(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule
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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
I – 3.3.2 „Grundmaßnahmen zum Schutze der Beschäftigten“<br />
In § 9 GefStoffV werden Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten beschrieben.<br />
Beispiele können Tätigkeiten mit gesundheitsschädlichen, ätzenden oder reizenden<br />
Stoffen oder Gemischen sein.<br />
Danach sind<br />
• Ersatzstoffe und weniger gefährliche Arbeitsverfahren zu bevorzugen,<br />
• die Expositionsminderung an der Quelle zu gewährleisten,<br />
• die Vermeidung von Hautkontakt sicherzustellen.<br />
Die Ersatzstoffsuche setzt sich dabei aus den Schritten zusammen:<br />
1. weniger gefährliche Ersatzstoffe und technisch geeignete Arbeitsverfahren<br />
ermitteln,<br />
2. Risikovergleich durchführen (z. B. Substitution eines ätzenden Stoffes<br />
durch einen reizenden Stoff),<br />
3. Verhältnismäßigkeit/ Zumutbarkeit der Ersatzstoffe und Arbeitsverfahren<br />
prüfen.<br />
Eine Maßnahmenerleichterung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen kann dann<br />
angewandt werden, wenn aufgrund<br />
• der Arbeitsbedingungen,<br />
• einer geringen verwendeten Stoffmenge,<br />
• einer nach Art, Dauer und Ausmaß niedrigen Exposition<br />
(grundsätzlich) nur eine geringe Gefährdung besteht und die<br />
Maßnahmen nach § 8 GefStoffV ausreichend sind.<br />
Dann kann auf die<br />
• detaillierte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung,<br />
• Ersatzstoffprüfung,<br />
• Betriebsanweisung<br />
verzichtet werden.<br />
I – 3.3.3 „Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung“ und<br />
„Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden,<br />
erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen“<br />
Tätigkeiten mit giftigen und sehr giftigen Stoffe oder Gemischen sowie Tätigkeiten<br />
mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden<br />
Stoffen bzw. Gemischen beinhalten ein sehr hohes Risiko.<br />
Daher sind neben den Grundsätzen und Grundmaßnahmen ergänzende<br />
Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit den o. g. Gefahrstoffen erforderlich.<br />
Hierbei sind die Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge umzusetzen:<br />
• Substitution (Ersatzstoffe),<br />
• wenn technisch nicht möglich: Einsatz eines geschlossenen Systems,<br />
Seite 38 von 104 Stand: 01.02.2011