09.03.2013 Aufrufe

(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule

(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule

(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

I – 3.3.2 „Grundmaßnahmen zum Schutze der Beschäftigten“<br />

In § 9 GefStoffV werden Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten beschrieben.<br />

Beispiele können Tätigkeiten mit gesundheitsschädlichen, ätzenden oder reizenden<br />

Stoffen oder Gemischen sein.<br />

Danach sind<br />

• Ersatzstoffe und weniger gefährliche Arbeitsverfahren zu bevorzugen,<br />

• die Expositionsminderung an der Quelle zu gewährleisten,<br />

• die Vermeidung von Hautkontakt sicherzustellen.<br />

Die Ersatzstoffsuche setzt sich dabei aus den Schritten zusammen:<br />

1. weniger gefährliche Ersatzstoffe und technisch geeignete Arbeitsverfahren<br />

ermitteln,<br />

2. Risikovergleich durchführen (z. B. Substitution eines ätzenden Stoffes<br />

durch einen reizenden Stoff),<br />

3. Verhältnismäßigkeit/ Zumutbarkeit der Ersatzstoffe und Arbeitsverfahren<br />

prüfen.<br />

Eine Maßnahmenerleichterung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen kann dann<br />

angewandt werden, wenn aufgrund<br />

• der Arbeitsbedingungen,<br />

• einer geringen verwendeten Stoffmenge,<br />

• einer nach Art, Dauer und Ausmaß niedrigen Exposition<br />

(grundsätzlich) nur eine geringe Gefährdung besteht und die<br />

Maßnahmen nach § 8 GefStoffV ausreichend sind.<br />

Dann kann auf die<br />

• detaillierte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung,<br />

• Ersatzstoffprüfung,<br />

• Betriebsanweisung<br />

verzichtet werden.<br />

I – 3.3.3 „Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung“ und<br />

„Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden,<br />

erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen“<br />

Tätigkeiten mit giftigen und sehr giftigen Stoffe oder Gemischen sowie Tätigkeiten<br />

mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden<br />

Stoffen bzw. Gemischen beinhalten ein sehr hohes Risiko.<br />

Daher sind neben den Grundsätzen und Grundmaßnahmen ergänzende<br />

Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit den o. g. Gefahrstoffen erforderlich.<br />

Hierbei sind die Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge umzusetzen:<br />

• Substitution (Ersatzstoffe),<br />

• wenn technisch nicht möglich: Einsatz eines geschlossenen Systems,<br />

Seite 38 von 104 Stand: 01.02.2011

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!