(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule
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I – 4.4 Anforderungen an Gasverbrauchsanlagen<br />
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
An Laborbrennern und ähnlichen Gasverbrauchseinrichtungen dürfen nur DIN-<br />
DVGW-geprüfte Schläuche angeschlossen werden (z. B. flexible Schläuche<br />
nach DIN 30664 27<br />
). Gasschläuche müssen gegen Abrutschen gesichert werden,<br />
z. B. mit einer Ringfeder.<br />
Gasschläuche müssen vor Gebrauch auf sichtbare Mängel geprüft werden.<br />
Schläuche mit sichtbaren Mängeln müssen ersetzt werden.<br />
Das Beheizen von Apparaturen mit Gas und das Betreiben von Laborbrennern<br />
und ähnlichen Gasverbrauchseinrichtungen darf nur unter ständiger Aufsicht<br />
- bei Dauerversuchen unter entsprechender Kontrolle - erfolgen.<br />
I – 4.5 Anforderungen an Flüssiggasanlagen<br />
Hinsichtlich Aufstellung, Installation und Betrieb von Flüssiggasanlagen gelten<br />
die Bestimmungen der UVV “Verwendung von Flüssiggas” (GUV-V D34).<br />
Zur Versorgung von Verbrauchseinrichtungen darf pro Unterrichtsraum ein<br />
Druckgasbehälter bis zu einem zulässigen Füllgewicht von 14 kg aufgestellt<br />
sein. Die Flüssiggasflasche ist in einem verschließbaren Schrank aufzustellen 28 ,<br />
der den Luftaustausch mit der Raumluft erlaubt, z. B. durch unversperrbare<br />
Öffnungen in Bodennähe (freier Querschnitt mindestens 100 cm²).<br />
I – 4.6 Kartuschenbrenner<br />
Festinstallierte Gasanlagen sind Kartuschenbrennern vorzuziehen.<br />
Durch die Fachlehrkräfte wird die (maximale) Anzahl der im Unterricht verwendeten<br />
Kartuschenbrenner auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung<br />
festgelegt, dabei werden Erfahrung und Verhalten der Schülerinnen und Schüler<br />
sowie eine mögliche Notfallsituation (Kartuschenbrenner haben kein „Notaus“)<br />
berücksichtigt.<br />
Kartuschenbrenner sind nach Unterrichtsende im Sicherheitsschrank zu lagern;<br />
unter Erdgleiche ist die Lagerung von Kartuschenbrennern nicht zulässig.<br />
Es dürfen nur Kartuschenbrenner betrieben werden, bei denen ein unbeabsichtigtes<br />
Lösen der Druckgaskartuschen verhindert ist.<br />
Bei erkennbaren äußeren Mängeln sind Kartuschenbrenner sofort zu ersetzen.<br />
27 DIN 30 664 Teil 1 “Schläuche für Gasbrenner für Laboratorien; ohne Ummantelung und Armierung, Sicherheitstechnische<br />
Anforderungen und Prüfungen”<br />
28 Die Aufstellung von Flüssiggasflaschen entspricht Ziff. 8.1 der TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an<br />
Druckgasbehälter, Betreiben von Druckgasbehältern" und Ziff. 8.2 des DVGW-Arbeitsblattes G 621 "Gasanlagen<br />
in Laboratorien und naturwissenschaftlichen Unterrichtsräumen; Installation und Betrieb”.<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 49 von 104