsausbildung,<br />
2. Berufserfahrung und<br />
3. zeitnahe berufliche Tätigkeit<br />
erworben haben.<br />
Weitere Informationen können der TRBS 1203 Befähigte Personen sowie TRBS 1203 Teile 1, 2 und 3 entnommen<br />
werden.<br />
6 BG Chemie: Handlungsanleitung zur Abzugsprüfung nach Punkte 11.5 der Richtlinien für Laboratorien<br />
(Stand: 17.03.2004)
Prüfobjekt Wiederholungsprüfungen<br />
Kompressoren Fristen laut Her-<br />
der Kategorie I steller<br />
und II<br />
Kompressoren<br />
der Kategorie III<br />
und IV<br />
MikrobiologischeSicherheitswerkbänke<br />
Notduschen /<br />
Augenduschen<br />
Sicherheitsschränke<br />
für<br />
brennbare Flüssigkeiten<br />
äußere Prüfung<br />
alle 2 Jahre;<br />
innere Prüfung<br />
alle 5 Jahre;<br />
Festigkeitsprü-<br />
fung alle 10 Jahre<br />
jährlich befähigte<br />
Person<br />
monatlich befähigte<br />
Person<br />
regelmäßig, befähigte<br />
spätestens alle 3 Person<br />
Jahre<br />
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Prüfer Rechtsgrundlage<br />
Bemerkung<br />
befähigte BetrSichV Produkt aus zuläs-<br />
Person<br />
sigem Druck und<br />
maßgeblichen Volumen<br />
< 1000<br />
zugelassene BetrSichV Produkt aus zuläsÜberwachsigem<br />
Druck und<br />
ungsstelle<br />
maßgeblichen Volumen<br />
≥ 1000<br />
DIN EN 12 469<br />
BGI 863<br />
GefStoffV,<br />
TRGS 526<br />
GefStoffV,<br />
TRGS 526<br />
Tabelle: Orientierungswerte<br />
Vorgaben der Hersteller<br />
beachten<br />
In bisher geltenden Verordnungen, Technischen Regeln, Unfallverhütungsvorschriften, Veröffentlichungen<br />
der Unfallversicherungsträger und Normen waren Fristen geregelt und können<br />
jetzt bei der Gefährdungsbeurteilung zur Orientierung dienen:<br />
Prüfobjekt Wiederholungsprüfungen<br />
Absaugungen für Gase<br />
und Dämpfe<br />
Elektrische Anlagen<br />
und ortsfeste elektrische<br />
Betriebsmittel<br />
Ortsveränderliche<br />
elektrische Betriebsmittel<br />
jährlich, spätestens<br />
alle 3 Jahre<br />
Beispielhafte<br />
Prüferqualifi-<br />
kation<br />
befähigte Person BG/GUV–I 850-<br />
0<br />
Quelle Bemerkungen<br />
GefStoffV<br />
alle 4 Jahre Elektrofachkraft GUV-V A3<br />
„Elektrische Anlagen<br />
und Be-<br />
Empfehlung:<br />
jährlich<br />
Elektrofachkraft<br />
oder<br />
elektrotechnisch<br />
unterwiesene<br />
Person<br />
triebsmittel“<br />
GUV-V A3,<br />
GUV-I 8524<br />
Erdgasanlagen alle 10 Jahre befähigte Person GUV-SR 2003<br />
„Umgang mit<br />
Gefahrstoffen im<br />
Unterricht“<br />
z. B. Gefahrstoffschränke(Säuren,<br />
Laugen)<br />
Geräte und Anschluss-leitungen<br />
mit Steckern;<br />
Verwaltungsbereichemaximal<br />
alle 2 Jahre<br />
Seite 17 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Prüfobjekt Wiederholungsprüfungen <br />
Fehlerstromschutzschalter<br />
(RCD)<br />
Kraftbetätigte Fenster,<br />
Türen und Tore<br />
Empfehlung:<br />
alle 6 Monate<br />
Beispielhafte<br />
Prüferqualifi-<br />
kation<br />
Seite 18 von 104 Stand: 01.02.2011<br />
Quelle Bemerkungen<br />
Benutzer GUV-V A3 bei stationären<br />
Anlagen, Prüftas-<br />
jährlich befähigte Person GUV-R 1/494<br />
„Richtlinien für<br />
kraftbetätigten<br />
Fenster, Türen<br />
und Tore“<br />
Feuerlöscher alle 2 Jahre befähigte Person GUV-R 133<br />
„Ausrüstung von<br />
Arbeitsstätten<br />
mit Feuerlö-<br />
Flüssiggasanlagen für<br />
Brennzwecke mit ortsfestenVerbrauchsanla-<br />
gen über Erdgleiche<br />
Flüssiggasanlagen für<br />
Brennzwecke mit ortsfestenVerbrauchsanla-<br />
gen unter Erdgleiche<br />
Flurförderzeuge Empfehlung:<br />
jährlich<br />
Hebebühnen Empfehlung:<br />
jährlich<br />
schern“<br />
alle 4 Jahre befähigte Person GUV-V D 34<br />
„Verwendung<br />
von Flüssiggas“<br />
jährlich befähigte Person GUV-V D 34<br />
befähigte Person GUV-V D 27.1<br />
„Flurförder-<br />
zeuge“<br />
befähigte Person GUV-R 500<br />
„Betreiben von<br />
Arbeitsmitteln“<br />
te betätigen<br />
z. B. Rolltore<br />
z. B.<br />
Gabelstapler,<br />
Hubwagen<br />
Krane Empfehlung: befähigte Person GUV-V D 6<br />
jährlich<br />
„Krane“<br />
Laborzentrifugen alle 3 Jahre befähigte Person GUV-R 500 Geschlossenes<br />
Gehäuse; Kinetische<br />
Ener-gie<br />
>10000 Nm oder<br />
>500 W<br />
Lackiereinrichtungen alle 3 Jahre befähigte Person BetrSichV,<br />
TRBS 1201<br />
Lastaufnahmeeinrichtungen<br />
Empfehlung:<br />
jährlich<br />
Leitern / Tritte wiederkehrende<br />
Prüfung<br />
Lüftungstechnische<br />
Anlagen (Gebäude)<br />
Teil 1, BGI 557<br />
befähigte Person GUV-R 500 Betrifft Lastaufnahme-mittel,<br />
Anschlagmittel,<br />
beauftragte Person<br />
GUV-V D 36<br />
„Leitern und<br />
Tritte“<br />
alle 3 Jahre Sachverständiger PrüfV <strong>NRW</strong><br />
Tragmittel<br />
Mechanische<br />
Leiter jährlich<br />
durch Sachkundigen<br />
prüfen<br />
lassen
Prüfobjekt Wiederholungsprüfungen<br />
Pressen der Metallbeund<br />
-verarbeitung<br />
Sportgeräte (Turnhallen)<br />
Winden, Hub- und<br />
Zuggeräte<br />
Empfehlung:<br />
jährlich<br />
Empfehlung:<br />
jährlich<br />
Empfehlung:<br />
jährlich<br />
I – 1.5 Persönliche Schutzausrüstung<br />
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Beispielhafte<br />
Prüferqualifikation<br />
Quelle Bemerkungen<br />
befähigte Person GUV-R 500<br />
befähigte Person GUVSI 8044<br />
„Sportstätten und<br />
befähigte Person<br />
Sportgeräte“<br />
GUV-V D 8<br />
„Winden, Hub-<br />
und Zuggeräte“<br />
i. d. R. Wartungsverträge<br />
Soweit es nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist, hat<br />
der Schulträger die persönliche Schutzausrüstung (z. B. Schutzkleidung,<br />
Schutzhandschuhe, Schutzbrillen, Gehörschutz, Schweißerschutzausrüstung)<br />
zur Verfügung zu stellen. Geeignetes Schuhwerk haben Lehrer und Lehrerinnen<br />
sowie Schülerinnen und Schüler auf eigene Kosten selbst zu beschaffen.<br />
Die Lehrer und Lehrerinnen haben dafür zu sorgen, dass die Schüler und Schülerinnen<br />
persönliche Schutzausrüstung und geeignetes Schuhwerk tragen. Die<br />
persönliche Schutzausrüstung ist in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreien<br />
Zustand zu halten.<br />
Optische Korrekturbrillen erfüllen nicht die Anforderungen, die an eine<br />
Schutzbrille gestellt werden. Es fehlt zum Beispiel der Seitenschutz. Im Fachhandel<br />
sind entsprechende Schutzbrillen für Brillenträger erhältlich.<br />
I – 1.6 Arbeitsmedizinische Vorsorge<br />
I – 1.6.1 Allgemeines<br />
Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen<br />
oder Berufskrankheiten.<br />
Notwendigkeit und Umfang der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen<br />
werden vom Arbeitgeber ggf. nach fachkundiger Beratung durch den Betriebsarzt<br />
im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Unterschieden werden<br />
muss zwischen Pflicht- und Angebotsuntersuchungen, dies ist in der Verordnung<br />
zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt.<br />
Vorsorgeuntersuchungen können sich in Berufskollegs z. B. bei Tätigkeiten in<br />
folgenden Bereichen ergeben:<br />
• Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,<br />
• Tätigkeiten mit Hautgefährdung,<br />
• Arbeiten mit Infektionsgefährdung,<br />
• Arbeiten mit Gefährdungen durch Lärm und Vibration,<br />
• Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen.<br />
Seite 19 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Grundsätzlich ist die Exposition an der <strong>Schule</strong> zu vermeiden oder so gering zu<br />
halten, dass eine gesundheitliche Gefährdung weitgehend ausgeschlossen werden<br />
kann. Dies kann durch technische, aber auch organisatorische und persönliche<br />
Schutzmaßnahmen erfolgen.<br />
I – 1.6.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen<br />
Aus den Gefährdungsbeurteilungen ergibt sich, ob eine arbeitsmedizinische<br />
Vorsorgeuntersuchung 7 zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anzubieten<br />
(Angebotsuntersuchungen) ist. Sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />
anzubieten oder treten besondere Gesundheitsgefahren bei den<br />
Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen auf, so ist eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische<br />
Beratung im Rahmen einer Unterweisung vorzusehen.<br />
Auf das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen kann verzichtet<br />
werden, wenn kein Hautkontakt mit hautresorptiven Gefahrstoffen stattfindet<br />
und eine Exposition vermieden wird (z. B. Arbeiten unter dem Abzug). Bei<br />
Tätigkeiten mit Kleinstmengen 8 ist in der Regel davon auszugehen, dass bei<br />
Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />
nicht notwendig sind. In Zweifelsfällen ist die fachkundige<br />
Beratung durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit<br />
einzuholen.<br />
I – 1.6.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen<br />
Durch technische und organisatorische Maßnahmen soll die Infektionsgefährdung<br />
soweit wie möglich reduziert werden. Aus der Gefährdungsbeurteilung<br />
ergibt sich, ob eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (Angebotsuntersuchung)<br />
anzubieten ist.<br />
I – 1.6.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit Lärmbelastungen<br />
Durch technische und organisatorische Maßnahmen sollten Lärmemissionen so<br />
weit wie möglich verringert werden. Bei Überschreiten eines Tages-<br />
Lärmexpositionspegels von 80 dB(A) ist zu prüfen, ob Angebots- oder Pflichtuntersuchungen<br />
sowie persönliche Schutzmassnahmen erforderlich sind. 9<br />
I – 1.7 Organisation von Erster Hilfe und sonstigen Notfallmaßnahmen<br />
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verantwortlich für die Organisation<br />
einer wirksamen Ersten Hilfe und sonstigen Notfallmaßnahmen in ihrer <strong>Schule</strong>.<br />
Dazu gehört auch, dass ausreichend Ersthelfer ausgebildet sind. Die <strong>Schule</strong>n<br />
7 ArbMedVV: Anhang Teil 1 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />
8 siehe Mengen- und Freisetzungsdefinition des „Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe“ der BAuA,<br />
www.baua.de<br />
9 ArbMedVV: Anhang Teil 3 Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen<br />
Seite 20 von 104 Stand: 01.02.2011
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
erhalten dazu Unterstützung von den Unfallversicherungsträgern einschließlich<br />
einer Teilübernahme von Kosten.<br />
Im Rahmen der Notfallmaßnahmen sind auch Regelungen und Maßnahmen<br />
zum Brandschutz zu treffen. Diese beinhalten z. B. die Bestellung von Brandschutzbeauftragten,<br />
Regelungen zur Evakuierung sowie zu Evakuierungsübungen.<br />
Lehrkräfte in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern und in Fächern<br />
der praktischen Ausbildung sollen als Ersthelfer ausgebildet sein. Insbesondere<br />
sind entsprechend geschulte Ersthelfer bei Arbeiten unter Spannung (vgl. Ziffer<br />
3.1.6 GUV-R A3 „Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln“)<br />
erforderlich.<br />
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />
rechtzeitig Notfallmaßnahmen festzulegen. Dies schließt die Durchführung<br />
von Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abständen und die Bereitstellung<br />
angemessener Erste-Hilfe-Einrichtungen ein.<br />
Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt sicher, dass Informationen 10 über<br />
die Notfallmaßnahmen zur Verfügung stehen. Dazu zählen Informationen über<br />
Gefahren bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie über spezifische Gefahren,<br />
die bei einem Unfall oder Notfall auftreten können.<br />
So muss sichergestellt sein, dass bei Verätzungen und Verletzungen am Auge,<br />
Verätzungen am Körper, Vergiftungen bei Aufnahme durch die Haut, durch<br />
Verschlucken oder durch Einatmen, Verbrennungen und Verbrühungen Erste-<br />
Hilfe-Maßnahmen eingeleitet werden können.<br />
Siehe Ziffer II – 4 Erste Hilfe<br />
Zusätzlich muss in Arbeitsbereichen, in denen eine Gefährdung der Augen<br />
durch Verspritzen besteht, eine geeignete Augenspülvorrichtung (Kaltwasseranschluss<br />
11 ) vorhanden sein. Die Augenspülflaschen (mit steriler Spülflüssigkeit)<br />
sind nur zulässig, wenn kein fließendes Trinkwasser zur Verfügung steht.<br />
In Laboratorien 12 ist eine Körperdusche zur Durchführung von Erste-Hilfe-<br />
Maßnahmen (z. B. bei Verätzungen am Körper, Kontamination mit Gefahrstoffen,<br />
Kleiderbrände) erforderlich.<br />
In anderen Arbeitsbereichen, in denen eine Gefährdung durch Verspritzen von<br />
Gefahrstoffen auf den Körper besteht, ist in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung<br />
ggf. eine Körperdusche erforderlich.<br />
Unfälle müssen dokumentiert werden. Bei allen Unfällen, bei denen ärztliche<br />
Behandlung in Anspruch genommen wird, ist eine Unfallanzeige an den zuständigen<br />
Unfallversicherungsträger zu senden. Alle anderen Unfälle müssen<br />
vermerkt werden, z. B. im Verbandbuch oder in einer PC-Datei, damit bei<br />
Spätfolgen eines nicht durch Unfallanzeige angezeigten Unfalls der schulische<br />
Zusammenhang nachgewiesen werden kann.<br />
10 Informationen können z. B. den Sicherheitsdatenblättern entnommen werden.<br />
11 Bei der Verwendung von warmem Wasser besteht die Gefahr erhöhter Hautpermeabilität. Die Augenspülvorrichtung<br />
muss durch das Sicherheitskennzeichen „Augenspülvorrichtung“ gekennzeichnet sein.<br />
12 Laboratorien sind Fachräume, in denen nach chemischen, physikalischen oder physikalisch-chemischen Methoden<br />
präparativ, analytisch oder anwendungstechnisch mit Gefahrstoffen gearbeitet wird (Ziffer 1 TRGS<br />
526).<br />
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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
I – 1.8 Hygiene<br />
Arbeitsplätze sind von Kontaminationen frei zu halten und regelmäßig zu reinigen.<br />
In Räumen (z. B. Fachräumen, Werkstätten und Laboratorien), in denen mit<br />
Gefahrstoffen oder Biostoffen umgegangen wird, darf nicht gegessen, getrunken<br />
oder geschminkt werden.<br />
In diesen Räumen muss ein Waschbecken mit Wasseranschluss, Einmalhandtüchern<br />
und Reinigungsmittel vorhanden sein.<br />
In Abhängigkeit von der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellten<br />
Hautgefährdung sind geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel zur Verfügung<br />
zu stellen. Die ausgewählten Mittel sind in einem Hautschutzplan festzulegen.<br />
Dieser ist an geeigneten Stellen (z. B. an Handwaschplätzen) auszuhängen.<br />
Dies gilt insbesondere für Arbeiten mit flüssigkeitsdichten Handschuhen,<br />
Arbeiten im feuchten Milieu oder häufigem und intensivem Händereinigen.<br />
Siehe Ziffer II – 7 Hautschutzplan<br />
I – 1.9 Versuche an denen Schülerinnen und Schüler als Versuchspersonen<br />
teilnehmen<br />
Bei Versuchen, an denen Schülerinnen oder Schüler als Versuchspersonen teilnehmen,<br />
sind Schädigungen des Organismus auszuschließen und diehygienischen<br />
Erfordernisse zu gewährleisten.<br />
Bei Chemikalien sind Geschmacksproben verboten und Einwirkungen auf die<br />
Haut (z. B. Laugen, Salpetersäure) zu unterlassen.<br />
Experimente mit ionisierenden Strahlen an Schülerinnen und Schülern sind<br />
nicht erlaubt.<br />
Blutentnahme bei Schülerinnen und Schülern und Experimente mit menschlichem<br />
Blut sind in der Regel nicht erlaubt. Kapillare Blutentnahmen zur Blutuntersuchungen<br />
sind dann unter Aufsicht einer Lehrkraft zulässig, wenn dies zum<br />
Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist.<br />
Bei Abnahme elektrophysiologischer Signale (EKG, EEG) dürfen nur Geräte<br />
eingesetzt werden, die der Medizingeräteverordnung ensprechen oder vollständig<br />
vom Stromnetz getrennt betrieben werden und an denen keine berührungsgefährlichen<br />
Spannungen auftreten können.<br />
Seite 22 von 104 Stand: 01.02.2011
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
I – 2 Sicherung und Einrichtung von fachspezifischen Räumen von<br />
Berufskollegs<br />
I – 2.1 Fachspezifische Räume sind gegen das Betreten durch Unbefugte zu sichern (z.<br />
B. durch Knäufe ggf. in Kombination mit Obertürschließern).<br />
I – 2.2 Es muss sichergestellt sein, dass über ein betriebsbereites (Mobil-)Telefon<br />
jederzeit ein Notruf nach außen gelangen kann.<br />
I – 2.3 In den fachspezifischen Räumen sind auszuhängen<br />
• Hinweise zur Ersten Hilfe,<br />
siehe Ziffer II – 4 Erste Hilfe<br />
• Gefahrstoffinformationen,<br />
• Betriebsanweisungen für Schülerinnen und Schüler und ggf. Labor-,<br />
Fachraum- und Werkstattordnung.<br />
I – 2.4 Die Geräte zur Brandbekämpfung und Ersten Hilfe, z. B. Feuerlöscher, Löschsand,<br />
Löschdecke und Verbandkästen müssen griffbereit zur Verfügung stehen<br />
und auf ihre Funktionstüchtigkeit regelmäßig (i. d. R. alle ein bis zwei Jahre)<br />
überprüft werden.<br />
Bei der Erstellung des Lageplans 13 (z. B. für brennbare Flüssigkeiten, Druckgasflaschen)<br />
und des Rettungsplans wird empfohlen, den Rat der örtlichen<br />
Feuerwehr einzuholen.<br />
Werden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt, so sind rechtzeitig Notfallmaßnahmen<br />
festzulegen. Dies schließt die Durchführung von Sicherheitsübungen<br />
in regelmäßigen Abständen ein.<br />
Siehe Ziffer I – 1.7<br />
I – 2.5 Das Fehlen von Sicherheitseinrichtungen und Schäden an Bau und Einrichtungen<br />
sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter unverzüglich zu melden. Beschädigte<br />
Geräte, die eine Gefahr darstellen, müssen als defekt gekennzeichnet<br />
und unverzüglich der weiteren Verwendung entzogen werden.<br />
I – 2.6 Es dürfen nur Geräte beschafft und bereitgestellt werden, wenn sie den für die<br />
vorgesehene Verwendung entsprechenden Anforderungen an die Sicherheit<br />
und Gesundheit genügen. Unter Beachtung der vom Hersteller mitzuliefernden<br />
technischen Dokumentation, aus der die Maßnahmen zur Vermeidung von<br />
Sicherheits- und Gesundheitsrisiken nachvollziehbar hervor gehen müssen, ist<br />
eine arbeitsmittelbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Hierbei<br />
sind gemäß Betriebssicherheitsverordnung auch Art, Umfang und Fristen der<br />
regelmäßigen Prüfungen festzuhalten.<br />
Siehe Ziffer I – 1.4<br />
13 Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen nach DIN 14095, Objektpläne, in denen eingezeichnet wird: Räume<br />
mit gefährlichen Stoffen, brennbaren Flüssigkeiten, radioaktive Stoffen, Druckgasen<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 23 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
I – 2.7 Bedienungsanleitungen von Geräten sind so aufzubewahren, dass sie jeder<br />
Fachlehrerin und jedem Fachlehrer jederzeit zugänglich sind.<br />
I – 2.8 Informationen zu baulichen Anforderungen an Fachräume, Laboratorien und<br />
Werkstätten können z. B. der GUV-V S 1 „<strong>Schule</strong>n“, der TRGS 526 „Laboratorien“,<br />
der TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten<br />
mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“, der GUV-R 111<br />
„Arbeiten in Küchenbetrieben“, der GUV-I 8625 „Gefahrstoffe in Werkstätten“,<br />
GUV-I 547 „Sicherheitslehrbriefe für Handwerker“ sowie den Richtlinien<br />
zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden <strong>Schule</strong>n in Nordrhein-<br />
Westfalen (<strong>RISU</strong>- <strong>NRW</strong>) entnommen werden.<br />
Weiterführende Informationen können über den BGZ-Report „Branchen-, betriebs-<br />
und arbeitsplatzbezogen Veröffentlichungen der gewerblichen BG’en“<br />
unter www.dguv.de sowie aus dem Regelwerk der Unfallkasse <strong>NRW</strong> unter<br />
http://regelwerk.unfallkassen.de entnommen werden.<br />
Seite 24 von 104 Stand: 01.02.2011
I – 3 Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen<br />
I – 3.1 Kennzeichnungen, Symbole<br />
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Das bisher gültige nationale System für die Einstufung und Kennzeichnung<br />
wird durch ein weltweit gültiges System abgelöst. Mit Inkrafttreten der EG-<br />
GHS-Verordnung am 20.01.2009 14<br />
ist das Global Harmonisierte System (Globally<br />
harmonised System) abgekürzt GHS eingeführt15. Stoffe müssen unverzüglich, spätestens bis zum 31.12.2012, nach der GHS-<br />
Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden.<br />
Gemische (bisher als Zubereitungen bezeichnet) müssen bis zum 01.06.2015<br />
nach der Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden.<br />
In den Übergangszeiten bis 01.12.2010 für Stoffe und bis 01.06.2015 für Gemische<br />
(Zubereitungen) können diese noch nach den bisherigen Vorschriften<br />
eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.<br />
Daher werden hier beide Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme, das bisherige<br />
und GHS, beschrieben.<br />
I – 3.1.1 Bisherige Kennzeichnungen, Symbole<br />
Derzeit sind nach § 3 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung 16 (GefStoffV) Gefahrstoffe<br />
1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3a des Chemikaliengesetzes<br />
sowie Stoffe und Zubereitungen, die sonstige chronisch<br />
schädigende Eigenschaften besitzen,<br />
2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig<br />
sind,<br />
3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung<br />
oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach<br />
Nummer 1 oder 2 entstehen oder freigesetzt werden können,<br />
4. sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe im Sinne des Artikels<br />
2 Buchstabe b in Verbindung mit Buchstabe a der Richtlinie<br />
98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit<br />
und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung<br />
durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.<br />
14 „EG-GHS-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen“<br />
(auch CLP-Verordnung, Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures,<br />
genannt) vom 03.09.2008<br />
15 Mit der Verabschiedung der „Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen<br />
und Gemischen" (EG) Nr. 1272/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008<br />
eingeführt.<br />
16 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) in der geltenden Fassung<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 25 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen nach § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes<br />
sind charakterisiert durch die Gefährlichkeitsmerkmale (R-<br />
Sätze). Den Gefährlichkeitsmerkmalen sind gemäß Anhang II 17 der Richtlinie<br />
67/548/EWG Gefahrenbezeichnungen und Gefahrensymbole zugeordnet.<br />
Gefahrensymbole und -bezeichnungen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen:<br />
explosionsgefährlich<br />
E<br />
hochentzündlich<br />
F+<br />
sehr giftig<br />
T+<br />
giftig<br />
T<br />
Seite 26 von 104 Stand: 01.02.2011<br />
brandfördernd<br />
O<br />
leichtentzündlich<br />
F<br />
gesundheitsschädlich<br />
Xn<br />
ätzend<br />
C reizend<br />
Xi umweltgefährlich<br />
N<br />
Anmerkung: Die Buchstaben E, O, F, F+, T, T+, C, Xn, Xi und N sind nicht<br />
Bestandteil des Gefahrensymbols.<br />
Entzündlichen Stoffen ist das Gefährlichkeitsmerkmal R 10, aber kein Gefahrensymbol<br />
zugeordnet.<br />
Sensibilisierende Stoffe:<br />
Bei Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die mit<br />
• R 42 „Sensibilisierung durch Einatmen möglich“<br />
• R 43 „Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich“<br />
gekennzeichnet sind, ist eine Sensibilisierung möglich. Dies gilt auch, wenn<br />
Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse im „Verzeichnis sensibilisierender<br />
Stoffe“ in der TRGS 907 oder in der Anlage zur TRGS/TRBA 406 aufgeführt<br />
sind.<br />
Krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe:<br />
Diese Stoffe und Zubereitungen sind durch das Totenkopf-Symbol (T giftig,<br />
T+ sehr giftig) und die Risiko-Sätze (R-Sätze):<br />
• R 45 „Kann Krebs erzeugen“<br />
• R 46 „Kann vererbbare Schäden verursachen“<br />
• R 49 „Kann Krebs erzeugen beim Einatmen“<br />
• R 60 „Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen“<br />
gekennzeichnet.<br />
17 Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten<br />
für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt<br />
vom 27.6.1967 ABl. Nr. L 196/1 vom 16.8.1967, in der geltenden Fassung
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Bei bestimmten Tätigkeiten oder Verfahren gemäß TRGS 906, bei denen<br />
krebserzeugende Gefahrstoffe freigesetzt werden, sowie Tätigkeiten und Verfahren,<br />
bei denen Gefahrstoffe freigesetzt werden:<br />
• Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte/Schüler/innen<br />
Hartholzstäuben, wie Birken-, Eichen- oder Buchenholzstaub ausgesetzt<br />
sind,<br />
• Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte und Schüler/innen<br />
in Bereichen arbeiten, in denen Abgase von Dieselmotoren freigesetzt<br />
werden,<br />
• Tätigkeiten wie Schweißen, bei denen gefährliche Schweißrauche freigesetzt<br />
werden,<br />
• Tätigkeiten oder Verfahren in der Metallbearbeitung unter Verwendung<br />
von Kühlschmierstoffen,<br />
• Tätigkeiten mit blei- oder boraxhaltigen Glasuren in der Keramikverarbeitung<br />
oder Tätigkeiten in der Kunststoffbearbeitung, bei denen<br />
ätzende, giftige oder krebserzeugende oder reproduktionstoxische<br />
Dämpfe freigesetzt werden,<br />
• Tätigkeiten mit Epoxidharzen, bei denen Hautkontakt besteht.<br />
Weitere Gefährdungen:<br />
Der Gefahrstoffbegriff ist durch den Gesetzgeber in der GefStoffV umfassend<br />
festgelegt. Er umfasst auch nicht-toxische Eigenschaften.<br />
Beispiele für besondere physikalisch-chemische Gefahren und nicht-toxische<br />
Eigenschaften sind:<br />
• narkotisch wirkend: Narkosegase, Lösemittel,<br />
• erstickend: Stickstoff, Kohlendioxid, Löschgase,<br />
• tiefkalt: flüssige Gase, Trockeneis,<br />
• heiß: Kunststoffverarbeitung, Wasserdampf,<br />
• erhöhter Druck: Flüssigkeiten, Gase, Dämpfe,<br />
• chronisch schädigend: Stäube,<br />
• explosionsfähig: brennbare Stäube,<br />
• vorschädigend: Wasser bei Feuchtarbeit, hautentfettende<br />
Lösemittel.<br />
I – 3.1.2 Änderungen durch GHS<br />
Durch den weltweiten Handel ist eine neue, einheitliche Einstufung und Kennzeichnung<br />
für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen notwendig geworden.<br />
Die Änderungen durch GHS beziehen sich nicht nur auf die Symbole und Piktogramme,<br />
sondern beinhalten teilweise neue Gefahrenklassen und Kennzeichnungssysteme,<br />
die im bisherigen EU-Einstufungs- und Kennzeichnungssystem<br />
nicht bestehen. Zudem werden teilweise auch Einstufungsgrenzen durch GHS<br />
gegenüber dem bisherigen EU-System geändert, z. B. die akuter Toxizität.<br />
Hinweise dazu geben die nachfolgenden Ausführungen sowie die Anlage II –<br />
1.<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 27 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Kennzeichnung:<br />
Das GHS-System umfasst:<br />
• eine eigene Symbolik,<br />
• geänderte Piktogramme,<br />
• Ersatz der R-Sätze durch Hazard Statements (Gefahrenhinweise, H-<br />
Code),<br />
• Ersatz der S-Sätze durch Precautionary Statements (Sicherheitshinweise,<br />
P-Code) und<br />
• neu eingeführte Signalwörter.<br />
Gefahrenpiktogramme 18 :<br />
Die bisher üblichen Quadrate auf orangem Grund werden durch rot-umrandete<br />
Rauten mit weißem Hintergrund und schwarzen Symbolen ersetzt.<br />
explosiv<br />
akute Tox. Kat. 1-3<br />
-hautätzend<br />
-schwere Augenschädigung<br />
Kat.1<br />
-auf Metalle korrosiv wirk.<br />
entzündbar<br />
-Reizung (Augen, Haut)<br />
-Sensibilisierung der Haut<br />
-Augenreizung Kat. 2<br />
-Akute Tox. Kat. 4<br />
-spezifische Zielorgan-Tox.<br />
Kat. 3<br />
unter Druck stehende Gase<br />
18 http://www.reach-info.de/dokumente/Leitfadenbroschuere_GHS-Verordnung.pdf<br />
Seite 28 von 104 Stand: 01.02.2011<br />
entzündend<br />
(oxidierend)<br />
-C - karzinogen<br />
-M - keimzellmutagen<br />
-R - reproduktionstoxisch<br />
-Sensibilisierung der<br />
Atemwege<br />
-spezifische Zielorgan-<br />
Toxizität Kat. 1, 2<br />
(nach einmaliger oder<br />
wiederholter Exposition)<br />
-Aspirationsgefahr Kat.1<br />
gewässergefährdend
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Durch die neue Einstufung können Stoffe und Gemische, die bisher nicht gekennzeichnet<br />
wurden, eine Kennzeichnung bekommen oder bisherige Kennzeichnungen<br />
geändert werden.<br />
Gefahrenhinweise H-Codes (Hazard Statements):<br />
Der Gefahrenhinweis ist einer Gefahrenklasse und einer Kategorie zugeordnet.<br />
Er ist eine Textaussage zu einer bestimmten Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie,<br />
die die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der von einem gefährlichen<br />
Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr beschreibt.<br />
Die Gefahrenhinweise werden in 3 Gruppen geteilt:<br />
• Gefahrenhinweise für physikalische Gefahren<br />
• Gefahrenhinweise für Gesundheitsgefahren<br />
• Gefahrenhinweise für Umweltgefahren<br />
Beispiel für einen Gefahrenhinweis:<br />
H-Code:<br />
Gruppe des Gefahrenhinweises<br />
Reihenfolge in der Gruppe<br />
H 300 – Lebensgefahr bei Verschlucken<br />
Gruppen der Gefahrenhinweise:<br />
2 Physikalische Gefahren<br />
3 Gesundheitsgefahren<br />
4 Umweltgefahren<br />
Sicherheitshinweise P-Codes (Precautionary Statements):<br />
Der Sicherheitshinweis ist eine Textaussage, die eine (oder mehrere) empfohlene<br />
Maßnahme(n) beschreibt, um schädliche Wirkungen aufgrund der Exposition<br />
gegenüber einem gefährlichen Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung<br />
oder Beseitigung zu begrenzen oder zu vermeiden.<br />
Die Sicherheitshinweise werden in 5 Gruppen geteilt:<br />
• Allgemeines<br />
• Prävention<br />
• Reaktion<br />
• Lagerung<br />
• Entsorgung<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 29 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Beispiel eines Sicherheitshinweises:<br />
Signalwörter:<br />
Mit der GHS-Verordnung werden Signalwörter eingeführt.<br />
Ein Signalwort ist ein Wort, das das Ausmaß der Gefahr angibt, um den Leser<br />
auf eine potenzielle Gefahr hinzuweisen; dabei wird zwischen folgenden zwei<br />
Gefahrenausmaßstufen unterschieden:<br />
I - 3.1.3 Begriffsbestimmungen<br />
Stoff<br />
H-Code:<br />
Reihenfolge in der Gruppe<br />
• Gefahr<br />
(Signalwort für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien),<br />
• Achtung<br />
(Signalwort für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien).<br />
Ein Stoff ist ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher<br />
Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur<br />
Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte<br />
Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln,<br />
die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und<br />
ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.<br />
Seite 30 von 104 Stand: 01.02.2011<br />
P 233 – Behälter dicht verschlossen halten<br />
Gruppe des Sicherheitshinweises<br />
5 Gruppen der Sicherheitshinweise:<br />
1 Allgemeines<br />
2 Prävention<br />
3 Reaktion<br />
4 Lagerung<br />
5 Entsorgung
Gemisch<br />
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen. Bisher<br />
wurde der Begriff Zubereitungen verwendet, der nun durch den Begriff Gemisch<br />
ersetzt wird.<br />
Erzeugnisse<br />
Ein Erzeugnis ist ein Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische<br />
Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische<br />
Zusammensetzung seine Funktion bestimmt.<br />
Erzeugnisse im oben genannten Sinne sind z. B. Schweißelektroden, Spanplatten,<br />
Platinen, Akkumulatoren.<br />
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)<br />
Der „Arbeitsplatzgrenzwert“ ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete<br />
durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in<br />
Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration<br />
eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf<br />
die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind (§ 3 Abs. 6 GefStoffV).<br />
Biologischer Grenzwert (BGW)<br />
Der „biologische Grenzwert“ ist der Grenzwert für die toxikologischarbeitsmedizinisch<br />
abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten<br />
oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material,<br />
bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt<br />
wird (§ 3 Abs. 7 GefStoffV).<br />
Tätigkeit<br />
Eine Tätigkeit ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse<br />
im Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung,<br />
Beförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet werden oder verwendet<br />
werden sollen oder bei der Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder auftreten.<br />
Hierzu gehören insbesondere das Verwenden im Sinne des § 3 Nr. 10 des<br />
Chemikaliengesetzes sowie das Herstellen. Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung<br />
sind auch Bedien- und Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer<br />
Gefährdung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen können (§ 3 Abs. 3<br />
GefStoffV).<br />
Lagern<br />
Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an<br />
Andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung<br />
nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauf folgenden<br />
Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf<br />
des nächsten Werktages (§ 3 Abs. 4 GefStoffV).<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 31 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
I – 3.2 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung – Pflichten der<br />
Schulleiterin, des Schulleiters, der Lehrerinnen und Lehrer<br />
I – 3.2.1 Gefährdungsbeurteilung<br />
Gemäß § 7 GefStoffV hat die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst festzustellen,<br />
ob die Beschäftigten (Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler) Tätigkeiten<br />
mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten<br />
entstehen oder freigesetzt werden. Ist dies der Fall, so hat sie/er alle hiervon<br />
ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten<br />
zu beurteilen.<br />
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann bei der Festlegung der zu treffenden<br />
Maßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung übernehmen, die der Hersteller<br />
oder Inverkehrbringer von Stoffen oder Zubereitungen mitgeliefert hat, sofern<br />
die Tätigkeit entsprechend den dort gemachten Angaben und Festlegungen<br />
durchgeführt wird (siehe auch TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten<br />
mit Gefahrstoffen“ und Ziffer II – 2 Gefährdungsbeurteilungen).<br />
Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt<br />
werden. Verfügt die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht selbst über die entsprechenden<br />
Kenntnisse, so hat sie/er sich fachkundig beraten zu lassen.<br />
Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst<br />
aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde<br />
und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Dabei haben<br />
die technischen Maßnahmen Vorrang vor den organisatorischen sowie den persönlichen<br />
Schutzmaßnahmen.<br />
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren<br />
19 .<br />
I – 3.2.2 Explosionsschutzdokument<br />
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat festzustellen, ob die verwendeten<br />
Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung<br />
verwendeter Arbeitsmittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung<br />
sowie ihrer möglichen Wechselwirkung zu Brand- und Explosionsgefahren<br />
führen können, insbesondere ob sie explosionsfähige Gemische bilden können.<br />
Siehe Ziffer II – 2.2.9 Explosionsschutzdokument<br />
Beispiele können sein: Kfz-Werkstätten, Holzwerkstätten, Lackierstände<br />
I – 3.2.3 Informationsermittlung<br />
Allgemeine Vorgehensweise<br />
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat sich die für diese Aufgabe notwendigen<br />
Informationen über die gefährlichen Eigenschaften der Stoffe oder Zube-<br />
19 Siehe Ziffer II – 2 Gefährdungsbeurteilungen; eine Möglichkeit neben entsprechenden Katalogen der Unfallkassen<br />
und des Berufsgenossenschaftlichen Arbeitsmedizinischen Dienstes (BAD GmbH).<br />
Seite 32 von 104 Stand: 01.02.2011
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
reitungen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit beim Hersteller oder Inverkehrbringer<br />
oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen zu beschaffen.<br />
Zu diesen Informationen gehören z. B.<br />
• das Sicherheitsdatenblatt,<br />
• die Technischen Regeln Gefahrstoffe,<br />
• branchenspezifische Hilfestellungen,<br />
• Informationen der Unfallkasse – <strong>NRW</strong> und der gewerblichen Berufsgenossenschaften,<br />
• Gefahrstoffdatenbanken wie z. B. BGIA-Stoffdatenbank GESTIS;<br />
Informationssystem für gefährliche Stoffe (IGS), Gefahrstoffdatenbank<br />
der Länder (GDL),<br />
• das Einfache Maßnahmenkonzept (EMKG) der Bundesanstalt für<br />
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin etc.,<br />
• für Tätigkeiten im Labor siehe auch die TRGS 526 „Laboratorien“<br />
sowie die GUV-I 850-0 „<strong>Sichere</strong>s Arbeiten in Laboratorien“.<br />
Links siehe Ziffer II – 8<br />
Der Inverkehrbringer (d. h. Hersteller oder Vertreiber) von Stoffen und Zubereitungen<br />
hat dem Berufskolleg auf Anfrage alle erforderlichen Informationen<br />
über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen.<br />
Stoffe und Zubereitungen, die nicht vom Inverkehrbringer eingestuft und gekennzeichnet<br />
worden sind, hat das Berufskolleg selbst einzustufen, zumindest<br />
aber die von den Stoffen oder Zubereitungen ausgehenden Gefährdungen für<br />
die Beschäftigten zu ermitteln. Wenn ein Berufskolleg eine Verdünnung oder<br />
ein Gemisch selbst herstellt, ist eine betriebsinterne Kennzeichnung einschließlich<br />
Gefährdungsmerkmalen erforderlich. Dies gilt auch für Tätigkeiten mit<br />
Gefahrstoffen, die nicht gekennzeichnet sind oder die keinem Gefährlichkeitsmerkmal<br />
nach § 3a ChemG zugeordnet werden können, die aber aufgrund ihrer<br />
physikalischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und<br />
Weise sowie der Menge, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden bzw. vorhanden<br />
sind, eine Gefährdung für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten<br />
darstellen können.<br />
I – 3.2.4 Hilfen zur Informationsermittlung bei Tätigkeiten mit bestimmten Stoffen oder<br />
Verfahren<br />
Tätigkeiten mit hautresorptiven und sensibilisierenden Stoffen:<br />
Bei Tätigkeiten, bei denen eine Gesundheitsgefährdung durch direkten<br />
Hautkontakt mit hautresorptiven Stoffen/Zubereitungen besteht, muss eine<br />
geeignete persönliche Schutzausrüstung verwendet werden. Hierzu können z.<br />
B. Schutzhandschuhe getragen werden. Die Informationen zu den geeigneten<br />
Schutzhandschuhen können den Sicherheitsdatenblättern entnommen werden.<br />
Weitergehende Informationen liefert die TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt<br />
– Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“.<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 33 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Für Stoffe und Zubereitungen, die als sensibilisierend eingestuft und zurzeit<br />
mit den R-Sätzen<br />
• R42 „Sensibilisierung durch Einatmen möglich“,<br />
• R43 „Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich“<br />
oder deren Kombination (R 42/43) gekennzeichnet sind, ist in besonderem<br />
Maße auf eine Minimierung und die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen<br />
zu achten, denn die Entwicklung einer Allergie wird grundsätzlich von<br />
mehreren Einflussfaktoren bestimmt.<br />
Informationen und eine Auflistung sensibilisierender Stoffe liefert die<br />
TRBA/TRGS 406 „Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege“ sowie das Verzeichnis<br />
sensibilisierender Stoffe (TRGS 907).<br />
Zu den sensibilisierenden Stoffen gehören z. B. bestimmte Bromverbindungen,<br />
Holzstäube, organische Quecksilberverbindungen, Naturgummilatex.<br />
Bei atemwegssensibilisierenden Stoffen gibt die Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten<br />
in der Regel keine Sicherheit gegen das Auftreten allergischer Reaktionen,<br />
daher ist das Minimierungsgebot von besonderer Bedeutung.<br />
Tätigkeiten, bei denen krebserzeugende Gefahrstoffe freigesetzt werden:<br />
Hierzu gehören Tätigkeiten oder Verfahren bei denen Beschäftigte und Schüler/innen<br />
Hartholzstäuben, wie Birken-, Eichen- oder Buchenholzstaub ausgesetzt<br />
sind. Dies kann z. B. beim Sägen, Fräsen und Schleifen von Harthölzern<br />
wie z. B. Birken-, Eichen- oder Buchenholz vorkommen. Weitergehende Informationen<br />
liefert die TRGS 906, Anlage 1 und die TRGS 553 „Holzstaub“.<br />
Siehe II – 2 Gefährdungsbeurteilung<br />
Hierzu gehören ebenfalls Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte<br />
und Schüler/innen in Bereichen arbeiten, in denen Abgase von Dieselmotoren<br />
freigesetzt werden. Weitergehende Informationen finden sich hierzu in der<br />
TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“.<br />
Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Gefahrstoffe freigesetzt werden:<br />
Dies sind z. B.:<br />
Tätigkeiten wie Schweißen, bei denen gefährliche Schweißrauche freigesetzt<br />
werden, siehe hierzu die TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“ sowie die<br />
GUV-R 220 „Schweißrauche“.<br />
Tätigkeiten oder Verfahren in der Metallbearbeitung unter Verwendung von<br />
Kühlschmierstoffen (GUV-R 143 „Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen“,<br />
TRGS 611 „Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte<br />
Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können“,<br />
TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung,<br />
Maßnahmen“).<br />
Tätigkeiten mit blei- oder boraxhaltigen Glasuren in der Keramikverarbeitung<br />
oder Tätigkeiten in der Kunststoffbearbeitung, bei denen ätzende, giftige,<br />
Seite 34 von 104 Stand: 01.02.2011
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
krebserzeugende oder reproduktionstoxische Dämpfe freigesetzt werden oder<br />
Tätigkeiten mit Epoxidharzen, bei denen Hautkontakt besteht (z. B. GUV-R<br />
227 „Tätigkeiten mit Epoxidharzen“).<br />
Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen:<br />
Stoffe und Zubereitungen sind explosionsgefährlich, wenn ihnen zur Zeit die<br />
R-Sätze R 1, R 2, R 3, R 4, R 5 oder R 6 zugeordnet sind. Es ist zu beachten,<br />
dass Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen 20 unter<br />
den Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes und die erste Verordnung zum<br />
Sprengstoffgesetz fallen. Daneben gilt die Gefahrstoffverordnung.<br />
Das Sprengstoffgesetz ist nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden,<br />
das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Verbringen von<br />
explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g durch allgemein-<br />
oder berufsbildende <strong>Schule</strong>n, soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen<br />
Aufgaben erforderlich ist.<br />
(§ 5 Abs. 3, Erste Sprengstoffverordnung)<br />
Reaktionen mit brennbaren Gasen und Flüssigkeiten fallen nicht unter das<br />
Sprengstoffgesetz.<br />
Explosionsgefährlich können beispielsweise auch Zubereitungen von oxidierenden<br />
Stoffen mit brennbaren Bestandteilen ohne weitere Zusätze sein.<br />
I – 3.2.5 Gefahrstoffverzeichnis<br />
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat ein Verzeichnis aller verwendeten<br />
Gefahrstoffe zu führen. Es soll einen Überblick über die im Betrieb verwendeten<br />
Gefahrstoffe geben und muss auf die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter<br />
verweisen. Wenn Gefährdungen bei Tätigkeiten mit nicht kennzeichnungspflichtigen<br />
Gefahrstoffen wie z. B. Arzneimitteln, Futtermitteln oder kosmetischen<br />
Mitteln entstehen, sollte im Einzelfall geprüft werden, ob diese im Gefahrstoffverzeichnis<br />
aufzuführen sind.<br />
Folgende Angaben sollten im Gefahrstoffverzeichnis enthalten sein:<br />
• Bezeichnung des Gefahrstoffs,<br />
• Einstufung des Gefahrstoffs,<br />
• Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW),<br />
• betroffene Arbeitsplätze, -bereiche oder Tätigkeiten,<br />
• Angaben zu Gefahrstoffmengen.<br />
Das Gefahrstoffverzeichnis ist Bestandteil der Dokumentation zur Gefährdungsbeurteilung.<br />
20 Explosionsgefährliche Stoffe sind unter anderem zahlreiche organische Nitroso- und Nitroverbindungen,<br />
Salpetersäureester, Diazoverbindungen, Stickstoffwasserstoffsäure, ihre Salze und Ester, Salze der Knallsäure,<br />
des Acetylens und seiner Derivate, Schwermetallperchlorate, Chlorstickstoff, organische Peroxide und<br />
Persäuren.<br />
Mischungen oxidierender Verbindungen, z. B. Nitrate, Chromate, Chlorate, Perchlorate, rauchende Salpetersäure<br />
und konzentrierte Perchlorsäure mit brennbaren oder reduzierenden Stoffen können die Eigenschaften<br />
von explosionsgefährlichen Stoffen haben, z. B. reagiert rauchende Salpetersäure explosionsartig mit Aceton,<br />
Ethern, Alkoholen, Terpentinöl. Diese Mischungen fallen nicht unter das Sprengstoffgesetz.<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 35 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
I – 3.2.6 Substitution<br />
Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein.<br />
Die Angaben können in Dateiform gespeichert oder in Papierform bereitgehalten<br />
werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben<br />
und einmal jährlich zu überprüfen.<br />
In der Gefährdungsbeurteilung ist immer zu prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen<br />
oder Erzeugnisse, mit denen Tätigkeiten durchgeführt werden, durch solche<br />
mit geringeren gesundheitsschädlichen Eigenschaften ersetzt werden können.<br />
Priorität haben die gefährlichsten Stoffe und Zubereitungen bzw. Verfahren.<br />
Ziel ist die Vermeidung bzw. Verringerung der Gefährdung durch die Substitution<br />
(Ersetzung) von Arbeitstoffen oder Arbeitsverfahren. Das Ergebnis der<br />
Prüfung auf Möglichkeiten zur Substitution ist zu dokumentieren.<br />
Ermittlung von Substitutionsmöglichkeiten 21<br />
Leitkriterien Abnahme der Gefährdung<br />
Gesundheitsgefährliche<br />
Eigenschaften<br />
Physikalisch-chemische<br />
Eigenschaften<br />
Freisetzungspotential<br />
eines Gefahrstoffs<br />
sehr giftig T + giftig T gesundheitsschädlich Xn<br />
Ätzend C Reizend Xi keines dieser Merkmale<br />
Hochentzündlich F+ Leicht entzündlich F entzündlich<br />
Seite 36 von 104 Stand: 01.02.2011<br />
brandfördernd nicht brandfördernd<br />
große Menge kleine Menge<br />
Gas Flüssigkeit Paste<br />
Verfahren bei hohen Temperaturen Verfahren bei niedrigen Temperaturen<br />
lösemittelhaltige Systeme wässrige Systeme<br />
Konkrete Herangehensweisen und Beispiellösungen für die Substitutionsprüfung<br />
können der TRGS 600 „Substitution“ entnommen werden.<br />
Beispiele:<br />
• Ersatz von lösemittelhaltigen Farben/ Lacken durch lösemittelfreie<br />
bzw. wasserverdünnbare Farben,<br />
• Ersatz von ätzenden Stoffen (wie Reiniger, Entkalker) durch reizende<br />
Stoffe,<br />
• Verwendung eines Streichverfahrens (Farbroller) zum Aufbringen von<br />
Farben statt Spritzverfahren,<br />
21 Die Gefahrenbezeichnungen und Kennbuchstaben sind nach den bisherigen Bezeichnungen gewählt und<br />
müssen zu einem späteren Zeitpunkt durch die Angaben nach GHS ersetzt werden.<br />
Siehe II – 1 Vergleich der bisherigen Kennzeichnung mit der nach der GHS-Verordnung
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
• bei Holzerzeugnissen (z. B. Spanplatten) ist darauf zu achten, dass ein<br />
möglichst geringer Anteil an Harthölzern (z. B. Buchen- und Eichenholz)<br />
enthalten ist, wenn bei der Bearbeitung dieser Holzerzeugnisse<br />
Holzstaub entsteht,<br />
• Ersatzstoffprüfung im Kunstunterricht: Bei der Auswahl von Farben,<br />
Modelliermassen o. Ä. sind möglichst lösemittelfreie oder lösemittelarme<br />
Produkte einzusetzen,<br />
• Schweißen, Schneiden, Löten: Anwendung von Verfahren gemäß<br />
TRGS 528.<br />
I – 3.3 Schutzmaßnahmen nach Gefahrstoffverordnung<br />
Die §§ 8 bis 11 GefStoffV weisen abgestufte Schutzmaßnahmen aus, wobei die<br />
Maßnahmen dem Gefährdungspotenzial des Stoffes bzw. des Gemisches entsprechen:<br />
je höher die Gefährdung, die von Gefahrstoffen ausgehen kann, desto<br />
umfangreicher fallen die Schutzmaßnahmen aus und desto konsequenter bzw.<br />
zwingender muss der Arbeitgeber auf deren Einhaltung achten.<br />
Dabei werden bei höherer Gefährdung die zusätzlichen Schutzmaßnahmen zu<br />
den Schutzmaßnahmen der niedrigeren Gefährdung aufaddiert:<br />
• alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erfordern die Grundsätze für die<br />
Verhütung von Gefährdungen;<br />
• Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die eine „normale“ Gefährdung darstellen,<br />
erfordern die Grundsätze und die Grundmaßnahmen<br />
• Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die eine besonders hohe Gefährdung<br />
darstellen, erfordern die Grundsätze und Grundmaßnahmen und zusätzliche<br />
Schutzmaßnahmen zur Verminderung der Gefährdung.<br />
I – 3.3.1 „Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer<br />
Gefährdung“<br />
In § 8 der Gefahrstoffverordnung werden Grundsätze für die Verhütung von<br />
Gefährdungen aufgezeigt, sie gelten bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />
und stellen den Mindeststandard für die gute und hygienische Arbeitspraxis<br />
dar.<br />
Die Maßnahmen nach § 8 GefStoffV müssen bei der geringen Gefährdung zum<br />
Schutz der Beschäftigten ausreichen, wie:<br />
• Gestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsorganisation,<br />
• Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel und Wartungsverfahren,<br />
• Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt<br />
sind,<br />
• Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung<br />
von Gefahrstoffen, von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, am Arbeitsplatz.<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 37 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
I – 3.3.2 „Grundmaßnahmen zum Schutze der Beschäftigten“<br />
In § 9 GefStoffV werden Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten beschrieben.<br />
Beispiele können Tätigkeiten mit gesundheitsschädlichen, ätzenden oder reizenden<br />
Stoffen oder Gemischen sein.<br />
Danach sind<br />
• Ersatzstoffe und weniger gefährliche Arbeitsverfahren zu bevorzugen,<br />
• die Expositionsminderung an der Quelle zu gewährleisten,<br />
• die Vermeidung von Hautkontakt sicherzustellen.<br />
Die Ersatzstoffsuche setzt sich dabei aus den Schritten zusammen:<br />
1. weniger gefährliche Ersatzstoffe und technisch geeignete Arbeitsverfahren<br />
ermitteln,<br />
2. Risikovergleich durchführen (z. B. Substitution eines ätzenden Stoffes<br />
durch einen reizenden Stoff),<br />
3. Verhältnismäßigkeit/ Zumutbarkeit der Ersatzstoffe und Arbeitsverfahren<br />
prüfen.<br />
Eine Maßnahmenerleichterung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen kann dann<br />
angewandt werden, wenn aufgrund<br />
• der Arbeitsbedingungen,<br />
• einer geringen verwendeten Stoffmenge,<br />
• einer nach Art, Dauer und Ausmaß niedrigen Exposition<br />
(grundsätzlich) nur eine geringe Gefährdung besteht und die<br />
Maßnahmen nach § 8 GefStoffV ausreichend sind.<br />
Dann kann auf die<br />
• detaillierte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung,<br />
• Ersatzstoffprüfung,<br />
• Betriebsanweisung<br />
verzichtet werden.<br />
I – 3.3.3 „Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung“ und<br />
„Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden,<br />
erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen“<br />
Tätigkeiten mit giftigen und sehr giftigen Stoffe oder Gemischen sowie Tätigkeiten<br />
mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden<br />
Stoffen bzw. Gemischen beinhalten ein sehr hohes Risiko.<br />
Daher sind neben den Grundsätzen und Grundmaßnahmen ergänzende<br />
Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit den o. g. Gefahrstoffen erforderlich.<br />
Hierbei sind die Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge umzusetzen:<br />
• Substitution (Ersatzstoffe),<br />
• wenn technisch nicht möglich: Einsatz eines geschlossenen Systems,<br />
Seite 38 von 104 Stand: 01.02.2011
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
• können Verfahren in geschlossenen Apparaturen/Systemen technisch<br />
nicht durchgeführt werden, dann Arbeitsverfahren mit geringer<br />
Exposition (z. B. Arbeiten im Abzug).<br />
Die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes muss sichergestellt werden.<br />
Grundsätzlich erfolgt dies durch eine Messung oder eine andere gleichwertige<br />
Nachweismethode. Auch auf die Möglichkeit von Analogiebetrachtungen wird<br />
hingewiesen.<br />
Von Arbeitsplatzmessungen kann abgesehen werden, wenn die Tätigkeiten z.<br />
B. in einem eingeschalteten, funktionstüchtigen Abzug durchgeführt werden<br />
und dadurch eine Exposition über die Atemluft vermieden wird.<br />
Bei objektiv fehlender Aussagekraft einer Messung kann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung<br />
entschieden und muss begründet werden, dass und warum<br />
auf Messungen verzichtet wird.<br />
Zudem bestehen organisatorische Anforderungen, z. B. Zugang nur für fachkundige<br />
Personen, Beschränkung des Zugangs nur für Beschäftigte dieses Arbeitsbereiches<br />
und die Lagerung dieser Gefahrstoffe unter Verschluss.<br />
Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden<br />
Gefahrstoffen der Kategorien ist das höchste Maß an Schutzmaßnahmen<br />
zu ergreifen.<br />
Bei diesen Gefahrstoffen gilt es natürlich ganz besonders, alle technischen, organisatorischen<br />
und ggf. personenbezogenen Schutzmaßnahmen auszuschöpfen,<br />
um eine Exposition der Beschäftigten ganz zu vermeiden oder auf<br />
ein Minimum zu reduzieren.<br />
Technisch muss bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden<br />
und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen dafür gesorgt werden, dass die<br />
aus dem Arbeitsbereich abgesaugte Luft nicht mehr dorthin zurückgeführt<br />
wird, es sei denn, durch ein berufgenossenschaftlich oder behördlich anerkanntes<br />
Verfahren ist die Luft ausreichend gereinigt worden.<br />
I – 3.4 Kennzeichnung, Aufbewahrung und Lagerung<br />
I – 3.4.1 Kennzeichnung<br />
Die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemische muss folgende<br />
Angaben enthalten:<br />
1. Name des Stoffes oder der Stoffe in der Zubereitung,<br />
2. bei Zubereitungen ggf. Handelsname oder Bezeichnung,<br />
3. Gefahrensymbole mit den zugehörigen Gefahrenbezeichnungen,<br />
4. Hinweise auf die besonderen Gefahren,<br />
5. Hinweise zur Sicherheit,<br />
6. Name des Herstellers oder Inverkehrbringers.<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 39 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Die Anforderungen der Ziffern 1 bis 5 gelten auch bei der Nachkennzeichnung<br />
alter Gebinde bzw. bei der Kennzeichnung selbst hergestellter Zubereitungen.<br />
Durch GHS ergeben sich Änderungen in der Kennzeichnung. Ergänzt werden<br />
müssen die Produktidentifikation, die Nennmenge des Stoffes und das Signalwort.<br />
Eine Überprüfung sollte regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr erfolgen.<br />
Die dabei vorgefundenen, nicht mehr identifizierbaren, entbehrlichen oder<br />
verbotenen Gefahrstoffe sind ordnungsgemäß und sachgerecht zu entsorgen.<br />
Bei Standflaschen oder Standgefäßen in Laboratorien, in denen die für den<br />
Handgebrauch erforderlichen Mengen gelagert und zur Verwendung bereitgehalten<br />
werden, ist eine erleichterte Kennzeichnung möglich. Die Kennzeichnung<br />
mit dem Namen des Stoffes oder der Zubereitung, dem Gefahrensymbol<br />
mit der dazugehörigen Gefahrenbezeichnung ist ausreichend, sofern die beteiligten<br />
Arbeitnehmer die damit verbundenen Gefahren und die zu ergreifenden<br />
Schutzmaßnahmen aus den am Arbeitsplatz vorhandenen Unterlagen (z. B. Betriebsanweisungen<br />
oder Sicherheitsdatenblätter) entnehmen können und diese<br />
ihnen bekannt sind.<br />
I – 3.4.2 Aufbewahrung und Lagerung<br />
Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche<br />
Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich<br />
geordnet, aufbewahrt oder gelagert werden. Sie dürfen nicht an solchen<br />
Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten<br />
oder anderer Personen (z. B. Wartungs- und Reinigungspersonal) führt.<br />
Um einen Fehlgebrauch zu verhindern, ist beispielsweise dafür zu sorgen, dass<br />
Gefahrstoffe, die sich im Arbeitsgang befinden, nicht verwechselt werden<br />
können.<br />
Die Anforderung an die Lagerung von Gefahrstoffen bezieht sich auf alle Bereiche<br />
(z. B. Werkstätten, Hauswirtschaft, Agrarwirtschaft) in denen Stoffe gelagert<br />
werden.<br />
Die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen soll gemäß der Gefahrstoffeinstufung<br />
der jeweiligen Substanzen erfolgen. Sie sollen so gelagert werden, dass<br />
selbst beim unbeabsichtigten Freisetzen keine gefährlichen Reaktionen ablaufen<br />
und dadurch Mensch und Umwelt nicht zu Schaden kommen können. Hinweise<br />
zu gefährlichen Reaktionen der Stoffe und Zubereitungen sind dem Sicherheitsdatenblatt<br />
zu entnehmen. Hinweise zur Zusammenlagerung können<br />
unter www.sichere-schule.de abgerufen werden.<br />
Gefahrstoffe nicht im Abzug lagern.<br />
In der Regel sollen feste Stoffe getrennt von flüssigen Stoffen lagern.<br />
Gefahrstoffe dürfen nicht mit radioaktiven Stoffen oder biologischen Arbeitsstoffen<br />
zusammengelagert werden.<br />
Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht mit anderen Gefahrstoffen zusammengelagert<br />
werden.<br />
Unnötige Brandlasten, wie z. B. Kartonagen, Holzwolle, Papierstapel müssen<br />
entfernt werden.<br />
Seite 40 von 104 Stand: 01.02.2011
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
I – 3.4.3 Gefahrstoffe dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, die aus Werkstoffen<br />
bestehen, die den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten.<br />
In der Regel entsprechen die Originalgefäße diesen Anforderungen.<br />
Die Lagermengen an Gefahrstoffen sollen dem Minimierungsgebot entsprechen,<br />
ein „Hamstern“ von Gefahrstoffen sollte unterbleiben.<br />
Lagerung auch kleiner Stoffmengen in Originalbehältern oder in einem geeigneten,<br />
gekennzeichneten Behälter (siehe Ziffer I – 3.4.1) für den entsprechenden<br />
Gefahrstoff.<br />
I – 3.4.4 Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen aufbewahrt oder gelagert<br />
werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln<br />
verwechselt werden kann.<br />
Lebensmittel dürfen nicht zusammen mit Gefahrstoffen aufbewahrt oder gelagert<br />
werden. Lebensmittel für Versuchszwecke müssen als solche gekennzeichnet<br />
sein, z. B. durch einen Aufkleber:<br />
Lebensmittel nur für Experimente.<br />
Nicht zum Verzehr geeignet.<br />
I – 3.4.5 Sehr giftige, giftige sowie krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende<br />
Stoffe oder Zubereitungen der Kategorien 1 und 2 dürfen,<br />
sofern noch Tätigkeiten mit diesen Gefahrstoffen erlaubt sind (siehe Herstellungs-<br />
und Verwendungsverbote aus § 18 in Verbindung mit Anhang IV Gefahrstoffverordnung)<br />
und diese Gefahrstoffe nach erfolgter Ersatzstoffprüfung<br />
für den Unterricht weiterhin notwendig sind, nur in den erforderlichen kleinen<br />
handelsüblichen Mengen vorrätig gehalten werden.<br />
Diese Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige<br />
Personen Zugang zu diesen Gefahrstoffen haben. Der vorgenannten Forderung<br />
ist Genüge getan, wenn diese Stoffe oder Zubereitungen unter Verschluss<br />
aufbewahrt oder gelagert werden, zu denen nur fachkundige Personen Zugang<br />
haben. Sofern die entsprechenden Räume durch anderePersonen betreten werden<br />
müssen, ist die Aufsicht durch einen Fachkundigen sicherzustellen.<br />
Der unberechtigte Zutritt in die Chemikaliensammlung und -vorbereitung von<br />
außen kann z. B. durch einen Türknauf verwehrt werden.<br />
I – 3.4.6 Gefahrstoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche entwickeln,<br />
sind in Schränken aufzubewahren, die wirksam entlüftet werden.<br />
Dies ist erfüllt, wenn der Schrank an ein Absauggebläse angeschlossen ist, das<br />
die austretenden Dämpfe ständig ins Freie leitet. Der Abluftvolumenstrom soll<br />
mindestens einem 10fachen Luftwechsel je Stunde bezogen auf das Schrankvolumen<br />
entsprechen (Abschnitt 3.3.2.4 (Sonderabsaugung) DIN 194 Teil 7<br />
„Raumlufttechnik, Raumlufttechnische Anlagen in Laboratorien VDI Lüftungsregeln“).<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 41 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
I – 3.4.7 Die Aufbewahrung und Lagerung von hochentzündlichen, leichtentzündlichen<br />
und entzündlichen Gefahrstoffen ist grundsätzlich in Sicherheitsschränken<br />
nach DIN 12 925 Teil 1 oder DIN EN 14470 Teil 1 (siehe auch TRbF 20,<br />
Anhang L) oder Lagerräumen nach TRbF 20 22 , Anhang L, vorzunehmen.<br />
I – 3.4.8 Hochentzündliche, leichtentzündliche und entzündliche Stoffe und Zubereitungen<br />
dürfen am Arbeitsplatz für den Handgebrauch nur in Behältnissen von<br />
höchstens 1 Liter Nennvolumen aufbewahrt werden 23. Die Anzahl und das Fassungsvermögen<br />
sind auf das notwendige Maß entsprechend dem Ergebnis der<br />
Gefährdungsbeurteilung zu beschränken.<br />
Das Ab- und Umfüllen hochentzündlicher, leichtentzündlicher und entzündlicher<br />
Stoffe und Zubereitungen muss zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren<br />
im Abzug oder unter Anwendung gleichwertiger Schutzmaßnahmen<br />
(Gefährdungsbeurteilung) erfolgen.<br />
Hierbei können auch Gefährdungen durch statische Elektrizität auftreten (siehe<br />
auch TRBS 2152 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre“/ TRGS 720 sowie<br />
I – 3.2.2 Explosionsschutzdokument; siehe auch II – 2.2.9).<br />
I – 3.4.9 Nur in fachlich begründeten Ausnahmefällen dürfen hochentzündliche,<br />
leichtentzündliche und entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Kühlschrank<br />
bereitgehalten werden. Er darf im Innenraum keine Zündquellen haben. Zündquellen<br />
im Kühlschrank bei Normalausführung sind z. B. Leuchten, Lichtschalter,<br />
Temperaturregler, Abtauautomatik.<br />
I – 3.4.10 Behälter mit Gefahrstoffen dürfen nur bis zu einer solchen Höhe aufbewahrt<br />
werden, dass sie noch sicher entnommen und abgestellt werden können. Ätzende<br />
Flüssigkeiten dürfen nicht über Augenhöhe aufbewahrt werden.<br />
Im Allgemeinen sollen Behälter, die nur mit beiden Händen getragen werden<br />
können, nicht über Griffhöhe abgestellt und entnommen werden.<br />
I – 3.5 Entsorgung<br />
Grundsätzlich ist an der <strong>Schule</strong> zu klären, wie Reste und Abfälle gefahrlos und<br />
umweltverträglich beseitigt werden können. Hierzu sollte ein mit dem Schulträger<br />
und dem Entsorgungsunternehmen abgestimmtes Entsorgungskonzept<br />
erstellt werden. Bei der Entsorgung sind die Hinweise aus dem Sicherheitsdatenblatt<br />
zu beachten.<br />
Siehe II – 6 Entsorgung von Gefahrstoffabfällen in <strong>Schule</strong>n<br />
Gefahrstoffabfälle sind gemäß ihrem Gefährdungspotential zu behandeln. Die<br />
Entsorgung gefährlicher Abfälle ist in solchen Zeitabständen vorzunehmen,<br />
dass das Aufbewahren, der Transport und das Beseitigen dieser Stoffe nicht zu<br />
einer Gefährdung führen können.<br />
22 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 20 Läger<br />
23 Für die Bestimmung der Lagermenge ist der Rauminhalt der Behälter ohne Rücksicht auf den Grad ihrer<br />
Füllung anzusehen (vgl. Ziffer 2.5 Abs. 1 TRbF 20).<br />
Seite 42 von 104 Stand: 01.02.2011
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Die einzelnen Abfallarten sind getrennt zu sammeln. Es sind Behälter bereitzustellen,<br />
die nach Größe und Bauart für die Sammlung der einzelnen Abfallarten<br />
geeignet sind.<br />
Der Behälter muss den zu erwartenden chemischen und mechanischen Beanspruchungen<br />
durch das Füllgut standhalten. Die Behälter sind in regelmäßigen<br />
Abständen auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.<br />
Die Sammelbehälter sind grundsätzlich ordnungsgemäß gekennzeichnet, geschlossen<br />
und so aufzubewahren, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind.<br />
Geringe Mengen (Kleinstmengen) von verschütteten Gefahrstoffen, wie z. B.<br />
Quecksilber und Brom, sind unverzüglich mit einem geeigneten Absorptionsmittel<br />
aufzunehmen. Bei Unfällen mit größeren Mengen von z. B. Brom oder<br />
Quecksilber ist unmittelbar die Feuerwehr zu informieren.<br />
I – 3.6 Betriebsanweisung, Unterweisung und Unterrichtung<br />
I – 3.6.1 Allgemeine Anforderungen<br />
Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt sicher, dass den Beschäftigten,<br />
Schülerinnen und Schülern vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung<br />
zugänglich gemacht wird, die auf der Gefährdungsbeurteilung<br />
basiert. Die Betriebsanweisungen sind in verständlicher Form und Sprache abzufassen<br />
und an geeigneter Stelle in Arbeitsplatznähe zugänglich zu machen.<br />
Die Beschäftigten, Schülerinnen und Schülern haben die Betriebsanweisungen<br />
zu beachten. Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung<br />
der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.<br />
Betriebsanweisungen umfassen folgende Inhalte:<br />
1. Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit,<br />
2. Gefahrstoffe (Bezeichnung),<br />
3. Gefahren für Mensch und Umwelt,<br />
4. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln,<br />
5. Verhalten im Gefahrfall,<br />
6. Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen,<br />
7. Sachgerechte Entsorgung.<br />
Die Musterbetriebsanweisungen (z. B. Vorlagen für bestimmte Branchen) oder<br />
automatisch generierte Betriebsanweisungen sind an die betriebsspezifischen<br />
Gegebenheiten anzupassen und zu ergänzen.<br />
Werden viele Gefahrstoffe (z. B. im Lackiererhandwerk, im Lager oder in Laboratorien)<br />
eingesetzt, kann es sinnvoll sein, nicht für jeden einzelnen Gefahrstoff<br />
eine eigenständige Betriebsanweisung zu erstellen. Vielmehr kann es<br />
zweckmäßig sein, diese bei ähnlicher Gefährdung und vergleichbaren Schutzmaßnahmen<br />
zu Gruppen- oder Sammelbetriebsanweisungen zusammenzufassen.<br />
Gleiches gilt z. B. auch für standardisierte Arbeitsprozesse.<br />
Die Unterweisung der Lehrerinnen und Lehrer muss durch die Schulleiterin<br />
oder den Schulleiter bzw. durch die Gefahrstoffbeauftragte oder den Gefahrstoffbeauftragen<br />
mindestens jährlich sichergestellt werden. Inhalt und Zeit-<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 43 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
punkt der Unterweisung sind schriftlich fest zu halten und von den Unterwiesenen<br />
durch Unterschrift zu bestätigen.<br />
Für Schülerinnen und Schüler ist die Unterweisung jährlich zu Beginn eines jeden<br />
Schuljahres durchzuführen. Die Unterweisung ist schriftlich zu vermerken,<br />
z. B. im Klassenbuch oder Kursheft.<br />
Darüber hinaus müssen die Lehrkräfte den Schülerinnen und Schülern vor<br />
Aufnahme der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gezielte Anweisungen zu den bei<br />
dem einzelnen Versuch/Arbeitsverfahren eingesetzten Gefahrstoffen, deren sichere<br />
Handhabung und der sachgerechten Entsorgung geben. Dies kann schriftlich<br />
(z. B. Versuchsblatt) oder in anderer geeigneter Form erfolgen.<br />
I – 3.6.2 Besondere Unterweisungen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden<br />
oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen<br />
I – 3.6.3 Unterrichtung<br />
Lehrerinnen und Schülerinnen sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter<br />
bzw. die Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich in geeigneter Form über die für<br />
werdende und stillende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen<br />
zu unterweisen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass<br />
Schwangere in <strong>Schule</strong>n krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden<br />
Gefahrstoffen nicht ausgesetzt werden dürfen.<br />
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden,<br />
erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahr-stoffen der<br />
Kategorie 1 oder 2 zu gewährleisten, dass die Beschäftigten und ihre Personalvertreter<br />
nachprüfen können, ob die Bestimmungen der GefStoffV Anwendung<br />
finden.<br />
Die Beschäftigten oder ihre Personalvertreter müssen bei einer erhöhten Exposition<br />
unverzüglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits<br />
durchgeführten oder noch durchzuführenden Gegenmaßnahmen informiert<br />
werden.<br />
Es ist ein aktualisiertes Verzeichnis der Beschäftigten zu führen, die Tätigkeiten<br />
mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden<br />
Gefahrstoffen der Kategorie 1 und 2 durchführen und bei denen die Ergebnisse<br />
der Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit<br />
erkennen lassen. Das Verzeichnis ist der zuständigen Behörde sowie<br />
jeder anderen für den Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zuständigen<br />
Behörde bzw. verantwortlichen Person zugänglich zu machen. Jedem<br />
Beschäftigten muss Zugang zu den sie persönlich betreffenden Angaben in<br />
dem Verzeichnis und alle Beschäftigten Zugang zu den nicht personengebundenen<br />
Informationen allgemeiner Art haben.<br />
I – 3.6.4 Hausmeister, Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturpersonal<br />
Jede Fachlehrerin und jeder Fachlehrer hat dafür zu sorgen, dass andere Personen<br />
in den Fachräumen ohne Gefährdung durch Gefahrstoffe, Chemikalienreste<br />
oder Versuchsaufbauten arbeiten können.<br />
Seite 44 von 104 Stand: 01.02.2011
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Das Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturpersonal ist in geeigneter Weise<br />
vom zuständigen Arbeitgeber 24 über die von den Gefahrstoffen in der <strong>Schule</strong><br />
ausgehenden Gefährdungen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu unterweisen.<br />
Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind durch den zuständigen<br />
Arbeitgeber schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift<br />
zu bestätigen.<br />
24 Zuständiger Arbeitgeber ist i.d.R. der Schulträger oder die Reinigungs- bzw. Instandhaltungsfirma. Die<br />
Schulleiterin oder der Schulleiter beteiligt sich im Rahmen der Mitwirkungspflicht an der Erstellung der Betriebsanweisung.<br />
In diesem Zusammenhang ist die Fremdfirma auf die besonderen Gefahren hinzuweisen.<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 45 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
I – 4 Tätigkeiten mit Druckgasflaschen und Gasanlagen<br />
I – 4.1 Bereitstellung<br />
Die Vorräte an Druckgasen sind nach Art und Menge auf das für den Unterricht<br />
erforderliche Maß zu begrenzen. Überschreitet die Menge der Druckgasflaschen<br />
die für die Bereitstellung für den Handgebrauch zulässige Zahl (eine<br />
Druckgasflasche pro Gassorte), so gelten die Lagerungsbestimmungen der<br />
TRG 280 „Betreiben von Druckgasbehältern“.<br />
Druckgasflaschen mit sehr giftigen, giftigen oder ätzenden Gasen (z. B. Chlor,<br />
Ammoniak) dürfen in <strong>Schule</strong>n nur aufbewahrt werden, wenn dies im Rahmen<br />
einer berufsqualifizierenden Ausbildung notwendig ist.<br />
Druckgasflaschen müssen sich nach Arbeitsschluss wegen der bei Bränden bestehenden<br />
Gefahr des Zerknalls an einem sicheren Ort befinden.<br />
Zwischen Druckgasflaschen mit brennbaren (z. B. Wasserstoff) und solchen<br />
mit brandfördernden (z. B. Sauerstoff) Gasen muss ein Abstand von mindestens<br />
2 Metern eingehalten werden. Dies gilt nicht, wenn eine der Druckgasflaschen<br />
in einem abgesaugten Flaschenschrank gelagert wird. Inertgase können<br />
innerhalb dieses Sicherheitsabstandes aufbewahrt werden.<br />
Schutzbereich für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen:<br />
Für Druckgasflaschen mit Gasen leichter als Luft gilt - ausgehend vom Druckgasflaschenventil<br />
- ein Schutzbereich mit Radius r = 2 Meter und Höhe h = 2<br />
Meter.<br />
Im Schutzbereich von Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen dürfen sich<br />
keine Zündquellen wie heiße Oberflächen, nicht explosionsgeschützte elektrische<br />
Geräte und Steckdosen befinden, durch die Gase gezündet werden können.<br />
Schutzbereich für Druckgasflaschen<br />
mit Gasen leichter als Luft<br />
Dies gilt nicht für Druckgasflaschen, die mit einer Anlage fest verbunden sind<br />
(sie gelten als Bestandteil der Anlage), beispielsweise Gaschromatographie<br />
oder Atomabsorptionsspektroskopie (AAS). Das Ausbauen und Lagern an<br />
einem sicheren Ort der Druckgasflaschen ist dann nicht erforderlich.<br />
Druckgasflaschen dürfen nicht in Fluren, Treppenhäusern oder Rettungswegen<br />
sowie in Räumen unter Erdgleiche aufgestellt werden.<br />
Die Aufbewahrung von Sauerstoff- und Druckluftflaschen unter Erdgleiche ist<br />
zulässig.<br />
Druckgasflaschen sind gegen Umstürzen zu sichern und vor starker Erwärmung<br />
zu schützen.<br />
Räume, in denen Druckgasflaschen aufbewahrt werden, müssen ausreichend<br />
be- und entlüftet werden. Bei der Aufbewahrung von Wasserstoff muss eine<br />
Seite 46 von 104 Stand: 01.02.2011
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
ständige Lüftung im Deckenbereich gesichert sein. Eine ausreichende Lüftung<br />
ist z. B. durch ein in Kippstellung geöffnetes Oberlicht oder einen explosionsgeschützten<br />
Abluftventilator im Oberlicht gegeben.<br />
Für das Aufbewahren (Bereitstellen) von Druckgasflaschen in Flaschenschränken<br />
ist eine natürliche Lüftung im Sinne der technischen Regel Druckgase<br />
(TRG 280 „Betreiben von Druckgasbehältern“) ausreichend, wenn jeweils<br />
eine unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnung im Boden- und Deckenbereich<br />
des Flaschenschranks mit einem Querschnitt von mindestens 1/100 der<br />
Bodenfläche, mindestens jedoch 100 cm 2 , vorhanden ist. Flaschenschränke<br />
sind zur Aufbewahrung von Druckgasflaschen besonders geeignet und erfüllen<br />
diese Vorraussetzung.<br />
Räume, in denen Druckgasflaschen aufbewahrt werden, sind außen mit dem<br />
Warnzeichen W 15 „Warnung vor Gasflaschen" zu kennzeichnen. Das Zeichen<br />
muss der UVV „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz"<br />
(GUV-V A8 bisher GUV 0.7) entsprechen.<br />
Warnzeichen W 15 “Warnung vor Gasflaschen”<br />
Der Standort der Druckgasflaschen ist in einen Gebäudeplan einzuzeichnen,<br />
der für den Brandfall der Feuerwehr übergeben werden kann (siehe I – 2.4).<br />
I – 4.2 Handgebrauch/ <strong>Sichere</strong> Tätigkeiten mit Druckgasflaschen<br />
Werden an <strong>Schule</strong>n Einzelflaschen anschlussfertig (d.h. für den direkten Einsatz)<br />
vorgehalten, so gilt dies als Bereitstellen für den Handgebrauch.. Für den<br />
Handgebrauch bereitgestellte Druckgasflaschen dürfen nicht zusammen mit<br />
brennbaren Flüssigkeiten, deren Menge über den Handgebrauch hinausgeht,<br />
aufbewahrt werden. 25<br />
Für die Bereitstellung von Einzelflaschen auf einem Flaschenwagen zum<br />
Schweißen, Schneiden und für verwandte Arbeitsverfahren muss kein Schutzbereich<br />
von 2 m eingehalten werden.<br />
Bei Druckgasflaschen ist das Datum der nächst fälligen Prüfung zu beachten.<br />
Ventile von Druckgasflaschen für brennbare und brandfördernde Gase sind<br />
vorsichtig zu öffnen.<br />
Nach Gebrauch von Druckgasflaschen sind die Ventile zu schließen.<br />
25 Dieser Forderung kann auch durch Unterbringen der Druckgasflaschen in einem dauerbelüfteten, wärmeisolierten<br />
Flaschenschrank nach DIN 12 925 Teil 2 bzw. DIN EN 14 470 Teil 2 oder durch Unterbringen der<br />
brennbaren Flüssigkeiten in einem feuersicheren Schrank nach DIN 12 925 Teil 1 bzw. DIN EN 14 470 Teil<br />
1 (für Mengen von ca. 60 bis 200 Litern) bzw. in einem ummauerten Chemikalienraum entsprochen werden,<br />
der nach TRbF 20 feuerbeständig von angrenzenden Räumen abgetrennt ist (Feuerwiderstandsklasse F 90<br />
nach DIN 4102).<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 47 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Druckgasflaschen, deren Ventile defekt sind oder sich nicht mehr von Hand<br />
öffnen lassen, sind außer Betrieb zu nehmen, entsprechend zu kennzeichnen<br />
und dem Füllbetrieb zuzustellen.<br />
Wenn eine Druckgasflasche Mängel (z. B. undichtes Ventil) aufweist, sind unverzüglich<br />
fachkundige Personen (Fachfirma oder Feuerwehr) zu verständigen.<br />
Alle mit oxidierend wirkenden Gasen (z. B. Sauerstoff) in Berührung kommenden<br />
Teile von Druckgasflaschen und ihrer Ausrüstung (Armaturen, Manometern,<br />
Dichtungen usw.) müssen frei von Öl, Fett, Glycerin und anderen<br />
organischen Substanzen gehalten werden. Sie dürfen auch nicht mit ölhaltigen<br />
Putzlappen oder fettigen Fingern berührt werden. Reste von Lösemitteln, die<br />
zum Entfetten verwendet werden, müssen entfernt werden, z. B. durch<br />
Abtrocknenlassen oder durch Abblasen mit ölfreier Luft.<br />
Für Sauerstoffgas dürfen nur bauartzugelassene Druckminderer verwendet<br />
werden, die blau gekennzeichnet sind und die die Aufschrift<br />
tragen.<br />
I – 4.3 Transport<br />
Sauerstoff! Öl- und fettfrei halten<br />
Der Anlieferungs- und Rücktransport der Druckgasflaschen sollte in <strong>Schule</strong>n<br />
grundsätzlich durch eine Fachfirma erfolgen, um einschlägige Transportvorschriften<br />
(z. B. Ladungssicherung, ausreichende Belüftung, Mitführung eines<br />
Feuerlöschers) einzuhalten.<br />
Druckgasflaschen dürfen zur Rückgabe nur mit Schutzkappe transportiert<br />
werden. 26<br />
Druckgasflaschen, deren Prüffrist abgelaufen ist, dürfen nur entleert und mit<br />
der Deklaration: "Ungereinigtes leeres Gefäß Klasse 2 letzter Inhalt:<br />
(Druckgassorte angeben)" transportiert werden.<br />
Entleerte Flaschen sollen einen Restüberdruck enthalten, der bis zur Anlieferung<br />
an den Füllbetrieb erhalten bleibt. Bei offenem Ventil kann durch Temperatur-<br />
oder Luftdruckänderungen unkontrolliert Luft in die Flasche eindringen.<br />
26 Für die Rückgabe der Druckgasflaschen gelten die Transportbestimmungen nach der Gefahrgutverordnung<br />
Straße und Eisenbahn (GGVSE).<br />
Seite 48 von 104 Stand: 01.02.2011
I – 4.4 Anforderungen an Gasverbrauchsanlagen<br />
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
An Laborbrennern und ähnlichen Gasverbrauchseinrichtungen dürfen nur DIN-<br />
DVGW-geprüfte Schläuche angeschlossen werden (z. B. flexible Schläuche<br />
nach DIN 30664 27<br />
). Gasschläuche müssen gegen Abrutschen gesichert werden,<br />
z. B. mit einer Ringfeder.<br />
Gasschläuche müssen vor Gebrauch auf sichtbare Mängel geprüft werden.<br />
Schläuche mit sichtbaren Mängeln müssen ersetzt werden.<br />
Das Beheizen von Apparaturen mit Gas und das Betreiben von Laborbrennern<br />
und ähnlichen Gasverbrauchseinrichtungen darf nur unter ständiger Aufsicht<br />
- bei Dauerversuchen unter entsprechender Kontrolle - erfolgen.<br />
I – 4.5 Anforderungen an Flüssiggasanlagen<br />
Hinsichtlich Aufstellung, Installation und Betrieb von Flüssiggasanlagen gelten<br />
die Bestimmungen der UVV “Verwendung von Flüssiggas” (GUV-V D34).<br />
Zur Versorgung von Verbrauchseinrichtungen darf pro Unterrichtsraum ein<br />
Druckgasbehälter bis zu einem zulässigen Füllgewicht von 14 kg aufgestellt<br />
sein. Die Flüssiggasflasche ist in einem verschließbaren Schrank aufzustellen 28 ,<br />
der den Luftaustausch mit der Raumluft erlaubt, z. B. durch unversperrbare<br />
Öffnungen in Bodennähe (freier Querschnitt mindestens 100 cm²).<br />
I – 4.6 Kartuschenbrenner<br />
Festinstallierte Gasanlagen sind Kartuschenbrennern vorzuziehen.<br />
Durch die Fachlehrkräfte wird die (maximale) Anzahl der im Unterricht verwendeten<br />
Kartuschenbrenner auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung<br />
festgelegt, dabei werden Erfahrung und Verhalten der Schülerinnen und Schüler<br />
sowie eine mögliche Notfallsituation (Kartuschenbrenner haben kein „Notaus“)<br />
berücksichtigt.<br />
Kartuschenbrenner sind nach Unterrichtsende im Sicherheitsschrank zu lagern;<br />
unter Erdgleiche ist die Lagerung von Kartuschenbrennern nicht zulässig.<br />
Es dürfen nur Kartuschenbrenner betrieben werden, bei denen ein unbeabsichtigtes<br />
Lösen der Druckgaskartuschen verhindert ist.<br />
Bei erkennbaren äußeren Mängeln sind Kartuschenbrenner sofort zu ersetzen.<br />
27 DIN 30 664 Teil 1 “Schläuche für Gasbrenner für Laboratorien; ohne Ummantelung und Armierung, Sicherheitstechnische<br />
Anforderungen und Prüfungen”<br />
28 Die Aufstellung von Flüssiggasflaschen entspricht Ziff. 8.1 der TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an<br />
Druckgasbehälter, Betreiben von Druckgasbehältern" und Ziff. 8.2 des DVGW-Arbeitsblattes G 621 "Gasanlagen<br />
in Laboratorien und naturwissenschaftlichen Unterrichtsräumen; Installation und Betrieb”.<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 49 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
I – 5 Physikalische Gefährdungen<br />
29, 30<br />
I – 5.1 Gefährdungen bei Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen<br />
I – 5.1.1 Grundsätze<br />
Nach den Strahlenschutzgrundsätzen sowohl der Strahlenschutzverordnung<br />
(StrlSchV) als auch der Röntgenverordnung (RöV) ist jeder, der mit radioaktiven<br />
Stoffen, einer Röntgenröhre oder einem Störstrahler umgeht, eine Tätigkeit<br />
plant oder ausübt, verpflichtet<br />
I – 5.1.2 Verantwortlichkeiten<br />
• jede unnötige Strahlenexposition (Einwirkung von ionisierenden Strahlen<br />
auf den menschlichen Körper) oder Kontamination durch radioaktive<br />
Stoffe von Mensch und Umwelt (Verunreinigung mit radioaktiven<br />
Stoffen) zu vermeiden,<br />
• jede Strahlenexposition oder Kontamination durch radioaktive Stoffe<br />
von Mensch und Umwelt unter Beachtung des Standes von Wissenschaft<br />
und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des<br />
Einzelfalles auch unterhalb der in der Strahlenschutzverordnung festgesetzten<br />
Grenzwerte so gering wie möglich zu halten.<br />
(§ 6 Abs. 1 und 2 StrlSchV / §§ 2 b und c Abs. 2 RöV)<br />
Für die Beachtung und Durchführung der Strahlenschutzverordnung an <strong>Schule</strong>n<br />
sind die Schulleiterin als Strahlenschutzbevollmächtigte oder der Schulleiter<br />
als Strahlenschutzbevollmächtigter organisatorisch und die zu Strahlenschutzbeauftragten<br />
bestellten Lehrerinnen und Lehrer oder andere qualifizierte<br />
Personen fachlich zuständig.<br />
(§ 31 Abs. 1 StrlSchV / § 15 RöV)<br />
Die Strahlenschutzgrundsätze sind auch von Lehrerinnen und Lehrern einzuhalten,<br />
in deren Unterricht radioaktive Stoffe unterhalb der Freigrenze 31 bzw.<br />
bauartzugelassene radioaktive Vorrichtungen (im Folgenden als Präparate bezeichnet)<br />
eingesetzt werden. Für den Einsatz dieser Stoffe muss die Lehrerin<br />
nicht Strahlenschutzbeauftragte oder der Lehrer nicht Strahlenschutzbeauftragter<br />
sein.<br />
29 Verordnung für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz<br />
Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung<br />
ionisierender Strahlen müssen die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der Röntgenverordnung<br />
(RöV) in der jeweils geltenden Fassung vorhanden sein und sind deren Bestimmungen zu beachten.<br />
30 Die Strahlenschutzverordnung vom 20.07.2001 unterscheidet zwischen genehmigungsfreien und genehmigungsbedürftigen<br />
Umgang, die Strahlenschutzverordnung vom 30.09.1989 sah zusätzlich einen anzeigebedürftigen<br />
Umgang vor (z. B. mit bauartzugelassenen radioaktiven Präparaten). Der anzeigebedürftige Umgang<br />
mit radioaktiven Präparaten stellte in den <strong>Schule</strong>n die Regel dar. In § 117 StrlSchV2001 werden für den<br />
bisher anzeigebedürftigen Umgang mit radioaktiven Präparaten die Regelungen der StrlSchV1989 für den<br />
Weiterbetrieb weitgehend übernommen (siehe Tabelle I - 6.10).<br />
Im Falle des genehmigungsfreien Umgangs nach StrlSchV2002 mit radioaktiven Stoffen ist kein Strahlenschutzverantwortlicher<br />
und kein Strahlenschutzbeauftragter erforderlich.<br />
31 Nach Strahlenschutzverordnung Anlage III, Tabelle 1 Spalte 2 und 3.<br />
Seite 50 von 104 Stand: 01.02.2011
Siehe Ziffer I – 5.1.10 Tabelle 1 und 2, Spalte 2.<br />
I – 5.1.3 Schulleiterinnen und Schulleiter<br />
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Der Schulträger ist der Strahlenschutzverantwortliche. Die Schulleiterin oder<br />
der Schulleiter wird vom Schulträger zur Strahlenschutzbevollmächtigten bzw.<br />
zum Strahlenschutzbevollmächtigten schriftlich bestellt und nimmt die Aufgaben<br />
des Strahlenschutzverantwortlichen wahr. Ist die Schulleiterin selbst Strahlenschutzbeauftragte<br />
oder ist der Schulleiter selbst Strahlenschutzbeauftragter,<br />
so kann sie nicht zugleich Strahlenschutzbevollmächtigte/er nicht zugleich<br />
Strahlenschutzbevollmächtigte/er sein. In diesem Fall muss die/der Strahlenschutzverantwortliche<br />
die ihr/ihm obliegenden Verpflichtungen selbst erfüllen.<br />
Die Schulleiterin als Strahlenschutzbevollmächtigte oder der Schulleiter als<br />
Strahlenschutzbevollmächtigter, der insoweit die Aufgaben des Landes und des<br />
kommunalen Schulträgers wahrnimmt, hat z. B. durch Delegation von Aufgaben<br />
sicherzustellen, dass<br />
• in der <strong>Schule</strong> je ein Exemplar der Strahlenschutzverordnung und der<br />
Röntgenverordnung zur Einsicht ständig verfügbar sind,<br />
• die Strahlenschutzgrundsätze beachtet werden,<br />
• mit genehmigungspflichtigen radioaktiven Stoffen nur zu Strahlenschutzbeauftragten<br />
bestellte Lehrerinnen und Lehrer umgehen<br />
(siehe Ziffer I – 5.1.4 Bestellung zur/zum Strahlenschutzbeauftragen),<br />
• nach der Röntgenverordnung nur bauartzugelassene Hoch- oder Vollschutzgeräte<br />
oder eine Schulröntgeneinrichtungen in Betrieb genommen<br />
werden<br />
(§ 4 Abs. 3 Satz 3 RöV),<br />
Schülerinnen und Schüler dürfen nach § 13 Abs. 4 der RöV beim Betrieb<br />
einer Schulröntgeneinrichtung nur in Anwesenheit und unter Aufsicht<br />
des zuständigen Strahlenschutzbeauftragten mitwirken.<br />
• die nachfolgend aufgeführten Belange der StrlSchV (wie Buchführung<br />
bei genehmigungspflichtigen radioaktiven Stoffen, Mitteilung, Aufbewahrung,<br />
Entsorgung) wahrgenommen werden<br />
(§ 33 Abs. 1 und 2 StrlSchV),<br />
• geeignete Räume 32 oder Schutzvorrichtungen zur Aufbewahrung zur<br />
Verfügung stehen<br />
(§ 65 Abs. 1 StrlSchV in Verbindung mit Anlage I Teil B. Nr. 5/<br />
§ 15 Abs. 1 RöV),<br />
• Bestellung und Entpflichtung von Strahlenschutzbeauftragten der zuständigen<br />
Behörde schriftlich mitgeteilt wird<br />
(§ 31 Abs. 4 StrlSchV / § 13 Abs. 5 RöV).<br />
Werden andere Arten von Röntgengeräten, die keine Vollschutzgeräte sind,<br />
oder andere als oben beschriebene radioaktive Stoffe oder Präparate eingesetzt,<br />
ist Kontakt mit den Sachgebieten Strahlenschutz in den Dezernaten 55 der Be-<br />
32 Nur bei Vorhandensein von Neutronenquellen<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 51 von 104
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zirksregierungen aufzunehmen. Dies gilt z. B. für den Einsatz von Gaschromatographen,<br />
Werkstoffprüfeinrichtungen, Röntgenfluoreszenzspektrometern<br />
oder Röntgengeräten im Bereich der Medizin.<br />
I – 5.1.4 Bestellung zur/zum Strahlenschutzbeauftragen<br />
Für die Gewährleistung des Strahlenschutzes ist für den Umgang mit genehmigungsbedürftigen<br />
radioaktiven Stoffen nach StrlSchV2001 oder beim Umgang<br />
mit genehmigungsbedürftigen oder anzeigebedürftigen radioaktiven Präparaten<br />
nach StrlSchV1989, sowie mit Schulröntgeneinrichtungen mindestens die Bestellung<br />
einer Strahlenschutzbeauftragen oder eines Strahlenschutzbeauftragten<br />
ausreichend.<br />
(§ 31 Abs. 2 StrlSchV / § 13 Abs. 2 RöV)<br />
Lehrerinnen und Lehrer können schulübliche Experimente mit radioaktiven<br />
Stoffen unterhalb der Freigrenzen 33 oder mit bauartzugelassenen radioaktiven<br />
Vorrichtungen, die nach dem 01.08.2001 zugelassen sind, auch ohne Bestellung<br />
zum Strahlenschutzbeauftragten durchführen.<br />
Siehe Ziffer I – 5.1.10 Tabelle 2, Spalte 2.<br />
Die zur Bestellung zur Strahlenschutzbeauftragen oder zum Strahlenschutzbeauftragten<br />
notwendige Fachkunde 34 umfasst insbesondere Kenntnisse über<br />
• die naturwissenschaftlichen Grundlagen,<br />
• die Wirkung ionisierender Strahlen, deren Schwächung, Abschirmung<br />
und Messung, Dosisleistung und Strahlenbelastung,<br />
• den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Präparaten,<br />
• die Betriebsvorschriften für Röntgengeräte,<br />
• die einschlägigen Rechtsvorschriften,<br />
• Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten.<br />
Der Erwerb der jeweiligen Fachkunde wird von der zuständigen Stelle geprüft<br />
und bescheinigt. Die Kursteilnahme darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen<br />
(§ 30 Abs. 1 StrlSchV / § 18a Abs. 1 RöV).<br />
I – 5.1.5 Fortbildung des Strahlenschutzbeauftragen<br />
Nach § 30 Abs. 2 StrlSchV / §18a Abs. 2 RöV muss<br />
„die Fachkunde im Strahlenschutz mindestens alle fünf Jahre durch eine<br />
erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten<br />
Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten<br />
Fortbildungsmaßnahme aktualisiert werden. Der Nachweis über die<br />
durchgeführten Fortbildungen ist der zuständigen Stelle auf Anforderung<br />
vorzulegen.“<br />
33 Nach Strahlenschutzverordnung Anlage III, Tabelle 1 Spalte 2 und 3<br />
34 Nach Strahlenschutzverordnung und Röntgenverordnung gibt es unterschiedliche Fachkundenachweise:<br />
- Richtlinie über die Fachkunde im Strahlenschutz nach Fachkundegruppe S 7.1<br />
- Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung Anlage C, Fachkundegruppe R4<br />
Für Lehrerinnen und Lehrer wird i. d. R. eine Fortbildungsveranstaltung angeboten, in der in einem Kurs<br />
Kenntnisse aus beiden Bereichen erworben werden.<br />
Seite 52 von 104 Stand: 01.02.2011
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I – 5.1.6 Aufgaben der Strahlenschutzbeauftragen und des Strahlenschutzbeauftragten 35<br />
Die Strahlenschutzbeauftragte oder der Strahlenschutzbeauftragte hat insbesondere<br />
dafür Sorge zu tragen, dass<br />
• die Strahlenschutzgrundsätze eingehalten werden,<br />
• eine Anzeige zu Änderungen des Bestands (Erwerb, Verlust, Beschädigung,<br />
Abgabe) an genehmigungspflichtigen radioaktiven Stoffen oder<br />
Präparaten bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats erstattet<br />
wird,<br />
(§ 70 Abs.1 StrlSchV ),<br />
• Präparate, die infolge Abnutzung, Beschädigung oder Zerstörung den<br />
Vorschriften der Strahlenschutzverordnung nicht mehr entsprechen<br />
nicht mehr verwendet werden,<br />
(§ 27 Abs. 4 StrlSchV),<br />
• mit radioaktiven Stoffen unter Beachtung der Freigrenzen 36 umgegangen<br />
wird,<br />
(§ 8 und Anlage I StrlSchV),<br />
Offene radioaktive Stoffe oberhalb der Freigrenzen, d.h. solche die<br />
nicht von bauartzugelassenen Vorrichtungen umschlossen sind, erfordern<br />
eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde.<br />
(§ 7 StrlSchV),<br />
Bauartzulassungen nach 2001 sind nur mit umschlossenen radioaktiven<br />
Stoffen möglich; es gibt noch „alte“ Bauartzulassungen mit offenen<br />
radioaktiven Stoffen nach Anlage VI Nr. 3 StrlSchV1989, für die die<br />
Übergangsvorschrift § 117 Abs. 7 StrlSchV Anwendung findet.<br />
• radioaktive Stoffe, Präparate sowie Schulröntgeneinrichtungen vorschriftsmäßig<br />
aufbewahrt, bei Genehmigungspflicht listenmäßig erfasst<br />
(Buchführung) und Änderungen fortgeschrieben werden,<br />
(§ 70 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV),<br />
Die Unterlagen sind 30 Jahre ab dem Zeitpunkt des Erwerbs aufzubewahren<br />
und auf Verlangen der zuständigen Behörde bei dieser zu hinterlegen.<br />
(§ 70 Abs. 6 StrlSchV)<br />
• Präparate, sofern sie nicht mehr gebraucht werden, an den Lieferanten<br />
zurückgegeben werden,<br />
35 Werden mehrere Lehrerinnen oder Lehrer als Strahlenschutzbeauftragte bestellt, so legt die Schulleiterin als<br />
Strahlenschutzverantwortliche oder der Schulleiter als Strahlenschutzverantwortlicher den innerbetrieblichen<br />
Entscheidungsbereich fest (§ 31 Abs. 2 StrlSchV/ § 13 Abs. 2 RöV); dabei wird z. B. festgelegt, wer in besonderer<br />
Weise (ggf. als Sammlungsleiter) für die Beschaffung, Aufbewahrung, Kennzeichnung, listenmäßige<br />
Erfassung und Entsorgung von radioaktiven Stoffen und Präparaten sowie der Röntgeneinrichtungen verantwortlich<br />
und als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner gegenüber der zuständigen Behörde benannt ist.<br />
Änderungen der Zuständigkeiten sind ebenfalls mitzuteilen.<br />
36 Nach § 8 Abs. 1 StrlSchV ist eine Genehmigung in den in Anlage I Teil A und B genannten Fällen nicht<br />
erforderlich. Danach ist insbesondere genehmigungsfrei:<br />
Umgang mit Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet<br />
Umgang mit Stoffen, deren spezifische Aktivität die Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 nicht<br />
überschreitet<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 53 von 104
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Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich,<br />
so sind sie an die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle 37 abzugeben.<br />
(§ 27 Abs. 7 StrlSchV)<br />
• radioaktive Abfälle oder kontaminierte Gegenstände der Landessammelstelle<br />
zugeführt werden,<br />
(§ 76 StrlSchV),<br />
• bauartzugelassene radioaktive Vorrichtungen alle 10 Jahre einer Dichtigkeitsprüfung<br />
durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen unterzogen<br />
werden, soweit die Zulassungsbehörde keine anderen Fristen<br />
gesetzt hat,<br />
(siehe Ziffer I – 5.1.10 Tabelle 2)<br />
(§ 27 Abs. 6 StrlSchV),<br />
• Schülerinnen und Schüler im Alter zwischen 16 und 18 Jahren beim<br />
Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze,<br />
Neutronenquellen oder beim Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen<br />
nur unter ständiger Aufsicht und Anleitung einer zur Strahlenschutzbeauftragen<br />
bestellten Lehrerin oder eines zum Strahlenschutzbeauftragten<br />
bestellten Lehrers mitwirken, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles<br />
erforderlich ist,<br />
Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren ist der Umgang mit vorstehenden<br />
Stoffen untersagt,<br />
(§ 45 Abs.2 und 3 StrlSchV)<br />
Der Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze<br />
in Schülerexperimenten ist genehmigungspflichtig.<br />
Der Umgang mit bauartzugelassenen Präparaten in Schülerexperimenten<br />
ist gestattet.<br />
• die technische Überprüfung des Röntgengerätes alle 5 Jahre durch einen<br />
behördlich bestimmten Sachverständigen durchgeführt wird.<br />
(§ 18 Abs. 1 Nr. 5 RöV).<br />
Die Strahlenschutzbeauftragte oder der Strahlenschutzbeauftragte informiert<br />
die Strahlenschutzbevollmächtigte (Schulleiterin) oder den<br />
Strahlenschutzbevollmächtigten (Schulleiter) über Erwerb bzw. Abgabe<br />
radioaktiver Stoffe.<br />
(§ 32 Abs. 3 StrlSchV)<br />
Bei Mängeln, die den Strahlenschutz beeinträchtigen, sind Strahlenschutzbevollmächtigte<br />
und Strahlenschutzverantwortliche unverzüglich zu informieren.<br />
(§ 32 Abs. 2 StrlSchV)<br />
Beim Abhandenkommen radioaktiver Stoffe sind Strahlenschutzbevollmächtigte<br />
und Strahlenschutzbeauftragte unverzüglich zu informieren.<br />
(§ 71 Abs. 1 StrlSchV)<br />
37 Landessammelstelle für radioaktive Abfälle, Stettiner Forst 52428 Jülich Tel.:(02461) 4449, Fax (02461)<br />
56708<br />
http://www.arbeitsschutz.nrw.de/lafa/ueberuns/Verfahren/benutzungsordnung_lss.html<br />
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Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet unverzüglich die zuständige<br />
Behörde.<br />
I – 5.1.7 Aufbewahrung und Sicherung<br />
Radioaktive Stoffe oder bauartzugelassene Vorrichtungen sind, solange sie<br />
nicht verwendet werden, in ihren Schutzbehältern zu lagern und gegen das Abhandenkommen<br />
oder den Zugriff durch unbefugte Personen zu sichern. Sie<br />
sind i. d. R. in einem abschließbaren Behälter unter Verschluss (z. B. im<br />
Sammlungsraum) aufzubewahren.<br />
(§ 65 Abs. 1 StrlSchV)<br />
Besondere Brandschutzmaßnahmen nach StrlSchV 38 sind nicht erforderlich.<br />
I – 5.1.8 Schulröntgeneinrichtungen 39, Gasentladungsröhren<br />
Gasentladungsröhren dürfen nur mit einer Spannung von weniger als 5 kV<br />
betrieben werden.<br />
Schülerinnen und Schüler im Alter zwischen 16 und 18 Jahren dürfen beim<br />
Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen nur in Anwesenheit und unter der<br />
Aufsicht einer zur Strahlenschutzbeauftragen bestellten Lehrerin oder eines<br />
zum Strahlenschutzbeauftragten bestellten Lehrers mitwirken, soweit dies zur<br />
Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist.<br />
Die technische Überprüfung des Röntgengerätes muss alle 5 Jahre durch einen<br />
behördlich bestimmten Sachverständigen durchgeführt werden.<br />
(§ 18 Abs. 1 Nr. 5 RöV)<br />
I – 5.1.9 Kennzeichnung radioaktiver Vorrichtungen<br />
Die zu radioaktiven Stoffen gehörenden Schutzbehälter, Aufbewahrungsbehältnisse<br />
und Umhüllungen müssen sichtbar und dauerhaft mit dem<br />
Strahlenzeichen 40 und dem Wort „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein.<br />
(§ 68 Abs. 1 StrlSchV)<br />
Schutzbehälter und Aufbewahrungsbehältnisse, die mit dem Strahlenzeichen<br />
gekennzeichnet sind, dürfen nur zur Aufbewahrung von radioaktiven Stoffen<br />
verwendet werden.<br />
(§ 68 Abs. 3 StrlSchV)<br />
38 Radioaktive Stoffe und Präparate im Schulbereich sind in die Gefahrgruppe I einzuordnen; für diese Gruppe<br />
sind keine weiteren Maßnahmen zu treffen. (§ 52 StrlSchV)<br />
39 Der Betrieb einer Schulröntgeneinrichtung ist anzeigepflichtig.<br />
41 Warnung vor radioaktiven Stoffen oder<br />
Ionisierenden Strahlen<br />
(Strahlenzeichen nach Anlage IX StrlSchV)<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 55 von 104
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I – 5.1.10 Auswirkungen der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) 1989 und 2001 beim Umgang mit radioaktiven Stoffen<br />
Tabelle 1: Beginn des Umgangs zwischen 01.11.1989 und 31.07.2001:<br />
Seite 56 von 104<br />
Genehmigungs- und anzeigefreier Umgang<br />
nach StrlSchV1989<br />
Anzeigepflichtiger Umgang<br />
nach StrlSchV1989<br />
1 2 3 4<br />
§ 4 Abs. 2 i.V. mit<br />
Anlage III Teil B Nr. 1<br />
A ≤ FG 41<br />
Summenregel<br />
beachten 42<br />
§ 4 Abs. 2 i.V. mit<br />
Anlage III Teil A<br />
„Offene“ mit<br />
Bauartzulassung<br />
nach<br />
Anlage VI Nr. 3<br />
(u.a. A ≤ 10-fache FG)<br />
§ 4 Abs. 1 i.V. mit Anlage II Nr. 3.1, 3.2 oder 3.3<br />
„Umschlossene“ mit<br />
Bauartzulassung nach<br />
Anlage VI Nr. 4<br />
(u.a. A ≤100-fache FG)<br />
≤ 2 Neutronenquellen mit<br />
Bauartzulassung nach<br />
Anlage VI Nr. 5<br />
SSB kein SSB erforderlich SSB erforderlich, wenn > FG SSB erforderlich SSB erforderlich SSB erforderlich<br />
Beispiele an<br />
Schul-Präparaten<br />
Am-241 / 3,7 KBq (74%)<br />
Co-60 / 37 KBq (74%)<br />
Na-22 / 74 KBq (14,8%)<br />
Po-210 / 3,7 KBq (74%)<br />
Pu-238 / 3 KBq (60%)<br />
Ra-226 / 3,7 KBq (74%)<br />
K-40 / 1.000 KBq (20%)<br />
Sr-90 / 3,7 KBq (7,4%)<br />
Cs-137 / 370 KBq (74%)<br />
Tl-204 / 3 KBq (0,6%)<br />
Th-232 / 37 KBq (74%)<br />
U-235 / 3.700 KBq (74%)<br />
U-238 / 45 KBq (0,9%)<br />
Weiterverwendung siehe Tabelle 3<br />
Am-241 / 330 KBq<br />
Co-60 / 74 KBq<br />
Ra-226 / 60 KBq<br />
Sr-90 / 74 KBq<br />
Cs-137 / 3.700 KBq<br />
Th-232 / 740 KBq<br />
U-235 / 7.400 KBq<br />
U-238 / 7.400 KBq<br />
Cs-137 / 3.700 KBq<br />
Th-232 / 7.400 KBq<br />
U-235 / 37.000 KBq<br />
U-238 / 37.000 KBq<br />
(Derartige Präparate<br />
werden von deutschen<br />
Lehrmittelherstellern derzeit<br />
nicht angeboten.)<br />
Schulneutronenquellen:<br />
Am-241 370.000 KBq<br />
Ra-226 370.000 KBq<br />
(Neutronenquellen werden von<br />
deutschen Lehrmittelherstellern<br />
derzeit nicht angeboten.)<br />
41 Abkürzungen: A = Aktivität (bei Bezug), FG = Freigrenze, SSB = Strahlenschutzbeauftragter, BAZ = Bauartzulassung, Präparate = bauartzugelassene radioaktive Vorrichtungen<br />
42 Die Summenregel besagt, dass die Summe der prozentualen Anteile der Freigrenzen der einzelnen Nuklide höchstens 100% betragen dürfen. Ein Ra-226-Präparat mit 3,7 KBq<br />
schöpft 74% der Freigrenze von 5 KBq (Regelung von 1989) aus. Ein zusätzliches Na-22-Präparat mit 74 KBq schöpft weitere 14,8% der Freigrenze aus; folglich stehen noch:<br />
100% - (74%+14,8%) = 11,2% der Freigrenze zur Verfügung. Für die spezifischen Aktivitäten nach Anlage III, Tabelle 1, Spalte 3, StrlSchV, gilt diese Summenregel entsprechend.
Tabelle 2: Beginn des Umgangs nach dem 01.08.2001:<br />
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Genehmigungsfreier Umgang<br />
Anzeigebedürftiger Umgang<br />
Genehmigungspflichtiger Umgang<br />
nach StrlSchV2001<br />
nach StrlSchV1989<br />
nach StrlSchV2001<br />
1 2 3 4<br />
§ 8 Abs. 1 i.V.<br />
mit Anlage I Teil B<br />
A ≤ FG 43 Anlage III Tab. 1 Spalte 2 (Aktivität)<br />
vgl. Tabelle in Ziffer III – 17.3<br />
Aspez.≤ FG Anlage III Tabelle 1 Spalte 3<br />
(spez. Aktivität)<br />
Bauartzulassung nach Anlage V Teil A<br />
(u.a. i.d.R. A ≤ 10-fache FG)<br />
(Summenregel beachten 44 )<br />
SSB kein SSB erforderlich<br />
Beispiele an<br />
Schulpräparaten<br />
keine jährliche Bestandsmitteilung erforderlich<br />
10 Jahre Dichtheitsprüfung bei A ≥ 10 FG erforderlich<br />
oder wie im Zulassungsschein festgeschrieben<br />
Am-241 / 3,7 KBq (37%)<br />
Co-60 / 37 KBq (37%)<br />
Na-22 / 74 KBq (7,4%)<br />
Po-210 / 3,7 KBq (37%)<br />
Pu-238 / 3 KBq (30%)<br />
Ra-226 / 3,7 KBq (37%)<br />
K-40 / 1.000 KBq (100%)<br />
Sr-90 / 3,7 KBq (37%)<br />
Cs-137 / 7,4 KBq (74%)<br />
Tl-204 / 3 KBq (30%)<br />
§ 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage II Nr. 3 StrlSchV1989<br />
(§ 117 Abs. 7 StrlSchV2001)<br />
„offene“ mit gültiger Bauartzulassung nach Anlage<br />
VI Nr. 3<br />
(u.a. A ≤ 10-fache FG)<br />
„umschlossene“ mit gültiger Bauartzulassung nach<br />
Anlage VI Nr. 4<br />
(u.a. A ≤100-fache FG )<br />
mehr als 2 Neutronenquellen mit gültiger Bauartzulassung<br />
nach Anlage VI Nr. 5<br />
SSB erforderlich<br />
keine jährliche Bestandsmitteilung erforderlich<br />
A > 10-fache FG StrlSchV 2001 Dichtheitsprüfung<br />
nach § 27 Abs. 6 i.V.m. § 117 Abs. 9 erforderlich<br />
Am-241 / 330 KBq<br />
Na-22 / 74 KBq<br />
Ra-226 / 370 KBq<br />
Sr-90 / 110 KBq<br />
Cs-137 / 370 KBq<br />
§ 7 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 2<br />
Wenn § 8 Abs. 1 nicht greift<br />
(siehe die unten angeführten Beispiele)<br />
Ist für einen radioaktiven Stoff eine Genehmigung<br />
erforderlich, so müssen sämtliche anderen<br />
radioaktiven Stoffe ebenfalls aufgeführt<br />
werden. Dies gilt selbst für Präparate unterhalb<br />
der FG, wie z. B.<br />
ein Ra-226-Präparat mit 3,7 KBq.<br />
SSB erforderlich<br />
Bestandsmitteilung gemäß Genehmigungsbescheid<br />
erforderlich<br />
Neutronenquellen:<br />
Am-241 370.000 KBq<br />
Ra-226 370.000 KBq<br />
Cäsium-„Kuh“: 45<br />
Cs-137 / 370 KBq<br />
(Neutronenquellen werden von deutschen Lehrmittelherstellern<br />
derzeit nicht angeboten.)<br />
43 Abkürzungen: A = Aktivität (bei Bezug), FG = Freigrenze, SSB = Strahlenschutzbeauftragter, BAZ = Bauartzulassung , Präparate = bauartzugelassene radioaktive Vorrichtungen<br />
44 Zur Summenregel siehe Fußnote zu vorherigen Tabelle 1<br />
45 Nach den Übergangsvorschriften des § 117 StrlSchV dürfen die vor dem 01.08.2001 beschaffte Cäsium-„Kuh“ oder die bauartzugelassene Neutronenquelle weiterhin genehmigungsfrei betrieben<br />
werden.<br />
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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Seite 58 von 104<br />
Tabelle 3: Weiterverwendung von radioaktiven Stoffen an <strong>Schule</strong>n, deren Umgang nach § 4 Abs. 1 u. 2 StrlSchV1989 genehmigungsfrei war:<br />
Genehmigungs- und anzeigefreier Umgang nach StrlSchV 1989<br />
Anzeigebedürftiger Umgang nach StrlSchV 1989<br />
1 2 3 4<br />
ja<br />
§ 8 Abs. 1 StrlSchV 2001<br />
weiterhin<br />
genehmigungsfreier Umgang<br />
kein SSB 46 erforderlich<br />
keine jährliche Bestandsmitteilung<br />
erforderlich<br />
§ 4 Abs. 2 mit<br />
Anlage III Teil B Nr. 1<br />
A ≤ FG<br />
nein<br />
genehmigungsbedürftig nach<br />
StrlSchV 2001<br />
SSB erforderlich<br />
Bestandsmitteilung wie im Genehmigungsbescheid<br />
gefordert<br />
(keine Dichtheitsprüfung nach<br />
§ 27 Abs. 6 i.V.m. § 117 Abs. 9 erforderlich)<br />
§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit<br />
Anlage III Teil A Nr. 10<br />
BAZ (am 01.08.01) noch gültig?<br />
Anzeige nach § 4 Abs. 1 i.V. mit<br />
Anlage II Nr. 3 StrlSchV 1989<br />
nach § 117 Abs. 7 Satz 2 StrlSchV 2001<br />
(falls ≤ FG StrlSchV 2001 genehmigungsfrei nach §<br />
8)<br />
SSB erforderlich<br />
jährliche Bestandsmitteilung erforderlich<br />
§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit<br />
Anlage II Nr. 3.1, 3.2 oder 3.3<br />
genehmigungsfreier Weiterbetrieb bei Anzeige<br />
nach § 117 Abs. 7 StrlSchV 2001<br />
Hinweis:<br />
Bei Abgabe der bauartzugelassenen Vorrichtungen nach<br />
Ablauf der Bauartzulassung besteht Genehmigungspflicht<br />
nach § 7 Abs. 1 StrlSchV 2001<br />
(für den Erwerber)<br />
mehr als 10-fache FG StrlSchV 2001 Dichtheitsprüfung nach § 27 Abs. 6<br />
in Verbindung mit § 117 Abs. 9 erforderlich<br />
Beispiele s. Tabelle 1 Spalte 2 unten Beispiele s. Tabelle 1 Spalte 3 unten Beispiele siehe Tabelle 1 Spalte 4 unten (links) Beispiele siehe Tabelle 1 Spalte 4 unten (rechts)<br />
Freigrenzen in kBq für typische Nuklide von Schulquellen:<br />
NUKLID H-3 Na-22 Co-60 Kr-85 Sr-90 Cs-137 Po-210 Ra-226 Pu-238 U-235 U-238 Am-241 Th-232<br />
FG StrlSchV 1989 5.000 500 50 5.000 50 500 5 5 5 5.000 5.000 5 50<br />
FG StrlSchV 2001 1.000.000 1.000 100 10 10 10 10 10 10 10 1 10 1<br />
Hinweis: Bei Thorium-Glühstrümpfen besteht grundsätzlich die Gefahr, dass etwas „abbröselt“ und das Thorium inkorporiert werden kann (Ingestion<br />
oder Inhalation). Bei der Handhabung muss daher die Arbeitsfläche anschließend mit einem Kontaminationsmessgerät untersucht werden. Hinzu<br />
46 Abkürzungen: A = Aktivität (bei Bezug), FG = Freigrenze, SSB = Strahlenschutzbeauftragter, BAZ = Bauartzulassung, Präparate = bauartzugelassene radioaktive Vorrichtungen<br />
ja<br />
nein
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
kommt, dass bei Vorhandensein von mehr als 3 Thoriumglühstrümpfen die Freigrenze überschritten ist und eine Umgangsgenehmigung beantragt werden<br />
müsste.<br />
Für Experimente im Physikunterricht könnte man z. B. auch die Paranuss verwenden. Diese enthält Ra-226, welches über den Boden aufgenommen<br />
wird. Die Aktivität und das Gefährdungspotential sind gegenüber Thoriumglühstrümpfen deutlich geringer.<br />
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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
I – 5.2 Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Lasern<br />
I – 5.2.1 Vorgaben hinsichtlich des Schutzes vor gesundheitsgefährdender Laserstrahlung<br />
enthält die Unfallverhütungsvorschrift GUV B 2 Laserstrahlung.<br />
Alle Laser müssen entsprechend ihrer Klasse 47 nach DIN EN 60 825-1 (VDE<br />
0837 Teil 1) gekennzeichnet werden. Nur bei Klasse 1 und 1M kann die Kennzeichnung<br />
entfallen, wenn der Hersteller Hinweise in der Benutzerinformation<br />
aufgenommen hat.<br />
Laser, die bereits nach einer älteren Norm eingestuft sind, müssen nicht neu<br />
eingestuft werden.<br />
I – 5.2.2 Bei Lasern müssen bei offenem Strahlengang je nach Klasse des Lasers<br />
Schutzmaßnahmen gegen direkte Einwirkung und gegen Einwirkung durch<br />
Streulicht getroffen werden.<br />
Aufbau und Durchführung von Experimenten mit Lasern sind so zu gestalten,<br />
dass der Blick in den direkten Laserstrahl bzw. in den reflektierten Strahl vermieden<br />
wird, z. B. durch Abschirmung.<br />
47 Laserklassen nach DIN EN 60 825-1 (VDE 0837 Teil 1):<br />
Laser-<br />
Gefährdung bzw.<br />
klassen<br />
Schädigungsmöglichkeit<br />
1 Unter vernünftigerweise vorhersehbaren<br />
Bedingungen sicher<br />
1M Bei Einsatz von optisch sammelnden Instrumenten<br />
für das Auge gefährlich<br />
(sonst wie Klasse 1)<br />
2 Der direkte Blick in den Strahl muss vermieden<br />
werden – bei längerer Betrachtung<br />
über 0,25 s hinaus kann es zu Netzhautschäden<br />
kommen<br />
2M Bei Einsatz von optisch sammelnden Instrumenten<br />
für das Auge gefährlich<br />
(sonst wie Klasse 2)<br />
3A Nur bei Einsatz von optisch sammelnden<br />
Instrumenten für das Auge gefährlich<br />
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Typische Leistung P<br />
(Dauerstrich-Laser)<br />
Typische<br />
Anwendungen<br />
P kleiner 0,4 mW Scanner-Kassen,<br />
DVD-Player<br />
P kleiner 0,4 mW;<br />
_<br />
aber der Strahldurchmesser<br />
ist größer als 7 mm<br />
P kleiner 1 mW Laserpointer,<br />
Laser-<br />
Wasserwaage<br />
P kleiner 1 mW;<br />
aber der Strahldurchmesser<br />
ist größer als 7 mm<br />
P kleiner 5 mW;<br />
aber der Strahldurchmesser<br />
ist größer als 7 mm und die<br />
Leistungsdichte ist bezogen<br />
auf den Pupillendurchmesser<br />
so groß wie beim<br />
Klasse-2-Laser<br />
3R Gefährlich für das Auge P kleiner 5 mW Show- und<br />
Projektions-<br />
Laser, Materialbearbeitungslaser<br />
3B Immer gefährlich für das Auge P kleiner 500 mW Show- und<br />
Projektions-<br />
Laser, Materialbearbeitungslaser<br />
4 Immer gefährlich für das Auge und die Haut P größer als 500 mW Show- und<br />
Projektions-<br />
Laser, Materialbearbeitungslaser<br />
_<br />
_
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Beim Einsatz der Laser darf der Strahlenquerschnitt nicht verkleinert werden,<br />
d.h. sie dürfen nicht mit optisch sammelnden Komponenten (z. B. Lupen) verwendet<br />
werden.<br />
Laser der Klassen 2, 2 M und 3 A dürfen nur betrieben werden, wenn der<br />
Strahlverlauf deutlich und dauerhaft gekennzeichnet ist. Die Kennzeichnung<br />
von Laserbereichen ab der Klasse 2 erfolgt mit dem Warnzeichen<br />
W 10 „Warnung vor Laserstrahlung“ 48. Laser der Klassen 3 B, 3 R und 4 dürfen<br />
nur unter zusätzlichen Schutzmaßnahmen betrieben werden. Hierzu zählen<br />
Zugangsbeschränkungen und Abschirmungen der Laserstrahlen. Das Tragen<br />
von Laserschutzbrillen kann erforderlich sein. Reflektierende Gegenstände dürfen<br />
bei solchen Arbeiten nicht unbeabsichtigt in den Strahlengang gelangen<br />
können, insbesondere Schmuck muss abgelegt werden.<br />
I – 5.2.3 Der Betrieb von Lasern der Klassen 3 B, 3 R und 4 ist dem zuständigen Unfallversicherungsträger<br />
und der Bezirksregierung (Dezernat Arbeitsschutz) anzuzeigen.<br />
Vor Inbetriebnahmen von Lasern der Klasse 3 B, 3 R und 4 ist ein<br />
Laserschutzbeauftragter schriftlich zu bestellen. Die Lehrerinnen und Lehrer,<br />
Schülerinnen und Schüler sind über die Gefährdung der Augen zu unterweisen.<br />
I – 5.3 Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen 49<br />
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) ist zunächst<br />
festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt<br />
sind oder sein könnten. Ist dies der Fall sind die auftretenden Expositionen von<br />
einer fachkundigen Person, z. B. der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem<br />
Betriebsarzt, zu ermitteln und zu bewerten. Wenn sich die Expositionen nicht<br />
z. B. aus Herstellerinformationen zu Arbeitsmitteln wie Geräten oder Maschinen,<br />
ermitteln lassen, ist der Umfang der Exposition durch Messungen festzustellen.<br />
Schutzmaßnahmen sind nach dem Stand der Technik festzulegen. Die<br />
Gefährdungsbeurteilung ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu dokumentieren.<br />
Grundsätzlich besteht die Forderung, Lärmbelastungen und Vibrationsexpositionen<br />
an Arbeitsplätzen zu vermeiden oder soweit wie möglich zu verringern.<br />
Zur Beurteilung von Lärm sind der Tages-Lärmexpositionspegel LEx,8h =<br />
80 dB(A)/ 85 dB(A) oder der Spitzenschalldruckpegel LpC,peak =<br />
48 Warnung vor Laserstrahlen W 10<br />
Nr. 1.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung<br />
49 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung<br />
– LärmVibrationsArbSchV) vom 06. März 2007, BGBl. I (2007), S. 261.<br />
Weitere Informationen zu Lärm und Vibrationen sind unter www.bg-laerm.de und www.bg-vibrationen.de<br />
zusammengestellt.<br />
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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
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135 dB(C)/137 dB(C) heranzuziehen. Schutzmaßnahmen sind bei Erreichen<br />
bzw. Überschreiten dieser Pegel erforderlich. In Lärmbereichen bzw. bei<br />
Lärmexpositionen von 85 dB(A) und mehr sind Schutzmaßnahmen in folgender<br />
Reihenfolge zu ergreifen:<br />
• technische Lösungen: z. B. lärmarme Maschinen, raumakustische Maßnahmen,<br />
• organisatorische Maßnahmen: lärmintensive Arbeiten auf bestimmte<br />
Zeiten beschränken,<br />
• persönliche Schutzmaßnahmen: geeignete Gehörschützer.<br />
Typische Lärmbereiche in Berufskollegs können sein z. B. Metall- und Holzwerkstätten,<br />
Schmieden, Kfz-Werkstätten, Schweißwerkstätten, Schleifplätze,<br />
Arbeitsplätze im Baubereich, Druckereien, Garten- und Forstbereich.<br />
Zur Beurteilung von Vibrationen wird ein auf 8 Stunden bezogener Tagesexpositionswert<br />
mit Auslösewerten für Hand-Arm- oder Ganzkörpervibrationen<br />
verglichen. Werden die Werte überschritten, sind Schutzmaßnahmen in der<br />
folgenden Reihefolge zu ergreifen:<br />
• technische Lösungen: z. B. vibrationsarme Maschinen, Werkzeuge und<br />
Fahrzeuge,<br />
• organisatorische Maßnahmen: vibrationsintensive Arbeiten auf bestimmte<br />
Zeiten beschränken,<br />
• persönliche Schutzmaßnahmen: die nur für Hand-Arm-Vibrationen mit<br />
höher frequenten Schwingungsanteilen sind Vibrationshandschuhen<br />
verfügbar und wirksam.<br />
Arbeitsgeräte und Maschinen, die Vibrationen übertragen, sind z. B. Handwerkzeuge<br />
im Baubereich wie Trennschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer,<br />
Presslufthämmer. Auch Arbeitsmaschinen wie Verdichter, Bagger, Gabelstapler,<br />
Radlader, Betonmischer und Walzen übertragen Schwingungen auf den<br />
Körper.<br />
Im Garten- und Forstbereich sind es z. B. Motorsägen und Freischneider, die<br />
als Quelle für Vibrationen in Frage kommen.<br />
I – 5.4 Elektrische Gefährdungen<br />
Die Technische Regel Betriebssicherheit TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung<br />
und sicherheitstechnische Bewertung“ konkretisiert die Betriebsicherheitsverordnung<br />
hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie<br />
der Ableitung von geeigneten Maßnahmen.<br />
Arbeitsbedingungen mit elektrischen Gefährdungen hat der Arbeitgeber entsprechend<br />
der TRBS 2131 „Elektrische Gefährdungen“ zu ermitteln und zu beurteilen:<br />
I – 5.4.1 Gefährdung durch elektrischen Schlag oder Störlichtbogen<br />
Eine Gefährdung durch elektrischen Schlag oder Störlichtbogen kann z. B. auftreten<br />
bei Arbeiten an aktiven Teilen und in der Nähe von aktiven Teilen,<br />
bei Benutzen von elektrischen Arbeitsmitteln auf Bau- und Montagestellen,
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
bei Benutzen von Elektroschweißgeräten und Verwendung von Elektrophoreseapparaturen.<br />
Es betrifft Spannungen von mehr als 25 V Wechselspannung (Effektivwert)<br />
oder 60 V Gleichspannung (oberschwingungsfrei) und Kurzschlussströme von<br />
mehr als 3 mA Wechselstrom (Effektivwert) oder 12 mA Gleichstrom und<br />
Energien von mehr als 350 mJ.<br />
Bei Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sind technische und<br />
organisatorische (z. B. die 5 Sicherheitsregeln) sowie Maßnahmen (z. B. Isoliermatte,<br />
besondere Werkzeuge) festzulegen und zu dokumentieren. Darüber<br />
hinaus müssen Notfallmaßnahmen und besondere Schutzmaßnahmen bei erhöhter<br />
Gefährdung festgelegt und dokumentiert werden.<br />
Weitere Beispiele für Maßnahmen zur Verminderung der elektrischen Gefährdung<br />
sind:<br />
• Schulungen der Beschäftigten an Hand von Betriebsanweisungen und<br />
Unterweisungsunterlagen,<br />
• regelmäßige Überprüfung von Arbeitsmitteln, Schutz- und Hilfsmitteln,<br />
• Kommunikationsmöglichkeiten festlegen.<br />
I – 5.4.2 Gefährdungen durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder 50<br />
Werkzeuge, Geräte und Anlagen, bei denen mit einer elektrischen Gefährdung<br />
durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder zu rechnen ist,<br />
sind z. B.:<br />
• induktive und dielektrische Erwärmungsanlagen,<br />
• Widerstandschweißeinrichtungen,<br />
• Hochfrequenzsendeanlagen,<br />
• Anlagen der Energieübertragung und –verteilung,<br />
• Hochstromprüfanlagen,<br />
• technische Anlagen in medizinischen Bereichen.<br />
Eine unzulässige Exposition ist in der Regel nicht gegeben bei<br />
• Elektrowerkzeugen, Haushaltsgeräten und Geräten der Bürokommunikation,<br />
einschließlich ihrer Bildschirmgeräte,<br />
• Niederspannungsverteilungsanlagen in Schulgebäuden,<br />
• Elektromotorischen Antrieben und Transformatoren mit Anschlussleistungen<br />
kleiner 200 kVA,<br />
• Lichtbogenschweißgeräten.<br />
Abweichend hiervon kann eine besondere Gefährdung von Trägern aktiver<br />
Implantate (z. B. Herzschrittmacher, Defibrillator, Insulinpumpe) und passiver<br />
Implantate vorliegen.<br />
Maßnahmen bei Überschreitung der Auslösewerte zur Vermeidung unzulässiger<br />
Expositionen:<br />
• Reduzierung der Leistung oder Abschaltung der Feldquelle,<br />
• Abschirmung der Feldquelle,<br />
50 Für Gefährdungen durch elektromagnetische Felder ist die GUV B 11 Elektromagnetische Felder zu beachten.<br />
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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
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• Verhinderung des Zugangs zu Bereichen, in denen eine unzulässige<br />
Exposition, auftreten kann, z. B. durch Verriegelungen oder Verschluss<br />
• Kennzeichnung der Gefährdungsbereiche, z. B. durch Warn- oder Verbotszeichen,<br />
• Reduzierung der Aufenthaltsdauer im Expositionsbereich,<br />
• Unterweisung der Mitarbeiter.<br />
I – 5.4.3 Gefährdung durch statische Elektrizität<br />
Eine Gefährdung durch statische Elektrizität liegt vor, wenn die über den<br />
menschlichen Körper übertragene Ladung 50 µC oder die Energie 350 mJ<br />
überschreitet.<br />
Maßnahmen zur Reduzierung statischer Elektrizität können z. B. sein:<br />
• Verhinderung von Aufladung z. B. durch konstruktive Gestaltung von<br />
Behältnissen,<br />
• Gebrauch von Gegenständen und Einrichtungen aus elektrostatisch ableitfähigem<br />
oder leitfähigem Material, die mit Erdpotential verbunden<br />
sind,<br />
• Erhöhung der Luftfeuchte,<br />
• Ionisierung der Luft.<br />
Gefährdungen durch statische Elektrizität können auch auftreten beim Umfüllen<br />
von hochentzündlichen, leichtentzündlichen und entzündlichen Stoffen und<br />
Zubereitungen (siehe auch Technische Regel Betriebssicherheit TRBS 2152/<br />
Technische Regel Gefahrstoffe TRGS 720 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre<br />
- Allgemeines“).<br />
I – 5.4.4 Umgang mit elektrischen Anlagen 51 und Betriebsmitteln<br />
Als Spannungsquellen sind Geräte für Schutzkleinspannung 52 oder Funktionskleinspannung<br />
53 mit sicherer Trennung zu verwenden. Darauf ist bereits bei der<br />
Beschaffung zu achten.<br />
51 Für Errichtung und Betrieb elektrischer Anlagen in Unterrichtsräumen existieren Regelungen der DKE Deutsche<br />
Kommission Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik im DIN und VDE:<br />
DIN VDE 0100 Teil 723 und Teil 723/A1 „Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000<br />
V mit Experimentierständen“ (bauliche Maßnahmen)<br />
DIN VDE 0105 Teil 12 „Betrieb von Starkstromanlagen; Besondere Festlegungen für das Experimentieren<br />
mit elektrischer Energie in Unterrichtsräumen“ (DIN VDE 0105 Teil 12 ist eingearbeitet)<br />
DIN VDE 0105 Teil 112 „Betrieb von elektrischen Anlagen; Besondere Festlegungen für das Experimentieren<br />
mit elektrischer Energie in Unterrichtsräumen“ (Handlungsanleitung)<br />
52 Schutzkleinspannung (SELV - Safety Extra Low Voltage)<br />
Schutzkleinspannung nach DIN VDE 0100, Teil 410 umfasst 2 Bereiche:<br />
Anlagen, bei denen der Schutz gegen elektrischen Schlag durch die Höhe der Nennspannung von AC 50 V<br />
Effektivwert oder DC 120 V unter bestimmten Bedingungen gewährleistet ist (Abdeckung oder Umhüllung<br />
in Schutzart IP2X oder IPXXB bzw. Isolierung, die einer Prüfspannung von AC 500 V Effektivwert<br />
1 Minute standhält)<br />
Wenn die Nennspannung AC 25 V Effektivwert oder DC 60 V oberschwingungsfrei (siehe Fußnote unter<br />
„Definition berührungsgefährlich“) nicht überschritten wird, ist in trockenen Räumen ein Schutz gegen direktes<br />
Berühren nicht erforderlich.<br />
- Schutzkleinspannung ist von der normalen Netzspannung galvanisch getrennt, z. B. durch<br />
Sicherheitstransformatoren nach EN 60742.<br />
- Transformatoren mit Schutzkleinspannung von 25 V dürfen untereinander nur so verbunden werden,
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Die Steckdosenstromkreise an den Experimentierständen (Schüler- und Lehrerexperimentiertisch)<br />
müssen über eine Not-Aus-Einrichtung 54 verfügen und<br />
durch RCDs 55 mit einem Bemessungsdifferenzstrom ≤ 30 mA abgesichert sein.<br />
Für sämtliche Stromkreise an den Experimentierständen eines Raumes muss<br />
ein Hauptschalter vorhanden sein. Der Schalter muss eine Einrichtung gegen<br />
unbefugtes Einschalten haben (z. B. Schlüsselschalter).<br />
Die Stromkreise der Schülerexperimentierstände dürfen nur über besondere<br />
Schalter eingeschaltet werden können. Sie dürfen erst dann eingeschaltet werden,<br />
wenn sich die Lehrerin oder der Lehrer vergewissert hat, dass keine Gefährdungen<br />
bestehen. Nach Beendigung der Experimente sind die Stromkreise<br />
der Schülerexperimentierstände abzuschalten.<br />
Sind Arbeiten unter Spannung (≥ 25 V AC bzw. ≥ 60 V DC) zum Erreichen<br />
des Ausbildungsziels erforderlich, müssen die Vorgaben der GUV-R A3 „Arbeiten<br />
unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln“ eingehalten<br />
werden. Für Arbeiten unter Spannung ist ein Mindestalter von 15 Jahren erforderlich<br />
(vgl. JArbSchG, siehe auch Ziffer I – 1.2.1).<br />
I – 5.5 Mechanische Gefährdungen<br />
Die TRBS 2111 „Mechanische Gefährdungen“ unterscheidet Gefährdungen<br />
durch<br />
• kontrolliert bewegte ungeschützte Teile,<br />
• unkontrolliert bewegte Teile,<br />
• gefährliche Oberflächen,<br />
• mobile Arbeitsmittel.<br />
Nach der TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung“ sind alle mechanischen Gefährdungen<br />
zu ermitteln, die bei der Bereitstellung und Benutzung des zu beurteilenden<br />
Arbeitsmittels auftreten können.<br />
Zur Beurteilung mechanischer Gefährdungen können folgende Kriterien herangezogen<br />
werden:<br />
• Zugänglichkeit kontrolliert bewegter Teile,<br />
• dynamische und statische Kräfte, die zu Verletzungen führen können,<br />
• Dauer und Häufigkeit des Kontakts von Personen mit der Gefahrenquelle,<br />
dass die o.g. Spannungsgrenze nicht überschritten wird. Anstelle der o.g. Transformatoren bzw. Umformer<br />
dürfen auch elektrische Spannungsquellen mit gleichem Sicherheitsgrad, z. B. Akkumulatoren, verwendet<br />
werden.<br />
53 Funktionskleinspannung mit sicherer Trennung (PELV - Protective Extra Low Voltage)<br />
Funktionskleinspannung mit sicherer Trennung unterscheidet sich von der Schutzkleinspannung durch die<br />
Erdung eines Stromkreises oder Körpers aus Funktionsgründen.<br />
54 Es müssen mindestens an den Ausgängen und am Lehrerexperimentiertisch Betätigungseinrichtungen für die<br />
NOT-AUS-Einrichtung vorhanden sein.<br />
55 RCDs (englisch: residual current protective devices)<br />
mit Hilfsspannungsquelle als „Differenzstrom-Schutzeinrichtungen“<br />
ohne Hilfsspannungsquelle als "Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (FI-Schutzeinrichtungen)“.<br />
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• Möglichkeiten des Ausweichens vor der Gefahr,<br />
• Oberflächenbeschaffenheit.<br />
In Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung sind in der Reihenfolge technische,<br />
organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Die<br />
Maßnahmen sollen in der Reihenfolge technische, organisatorische und personenbezogene<br />
Maßnahmen erfolgen.<br />
Technische Maßnahmen können sein:<br />
• Schutzeinrichtungen wie Verkleidungen oder Verdeckungen, Halterungen,<br />
Begrenzungen,<br />
• Zugangsbeschränkung für unbefugte Personen,<br />
• Einrichtungen gegen unbefugtes Benutzen,<br />
• Reduzierung von Geschwindigkeiten bewegender Teile,<br />
• akustische und optische Warneinrichtungen,<br />
• Optimieren von Sichtverhältnissen.<br />
Organisatorische Maßnahmen können sein:<br />
• Festlegen von Qualifikationen für besondere Tätigkeiten,<br />
• Festlegen eines Mindestalters für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel,<br />
• Festlegen von Arbeitsabläufen,<br />
• Festlegen erforderlicher Regelungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln,<br />
• Festlegen von räumlichen oder zeitlichen Aufenthaltsverboten,<br />
• Festlegen der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung.<br />
Personenbezogene Maßnahmen können sein:<br />
• Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung,<br />
• Verhaltensanweisungen,<br />
• Verwenden von Hilfsmitteln,<br />
• Erhöhung der persönlichen Qualifikation durch Unterweisung, Aus-<br />
und Fortbildung.
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
I – 6 Regelungen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen<br />
I – 6.1 Begriffsbestimmungen<br />
I – 6.1.1 Biologische Arbeitsstoffe<br />
I – 6.1.2 Risikogruppe<br />
Nach § 2 (1) Biostoffverordnung (BioStoffV) sind biologische Arbeitsstoffe<br />
Mikroorganismen, einschließlich gentechnisch veränderter Mikroorganismen,<br />
Zellkulturen und humanpathogener Endoparasiten 56, die beim Menschen Infektionen,<br />
sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Ein<br />
biologischer Arbeitsstoff ist auch ein mit transmissibler, spongiformer Enzephalopathie<br />
assoziiertes Agens (Prionen z. B. BSE), das beim Menschen eine<br />
Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen kann.<br />
In <strong>Schule</strong>n wird beispielsweise mit verschiedenen Hefen, Schimmelpilzen und<br />
E. coli-Stämmen gearbeitet.<br />
Nach § 3 BioStoffV werden biologische Arbeitsstoffe in Abhängigkeit des von<br />
ihnen ausgehenden Infektionsrisikos in vier Risikogruppen eingeteilt:<br />
Risikogruppe (RG) Erkrankung Verbreitungsgefahr Vorbeugung oder<br />
in der Bevölkerung Behandlung<br />
RG 1<br />
z. B. Escherichia coli<br />
K12, Penicillium citrinum,<br />
Saccharomyces<br />
cerevisiae<br />
unwahrscheinlich ohne Bedeutung nicht erforderlich<br />
RG 2<br />
möglich,<br />
unwahrscheinlich normalerweise mög-<br />
z. B. Candida albicans, Gefahr für Belich<br />
Aspergillus fumigatus, schäftigte kann<br />
Salmonella typhimurium bestehen<br />
RG 3<br />
schwere Krankheit Gefahr kann beste- normalerweise mög-<br />
z. B. Mycobacterium möglich,<br />
henlich<br />
tuberculosis, HIV (**) ernste Gefahr für<br />
Beschäftigte kann<br />
bestehen<br />
RG 4<br />
schwere Krank- Gefahr ist groß normalerweise nicht<br />
z. B. Ebola- und Lassa- heit,<br />
möglich<br />
Virus<br />
ernste Gefahr für<br />
Beschäftigte<br />
(**): Bei bestimmten biologischen Arbeitsstoffen, die in die Risikogruppe 3<br />
eingestuft und in den jeweiligen Technischen Regeln Biologische Arbeitsstoffe<br />
56 Unter dem Begriff der humanpathogenen Endoparasiten werden mikroskopisch kleine tierische Einzeller<br />
(Protozoen) und z.T. makroskopische Organismen, wie Würmer (z. B. Cestoda – Bandwürmer, Nematoda –<br />
Fadenwürmer, Trematoda - Saugwürmer) zusammengefasst, die in bestimmten Entwicklungsstadien im<br />
menschlichen Körper (Darm, Gewebe, Blut) schmarotzen.<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 67 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
I – 6.1.3 Tätigkeiten<br />
TRBA 460 (Pilze), 462 (Viren), 464 (Parasiten), 466 (Bakterien) mit zwei<br />
Sternchen (**) versehen wurden, ist das Infektionsrisiko begrenzt, da eine Infektion<br />
über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann.<br />
In der <strong>Schule</strong> sind Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen<br />
3 und 4 nicht erlaubt.<br />
Im Sinne der BioStoffV sind Tätigkeiten das Herstellen und Verwenden von<br />
biologischen Arbeitsstoffen, insbesondere das Isolieren, Erzeugen und Vermehren,<br />
das Aufschließen, das Ge- und Verbrauchen, das Be- und Verarbeiten,<br />
Ab- und Umfüllen, Mischen und Abtrennen sowie das innerschulische Befördern,<br />
das Lagern einschließlich Aufbewahren, das Inaktivieren und Entsorgen.<br />
Für die <strong>Schule</strong> bedeutet dies, dass es sich bei der Durchführung von Experimenten<br />
mit Mikroorganismen um Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen<br />
gemäß BioStoffV handelt. Wenn bei Experimenten nicht getestetes menschliches,<br />
tierisches oder pflanzliches Material eingesetzt wird, kann es biologische<br />
Arbeitsstoffe enthalten (z. B. Infektionserreger in tierischen Geweben oder infizierten<br />
Tieren, Heuaufguss), ist die BioStoffV anzuwenden.<br />
Tätigkeiten nach der BioStoffV liegen nicht vor, wenn Lehrkraft und Schülerinnen<br />
oder Schüler biologischen Einwirkungen über die Raumluft (z. B.<br />
Schimmelpilze, Viren) ausgesetzt sind.<br />
I – 6.1.4 Gezielte Tätigkeiten<br />
Nach § 2 (5) BioStoffV liegen gezielte Tätigkeiten vor, wenn<br />
• biologische Arbeitsstoffe mindestens der Spezies nach bekannt sind,<br />
• die Tätigkeiten auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar<br />
ausgerichtet sind und<br />
• die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hinreichend bekannt<br />
oder abschätzbar ist.<br />
I – 6.1.5 Nicht gezielte Tätigkeiten<br />
Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine der Voraussetzungen<br />
nach I – 6.1.4 nicht gegeben ist.<br />
Beispiele dafür sind der Heuaufguss, Fang-/ Abklatschplatten oder Anzucht<br />
von Schimmelpilzen auf Lebensmitteln.<br />
I – 6.1.6 Gentechnische Arbeiten<br />
Bei gentechnischen Arbeiten handelt es sich um die Erzeugung, Verwendung,<br />
Vermehrung, Lagerung, Zerstörung oder Entsorgung sowie den innerbetrieblichen<br />
Transport 57 gentechnisch veränderter Organismen.<br />
57 Innerbetrieblich im Sinne des Gentechnikgesetz (GenTG) bedeutet innerhalb der zugelassenen gentechnischen<br />
Anlage oder unter bestimmten Voraussetzungen zwischen 2 zugelassenen gentechnischen Anlagen der<br />
<strong>Schule</strong>.<br />
Seite 68 von 104 Stand: 01.02.2011
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Ein Beispiel für gentechnische Arbeiten an <strong>Schule</strong>n ist das Experiment mit<br />
E.coli K12 und Green Fluorescent Protein (GFP).<br />
I – 6.1.7 Gentechnisch veränderter Organismus<br />
Ein Organismus, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden<br />
ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination<br />
nicht vorkommt, wird als gentechnisch veränderter Organismus<br />
bezeichnet.<br />
I – 6.1.8 Genetische Experimente<br />
I – 6.1.9 Schutzstufe<br />
An <strong>Schule</strong>n werden insbesondere Versuche durchgeführt, die nicht als Verfahren<br />
der Veränderung genetischen Materials gelten und damit nicht unter das<br />
Gentechnikrecht fallen. Diese werden in dieser Regel als genetische Experimente<br />
bezeichnet. Dazu zählen z.B:<br />
• natürliche Prozesse wie Transformation,<br />
• Mutagenese,<br />
• Selbstklonierung nicht pathogener, natürlich vorkommender Organismen,<br />
bestehend aus<br />
a) der Entnahme von Nukleinsäuresequenzen aus Zellen eines<br />
Organismus,<br />
b) der Wiedereinführung der gesamten oder eines Teils der Nukleinsäuresequenz<br />
(oder eines synthetischen Äquivalents) in Zellen derselben<br />
Art oder in Zellen phylogenetisch eng verwandter Arten, die genetisches<br />
Material durch natürliche physiologische Prozesse austauschen<br />
können, und<br />
c) einer eventuell vorausgehenden enzymatischen oder mechanischen<br />
Behandlung.<br />
Zur Selbstklonierung kann auch die Anwendung von rekombinanten<br />
Vektoren zählen, wenn sie über lange Zeit sicher in diesem Organismus<br />
angewandt wurden.<br />
Typisches Beispiel für eine Selbstklonierung ist der für <strong>Schule</strong>n konzipierte<br />
Blue-Genes-Koffer vom Fonds der chemischen Industrie.<br />
Die Schutzstufe umfasst die baulichen, technischen, organisatorischen und persönlichen<br />
Schutzmaßnahmen, die für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen<br />
entsprechend ihrer Gefährdung zum Schutz der Lehrkräfte und Schülerinnen<br />
und Schülern festgelegt oder empfohlen sind.<br />
I – 6.1.10 Kontamination<br />
I – 6.1.11 Sterilisation<br />
Kontamination ist die über die gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung<br />
hinausgehende Belastung des Arbeitsplatzes einschließlich der Arbeitsmittel<br />
und von Personen mit biologischen Arbeitsstoffen.<br />
Nach TRBA 100 ist Sterilisation die Abtötung bzw. Inaktivierung sämtlicher<br />
biologischen Arbeitsstoffe einschließlich deren Ruhestadien durch physikali-<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 69 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
sche und/oder chemische Verfahren. Durch Sterilisation werden also z. B. Gegenstände,<br />
Einrichtungen, Stoffe keimfrei gemacht.<br />
I – 6.2 Informationsermittlung, Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen<br />
I – 6.2.1 Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe und ihre Aufnahmewege<br />
Von biologischen Arbeitsstoffen können verschiedene Gefährdungen ausgehen.<br />
Die Gefährdungen werden unterschieden in:<br />
• infektiöse Wirkungen, 58<br />
• toxische Wirkungen, 59<br />
• sensibilisierende Wirkung. 60<br />
Die Wirkungen müssen einzeln betrachtet werden. Sensibilisierende Wirkungen<br />
können auch von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ausgehen.<br />
Biologische Arbeitsstoffe sind in der Lage beim Menschen unter entsprechenden<br />
Bedingungen (Aufnahmeweg, Dosis, Immunlage) Erkrankungen hervor zu<br />
rufen.<br />
Sie stellen eine Gefährdung für den Menschen dar, wenn sie über verschiedene<br />
Aufnahmenwege in den menschlichen Körper gelangt sind:<br />
• aerogen (über die Luft)/ Inhalation (Tröpfcheninfektion),<br />
• oral (durch Verschlucken)/ Ingestion,<br />
• perkutan/ sexuell (durch verletzte oder unverletzte Haut oder Schleimhaut/<br />
Kontaktinfektion/ Biss oder Stich von Überträgern z. B. Fuchs,<br />
Zecken, Insekten).<br />
Die BioStoffV fordert eine Gefährdungsbeurteilung sowohl für gezielte als<br />
auch für nicht gezielte Tätigkeiten. Dies erfolgt auf der Grundlage der Einstufung<br />
der biologischen Arbeitsstoffe in Risikogruppen, sowie der von den biologischen<br />
Arbeitsstoffen ausgehenden sensibilisierenden und toxischen Wirkungen,<br />
und der zusätzlich beschafften Informationen durch zu führen ist. Die<br />
58 Unter infektiösen Wirkungen sind die Infektionen zu verstehen, die mit klinischen Symptomen einhergehen<br />
und somit eine Erkrankung unterschiedlicher Ausprägung hervorrufen. Bakterien, Viren, weniger häufig Pilze,<br />
Prionen und Parasiten können Auslöser einer Infektionserkrankung sein.<br />
Die Grundlage für die Einteilung der biologischen Arbeitsstoffe in Risikogruppen gemäß BioStoffV stellt alleinig<br />
das Infektionspotenzial dar. Die Zuordnung der biologischen Arbeitsstoffe ist in den Technischen Regeln<br />
für biologische Arbeitsstoffe TRBA 460 bis 466 nach zu lesen.<br />
59 Die toxischen Wirkungen werden durch giftige Stoffe induziert, die biologischen Arbeitsstoffen entstammen.<br />
Man kann zwischen Endotoxinen und Exotoxinen unterscheiden. Exotoxine sind giftige Stoffe, die von Mikroorganismen<br />
produziert und ausgeschieden werden; dazu zählt z. B. das Botulinus-Toxin. Bei Endotoxinen<br />
handelt es sich um zelluläre Substanzen, wie z.B Membranbestandteile gram-negativer Bakterien, die erst<br />
dann freigesetzt werden, wenn sich die Zelle auflöst.<br />
60 Unter Sensibilisierung wird die Verstärkung der Empfindlichkeit des Immunsystems gegenüber einer<br />
körperfremden, exogenen Substanz (Allergen) verstanden; bei jedem erneuten Kontakt mit dem Allergen<br />
kommt es dann zur Überempfindlichkeitsreaktion, zur allergischen Reaktion. Hinweise können der<br />
TRBA/TRGS 406 „Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege“ entnommen werden.<br />
Seite 70 von 104 Stand: 01.02.2011
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Art und Dauer der Tätigkeiten, die Arbeitsverfahren sowie die möglichen<br />
Übertragungswege sind hierbei zu berücksichtigen und geeignete Schutzmaßnahmen<br />
abzuleiten.<br />
Grundsätzlich wird die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten<br />
durchgeführt, das heißt, dass diese im Rahmen der Unterrichtsvorbereitung erstellt<br />
wird. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.<br />
Zunächst muss sich der Fachlehrer über mögliche Gefährdungen durch biologische<br />
Arbeitsstoffe kundig machen.<br />
Daran schließt sich die Zuordnung der Tätigkeiten zu der adäquaten Schutzstufe<br />
an, wobei sich die Schutzstufe nach dem biologischen Arbeitsstoff mit dem<br />
höchsten Gefährdungspotential richtet. An die festgelegte Schutzstufe und abhängig<br />
davon, ob es sich um gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten handelt,<br />
sind bestimmte Schutzmaßnahmen geknüpft.<br />
Beispiele für gezielte Tätigkeiten:<br />
Gezielte Tätigkeiten sind alkoholische Gärung, Milchsäuregärung oder Arbeiten<br />
mit E. coli K12, Vermehrung von Referenzstämmen, genetische Experimente<br />
mit dem Blue-Genes-Koffer des Fonds des Verbandes der Chemischen<br />
Industrie (VCI) etc..<br />
Beispiele für nicht gezielte Tätigkeiten:<br />
In vielen Fällen können bei nicht gezielten Tätigkeiten Mischkulturen vorliegen,<br />
bei denen die einzelnen biologischen Arbeitsstoffe nur mit großem Aufwand<br />
bestimmt werden könnten. Nicht gezielte Tätigkeiten sind beispielsweise<br />
Experimente wie Heuaufguss, Bearbeiten von Teichwasserproben, Abklatschkulturen,<br />
Blutuntersuchungen oder Tätigkeiten des Gesundheitsdienst, Umgang<br />
mit Abwasser und Abfällen u. a..<br />
Tiere, Teile von Tieren oder Pflanzen sind keine biologischen Arbeitsstoffe im<br />
Sinne der BioStoffV. Menschen, Tiere und Pflanzen sind jedoch natürlicherweise<br />
immer Träger biologischer Arbeitsstoffe (z. B. Magen-Darm-Flora). Bei<br />
entsprechenden Experimenten ist daher zu bedenken, dass es auch Infektionen<br />
gibt, die beispielsweise von Tieren auf den Menschen übertragbar sind.<br />
So kann z. B. von Papageien oder Sittichen die Papageienkrankheit (Ornithose)<br />
auf den Menschen übertragen werden, falls die Vögel von Chlamydophila psittaci<br />
(Risikogruppe 3) befallen sind. Auf Grund dessen muss die Befallsfreiheit<br />
der Vögel vom Amtstierarzt nachgewiesen werden.<br />
Für die Sektion von Wirbeltieren (z. B. Fischen) oder Teilen von Wirbeltieren<br />
dürfen i. d. R. nur solche Objekte verwendet werden, die im Lebensmittelhandel<br />
angeboten werden.<br />
Tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt<br />
sind, müssen entsprechend den gesetzlichen Hygienevorschriften 61 beseitigt<br />
61 - Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.10.2002 mit Hygienevorschriften<br />
für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten i. d. g.<br />
F.<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 71 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
werden. Eine Verwendung von tierischen Nebenprodukten zu Lehrzwecken ist<br />
nur unter Aufsicht bzw. nach Genehmigung der in <strong>NRW</strong> zuständigen Veterinärämter<br />
erlaubt.<br />
Rinderaugen sind gemäß TRBA 602 bzgl. BSE/ TSE Risikomaterial. Daher ist<br />
die Präparation von Rinderaugen in <strong>Schule</strong>n nicht zulässig.<br />
I – 6.2.2 Schutzmaßnahmen<br />
Der Arbeitgeber (Schulleiterin oder Schulleiter) hat die erforderlichen Schutzmaßnahmen<br />
zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten entsprechend<br />
dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu treffen.<br />
Die Verwendung eines gesundheitsgefährdenden biologischen Arbeitsstoffes in<br />
<strong>Schule</strong>n ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Vor seiner Verwendung ist zu prüfen,<br />
ob er durch einen solchen mit geringerer Gesundheitsgefährdung ersetzt<br />
werden kann.<br />
In Abhängigkeit der Zuordnung von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen<br />
zu einer Schutzstufe müssen geeignete Maßnahmen nach dem Stand der<br />
Technik ausgewählt werden (siehe BioStoffV Anhänge II und III, TRBA 500,<br />
TRBA 100 für Laboratorien und weitere relevante TRBA; bei gentechnischen<br />
Arbeiten siehe GenTSV Anh. III-V). Die Anwendung baulicher, technischer<br />
und organisatorischer Schutzmaßnahmen hat grundsätzlich Vorrang vor dem<br />
Einsatz persönlicher Schutzausrüstung.<br />
Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen müssen zusätzlich immer weitere Gefährdungen<br />
berücksichtigt werden (z. B. Belüftung bei der Verwendung von<br />
Lösemitteln oder Benutzung von Schutzhandschuhen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen).<br />
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind in der Regel Betriebsanweisungen<br />
zu erstellen. Die Betriebsanweisungen müssen vor Aufnahme der<br />
Tätigkeit vorliegen und sich auf die Arbeitsbereiche, in denen die Tätigkeiten<br />
ausgeübt werden und auf die eingesetzten bzw. vorkommenden biologischen<br />
Arbeitsstoffe beziehen. Anhand der Betriebsanweisungen sind die Schülerinnen<br />
und Schüler über mögliche Gefahren und über Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten<br />
mit biologischen Arbeitsstoffen zu unterweisen. Die Schulleiterin<br />
oder der Schulleiter ist verantwortlich, dass die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt<br />
und die Betriebsanweisung erstellt wird.<br />
In Laboratorien sind insbesondere Gefährdungen bei folgenden Tätigkeiten zu<br />
berücksichtigen:<br />
• Öffnen von Probengefäßen,<br />
• Arbeiten an offenen Kulturen,<br />
• Pipettieren,<br />
• Zentrifugieren,<br />
• Aufschließen von Zellen,<br />
- Verordnung (EG) Nr. 1069/20089 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 mit Hygienevorschriften<br />
für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten und zur<br />
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/20023, geltend ab dem 4.2.2011<br />
- Durchführungsvorschriften der Europäischen Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 1069/2009<br />
- Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) vom 25. Januar 2004 i. d. g. F.<br />
Seite 72 von 104 Stand: 01.02.2011
• Entleeren von Gefäßen und Spritzen und<br />
• Schneiden von Proben,<br />
sowie bei<br />
• Verschütten,<br />
• Bruch,<br />
• Leckage,<br />
• Fehlbedienungen.<br />
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Generell sind bei Tätigkeiten in Laboratorien Arbeitsverfahren vorzuziehen,<br />
• die weitgehend automatisiert erfolgen,<br />
• bei denen nur wenige manuelle Schritte mit möglichst kleinen Volumina<br />
notwendig sind,<br />
• bei denen die Aerosolbildung minimiert wird,<br />
• bei denen eine rasche Inaktivierung des Materials erfolgt,<br />
• bei denen eingesetzte Geräte effektiv dekontaminiert werden können.<br />
Grundsätzlich sind in der Schutzstufe 1 folgende Mindestmaßnahmen umzusetzen:<br />
- bauliche und technische Maßnahmen:<br />
• leicht reinigbare und beständige Oberflächen und Fußböden,<br />
• Waschgelegenheit mit Seifenspender, Einmalhandtüchern und ggf.<br />
Desinfektionsmittel im Arbeitsbereich (Hautschutzplan),<br />
• Hakenleisten zur getrennten Aufbewahrung von Straßenkleidung und<br />
Laborkitteln,<br />
• Tätigkeiten mit Schimmelpilzen der Risikogruppe 1 sind geschlossen<br />
oder in einem Abzug oder einer Sicherheitswerkbank durchzuführen<br />
(sensibilisierende Wirkung möglich),<br />
- organisatorische Maßnahmen:<br />
• Hände waschen vor Pausen und nach Tätigkeitsende,<br />
• Keine Nahrungsmittel in Arbeitsräumen,<br />
• Arbeitstische und -räume aufgeräumt und sauber halten,<br />
• Regelmäßige Reinigung der Laborkittel,<br />
• Zugangsbeschränkungen,<br />
- persönliche Schutzausrüstung (im Einzelfall nötig):<br />
• Haut- und Handschutz (Handschuhe aus Nitrilkautschuk),<br />
• Augen- und Gesichtsschutz.<br />
Werden Tätigkeiten mit Mikroorganismen der Risikogruppe 2 wie z. B. Anreicherungen<br />
oder Vermehrungen durchgeführt, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen<br />
der Schutzstufe 2 erforderlich:<br />
- bauliche Maßnahmen:<br />
• Waschbecken mit Einhebelarmatur,<br />
• Augenspüleinrichtungen,<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 73 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
I – 6.2.3 Entsorgung<br />
- technische Maßnahme:<br />
• bei Auftreten von Bioaerosolen: Sicherheitswerkbank mit Hepa-Filter,<br />
- organisatorische Maßnamen:<br />
• getrennte Aufbewahrung von Straßen- und Schutzkleidung,<br />
• Unterweisung des Reinigungspersonals,<br />
• Hygieneplan,<br />
• Fenster und Türen während der Arbeiten geschlossen halten,<br />
• Kennzeichnung von Laborbereichen,<br />
• geeignete Abfallsammlung und Kennzeichnung,<br />
- persönliche Schutzausrüstung:<br />
• Schutzkittel, Schutzhandschuhe, Schutzbrillen.<br />
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1<br />
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 können ohne Vorbehandlung entsorgt<br />
werden, sofern das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung dem nicht entgegensteht.<br />
Aus didaktischen Gründen (z. B Verantwortungsbewusstsein) und<br />
im Rahmen der guten Laborpraxis ist es sinnvoll, die verwendeten Mikroorganismenkulturen<br />
durch Kochen im Dampfdruckkochtopf (oder Autoklavieren)<br />
vor der Entsorgung zu inaktivieren.<br />
Ungezielten Tätigkeiten, bei denen das Auftreten von biologischen Arbeitsstoffen<br />
der Risikogruppe 2 nicht ausgeschlossen werden kann<br />
Kann bei ungezielten Tätigkeiten das Auftreten von biologischen Arbeitsstoffen<br />
der Risikogruppe 2 nicht ausgeschlossen werden, sind die Kulturen vor der<br />
Entsorgung im Autoklaven oder Dampfdruckkochtopf zu sterilisieren. Der Erfolg<br />
der Sterilisation im Dampfdruckkochtopf ist abhängig von der erreichten<br />
Temperatur bzw. dem Druck. Es empfiehlt sich mit Hilfe von sporenbildenden<br />
Teststämmen (meist Bacillus subtilis, im Handel erhältlich) die Funktionsfähigkeit<br />
nachzuweisen 62 bzw. die notwendige Sterilisationsdauer zu ermitteln.<br />
Einfache „Selbsttests“ mit eigenen Versuchsstämmen in regelmäßigen Abständen<br />
(vor Verwendung oder mindestens einmal jährlich) sind erforderlich.<br />
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2<br />
Abfälle mit biologischen Arbeitsstoffen sind in geeigneten und gekennzeichneten<br />
63 Behältern sicher zu sammeln und vor der Entsorgung keimfrei zu machen.<br />
Zur Sterilisation von Arbeitsgeräten und erregerhaltigen Abfällen sind Autoklaven<br />
zu nutzen. Werden Versuche in der Schutzstufe 2 regelmäßig durchgeführt,<br />
muss der Autoklav mit einem Abluftfilter ausgestattet sein.<br />
62 Das im Handel erhältliche Autoklavierband ist kein verlässlicher Anzeiger dafür, dass der Dampfdruckkochtopf<br />
richtig funktioniert, sondern wird in der Forschung nur zur Unterscheidung behandelte – unbehandelte<br />
Probe verwendet!<br />
63 Die Kennzeichnung kann durch das Zeichen „Biogefährdung“ erfolgen.<br />
Seite 74 von 104 Stand: 01.02.2011
I – 6.2.4 Anzeige gemäß § 13 Biostoffverordnung<br />
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Gezielte Tätigkeiten der Schutzstufe 2 sind der zuständigen Behörde (Bezirksregierung,<br />
Dezernat Arbeitsschutz) 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.<br />
Dies gilt z. B. bei der Vermehrung von Referenzorganismen der Risikogruppe<br />
2. Die Anzeige kann formlos mit den erforderlichen Angaben erfolgen.<br />
Insbesondre sind das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten<br />
Maßnahmen zum Arbeitsschutz beizufügen.<br />
I – 6.2.5 Gentechnische Arbeiten im Sinne des Gentechnikgesetzes<br />
Die Übertragung von DNA führt hier zu einer Veränderung des Erbguts und<br />
damit zur Erzeugung eines gentechnisch veränderten Organismus. Ein Beispiel<br />
für gentechnische Arbeiten im Sinne des Gentechnikrechts in der <strong>Schule</strong> sind<br />
Versuche mit dem Green Fluorescent Protein (GFP). Hier wird das GFP-Gen,<br />
das ursprünglich der Qualle Aequoria victoria entstammt, über Vektoren<br />
(Plasmide, z. B. pGLO) in den Bakterienstamm E.coli K12 eingebracht und<br />
dessen genetisches Material verändert (Erzeugung eines grün fluoreszierenden<br />
Bakteriums).<br />
Werden gentechnische Arbeiten durchgeführt, unterliegen diese nicht der Bio<br />
StoffV, soweit im Gentechnikrecht gleichwertige oder strengere Regelungen<br />
bestehen. Bei diesen Tätigkeiten sind die Forderungen des Gentechnikgesetzes<br />
und den auf das Gentechnikgesetz gestützten Verordnungen (z. B. Gentechnik-<br />
Sicherheitsverordnung, Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung etc.) zu beachten.<br />
Das bedeutet unter anderem, dass für entsprechende gentechnische Arbeiten<br />
der Sicherheitsstufe 1 eine S1-Anlage (Labor) bei der Zulassungsbehörde angezeigt<br />
werden muss. Für gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 ist eine<br />
Anmeldung einer S2-Anlage einschließlich der darin durchgeführten Arbeiten<br />
erforderlich. In Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung Düsseldorf<br />
(Abteilung 5 Dezernat 53) zentral zuständig für die Zulassung gentechnischer<br />
Anlagen.<br />
Für diese Verfahren relevante Voraussetzungen, wie z. B.<br />
• die Sachkundevoraussetzungen für die zu benennenden Projektleiterin<br />
oder Projektleiter und Beauftragte für Biologische Sicherheit,<br />
• erforderliche technische und organisatorische Sicherheitseinrichtungen<br />
und Sicherheitsmaßnahmen,<br />
• die Anforderungen an die Inaktivierung von Abfällen aus gentechnischen<br />
Anlagen,<br />
werden durch die Gentechniksicherheitsverordnung vorgegeben.<br />
Es wird empfohlen, sich in der Planungsphase gentechnischer Arbeiten durch<br />
die Bezirksregierung Düsseldorf (Abteilung 5 Dezernat 53) hinsichtlich der<br />
formalen und materiellen Voraussetzungen für die Durchführung der geplanten<br />
gentechnischen Arbeiten beraten zu lassen.<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 75 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Teil II: Anlagen<br />
II – 1 Vergleich der bisherigen mit der neuen Gefahrstoffkennzeichnung<br />
(GHS-Verordnung)<br />
Gefahren-<br />
symbole<br />
Die konkrete Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen erfolgt gemäß der<br />
GHS-Verordnung. Aufgrund der vereinfachten Darstellung des tabellarischen<br />
Vergleichs kann es im Einzelfall zu Abweichungen kommen.<br />
Die Änderungen durch GHS beziehen sich nicht nur auf die Symbole und Piktogramme,<br />
sondern beinhalten teilweise neue Gefahrenklassen und Kennzeichnungssysteme,<br />
die im bisherigen EU-Einstufungs- und Kennzeichnungssystem<br />
nicht besten. Zudem werden teilweise auch Einstufungsgrenzen durch GHS<br />
gegenüber dem bisherigen EU-System geändert, z. B. bezüglich akuter Toxizität.<br />
Tabelle: Vereinfachter Vergleich der bisher gültigen Kennzeichnung nach<br />
EG-Richtlinie 67/548/EWG mit der neuen Kennzeichnung 64<br />
Bisherige<br />
Kennzeichnung<br />
nach EG-<br />
Richtlinie<br />
67/548/EWG<br />
R - Sätze<br />
Physikalische-chemische Gefährdungen:<br />
Keine Kennzeichnung<br />
R 2<br />
R 3<br />
[R 5]<br />
[R 6]<br />
R 12<br />
R 11<br />
GHS-Verordnung (Global Harmonisiertes System<br />
der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien)<br />
Gefahrenklasse und Kategorie<br />
Instabile, explosive Stoffe und Gemische<br />
Explosive Stoffe und Gemische<br />
Unterklassen 1.1 bis 1.3<br />
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische Typ A und Typ<br />
B<br />
Organische Peroxide Typ A und Typ B<br />
Explosive Stoffe und Gemische<br />
Unterklasse 1.4<br />
Extrem entzündbare Gase<br />
Extrem entzündbare Flüssigkeiten und Dämpfe<br />
Extrem entzündbare Aerosole<br />
Leicht entzündbare Flüssigkeiten und Dämpfe<br />
Seite 76 von 104 Stand: 01.02.2011<br />
Gefahrenpikrogramme<br />
Gefahr<br />
Achtung<br />
Gefahr<br />
Gefahr<br />
H-Code<br />
H 200<br />
H 201, H 202,<br />
H 203<br />
Typ A: H 240<br />
Typ B: H 241<br />
H 204<br />
H 220<br />
H 224<br />
H 222<br />
H 225<br />
64 Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Fernlehrgang für die Ausbildung zur Fachkraft<br />
für Arbeitsicherheit, Lektion 2 GUV 81.2 – http://fernlehrgang.unfallkassen.de
Kein Symbol<br />
Keine Kennzeichnung<br />
Keine Kennzeichnung<br />
Keine Kennzeichnung<br />
Keine Kennzeichnung<br />
Keine Kennzeichnung<br />
R 10<br />
R 7<br />
R 7<br />
R 9<br />
R 8<br />
R 9<br />
R 8<br />
Entzündbare Flüssigkeiten und Dämpfe mit einem<br />
Flammpunkt bis 55 °C<br />
Entzündbare Flüssigkeiten und Dämpfe mit einem<br />
Flammpunkt 56 – 60 °C<br />
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische Typ B, C und D<br />
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische Typ E und F<br />
Organische Peroxide Typ B, C und D<br />
Organische Peroxide Typ E und F<br />
Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten und<br />
Feststoffe Kategorien 1 und 2<br />
Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten und<br />
Feststoffe Kategorie 3<br />
Unter Druck stehende Gase:<br />
Verdichtete Gase<br />
Verflüssigte Gase<br />
Tiefgekühlt verflüssigte Gase<br />
Gelöste Gase<br />
Auf Metall korrosiv wirkend<br />
Achtung<br />
Achtung<br />
Gefahr<br />
Achtung<br />
Gefahr<br />
Achtung<br />
Gefahr<br />
Achtung<br />
Achtung<br />
Achtung<br />
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
H 226<br />
H 226<br />
Typ B: H 241<br />
Typ C: H 242<br />
Typ D: H 242<br />
Typ E: H 242<br />
Typ F: H 242<br />
Typ B: H 241<br />
Typ C: H 242<br />
Typ D: H 242<br />
Typ E: H 242<br />
Typ F: H 242<br />
Kat. 1: H 271<br />
Kat. 2: H 272<br />
Kat. 3: H 272<br />
H 280<br />
H 281<br />
H 290<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 77 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Gefahrensymbole<br />
Bisherige<br />
Kennzeichnung<br />
nach EG-<br />
Richtlinie<br />
67/548/EWG<br />
R - Sätze<br />
Gefährdung für die Gesundheit:<br />
Kein Symbol<br />
R 28<br />
R 27<br />
R 26<br />
R 25<br />
R 24<br />
R 23<br />
R 22<br />
R 21<br />
R 20<br />
R 39<br />
R 48<br />
R 68<br />
R 48<br />
R 37<br />
R 67<br />
R 65<br />
R 45<br />
R 49<br />
GHS-Verordnung (Global Harmonisiertes System<br />
der Einstufung und Kennzeichnung von<br />
Chemikalien)<br />
Gefahrenklassen und kategorien<br />
Akute Toxizität – Kategorie 1 und 2:<br />
Giftig bei Verschlucken (Lebensgefahr)<br />
Giftig bei Hautkontakt (Lebensgefahr)<br />
Giftig bei Einatmen (Lebensgefahr)=<br />
Akute Toxizität – Kategorie 3:<br />
Giftig bei Verschlucken<br />
Giftig bei Hautkontakt<br />
Giftig bei Einatmen<br />
Akute Toxizität – Kategorie 4:<br />
Gesundheitsschädlich bei Verschlucken<br />
Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt<br />
Gesundheitsschädlich bei Einatmen<br />
Spezifische Zielorgan-Toxizität – Kategorie 1:<br />
Bei einmaliger Exposition,<br />
Bei wiederholter Exposition<br />
Spezifische Zielorgan-Toxizität – Kategorie 2:<br />
Bei einmaliger Exposition,<br />
Bei wiederholter Exposition<br />
Spezifische Zielorgan-Toxizität – Kategorie 3<br />
Atemwegreizung bei einmaliger Exposition<br />
Spezifische Zielorgan-Toxizität – Kategorie 3:<br />
Betäubende Wirkung bei einmaliger Exposition<br />
Aspirationsgefahr – Kategorie 1<br />
Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege<br />
tödlich sein<br />
Karzinogenität – Kategorien 1A und 1B:<br />
Kann Krebs erzeugen<br />
Seite 78 von 104 Stand: 01.02.2011<br />
Gefahrenpiktogramme<br />
Gefahr<br />
Gefahr<br />
Achtung<br />
Gefahr<br />
Achtung<br />
Achtung<br />
Achtung<br />
Gefahr<br />
Gefahr<br />
H-Code<br />
H 300<br />
H 310<br />
H 330<br />
H 301<br />
H 311<br />
H 331<br />
H 302<br />
H 312<br />
H 332<br />
H 370<br />
H 372<br />
H 371<br />
H 373<br />
H 335<br />
H 336<br />
H 304<br />
H 350
Kein Symbol<br />
R 40<br />
R 46<br />
R 68<br />
R 60<br />
R 61<br />
R 62<br />
R 63<br />
R 64<br />
R 42<br />
R 43<br />
R 34<br />
R 35<br />
R 41<br />
R 36<br />
R 38<br />
Karzinogenität – Kategorie 2:<br />
Kann vermutlich Krebs erzeugen<br />
Keimzell-Mutagenität – Kat. 1A und 1B:<br />
Kann genetische Defekte verursachen<br />
Keimzell-Mutagenität – Kat. 2:<br />
Kann vermutlich genetische Defekte verursachen<br />
Reproduktionstoxizität – Kat. 1A und 1B:<br />
Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind<br />
im Mutterleib schädigen<br />
Reproduktionstoxizität – Kat. 2:<br />
Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen<br />
oder das Kind im Mutterleib schädigen<br />
Reproduktionstoxizität<br />
Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen<br />
Sensibilisierung von Atemwegen – Kategorie 1<br />
Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome<br />
oder Atembeschwerden verursachen<br />
Sensibilisierung der Haut – Kategorie 1<br />
Kann allergische Hautreaktionen verursachen<br />
Ätzung der Haut und der Augen (irreversible Wirkungen)<br />
– Kategorien 1 A, 1 B, 1C<br />
Schwere Augenschäden (irreversible Wirkungen) –<br />
Kategorie 1<br />
Schwere Augenreizung – Kategorie 2<br />
Reizung der Haut (reversible Wirkungen) –<br />
Kategorie 2<br />
Achtung<br />
Gefahr<br />
Achtung<br />
Gefahr<br />
Achtung<br />
Kein Pikto-gramm,<br />
kein Signalwort<br />
Gefahr<br />
Achtung<br />
Gefahr<br />
Gefahr<br />
Achtung<br />
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
H 351<br />
H 340<br />
H 341<br />
H 360<br />
H 361<br />
H 362<br />
H 334<br />
H 317<br />
H 314<br />
H 318<br />
H 319<br />
H 315<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 79 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
II – 2 Gefährdungsbeurteilungen<br />
II – 2.1 Allgemeine Informationen zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen<br />
Arbeitsschutz umfasst alle Maßnahmen, die dazu beitragen, Leben und Gesundheit<br />
der Beschäftigten sowie der Schülerinnen und Schüler zu schützen,<br />
ihre Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit zu erhalten und das Lernumfeld<br />
menschengerecht zu gestalten. Dazu gehören technische, organisatorische, ergonomische<br />
sowie personen- und verhaltensbezogene Maßnahmen.<br />
Um eine konsequente Verbesserung im Arbeitsschutz zu erreichen, müssen<br />
Schulleitungen, wie alle Arbeitgeber, nach dem Arbeitsschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung<br />
durchführen 65. Dazu müssen die Gefährdungen am Arbeitsplatz<br />
ermittelt und beurteilt werden sowie die sich daraus ergebenden Arbeitsschutzmaßnahmen<br />
festgelegt und ihre Wirksamkeit überprüft werden.<br />
Der Prozess der Gefährdungsbeurteilung sollte im Sinne eines kontinuierlichen<br />
Verbesserungsprozesses organisiert sein und sich in die schulischen Strukturen<br />
einfügen.<br />
Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden. Aus der Dokumentation<br />
muss<br />
• das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,<br />
• die festgelegten Maßnahmen und<br />
• das Ergebnis der Überprüfung der Maßnahmen ersichtlich sein.<br />
Durch eine strukturierte und konsequente Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung<br />
wird die Verbesserung im Arbeitsschutz sichergestellt. Bewährt<br />
haben sich folgende Schritte:<br />
(aus: Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz - Ein Handlungsleitfaden der<br />
Arbeitsschutzverwaltung <strong>NRW</strong>)<br />
65 vgl. http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Lehrer/ArbeitsUndGesundheitsschutz/index.html<br />
Seite 80 von 104 Stand: 01.02.2011
II – 2.2 Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung<br />
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Gefährdungsbeurteilungen sind im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung<br />
und Nachbereitung des Unterrichts durchzuführen. Sie leisten gemeinsam mit<br />
den zu treffenden Schutzmaßnahmen einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit<br />
im Unterricht an Berufskollegs. Im Folgenden werden Hilfen und Hinweise zur<br />
Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen gegeben. Dies geschieht in Form von<br />
Verweisen auf Publikationen zum Beispiel der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,<br />
der Unfallkasse <strong>NRW</strong>, der Arbeitsschutzverwaltung <strong>NRW</strong>, der<br />
gewerblichen Berufsgenossenschaften, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und<br />
Arbeitsmedizin oder technischer Verlage (siehe Linkliste, Ziffer II - 8). Die in<br />
diesen Publikationen beispielhaft abgedruckten Gefährdungsbeurteilungen<br />
müssen auf die jeweilige schulische Situation an den einzelnen Berufskollegs<br />
angepasst werden. Die Internetadressen der Berufsgenossenschaften können<br />
auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung gefunden<br />
werden (www.dguv.de).<br />
Die Unfallkasse des Bundes hat in Zusammenarbeit mit der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen,<br />
dem GUVV/LUK Hannover und der Unfallkasse Thüringen<br />
eine CD „Handlungshilfen zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen in der<br />
Bundesverwaltung sowie in Betrieben und Einrichtungen der Länder und<br />
Kommunen“ herausgegeben.<br />
Mit der CD können Arbeitsbedingungen beurteilt, Schutzmaßnahmen ausgewählt<br />
und die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden. Die CD kann bei<br />
der Unfallkasse <strong>NRW</strong> bezogen werden (www.unfallkasse-nrw.de).<br />
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat einen „Ratgeber<br />
zur Ermittlung gefährdungsbezogener Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb –<br />
Handbuch für Arbeitsschutzfachleute“ herausgegeben.<br />
Der Ratgeber enthält Hinweise zur Vorbereitung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung<br />
auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes und stellt<br />
für wesentliche Gefährdungsfaktoren Informationen zusammen. Darüber hinaus<br />
enthält er Praxishilfen.<br />
Die Veröffentlichung kann unter<br />
http://www.baua.de<br />
http://www.gefaehrdungsbeurteilung.de/de<br />
Portal „Gefährdungsbeurteilungen“ heruntergeladen werden.<br />
Durch die BAD GmbH wurde im Auftrag des Ministeriums für <strong>Schule</strong> und<br />
Weiterbildung <strong>NRW</strong> eine „Handlungshilfe zur Durchführung der Gefährdungs-<br />
und Belastungsbeurteilung an Berufskollegs“ als Verweisliste auf die Arbeitshilfen<br />
der gewerblichen Berufsgenossenschaften erarbeitet. Sie kann unter<br />
www.schulministerium.nrw.de/BAD2 abgerufen werden.<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 81 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
II – 2.2.1 Tätigkeiten in biologischen und chemischen Laboratorien<br />
Biologische Arbeitsstoffe<br />
Ausführungen zur Gefährdungsbeurteilung in biologischen Laboratorien können<br />
den Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung GUV-SR 2006<br />
„Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen<br />
Arbeitsstoffen im Unterricht“ entnommen werden. Die Publikation enthält<br />
Ausführungen zur Gefährdungsbeurteilung und zu Schutzmaßnahmen sowie<br />
die Beschreibung des Ablaufs einer Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV<br />
und praktische Beispiele einer Gefährdungsbeurteilung bei gezielten und nicht<br />
gezielten Tätigkeiten.<br />
Die Veröffentlichung kann bei der Unfallkasse <strong>NRW</strong> bezogen oder im Internet<br />
unter<br />
http://regelwerk.unfallkassen.de<br />
heruntergeladen werden.<br />
Weitere Informationen sind bei der BG Chemie oder der BG für Gesundheitsdienst<br />
und Wohlfahrtspflege verfügbar (www.bgchemie.de, www.bgwonline.de).<br />
Gefahrstoffe<br />
Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />
können der Veröffentlichung der Unfallversicherungsträger in <strong>NRW</strong> „Prävention<br />
in <strong>NRW</strong>, Heft 3: Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an <strong>Schule</strong>n<br />
(Teil1)“ entnommen werden. In ihr ist ein Flussdiagramm zur Gefährdungsbeurteilung<br />
nach GefStoffV sowie Schemata zur Beurteilung von Gefahren durch<br />
Einatmen oder Hautkontakt, durch Brand oder Explosion und durch sonstige<br />
Gefahren wiedergegeben (siehe auch im Internetauftritt www.sichere-schule.de<br />
im Chemieraum unter dem Menü <strong>RISU</strong> <strong>NRW</strong>).<br />
Weitere Hinweise können den Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden<br />
<strong>Schule</strong>n in Nordrhein-Westfalen (<strong>RISU</strong>-<strong>NRW</strong>) entnommen<br />
werden.<br />
Weitere Informationen sind auch bei der BG Chemie verfügbar<br />
(www.bgchemie.de).<br />
II – 2.2.2 Metallbearbeitung und Metallverarbeitung<br />
Der Gefährdungs- und Belastungs-Katalog „Metallbearbeitung und Metallverarbeitung,<br />
allgemein“ GUV-I 8702 unterstützt die verantwortlichen Personen<br />
bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung in den allgemeinen Arbeitsbereichen<br />
der Metallbearbeitung und Metallverarbeitung. Speziell thematisiert<br />
der Leitfaden auch Gefährdungen, die sich aus der Maschinenbearbeitung wie<br />
z. B. dem Pressen, Drehen, Fräsen, Bohren oder der Handbearbeitung wie z. B.<br />
dem Hämmern, Anreißen, Schleifen und Polieren ergeben. Auch für die Materialzu-<br />
und Materialabfuhr notwendigen Läger, bei denen ein Ein- und Auslagern<br />
von Hand erfolgt, werden auftretende Gefährdungen und notwendige<br />
Schutzmaßnahmen thematisiert. Auf spezielle Arbeitsverfahren, wie z. B. das<br />
Seite 82 von 104 Stand: 01.02.2011
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Schweißen in unterschiedlichsten Formen (Lichtbogen-, Schutzgas-, WIG- und<br />
Autogenschweißen), die Reparatur und Wartung von Betriebsmitteln wird eingegangen.<br />
Es sind Literaturhinweise angegeben, um sich bei Bedarf vertiefend<br />
in die Sachverhalte einarbeiten zu können.<br />
Der Gefährdungs- und Belastungskatalog „Metallbearbeitung und Metallverarbeitung,<br />
allgemein“ GUV-I 8702 kann kostenlos über das Online Angebot<br />
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung<br />
http://regelwerk.unfallkassen.de heruntergeladen werden.<br />
Weitere Informationen sind bei der Maschinen- und Metall-Berufsgenossenschaft<br />
verfügbar (www.mmbg.de, www.vmbg.de).<br />
II – 2.2.3 Holzbearbeitung und Holzverarbeitung<br />
Im Gefährdungs- und Belastungskatalog „Holzbearbeitung und -verarbeitung“<br />
GUV-I 8717 werden tätigkeitstypische Gefährdungsfaktoren wie z. B. mechanische<br />
und elektrische Gefährdungen oder die durch Gefahrstoffe an Arbeitsplätzen<br />
für die Holzbearbeitung und -verarbeitung erfasst. Der Leitfaden ist die<br />
um Arbeitsplätze erweitert, welche speziell für die Maschinenbearbeitung wie<br />
z. B. durch Bandsägemaschinen, Fräsen und Einblattkreissägen ausgerüstet<br />
sind. Konkrete Schutzmaßnahmen werden benannt. Es sind Literaturhinweise<br />
angegeben, um sich bei Bedarf vertiefend in die Sachverhalte einarbeiten zu<br />
können.<br />
Der Gefährdungs- und Belastungskatalog „Holzbearbeitung und -verarbeitung“<br />
GUV-I 8717 kann kostenlos über das Online Angebot der Deutschen Gesetzlichen<br />
Unfallversicherung http://regelwerk.unfallkassen.de heruntergeladen<br />
werden.<br />
Weitere Informationen bietet die Holz-Berufsgenossenschaft www.holz-bg.de<br />
an. Explosionsschutzdokumente können als Muster oder zum Ausfüllen für<br />
verschiedene Arbeitsbereiche in der Holzbearbeitung und -verarbeitung online<br />
bei der Holz-Berufsgenossenschaft heruntergeladen werden.<br />
Auch ist das Herunterladen von „Checks für Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />
(Gefährdungsbeurteilung)“ z. B. in Schreinereien/ Tischlereien möglich.<br />
II – 2.2.4 Elektroinstallation/-maschinenbau/-fertigung<br />
Die Berufgenossenschaft Energie Textil Elektro und Medienerzeugnisse bietet<br />
mit ihrer CD „Praxisgerechte Lösungen“ ein sehr umfangreiches Programm zu<br />
Gefährdungsbeurteilungen mit branchenspezifischen Musterkatalogen an. Die<br />
Thematiken „Elektroinstallation/-maschinenbau/-fertigung“ werden beispielhaft<br />
für die Arbeitsbereiche Elektrowerkstatt, Baustelle, Verkaufsraum und Büro<br />
sehr umfangreich beschrieben. Die von der Arbeitstätigkeit ausgehenden<br />
Gefährdungen und Belastungen können abgerufen werden. Technische, organisatorische<br />
und persönliche Schutzmaßnahmen zur Minimierung oder Beseitigung<br />
des Gefährdungspotentials und deren Rechtsgrundlagen sind erläutert und<br />
können detailliert nachgelesen werden.<br />
Die CD „Praxisgerechte Lösungen“ kann bei der Berufgenossenschaft Energie<br />
Textil Elektro und Medienerzeugnisse www.bgetem.de erworben werden.<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 83 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
II – 2.2.5 Reparaturwerkstatt, Kraftfahrzeuge<br />
Der „Gefährdungs- und Belastungskatalog - Reparaturwerkstatt, Kraftfahrzeuge“<br />
GUV-I 8701 führt unter verschiedensten Gesichtpunkten die Gefährdungen<br />
und Belastungen bei Tätigkeiten an Kraftfahrzeugen auf. So werden<br />
Gefährdungen beschrieben, die sich beispielhaft bei Tätigkeiten der Sicht- und<br />
Funktionsprüfungen unter Hebebühnen/Arbeitsgruben und Unterfluranlagen,<br />
beim Umgang mit Airbagsystemen, bei Motorläufen, Abgasuntersuchungen<br />
und Arbeiten an Rädern ergeben können. Spezielle Gefährdungen, die von Karosseriearbeiten,<br />
der Fahrzeuglackierung oder dem Arbeiten an der Autoelektrik<br />
ausgehen, werden erläutert. Technische, organisatorische und persönliche<br />
Schutzmaßnahmen zur Minimierung oder Beseitigung der Gefährdungspotentiale<br />
werden vorgegeben. Es sind Literaturhinweise angegeben, um sich bei Bedarf<br />
vertiefend in die Sachverhalte einarbeiten zu können.<br />
Der Gefährdungs- und Belastungskatalog „Reparaturwerkstatt, Kraftfahrzeuge“<br />
GUV-I 8701 kann kostenlos über das Online Angebot der Deutschen Gesetzlichen<br />
Unfallversicherung http://regelwerk.unfallkassen.de bezogen werden.<br />
Weitere Informationen sind bei der Berufsgenossenschaft Fahrzeughaltung<br />
www.bgf.de verfügbar.<br />
II – 2.2.6 Sozial- und Gesundheitswesen<br />
Durch eine sich ständig verändernde Arbeitswelt infolge technischer und medizinischer<br />
Neuerungen sowie wirtschaftlicher Rahmenbedingungen ergeben sich<br />
neben bereits bekannten auch neue Gefährdungen für die Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeiter sowie Auszubildende im Sozial- und Gesundheitswesen.<br />
Informationen zu rückengerechtem Arbeiten, Nadelstichverletzung und Hautschutz<br />
im Gesundheitswesen können bei der Unfallkasse <strong>NRW</strong><br />
www.unfallkasse-nrw.de im Gesundheitsportal abgerufen werden.<br />
Informationen zu Gefährdungsbeurteilungen sowie Arbeitsblätter für Dokumentationen<br />
sind bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und<br />
Wohlfahrtspflege www.bgw-online.de u.a. für folgende Bereiche erhältlich:<br />
II – 2.2.7 Ernährung und Hauswirtschaft<br />
• Gefährdungsbeurteilung in der Pflege,<br />
• Gefährdungsbeurteilung in Heimen und Tagesstätten,<br />
• Gefährdungsbeurteilung in Betreuungseinrichtungen,<br />
• Gefährdungsbeurteilung im Friseurhandwerk.<br />
Die Einrichtung und die Arbeit in den Lehrküchen orientiert sich zunächst an<br />
den Regelungen der Unfallkasse <strong>NRW</strong>, insbesondere an der GUV-R 111 „Arbeit<br />
in Küchen“, der GUV-R 181 „Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen<br />
mit Rutschgefahr“ sowie der GUV SI 8042 „Lebensmittel und Textilverarbeitung<br />
- Ein Handbuch für Lehrkräfte“.<br />
http://regelwerk.unfallkassen.de<br />
Seite 84 von 104 Stand: 01.02.2011
II – 2.2.8 Baugewerbe<br />
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Weitere Informationen, insbesondere auch über die Bereiche Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen,<br />
sind bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel<br />
und Gaststätten verfügbar (www.bgn.de).<br />
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft www.bgbau.de stellt unter dem<br />
Service – Link „Medien und Praxishilfen“ eine Vielzahl von Informationen um<br />
Arbeits- und Gesundheitsschutz im Baugewerbe online zur Verfügung. Die<br />
Medien können teilweise als Download heruntergeladen oder auch kostenpflichtig<br />
bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft bezogen werden.<br />
Branchenbezogen ist es möglich, Informationen zu einzelnen Gewerken wie z.<br />
B. den Abbruch, Gerüst- oder Gebäudereinigungsarbeiten zu entnehmen. Ein<br />
gezieltes Recherchieren und/oder Informieren im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes<br />
zu auftretenden Fragestellungen in der Bauwirtschaft oder<br />
auf der Baustelle wird ermöglicht.<br />
Für Mater und Lackierer sind weitere Informationen unter www.gisbau.de zu<br />
entnehmen.<br />
Im Gefährdungs- und Belastungskatalog „Maler- und Lackiererarbieten“ BG –<br />
I 639 werden tätigkeitstypische Gefährdungsfaktoren durch Gefahrstoffe an<br />
Arbeitsplätzen für das Maler- und Lackiererhandwerk erfasst.<br />
II – 2.2.9 Druckerhandwerk<br />
Für das Druckhandwerk werden Regelungen in der BGI 790-001 „Gefährdungsbeurteilung<br />
nach der Gefahrstoffverordnung“ tätigkeitstypische Gefährdungsfaktoren<br />
durch Gefahrstoffe an Arbeitsplätzen erfasst. Für die Minderung<br />
der Gefahrstoffemissionen empfiehlt sich die „Handlungsanleitung für die Gefährdungsbeurteilung<br />
nach der Gefahrstoffverordnung“ des Länderausschusses<br />
für Arbeitssicherheit und Sicherheitstechnik (LASI).<br />
Im Jahre 2002 ist die „Brancheninitiave in der Druckindustrie zur Verminderung<br />
von Lösemittelemissionen im Offsetdruck“ von der jetzigen Branchenverwaltung<br />
Druck und Papier der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro<br />
Medienerzeugnisse (BG ETEM) veröffentlicht worden.<br />
Weitere Informationen bietet die Branchenverwaltung Druck und Papier<br />
www.bgetem.de an.<br />
II – 2.2.10 Explosionsschutzdokument<br />
Das Explosionsschutzdokument ist ein Instrument zur Gefährdungsbeurteilung<br />
bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre<br />
bilden können. In diesem Dokument werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen<br />
festgelegt.<br />
Das Sächsische Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat ein Informationsblatt<br />
zum Explosionsschutzdokument herausgegeben, das unter<br />
http://sn.osha.de/publications/sonstige/infoblatt-exdok.pdf<br />
heruntergeladen werden kann. Das Informationsblatt enthält Angaben zu rechtlichen<br />
Grundlagen sowie Empfehlungen für den Aufbau des Explosionsschutzdokuments.<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 85 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Ein Beispiel für ein Explosionsschutzdokument nach § 6 BetrSichV kann unter<br />
www.arbeitsschutz-sachsen.de (Rubrik: Mitteilungshefte) heruntergeladen<br />
werden.<br />
II – 2.2.10 Gefährdungsbeurteilung „Mutterschutz für Lehrerinnen“ in <strong>NRW</strong><br />
Die folgende Vorlage Gefährdungsbeurteilung „Mutterschutz für Lehrerinnen<br />
in <strong>NRW</strong>“ vom Berufsgenossenschaftlichen Arbeitsmedizinischen Dienst (BAD<br />
GmbH) und kann z. B. über die Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf<br />
http://www.brd.nrw.de/schule/personalangelegenheiten_lehrkraefte/pdf/2007-<br />
11-08Gef__hrdungsbeurteilung.pdf<br />
heruntergeladen werden.<br />
Seite 86 von 104 Stand: 01.02.2011
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Stand: 01.02.2011 Seite 87 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Seite 88 von 104 Stand: 01.02.2011
II – 3 Betriebsanweisungen<br />
II – 3.1 Gefahrstoffe<br />
II – 3.1.1 Betriebsanweisung nach Gefahrstoffverordnung<br />
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Die Betriebsanweisung gehört zu den organisatorischen Maßnahmen und ist<br />
Grundlage für die Unterrichtung der Beschäftigten (§14 GefStoffV), im<br />
Sprachgebrauch wird dies Unterweisung genannt.<br />
In der Betriebsanweisung werden die Beschäftigten auf die Gefahren und notwendigen<br />
Schutzmaßnahmen aufmerksam gemacht und zum sachgerechten<br />
Umgang mit den Gefahrstoffen angehalten. Die Beschäftigten sind verpflichtet<br />
sich an diese Anweisungen zu halten.<br />
In der Regel umfasst die Betriebsanweisung eine DIN A4 Seite, hat einen roten<br />
oder orangefarbigen Rand bzw. Unterteilung und ist nach folgendem Schema<br />
aufgebaut:<br />
1. Gefahrstoffbezeichnung:<br />
Produktbezeichnung (Handelsname) und die für die Gefährdung relevanten<br />
Inhaltsstoffe,<br />
2. Gefahren für Mensch und Umwelt:<br />
mögliche Gefahren bei den Tätigkeiten mit den bezeichneten Gefahrstoffen<br />
mit Angabe des/r Gefahrenpiktogramm/e,<br />
3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln:<br />
erforderliche, aber realistische Sicherheitsmaßnahmen einschl. dem<br />
Gebrauch persönlicher Schutzausrüstung,<br />
4. Verhalten im Gefahrfall:<br />
Hinweise bei unbeabsichtigter Freisetzung der Gefahrstoffe,<br />
5. Erste Hilfe:<br />
Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit Gefahrstoffen,<br />
6. Sachgerechte Entsorgung:<br />
Entsorgungshinweise.<br />
Für die Erstellung einer Betriebsanweisung ist das Sicherheitsdatenblatt die<br />
Grundlage, siehe auch die Technische Regel Gefahrstoffe TRGS 555 Betriebsanweisungen<br />
Muster-Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe sind im Internet verfügbar, u.a.:<br />
www.chemietreff.de ,<br />
www.sichere-schule.de ,<br />
www.gefahrstoffe-im-griff.de .<br />
Sie müssen nach dem Herunterladen selbstverständlich noch an die Gegebenheiten<br />
am jeweiligen Berufskolleg angepasst werden.<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 89 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
II – 3.1.2 Gruppenbetriebsanweisungen nach Gefahrstoffverordnung<br />
Bei einer großen Zahl von Gefahrstoffen, z. B. in Laboren, können die Einzelstoffe<br />
in Gruppen ähnlicher Gefährdung zu einer Gruppenbetriebsanweisungen<br />
zusammengefasst werden.<br />
So können z. B. ätzende Gefahrstoffe oder brennbare Flüssigkeiten etc. in einer<br />
Gruppenbetriebsanweisung zusammengefasst werden, da die Gefährdung und<br />
auch die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ähnlich sind.<br />
An dieser Stelle soll beispielhaft eine Gruppenbetriebsanweisung für brennbare<br />
Flüssigkeiten wiedergegeben werden.<br />
Seite 90 von 104 Stand: 01.02.2011
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Stand: 01.02.2011 Seite 91 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
II – 3.2 Maschinenbetriebsanweisungen<br />
Die Betriebsanweisung gehört zu den organisatorischen Maßnahmen nach Betriebssicherheitsverordnung<br />
und ist Grundlage für die Unterrichtung der Beschäftigten,<br />
im Sprachgebrauch wird diese Unterweisung genannt.<br />
In der Betriebsanweisung für Maschinen werden die Beschäftigten auf die Gefahren<br />
und notwendigen Schutzmaßnahmen aufmerksam gemacht und zum<br />
sachgerechten Gebrauch mit der Maschine angehalten. Die Beschäftigten sind<br />
verpflichtet sich an diese Anweisungen zu halten.<br />
In der Regel umfasst die Betriebsanweisung eine DIN A4 Seite, hat einen blauen<br />
Rand bzw. Unterteilung und ist nach folgendem Schema aufgebaut:<br />
1. Anwendungsbereich:<br />
Für welche Tätigkeiten mit welcher Maschine bzw. welchem Arbeitsmittels<br />
gilt sie?<br />
2. Gefahren für Mensch und Umwelt:<br />
Welche Gefährdungen können bei Verwendung der Maschine bzw. des<br />
Arbeitsmittels auftreten?<br />
3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln:<br />
Welche Vorsichtsmaßnahmen sind bei Gebrauch der Maschine zu treffen?<br />
4. Verhalten bei Störungen:<br />
Was ist sofort zu tun, wer ist zu informieren?<br />
5. Erste Hilfe:<br />
Welche Maßnahmen sind bei Verletzungen an der Maschine vorzunehmen,<br />
wer ist zu informieren?<br />
6. Instandhaltung:<br />
Wer darf die Maschine instand setzen, wer ist zu informieren?<br />
Für die Erstellung einer Betriebsanweisung ist die Betriebsanleitung des Herstellers<br />
die Grundlage.<br />
Musterbetriebsanweisungen sind auch im Internet verfügbar (z. B.<br />
www.sichere-schule.de, Bereich Technik). Sie müssen nach dem Herunterladen<br />
selbstverständlich noch an die Gegebenheiten am jeweiligen Berufskolleg<br />
angepasst werden.<br />
Als Beispiel wird hier die Maschinenbetriebsanweisung für eine Bohrmaschine<br />
aus www.sichere-schule.de wiedergegeben:<br />
Seite 92 von 104 Stand: 01.02.2011
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Stand: 01.02.2011 Seite 93 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
II – 3.3 Biologische Arbeitsstoffe<br />
Die Betriebsanweisung gehört zu den organisatorischen Maßnahmen nach Biostoffverordnung<br />
bzw. Gentechnik-Sicherheitsverordnung. Sie ist Grundlage für<br />
die Unterrichtung der Beschäftigten, im Sprachgebrauch wird dies Unterweisung<br />
genannt.<br />
Die Regeln GUV-SR 2006 enthält im Anhang IV<br />
• Musterbetriebsanweisung für Arbeiten mit Mikroorganismen in der<br />
Schutzstufe 1,<br />
• Musterbetriebsanweisung für Arbeiten mit Mikroorganismen in der<br />
Schutzstufe 2,<br />
• Musterbetriebanweisung für Arbeiten mit dem Dampfkochtopf, Sterilisation,<br />
• Musterbetriebsanweisung für Wartungs- und Reinigungsarbeiten in<br />
Räumen, die mit dem Symbol „Biogefährdung“ gekennzeichnet sind.<br />
Die GUV-SR 2006 kann unter der Internetadresse<br />
http://regelwerk.unfallkassen.de<br />
heruntergeladen werden.<br />
Die Musterbetriebsanweisungen sind auch unter der Internetadresse<br />
www.sichere-schule.de verfügbar.<br />
Das nachfolgende Muster sowie weitere Musterbetriebsanweisungen, die auch<br />
gentechnische Arbeiten berücksichtigen, können bei der Berufsgenossenschaft<br />
Chemie unter folgender Adresse abgerufen werden:<br />
www.bgc-downloadcenter.jedermann.de<br />
Stichwort Publikationen/Merkblätter, <strong>Sichere</strong> Biotechnologie, B002.<br />
Seite 94 von 104 Stand: 01.02.2011
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Stand: 01.02.2011 Seite 95 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
II – 4 Erste Hilfe<br />
II – 4.1 Unfälle im Unterricht<br />
II – 4.2 Notruf 112<br />
Informationen zur Ersten Hilfe in <strong>Schule</strong>n sowie ein zugehöriges Plakat bietet<br />
die Unfallkasse <strong>NRW</strong> an. Diese können unter den Nummern GUV-SI 8065<br />
„Erste Hilfe in <strong>Schule</strong>n“, GUV-I 503 „Anleitung zur Ersten Hilfe“ und GUV-I<br />
510-1 „Anleitung zur Ersten Hilfe (Aushang DIN A2)“ bezogen werden.<br />
Diese Veröffentlichungen können auch über das Internet unter<br />
http://regelwerk.unfallkassen.de<br />
heruntergeladen werden.<br />
Die Notrufnummer der Leitstellen für Feuerwehr und Rettungsdienst lautet<br />
112.<br />
II – 4.3 Giftnotrufzentralen<br />
Informationszentrale gegen Vergiftungen,<br />
Zentrum für Kinderheilkunde<br />
der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn<br />
Adenauerallee 119<br />
53113 Bonn<br />
www.meb.uni-bonn.de/giftzentrale<br />
Tel.: 0228 19240<br />
E-Mail: gizbn@ukb.uni-bonn.de<br />
Seite 96 von 104 Stand: 01.02.2011
II – 5 Kennzeichnung von Arbeitsmitteln<br />
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Nachfolgend sind einige sicherheitsrelevante Kennzeichnungen von Arbeitsmitteln aufgeführt<br />
und erläutert.<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
SYMBOL HINWEISE<br />
CE-Zeichen, hier mit Hilfsraster<br />
Gesetzlich vorgeschriebenes Konformitätszeichen CE<br />
= Communauté Européenne<br />
Eine CE-Kennzeichnung tragen Produkte, die einer oder mehreren EG-Richtlinien<br />
unterliegen, sofern die CE-Kennzeichnung der Produkte vorgesehen ist.<br />
Entsprechende Richtlinien bestehen z. B. für Bauprodukte, Maschinen, persönliche<br />
Schutzausrüstung und für die Sicherheit von Spielzeug. Es werden u. a.<br />
chemische und physikalische Merkmale, mechanische Eigenschaften, Handhabung<br />
und Gebrauch untersucht.<br />
Bei der CE-Kennzeichnung handelt es sich um eine Eigenkennzeichnung der<br />
Hersteller.<br />
Sicherheitszeichen:<br />
GS für "Geprüfte Sicherheit"<br />
Für technische Geräte wie z. B. Haushaltsgeräte, Werkzeuge, Spielzeuge, Sportgeräte,<br />
die den Sicherheitsanforderungen des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechen,<br />
erteilen staatlich anerkannte Prüfstellen nach einer Typprüfung das<br />
Sicherheitszeichen "GS" für "geprüfte Sicherheit".<br />
Mit dem Sicherheitszeichen kombiniert ist die Kennzeichnung der Prüfstelle (z. B.<br />
TÜV, VDE-Prüfstelle, berufsgenossenschaftliche Prüfstelle). Derart geprüfte<br />
Geräte bieten i. d. R. ausreichende Gewähr, dass bei bestimmungsgemäßer<br />
Verwendung keine Gefahren hervorgerufen werden.<br />
VDE-Zeichen<br />
− für Geräte als technische Arbeitsmittel im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes<br />
(GPSG),<br />
− für Einzelteile oder Installationsmaterial.<br />
Das VDE-Zeichen kennzeichnet die Konformität mit den VDE-Bestimmungen bzw.<br />
europäischen oder international harmonisierten Normen und bestätigt die Einhaltung<br />
der Schutzanforderungen der zutreffenden Richtlinien. Das VDE-Zeichen<br />
steht für die Sicherheit des Produktes hinsichtlich elektrischer, mechanischer,<br />
thermischer, toxischer, radiologischer und sonstiger Gefährdung.<br />
Sicherheitszeichen für Geräte, entsprechend<br />
den Normen für elektromagnetische Verträglichkeit<br />
Das VDE-EMV-Zeichen drückt die Konformität eines Erzeugnisses mit den anzuwendenden<br />
Normen im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von<br />
Produkten aus. Dieses Zeichen signalisiert die verlässliche Funktion des Produktes<br />
im elektromagnetischen Umfeld.<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 97 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
5.<br />
6.<br />
Seite 98 von 104 Stand: 01.02.2011<br />
Sicherheitszeichen für Entstauber<br />
BG-PRÜFZERT:<br />
Getrennte Zeichen werden seit 1997 vergeben:<br />
• GS-Zeichen „Geprüfte Sicherheit“ für sicherheitstechnische<br />
Prüfung<br />
• „BG Prüfzert“ mit Zusatz H 2 für Staubprüfung<br />
Text: H 2<br />
Freiwillige Kennzeichnung<br />
„Blauer Engel“:<br />
„Geeignet zur Abscheidung von Holzstaub<br />
Reststaubgehaltstufe 2<br />
0,2 mg/m³<br />
sicher eingehalten“<br />
H 3:<br />
Reststaubgehaltstufe 2 0,1 mg/m³<br />
Dieses Umweltzeichen wird unter der Federführung des Umweltbundesamtes<br />
UBA vergeben. Damit dürfen Produkte gekennzeichnet werden, die Vorzüge<br />
gegenüber Erzeugnissen der gleichen Art besitzen, z. B. lösemittelarme Farben,<br />
Zeichenblöcke aus 100 % Altpapier.
II – 6 Entsorgung von Gefahrstoffabfällen in <strong>Schule</strong>n<br />
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Die Gefahrstoffverordnung gilt u.a. zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten<br />
Schädigungen.<br />
So wird der Arbeitgeber verpflichtet, Gefahrstoffe so aufzubewahren und zu<br />
lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.<br />
Auch wird die sachgerechte Entsorgung nicht mehr benötigter Gefahrstoffe in<br />
§8 „Grundsätze zur Verhütung der Gefährdungen“ gefordert.<br />
Im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ist ebenfalls festgeschrieben,<br />
dass Abfälle möglichst zu vermeiden sind, insbesondere durch die<br />
Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit. Abfälle, die sich nicht vermeiden<br />
oder schadlos verwerten lassen, sind umweltverträglich zu beseitigen.<br />
Die Berufskollegs dürfen sich der Abfälle nicht selbst entledigen, sondern haben<br />
sie der entsorgungspflichtigen Körperschaft oder dem von diesem beauftragten<br />
Dritten zur Entsorgung zu überlassen.<br />
Dies gilt insbesondere für die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, die<br />
nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft-<br />
oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer<br />
Krankheiten enthalten oder hervorbringen können.<br />
Im Allgemeinen werden die Gefahrstoffabfälle in dafür bereitgestellten Behältern<br />
gesammelt und regelmäßig durch ein vom Sachkostenträger beauftragtes<br />
Fachunternehmen entsorgt. Die Modalitäten werden nach den örtlichen Gegebenheiten<br />
festgelegt, i. d. R. durch den Sachkostenträger bzw. das beauftragte<br />
Unternehmen.<br />
Die Menge des Gefahrstoffabfalls in den <strong>Schule</strong>n und die damit verbundene<br />
Gefährdung der Umwelt sind gering, wenn Art und Menge der bei den Experimenten<br />
und Werkarbeiten anfallenden Stoffe sorgfältig ausgewählt werden.<br />
Dabei ist immer zu prüfen, ob bestimmte umweltgefährdende und toxische<br />
Stoffe (z. B. Halogenkohlenwasserstoffe) nicht durch weniger gefährliche Substanzen<br />
ersetzbar sind.<br />
Größe, Beschaffenheit und Aufbewahrungsart der Sammelgefäße werden der<br />
Art des Inhalts angepasst. In der Regel werden dafür unzerbrechliche Kunststoffbehälter<br />
mit Deckel verwendet.<br />
Bis zum Abtransport werden die Gefahrstoffabfälle in verschließbaren geeigneten<br />
Räumen des jeweiligen Bildungsgangs oder ggf. in einem zentralen<br />
Raum aufbewahrt, so dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind.<br />
Die Sammlungsleiterin oder der Sammlungsleiter überprüft in regelmäßigen<br />
Abständen, ob die Behälter nicht schadhaft geworden sind.<br />
Bei der Entsorgung der Gefahrstoffabfälle (Aufbewahrung, Abtransport) dürfen<br />
Personen (z. B. Lehrkräfte, Schüler, Reinigungs-/ Wartungs-/ Reparaturpersonal,<br />
Hausmeister) nicht gefährdet werden.<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 99 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Geringe Restmengen von Gefahrstoffen, die z. B. bei durchgeführten Experimenten<br />
übrig bleiben, können von den Fachlehrkräften in eine nicht reaktive<br />
Form überführt werden. Beispielhaft ist die Beseitigung von Natriumresten mit<br />
Ethanol.<br />
Der schulinterne, chemische Umsatz größerer Gefahrstoffmengen birgt die Gefahr,<br />
dass - in guter Absicht - bei der Überführung in eine nicht reaktive Form<br />
für die Lehrkraft eine höhere Gefährdung entsteht als deren Beseitigung durch<br />
ein externes Unternehmen.<br />
Seite 100 von 104 Stand: 01.02.2011
II – 7 Hautschutzplan<br />
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Die Gefährdungsbeurteilung erfasst auch dermale Gefährdungen. Technische,<br />
organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen werden zur Vermeidung<br />
oder Verminderung der Gefährdung ergriffen.<br />
Eine organisatorische Schutzmaßnahme ist die Erstellung des Hautschutzplans.<br />
Für die Erstellung des Hautschutzplans ist eine genaue Kenntnis der Arbeitsbedingungen<br />
notwendig, um die geeigneten Hautschutz-, Hautreinigungs- und<br />
Hautpflegemittel auswählen zu können. Jeder Beschäftigte muss aus dem<br />
Hautschutzplan erkennen können, welche Hautschutzprodukte an seinem Arbeitsplatz<br />
anzuwenden sind.<br />
Der Hautschutzplan ist aus folgenden drei Komponenten aufgebaut:<br />
• vorbeugender Hautschutz,<br />
• hautschonende Reinigung,<br />
• regenerierende Hautpflege.<br />
Die Anwendung von Hautschutzmitteln ist grundsätzlich anzuraten bei:<br />
• bestehendem Trageverbot von Handschuhen z. B. an Dreh-, Fräs- und<br />
Bohrmaschinen,<br />
• Verlust der notwendigen arbeitsspezifischen Fingerfertigkeit durch das<br />
Tragen von Handschuhen,<br />
• sogenannter Feuchtarbeit (regelmäßig mehr als 2 Stunden pro Tag) z.<br />
B. bei Tätigkeiten mit feuchtigkeitsdichten Handschuhen (Reinigungsdienste,<br />
Krankenhäuser, Pflegedienste, Friseure etc.),<br />
• Arbeiten mit entfettenden Stoffen (Lösemittel, Tenside, etc.),<br />
• Tätigkeiten, die mit großer Verschmutzung verbunden sind (Werkstätten<br />
etc.) zur leichteren Reinigung.<br />
Beratungen zum Hautschutz können z. B. durch Betriebsärzte, Fachkräfte für<br />
Arbeitssicherheit, Vertreter der Unfallkasse <strong>NRW</strong>, Vertreter der Berufsgenossenschaften<br />
und Fachpersonal von Hautschutzmittelherstellern erfolgen. Weitere<br />
Informationen können der TRGS 401 „Dermale Exposition“ entnommen<br />
werden.<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 101 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Das nachfolgende Muster zum Hautschutzplan ist von der Landwirtschaftlichen<br />
Sozialversicherung (www.lsv.de) übernommen und kann von dort heruntergeladen<br />
werden.<br />
Seite 102 von 104 Stand: 01.02.2011
II – 8 Linkliste<br />
www.schulministerium.nrw.de<br />
Bildungsportal des Ministeriums für <strong>Schule</strong> und Weiterbildung <strong>NRW</strong><br />
Rubrik: für Lehrerinnen und Lehrer/ Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />
www.unfallkasse-nrw.de<br />
Unfallkasse <strong>NRW</strong><br />
Regelwerk und Informationsschriften, „<strong>Sichere</strong> <strong>Schule</strong>“<br />
www.dguv.de<br />
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung<br />
(Dachverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen)<br />
Regelwerk, Internetadressen der Berufsgenossenschaften, BG-Filme<br />
www.gesetze-im-Internet.de<br />
Bundesministerium der Justiz<br />
Gesetze und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland<br />
www.gefahrstoffe-im-griff.de<br />
Institut ASER e.V.<br />
Plattform zum sicheren Umgang mit Gefahrstoffen (u. a. für <strong>Schule</strong>n)<br />
www.baua.de<br />
www.gefaehrdungsbeurteilung.de/de<br />
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
aktuelle Rechtstexte, Technische Regeln, Hilfsmittel<br />
www.Komnet.nrw.de<br />
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen<br />
Fragen und Antworten zum Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />
www.arbeitsschutz.nrw.de<br />
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen<br />
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Praxishilfen u. a. zum Strahlenschutz, zu Lärm, Vibration, zur Bio- und Gentechnik und zu<br />
Gefahrstoffen<br />
www.dguv.de/bgia/de/gestis/index.jsp<br />
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung<br />
GESTIS-Datenbank, Gefahrstoffdatenbank<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 103 von 104
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
www.stoffliste.de<br />
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />
Gefahrstoffdatenbank IGS-Public<br />
www.gisbau.de<br />
Berufsgenossenschaft BAU<br />
Gefahrstoff-Informationssystem, u. a. Handschuhdatenbank<br />
www.vci.de<br />
Verband der Chemischen Industrie<br />
Konzept zur Zusammenlagerung von Gefahrstoffen (Umwelt/ Responsible Care,<br />
Arbeitsschutz), Arbeitsblätter zur Unterrichtsgestaltung (Publikationen, Öffentlichkeitsarbeit)<br />
www.eusdb.de<br />
Johannes-Gutenberg-Universität Mainz<br />
Sicherheitsdatenblätter online<br />
www.d-giss.de<br />
Universum Verlag<br />
Informationen zum „Deutschen GefahrstoffInformationsSystem <strong>Schule</strong>“<br />
II – 9 Haftungsausschluss<br />
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Seite 104 von 104 Stand: 01.02.2011