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(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule

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I – 4.4 Anforderungen an Gasverbrauchsanlagen<br />

<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

An Laborbrennern und ähnlichen Gasverbrauchseinrichtungen dürfen nur DIN-<br />

DVGW-geprüfte Schläuche angeschlossen werden (z. B. flexible Schläuche<br />

nach DIN 30664 27<br />

). Gasschläuche müssen gegen Abrutschen gesichert werden,<br />

z. B. mit einer Ringfeder.<br />

Gasschläuche müssen vor Gebrauch auf sichtbare Mängel geprüft werden.<br />

Schläuche mit sichtbaren Mängeln müssen ersetzt werden.<br />

Das Beheizen von Apparaturen mit Gas und das Betreiben von Laborbrennern<br />

und ähnlichen Gasverbrauchseinrichtungen darf nur unter ständiger Aufsicht<br />

- bei Dauerversuchen unter entsprechender Kontrolle - erfolgen.<br />

I – 4.5 Anforderungen an Flüssiggasanlagen<br />

Hinsichtlich Aufstellung, Installation und Betrieb von Flüssiggasanlagen gelten<br />

die Bestimmungen der UVV “Verwendung von Flüssiggas” (GUV-V D34).<br />

Zur Versorgung von Verbrauchseinrichtungen darf pro Unterrichtsraum ein<br />

Druckgasbehälter bis zu einem zulässigen Füllgewicht von 14 kg aufgestellt<br />

sein. Die Flüssiggasflasche ist in einem verschließbaren Schrank aufzustellen 28 ,<br />

der den Luftaustausch mit der Raumluft erlaubt, z. B. durch unversperrbare<br />

Öffnungen in Bodennähe (freier Querschnitt mindestens 100 cm²).<br />

I – 4.6 Kartuschenbrenner<br />

Festinstallierte Gasanlagen sind Kartuschenbrennern vorzuziehen.<br />

Durch die Fachlehrkräfte wird die (maximale) Anzahl der im Unterricht verwendeten<br />

Kartuschenbrenner auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung<br />

festgelegt, dabei werden Erfahrung und Verhalten der Schülerinnen und Schüler<br />

sowie eine mögliche Notfallsituation (Kartuschenbrenner haben kein „Notaus“)<br />

berücksichtigt.<br />

Kartuschenbrenner sind nach Unterrichtsende im Sicherheitsschrank zu lagern;<br />

unter Erdgleiche ist die Lagerung von Kartuschenbrennern nicht zulässig.<br />

Es dürfen nur Kartuschenbrenner betrieben werden, bei denen ein unbeabsichtigtes<br />

Lösen der Druckgaskartuschen verhindert ist.<br />

Bei erkennbaren äußeren Mängeln sind Kartuschenbrenner sofort zu ersetzen.<br />

27 DIN 30 664 Teil 1 “Schläuche für Gasbrenner für Laboratorien; ohne Ummantelung und Armierung, Sicherheitstechnische<br />

Anforderungen und Prüfungen”<br />

28 Die Aufstellung von Flüssiggasflaschen entspricht Ziff. 8.1 der TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an<br />

Druckgasbehälter, Betreiben von Druckgasbehältern" und Ziff. 8.2 des DVGW-Arbeitsblattes G 621 "Gasanlagen<br />

in Laboratorien und naturwissenschaftlichen Unterrichtsräumen; Installation und Betrieb”.<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 49 von 104

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